September 2013

Positive Klarstellung bei § 11a EStG-Begünstigung

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) wurde ab dem Jahr 2010 durch den Freibetrag für investierte Gewinne (nunmehr Gewinnfreibetrag) gem. § 10 EStG abgelöst. Die seinerzeitige Förderung eines Eigenkapitalzuwachses durch die Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns mit dem ½ Durchschnittsteuersatz war so ausgestaltet, dass für die begünstigten Eigenkapitalzuwächse eine Behaltefrist von 7 (Wirtschafts)Jahren vorgesehen war. Im Falle eines Eigenkapitalabfalls – hervorgerufen durch Überentnahmen, nicht aber durch laufende Verluste – erfolgte eine Nachversteuerung maximal anwendbar auf die in den 7 Jahren zuvor begünstigt besteuerten Beträge. Mit dem Auslaufen der Steuerbegünstigung wurde die Möglichkeit einer einmaligen pauschalen Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 10% geschaffen, um der viele Jahre drohenden Nachversteuerung begünstigt besteuerter nicht entnommener Gewinne zu entgehen. Da die normale Nachversteuerung primär für den begünstigten Betrag vorzunehmen ist, welcher dem zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist, kann es der Fachliteratur folgend nämlich zu einem sehr langen Nachversteuerungszeitraum kommen. Bei mehrjähriger Inanspruchnahme des § 11a EStG wäre demnach eine die Nachversteuerung auslösende Entnahme erst im achten Jahr nach dem Wirtschaftsjahr der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich. Rechnerisch würde das extrem betrachtet bedeuten, dass bei Inanspruchnahme der Begünstigung in den Jahren 2004 bis 2009 die Begünstigung aus dem Jahr 2004 erst bei einer Entnahme im Jahr 2017 ohne Nachversteuerung möglich wäre, wodurch es zu einer maximal 13-jährigen Kapitalbindung kommen würde! Das BMF hat auf diesen Umstand, der bisher noch nicht in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt war, mit einer klarstellenden Information (BMF-Information vom 9. August 2013) reagiert. Da dem Gesetzeszweck nach die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem ½ Durchschnittsteuersatz die bloß 7-jährige Kapitalbindung zur Folge haben soll, kann der begünstigte Betrag eines Jahres ab dem 8. Jahr ohne Nachversteuerung entnommen werden, selbst wenn damit ein Absinken des Kapitals verbunden ist. Aus dieser positiven Meinung des BMF folgt, dass etwa 2013 die Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinns aus 2005 problemlos möglich ist.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2012

Am 30. September 2013 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2012 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2013 bzw. ab 1. Oktober 2013 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2013 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2013 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2013 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2013 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2012 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2013) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2012“ bzw. „K 1-12/2012“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine

Vereine sind steuerlich begünstigt wenn sie ihren Statuten entsprechend und tatsächlich einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, beispielsweise die Förderung von Kunst und Kultur oder Breitensport. Neben Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Subventionen stellen Vereinsfeste eine wichtige Möglichkeit zur Aufbesserung der finanziellen Lage des Vereins dar. Aus steuerlicher Sicht ist jedoch Vorsicht geboten, da ein Vereinsfest bei entsprechendem Ausmaß der wirtschaftlichen Betätigung die Gemeinnützigkeit und damit steuerliche Begünstigung des gesamten Vereines gefährden kann. Grundsätzlich ist bei wirtschaftlichen Aktivitäten gemeinnütziger Vereine zwischen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, dem entbehrlichen Hilfsbetrieb und dem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb zu unterscheiden. Während der unentbehrliche Hilfsbetrieb („Zweckverwirklichungsbetrieb“) unmittelbar dem Erreichen des Vereinszwecks dient (z.B. Sportveranstaltung eines Sportvereins) und die dabei erzielten Einnahmen steuerfrei sind, sind jene Einnahmen aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zu versteuern (Körperschaftsteuer aber keine Umsatzsteuer). Vergleichbares gilt für den körperschaft- und umsatzsteuerpflichtigen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Betrieb einer Kantine), wobei hier zusätzlich zur Steuerpflicht auch die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann und in Folge der Verein in allen Bereichen steuerpflichtig wird. Abhilfe schafft in solchen Fällen ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung, durch die sichergestellt werden kann, dass trotz Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebs die steuerliche Begünstigung des Vereins weiterbesteht. Bei Umsätzen unter 40.000 € im Veranlagungszeitraum wird die Ausnahmegenehmigung automatisch erteilt. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann auch nachträglich gestellt werden. Der Wartungserlasses 2013 für die Vereinsrichtlinien bringt insbesondere rund um das Vereinsfest steuerliche Neuerungen für gemeinnützige Vereine. Die Änderungen gelten bereits für die Veranlagung 2013. Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Bei der Zuordnung ist nicht auf die Anzahl der Vereinsfestbesucher abzustellen, wohl aber auf bestimmte Kriterien, welche kumulativ erfüllt sein müssen, um als kleines Vereinsfest zu gelten. Die Grundvoraussetzung, dass das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, zeigt sich z.B. darin, dass Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt werden. Vergleichbares gilt für die bei dem Vereinsfest verabreichte Verpflegung, welche auch ein beschränktes Angebot nicht überschreiten darf. Schädlich für ein kleines Vereinsfest ist überdies, wenn die Verpflegung durch den Betrieb eines Vereinsmitglieds oder dessen nahen Angehörigen übernommen wird. Etwaige Musikdarbietungen bzw. Unterhaltungseinlagen dürfen nur von Vereinsmitgliedern durchgeführt werden oder von regionalen Künstlern, welche der breiten Masse – durch Film, Fernsehen oder Radio - nicht bekannt sind. Als kleines Vereinsfest gelten solche Veranstaltungen (z.B. Faschingsball oder Sommerfest) so lange, bis sie im Kalenderjahr insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Festivitäten bzw. solche, bei denen auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, führen zu einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb in Form eines großen Vereinsfests. Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder Die Mitglieder gemeinnütziger Vereine stellen häufig ihre Zeit sowie Arbeitskraft für den Verein zur Verfügung (z.B. für die Organisation eines Vereinsfestes). Bei wirtschaftlichen Betätigungen in Form eines unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetriebes konnten schon bisher für diese Arbeitsleistungen freiwilliger Mitarbeiter 20% der Nettoeinnahmen pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden. Darüber hinaus können noch durch Belege nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Neu ist nun allerdings, dass dieser 20%ige Pauschalbetrag auch bei der Gewinnermittlung von begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben und somit beim großen Vereinsfest gilt, sofern eine Ausnahmegenehmigung automatisch vorliegt (bei Umsätzen unter 40.000 €) oder erteilt wird. Neben der Arbeitsleistung sind bei Vereinsfesten typischerweise auch Aufführungsentgelte (z.B. AKM), Kosten für Werbemaßnahmen oder die Kosten des Wareneinkaufs Betriebsausgaben. Erhöhung des Freibetrags auf 10.000 € Beginnend mit der Veranlagung 2013 beträgt aufgrund gesetzlicher Änderungen der Freibetrag für begünstigte Zwecke 10.000 € statt bisher 7.300 €. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags in das Folgejahr vorgetragen werden. Für Vereinsfeste bedeutet dies, dass der positive Saldo aus den Gewinnen bzw. Verlusten aus allen Vereinsfesten eines Jahres erst nach Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags zu versteuern ist. Gemeinsame Veranstaltung mit Gastwirten Wird ein Vereinsfest eines gemeinnützigen Vereins gemeinsam mit einem Gastwirt durchgeführt, so stellt dies für den Verein üblicherweise einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb dar. Für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist wesentlich, ob die Veranstaltung in Form einer mitunternehmerischen Tätigkeit zwischen Verein und Gastwirt betrieben wird. Liegt eine mitunternehmerische Tätigkeit vor, so ist der mit der Veranstaltung erzielte Umsatz nicht auf Verein und Gastwirt aufzuteilen, sodass bei einem Gesamtumsatz über 40.000 € der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen muss. Günstigere Konsequenzen ergeben sich hingegen, wenn der Verein die Veranstaltung alleine (d.h. keine mitunternehmerische Tätigkeit) in den Räumlichkeiten des Gastwirtes durchführt und die Verpflegung nicht vom Verein, sondern vom Gastwirt übernommen wird. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Veranstaltungsgäste von der Speisekarte des Gastwirtes bestellen können. Für die 40.000 € Umsatzgrenze sind dann nur die eigenen Umsätze des gemeinnützigen Vereines relevant, nicht aber jene des Gastwirtes aus dem Verkauf von Speisen und Getränken.

Sozialversicherungswerte 2014

Die Sozialversicherungswerte für 2014 (in €) betragen voraussichtlich:   2014 2013 Geringfügigkeitsgrenze täglich 30,35 29,70 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 395,31 386,80 Grenzwert für pauschalierte Dienst-geberabgabe 592,97 580,20 Höchstbeitragsgrundlage täglich 151,00 148,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.530,00 4.440,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.060,00 8.880,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.285,00 5.180,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2013

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 per 30.9.2013 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.