Oktober 2014

Sozialversicherungswerte 2015

Die Sozialversicherungswerte für 2015 (in €) betragen voraussichtlich: 2015 2014 Geringfügigkeitsgrenze täglich 31,17 30,35 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 405,98 395,31 Grenzwert für pauschalierte Dienst-geberabgabe 608,97 592,97 Höchstbeitragsgrundlage täglich 155,00 151,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.650,00 4.530,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.300,00 9.060,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.425,00 5.285,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Wie bereits in der KI 05/14 berichtet, wurde der Beitrag zur Unfallversicherung mit Juli 2014 auf 1,30% gesenkt – der IESG-Beitrag beläuft sich ab dem Beitragsjahr 2015 auf 0,45% anstelle von bisher 0,55%.

IESG-Beiträge für Vorstandsmitglieder - Rückerstattung beantragen

Nach einer Entscheidung des OGH (GZ 8ObS3/14w vom 24.3.2014) haben Vorstände einer Aktiengesellschaft bei einer Insolvenz keinen Anspruch auf ein Insolvenzentgelt. Begründet wird dies damit, dass Personen, die rechtlich oder faktisch eine Unternehmerfunktion gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern ausüben, nicht vom Schutz nach den Bestimmungen des IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) umfasst sind. Bei Aktiengesellschaften kommt diese Arbeitgeberfunktion dem Vorstand zu. Lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder wurden bis dato bei den Sozialversicherungsbeiträgen jedoch wie normale Dienstnehmer behandelt. Aus diesem Grund war bisher auch ein IESG-Beitrag in Höhe von 0,55% des Bruttoentgelts vom Dienstgeber zu entrichten. Als Reaktion auf die Entscheidung des OGH haben die Gebietskrankenkassen nunmehr bestätigt, dass künftig kein IESG-Beitrag bei lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitgliedern mehr anfällt. Für die letzten fünf Jahre (Verjährungsfrist) kann dementsprechend ein Rückforderungsantrag gestellt werden. Im Schnitt sollte der Rückforderungsanspruch je Vorstandsmitglied immerhin 330 € pro Jahr betragen. Für fünf Jahre ergibt sich demzufolge ein Rückforderungsanspruch in der Größenordnung von 1.650 €. Eine analoge Anwendung der Bestimmung auf Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die aufgrund von echten oder freien Dienstverhältnissen dem ASVG unterliegen, ist allerdings nicht möglich.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2015 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2015 2014 0 bis 3 Jahre 197,- 194,- 3 bis 6 Jahre 253,- 249,- 6 bis 10 Jahre 326,- 320,- 10 bis 15 Jahre 372,- 366,- 15 bis 19 Jahre 439,- 431,- 19 bis 28 Jahre 550,- 540,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Anpassung Vignettenpreise für 2015

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2015 wieder angehoben. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der azurblauen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 33,60 (32,90) € 84,40 (82,70) € 2-Monatsvignette 12,70 (12,40) € 25,30 (24,80) € 10-Tagesvignette 5,00 (4,90) € 8,70 (8,50) € Die 2015er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Jänner 2016.

Verwendungszweck auf Spendenbestätigung ist kein Hindernis für steuerliche Abzugsfähigkeit

Geldspenden an mildtätige Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen (Stichwort Spendenliste) steuerlich absetzbar und können im betrieblichen Bereich als Betriebsausgabe oder im privaten Bereich als Sonderausgabe unter Beachtung der 10%-Grenze in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dem Merkmal der Freiwilligkeit der Zahlung entsprechend darf mit der Spende keine Gegenleistung (kein Entgeltcharakter) verbunden sein. Davon ist z.B. bei einer Versteigerung für begünstigte Zwecke auszugehen, wo der „Spende“ eine direkte Gegenleistung gegenübersteht. Eine Spende ist selbst dann nicht abzugsfähig, wenn die Gegenleistung geringer als der gespendete Betrag ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102170/2011 vom 12.5.2014) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der auf der Spendenbestätigung dargestellte Verwendungszweck eine Gegenleistung darstellt und somit die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende zu verwehren ist. Konkret ging es um die freiwillige Zahlung für die Lernbegleitung eines Schülers mit nachteiligem familiären Hintergrund. Der die Lernbegleitung (Lerntraining) organisierende soziale Verein lässt den Spendern die Wahl, ob das Geld einem bestimmten Zweck gewidmet werden soll oder ob die Spende dort eingesetzt wird, wo sie am dringendsten gebraucht wird. Der Spender wurde auf der Spendenbestätigung darüber informiert, dass das Geld für die Lernbegleitung eines namentlich genannten Schülers aufgewendet werde, wobei es sich dabei um ein dem Spender unbekanntes Kind aus sozial sehr schwachen Verhältnissen handelte. Da der Spender im vorliegenden Fall weder Mitglied noch Fördermitglied des Vereins war, lagen auch keine steuerlich unbeachtlichen echten oder unechten Mitgliedsbeiträge vor. Das BFG erkannte die Spende als Sonderausgabe an, da aus der Bestätigung des Verwendungszwecks des Geldes nicht auf das Vorliegen einer Gegenleistung geschlossen werden könne. Die Versagung der Spendenbegünstigung bei der Widmung von Geldern könne auch nicht aus dem Gesetzestext abgeleitet werden – überdies würde dies der Intention der steuerlichen Begünstigung von Spenden widersprechen.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer einer Stiftung?

Einer Privatstiftung wird vom Stifter Vermögen gewidmet, damit diese einen vom Stifter bestimmten Zweck erfüllt. Da eine Privatstiftung - im Gegensatz etwa zu einer GmbH - keine Eigentümer hat, gehört das gewidmete Vermögen in der Regel nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung. Bei der Gründung bestellt der Stifter einen Stiftungsvorstand, welcher die “Geschäftsführung” und die Erfüllung des Stiftungszwecks übernimmt. Die Privatstiftung ist ein vom Stifter unabhängiges Steuersubjekt, welches der Körperschaftsteuer unterliegt. Auch die Finanzverwaltung hat diese Trennung von Stiftung und Stifter prinzipiell anzuerkennen und somit steuerliche Vor- und Nachteile (der Stiftung) auch der Stiftung zuzurechnen und umgekehrt. In Extremfällen, wenn nämlich der Stifter und nicht der Stiftungsvorstand die wirtschaftlichen Geschicke der Stiftung de facto wie ein Eigentümer weiterhin leitet, erkennt die Finanzverwaltung die Stiftung jedoch nicht an und rechnet steuerlich das Vermögen weiterhin dem Stifter zu. In einem Erkenntnis ging es dem VwGH unlängst (GZ 2010/13/0105 vom 25. Juni 2014) genau um diese Frage: Eine Stifterin widmete Zinshäuser einer Stiftung, wobei für diese Zinshäuser ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein lebenslanges Fruchtgenussrecht zugunsten der Stifterin vereinbart wurden. Als die Stifterin die Stiftung später widerrufen hat, argumentierte sie, dass sie weiterhin wirtschaftliche Eigentümerin der Zinshäuser geblieben sei und somit bei Widerruf keine Rückübertragung stattgefunden habe und demnach auch keine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung notwendig sei. Der UFS bestätigte in zweiter Instanz diese Rechtsauffassung und argumentierte, dass die Stifterin weiterhin durch die vertragliche Gestaltung (Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot) eine eigentümerähnliche Stellung gehabt habe und gar nie eine Vermögensübertragung an die Stiftung stattgefunden habe. Der VwGH kam in seinem Erkenntnis jedoch zu einer gegenteiligen Beurteilung. Die alleinige Kombination eines Veräußerungs- und Belastungsverbots mit einem Fruchtgenussrecht vermag für sich noch kein wirtschaftliches Eigentum an den Liegenschaften begründen. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt. Da dieses Risiko in der Sphäre der Stiftung als zivilrechtlicher Eigentümerin erblickt wurde, ging der VwGH auch von einer wirtschaftlichen Übertragung der Liegenschaften an die Stiftung aus. Außerdem verneinte der VwGH das Argument, dass durch das Widerrufsrecht in der Stiftungserklärung eine eigentümerähnliche Stellung bestehe, da dies gegen das steuerliche Trennungsprinzip spricht. Da nach einer Übertragung auch wieder eine Rückübertragung zu erfolgen hat, war bei Widerruf der Stiftung eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung gegeben.

Taggeld auch bei (Dienst)Reisen ohne Nächtigung als Werbungskosten

Es ist weitverbreitete Praxis, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Dienstreisen entsprechend Taggelder steuerfrei auszahlt, selbst wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist. Werden jedoch Kosten für eine beruflich bedingte Reise nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können sie als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Von einer solchen (Dienst)Reise ist – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zahlt oder der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend macht - dann auszugehen wenn sich der Arbeitnehmer mindestens 25km von dem Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt. Neben den Kosten für die Nächtigung können auch Kosten für den Verpflegungsmehraufwand durch Taggelder abgegolten werden. Sinn und Zweck von solchen Taggeldern bzw. Tagesdiäten ist es, den Verpflegungsmehraufwand zu ersetzen, der dadurch bedingt ist, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in der bereisten Gegend jedenfalls anfangs nicht bekannt sind. Der Betrag von 26,4 € als Taggeld für 24 Stunden erleichtert auch die Abgrenzung bei der Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands, da unter dieser Betragsgrenze liegende Kosten ohne Nachweis angesetzt werden können, höhere jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100333/2013 vom 4.6.2014) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Vertreter einer Handelsgesellschaft für die Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Salzburg zuständig war und in einem ersten Arbeitsjahr Reiserouten absolvierte, auf denen er an einem Tag bis zu acht Kunden in verschiedenen Orten besuchte. Seine Reisen dauerten üblicherweise 10 bis 12 Stunden und erfolgten teilweise mit, aber auch ohne Nächtigung. Die Kosten für die beruflich bedingten Fahrten wurden nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sodass der Vertreter Werbungskosten ansetzte. Während bei Dienstreisen mit Nächtigung die zusätzliche Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten unbestritten ist, sieht das bei Taggeldern für Reisen ohne Nächtigung ganz anders aus. Grund dafür sind ältere VwGH-Erkenntnisse (GZ 95/14/0156 vom 28.1.1997 und GZ 95/14/0013 vom 30.10.2001), denen zufolge Taggeld nicht als Werbungskosten abgezogen werden darf, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein Mehraufwand für Verpflegung durch Unkenntnis der lokalen Gastronomie könne nämlich bei „Tagesreisen“ durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln verhindert werden. Auf die Tagesreisen des in einem sehr großen geografischen Gebiet agierenden Vertreters können der Ansicht des BFG folgend die Lösungsvorschläge des VwGH jedoch keine Anwendung finden. Unter Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen und lange dauernden Tagesrouten kann es dem Vertreter nämlich nicht zugemutet werden, seine nachvollziehbare Unkenntnis über die lokale Gastronomie durch die zeitliche Planung und Verlagerung von Mahlzeiten - etwa an den Beginn oder das Ende seiner Reise – oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln auszugleichen, sodass kein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Demnach können auch bei beruflich bedingten Reisen ohne Nächtigung Taggelder als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen und somit ein Verpflegungsmehraufwand unvermeidbar ist.

Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Pendlerpauschales bei Nutzung eines Firmenautos

Eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (GZ RV/5100744/2014 vom 30.6.2014) hatte die Frage zum Gegenstand, ob der Ausschluss des Pendlerpauschales seit 1.5.2013 bei Arbeitnehmern, denen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird, verfassungswidrig erscheint. Hintergrund der Fragestellung ist, dass Pendler mit eigenem Auto unter Umständen zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag auch ein Pendlerpauschale bzw. den Pendler-Euro absetzen können, während Arbeitnehmer mit Firmenauto lediglich den Verkehrsabsetzbetrag haben, jedoch einen Sachbezug für das Firmenauto versteuern müssen. Im gegenständlichen Fall wurde in der Lohnverrechnung für das Firmenauto zwar ein Sachbezug besteuert, gleichzeitig jedoch auch das Pendlerpauschale bzw. der Pendler-Euro geltend gemacht. Diese Vorgehensweise wurde vom Finanzamt mit dem Verweis auf den gesetzlich geregelten Ausschluss des Pendlerpauschales bei Bereitstellung eines Firmenautos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht anerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das BFG zur Entscheidung weitergeleitet. Das BFG sieht in den Regelungen keine Ungleichbehandlung, zumal Arbeitnehmer mit Firmenautos in der Regel geringere Kosten zu tragen haben als Arbeitnehmer mit eigenem PKW. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachbezug sich lediglich von den Anschaffungskosten des Autos bemisst und die Betriebskosten (welche in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden) nicht in Form eines Zuschlages zum Sachbezugswert berücksichtigt werden. Es bestehen daher für das BFG keine Gründe, einen Antrag zu einem Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 119 B-VG bzw. Art. 140 B-VG oder zu einer Aufhebung der Bestimmungen im EStG bzw. in der Sachbezugswerte-VO wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.