Januar 2014

Umsatzsteuer-Wartungserlass 2013

Im Zuge der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien wurden von der Finanzverwaltung folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen: Eigenverbrauchsbesteuerung für Jobtickets: Werden dem Arbeitnehmer unentgeltlich Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt, so unterliegt dies der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Arbeitgeber muss daher 10% vom Nettobetrag des Fahrscheins (der Netzkarte) als Umsatzsteuer abführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag leistet. Nachweis innergemeinschaftliche Lieferung: Die Beförderung oder Versendung ist im Abholfall mittels einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises und einer Vollmacht sowie durch eine Erklärung („Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ Anhang 5 der UStR) nachzuweisen. Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden, ist eine Bestätigung („Erklärung über den Empfang von Waren“ Anhang 6 der UStR) zu erbringen. Leistungen mit der Vermutung einer nicht unternehmerischen Verwendung: Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung der UID bei Leistungen, für die eine private Nutzung vermutet wird, muss der Leistungsempfänger zusätzlich eine Bestätigung ausstellen und die unternehmerische Verwendung dokumentieren. Davon betroffen sind u.a. Abos von Online-Zeitungen und Zeitschriften, das Herunterladen von Filmen und Musik, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Nachhilfeunterricht, Krankenhausbehandlungen, häusliche Pflegeleistungen, Kinderbetreuung oder Nachhilfeunterricht. Seminar- und Konferenzraumvermietung: Zu den Nebenleistungen dieser als Grundstücksvermietung eingestuften Tätigkeit zählen u.a. Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung und Projektoren in üblichem Ausmaß. Als selbständige Leistungen gelten hingegen Bühnentechnik, Catering, Getränke, Garderobe inklusive Personal und Sicherheitspersonal. Die Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und selbständigen Leistungen ist vor allem aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze bzw. unechter Steuerbefreiungen (Grundstücksvermietung) von Bedeutung. Portfolioverwaltung: Es handelt sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Verwaltung des Vermögens und die einzelnen Transaktionen getrennt verrechnet werden. Kreditgewährung bei Factoring: Sofern die Kreditgewährung keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt aufweist, handelt es sich um eine Nebenleistung. Eine eigenständige (steuerfreie) Leistung stellt die Kreditgewährung dann dar, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt oder die Kreditgewährung getrennt vereinbart und abgerechnet wird. Rechnungen: Der gleichzeitige Versand elektronischer Rechnungen an den Leistungsempfänger und einen für ihn empfangenden Dritten (z.B. Steuerberater) löst keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung aus. Die für Papierrechnungen geltenden technischen Verfahren zur Aufbewahrung sind auch für elektronische Rechnungen ausreichend.

Aktuelle UFS-Entscheidungen zu außergewöhnlichen Belastungen

In jüngerer Zeit sind einige interessante UFS-Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Versagung von außergewöhnlichen Belastungen gefallen. Nachstehend ein kurzer Überblick: Vom Erben getragene Begräbniskosten stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, wenn sie nicht durch den Wert des Nachlasses gedeckt sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Erbe anlässlich einer noch zu Lebzeiten durchgeführten Vermögensübertragung verpflichtet hat, u.a. nach dem Ableben des Übertragenden die Kosten des Begräbnisses zu übernehmen. Solche im Rahmen von Übergabeverträgen (beispielsweise anlässlich der Übertragung von Liegenschaftsvermögen) getätigten Zusagen hindern auch dann die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, wenn diese wie im Anlassfall schon mehr als 25 Jahre zurückliegen (UFS vom 21.10.2013, GZ RV/2366-W/13). Fußpflegekosten stellen jedoch auch bei Vorliegen einer Behinderung keine ärztlich verordneten Therapiekosten dar, sondern werden vom Behindertenpauschbetrag abgedeckt. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 75 € und 736 € im Jahr. Eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist demnach nicht möglich (UFS vom 13.10.2013, GZ RV/1857-W/13). Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplans stehen, wird den Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behinderungskosten für gewöhnlich nicht entsprochen - insbesondere dann nicht, wenn es sich um von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbare Kosten wie für Vitaminpräparate handelt. Bei Kosten der Freizeitgestaltung besteht zwischen nicht behinderten und behinderten Personen kein Unterschied. Diese Aufwendungen stellen generell nicht abzugsfähige Kosten dar. Auch bei behinderten Personen handelt es sich nicht um typische Kosten der Heilbehandlung - selbst dann nicht, wenn eine Verbesserung des Allgemeinzustandes durch Erholung wie bei einem Urlaub oder durch die Teilnahme an einem Ferienaufenthalt angestrebt wird. Mit dieser Überlegung versagte der UFS (GZ RV/0729-L/13 vom 8.10.2013) die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV)

Ende November 2013 wurde vom BMF eine Verordnung zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung veröffentlicht (BGBl. II 369/2013), welche mit 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Die Intention dieser Regelung ist es, Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsvorgänge durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) zu unterbinden. Folgende Umsätze sind ab 1.1.2014 davon betroffen: Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, sofern das ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 € beträgt. Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Energiehändler. Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten. Lieferungen von bestimmten Metallen. Betroffen sind vor allem rohe Edelmetalle wie Diamanten, Gold und Silber sowie Waren aus unedlen Metallen wie Eisenrohre oder Drähte aus Aluminium. Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedoch Erzeugnisse wie Schrauben, Bolzen, Nieten und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl sowie Haushaltsartikel wie Schwämme oder Putzlappen zum Scheuern und Polieren aus Eisen oder Stahl. Im Einzelfall ist ein Abgleich mit Kapitel 71 und Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur sowie den im Detail angeführten Ausnahmepositionen in der Verordnung erforderlich. Nicht in den Anwendungsbereich fallen auch Umsätze, für welche die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder die Differenzbesteuerung gilt. Sofern Zweifel bestehen, ob eine Lieferung unter die Verordnung fällt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die übergegangene Steuerschuld ist in Kennzahl 032, die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 in der Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeitraum zwischen Veröffentlichung und Anwendung der Verordnung sehr kurz ausfällt, sind in der Praxis in den ersten Monaten Umsetzungsschwierigkeiten zu erwarten. Zu beachten ist insbesondere: Empfänger der unter die Verordnung fallenden Leistungen dürfen ab 1.1.2014 keine Rechnungen mit dem Ausweis einer Umsatzsteuer akzeptieren (es kommt ja zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sofern Sie die oben genannten Leistungen erbringen, stellen Sie ab 1.1.2014 keine Umsatzsteuer in Rechnung, da es anderenfalls zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kommt! Gerade bei Branchen (beispielsweise Stahl- und Metallhandel), bei denen geführte Artikel zum Teil unter die Verordnung und zum Teil nicht in den Anwendungsbereich für das Reverse-Charge-System fallen und die täglich eine Vielzahl von Rechnungen ausstellen, sind entsprechende Vorkehrungen in den IT-gestützten Fakturierungsprogrammen zu treffen.

Geplante steuerliche Änderungen im neuen Regierungsprogramm

Im Dezember hat die neue Bundesregierung ihr über 100 Seiten starkes Arbeitsprogramm für die Jahre 2013 bis 2018 veröffentlicht. Ausgewählte aus steuerlicher Perspektive interessante geplante Änderungen und Maßnahmen werden nachfolgend näher dargestellt. Abschaffung Gesellschaftsteuer, Sanierungsbonus anstelle von Schwarzarbeit Mit dem Ziel, eine neue Gründerwelle auszulösen sollen verbesserte Fördervoraussetzungen im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFÖG) geschaffen werden. Mitunter sollen bereits nach 5 anstelle von bisher 15 Jahren seit der letzten unternehmerischen Tätigkeit Förderungen in Anspruch genommen werden können. Zukünftig sollen interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen möglich sein. Zur Eindämmung von Schwarzarbeit ist ein Sanierungsbonus in Form der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerkosten geplant. Davon sind Arbeitskosten umfasst mit einem Maximalbetrag von 6.000 €. Mit 1. Jänner 2014 soll der Unfallversicherungsbeitrag um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden. Abgabenbegünstigte Mitarbeitererfolgsbeteiligungen sind geplant bzw. unter Umständen auch begünstigte Prämien für Arbeitgeber, die keinen Gewinn ausweisen können. Die Stärkung des österreichischen Finanz- und Kapitalmarkts soll die bedarfsgerechte Finanzierung der österreichischen Unternehmen sicherstellen, wobei insbesondere kleinen Unternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden soll (z.B. durch die Börsefähigkeit von KMU-Finanzierungsgesellschaften). Mit 1.1.2016 soll als Maßnahme zur einfacheren Eigenkapitalfinanzierung die Gesellschaftsteuer abgeschafft werden! Zwecks Kompensation des dadurch entfallenden Steueraufkommens wird die steuerliche Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen an Finanzierungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern und Steueroasen komplett gestrichen. Entbürokratisierung, Vereinfachung der Lohnverrechnung In keinem Regierungsprogramm darf das Ziel der Entbürokratisierung fehlen, wodurch Kosten und Zeitaufwand massiv reduziert werden sollen. Die geplanten Entlastungen werden jedoch voraussichtlich nur im Rahmen einer Steuerreform und Lohnnebenkostensenkung umsetzbar sein. Steuerrelevant sind hierbei z.B. die geplante Erhöhung der Wertgrenzen für die Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG. Diese Melde- bzw. Mitteilungspflicht betrifft etwa Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder, Stiftungsvorstände, Vortragende, Lehrende und Unterrichtende usw. Die mittlerweile überaus komplexe Lohnverrechnung soll stark vereinfacht werden. Als Lösungsschritte sind dabei eine weitgehende Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen im ASVG und im EStG vorgesehen wie auch eine Zusammenfassung von Beitragsgruppen im Sozialversicherungsrecht. Darüber hinaus soll die tägliche Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung (für 2014: 30,35 €) abgeschafft werden und auch die unterschiedlichen Fristen im ASVG und in der BAO harmonisiert werden. Im Bereich Land- und Forstwirtschaft ist die Anhebung der Buchführungsgrenze von 400.000 € auf 550.000 € Umsatz geplant. Überdies sollen steuerlich begünstigte Risikoausgleichsmaßnahmen eingeführt werden. Familie und leistbares Wohnen Im Bereich Familie und Kinder soll das pauschale Kinderbetreuungsgeld zu einem flexibel nutzbaren Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) weiterentwickelt werden, wodurch Transparenz und Flexibilität erhöht werden können. Sofern budgetär machbar, ist ab Juli 2014 die Weiterentwicklung der Familienbeihilfe angedacht – insbesondere durch Bündelung der Förderung, höhere Transparenz und breitere Zugänglichkeit. Um die Schaffung von Wohnraum leistbarer zu machen soll die Mietvertragsgebühr (Bestandvertragsgebühr) entfallen, sofern es sich um den erstmaligen Mietvertragsabschluss zwecks Hauptwohnsitzbegründung für unter 35-Jährige handelt. Vereinfachung und höhere Transparenz des Steuersystems Bei entsprechend budgetären Spielräumen ist angedacht, den Eingangssteuersatz unter gleichzeitiger Abflachung der Progression in Richtung 25% abzusenken. Die maximale Deckelung des Sachbezugs für Dienstautos wird von 600 € auf 720 € angehoben (unter Beibehaltung der Luxustangente von 40.000 €). Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag soll vorerst bis 2016 befristet auf Realinvestitionen, welche wachstums- und beschäftigungsfördernd wirken, eingeschränkt werden. Bei der Gruppenbesteuerung ist u.a. eine Einschränkung der Firmenwertabschreibung geplant. Außerdem soll die Abzugsfähigkeit bzw. Vortragsfähigkeit von Verlusten geändert werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches wird abgeschafft. Im Umsatzsteuergesetz soll die Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von derzeit 150 € auf zumindest 400 € angehoben werden. Vereinfachungen bei der NoVA und Erarbeitung eines Entwurfs für eine Gebührenreform.

Steuertermine 2014

Hinweis: Regelmäßige Fristen i.Z.m. UVA, ESt-VZ, KSt-VZ, Lohnabgaben etc. sind nicht angeführt. Jänner Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2013 für geringfügig Beschäftigte Februar Bis 1.2. Übermittlung Jahreslohnzettel 2013 (L16) in Papierform Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2013 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2013 Bis 28.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse ELDA-Meldung bestimmter Honorare sowie Jahreslohnzettel 2013 (L16 und E 18) - Bei unterjährigem Ausscheiden aus Dienstverhältnis aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Meldepflicht von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Bis 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2013 bei Stadtkasse/Gemeinde April Bis 30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2013 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Juni Bis 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2013 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2013 aus Nicht-EU-Ländern September Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2013 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2013 Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2014 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt Oktober Ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2013 Bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Dezember Bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2013 Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2009 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab