Oktober 2013

Änderung der Stiftungseingangssteuer bei liechtensteinischen Stiftungen ab 2014

Bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Privatstiftungen schlug die Finanz bisher ziemlich hart zu und besteuerte das gewidmete Vermögen mit 25%, da mit Liechtenstein bisher keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestand. Dies hat sich nun geändert, da Anfang September das liechtensteinische Parlament grünes Licht für das Steuerabkommen zwischen Liechtenstein und Österreich gegeben hat. Das neue Abkommen gilt ab 1.1.2014 und vermindert die Eingangssteuersätze für Vermögensübertragungen an liechtensteinische intransparente Stiftungen auf einen Steuersatz zwischen 5% und 10%. Unter einer intransparenten Stiftung versteht man eine Stiftung, der aus steuerlicher Sicht Vermögen und Einkünfte zugerechnet werden können. Im Gegensatz hierzu wird bei einer transparenten Stiftung aus österreichischer Sicht das Vermögen steuerlich weiterhin direkt dem Stifter zugerechnet. Eine Stiftungseingangssteuer wird bei Widmungen an transparente Stiftungen nicht erhoben, allerdings werden auch die liechtensteinischen steuerlichen Begünstigungen der Stiftung aus österreichischer Sicht nicht anerkannt. Bisher war die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen in der Praxis schwierig, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, die eine Entscheidungsfindung vereinfacht hätten. In dem neuen Steuerabkommen sind nun erstmals Kriterien angeführt, nach denen eine in Liechtenstein verwaltete Stiftung als intransparent gilt. Diese Intransparenz ist erfüllt, wenn weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium sind, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen, kein Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter, einen Begünstigten oder durch eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund besteht und kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag besteht. Der 5%ige Eingangssteuersatz bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen kommt gemäß dem neuen Abkommen zur Anwendung, wenn zusätzlich folgende Punkte erfüllt sind: Die Stiftung muss gegenüber dem österreichischen Finanzamt offengelegt sein, wobei sich die Offenlegungsvorschriften nach österreichischem Stiftungseingangssteuergesetz richten und somit sämtliche Dokumente in der geltenden Fassung, welche die innere Organisation, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, bis spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offenzulegen sind. In Liechtenstein dürfen nicht die Sondersteuerbestimmungen für Privatvermögensstrukturen zur Anwendung kommen. Nach liechtensteinischem Recht gelten als Privatvermögensstruktur alle Stiftungen, die ausschließlich Kapitalanlagen sowie Beteiligungen an juristischen Personen haben, die keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. Sofern die Offenlegung der Liechtensteinstiftung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung nicht erfolgt, kommt es zu einem sogenannten „Anonymitätszuschlag“ von 2,5% und somit zu einer Eingangsbesteuerung von 7,5%. Wird die Offenlegungspflicht nicht erfüllt und wird die Stiftung in Liechtenstein als Privatvermögensstruktur deklariert, kommt es zu einem Eingangssteuersatz von 10%. Die liechtensteinische Stiftung gewinnt durch die Neuerungen ab 2014 an Attraktivität. Jedoch ist eine Schlechterstellung gegenüber der österreichischen offengelegten Privatstiftung mit einem Eingangssteuersatz von 2,5% weiterhin gegeben. Ob diese Diskriminierung einer höchstgerichtlichen Prüfung standhält, wird sich noch herausstellen müssen.

Bürgschaftserklärung auch per Fax gültig

Bürgschaftserklärungen gelten für den Bürgen gemeinhin als gefährlich, da sie je nach konkreter Ausprägung (Ausfallsbürgschaft, Bürge und Zahler usw.) dazu führen können, dass der Gläubiger (sofort) auf den Bürgen zurückgreift, um seine Forderung zu befriedigen. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch sieht deshalb ein Schriftlichkeitserfordernis für Bürgschaftserklärungen vor, um vor dem unüberlegten Eingehen einer Bürgschaft zu schützen. Der Oberste Gerichtshof hat unlängst in einer bemerkenswerten Entscheidung (GZ Ob 41/12p vom 24.7.2013) betont, dass eine Bürgschaftserklärung auch dann gültig ist, wenn das Original der Erklärung vom Bürgen unterschrieben wird und dann dem Gläubiger bloß per Fax (Fernkopie) übermittelt wird und nicht im Original zugeht. Begründet wurde diese Abkehr von der früheren Haltung des OGH damit, dass die Erklärung auch beim Fax schriftlich abgegeben wird und wie bei einem Brief den Machtbereich des Absenders verlässt. Überdies sei der Schutzzweck der Norm in Form des Schriftlichkeitserfordernisses immer noch gegeben, da die Bürgschaftserklärung zuerst eigenhändig unterschrieben wird und dann per Fax versendet wird. Die Entscheidung ist für den konkret betroffenen Bürgen freilich nachteilig - er war davon ausgegangen, dass er für ein erfolgloses Geschäftsprojekt i.Z.m. einem Steinbruch in Dubai nicht als Bürge herangezogen werden könne, da seine Bürgschaftserklärung per Fax übermittelt wurde und seiner Meinung nach die Voraussetzung der Schriftlichkeit nicht gegeben war. Der OGH sah die Sachlage anders und fällte eine in Fachkreisen umstrittene Entscheidung. Fraglich sei vor allem, ob auch durch ein Fax die vom Gesetz gewünschte Beweissicherungsfunktion erfüllt werden könne, welche durch Übergabe bzw. Übermittlung des Originals der Bürgschaftserklärung jedenfalls gegeben ist.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2014 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2014 2013 0 bis 3 Jahre 194,- 190,- 3 bis 6 Jahre 249,- 243,- 6 bis 10 Jahre 320,- 313,- 10 bis 15 Jahre 366,- 358,- 15 bis 19 Jahre 431,- 421,- 19 bis 28 Jahre 540,- 528,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Anpassung Vignettenpreise für 2014

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2014 wieder angehoben. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der limettenfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 32,90 (32,10)  € 82,70 (80,60) € 2-Monatsvignette 12,40 (12,10) € 24,80 (24,20) € 10-Tagesvignette 4,90 (4,80) € 8,50 (8,30) € Die 2014er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Jänner 2015.

Änderungen in der Gewerbeordnung

Für die Praxis nicht unwesentliche Änderungen wurden in der Gewerbeordnung (BGBl. I 85/2013) bei den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen vorgenommen, die bereits auch im Wesentlichen mit 29.5.2013 in Kraft getreten sind: Bei einer Betriebsübernahme kann der Übernehmer innerhalb von sechs Wochen von der Behörde eine Zusammenstellung aller relevanten Bescheide für die Betriebsanlage beantragen. Diese Regelung soll dem Übernehmer einen vollständigen Überblick über die für den Betrieb der übernommenen Anlage relevanten Auflagen ermöglichen. Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung hat der Übernehmer die Möglichkeit zu beantragen, dass vorgeschriebene Auflagen aufzuheben oder abzuändern sind, wenn die Auflagen für die wahrzunehmenden Interessen nicht oder nicht mehr erforderlich sind bzw. weniger belastende Auflagen ausreichend erscheinen. Bestimmte Änderungen, die das Emissionsverhalten einer Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, sind künftig nur mehr anzeige- statt genehmigungspflichtig. Die Behörde kann erforderlichenfalls im Anzeigeverfahren auch Auflagen vorschreiben. Die Anlagen dürfen erst betrieben werden, wenn der Bescheid der Behörde vorliegt. Anlagenänderungen bei sportlichen oder kulturellen Großereignissen mit überregionaler Bedeutung sind unter Einhaltung von Anzeigepflichten für eine Dauer von bis zu vier Wochen ohne Betriebsanlagengenehmigung möglich. Vereinfacht wurde auch die Genehmigung nachträglicher Änderungen von Auflagen aus einem Genehmigungsbescheid. Bisher waren solche Änderungen nur bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage möglich. Die Behörde muss nunmehr Änderungen auf Antrag des Betreibers zulassen, wenn Schutzinteressen des Betriebsanlagenrechts weiterhin gewahrt bleiben (somit auch bei möglicherweise gleicher Sach- und Rechtslage). Eindeutige Regelung der Zuständigkeit erster Instanz für bezirksübergreifende Betriebsanlagen: zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Betriebsanlage befindet. Geändert wurden auch die Haftpflichtversicherungsbestimmungen für Baumeister: Bei einem Jahresumsatz von bis zu 38,5 Mio. € muss die Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Mindestversicherungssumme von 1,0 Mio. € pro Schadensfall (maximal 3,0 Mio. € pro jährlicher Versicherungsperiode) betragen. Liegt der Jahresumsatz über 38,5 Mio. € so hat sich die Versicherungssumme auf 3,0 Mio. € (maximal 15,0 Mio. € pro jährlicher Versicherungssumme) zu belaufen. Die geänderten Bestimmungen sind mit 1.8.2013 in Kraft getreten. Anpassungen an die neuen Vorschriften zu den Verwaltungsgerichten: Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde sind ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte der Länder (bisher unabhängiger Verwaltungssenat). Anstelle Berufung heißen solche Rechtsmittel künftig „Beschwerde“, Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof heißen künftig „Revision“.

Gemeinnützige Leistungen anstatt Ersatzfreiheitsstrafen

Im neu gefassten § 179 Abs. 3 FinStrG ist nunmehr geregelt, dass der Bestrafte gemeinnützige Leistungen i.S.d. § 3a StrafvollzugsG anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe auch bei einer Bestrafung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erbringen kann (im gerichtlichen Verfahren war dies schon bisher der Fall). Damit hat der Gesetzgeber auf ein Erkenntnis des VfGH (GZ B 1070/11 vom 11.10.2012) reagiert, wonach es auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren möglich sein muss, gemeinnützige Arbeit anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe (wenn die Geldstrafe vom Verurteilten nicht einbringlich ist) zu leisten. Anwendungsfall sind oftmals Insolvenzverfahren, in denen für nichtbezahlte Steuerschulden auch Finanzstrafen verhängt werden können.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Befreiung von Haftungsverpflichtung

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass ein Gesellschafter (natürliche Person) Haftungen für Kreditverbindlichkeiten seiner Gesellschaft übernehmen muss. Dass bei Beendigung der Haftung steuerlich Vorsicht geboten ist, zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS Wien (GZ RV/3236-W/11 vom 14.5.2013). Im gegenständlichen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH für den Kredit einer Beteiligung dieser GmbH eine Haftung übernommen. Im weiteren Verlauf wurde die Beteiligung von der GmbH wieder veräußert, wobei seitens der GmbH im Zuge der Veräußerung die Haftung für den noch aushaftenden Kredit übernommen wurde und dadurch die Bank den Alleingesellschafter aus seiner Haftungsverpflichtung entließ. Wenig später wurde die Haftung bei der GmbH tatsächlich schlagend. Die Finanzverwaltung und in weiterer Folge auch der UFS sahen in der Haftungsfreistellung des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche auch bereits mit der Übernahme der Haftung und nicht erst mit dem späteren Schlagendwerden wirksam geworden sei. Bewertungsmaßstab für die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Ausmaß der Inanspruchnahme, mit dem zum Zeitpunkt der Freistellung gerechnet werden musste. Insgesamt sollte daher bei der Übernahme und Freistellung von Haftungsverpflichtungen aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten sein. Darüber hinaus können auch gesellschaftsrechtliche Aspekte problematisch sein. Positiv zu bewerten ist zumindest der Umstand, dass ein derartiger Vorgang nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst, wenn mit der Inanspruchnahme der Haftungsverpflichtung gerechnet werden muss und somit dem aus seiner Haftung freigelassenen Gesellschafter tatsächlich ein Vorteil erwächst. Somit ist nicht zwangsläufig jede Haftungsübernahme eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Bildung von Rückstellungen bei der Gesellschaft nach Haftungsübernahme stellt aber jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass mit einem Schlagendwerden der Haftung ernsthaft gerechnet werden muss.

Pendlerpauschale - Fahrtstreckenwahl und Sicherheitsbedürfnisse

Ein für Pendler durchaus erfreuliches VwGH-Erkenntnis (GZ 2009/13/0151 vom 26.6.2013) bringt zum Ausdruck, dass in Hinblick auf die Geltendmachung des (großen) Pendlerpauschales bei der Wahl der Fahrtstrecke Sicherheitsüberlegungen (ebenso wie die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet) eine größere Bedeutung haben als die Einhaltung der absolut kürzesten Strecke. Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Je nach Distanz zwischen Arbeitsplatz und Wohnung liegt dieses bei 2 bis 20 km bei 31 € monatlich, bei mehr als 20 km und bis 40 km bei 123 €, bei mehr als 40 km bis 60 km bei 214 € und bei mehr als 60 km bei 306 € im Monat. Im gegenständlichen Fall hatte ein Pendler anstelle einer Route über eine Bergstrecke eine unwesentlich längere, aber gut ausgebaute Fahrtstrecke gewählt. Das Finanzamt wollte zunächst mit dem Hinweis, dass die Bergstrecke nur 36 km lang sei (und damit unter der Grenze von 40 km liegt) lediglich den niedrigeren Satz zugestehen. Dem Argument des Pendlers, dass die Bergstrecke eine höhere Unfallgefahr aufweise und damit für eine tägliche Fahrt unzumutbar ist, folgte das Finanzamt zunächst nicht. Der VwGH teilte jedoch die Argumentation des Steuerpflichtigen und führte in seinem Erkenntnis aus, dass der Begriff der „Fahrtstrecke“ jene kürzeste Strecke umfasst, deren Benutzung nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Für die Höhe des Pendlerpauschales kommt es daher nicht darauf an, welche Fahrtstrecke die kürzeste sei, sondern welche ein Pendler vernünftigerweise für seine täglichen Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück wählen würde. Somit können Pendler demnach ohne steuerlichen Nachteil auf die Benutzung der kürzesten Strecke verzichten, wenn diese nicht gefahrlos befahrbar ist.