Juni 2013

Begutachtungsentwurf Novelle Finanzstrafgesetz

Seit 7. Mai liegt der Begutachtungsentwurf einer Novelle zum Finanzstrafgesetz vor. Mit dieser Novelle sollen insbesondere zwei EU-Richtlinien (Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren sowie Recht auf Belehrung und Unterrichtung) umgesetzt werden. Beide Richtlinien sehen eine Ausweitung der Rechte der Beschuldigten vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen notwendig machen. Ein weiterer Änderungsvorschlag wurde durch ein VfGH-Erkenntnis (GZ B1070/11 vom 11.10.2012) hervorgerufen. Nach diesem Erkenntnis sind aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig. Betroffen sind in einem verwaltungsbehördlichen (nicht gerichtlichen) Finanzstrafverfahren bestrafte Personen, bei denen die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist und daher die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird. Diese Änderungen sollen noch im Jahr 2013 in Kraft treten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung selbstverständlich informieren.

VwGH bestätigt EuGH-Rechtsprechung zum nachträglichen Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das Erfüllen der Voraussetzungen für das Vorliegen von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein regelmäßiges Thema in Betriebsprüfungen. Es muss eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen werden, dass der Unternehmer selbst oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Die tatsächliche Bewegung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat ist durch einen Beförderungsnachweis zu erbringen, welcher wie folgt zu führen ist: ;Durchschrift oder Abschrift der Rechnung; handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein); Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Zudem ist ein Buchnachweis zu erbringen, der folgende Punkte umfassen muss: Name, Anschrift und UID-Nr. des Abnehmers; Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen; handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes; Tag der Lieferung; das vereinbarte Entgelt; Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung; die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In der Praxis bereiten die sogenannten „Abholfälle“, also Konstellationen, in denen der Leistungsempfänger die Ware selbst abholt oder abholen lässt und in das Gemeinschaftsgebiet ausführt, die größten Probleme, da hier das Finanzamt neben einer schriftlichen Erklärung, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, einen Identitätsnachweis sowie gegebenenfalls eine Spezialvollmacht des Abholers verlangt. Den Umsatzsteuerrichtlinien folgend kann der Beförderungsnachweis im Gegensatz zum Buchnachweis nicht nachträglich erbracht werden. Der VwGH (GZ 2009/15/0146 vom 20.12.2012) hat sich nun hingegen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Abholfall ausgesprochen, selbst wenn die Erklärung des Abnehmers betreffend die Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet erst nachträglich erbracht werden kann. Somit wurde die EuGH-Rechtsprechung (C-146/05 Rs Albert Collee) wie schon zuvor vom UFS nun auch vom VwGH bestätigt. Wesentlich ist, dass dem Unternehmer der tatsächliche Beförderungsnachweis gelingt und also die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Der Zeitpunkt der Nachweiserbringung ist weniger bedeutend und auch nach dem ausgeführten Umsatz möglich.

Negativer Basiszinssatz verringert Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen

Seit 8.Mai 2013 gelten neue Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs und Berufungszinsen, da Anfang Mai der Basiszinssatz von der EZB von 0,38 % auf – 0,12 % gesenkt wurde. Einen negativen Basiszinssatz hat es in den letzten 10 Jahren noch nie gegeben! Darauf aufbauend betragen die Jahreszinssätze im Vergleich zu den bisherigen Werten wie in der Tabelle dargestellt:   Ab 8.5.2013 Bisher Stundungszinsen 4,38 % 4,88 % Aussetzungszinsen 1,88 % 2,38 % Anspruchszinsen 1,88 % 2,38 % Berufungszinsen 1,88 % 2,38 %

UFS gegen doppelte Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung

Die steuerliche Geltendmachung von Teilwertabschreibungen sowie von Veräußerungsverlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird seit jeher vom Gesetzgeber eingeschränkt bzw. an besondere Voraussetzungen geknüpft. Solche Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste sind etwa über 7 Jahre zu verteilen, sofern sie nicht durch vorhergegangene Ausschüttungen bedingt sind. Außerdem sind Einlagen in mittelbar verbundene Gesellschaften anlässlich des Ausscheidens der Beteiligung bei der Zwischengesellschaft nicht abzugsfähig. Diese “durchgebuchten Großmutterzuschüsse” sollen nur dann abzugsfähig sein, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlage (Zuschuss) und niedrigerem Teilwert besteht. Diese Bestimmung verhindert Kaskadenwirkungen, die ansonsten eintreten würden, wenn die Großmuttergesellschaft einen Zuschuss zur Verlustabdeckung an die Enkelgesellschaft leistet und es aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Enkelgesellschaft zu Teilwertabschreibungen bei der Mutter- (Zwischengesellschaft) und bei der Großmuttergesellschaft kommt. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/0903-L/12 vom 31.1.2013) mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in der in einer steuerlichen Unternehmensgruppe vom Gruppenträger ein Zuschuss an eine Beteiligung des Gruppenmitglieds („Großmutterzuschuss”) getätigt wurde und zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes geführt hat. Im Zuge der Veräußerung dieser Beteiligung (es handelt sich dabei um kein Gruppenmitglied) wurde ein Verlust erzielt, dessen Geltendmachung in Höhe des Großmutterzuschusses bei der Zwischengesellschaft vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Aufgrund der steuerlichen Unternehmensgruppe kann aber auch keine Teilwertabschreibung beim Gruppenträger geltend gemacht werden, sodass der in Höhe des Großmutterzuschusses erzielte Verlust weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden konnte. Die Teilwertabschreibung innerhalb der steuerlichen Unternehmensgruppe ist deshalb vom Gesetzgeber ausgeschlossen weil innerhalb der Gruppe laufende Verluste des Gruppenmitglieds sowieso sofort das steuerliche Gruppenergebnis vermindern und für eine weitere Teilwertabschreibung keine Berechtigung besteht, da es ansonsten zu einer Doppelverwertung der Verluste kommen würde. Mit der Begründung, dass eine doppelte Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlusts – hervorgerufen durch nicht aufeinander abgestimmte Gesetzesbestimmungen - nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, kam der UFS zu der Entscheidung, dass in einer solchen Konstellation der Veräußerungsverlust bei dem Gruppenmitglied (Zwischengesellschaft), das die Beteiligung veräußert hat, zu verwerten ist. Dies gelingt dadurch, indem die Unternehmensgruppe als ein Steuersubjekt betrachtet wird und folglich die beschränkende Bestimmung im Zusammenhang mit dem Großmutterzuschuss bei einem dreistufigen Konzern mit einer Unternehmensgruppe nicht zur Anwendung kommt. Der Veräußerungsverlust kann auch in Höhe des geleisteten Großmutterzuschusses bei der Zwischengesellschaft steuerlich geltend gemacht werden und ist über 7 Jahre zu verteilen.

Kein Sonderausgabenabzug bei teilweise vermieteten Eigenheimen trotz Liebhaberei

Zu den Sonderausgaben zählen auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung. Im Falle der Errichtung von Eigenheimen (das sind Wohnhäuser im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen) müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Wohnzwecke sind solche des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen einschließlich der Unterbringung von Privatgästen. Im Falle einer entgeltlichen Vermietung liegen keine begünstigen Wohnzwecke vor. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/0658-I/10 vom 25.4.2013) ging es um die Frage, ob auch eine Vermietungstätigkeit, die von der Finanzverwaltung als Liebhaberei qualifiziert wurde, dem Sonderausgabenabzug entgegensteht. Nach Auffassung des UFS ist dies tatsächlich der Fall! Die gelegentlich an Feriengäste vermietete Wohnung wurde grundsätzlich als den Wohnzwecken des Steuerpflichtigen dienend behandelt, sodass in weiterer Folge die tatsächlich für Wohnzwecke genutzte Fläche – auch aufgrund der „Vermietung“ an Feriengäste - weniger als zwei Drittel der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachte. Damit waren auch nicht mehr die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug gegeben. Eine kurze Anmerkung noch zur Berechnung des Verhältnisses: Garagen, Keller, Dachboden und sonstige Abstellräume gehören nur dann zur Gesamtnutzfläche, wenn sie bewohnbar sind oder beruflich genutzt werden. Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen wie beispielsweise Stiegenhaus, Gang oder Heizraum sind entsprechend der übrigen Nutzungsanteile aufzuteilen bzw. mit dem gleichen Ergebnis aus der Verhältnisrechnung auszuscheiden.

EU-Beitritt Kroatiens ab 1. Juli 2013 - was sich für österreichische Unternehmer ändert

Durch den EU-Beitritt Kroatiens kommt es ab Juli 2013 zu einigen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Kroatien selbst hat das innerstaatliche Umsatzsteuerrecht in den letzten Jahren bereits sukzessive an die EU-Richtlinien angepasst, sodass der Übergang weitgehend problemlos funktionieren sollte. Warenlieferungen und Dienstleistungen von und an kroatische Unternehmen unterliegen ab Juli 2013 den Regelungen für innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen. Anpassungserfordernisse gibt es daher bei der Rechnungslegung, in der Buchhaltung sowie im Meldewesen. Lieferungen an kroatische Unternehmen mit Versendungen von Österreich oder dem restlichen Gemeinschaftsgebiet nach Kroatien gelten nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen in Drittländer sondern als (unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Rechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weist keine Umsatzsteuer aus und muss zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungskriterien die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen in die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuer(jahres)erklärung aufgenommen werden. Für Dienstleistungen an kroatische Unternehmer, die am Empfängerort in Kroatien steuerbar sind, hat die Rechnung neben der UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) zu enthalten. In den Buchhaltungssystemen sollten daher Vorkehrungen getroffen werden, dass die Leistungsbeziehungen mit kroatischen Unternehmen mit den korrekten Steuerschlüsseln hinterlegt sind sowie die entsprechenden Stammdaten in den Kunden- und Lieferantendatensätzen (UID-Nummer etc.) aktualisiert werden. Kroatische Unternehmen müssen ab 1. Juli 2013 eine UID-Nummer bekanntgeben. Zur Vermeidung von umstellungsbedingten Fehlern ist gerade am Beginn eine verstärkte Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummer des kroatischen Geschäftspartners zu empfehlen. Sofern die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen des österreichischen Unternehmens einen Wert von 550.000 € überschreiten (höherer Wert ab dem Berichtsjahr 2013), sind zusätzlich auch sogenannte INTRASTAT-Meldungen abzugeben. Ab Juli 2013 sind auch Warenbewegungen nach Kroatien in diese Meldungen aufzunehmen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sowie Dienstleistungen, für die das Reverse-Charge-System zur Anwendung kommt, sind künftig in die monatlich abzugebende Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Zahlungsverzugsgesetz - pünktlich zahlen zahlt sich aus

Das Mitte März 2013 in Kraft getretene Zahlungsverzugsgesetz sieht strengere Konsequenzen bei nicht fristgerechter Bezahlung vor und soll dazu beitragen, die bei dem Gläubiger durch die Verzögerung hervorgerufenen Kosten zu verringern. Eine wesentliche Neuerung gilt bei Banküberweisungen zwischen Unternehmern (B2B) bzw. zwischen Privaten (C2C) und sieht vor, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit bereits auf dem Gläubigerkonto gutgeschrieben sein muss, sodass dieser über den Betrag verfügen kann. Für ein möglichst langes Hinauszögern der Zahlung ohne negative Konsequenzen, etwa in Form von Verzugszinsen, ist hilfreich, dass die Banken - jedenfalls im innerstaatlichen Zahlungsverkehr, der nicht in Papierform (z.B. durch Online-Banking) erfolgt - nunmehr sicherstellen müssen, dass der überwiesene Betrag dem Empfänger spätestens am nächsten Geschäftstag gutgeschrieben wird. Wie bisher und früher allgemein gültig, ist es hingegen bei Überweisungen von Privaten an Unternehmer ausreichend, wenn der Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit getätigt wird. Unterlässt der Schuldner die Zahlung bzw. veranlasst er diese zu spät, trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn ein Fehlverhalten des Bankinstituts des Gläubigers vorliegt. Eine zu begrüßende Begleitmaßnahme wurde in Hinblick auf Mietverhältnisse geschaffen. Um zu verhindern, dass unzählige Daueraufträge geändert werden müssen, hat der Mietzins bei Mietverhältnissen zwischen Unternehmern sowie zwischen Privaten jeweils spätestens am 5. des Monats am Vermieterkonto einzugehen. Ohne diese Begleitmaßnahme wäre infolge der geänderten Grundregel der Monatserste Stichtag und ein alter Dauerauftrag mit Zahlungsanweisung am Monatsersten nicht ausreichend. Für Mietverhältnisse zwischen Privaten und Unternehmern ändert sich nichts, da die Beauftragung am Monatsersten nach wie vor keine negativen Konsequenzen nach sich zieht. Bei Zahlungsverzug kann der Gläubiger regelmäßig Mahnspesen und Verzugszinsen verrechnen. Als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten stehen ihm 40 € als Pauschalbetrag für Mahnspesen zu, wobei auch darüber hinausgehende tatsächliche Kosten wie z.B. Rechtsanwaltskosten an den Schuldner weiterbelastet werden können. Für die Geltendmachung des Pauschalbetrags muss weder ein konkreter Schaden beim Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung nachgewiesen werden, noch muss der Schuldner am Zahlungsverzug schuld sein. Bei den Verzugszinsen sieht das Zahlungsverzugsgesetz wiederum eine Differenzierung vor. Zwischen Unternehmern liegen die gesetzlichen Verzugszinsen nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz (daher aktuell bei 9,08 % - siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe), vorausgesetzt der Schuldner ist für den Zahlungsverzug verantwortlich. Ist dies nicht der Fall, so bemessen sich die Verzugszinsen nur auf 4 %. Die 4 % Verzugszinsen gelten auch für Geldschulden zwischen Privaten und Unternehmern (B2C). Wie bisher ist der Gläubiger berechtigt, ab dem ersten Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen zu verrechnen, eine vorherige Mahnung ist nicht Voraussetzung. Ein völliger vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist nichtig.