Juli 2014

Leichte Erhöhung der Familienbeihilfe ab Juli

Die Familienbeihilfe pro Kind und Monat erhöht sich wie folgt (Werte in €): Alter des Kindes Ab Juli 2014 Bis inkl. Juni 2014 Ab der Geburt 109,70 105,40 Ab 3 Jahren 117,30 112,70 Ab 10 Jahren 136,20 130,90 Ab 19 Jahren 158,90 152,70 Eine Vereinfachung und leichte Erhöhung gibt es nunmehr auch bei der Geschwisterstaffelung. Logische Voraussetzung für den (zusätzlichen) Betrag aus der Geschwisterstaffelung ist, dass für die Kinder jeweils Familienbeihilfe bezogen wird. So werden für zwei Kinder zusätzlich 6,70 € (bisher 6,40 €) pro Kind, für drei Kinder jeweils 16,60 € usw. als Beitrag aus der Geschwisterstaffelung ausbezahlt. Ab Jänner 2016 bzw. ab Jänner 2018 wird es wiederum zu Erhöhungen der Familienbeihilfe sowie der Beträge aus der Geschwisterstaffelung kommen. Im September 2014 wird außerdem gemeinsam mit der Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 100 € für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Es ist dafür kein gesonderter Antrag notwendig.

Die wichtigsten Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2014

Das am 12. Juni kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2014 bringt abgabenrechtlich einige Neuheiten im Bereich der Umsatzsteuer, Änderungen bei der Absetzbarkeit von Beteiligungskreditzinsen sowie eine angepasste Grenze bei der Buchführungspflicht land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Änderung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer ab 2015 Ab 1.1.2015 gilt als Leistungsort für an Nichtunternehmer (B2C) erbrachte elektronische Dienstleistungen sowie Rundfunk-, Telekom- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers. Bisher war in diesen Fällen der Unternehmerort relevant. Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen. Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedsstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Voraussichtlich ab Oktober 2014 wird das österreichische Onlineportal zur Registrierung zur Verfügung stehen. Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben In der KI 05/14 haben wir noch berichtet, dass aufgrund der Rechtsprechung des VwGH eine weiter gefasste Auslegung des Zinsenbegriffes zulässig ist und daher auch Bankspesen, Bürgschafts- und Kreditbereitstellungskosten sowie andere Geldbeschaffungskosten abzugsfähig sind. Durch eine Neuregelung im Budgetbegleitgesetz 2014 ist nun wieder alles anders! Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten (welche auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte oder Kreditvermittlungsprovisionen umfassen) sind aufgrund der erfolgten gesetzlichen Klarstellung nun nicht mehr abzugsfähig. Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben. „Gruppenanfragen“ - Regelung im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz Gruppenanfragen beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten. Im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz wird nunmehr die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. GSBG-Beihilfekorrekturen bei Vorsteuerberichtigungen Die vor allem im Gesundheitsbereich als Ersatz für den fehlenden Vorsteuerabzug gewährte GSBG-Beihilfe wurde in folgenden Punkten geändert: (1) Erlischt für eine Einrichtung, die Beihilfen bezogen hat, der Anspruch und kann eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, ist in Zukunft der gemeine Wert der Anlagegüter als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung der Beihilfe anzusetzen. Die Kürzung ist mit einem Zehntel des gemeinen Wertes und der Höhe der Vorsteuerkorrektur begrenzt. (2) Kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur wegen einer Verwendungsänderung bei einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so ist die Beihilfe für den gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerkorrektur zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen Gegenstand im Zuge eines nicht steuerbaren Umsatzes, so kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe, wenn der Umsatz bei Steuerbarkeit eine Kürzung bewirkt hätte.

Ferialjobs - Steuer und Sozialversicherung schneiden auch im Sommer mit

Ferialjobs ermöglichen das Sammeln von Praxiserfahrungen sowie das „Hineinschnuppern“ in interessante Berufsfelder. Nicht zuletzt werden aber gerade in den Sommermonaten Ferialjobs dazu genutzt, um Geld dazuzuverdienen bzw. die Urlaubskassa aufzubessern. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie jene im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich auch für laufende Jobs neben dem Studium. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenkommt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Während das Überschreiten der Zuverdienstgrenze früher damit verbunden war, dass die gesamte zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt werden musste, sieht eine Einschleifregelung nunmehr vor, dass die Familienbeihilfe – zur Erhöhung ab Juli 2014 siehe den Beitrag in dieser Ausgabe - nur um den die Grenze überschreitenden Betrag zurückgezahlt werden muss. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 395,31 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Verbesserter Pendlerrechner online

In der KI 04/14 haben wir über die Einführung des Pendlerrechners berichtet, welche auch mit so manchen Anfangsschwierigkeiten verbunden war. Eine überarbeitete Version des Pendlerrechners („Pendlerrechner 2.0”) steht nun online zur Verfügung. Berücksichtigt sind dabei nunmehr beispielsweise auch die Einbindung von Park & Ride-Anlagen, längere PKW-Reisezeiten zu Hauptverkehrszeiten usw. In diesem Zusammenhang ist auch die Pendlerverordnung geändert worden: die Frist zur Abgabe eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner beim Arbeitgeber zur Geltendmachung der Pendlerförderung wurde auf 30.9.2014 erstreckt, die Aufrollung des Lohnzahlungszeitraumes durch den Arbeitgeber hat bis 31.10.2014 zur erfolgen. Wenn beim Pendlerrechner 2.0 ein für den Arbeitnehmer im Vergleich zur Vorversion vorteilhafteres Ergebnis erzielt wird, so kann der Ausdruck des Pendlerrechners erneut beim Arbeitgeber abgegeben werden. Überdies wurden Berechnungskriterien des Pendlerrechners für flexible Arbeitszeitmodelle und Teilzeitkräfte sowie weitere Kriterien angepasst. Zusätzliche Informationen zum Pendlerrechner 2.0 sind unter https://www.bmf.gv.at/top-themen/pendlerrechner-2.0-start.html abrufbar.

Mögliche Neuregelungen zur Bewertung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen nach UGB

Am 1. Oktober 2013 wurde der Entwurf eines Fachgutachtens zum Thema „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und ähnliche Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ veröffentlicht. Der Entwurf des Fachgutachtens behandelt neben Bewertungsthemen insbesondere auch Ausweisfragen. Die Neuregelungen stehen zurzeit noch in Diskussion, können jedoch künftig gravierende Auswirkungen auf die UGB-Bilanzierung von Personalverpflichtungen haben. Pensionsrückstellungen sind gemäß § 211 Abs. 2 UGB nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Der Grundsatz der Vorsicht ist zu beachten. Im Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung durch den Berechtigten hat die Rückstellung dem Barwert der künftigen Zahlungen zu entsprechen. Die Ansammlung der Rückstellung erfolgt zu Lasten des Ergebnisses des Zeitraums der Leistungserbringung. Der Entwurf des Fachgutachtens sieht zwei mögliche Ansammlungsverfahren, nämlich sowohl das Teilwertverfahren als auch die aus IAS 19 bekannte „Projected Unit Credit“ Methode (Barwertverfahren), vor. Das Gegenwartsverfahren, das im Steuerrecht vorgesehen ist, soll nicht zulässig sein, da es nicht dem Grundsatz der Vorsicht entspricht. Abfertigungsrückstellungen sind gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 UGB ebenfalls nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten, wobei jedoch im Gesetz als Vereinfachung vorgesehen ist, dass auch ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Stichtag angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Im Entwurf des Fachgutachtens wird ausgeführt, dass diese vereinfachte Methode nur dann angewendet werden darf, wenn regelmäßige Kontrollrechnungen die Zulässigkeit dieses Ansatzes bestätigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Prozentsatz bei Anwendung der vereinfachten Methode aufgrund des Auslaufens der gesetzlichen Abfertigung regelmäßig anzupassen sein wird. Bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensions- und Abfertigungsrückstellung spielt die Höhe des Diskontierungszinssatzes eine große Rolle und wird deshalb in der Praxis heftig diskutiert. Laut Entwurf des Fachgutachtens besteht künftig ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden. Zum einen kann der aus IAS 19 bekannte aktuelle laufzeitkongruente Zinssatz, zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonität zum Stichtag langfristiges Fremdkapital beschaffen kann, als Brutto-Rechnungszinssatz herangezogen werden. Zum anderen ist es - angelehnt an die derzeit in Deutschland geltende Regelung – zulässig, einen Durchschnittszinssatz zu verwenden, der sich aus dem jeweils aktuellen Zinssatz der vergangenen Jahre ergibt. Bei beiden Methoden sind bei der Bewertung der Personalverpflichtungen die voraussichtlichen künftigen Veränderungen der Gehalts- bzw. Pensionszahlungen sowie objektivierbare Karrieretrends von Anfang an zu berücksichtigen. Quasi als dritte Möglichkeit sieht der Entwurf des Fachgutachtens vereinfachend die Anwendung eines Netto-Rechnungszinssatzes unter Berücksichtigung künftiger Geldwertänderungen vor. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung des voraussichtlichen Gehalts- und Karriereverlaufs wird durch diese Vereinfachung jedoch nicht berührt. Die rechnungsmäßigen Zinsen dürfen laut dem vorliegenden Entwurf im Finanzergebnis ausgewiesen werden. Sofern dieses Wahlrecht in Anspruch genommen wird, können auch Änderungen der Rückstellungen aufgrund von Änderungen des Zinssatzes im Finanzergebnis erfasst werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Fachgutachten erstmals für Geschäftsjahre gilt, die am oder nach dem 1.1.2014 beginnen. Der Entwurf des Fachgutachtens wurde mittlerweile vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) zur Fertigstellung aufgegriffen. Inhaltlich bleibt daher die finale Fassung der AFRAC-Stellungnahme abzuwarten. Ein Inkrafttreten der AFRAC-Stellungnahme noch für Regel-Geschäftsjahre 2014 ist nicht zu erwarten.