März 2014

Änderung beim Übergang von Verlustvorträgen im Erbfall

Nach bisheriger Rechtsansicht der Finanzverwaltung gingen Verlustvorträge des Erblassers aus einem Betrieb anteilig nach Maßgabe der Erbquote im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzelnen Erben über. Dies galt unabhängig davon, welcher Erbe den verlustverursachenden Betrieb geerbt hat. Gestützt durch das VwGH-Erkenntnis vom 25.4.2013 (GZ 2010/15/0131 und 2011/15/0143) hat das BMF diese Ansicht nun geändert (BMF-Info vom 19.12.2013). Diese Änderung wird mit Wirkung für alle Veranlagungsfälle ab dem Jahr 2013 im Zuge der nächsten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien in die Randziffern 4534 und 4535 eingearbeitet. Ab der Veranlagung 2013 sollen nunmehr die Verlustvorträge nur auf den Steuerpflichtigen übergehen, der den (verlustverursachenden) Betrieb von Todes wegen unentgeltlich auch tatsächlich vom Erblasser übernimmt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist es nun unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Einzelrechtsnachfolge übergeht. Somit können Verlustvorträge künftig auch auf Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte als Einzelrechtsnachfolger übergehen, sofern diese den verlustverursachenden Betrieb übernehmen. Bei Übertragung von Teilbetrieben von Todes wegen auf mehrere Erben gehen die Verlustvorträge anteilig nach jenem Verhältnis über, welches dem Verkehrswert des Teilbetriebes bezogen auf den gesamten Verkehrswert entspricht. Kann eine eindeutige Zuordnung der Verlustvorträge zu den Teilbetrieben vorgenommen werden, sind diese (genaueren) Werte für den Verlustübergang relevant. Wird der verlustverursachende Betrieb von dem Erben aufgegeben oder veräußert, hat dies keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Abzuges der Verluste beim Erben. Die Änderung kann auch Auswirkungen auf alte Erbfälle haben, sofern aus diesen Altfällen noch offene Verlustvorträge bestehen. Die neue Regelung gilt nämlich unabhängig vom Zeitpunkt des Todes ab der Veranlagung 2013. Einem Erben, der (z.B. 2011) Verluste geerbt hat, aber den Betrieb nicht übernommen hat, steht demnach ab der Veranlagung 2013 kein Verlustabzug mehr für noch offene Verluste des Erblassers zu. Jenem Erben, der den Betrieb damals von Todes wegen übernommen hat, steht der Verlustabzug für Verluste des Erblassers insoweit zu, als diese Verluste nicht schon in Vorjahren von anderen Erben verbraucht wurden. Ihm fallen also ab der Veranlagung 2013 die noch offenen Verluste der anderen Erben zu. Eine doppelte Verlustberücksichtigung bleibt dadurch ausgeschlossen.

Alleinerzieherabsetzbetrag trotz gemeinsamer Wohnung?

Alleinerziehern von Kindern steht ein jährlicher steuerlicher Absetzbetrag zu. Dieser beläuft sich bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 220 € pro Jahr. Als Alleinerzieher gelten Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der VwGH hatte kürzlich zu entscheiden (GZ 2010/13/0172 vom 28.11.2013), was „nicht in einer Gemeinschaft... leben“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Im vorliegenden Fall wurde im August 2007 die Ehe einer Steuerpflichtigen geschieden, die eheliche Lebensgemeinschaft habe bereits mindestens sechs Monate vorher nicht mehr bestanden. Da die neue Wohnung der Steuerpflichtigen erst im Sommer 2008 fertiggestellt wurde, zog sie nicht sofort mit ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Steuerpflichtige beantragte die Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2007, zumal die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor der Scheidung nicht mehr bestanden habe. Der VwGH hatte zu beurteilen, ob die Steuerpflichtige in den Monaten vor der Scheidung in einer Gemeinschaft gelebt hat und somit keinen Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hatte oder ob sie trotz Benützung derselben Wohnung bereits dauernd vom Ehepartner getrennt lebte. In einem früheren Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass ein dauerndes Getrenntleben jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Da eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor der Scheidung nicht mehr bestanden habe (die ehemaligen Ehepartner haben in verschiedenen Zimmern gelebt, es gab keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr) kann aus Sicht des VwGHs nicht von einem Leben in Gemeinschaft ausgegangen werden. Der Grund für die gemeinsame Nutzung der Wohnung bestand lediglich darin, dass die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig war. Die Steuerpflichtige lebte somit nicht mehr in einer Gemeinschaft mit dem ehemaligen Ehepartner, sodass ihr die Begünstigung des Alleinerzieherabsetzbetrags zusteht.

Handwerkerbonus in Aussicht

Mit dem Ziel der Eindämmung von Schwarzarbeit soll es ab Sommer 2014 zumindest temporär möglich sein, auf Antrag bestimmte Handwerkerkosten im Wege einer Förderung geltend zu machen. Der Zuschuss beträgt pro (natürlicher) Person und Jahr 20% der förderbaren Kosten, welche maximal 3.000 € (exklusive USt) ausmachen dürfen und führt damit zu einer maximalen Förderung von 600 €. Die förderbaren Kosten bzw. Leistungen umfassen handwerkliche Arbeitsleistungen und damit zusammenhängende Fahrtkosten, welche zur Erhaltung und Modernisierung von bestehendem Wohnraum dienen. Dies umfasst typische Tätigkeiten wie den Austausch von Fenstern und von Bodenbelegen, Malerarbeiten oder die Erneuerung von Wandtapeten. Materialkosten sind hingegen nicht von der Förderung umfasst, ebenso wenig Kosten für die Entsorgung von Bauschutt. Wichtig ist außerdem, dass über die Leistungserbringung eine ordnungsgemäße Umsatzsteuerrechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag per Überweisung und nicht in bar bezahlt worden ist. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess laufend informieren.

Erhöhung Sachbezugswerte für Dienstautos

Mit 1. März 2014 wird der Höchstwert für den Sachbezug für Dienstautos von bisher 600 € auf 720 € im Monat angehoben. Eine entsprechende Änderung der Sachbezugsverordnung wurde am 19. Februar 2014 vorgenommen. Damit kann es beim Dienstnehmer zu einer Verteuerung aus der zusätzlichen Lohnsteuerbelastung von monatlich 60 € (50% Grenzsteuersatz auf den Erhöhungsbetrag von 120 €) kommen. Werden pro Monat durchschnittlich maximal 500 km privat gefahren, sind künftig maximal 360 € (bisher 300 €) als Sachbezug anzusetzen. Von der Erhöhung sind Dienstautos mit Anschaffungskosten von über 40.000 € betroffen. Bei Anschaffungskosten bis 48.000 € ist der neue Sachbezugswert mit 1,5% bzw. 0,75% der Anschaffungskosten zu berechnen. Ab Anschaffungskosten über 48.000 € sind generell die Höchstwerte maßgeblich.

Keine Aufteilung der Kosten für ein abzugsfähiges Arbeitszimmer bei Mitbenutzung für nichtselbständige Arbeit

Sowohl Gesetzeslage als auch Rechtsprechung knüpfen an die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers restriktive Kriterien. Gemäß § 20 EStG muss ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Darüber hinaus muss ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig sein, der Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden und über eine entsprechende Einrichtung verfügen. Ein jüngst ergangenes Erkenntnis des VwGH (GZ 2010/15/0124 vom 19.12.2013) hatte sich mit dem Fall befasst, dass neben einer selbständigen Tätigkeit (im konkreten Fall als Komponist), für die ein Arbeitszimmer unstrittig benötigt wird, dieses auch im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (als Universitätsprofessor) mitbenutzt wurde, für welche allein betrachtet ein steuerliches Arbeitszimmer nicht anerkannt wird. Die Finanzverwaltung wollte zunächst nur einen anteiligen Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer im Verhältnis der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit zulassen. Diese Aufteilung hat der VwGH jedoch korrigiert und festgehalten, dass wenn die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) bei einer Tätigkeit genommen ist, eine Mitbenutzung für eine andere betriebliche/berufliche Tätigkeit unschädlich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn für diese Tätigkeit isoliert betrachtet keine Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers gegeben wäre. Folglich werden die abzugsfähigen Kosten bei jener Tätigkeit, für die steuerlich ein Arbeitszimmer anerkannt wird, durch eine Mitbenutzung für andere berufliche (nicht private) Zwecke, nicht gekürzt.

Abgabenänderungsgesetz 2014 mit weiteren Änderungen beschlossen

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist Ende Februar vom Plenum des Nationalrats beschlossen worden. Im Finanzausschuss ist es davor noch zu Änderungen gekommen, welche auch auf in der Öffentlichkeit und von Interessensvertretern geführte heftige Diskussionen zurückzuführen sind. Nachfolgend sollen wichtige Veränderungen wie auch die nun mehr zukünftige Rechtslage für den Gewinnfreibetrag und für die GmbH in punkto Mindeststammkapital dargestellt werden. Für Details zur Neuregelung der NoVA durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wird auf den entsprechenden Beitrag in dieser Ausgabe der Klienten-Info verwiesen. Bei dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gelten nunmehr auch Wohnbauanleihen als begünstigte Wirtschaftsgüter, wodurch insbesondere Freiberufler und Dienstleister weiterhin von der Steuerbegünstigung profitieren können. Durch die ursprünglich geplante Einschränkung auf Realinvestitionen wäre gerade diese Berufsgruppe oftmals von der Begünstigung ausgeschlossen gewesen. Anbieter von Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) können nicht nur österreichische Wohnbaubanken sein, sondern aus unionsrechtlichen Gründen auch vergleichbare ausländische Wohnbaubanken. Hierbei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Anleihen der Förderung des Wohnbaus in Österreich dienen. Die für nach Juni 2014 endende Wirtschaftsjahre angeschafften Wohnbauanleihen müssen dem Betrieb zumindest vier Jahre gewidmet werden. Bei frühzeitigem Ausscheiden von investitionsbedingten Wohnbauanleihen kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen, bei vorzeitiger Tilgung von Wohnbauanleihen rettet innerhalb von zwei Monaten auch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Der Fokus auf Realinvestitionen und nun auch auf Wohnbauanleihen im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag besteht aus heutiger Sicht zwecks Evaluierung nur vorübergehend. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, soll wieder die alte Regelung gelten und daher der Erwerb von entsprechenden Wertpapieren begünstigend wirken. Bei bestehenden GmbHs mit weniger als 35.000 € Stammkapital (oftmals eine GmbH neu) bzw. bei der „gründungsprivilegierten GmbH“ entfällt nunmehr die Verpflichtung, eine Kapitalaufstockungsrücklage bzw. eine Gründungsrücklage zu bilden. Es soll vielmehr der Eigenverantwortung der Gesellschafter überlassen werden, wie sie zeitgerecht die bis längstens 1.3.2024 zu leistenden weiteren Einzahlungen auf den Mindestbetrag von 35.000 € aufbringen. Die kurzzeitig im Gesetzwerdungsprozess angedachte Verpflichtung, auf den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung bzw. auf das geringere Stammkapital (GmbH neu) hinzuweisen, besteht ebenso nicht mehr. Der Umstand der Gründungprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die geleisteten Einzahlungen ergeben sich jedoch aus dem Firmenbuch.

Neue NoVA trifft Autokäufer empfindlich

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist es mit 1. März 2014 auch zu beträchtlichen Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gekommen. Neu ist vor allem der Berechnungsmodus für die NoVA, welcher auf der so genannten Ökologisierungs-Formel basiert. Die „alte NoVA“ bestand aus einer tarifmäßigen NoVA in Abhängigkeit vom Kraftstoffverbrauch, aus einem Bonus/Malus-System und aus einem Zuschlag. Das einfachere Modell der „neuen NoVA“ basiert auf einem linear progressiven (Steuer)Tarif in Abhängigkeit vom Kohlendioxid (CO2) Ausstoß des Kraftfahrzeugs, wodurch es zu einer Begünstigung schadstoffarmer Fahrzeuge kommt. Fahrzeuge unter 90g CO2-Ausstoß je km haben einen Steuersatz von 0%, ab 90g/km steigt der Steuersatz progressiv im Verhältnis zum CO2-Ausstoß an. Der Höchststeuersatz von 32% gilt für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 250g/km. Die Berechnungsformel gestaltet sich wie folgt: (CO2-Emissionswert in g/km – 90g)/5; ein CO2-Ausstoß von 250g/km ergibt folglich einen Steuersatz von 32%. Bei einem CO2-Ausstoß über 250g/km fällt eine Zusatzsteuer von 20 € je Gramm CO2 pro Kilometer an. Bei Motorrädern errechnet sich der Steuersatz, indem der um 100 Kubikzentimeter verminderte Hubraum mit 0,02 multipliziert wird. Der Höchststeuersatz beträgt 20% und entspricht einem Motorrad mit 1100 Kubikzentimeter Hubraum. Unter 125 Kubikzentimeter Hubraum beträgt der Steuersatz 0%. Die Bemessungsgrundlage für die NoVA, auf welche der errechnete Steuersatz anzuwenden ist, ist üblicherweise der Kaufpreis des Fahrzeugs. Die daraus errechnete Belastung ist um einen Abzugsposten bzw. um einen Umweltbonus zu reduzieren, wobei es dadurch nicht zu einer Steuergutschrift kommen kann. Der Abzugsposten beträgt bis zum Jahresende 2014 bei mit Diesel betriebenen Fahrzeugen 350 € und bei anderen Fahrzeugen („Benzinern“) 450 €. Im Jahr 2015 wird der Abzugsposten für alle Fahrzeuge 400 € betragen und ab dem Jahr 2016 300 €. Bei Fahrzeugen mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, etc.) vermindert sich die NoVA bis 31.12.2015 um einen Umweltbonus von 600 €. Insgesamt führen die grundsätzlichen Änderungen bei der NoVA zu deutlichen Kostensteigerungen für PS-starke und im Regelfall schadstoffreichere Autos. Für Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet gelten weiterhin die alten NoVA-Bestimmungen, soweit sie vor dem 1. März 2014 erstmals im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen worden sind. Die NoVA bemisst sich nach den Umständen, welche im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs in der EU, in Österreich anzuwenden gewesen wären. Für die Bonus/Malus-Berechnung als Komponente der alten NoVA-Berechnung ist die Wertentwicklung des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Neben der NoVA als einmaligem Kostenfaktor stellen für Kraftfahrzeuge die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer wiederkehrende Belastungen dar. Für beide ist es durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 zu einer inflationsbedingten Anpassung gekommen, wobei dem Lenkungseffekt hin zu weniger antriebstarken und schadstoffärmeren Fahrzeugen große Bedeutung zukommt. Für Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht berechnete sich die motorbezogene Versicherungssteuer bisher, indem die Leistung in Kilowatt (kW) um 24 verringert wurde und dieser Betrag mit 0,55 € multipliziert wurde (Belastung pro Monat bei jährlicher Zahlungsweise). Nunmehr erhöht sich der Steuersatz gestaffelt nach Leistung wie folgt (siehe Tabelle). Bei monatlicher Zahlung erhöhen sich die Kosten zusätzlich um ca. 10%. Leistungsstufe Steuer pro kW und Monat (jährliche Zahlung) Motor-leistung bis zu 0 bis 24 kW Keine Steuer 25 bis 90 kW 0,62 € 90 kW/122 PS 91 bis 110 kW 0,66 € 110 kW/150 PS Ab 111 kW 0,75 € Die Änderung führt beispielsweise bei einem VW Golf mit 77 kW/105 PS – bei jährlicher Zahlungsweise – zu einer motorbezogenen Versicherungssteuer von 394,32 € und somit zu einer Erhöhung von rund 13%. Bei einem Mercedes SL 500 mit 285 kW/387 PS beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer nunmehr 2.224,44 € - dies entspricht einer Steigerung von rund 29%. Bei Motorrädern erhöht sich motorbezogene Versicherungssteuer von bisher 0,022 € auf 0,025 € pro Kubikzentimeter Hubraum. Wurde die Versicherungsprämie schon vor dem 1. März 2014 (Zeitpunkt der Erhöhung) entrichtet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die zusätzlichen Abgaben nachzufordern.