August 2014

Prüfungsverfahren zur Neuregelung der Besteuerung von Managergehältern

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Ende Juni die Individualanträge von Unternehmen gegen die Neuregelung der Besteuerung von Managergehältern (Stichwort Grenze von 500.000 € für die steuerliche Abzugsfähigkeit) aus formalen Gründen für unzulässig erklärt und zurückgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen offen steht und daher die auf Basis dieser Bestimmungen (zu) erlassenen Bescheide zuerst im Instanzenzug bekämpft werden müssen. Eine Entscheidung in der Sache hat somit nicht stattgefunden. Zu den Beschwerden gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide hat das Bundesfinanzgericht (BFG) anlässlich einer Bescheidbeschwerde gegen einen KöSt-Vorauszahlungsbescheid 2014 ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH im Juni beantragt. Der Prüfungsantrag zu § 20 Abs. 1 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG zielt darauf ab, Z 7 (Managergehälter) im Hinblick auf die Bestimmung über die Überlassung und im Hinblick auf den Vertrauensschutz und Z 8 (Abfertigungen) wegen unsachlicher Differenzierungen als gleichheitswidrig aufzuheben. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Positive Klarstellung für Vereinsfeste

Wie in der KI 09/13 berichtet, ist es bereits für die Veranlagung 2013 zu steuerlichen Neuerungen rund um das Vereinsfest gekommen. Noch vor dem Sommer als Hochsaison für Feuerwehr- und Zeltfeste hat das BMF in einem Erlass (BMF-010203/0140-VI/6/2014 vom 14. Mai 2014) weitere Klarstellungen für die Differenzierung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten veröffentlicht. Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Während die Einnahmen aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb für sich zu versteuern sind, kommt beim begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb neben der eigenen Steuerpflicht hinzu, dass dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann und Steuerpflicht für alle Bereiche des Vereins eintritt. Schutz bietet hier die (automatische) Ausnahmegenehmigung. (Steuerliche) Grundvoraussetzung für ein kleines Vereinsfest ist, dass es ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird (Planung, Organisation, Durchführung). Der Erlass setzt sich mit den Aspekten Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen auseinander, die ja in der Praxis oftmals auch von Nicht-Vereinsmitgliedern erbracht werden. Es wird dabei klargestellt, dass ein von fremden Dritten bereitgestelltes, zusätzliches geringfügiges Speisenangebot die Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest nicht verletzt. Wichtig ist, dass die Gäste direkt mit dem fremden Dritten in Vertragsbeziehung treten wie dies beispielsweise bei einem Hendlbrater oder Langosverkäufer der Fall ist. Hingegen ist es für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfests schädlich, wenn der gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder Caterer bereitgestellt wird. Immerhin sind diese Umsätze des Caterers nicht für die Bemessung der Vereinsumsätze im Zusammenhang mit der automatischen Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen. Überdies stellt das BMF klar, dass Unterhaltungsdarbietungen dem (steuerlichen) Charakter eines kleinen Vereinsfests nicht abträglich sind, sofern regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler auftreten. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, solange der übliche Stundensatz des Künstlers bzw. der Musikgruppe nicht 800 € übersteigt. Schließlich ist es für das kleine Vereinsfest unschädlich, wenn fremde Dritte (z.B. Handwerker) für Tätigkeiten beauftragt werden, welche von den Vereinsmitgliedern selbst gar nicht durchgeführt werden dürfen oder deren Durchführung unzumutbar ist. Als Beispiele nennt der Erlass hier das Aufstellen eines Festzelts oder die Beschäftigung von behördlich angeordneten Securities.

Gratiskonto kein Sachbezug bei Mitarbeitern einer Bank

Eine unlängst ergangene Entscheidung des VwGH (GZ 2010/13/0196 vom 21.5.2014) hat zum Ergebnis gebracht, dass Gratiskonten und andere vergünstigte Bankdienstleistungen (kostenlose Bankomatkarte, kostenloses E-Banking usw.) für Mitarbeiter bei einer Bank bei diesen keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Die im Rahmen einer Prüfung von der Finanzverwaltung vertretene Sichtweise, dass ein Sachbezug von jährlich 72 € pro Mitarbeiter zu versteuern sei, wurde vor allem vom VwGH deshalb nicht anerkannt, da Banken auch anderen Kunden (die keine Mitarbeiter sind) regelmäßig eine erheblich reduzierte oder gar kostenfreie Kontoführung einräumen und daher die Mitarbeiter wie auch andere Fremdkunden bei einer anderen Bank u.U. vergleichbare Konditionen bzw. Vergünstigungen erhalten hätten. Für den Fall eines erheblichen betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung liegt nach der ständigen ertragsteuerlichen Rechtsprechung dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn die Inanspruchnahme im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein Interesse aus Sicht der Mitarbeiter war eben deshalb nicht ableitbar, da ihnen auch bei anderen Banken eine unentgeltliche oder vergleichbar reduzierte Kontoführung offen gestanden wäre. Ein Interesse der Bank als Arbeitgeberin besteht u.a. schon darin, dass die Mitarbeiter ihre Konten nicht bei einem Konkurrenzinstitut führen. Somit war im gegenständlichen Fall von einem ausschließlichen betrieblichen Interesse auszugehen und ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu verneinen. Die steuerliche Entscheidung deckt sich damit auch mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung. Hier hat der VwGH bereits im November 2013 (GZ 2012/08/0164 vom13.11.2013) festgehalten, dass der Vorteil aus Gratiskonten nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt zählt.

Kreditübernahme in existenzbedrohender Situation als außergewöhnliche Belastung

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastung setzt bekanntermaßen voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich (GZ RV/1100477/2012 vom 25.2.2014) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der ein Vater den offenen Bankkredit seiner Tochter in Höhe von 12.800 € getilgt hatte und diese Zahlung als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Die Tochter konnte – hervorgerufen durch gesundheitliche Probleme, die schwere Vereinbarkeit von Arbeit und Ausbildung sowie als alleinerziehende Mutter eines sechsjährigen Kindes – einen für sie unter sehr ungünstigen Konditionen eingegangenen Bankkredit nicht mehr bedienen. Ohne die Hilfestellung durch ihren Vater wäre sie sehr wahrscheinlich in einen Teufelskreis geraten, da sie wohl die Ausbildung hätte abbrechen müssen, um zumindest kurzfristig mehr arbeiten und verdienen zu können – aufgrund der fehlenden Ausbildung wären aber ihre Jobchancen und Verdienstmöglichkeiten langfristig jedoch schlechter gewesen. Das im vorliegenden Fall entscheidende Merkmal einer außergewöhnlichen Belastung ist die Zwangsläufigkeit der Zahlung. Der Vater war der Ansicht, dass es seine sittliche Verpflichtung sei, das eigene Kind in Notlagen zu unterstützen. Außerdem hatte die Tilgung des Kredits durch den Vater tatsächlich eine positive Entwicklung von Tochter und Enkelin zur Folge. Das Finanzamt sah hingegen keine Zwangsläufigkeit aus rechtlicher Sicht, da keine existenzbedrohende Notlage gegeben war. Der Vater hätte seiner Tochter – wie es in Familienkreisen durchaus üblich ist – stattdessen auch ein zinsloses Darlehen gewähren können. Hingegen sei die Zuwendung eines nicht rückzahlbaren Geldbetrags bzw. im konkreten Fall die Tilgung eines fremden Kredits ja gerade Ausdruck fehlender Zwangsläufigkeit und somit keine außergewöhnliche Belastung. Das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen wird in der österreichischen Rechtsprechung und Literatur – anders als etwa in Deutschland - sehr restriktiv ausgelegt. Jedoch ist auch in Österreich eine sittliche Verpflichtung für die (finanzielle) Unterstützung von Angehörigen anzunehmen wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Schulden schicksalsbedingt sind und nicht unnotwendig oder leichtfertig eingegangen wurden. Das BFG kam zur bemerkenswerten Entscheidung, dass die Kreditrückzahlung durch den Vater bei ihm eine außergewöhnliche Belastung darstellt. In Anlehnung an ein VwGH-Erkenntnis zur außergewöhnlichen Belastung bei einer Bürgschaftsübernahme ist ausschlaggebend, dass der Vater glaubte und auch glauben durfte, durch sein Eingreifen eine existenzbedrohende Notlage von seiner Tochter abwenden zu können. Wichtig ist auch, dass die Schulden von der Tochter nicht leichtfertig eingegangen worden sind, sondern auf den elementaren Wunsch nach einer Wohnungseinrichtung zurückzuführen sind. Der Vater sah als einzige Möglichkeit zur Abwehr der existenzbedrohenden Notlage die persönliche Übernahme der Schulden (Tilgung des Kredits). Einem objektiven Pflichtbegriff entsprechend und nicht nur hohen moralischen Vorstellungen, konnte sich der Vater aus sittlichen Gründen nicht der übernommenen Belastung entziehen, weshalb eine außergewöhnliche Belastung vorliegt.

Verschärfungen bei Selbstanzeigen ab Oktober

Durch eine Selbstanzeige wird es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen – ganz wichtig ist hierbei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wird – ermöglicht, durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrags in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen (siehe auch KI 04/14). Durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 kommt es ab Oktober 2014 zu bedeutsamen Einschränkungen und Verschärfungen, welche auf nach dem 30. September 2014 erstattete Selbstanzeigen anzuwenden sind. Die Verschärfungen sollen allgemein zu mehr Steuerehrlichkeit führen und insbesondere bewirken, dass die Offenlegung im Rahmen einer Selbstanzeige zukünftig vollständig erfolgt und nicht wie bisher das Ausmaß oftmals vom erwarteten Entdeckungsrisiko abhängig gemacht wird. Die erste wesentliche Änderung ist der Wegfall der strafbefreienden Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen. Somit ist eine Selbstanzeige zukünftig nicht mehr strafbefreiend wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Wichtige Ausnahme von dieser zusätzlichen Sperrwirkung sind Vorauszahlungen. Das Ausmaß der Verschärfung wird insbesondere dann klar, wenn man bedenkt, dass bisher eine mehrfache Selbstanzeige durch Entrichtung eines 25% Zuschlags möglich war. Neben dem Wegfall dieser Option ist durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 für den Steuerpflichtigen zusätzlich nachteilig, dass die Sperrwirkung unabhängig vom Verschuldensgrad eintritt. Wird also eine Selbstanzeige versehentlich unvollständig erstattet, so kann zukünftig nicht mehr durch eine weitere (ergänzende) Selbstanzeige zu diesem Abgabenanspruch dieses Jahres in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt werden. Konkret bedeutet dies zukünftig, dass etwa eine (weitere) Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x nicht strafbefreiend wirkt wenn schon zuvor eine Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x erstattet wurde. Der Hintergrund dieser Einschränkung liegt darin, dass eine Selbstanzeige möglichst vollständig erstattet werden soll und dadurch sowohl die Taktik der „stückchenweisen“ Selbstanzeigen unattraktiv wird, als auch aus administrativer Sicht insgesamt weniger Selbstanzeigen von der Finanzverwaltung bearbeitet werden müssen. Um bei Selbstanzeigen ein Zuwarten bis zum Beginn der Betriebsprüfung einzuschränken, sieht eine weitere Änderung vor, dass für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen, welche nach Bekanntgabe bzw. Anmeldung der Betriebsprüfung erstattet werden, ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden muss. Dieser Strafzuschlag ist zusätzlich zum Verkürzungsbetrag zeitgerecht zu bezahlen und ist abhängig vom in der Selbstanzeige angegebenen Verkürzungsbetrag progressiv ausgestaltet. Wesentlich ist, dass dieser mittels Bescheid festzusetzende Zuschlag nur bei Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte zur Anwendung kommt. Wie bisher gilt weiterhin, dass nach Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für vorsätzliche Finanzvergehen keine strafbefreiende Wirkung entfaltet (Sperrgrund)! Der Zuschlagsatz in Abhängigkeit vom Mehrbetrag staffelt sich wie folgt. Mehrbetrag (in €) Zuschlagsatz Bis 33.000 5% 33.000 bis 100.000 15% 100.000 bis 250.000 20% Über 250.000 30% Handlungsbedarf bis zum 30. September 2014 liegt vor, wenn erkennbar ist, dass eine für einen Abgabenanspruch bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig war. Bis Anfang Oktober sollte dann eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen. Zu beachten ist dabei, dass entsprechend der „alten Regelung“ dann ein Strafzuschlag von 25% auf den Mehrbetrag aus der weiteren Selbstanzeige anfällt. Grundsätzlich ist es zukünftig ratsam, finanzstrafrechtlich relevante Fehler umgehend im Wege einer vollständigen Selbstanzeige zu korrigieren und nicht erst die Ankündigung einer Betriebsprüfung abzuwarten.

Fehlen einer schriftlichen Urkunde bei Vereinbarung mit Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Judikatur im Zusammenhang mit dem oftmaligen Streitpunkt, ob das Verrechnungskonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer GmbH eine Darlehensforderung der Gesellschaft oder eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter darstellt, wurde durch eine aktuelle Entscheidung des VwGH (GZ 2011/15/0003 vom 22.5.2014) wieder um eine Facette erweitert. Dabei stehen regelmäßig Fragen der Fremdüblichkeit von Konditionen, Sicherheiten, Fristigkeiten oder die Bonität des Gesellschafters im Vordergrund. Im gegenständlichen Fall wurde im Zusammenhang mit einem Geldfluss an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer erst nachträglich eine Vereinbarung über eine Darlehensgewährung erstellt. Das Finanzamt argumentierte dabei, dass nach § 18 Abs. 5 GmbHG über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten ist. Ohne nach außen in Erscheinung getretene Dokumentation seien Insichgeschäfte des Alleingesellschafter-Geschäftsführers unwirksam, so dass mit dem Geldfluss eine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden ist. Allein aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung wurde daher schon ohne nähere Befassung mit den anderen Rahmenbedingungen der Verrechnung eine verdeckte Ausschüttung seitens der Finanzverwaltung unterstellt. Nach Ansicht des VwGH steht jedoch die fehlende Einhaltung der Formerfordernisse des § 18 Abs. 5 GmbHG nicht der steuerlichen Beachtlichkeit entgegen. Demnach sind auch nichtige Rechtsgeschäfte abgabenrechtlich insoweit zu berücksichtigen, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen wollen. Sofern bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände eine Rückzahlungsabsicht dargelegt werden kann, stellt das Fehlen einer Urkunde bzw. erst deren nachträgliche Erstellung keinen Ausschließungsgrund für die steuerliche Anerkennung als Darlehensgewährung dar.