Juli 2013

Senkung Mindestkapital bei GmbH beschlossen

Am 12.6.2013 wurde die Regierungsvorlage zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 im Nationalrat beschlossen. Wie bereits in der KI 05/13 berichtet, stellt die Senkung des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von derzeit 35.000 € auf 10.000 € ein Herzstück der Reform dar. Anträge der Opposition, die den Entfall aller Publikationspflichten und eine vereinfachte Firmengründung durch eine 1-EUR-GmbH vorgesehen hätten, wurden hingegen abgelehnt. Die GmbH-Reform tritt nach Zustimmung durch den Bundesrat mit 1.7.2013 in Kraft. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer: Ab Juli 2013 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 125 € pro Quartal bzw. 500 € im Jahr (zuvor 1.750 € im Jahr). Diese Anpassung gilt auch für bestehende GmbHs. Für ab dem 1.7.2013 gegründete Gesellschaften erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung bereits in der verminderten Höhe. Bei den bereits festgesetzten Vorauszahlungen 2013 von bestehenden GmbHs erfolgt keine Aufrollung der Vorauszahlung, sondern eine Berücksichtigung im Wege der Veranlagung. Auf die neue Mindestkörperschaftsteuer hinauslaufende Herabsetzungsanträge können daher nicht eingebracht werden.

Gute und schlechte Neuerungen bei der NoVA

Vermutlich jedem, der sich schon ein Neufahrzeug in Österreich gekauft hat, ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) schmerzlich in Erinnerung. Diese fällt an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an den Kunden geliefert wird oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Ebenso ist NoVA bei Eigenimporten von Gebrauchtfahrzeugen (nach Österreich) durch Private abzuführen. Die Höhe der NoVA errechnet sich nach einer Formel, welche wesentlich vom Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges abhängt und ist mit 16% des Anschaffungswerts oder gemeinen Wertes der Höhe nach begrenzt. Zusätzlich zur NoVA wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 eine emissionsabhängige NoVA („Bonus-Malus-System“) eingeführt. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um 300 € (so genanntes Bonussystem). Kraftfahrzeuge, deren NOx-Emissionen und partikelförmige Luftverunreinigungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, werden steuerlich noch zusätzlich begünstigt. Das Malussystem hat sich ab 1.1.2013 wie folgt geändert: Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 € je g/km. Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß. Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß. Die Bonus-Malus-Regelung für CO2-Emissionen galt bisher auch für Gebrauchtfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits im EU-Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren und danach nach Österreich importiert und hier zugelassen wurden. Der UFS hat sich jüngst (GZ RV/0232-K/11 vom 9.4.2013) gegen diese Vorgehensweise ausgesprochen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Abgabepflichtige sich im Jahr 2010 ein am 30.11.2006 in Deutschland zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug gekauft und in Österreich in Betrieb gesetzt hatte. Dem Bonus-Malus-System folgend schrieb ihm das Finanzamt einen Malusbetrag vor. Mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung „Ioan Tatu“ (Rs C-402/09 vom 7.4.2011), wonach ein Mitgliedstaat keine Steuer einheben darf, welche die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen vergleichbaren Alters und Zustands auf dem inländischen Markt zu erschweren, verneinte der UFS den vorgeschriebenen Malusbetrag. Nunmehr hat sich auch die Verwaltungspraxis in Österreich entsprechend geändert – die Finanzämter sind angehalten, in der dargestellten Situation von einem NoVA-Malusbetrag abzusehen, da bei einer Zulassung in Österreich vor dem 1.7.2008 auch kein NoVA-Malusbetrag angefallen wäre.

Aufgepasst bei "Ferialjobs" - Steuer, Sozialversicherung und Co können unangenehm überraschen

Ferialjobs bieten regelmäßig die Möglichkeit, in interessante Berufsfelder „hineinzuschnuppern“ und erste Praxiserfahrungen zu sammeln. Darüber hinaus eignet sich gerade die vorlesungsfreie Sommerzeit, um Geld hinzuzuverdienen. Damit allerdings diesbezüglich keine unrealistischen Erwartungen entstehen, sind mögliche (nachteilige) Konsequenzen durch Steuer, Sozialversicherung und auch bei der Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Die nachfolgenden Aspekte sind selbstverständlich auch für laufende Jobs neben dem Studium zu beachten. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenkommt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird und dann die gesamte zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt werden muss. Überdies muss dann auch der an die Familienbeihilfe geknüpfte Kinderabsetzbetrag rückerstattet werden. Diese (zumeist für die Eltern) unliebsamen Konsequenzen treten ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme vom Verlust der Familienbeihilfe ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Die Komplexität und die möglichen Konsequenzen zeigen, dass bei der Wahl des Ferialjobs neben der konkreten Entlohnung auch die Einkünfte im übrigen Jahr gut beobachtet werden sollten, um nicht die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags zu riskieren. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur ein Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 386,80 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Steuerliche Erleichterungen nach der Hochwasserkatastrophe

Die jüngste Hochwasserkatastrophe hat gezeigt, dass neben unmittelbarem tatkräftigen körperlichen Einsatz bei den Aufräumarbeiten vor allem Geld- und Sachspenden notwendig sind, um die eingetretenen Schäden zu beseitigen. Das BMF hat jüngst ein Informationsschreiben veröffentlicht, in dem auf steuerliche Maßnahmen in Katastrophenfällen wie z.B. Hochwasser hingewiesen wird. Vorausgeschickt sei, dass Sonderbestimmungen wie etwa die vorzeitige Abschreibung von ersatzbeschafften Wirtschaftsgütern - wie schon als Reaktion auf frühere Hochwasserkatastrophen – höchstwahrscheinlich wiederum und in vergleichbarer Weise beschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden. Geld- und Sachspenden Freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind nicht nur beim Empfänger steuerfrei, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Spender steuerlich absetzbar. Private Geldspenden können als Sonderausgabe abgesetzt werden (Maximum 10% des laufenden Einkommens), sofern es sich um einen begünstigten Spendenempfänger (BMF-Spendenliste) handelt. Ebenso sind Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände steuerlich begünstigt. Vergleichbares gilt für Spenden aus dem Betriebsvermögen, wobei hier auch Sachspenden als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Werbeaufwand als Betriebsausgabe Geld- und Sachhilfen bei Katastrophenfällen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn damit ein entsprechender Werbeaufwand verbunden ist. Dies ist etwa bei regionaler oder überregionaler Berichterstattung erfüllt bzw. bei Bekanntmachung auf der Firmenwebseite. Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastung Die Beseitigung unmittelbarer Hochwasserschäden (gilt auch wenn etwa Luxusgüter von Schlamm und Schmutz gereinigt werden) wie auch Reparaturen in Folge des Hochwassers sowie die Nachbeschaffung von Vermögenswerten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich geltend gemacht werden. Logische Grundvoraussetzung ist, dass jene Kosten, welche durch Spenden oder Subventionen gedeckt wurden, nicht mehr als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd wirken können. Darüber hinaus gelten dem Kriterium der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung entsprechend Einschränkungen, durch die sichergestellt wird, dass nur die Kosten für Ersatz bzw. Reparatur von für die übliche Lebensführung notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen. Die Ersatzbeschaffung von z.B. zerstörten Einrichtungsgegenständen, Kleidung, Geschirr etc. ist grundsätzlich bis zum durch Rechnung nachgewiesenen Neuwert steuerwirksam. Zwecks Nachweises ist es ideal, wenn die zerstörten Gegenstände etwa durch Fotos festgehalten wurden. Besteht wie im Falle von PKWs ein funktionierender Gebrauchtwagenmarkt, so kann nur der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes herangezogen werden. Da Sportgeräte oder etwa (teure) Whiskey-Sammlungen nicht zur üblichen Lebensführung benötigt werden, kann deren Nachbeschaffung nicht steuerlich abgesetzt werden. Ebenso wenig können Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz berücksichtigt werden. Freibetragsbescheid Arbeitnehmer können für die (voraussichtlichen) Ausgaben i.Z.m. den Hochwasserschäden bis zum 31. Oktober 2013 die Ausstellung eines Freibetragsbescheids beantragen. Bei rechtzeitiger Vorlage beim Arbeitgeber kommt es dann bereits unterjährig zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung. Gebührenbefreiungen Für normalerweise bei bestimmten Rechtsgeschäften (z.B. Bestandsverträge) oder bei der Ausstellung von Dokumenten – z.B. Schriften für die Schadensfeststellung und –abwicklung - anfallende Gebühren besteht eine Befreiung, wenn ein Zusammenhang mit Katastrophen gegeben ist. Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen Sofern der Zusammenhang mit der jüngsten Hochwasserkatastrophe nachgewiesen werden kann, kommt es weder zu einem Säumniszuschlag bei Zahlungsverzug noch zu einem Verspätungszuschlag bei Fristversäumnissen. Überdies kann ein Herabsetzungsantrag der Vorauszahlung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum 31.10. (statt 30.9.) gestellt werden. Schließlich kann es zu Erleichterungen durch Ermessensentscheidungen kommen. Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Absiedelung sowie vom Altlastenbeitrag Unter bestimmten Voraussetzungen fällt keine Grunderwerbsteuer (grundsätzlich 3,5% vom Kaufpreis) an, wenn es durch das Hochwasser zu einer Absiedelung kommt und der Eigentümer des verwüsteten Grundstücks ein Ersatzgrundstück erwirbt. Für die Entsorgung von Abfällen, die durch Katastrophen wie Hochwasser hervorgerufen wurden, ist kein Altlastenbeitrag zu entrichten. Voraussetzung dafür ist eine Bestätigung durch die jeweilige vom Hochwasser betroffene Gemeinde.

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Im Parlament wurde am 13.6.2013 die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, welche mit 1.1.2014 wirksam wird. Die Änderungen betreffen einige Detailpunkte und sollen vor allem Härtefälle vermeiden: Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von derzeit 6.100 € auf 6.400 €. Damit soll unselbständig erwerbstätigen Eltern weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ermöglicht werden. Die Zuverdienstgrenzen gelten nur für jene Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Bisher stellte ein Kalendermonat dann ein Anspruchsmonat dar, wenn an mehr als 23 Kalendertagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. In Einzelfällen (vor allem bei sehr gut verdienenden Eltern) führte diese Berechnungslogik zum Entfall des Kinderbetreuungsgeldes, wenn nicht den ganzen Monat ein Bezug vorlag. Künftig liegt nur dann ein Anspruchsmonat (mit Relevanz für die Zuverdienstgrenze vor), wenn den ganzen Monat Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Bis dato war ein Wechsel auf eine andere Auszahlungsvariante nach der erstmaligen Antragstellung nicht mehr möglich. Zukünftig soll eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des Antragsformulars möglich sein. Sollten trotz gegenteiligen Antrags die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kindergeld nicht erfüllt sein, so kann künftig die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Qualifikation der Variante Einkommensersatz in der Höhe der Pauschalvariante 12+2 (33 € pro Tag, 12 bis maximal 14 Monate lang) beantragt werden.