Februar 2014

VwGH zum Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen

Das Reverse-Charge-System bestimmt den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer hin zum Leistungsempfänger und stellt eine Maßnahme zur Verhinderung von Steuerbetrug dar. Sofern der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die geschuldete Umsatzsteuer gleich als Vorsteuer geltend machen, wodurch keine Belastung aufgrund des Reverse-Charge-Systems eintritt. Das Reverse-Charge-System gilt auch für Bauleistungen. Darunter sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen sowie die Überlassung von Arbeitskräften, die diese Arbeiten ausführen, zu verstehen. Seit 2011 fallen auch Reinigungsleistungen unter die Bauleistungen. Der Begriff Bauwerk ist dabei weit auszulegen und umfasst neben Gebäuden sämtliche Hoch- und Tiefbauten (Straßen, Tunnels) sowie mit dem Boden fest verbundene Anlagen. Außerdem gehören Fenster, Türen, Böden oder auch Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände zu Bauwerken, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. So sind Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen oder auch Gaststätteneinrichtungen als fest verbundene Gegenstände anzusehen, auf welche das Reverse-Charge-System anzuwenden ist. Keine Bauleistungen sind jedoch ausschließlich planerische Leistungen von Architekten oder auch reine Beförderungsleistungen einschließlich Be- und Entladen von Material. Sind mit einer Lieferung von Material bloß untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden, liegt ebenso keine Bauleistung vor. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis musste der VwGH (GZ 2011/15/0049 vom 19.9.2013) beurteilen, ob die Lieferung von Innenraum-Deckenleuchten eine Bauleistung darstellt. Im gegenständlichen Fall hatte das Unternehmen durch einen Subunternehmer Metallschienen zur Befestigung der Lampen anbringen lassen. Das Bauunternehmen verrechnete die Lieferung der Lampen an den Kunden ohne Anwendung der Reverse-Charge-Regelung. Dies wurde vom Betriebsprüfer beanstandet, da die Lampen „fix auf das Gebäude“ montiert wurden und die Lieferung der Leuchten als Bauleistung zu qualifizieren sei. Der VwGH entschied in diesem Fall jedoch, dass ein Beleuchtungsköper ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt und somit die Lieferung von Leuchten keine Bauleistung darstellt – es kommt daher nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Die Montage von Trageschienen stellt bloß eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten dar und teilt daher das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.

Kurzinfo: Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2014

Bis spätestens Ende Februar 2014 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2013 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2013 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie für kaufmännische und technische Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen ist zu betonen, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann.

Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitsmedizinischer Tätigkeiten sowie Änderungen bei ärztlichen Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen

Arbeitsmedizinische Tätigkeiten Bisher wurden die Leistungen der Arbeitsmediziner umsatzsteuerfrei behandelt. Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung jedoch in Rz 948 eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass seit 1.1.2014 die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, die in erster Linie der Beratung des Arbeitgebers dienen, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Hiervon ausgenommen (d.h. weiterhin unecht umsatzsteuerbefreit) sind jedoch unter den Begriff der Heilbehandlung subsumierbare, medizinische Leistungen, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht werden. Darunter fallen die individuelle Beratung der Arbeitnehmer bzw. Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bzw. Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen, die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten. Im Falle einer in der Praxis üblichen (gemeinsamen) Gesamtabrechnung (nach Stunden oder nach Monatspauschalen) ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90% und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10% beträgt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen auf freiberuflicher Basis die arbeitsmedizinischen Leistungen gegenüber einer arbeitsmedizinischen Einrichtung erbracht werden. Eine genaue Abrechnung, das bedeutet eine Differenzierung der einzelnen Leistungen, ist selbstverständlich ebenso möglich, wird aber oftmals einen unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand erforderlich machen. Es besteht nach wie vor die Möglichkeit der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG), das sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz, also die steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze ohne Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen, im Veranlagungszeitraum 30.000 € (ohne Umsatzsteuer gerechnet) nicht übersteigt. Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen Grundsätzlich unterliegen ärztliche Gutachten nicht der Umsatzsteuerpflicht. Eine Ausnahme davon bestand bereits bisher u.a. für ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren (soweit diese nicht dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen wie beispielsweise Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit). Mit dem Wartungserlass wurde nunmehr klargestellt, dass ab 1.1.2014 auch ärztliche Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung prinzipiell umsatzsteuerpflichtig sind. Anwendungsfall werden dabei vor allem Verfahren im Zusammenhang mit Kunstfehlern und Haftungsfragen vor den Schlichtungsstellen in den Landesärztekammern sein. Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern bleiben jedoch unverändert umsatzsteuerfrei.

Umschulungskosten bei Anwendung einer Ausgabenpauschale

Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sofern Ausgabenpauschalierungen in Anspruch genommen werden, können neben dem Pauschalbetrag in der Regel allerdings keine weiteren Werbungskosten (mit Bezug zur gleichen Tätigkeit) geltend gemacht werden. Der UFS Wien (GZ RV/2338-W/13 vom 19.11.2013) hatte sich unlängst mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass ein technisch geschulter Softwarevertreter neben der Vertreterpauschale auch die Kosten für einen MBA-Lehrgang als Umschulungskosten geltend gemacht hat. Seitens des UFS wurde anerkannt, dass der MBA-Lehrgang auf die künftige Ausübung eines anderen Berufs abzielt, da der Steuerpflichtige einerseits seine Motive (Anstreben einer Führungsposition mit Personalverantwortung) plausibel darlegen konnte; andererseits gilt ein Lehrgang mit wirtschaftlichen Inhalten grundsätzlich nicht als privat veranlasst und schließlich hatte auch der aktuelle Dienstgeber keinen Nutzen für die Tätigkeit als Vertreter feststellen können und damit auch eine Kostentragung des MBA-Lehrgangs abgelehnt. Nach Auffassung des UFS betrifft die Pauschalierung somit nur die Abgeltung der Werbungskosten aus der Tätigkeit als Vertreter („werden Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden“), die Umschulungskosten zielen aber auf eine andere Tätigkeit und können daher trotz der Inanspruchnahme der Vertreterpauschale steuerlich abgesetzt werden. Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, eine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit oder deren Aufgabe (während der Umschulungsphase) ist dabei nicht erforderlich.

Abgabenänderungsgesetz 2014 - Regierungsvorlage

Neben der erfreulichen Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016 und der Erhöhung der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen auf 400 € sieht das Abgabenänderungsgesetz 2014 vor allem Einschränkungen und Nachteile für den Steuerpflichtigen vor. Die wichtigsten geplanten Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Aufgrund der teilweise schon ab März geplanten Neuerungen ist von einem raschen Gesetzwerdungsprozess auszugehen. Wegfall 75%-Grenze bei Verlustverrechnung und -vortrag Für natürliche Personen soll ab der Veranlagung 2014 die Verrechnungs- und Vortragsgrenze für Verluste (auch für Wartetasteverluste) i.H.v. 75% entfallen. Es wird damit der temporäre Nachteil eliminiert, welcher darin bestand, dass selbst bei ausreichend vorhandenen Verlusten zumindest 25% des Gewinns besteuert werden mussten Allerdings werden künftig mit dem Verlust oftmals Einkünfte ausgeglichen, die aufgrund des Progressionssystems sowieso keiner bzw. nur einer geringen Steuerbelastung unterliegen würden. In der Körperschaftsteuer findet die 75%-Grenze weiterhin Anwendung. Realinvestitionen für Gewinnfreibetrag In Wirtschaftsjahren, welche nach dem 30. Juni 2014 enden, soll es nicht mehr möglich sein, die Steuerbegünstigung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch den Erwerb entsprechender Wertpapiere (im Regelfall Staatsanleihen) zu nutzen. Künftig müssen also ausschließlich körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft werden. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungshängig. Eine Ersatzbeschaffung durch Wertpapiere ist künftig nur noch eingeschränkt möglich. Die umstrittene Neuregelung soll zwecks Evaluierung vorerst bis 2016 gelten. Die ursprünglich befristete Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetrags bei entsprechend hohen Gewinnen soll vergleichbar der (befristeten) Solidarabgabe bei hohen unselbständigen Einkünften auch in Zukunft beibehalten werden. Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen Die beschränkte Steuerpflicht soll auf Zinsen i.S.d. EU-Quellensteuergesetzes (wenn KESt einzubehalten war) ausgedehnt werden und betrifft daher Zinsen aus Einlagen bei inländischen Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren. Keine Änderungen ergeben sich für (natürliche) Personen, auf die das EU-Quellensteuergesetz anzuwenden ist. Erzielen Steuerpflichtige aus Drittstaaten solche Einkünfte, so soll es künftig zu einem KESt-Abzug kommen. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen wird eingeschränkt Nach dem 28. Februar 2014 soll der Betriebsausgabenabzug für Gehaltszahlungen, welche 500.000 € pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, wegfallen. Davon betroffen sind so genannte „Manager-Spitzengehälter“, wobei vorausgesetzt wird, dass es sich um echte Dienstnehmer bzw. vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen handelt (inklusive überlassener Personen). Die 500.000 €-Grenze ist nicht nur für Aktivbezüge relevant, sondern auch i.Z.m. Abfertigungen, Pensionen, Abfindungen sowie bei der Rückstellungsbildung für zukünftige Entgeltsansprüche. Werden Gehaltskosten (z.B. von Vorständen oder GmbH-Geschäftsführern) im Konzern im Wege einer Konzernumlage weiterbelastet, so hat eine Aliquotierung der abzugsfähigen Aufwendungen bei den zahlenden Konzerngesellschaften unter Berücksichtigung der 500.000 €-Grenze zu erfolgen. Rückzieher bei GmbH-Mindeststammkapital Erst mit Juli 2013 war es möglich geworden, eine österreichische GmbH („GmbH-light“) mit einem Mindeststammkapital von nur 10.000 € zu gründen. Damit zusammenhängend wurde auch die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 € pro Jahr gesenkt und auch Kapitalherabsetzungen (zumeist von 35.000 € auf 10.000 €) möglich gemacht. Mit 1. März 2014 soll das Mindeststammkapital wieder auf den alten Betrag von 35.000 € erhöht werden, ebenso die Mindest-KöSt auf 1.750 € pro Jahr. Für gründungsprivilegierte GmbHs soll es für die Anfangsphase von maximal 10 Jahren der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, eine Bareinlage von nur 5.000 € anstatt von sonst regelmäßig 17.500 € zu leisten. Aufgrund des geringeren Haftungskapitals müssen solche GmbHs auf Geschäftsseiten, Websites etc. auf das Gründungsprivileg hinweisen. Für die ersten 5 Jahre ist eine reduzierte Mindest-KöSt von jeweils 125 € pro Quartal vorgesehen, für die weiteren 5 Jahre soll die Mindest-KöSt jeweils 250 € pro Quartal betragen. Gründungsprivilegierte GmbHs müssen nach spätestens 10 Jahren die gesetzlichen Mindesteinlagen erreicht haben, weshalb sie jeweils ein Viertel ihres Jahresgewinns als Gründungsrücklage dotieren müssen. Wird die Mindesteinzahlung von 17.500 € vor Ablauf der 10jährigen Gründungsphase erreicht, kann die Rücklage aufgelöst werden – im gegenteiligen Fall ist das nicht möglich. Eine bis dato gegründete GmbH–light darf das geringe Stammkapital maximal 10 Jahre beibehalten und muss spätestens dann eine Kapitalerhöhung durchführen. Korrespondierend zur Gründungsrücklage ist daher ein Viertel des jährlichen Bilanzgewinns in eine „Kapitalaufstockungsrücklage“ einzustellen, um das erforderliche Kapital von oftmals 12.500 € ansammeln zu können. Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung Der Anwendungsbereich der Gruppenbesteuerung soll eingeschränkt werden, indem ab 1.3.2014 keine ausländischen Körperschaften in die Gruppe aufgenommen werden dürfen, es sei denn sie sind in einem EU-Staat ansässig oder es besteht mit dem entsprechenden Staat ein umfassendes Amtshilfeabkommen. Befinden sich solche Gesellschaften bereits in der Unternehmensgruppe, so gelten sie ab 1.1.2015 als ex lege ausgeschieden. Die Nachversteuerung der zugerechneten Verluste erfolgt in den Jahren 2015 bis 2017 zu jeweils 1/3. Überdies soll die Verlustverwertung ab 2015 eingeschränkt bzw. verzögert werden, da höchstens 75% der Summe der Einkünfte aller unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers zur laufenden Verlustverwertung herangezogen werden können. Nicht berücksichtigte Verluste gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Darüber hinaus soll die Firmenwertabschreibung in der Gruppe für ab 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen entfallen. Noch offene Fünfzehntel früherer Beteiligungsanschaffungen können weiterhin geltend gemacht werden, wenn der (damals bei dem Beteiligungserwerb erwartete) steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung als für einen niedrigeren Kaufpreis maßgeblich nachgewiesen werden kann. Alles neu bei der NoVA Die Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll künftig vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs abhängen und einem progressiven Tarif folgen. Die Neuregelung tritt mit 1. März in Kraft und wird bei Fahrzeugen mit einem hohen CO2-Ausstoß vermutlich zu deutlichen Preissteigerungen führen. Allerdings ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Wenn für ein Fahrzeug bis inklusive 15.2.2014 ein Kaufvertrag abgeschlossen wird und das Fahrzeug bis zum 30.6.2014 ausgeliefert bzw. dem Kunden übergeben wird, so kann die NoVA nach der (alten und oftmals günstigeren) Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnet und abgeführt werden.