August 2013
Kosten eines Personenlifts als außergewöhnliche Belastung im Falle von Miteigentum
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich der UFS (GZ RV/0193-K/12 vom 21.6.2013) mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Umständen die Errichtungskosten für einen Personenlift eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Im betroffenen Fall hatte der Ehemann für seine durch einen Unfall querschnittsgelähmte Gattin einen Lift an das dreistöckige Mehrfamilienhaus anbauen lassen. Die Kosten für die Lifterrichtung in Höhe von ca. 130.000 € trug der Ehemann zur Gänze obwohl er nur zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft ist. Die anderen Miteigentümer, die aus dem Familienkreis des Ehemanns stammen, beteiligten sich nicht an den Kosten, eine Ablöse der Kosten im Falle einer Veräußerung wurde ebenfalls nicht vereinbart. Das Finanzamt versagte zunächst unter Berufung auf die sogenannte Gegenwertstheorie die Anerkennung, da nach Ansicht des Finanzamtes der Liftzubau zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft und damit zu einer reinen Vermögensumschichtung führe. Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings, dass die Kosten zu einer endgültigen Vermögensbelastung werden. Seitens des UFS wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Grundsätzlich folgte der UFS zwar der Ansicht des Finanzamtes, dass durch die Errichtung des Liftes die Liegenschaft insgesamt eine Wertsteigerung erfährt. Allerdings kommt diese Wertsteigerung im Falle eines Verkaufes auch den anderen Miteigentümern zugute, sodass auch der Mehrbetrag (in Form eines höheren Verkaufserlöses) durch das Vorhandensein des Liftes auf alle Miteigentümer aufzuteilen wäre. Aus Sicht des die gesamten Kosten für die Errichtung tragenden Ehemanns liegt somit hinsichtlich eines Ausmaßes von zwei Drittel (die Anteile der anderen Miteigentümer) tatsächlich ein verlorener Aufwand vor, der in Kombination mit den anderen Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.
BMF-Info zum "Jobticket"
Wie bereits berichtet (Ausgabe 01/13) können Arbeitgeber seit 1.1.2013 ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket als zusätzlichen Anreiz zur Verfügung stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich der Arbeitgeber die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer übernehmen, wobei hierfür vom Arbeitnehmer kein Sachbezug versteuert werden muss. Die Voraussetzungen hierfür wurden nun in einer BMF-Information vom 5. Juni 2013 näher erläutert. Zunächst muss der Arbeitgeber die Kosten für den Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln direkt übernehmen, d.h. der Arbeitgeber zahlt direkt die Streckenkarte bzw. Netzkarte und die Rechnung muss direkt auf den Arbeitgeber ausgestellt werden, wobei neben den üblichen Rechnungsmerkmalen auch der Name des Arbeitnehmers auf der Rechnung angeführt werden muss. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Laut BMF kann ein steuerfreier Bezug nur angenommen werden, wenn primär eine Streckenkarte zur Verfügung gestellt wird. Nur wenn keine Streckenkarte für die jeweilige Strecke von den Verkehrsbetrieben angeboten wird oder die Netzkarte maximal den Kosten einer Streckenkarte entspricht, darf eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. Da etwa die Wiener Linien keine Streckenkarten anbieten, ist die Jahresnetzkarte als Jobticket begünstigt. Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein darf, entfallen seit 1.1.2013. Wird die Beförderung anstelle eines bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns geleistet und somit ein bisheriges Gehalt lediglich in ein (steuerfreies) Jobticket umgewandelt, liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wurde bisher vom Arbeitgeber ein Fahrtkostenzuschuss für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte geleistet und wird dieser Bezug nun durch ein Jobticket ersetzt, kann allerdings ein steuerpflichtiger Sachbezug vermieden werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Jobticket vor, ist außerdem zu beachten, dass für einen Arbeitnehmer, der ein Jobticket erhält, prinzipiell kein Pendlerpauschale zusteht. Hat der Arbeitnehmer jedoch trotz Jobtickets eine weite Strecke zwischen seiner Wohnung und der Einstiegsstelle zum öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, kann er für diese (separate) Strecke grundsätzlich das Pendlerpauschale beziehen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zudem zu beachten, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Jobtickets einen Eigenverbrauch durch sonstige Leistung beim Unternehmer darstellt und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% zu unterwerfen ist.
Änderungen bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
Im Jahr 2003 wurde die prämienbegünstigte, d.h. staatlich geförderte Zukunftsvorsorge eingeführt, um eine zusätzliche Säule neben dem staatlichen Pensionssystem zu schaffen und den Österreichern eine weitere Spar- bzw. Anlageform zu bieten. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist aus Anlegersicht dadurch gekennzeichnet, dass ab der ersten Einzahlung eine mindestens zehnjährige Kapitalbindung besteht und nach Ablauf dieser Frist diverse Möglichkeiten zur Auszahlung bzw. Weiterveranlagung bestehen. Neben der staatlichen Prämie wird diese Veranlagungsform auch steuerlich begünstigt, indem idealerweise keine Kapitalertrag-, Einkommen-, Erbschafts- oder Versicherungssteuern anfallen. Außerdem ist die Auszahlung in Rentenform einkommensteuerfrei. Mit Nationalratsbeschluss vom 5. Juli kommt es ab 1. August 2013 zu verschiedenen Änderungen, welche auch in turbulenten Kapitalmarktsituationen eine attraktive Investitionsmöglichkeit sicherstellen sollen. Wesentliche Neuerung ist die Einführung von Bandbreiten anstelle von Mindestaktienquoten, wodurch flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veranlagungsstrategie erreicht werden sollen. Im Gegensatz zu dem 2010 eingeführten „Lebenszyklusmodell“, welches in Abhängigkeit vom Lebensalter des Anlegers eine Mindestaktienquote vorsieht – mindestens 30% für Anleger bis 45 Jahre, mindestens 25% für solche bis 55 Jahre und mindestens 15% für ältere Personen – sieht das neue Modell zwei Bandbreiten („Zweistufenmodell“) in Form von Aktienquoten vor. Es sind 15% bis 60% für unter Fünfzigjährige und zwischen 5% und 50% für ältere Personen. Neben der Möglichkeit, die Aktienquote innerhalb dieser Bandbreiten jeweils an die aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen, kann nunmehr auch der Aktienanteil an Gesellschaften, die nicht an einer Börse im EU/EWR-Raum notieren, bis zu 40% der Aktien ausmachen. Das Portfolio kann somit stärker variiert werden. Bisher war vorgesehen, dass die Aktienveranlagung zu 100% in Papieren aus dem EU/EWR-Raum erfolgt. Die Neuerungen verlangen auch eine höhere Kostentransparenz wie auch besser verständliche Berechnungen bei den verschiedenen Rentenvarianten. Vor neuen Vertragsabschlüssen über die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ab August 2013 müssen nunmehr die konkrete Veranlagungsstrategie, Details über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen, Informationen über etwaige Absicherungsinstrumente usw. dem Anleger schriftlich offen gelegt werden. Bereits bestehende Verträge über die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge können nach Ablauf der zehnjährigen Mindestlaufzeit auf das Zweistufenmodell bei ansonsten gleich bleibenden Vertragsbedingungen umgestellt werden.
Geringeres Mindestkapital bei GmbH - Möglichkeiten durch eine Kapitalherabsetzung
Seit 1. Juli 2013 beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH anstatt bislang 35.000 € nur mehr 10.000 €. Für bestehende GmbHs gibt es daher die Möglichkeit, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung Gelder außerhalb einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter auszuzahlen. Dies kann vor allem auch steuerlich interessant sein, da Ausschüttungen an natürliche Personen einer 25%igen KESt unterliegen, während eine Einlagenrückzahlung grundsätzlich eine steuerneutrale Vermögensumschichtung (Reduktion der Anschaffungskosten) darstellt. Bei einer Gewinnausschüttung von 25.000 € würden somit 6.250 € an KESt anfallen, die im Falle einer gleich hohen Kapitalherabsetzung gespart werden können. Zu einer Steuerbelastung kommt es nur dann, wenn die Anschaffungskosten durch die Einlagenrückzahlung unter einen Wert von Null fallen würden, was beispielsweise beim vorangegangenen Erwerb eines GmbH-Anteils unter dem (anteiligen) Stammkapital passieren könnte. Trotz der auf den ersten Blick verlockenden Steuerersparnis sei angemerkt, dass die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung z.B. aus Gläubigerschutzgründen nicht ganz einfach und naturgemäß auch mit Kosten verbunden ist. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die einzelnen Schritte: Einladung zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Abhaltung der notariell zu beurkundenden Generalversammlung und Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung. Abänderung des Gesellschaftsvertrags mit Herabsetzung des Stammkapitals. Beglaubigte Unterfertigung der Anmeldung des Beschlusses über die beabsichtigte Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer. Anmeldung beim Firmenbuchgericht. Eintragung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung in das Firmenbuch. Durchführung des Aufgebotsverfahrens (Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung, Aufforderung der bekannten Gläubiger). Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden. Nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung. Eintragung durch das Firmenbuchgericht. Erst nach diesen Schritten ist eine Rückzahlung des Stammkapitals möglich. Bei kleineren GmbHs kommt es oft vor, dass sich Verrechnungsforderungen gegenüber dem Gesellschafter aufbauen. Eine Kapitalherabsetzung kann auch zum Abbau des Saldos am Verrechnungskonto angedacht werden, wodurch sich auch das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung verringert. Schließlich kann eine Senkung des Mindeststammkapitals in Form einer vereinfachten Kapitalherabsetzung Sinn machen. Bei dieser Form der Kapitalherabsetzung wird der Herabsetzungsbetrag zum Ausgleich (oder zur Verringerung) eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes verwendet, wodurch sich das Bilanzbild der Gesellschaft verbessert. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung entfallen einige der zuvor bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung vorgesehenen Verfahrensschritte (insbesondere Gläubigeraufruf). Auszahlungen an die Gesellschafter sind bei dieser Form der Kapitalherabsetzung allerdings nicht möglich.
UFS erweitert Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf EU-Ausland
Die österreichische Gruppenbesteuerung ermöglicht nicht nur die steuerliche Verrechnung von Gewinnen mit ausländischen Verlusten innerhalb der Gruppe, sondern auch eine Firmenwertabschreibung bei der Anschaffung bzw. Aufnahme von Beteiligungen in die Unternehmensgruppe. Mit der Einführung der Firmenwertabschreibung in der Gruppe sollte eine Gleichstellung zwischen dem Asset-Deal und dem Share-Deal erreicht werden. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Firmenwertabschreibungen über jeweils 15 Jahre besteht in der Ermittlung des Abschreibungsbetrags, welcher innerhalb der Gruppe (Share-Deal) mit 50% der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung begrenzt ist. Beiden Arten des Unternehmenserwerbes ist grundsätzlich gemein, dass die Firmenwertabschreibung oftmals bloß zu einem temporären Steuervorteil (Stundung) führt, da aufgrund des dann gesenkten Beteiligungsansatzes es in Folge zu einem höheren Veräußerungsgewinn kommt („eine Art Nachversteuerung“). Ein negativer Firmenwert ist auch über 15 Jahre verteilt gewinnerhöhend aufzulösen. Innerhalb der Unternehmensgruppe unterliegt die zwingend vorzunehmende Firmenwertabschreibung diversen Besonderheiten. Neben dem Beteiligungserwerb an einer betriebsführenden Kapitalgesellschaft sieht das Gesetz vor, dass es sich um eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft handeln muss. Überdies darf die Beteiligung nicht von einem anderen Gruppenmitglied oder verbundenen Unternehmen erworben worden sein. Der UFS ist unlängst (GZ RV/0073-L/11 vom 16.4.13) zu der Entscheidung gekommen, dass die Beschränkung auf inländische Unternehmen – Beteiligungen an Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sind folglich davon ausgeschlossen - einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt. Konkret wurde seitens des Finanzamts die Firmenwertabschreibung auf eine in die Unternehmensgruppe aufgenommene Beteiligung an einer slowakischen Kapitalgesellschaft verwehrt. Begründet wurde dies mit dem Gesetzeswortlaut wie auch mit dem Hinweis, dass sich in- und ausländische Gruppenmitglieder nicht in vergleichbaren Situationen befänden. Durch die Einschränkung der Firmenwertabschreibung auf inländische Gruppenmitglieder soll verhindert werden, dass ansonsten bei ausländischen, in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Beteiligungen, im Idealfall zuerst eine Firmenwertabschreibung steuerlich geltend gemacht wird und dann auch noch ein steuerfreier Veräußerungsgewinn erzielt wird. Da bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung im Regelfall auch jene für die „internationale Schachtelbeteiligung“ (Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 10 Abs. 2 KStG) erreicht sind, würde diese zweifache Begünstigung lediglich dann nicht eintreten, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Beteiligung ausgeübt worden ist. Mit Verweis auf diverse EuGH-Rechtsprechung sowie auf vermehrte Literaturmeinung lässt der UFS in einem ersten Schritt das im österreichischen Körperschaftsteuergesetz verankerte Abzugsverbot von Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen ins Leere laufen. Entscheidend ist vielmehr auf unionsrechtlicher Ebene die Gefährdung der Kohärenz des Steuersystems als möglicher Rechtfertigungsgrund für einen Ausschluss ausländischer Gesellschaften von der Firmenwertabschreibung. Dieser für die Gefährdung der Kohärenz enge Zusammenhang zwischen Firmenwertabschreibung in der Gruppe und steuerfreier Veräußerungsgewinnbesteuerung bei ausländischen Beteiligungen ist dem UFS folgend aber gerade nicht gegeben, da bloß die Möglichkeit eines späteren steuerfreien Veräußerungsgewinns besteht. Die Ausdehnung der Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf Beteiligungen aus den EU-Mitgliedstaaten durch den UFS – unabhängig davon, ob die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung ausgeübt wurde - ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßen! Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass ein allfälliger negativer Firmenwert bei Ausübung der Option gewinnerhöhend aufzulösen ist. Da das Finanzamt Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht hat, bleibt das letzte Wort in dieser Entscheidung jedoch noch abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.