Dezember 2013

VwGH zu Gebühren und Steuern bei Hausverlosungen

Hausverlosungen stellen eine interessante Alternative zum klassischen Verkauf von (Immobilien)Liegenschaften dar, bei denen oftmals überraschend hohe Erlöse erzielt werden können. Der Reiz liegt für Loskäufer – wie allgemein beim Glücksspiel – darin, mit einem relativ geringen Einsatz eine Liegenschaft erwerben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich vor kurzem in zwei Fällen mit der abgabenrechtlichen Behandlung von Hausverlosungen zu beschäftigen. Strittig war, ob dabei Gebühren anfallen können und wie eine Hausverlosung für Grunderwerbsteuer-Zwecke zu behandeln ist. Im ersten Fall (GZ 2010/16/0101 vom 29.8.2013) kam es zu gar keiner Hausverlosung, da nicht genügend Lose verkauft worden waren. Das zuständige Finanzamt verrechnete dennoch eine Gebühr von 190.080 € und begründete dies mit dem Hinweis auf einen gebührenpflichtigen Glücksvertrag. Schließlich würde die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil versprochen. Laut Ansicht des VwGH übersieht das zuständige Finanzamt dabei jedoch, dass Rechtsgeschäfte, die unter anderem unter das GrEStG fallen, keine Gebührenpflicht auslösen. Bei einer Hausverlosung handelt es sich nicht um zwei nacheinander gereihte, getrennte Rechtsvorgänge (Verlosung und Eigentumsübertragung) sondern um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Der VwGH stellt also klar, dass das einheitliche Rechtsgeschäft nicht dem Gebührengesetz bzw. dem Glücksspielgesetz, sondern der GrESt unterliegt. Da es in dem konkreten Fall jedoch zu keiner Hausverlosung gekommen ist, kann auch keine Grunderwerbsteuer anfallen. Im zweiten Fall (GZ 2012/16/0159 bis 0160 vom 29.8.2013) wurde eine Liegenschaft samt Gebäude verlost. Durch den Verkauf von Losen konnte ein Betrag von 2.177.901 € erzielt werden. Das zuständige Finanzamt setzte die GrESt auf Basis der Gesamteinnahmen aus den Losverkäufen fest. Die Verlosenden und die Gewinnerin waren hingegen der Meinung, dass die Gegenleistung, welche im Regelfall die Bemessungsgrundlage für die GrESt darstellt, lediglich den bezahlten Lospreis umfasst. Schließlich seien die übrigen Loskäufe keine Gegenleistung der Gewinnerin. Im Übrigen sei die Verlosung ein von der Eigentumsübertragung losgelöstes Rechtsgeschäft und daher mangels Gegenleistung der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die GrESt heranzuziehen. Der VwGH kam auch hier zu der Entscheidung, dass bei beiden Rechtsgeschäften (Verlosung und Eigentumsübertragung an der Liegenschaft) ein derart enger Zusammenhang gegeben ist, dass von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist. Da es aber nicht darauf ankommt, ob die komplette Gegenleistung vom Erwerber erbracht wird, ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch der Betrag, der durch den Verkauf der übrigen Lose erzielt werden konnte, der Gegenleistung hinzuzurechnen. Im Zuge einer Eigentumsübertragung an den glücklichen Gewinner ist daher für die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf die insgesamt durch den Losverkauf erzielten Beträge abzustellen.

Salzburger Steuerdialog 2013 - Highlights aus der Umsatzsteuer

Die wichtigsten Ergebnisse zum Salzburger Steuerdialog im Bereich Umsatzsteuer, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF veröffentlicht wurden, sollen nachfolgend näher dargestellt werden. Grenzüberschreitender PKW-Sachbezug Der Arbeitnehmer hat regelmäßig (ertragsteuerlich) einen Sachbezug zu versteuern, wenn er ein Firmenfahrzeug (Dienstwagen) auch in seiner Freizeit nutzen darf. Aus umsatzsteuerlicher Perspektive sind der Leistungsort und die damit für den Arbeitgeber eintretenden Konsequenzen von Interesse. Konkret ist ein Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich betroffen, welchem von seinem deutschen Arbeitgeber ein in Deutschland mit Vorsteuerabzug angeschaffter Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Es ist dabei von einem entgeltlichen, tauschähnlichen Umsatz auszugehen (Arbeitsleistung gegen Sachzuwendung), da das Auto dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Daraus folgt, dass es sich umsatzsteuerlich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt und für den Ort der sonstigen Leistung der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Grenzgänger ist und täglich nach Österreich zurückkehrt oder ob er wochenweise in Deutschland übernachtet, ist der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund der engeren persönlichen Bindungen jedenfalls in Österreich. Die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, hat für den deutschen Arbeitgeber zur Folge, dass er sich in Österreich im Regelfall umsatzsteuerlich registrieren lassen muss (Finanzamt Graz-Stadt) und österreichische Umsatzsteuer für den Sachbezug abzuführen hat. Kleinunternehmer schuldet Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung Kleinunternehmer sind, sofern sie nicht zur Regelbesteuerung optieren, unecht umsatzsteuerbefreit (es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es steht kein Vorsteuerabzug zu). Sie verfügen im Regelfall auch nicht über eine UID-Nummer, außer sie wird beantragt, etwa um innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen zu können. Wenn nun ein Kleinunternehmer ohne UID Umsatzsteuer in Rechnung stellt und auch keine Option zur Regelbesteuerung abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob wegen einer mangelhaften Rechnung keine Umsatzsteuerschuld entsteht oder ob die Umsatzsteuerschuld für den Kleinunternehmer kraft Rechnungslegung eintritt. Der Kleinunternehmer hat mangels UID auf seiner Rechnung auch keine angeführt – sie stellt allerdings kein notwendiges Rechnungsmerkmal dar, da er auch keine Leistung im Inland erbringt, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Im Umkehrschluss erfüllt die Rechnung ohne UID aber mit unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer die notwendigen Rechnungsmerkmale! Der Kleinunternehmer schuldet daher die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Entsprechende Achtsamkeit bei dem Ausstellen von Rechnungen ist angebracht, da ansonsten nur die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung verbleibt. „Gutscheingeschenke“ Um die Kaufbereitschaft der Kunden zu erhöhen, ist es durchaus üblich, dass die Kunden beim Kauf eines bestimmten Produkts einen Gutschein für bestimmte Waren ihrer Wahl bei einem (anderen) Vertragshändler erhalten. So ist es denkbar, dass der Käufer einer Sitzgruppe eines Möbelhauses einen Gutschein über 50 € bekommt, welchen er für Einkäufe in einer Drogeriekette verwenden kann. Bei Einlösung des Gutscheins durch den Kunden erhält der Vertragshändler eine Provisionsgutschrift in Höhe des Gutscheinnennwerts. Aus Umsatzsteuerperspektive kommt es für das Möbelhaus zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage für die verkaufte Sitzgruppe (trotz Ersatz des Gutscheinbetrags an die Drogeriekette), da der Gutschein nicht innerhalb der Leistungskette eingelöst wird. Die Zahlung in Höhe des eingelösten Gutscheins durch das Möbelhaus an den Vertragshändler stellt ein Entgelt von dritter Seite dar. Folglich mindert der eingelöste Gutschein auch beim Vertragshändler nicht den steuerpflichtigen Umsatz.

Service-Entgelt 2014 für die E-Card und Änderungen bei der Anmeldung von Dienstnehmern bei Personengesellschaften

Das Service-Entgelt für die E-Card wird für 2014 um 0,3 € auf 10,3 € erhöht. Neu ist eine Befreiung für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten. Befreiungen bestehen auch weiterhin wie bisher für mitversicherte Kinder. Dienstgeber müssen bei der Lohnverrechnung für November das Service-Entgelt für 2014 einbehalten und bis spätestens 16.12.2013 an die Gebietskrankenkasse überweisen. Neu ab 1.1.2014 ist, dass Personengesellschaften An- und Abmeldungen von Dienstnehmern ausnahmslos über ELDA (elektronisches Datenaustauschsystem mit den Sozialversicherungsträgern) durchführen müssen. Meldungen in Papierform stellen einen sanktionierbaren Meldeverstoß dar.

Rückwirkende Erhöhung des Kinderbetreuungszuschusses

Der steuerfreie Zuschuss durch den Arbeitgeber zu den Kinderbetreuungskosten wurde rückwirkend zum 1.1.2013 von 500 € auf 1.000 € pro Jahr erhöht. Unter Kinderbetreuung ist in diesem Zusammenhang die Betreuung in dafür vorgesehenen Einrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen zu verstehen. Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Zuschusses ist neben dem Alter des Kindes – es darf das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. nicht das 16. Lebensjahr bei Behinderung – die Zweckgebundenheit des Zuschusses. Folglich kann die Zahlung durch den Arbeitgeber direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen oder der Arbeitgeber gibt Gutscheine aus, welche nur bei entsprechenden Betreuungseinrichtungen einlösbar sind. Schließlich muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L 35) abgeben und es muss gewährleistet sein, dass der Kinderabsetzbetrag im letzten Kalenderjahr für mehr als sechs Monate zugestanden ist.

Anmeldung bei der Gewerblichen Sozialversicherung gegebenenfalls noch vor Jahresende ratsam

Für Freiberufler bzw. so genannte Neue Selbständige kann es ratsam sein, sich noch vor Ablauf des Jahres 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) anzumelden, da ansonsten ein Beitragszuschlag droht. Freiberufler und Neue Selbständige unterscheiden sich dadurch, dass Freiberufler – etwa Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte – einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung angehören. Beispiele für Neue Selbständige sind Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter und Schriftsteller. Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € (Wert für 2013) kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.641,60 € (Wert für 2013) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld vorliegt. Früher war es ausreichend sich bis spätestens zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids bei der GSVG zu melden, wenn ersichtlich war, dass man die jeweils relevante Versicherungsgrenze überschritten hatte. Konkret war also eine Anmeldung erst deutlich nach der Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach dem Erkennen, dass die Grenze überschritten wurde, noch möglich. Seit dem Jahr 2012 ist es zu einer Verschärfung gekommen, da die Meldung, dass der Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigen werde, spätestens in dem relevanten Kalenderjahr durchzuführen ist, da ansonsten ein zusätzlicher Beitragszuschlag von 9,3% auf die Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung droht. Die letzten Wochen des Jahres sollten also dazu genutzt werden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2013 abzuschätzen und gegebenenfalls die Anmeldung bei der GSVG vorzunehmen. Sollte sich nach der Anmeldung herausstellen, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, besteht dennoch grundsätzlich Pflichtversicherung. Jedoch kann die Überschreitungserklärung revidiert werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wird. Die Pflichtversicherung endet dann zum Monatsletzten jenes Monats, in dem die „Unterschreitungserklärung“ abgegeben wurde.

Betriebsstätte bei Tätigkeit eines ausländischen Arztes in österreichischen Ordinationsräumen?

Ein ausländischer Arzt ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich erbringt in diversen österreichischen Kliniken auf Basis von abgeschlossenen Verträgen chirurgische Tätigkeiten. Dazu wurden ihm zu den Behandlungszeiten Räume zur Verfügung gestellt. Für das Finanzamt reichte diese bloße Mitbenützung aus, um eine Betriebsstätte anzunehmen und somit Einkommensteuer für die in Österreich vollbrachte Tätigkeit vorzuschreiben. Wenngleich der UFS jüngst (GZ RV/0107-F/13 vom 6.9.2013) keine inhaltlich finale Entscheidung treffen musste, beinhaltet der Sachverhalt doch einige bemerkenswerte Aussagen. Eine Betriebsstätte ist eine feste örtliche Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient. Der Steuerpflichtige muss dazu zwar die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte haben, sie muss jedoch nicht im Eigentum der Person stehen. Es genügt vielmehr, dass sie für Zwecke des Unternehmens ständig zur Verfügung steht. In früheren VwGH-Erkenntnissen wurde auch ausgesprochen, dass eine bloße Mitbenutzung eines Raumes zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen kann. Diese Erkenntnisse bezogen sich aber auf Geschäftsführer und Unternehmensberater, wobei hier ein Raum alleine und allenfalls Hilfsmittel (Strom, Telefon etc.) zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen können. Der UFS räumte nun aber ein, dass hierbei berufsbezogen zu ermitteln ist, inwieweit im konkreten Fall für die Ausübung der Tätigkeit ein Bedarf nach sachlicher Ausstattung besteht und welcher Art dieser Bedarf ist. Der UFS führte nun aus, dass bei einem Arzt aufgrund seiner Tätigkeit die Zurverfügungstellung eines Raumes alleine nicht ausreicht, um eine Betriebsstätte in Österreich annehmen zu können. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob die medizinischen Geräte und Apparaturen bei Bedarf jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Hierbei sind die Ausgestaltung des Mitbenutzungsrechtes des Arztes sowie die vertragliche Gestaltung mit dem Vermieter der Räumlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Gerade in dieser Frage hat jedoch das Finanzamt widersprüchliche Feststellungen getroffen. Einerseits wurde behauptet, der Arzt hätte das erforderliche Arbeitswerkzeug selbst mitnehmen müssen und andererseits wären ihm der Raum, ein Behandlungsstuhl sowie Geräte, Zubehör und Verbrauchsmaterial zur Verfügung gestellt worden. In der Entscheidung spielte der UFS den Ball daher wegen mangelnder Sachverhaltserhebung wieder zurück an die erste Instanz. Da der VwGH zu Ärzten im Speziellen in diesem Zusammenhang noch keine Entscheidung getroffen hat, bleibt das Betriebsstättenrisiko für ausländische Ärzte weiterhin aufrecht.