Dezember 2014

Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung noch vor Jahresende schützt vor Beitragszuschlag

Für Freiberufler bzw. so genannte Neue Selbständige kann es ratsam sein, sich noch vor Ende des Jahres 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) anzumelden, da ansonsten ein Beitragszuschlag droht. Freiberufler und Neue Selbständige unterscheiden sich dadurch, dass Freiberufler – etwa Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte – einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung angehören. Beispiele für Neue Selbständige sind Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter und Schriftsteller. Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € (Wert für 2014) kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.743,72 € (Wert für 2014) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen, z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld, vorliegt. In den verbleibenden Wochen des alten Jahres sollte der voraussichtliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit für das Jahr 2014 berechnet und abgeschätzt werden. Sofern sich dabei herausstellt, dass die entsprechenden Grenzen überschritten werden, sollte eine Anmeldung bei der GSVG noch vor Jahresende erfolgen! Dies deshalb, da seit dem Jahr 2012 die Meldung, dass der Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigen werde, spätestens in dem relevanten Kalenderjahr durchzuführen ist, da ansonsten ein Beitragszuschlag von 9,3% auf die Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung droht. Sollte sich nach der Anmeldung herausstellen, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, besteht dennoch grundsätzlich Pflichtversicherung. Jedoch kann die Überschreitungserklärung revidiert werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wurde. Die Pflichtversicherung endet dann zum Monatsletzten jenes Monats, in dem die „Unterschreitungserklärung“ abgegeben wurde.

Mini One Stop Shop (MOSS) bis zum Jahresende beantragen

Die ab 1.1.2015 geltenden Leistungsortregelungen bei der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer können für die leistenden Unternehmer zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da sie sich möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Bekanntermaßen gilt mit Jahreswechsel bei Rundfunk-, Telekommunikations- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers als umsatzsteuerlicher Leistungsort (bisher war dies der Unternehmerort). Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen. In Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Dienstleistungen gelten für die Bestimmung des Ansässigkeitsorts des Leistungsempfängers folgende Vereinfachungsregelungen. Erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (z.B. Telefonzellen, WLAN-Hot-Spots oder Internetcafés) so gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist. Bei Leistungen über Festnetzanschluss gilt der Ort des Anschlusses als Empfängerort. Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte relevant. Sofern der Empfang der Leistungen einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte benötigt, gilt als Vermutung für den Empfängerort der Standort des Gerätes bzw. der Karte. Ist dieser Ort nicht bekannt, so wird die Adresse, an welche die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde, als Empfängerort vermutet. Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Österreichische Unternehmer können sich zum MOSS elektronisch über FinanzOnline registrieren. Sofern MOSS ab 1.1.2015 bereits verwendet werden soll, ist der Antrag auf Registrierung bis spätestens 31.12.2014 abzugeben. Die MOSS-Steuererklärungen müssen elektronisch über FinanzOnline bis zum 20. Tage des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Über MOSS können nur Leistungen erfasst werden, die der Unternehmer in Mitgliedstaaten erbringt, in denen er weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Ansonsten hat die Meldung der lokalen Umsätze im Rahmen der regulären Steuererklärung zu erfolgen.

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Ende September wurde der Ministerialentwurf zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) veröffentlicht. Nach einigen kleineren Anpassungen liegt nunmehr eine Regierungsvorlage vor, welche im Dezember zur Beschlussfassung gelangen soll. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist für jene Geschäftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2015 beginnen (somit bei Regelbilanzstichtag Jahresabschluss zum 31.12.2016). Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick: Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze: Kodifizierung des Grundsatzes der Wesentlichkeit und des wirtschaftlichen Gehalts, wobei diese Begriffe in der Praxis ohnehin schon weitgehend etabliert sind. Änderung der Größenklassen: Die Grenzen für die einzelnen Größenklassen werden leicht angehoben und um die Kategorie der „Kleinstgesellschaften“ (sogenannte Micros) erweitert:   Bilanzsumme Mio. € Umsatzerlöse Mio. € Arbeitnehmer Anzahl Kleine Gesellschaften alt: 4,84 neu: 5 alt: 9,68 neu: 10 alt: 50 neu: 50 Kleinstgesell-schaften (NEU) 350.000 € 700.000 € 10 Mittelgroße Gesellschaften alt: 19,25 neu: 20 alt: 38,5 neu: 40 alt: 250 neu: 250 Kleinstgesellschaften brauchen keinen Anhang aufstellen. Weiters ist für diese der Strafrahmen für Zwangsstrafen generell halbiert. Apropos Zwangstrafen: für die Dauer von Insolvenzverfahren sollen keine Zwangsstrafen verhängt werden. Vorgaben zur Abschreibungsdauer eines Firmenwertes: Sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, hat die Abschreibung über 10 Jahre zu erfolgen (gilt nicht für bereits bilanzierte Firmenwerte). Eine Zuschreibung nach einer außerplanmäßigen Abschreibung ist nicht zulässig. Die Nutzungsdauer ist im Anhang anzugeben. Bilanzposten der unversteuerten Rücklagen wird abgeschafft: Die Position der unversteuerten Rücklagen (§ 205 UGB) wird ersatzlos gestrichen. Bestehende unversteuerte Rücklagen sollen unmittelbar in die Gewinnrücklage eingestellt werden. Damit verbundene (passive) Steuerlatzen werden durch Bildung einer Rückstellung berücksichtigt. Zuschreibung bei Finanzanlagen (§ 204 UGB): Das Wahlrecht auf Zuschreibungen zu verzichten, wenn der niedrigere Wert auch steuerlich beibehalten werden kann, entfällt künftig (Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung). Steuerlich gibt es eine Übergangsregelung, welche die Einstellung des Zuschreibungsbetrags in eine (außerbilanzielle) unversteuerte Rücklage ermöglicht. Herstellungskosten von Sachanlagen und Vorräten: Hier ist eine Harmonisierung mit den steuerlichen Bewertungsansätzen vorgesehen. Dadurch besteht künftig eine bilanzielle Aktivierungspflicht (bisher Wahlrecht) für angemessene fixe und variable Gemeinkosten. Disagio: Durch eine Änderung in § 198 Abs. 7 UGB wird künftig eine Aktivierungspflicht (bisher Wahlrecht) für ein Disagio normiert. Ein Disagio liegt vor, wenn der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher ist als ihr Auszahlungsbetrag. Bewertung von Rückstellungen: Rückstellungen sind künftig mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (bisher Rückzahlungsbetrag), welcher bestmöglich zu schätzen ist. Bei der Bewertung sind auch Sachleistungsverpflichtungen zu berücksichtigen wie auch künftige Kostensteigerungen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Sozialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsrückstellungen) sind entweder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen oder alternativ pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu ermitteln. Die steuerlichen Sonderregelungen gelten weiterhin. Soweit aufgrund der geänderten Bewertung von langfristigen Verpflichtungen, welche die Bildung einer Rückstellung erforderlich machen, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. Latente Steuern: Angleichung an das international übliche „liability concept“ (bilanzorientiert) anstatt wie bisher Orientierung an der Gewinn- und Verlustrechnung. Wesentlich ist, dass es für mittelgroße und große Gesellschaft künftig zu einer Aktivierungspflicht kommt (bisher Wahlrecht). Für aktive latente Steuern auf Verlustvorträge besteht ein Aktivierungswahlrecht (bisher Aktivierungsverbot), wenn überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft vorliegen wird. Kein außerordentliches Ergebnis mehr: In Anlehnung an die internationalen Rechungslegungsbestimmungen soll der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfallen. Dafür sind dazu Angaben im Anhang zu machen. Gliederung Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung: Hier kommt es zu keinen fundamentalen Änderungen. Neben dem Entfall der unversteuerten Rücklagen sind eigene Anteile künftig als Minusposten im Eigenkapital zu zeigen. Das „EGT“ wird künftig als „Ergebnis vor Steuern“ bezeichnet. Konzernabschlüsse: Anhebung der Schwellenwerte für die Ausnahme von der Konsolidierung für mittlere Gruppen (Nettomethode: 20 Mio. € Bilanzsumme statt bisher 17,5 Mio. € und 40 Mio. € Umsatzerlöse statt bisher 35 Mio. €; bei der Bruttomethode: 24 Mio. € Bilanzsumme statt bisher 21 Mio. € und 24 Mio. € Umsatzerlöse statt bisher 35 Mio. €). Weiters wird bei neuen Erstkonsolidierungen die Buchwertmethode abgeschafft. Bei der Equity-Methode wird die in der Praxis ohnehin nicht allzu sehr verbreitete Kapitalanteilsmethode abgeschafft. Anhang: Die Angabepflichten im Anhang werden neu geregelt. Vor allem bei kleinen Gesellschaften werden die Angaben gestrafft. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommen allerdings zum Teil zusätzliche Angaben hinzu. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Frohe Weihnachten!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2015!

Neuerungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in ihrer bisherigen Form beruhte weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Eine Reform war also schon längst überfällig und wurde nun am 22. Oktober 2014 durch das GesbR-Reformgesetz im Nationalrat beschlossen. Soviel vorab - an dem Grundgerüst der GesbR hat sich wenig geändert. Die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses soll wie bisher grundsätzlich den Parteien des Gesellschaftsvertrags obliegen. Somit hat auch die „GesbR-Neu“ keine eigene Rechtspersönlichkeit und wie bisher muss zwischen einer im Rechtsverkehr auftretenden Außengesellschaft und einer bloßen Innengesellschaft (Prototyp: stille Gesellschaft) unterschieden werden. Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen, so gilt nun eine gesetzliche Vermutung, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten. Da keine Rechtspersönlichkeit besteht, kann die GesbR auch kein Vermögen besitzen. Das Vermögen wird also weiterhin den Gesellschaftern persönlich zugeordnet und dies entweder mittels ideellem Miteigentum aller Gesellschafter oder als Alleineigentum eines Gesellschafters. Forderungen der Gesellschaft dienen der gemeinsamen Zweckverfolgung und stehen allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Zu einer wesentlichen Änderung kam es im Zuge der Reform bei der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis der Gesellschaft. An Stelle der bisherigen Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip soll nun bei gewöhnlichen Geschäften jeder Gesellschafter allein vertreten dürfen. Als Kontrolle steht dafür jedem Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu. Für außergewöhnliche Geschäfte gilt in der neuen Fassung das Einstimmigkeitsprinzip. Blockaden einzelner Gesellschafter können nur durch Zustimmungsklagen bereinigt werden. Hinsichtlich Ausschüttung und Entnahmen wurden weitgehend die bei der OG bestehenden Regelungen übernommen. Im Verhältnis zu Dritten gilt die Vertretung der Gesellschaft so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt wie bisher unbeschränkt und solidarisch. Die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG soll durch die Einführung einer Gesamtrechtsnachfolge nun erleichtert werden. Eine GesbR muss bei Überschreiten der Schwellenwerte für die Rechnungslegung (mehr als 700.000 € Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als 1.000.000 € Umsatz in einem Geschäftsjahr) in eine OG oder KG umgewandelt werden und ins Firmenbuch eingetragen werden. Die Herabsetzung dieser Grenze auf 500.000 €, wie dies in der Diskussion im Gesetzwerdungsprozess gefordert war, wurde im Endeffekt doch nicht umgesetzt. Aus steuerlicher Sicht wird eine GesbR nur anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung tritt. Die Gesellschafter sind dann, wie in einer OG oder KG, als Mitunternehmer anzusehen, wenn sie Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko eingehen. Handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, dann ist der nach außen in Erscheinung tretende Gesellschafter in der Regel nur dann Mitunternehmer, wenn er am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen beteiligt ist. Die neue Fassung tritt großteils ab 1.1.2015 in Kraft und ist somit jedenfalls für neu gebildete GesbRs anzuwenden. Für Altgesellschaften, die vor dem 1.1.2015 gegründet wurden, treten die neuen Bestimmungen erst ab 1. Juli 2016 in Kraft, sofern nicht zuvor ein Gesellschafter erklärt, dass er die alten Regelungen beibehalten möchte.