Mai 2013

Rücktrittsrecht bei eBay-Versteigerung

Ebay-Versteigerungen und vergleichbare Online-Auktionen werden zumeist zwischen Privatpersonen abgewickelt. Nach und nach haben aber auch Unternehmen dieses Geschäftsmodell für sich entdeckt, wodurch sich auch die Frage stellt, inwieweit das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auf solche Transaktionen anzuwenden ist. Das KSchG hat zum Ziel, das regelmäßig wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Konsument auszugleichen, indem es besondere Schutzvorschriften vorsieht. Schließt ein Konsument z.B. ein Geschäft via Internet ab – es handelt sich dabei um ein Fernabsatzgeschäft – so steht ihm der Rücktritt ohne Angabe von Gründen innerhalb von 7 Werktagen zu. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung. Verletzt der Unternehmer seine Aufklärungspflichten und weist beispielsweise nicht auf das Bestehen dieses Rücktrittrechts hin, verlängert sich das Rücktrittsrecht sogar auf drei Monate. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (4 Ob 204/12x vom 15.1.2013) mit dem Kauf eines „Bastlerautos“ auf eBay auseinanderzusetzen. Konkret ging es darum, ob dem Käufer aufgrund vorliegender Mängel der Rücktritt von seiner „Ersteigerung“ auf eBay zusteht oder die Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit Versteigerungen zur Anwendung kommt. Grundvoraussetzungen für das Rücktrittsrecht sind die Unternehmereigenschaft gem. KSchG sowie das Vorliegen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz. Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft war hier besonders das typische Zusammenspiel zwischen Einkauf, Bearbeitung und Verkauf ausschlaggebend und nicht so sehr die Zahl der Bewertungen, welche der Verkäufer auf der Online-Plattform erhalten hat. Für die Anwendung der Bestimmungen des Fernabsatzrechts auf „eBay-Versteigerungen“ spricht vor allem, dass ansonsten der Verbraucherschutz nur lückenhaft gewährleistet wäre. Außerdem ist der Käufer jedenfalls schutzwürdig, da er bei einer solchen Versteigerung regelmäßig den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss nicht in natura besichtigen kann. Die Frage, ob es sich bei einer eBay-Versteigerung um eine Versteigerung handelt, bei der das Fernabsatzrecht nicht zur Anwendung kommt und daher kein Rücktrittsrecht vorliegt, verneinte der OGH. Eine solche Transaktion ist nämlich nicht mit einer gerichtlichen Versteigerung oder einer in einem Auktionshaus durchgeführten Versteigerung vergleichbar. Entscheidend ist hierfür auch, dass die bei solchen Versteigerungen übliche Bewertung durch einen unabhängigen Dritten bei einer Versteigerung auf eBay nicht vorgenommen wird. Die gängige Bezeichnung als Online-Versteigerung spielt hingegen für die Beurteilung keine Rolle. Im konkreten Fall konnte der Höchstbietende für das Bastlerauto innerhalb von drei Monaten von dem Geschäft zurücktreten, da der Verkäufer ihn nicht über das Rücktrittsrecht informiert hatte.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2013 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2013 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2012 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30.9.2013 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Neue Alternative zur Bildungskarenz - die Bildungsteilzeit

In den letzten Jahren hat sich die Bildungskarenz (Freistellung für Bildungsmaßnahmen für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und einem Jahr bei Bezug eines Weiterbildungsgeldes in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes) zunehmender Beliebtheit erfreut. Es hat sich allerdings auch gezeigt, dass dieses Instrument vor allem von gut ausgebildeten und gut verdienenden Personen genutzt wurde. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 wird zusätzlich ab 1.7.2013 eine Alternative in Form der Bildungsteilzeit eingeführt. Im Gegensatz zur Bildungskarenz soll mit der Bildungsteilzeit die Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht werden. Damit soll auch für Bezieher von kleineren Einkommen eine finanzielle Möglichkeit geschaffen werden, sich Weiterbildung leisten zu können. Voraussetzung für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt zwischen vier Monaten (Mindestmaß) und zwei Jahren (Höchstmaß). Die Arbeitszeit muss zumindest um 25 %, höchstens jedoch um 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf dabei zehn Stunden nicht unterschreiten. Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. Studierende, die neben dem Studium arbeiten, können grundsätzlich ebenfalls die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen. Sie müssen allerdings nach jedem Semester einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten bzw. einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis erbringen. Der Antrag auf Bildungsteilzeit ist beim AMS zu stellen. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um welche die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert wird, 0,76 € täglich. Somit bewegt sich das Weiterbildungsgeld in einer Bandbreite von monatlich 228 € bis 456 €. Das Bildungsteilzeitentgelt ist als eine an die Stelle des Arbeitslosengeldes tretende Ersatzleistung einkommensteuerbefreit. Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin auf der Basis des bisherigen Gehalts Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis der „Abfertigung neu“ unterliegt. Insbesondere für kleine Unternehmen ist zu beachten, dass bei Betrieben bis zu 50 Arbeitnehmern maximal vier Arbeitnehmer gleichzeitig in Bildungsteilzeit sein können (bei größeren Betrieben liegt der Grenzwert bei 8 % der Belegschaft). Ein einmaliger Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz ist in beide Richtungen grundsätzlich möglich. Eine weitere Neuerung betrifft das sogenannte Fachkräftestipendium für bestimmte Berufsausbildungen (Festlegung in einer Richtlinie durch das AMS). Das Fachkräftestipendium ist ebenfalls beim AMS zu beantragen und beträgt 795 € monatlich für die Dauer der Ausbildung bis maximal drei Jahre.

Senkung Mindestkapital für GmbH geplant

Der Begutachtungsentwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2013 sieht eine wesentliche Änderung bei den Kapitalerfordernissen für GmbHs vor. Zur Erhöhung der Attraktivität dieser Gesellschaftsform soll ab 1.7.2013 das Mindeststammkapital von derzeit 35.000 € auf 10.000 € sinken. Der bar aufzubringende Teil (Einzahlung des halben Stammkapitals) würde sich dann auf 5.000 € vermindern. Im internationalen Vergleich ist das Mindeststammkapital in Österreich derzeit vergleichsweise hoch, die vorgesehene Senkung würde eine Annäherung an den EU-Schnitt von 8.000 € bringen. Wirtschafts- und Justizministerium versprechen sich durch diese Maßnahme rund 1.000 zusätzliche GmbH-Gründungen im Jahr (Erhöhung von derzeit 8.000 Gründungen auf 9.000 Gründungen). Als weitere Begleitmaßnahmen sieht der Begutachtungsentwurf die Verringerung der Notariats- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer GmbH-Gründung vor. So werden die Kosten für den Notariatsakt und erforderliche Beglaubigungen auf 602 € (bis jetzt 1.181,50 €) gesenkt. Weitere Einsparungen bringt der vorgesehene Entfall der verpflichtenden Bekanntmachung der GmbH-Eintragung in der Wiener Zeitung. Nicht zu unterschätzen sind auch die positiven Auswirkungen bei der Mindestkörperschaftsteuer, die ja an das Mindeststammkapital geknüpft ist. Beim vorgesehenen Mindeststammkapital von 10.000 € würde sich die jährliche Mindestkörperschaftsteuer von derzeit 1.750 € auf 500 € verringern (Wirkung erst ab 2014). Von dieser Änderung profitieren dann nicht nur neu gegründete GmbHs, sondern alle GmbHs, die aufgrund von fehlenden oder sehr geringen Gewinnen bis dato eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 € gezahlt haben. Die damit verbundene Verringerung des Steueraufkommens wird auf 40 bis 50 Mio. € im Jahr geschätzt. Eine allgemeine Änderung sieht der Gesetzesentwurf auch in § 36 Abs. 2 GmbH vor. Diese Bestimmung regelt, dass der Geschäftsführer bei Verlust des halben Stammkapitals zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet ist. Künftig soll auch bei Erreichen der URG-Kennzahlen (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) eine Verpflichtung zur Einberufung der Generalversammlung gesetzlich erforderlich sein. Innerhalb der Begutachtungsfrist, welche am 22.4.2013 geendet hat, wurden einige kritische Anmerkungen eingebracht. Zum Teil wird dabei die Befürchtung geäußert, dass eine Vielzahl bestehender GmbHs eine Herabsetzung des Stammkapitals von 35.000 € auf 10.000 € vornehmen werden. Eine solche Kapitalherabsetzung wäre dann als Einlagenrückzahlung übrigens steuerfrei und könnte an Stelle einer ansonsten beabsichtigten Gewinnausschüttung treten. Über den weiteren Verlauf (Beschlussfassung im Nationalrat, allfällige Änderungen usw.) werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen einer GmbH und Co KG im Jahresabschluss des Gesellschafters

Bereits im März 2012 hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine überarbeitete Stellungnahme zur Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH & Co KG vorgelegt. Die wesentliche Aussage dieser Stellungnahme lautet, dass der Gewinnausschüttungsanspruch der Gesellschafter erst mit Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG entsteht. Der Gewinn des laufenden Jahres ist daher zum Abschlussstichtag im Eigenkapital der GmbH & Co KG und nicht als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen. Diese Kernaussage hat die Frage aufgeworfen, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn des laufenden Jahres der GmbH & Co KG als Beteiligungsertrag im Jahresabschluss der Gesellschafter zu erfassen ist. In der Praxis erfolgte die Gewinnerfassung bei den Gesellschaftern einer GmbH & Co KG bislang regelmäßig phasenkongruent, das heißt bereits in jener Periode, in der die GmbH & Co KG den Gewinn erzielte. Das AFRAC hat diese Frage nun im März 2013 mit der überarbeiteten Stellungnahme zu den Grundsätzen der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung beantwortet. Für eine phasenkongruente Erfassung von Gewinnen einer GmbH & Co KG bei den Gesellschaftern müssen laut AFRAC folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Höhe der Stimmrechte Das empfangende Unternehmen muss direkt oder indirekt über die laut Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der Stimmrechte für die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Gewinnverteilung der GmbH & Co KG verfügen. Fehlt eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, muss das empfangende Unternehmen direkt oder indirekt über alle Stimmrechte verfügen. 2. Zeitliche Lage der Abschlussstichtage Der Abschlussstichtag der GmbH & Co KG darf nicht nach dem Abschlussstichtag des empfangenden Unternehmens liegen. 3. Beschlusslage zur Dividendenausschüttung Der Abschluss der GmbH & Co KG muss vor jenem des empfangenden Unternehmens aufgestellt werden. Darüber hinaus muss das empfangende Unternehmen vor dem Abschlussstichtag einen dokumentierten Beschluss fassen, dass ein bestimmter Betrag zur Ausschüttung vorgesehen ist. Wird der Gewinn den Gesellschaftern laut Gesellschaftsvertrag ohne weiteres Beschlusserfordernis zugerechnet, ist ein dokumentierter Beschluss vor dem Abschlussstichtag nicht erforderlich. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Gesellschafter der GmbH & Co KG eine phasenkongruente Gewinnerfassung über den Ansatz einer Forderung vorzunehmen. Andernfalls können die Gewinne im Jahresabschluss des Gesellschafters erst im Folgejahr nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG erfasst werden. Von der Bilanzierung losgelöst ist weiterhin der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung des Ergebnisses bei den Gesellschaftern. Das (anteilige) KG-Ergebnis ist bei diesen in jenem Veranlagungsjahr zu erfassen, in welchem das Wirtschaftsjahr der KG endet. Bei gleichen Bilanzstichtagen ist daher das Jahresergebnis der KG jedenfalls noch im selben Jahr zu versteuern.

Teilwertabschreibung einer Beteiligung bei Liquidation

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unterliegen als unkörperliche Wirtschaftsgüter keinem regelmäßigen Wertverzehr. Eine dauerhafte Wertminderung führt jedoch zu einer steuerlichen Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, welche grundsätzlich auf sieben Jahre zu verteilen ist. Eine Teilwertabschreibung wie auch ein Veräußerungsverlust sind allerdings nicht anzuerkennen, wenn sie durch zuvor durchgeführte Ausschüttungen bedingt sind, da es sonst zu einer doppelten Begünstigung bei der die Beteiligung haltenden Gesellschaft (steuerfreie Beteiligungserträge und steuerwirksame Abschreibung des Beteiligungsansatzes bzw. Geltendmachung des Veräußerungsverlusts) kommen würde. Geht es um Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, für welche die Kriterien des „internationalen Schachtelprivilegs“ – mindestens 10% Beteiligung, Behaltedauer 1 Jahr – erfüllt sind, ist zu bedenken, dass eine Teilwertabschreibung bzw. ein Veräußerungsverlust steuerlich regelmäßig nur dann wirksam sind, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung zur Steuerpflicht der Wertänderungen am Stamm optiert wurde. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2010/15/0022 vom 26.2.2013) mit einer Teilwertabschreibung an einer niederländischen Beteiligung auseinanderzusetzen, welche vorgenommen wurde, weil sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation befand. Zu dem konkreten Fall ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der vorgenommenen Teilwertabschreibung noch andere Voraussetzungen und Konsequenzen bei „internationalen Schachtelbeteiligungen“ vorlagen, insbesondere waren die Wertänderungen am Stamm grundsätzlich und nicht nur im Falle der Ausübung der Option zur Steuerpflicht der Beteiligung steuerlich wirksam. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung und damit einhergehende Verteilung auf sieben Jahre jedoch nicht an und begründete dies damit, dass die Entwertung des Wirtschaftsgutes nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden war. Wenngleich bei einer Teilwertabschreibung einer Beteiligung grundsätzlich vom Steuerpflichtigen die Wertminderung glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden muss, so widersprach der VwGH der Ansicht des Finanzamts und bejahte die Verteilung über sieben Jahre. Ausschlaggebend war, dass die niederländische Kapitalgesellschaft nicht nur in die Liquidationsphase eingetreten war, sondern aufgrund des fehlenden Wertes die Beteiligung auch offensichtlich aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden war. In einer solchen Situation ist die Nachweispflicht der Wertminderung bei einer Teilwertabschreibung nicht so eng auszulegen, insbesondere wenn das Finanzamt von der Liquidation der (im vorliegenden Fall niederländischen) Gesellschaft Kenntnis erlangt hatte.