September 2014

Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Verbrauch aus eigener Erzeugung mit erneuerbaren Energiequellen

Mit der im Juli beschlossenen Novellierung des Elektrizitätsabgabegesetzes wird nunmehr der Eigenverbrauch aus selbst erzeugter elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen bis zu einem Ausmaß von 25.000 kWh/Jahr von der Elektrizitätsabgabe (15 Cent je kWh) befreit. Ziel der Erweiterung der Befreiung ist die Förderung der umweltfreundlichen Energieerzeugung. Der Wert von 25.000 kWh/Jahr ist als Freibetrag geregelt, so dass bei einem Mehrverbrauch lediglich dieser besteuert wird. Bisher gab es eine Freigrenze - unabhängig vom eingesetzten Energieträger - von lediglich 5.000 kWh/Jahr. Als begünstigte erneuerbare Energiequellen gelten dabei vor allem die Photovoltaik, Wasser, Biogas und Windenergie. Zur Inanspruchnahme dieses Freibetrages ist allerdings eine Messung der selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie erforderlich. Eine Messung ist nur dann nicht notwendig, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge der Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht erreicht. Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen. Parallel zum neuen Freibetrag besteht auch die bisherige Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr weiter, die auch für den Verbrauch aus eigener Energieerzeugung mit anderen Energieträgern gilt. Die Befreiung wird im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht und bezieht sich auf alle Anlagen eines Betriebs. Eine Verwaltungsvereinfachung wurde auch in Bezug auf Bagatellmengen eingeführt. Ist der monatlich zu entrichtende Steuerbetrag nicht höher als 50 €, so ist die Steuer nicht monatsweise zu entrichten, sondern im Zuge der Jahreserklärung.

Ausbildung zum Coach bei einem Lehrer unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig

Gerade bei Aufwendungen, die auch zur Förderung der Persönlichkeit geeignet sind, legt die Finanzverwaltung regelmäßig einen strengen Maßstab an die steuerliche Abzugsfähigkeit, zumal Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich der VwGH (GZ 2011/15/0068 vom 26.6.2014) mit den Kosten einer Coaching-Ausbildung bei einem Lehrer an einer Höheren Technischen Lehranstalt befasst. Dabei kam der VwGH zu dem Schluss, dass das Berufsbild des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse sinnvoll. Eine Coaching-Ausbildung ist in erster Linie auf die Arbeit mit Dritten (Schülern) und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet und vermittelt Kenntnisse auf den Gebieten des Einzel-, Gruppen- und Teamcoachings. Nur vereinzelt waren Kursinhalte feststellbar, die von der Zielsetzung her ausschließlich auf eine Bereicherung der Persönlichkeit des Kursteilnehmers hindeuten. Art und Umfang dieser Module waren jedoch nach Ansicht des VwGH von untergeordneter Bedeutung, so dass insgesamt die Geltendmachung der Ausbildungskosten (Kursteilnahmegebühren und Fahrtspesen) als Werbungskosten zulässig ist.

BMF-Erlass zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung

Nachdem der VwGH im Mai 2013 zu einer bedeutsamen Entscheidung in punkto grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellung gekommen ist, hat nunmehr das BMF in einem Erlass (BMF-010221/0362-VI/8/2014 vom 12. Juni 2014) diese Rechtsprechung umgesetzt und konkretisiert. Die VwGH-Entscheidung besagt, dass der abkommensrechtliche Begriff „Arbeitgeber“ gem. Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen nach wirtschaftlichem Verständnis auszulegen ist. Es kommt also aus österreichischer Perspektive für das Besteuerungsrecht an den unselbständigen Einkünften des überlassenen Arbeitnehmers nicht darauf an, wer der formale Arbeitgeber ist bzw. die Arbeitnehmervergütung auszahlt, sondern wer sie wirtschaftlich tragen muss. Während die österreichische Finanzverwaltung früher grundsätzlich der Ansicht war, dass bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung für die Bestimmung des Arbeitgebers i.S.d. DBA an zivilrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Merkmale anzuknüpfen sei, führt das Abstellen auf den wirtschaftlichen Arbeitgeber nunmehr dazu, dass dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) und nicht mehr dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zukommt. In Folge zeigt die 183-Tage-Regelung nur mehr in Ausnahmefällen Wirkung – regelmäßig kommt dem Tätigkeitsstaat (Beschäftigerstaat) das Besteuerungsrecht zu. Von Bedeutung ist, dass sich der Erlass ausschließlich auf das zwischenstaatliche Steuerrecht bezieht und auch nur auf reine Passivleistungen (d.h. die klassische Arbeitskräfteüberlassung) anzuwenden ist. Folglich ist der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff nicht für Aktivleistungen maßgebend – eine solche Aktivleistung ist beispielsweise anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Wochen zu einer ausländischen Tochtergesellschaft entsendet wird, um dort die Umsetzung einer weltweiten Marketingstrategie zu überwachen. In „Outbound-Fällen“ (Entsendung eines österreichischen Arbeitnehmers ins Ausland) stellt Österreich die auf die Überlassungstätigkeit entfallenden Einkünfte des Dienstnehmers zur Besteuerung im Tätigkeitsstaat frei (unter Progressionsvorbehalt), sofern auch der andere Staat der wirtschaftlichen Auslegung des Arbeitgeberbegriffs folgt und von seinem Besteuerungsrecht ausgeht. Für die Steuerfreistellung in Österreich sollte aus Dokumentationszwecken ein Besteuerungsnachweis des Beschäftigerstaats vorgelegt werden. Alternativ kann dem Erlass folgend auch dann in Österreich eine Steuerfreistellung erreicht werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich durch Anwendung des ausländischen nationalen Rechts keine Besteuerung ergibt. Bei Arbeitskräfteüberlassungen nach Österreich (“Inbound-Fälle“) spielt die tatsächliche Dauer nunmehr ebenso keine Rolle. Das Besteuerungsrecht Österreichs an dem entsprechenden Gehalt für den entsendeten Arbeitnehmer kann entweder durch die Option zum freiwilligen Lohnsteuerabzug oder durch die Einbehaltung und Abfuhr einer 20%igen Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung erfüllt werden (d.h. der österreichische Beschäftiger überweist nur 80% an den ausländischen Überlasser). Die Abzugsteuer gilt grundsätzlich gleichermaßen für die gewerbliche Überlassung von Personal (zwischen fremden Dritten) wie auch für Arbeitskräfteüberlassung im Konzern. Immerhin sieht der Erlass vor, dass bei der Arbeitskräfteüberlassung im Konzern bestimmte Teile der Gestellungsvergütung, wie etwa Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag, aus der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer auszuscheiden sind. Schließlich behandelt der Erlass noch die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Verhältnis zu Deutschland. Durch die nunmehr diametral geänderte Ansicht Österreichs kommt es zur Übereinstimmung mit Deutschland dahingehend, dass die 183-Tage-Regelung nur für die gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung gelten soll. Für sonstige Formen der Personalüberlassung, wie etwa im Konzern, gilt, dass das beschäftigende Unternehmen als Arbeitgeber im Sinne des DBA anzusehen ist und daher die Dauer der Überlassung für das Besteuerungsrecht keine Rolle spielt. Positiv ist, dass es durch die geänderte Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung hin zum wirtschaftlichen Arbeitgeber vermutlich zu weniger Qualifikationskonflikten mit anderen Staaten kommen wird. Allerdings ist durch die Eindämmung der 183-Tage-Regelung als Toleranzregelung für kurzfristige Arbeitskräfteüberlassungen sowie durch zusätzliche Nachweispflichten ein erhöhter administrativer Aufwand für den Steuerpflichtigen zu erwarten.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2013

Am 30. September 2014 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2013 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2014 bzw. ab 1. Oktober 2014 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2014 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2014 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2014 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2014 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2013 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2014) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2013“ bzw. „K 1-12/2013“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Geschäftsführerhaftung als Betriebsausgabe?

Häufig wird die Rechtsform einer GmbH gerade deswegen gewählt, da für Gesellschaftsschulden keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht und somit die negativen Folgen aus einem wirtschaftlichen Scheitern minimiert werden sollen. In vielen Fällen jedoch sind die Gesellschafter der GmbH auch gleichzeitig Geschäftsführer. Auf diesem Umweg kann es dazu kommen, dass aufgrund steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen der Gesellschafter-Geschäftsführer doch zur Haftung herangezogen werden kann. Eine dieser Haftungsbestimmungen ist in § 9 BAO geregelt. Geschäftsführer einer GmbH können zur Haftung für Steuern der GmbH herangezogen werden, wenn der Eintritt eines Abgabenausfalls in Folge von Uneinbringlichkeit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers bedingt ist. In einem Fall, der die Gerichte beschäftigte, hatte ein GmbH-Geschäftsführer die Abgabenschulden für die GmbH übernommenen und diese Zahlungen in seiner persönlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der UFS lehnte in zweiter Instanz die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ab, da das Merkmal der Zwangsläufigkeit als Grundvoraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung, bei diesen Zahlungen nicht gegeben sei. Der UFS argumentierte, dass der Abgabenausfall in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers gelegen habe und er die Geschäfte der Gesellschaft auch so hätte führen können, dass kein Abgabenausfall eingetreten wäre. Der UFS verneinte sohin die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung. Der VwGH entschied in diesem Fall (GZ 2010/15/0211 vom 22.5.2014), dass der UFS bereits von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob – unter der Voraussetzung, dass keine private Veranlassung besteht - anstelle von außergewöhnlichen Belastungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen. Der VwGH betonte wie schon in einer früheren Entscheidung, dass Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus dem Titel der Haftung für Abgaben keine nichtabziehbaren Einlagen in die GmbH darstellen, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Diese Zahlungen stellen also Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2014

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 per 30.9.2014 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.