Februar 2015

Verschärfungen bei der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen

Mit 1. Jänner 2015 ist es auch für österreichische Unternehmen, die in der Schweiz unternehmerisch aktiv sind, zu Verschärfungen gekommen. Vor dem Hintergrund, die Wettbewerbsnachteile schweizerischer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen ausgleichen zu wollen, kommt es nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausdehnung der Mehrwertsteuerpflicht (der Normalsatz beträgt 8%). Sofern ausländische Unternehmen in der Schweiz Lieferungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100.000 Schweizer Franken (derzeit ca. 101.000 €) ausmacht, sind sie wie Schweizer Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig – bisher galt das nur für Schweizer Unternehmen. Die Bezugsteuer ist mit dem Reverse-Charge-System vergleichbar und kommt bei Leistungen ausländischer Unternehmen zur Anwendung, wo sie beim Empfänger der Leistung eingehoben wird. Bezugsteuer fällt nicht an, wenn die Lieferung bereits bei der Einfuhr besteuert wird. Von Bedeutung ist außerdem, dass der Begriff der Lieferung im Schweizer Mehrwertsteuerrecht weiter gefasst ist als im österreichischen UStG, da etwa für eine Lieferung keine Warenbewegung vorausgesetzt wird. Eine Lieferung liegt demnach nicht nur bei Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand vor, sondern auch bei dem Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand und sogar bei der Vermietung und Verpachtung eines Gegenstands. Unter den Begriff der mehrwertsteuerlichen Dienstleistung fällt hingegen jede Leistung, die keine Lieferung ist. Besonders betroffen von der Neuregelung sind ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Ebenso umfasst sind beispielsweise ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Wartungs- oder Unterhaltsarbeiten durchführen. Wie schon bisher sind ausländische Unternehmen von der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen – selbst wenn sie in der Schweiz damit mehr als 100.000 CHF Umsatz pro Jahr erzielen. Die Neuregelung ist auch als eine Art Übergangsregelung zu sehen, da mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes weitere Verschärfungen vorgesehen sind. Künftig sollen inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Schweizer Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 CHF Umsatz erzielen. Die seit Jahresbeginn geltende Änderung sollte auch zum Anlass genommen werden zu überprüfen, ob eine mehrwertsteuerliche Registrierung in der Schweiz vorgenommen werden muss.

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2015

Bis spätestens Ende Februar 2015 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2014 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2014 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist zu betonen, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann.

Höhere Lebenserhaltungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102115/2013 vom 5.9.2014) in einem ungewöhnlich anmutenden Sachverhalt auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob höhere Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz in Luxemburg eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich voraussetzt, hatte der Steuerpflichtige ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (Wohnsitz in Luxemburg) zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich (gem. § 1 Abs. 4 EStG) optiert. Wesentliche Voraussetzung dafür ist bekanntermaßen auch, dass das Einkommen zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegt bzw. die Auslandseinkünfte nicht mehr als 11.000 € ausmachen. Wenngleich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich im vorliegenden Fall gegeben war, so erteilte das BFG der steuerlichen Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung infolge von höheren Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz eine klare Absage. Die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung sind Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zwangsläufigkeit impliziert jedoch, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig berücksichtigt werden können wie Aufwendungen als Folge eines freiwilligen Verhaltens des Steuerpflichtigen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, wo er innerhalb Österreichs und auch der EU seinen Wohnsitz wählt. Aus der Tatsache, dass die Lebenserhaltungskosten innerhalb der EU, auch in den jeweiligen städtischen und ländlichen Regionen, unterschiedlich hoch sind, kann nicht abgeleitet werden, dass diese höheren Lebenserhaltungskosten – etwa in Luxemburg verglichen mit Österreich – zwangsläufig erwachsen und folglich eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Reparaturkosten infolge eines beruflich bedingten Autounfalls

Wenn man berufsbedingt viel mit dem Auto in der Stadt unterwegs ist, kann es mitunter schon mal vorkommen, dass ein Auffahrunfall passiert. Neben dem Schrecken und hoffentlich nur Blechschaden stellt sich oftmals auch die Frage, ob die mit dem Unfall verbundenen Reparaturkosten (vermindert um etwaigen Versicherungsersatz) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/2100465/2014 vom 3.12.2014) mit einer solchen Situation auseinanderzusetzen. Auf der Fahrt zu einer Tagung ereignete sich der Autounfall weil der Steuerpflichtige kurz das Navigationsgerät benutzte und dann auf den stark bremsenden Pkw vor ihm auffuhr. Die Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit betrieblich bzw. beruflich bedingten Verkehrsunfällen hängt stark von dem Verschuldensgrad des Lenkers ab. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tritt das Fehlverhalten als ungewollte Verhaltenkomponente gegenüber dem angestrebten betrieblichen bzw. beruflichen Zweck in den Hintergrund. Grobe Fahrlässigkeit ist der Judikatur folgend eindeutig bei Alkoholisierung, bei herabgesetzter Fahrtüchtigkeit (z.B. bedingt durch starke Medikamente) oder bei nicht den Straßenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit bzw. gefährlicher Fahrweise anzunehmen. Im vorliegenden Fall kam das BFG zur Entscheidung, dass das Bedienen des Navigationsgeräts während der Autofahrt trotz der damit zusammenhängenden Ablenkung keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Da die Fahrt zum Tagungsort, dessen Adresse ja gerade in das Navigationsgerät eingegeben wurde, unzweifelhaft beruflich bedingt war, sind die Reparaturkosten steuerlich anzuerkennen.

Highlights aus dem 2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2014

Im Zuge der Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien durch den 2. Wartungserlass 2014 wurden mit 17.12.2014 u.a. folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen: Sachbezug für Privatnutzung bei Firmenauto mit Navigationsgerät: Klargestellt wird, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten des Autos zählt und daher bei der Berechnung des Sachbezugs zu berücksichtigen ist. Nicht relevant ist hingegen ein transportables Navigationsgerät. Monatliche Beiträge des Dienstnehmers zum Firmenauto: Grundsätzlich kürzen monatliche Beiträge des Dienstnehmers dessen Sachbezug. Sofern allerdings die Anschaffungskosten des Pkw die Angemessenheitsgrenze von 48.000 € überschreiten, ist der monatliche Kostenbeitrag vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von 720 € bzw. 360 € zu berücksichtigen (zunächst sind 1,5% der Anschaffungskosten um den Kostenbeitrag des Arbeitnehmers zu vermindern; liegt der danach verbleibende Wert noch immer über der Grenze von 720 €, so führt der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers letztlich zu keiner Verringerung seines zu versteuernden Sachbezugswertes). Sachbezug für die kostenlose Nutzung eines arbeitgebereigenen Park- bzw. Garagenplatzes: Bisher kam der Sachbezug nur für die explizit in den Lohnsteuerrichtlinien aufgezählten Städte zur Anwendung. Diese Voraussetzung wurde gestrichen, so dass nunmehr ein Sachbezug von 14,53 € pro Monat für alle Orte mit Parkraumbewirtschaftung zum Tragen kommt, wenn das Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt. Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter (Betriebsräte): Die Tätigkeit in der Belegschaftsvertretung ist als ehrenamtlich und von den Pflichten aus dem Dienstverhältnis getrennt zu sehen. Da die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu vergütenden Reisekosten steuerlich weder in § 26 Z 4 noch in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG eingeordnet werden können, stellen sie steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zur Höhe dieser steuerpflichtigen Vergütungen kann der Belegschaftsvertreter unter den entsprechenden Voraussetzungen aber Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) beschlossen

In der KI 12/14 haben wir über die Regierungsvorlage zum RÄG 2014 berichtet. Nun wurde am 13.1.2015 das RÄG im BGBl I 22/2015 veröffentlicht. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Gegenüber der Regierungsvorlage haben sich neben der Behebung von Redaktionsversehen noch einige kleinere Änderungen ergeben: Der Aufholungsbetrag aufgrund der nunmehrigen Zuschreibungsverpflichtung bei Finanzanlagen (bei Wegfall der Gründe für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung) kann - wenn steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet wird - durch den Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden. Die Möglichkeit zur Verteilung ergebniserhöhender Aufholungsbeträge über längstens fünf Jahre gilt nicht nur für die Auflösung von Rückstellungen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen hierzu. Weiters wurde die Klarstellung aufgenommen, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat. Das RÄG 2014 soll überwiegend mit 20.7.2015 in Kraft treten und ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Verfassungsgerichtshof bestätigt Abzugsverbot für Managergehälter über 500.000 EUR

Mit dem 1. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde ab 1.3.2014 das Abzugsverbot für jenen Teil der Gehälter, die 500.000 € übersteigen, eingeführt. Erfasst ist das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen soweit es den Betrag von 500.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Der Gesetzgeber wollte dadurch der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge entgegenwirken. Diese Regelung wurde von Beginn als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft und war Gegenstand von Beschwerden betroffener Unternehmen. Nachdem zunächst Individualanträge aus formalen Gründen abgewiesen wurden, hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) in der Sache inhaltlich entschieden (VfGH vom 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014). Ergebnis ist, dass die Bedenken gegen die angefochtenen Regelungen des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes unbegründet sind. Der VfGH ist dabei der Ansicht, dass seitens der Unternehmen kein Vertrauensschutz auf das Weiterbestehen der für sie günstigen Rechtslage greift. Durch die bisherige Rechtslage wurden Unternehmen nicht geradezu „angeregt“, Verträge über Gehälter in bestimmter Höhe zu schließen. Die Unternehmen können daher insoweit keinen besonderen Schutz beanspruchen. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht unsachlich und liegen nach Auffassung des VfGH innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Im Ergebnis sind daher ab dem 1.3.2014 ausbezahlte höhere Gehälter (auch Sachbezüge sind diesbezüglich einzurechnen) im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren und können steuerlich nicht abgezogen werden. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind die beim Unternehmen anfallenden Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Bei den Empfängern unterliegen die Gehaltszahlungen der vollen Besteuerung mit 50%. Keine Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Abzugsfähigkeit von gesetzlichen Abfertigungszahlungen, auch wenn die Abfertigung über 500.000 € liegt. Die Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit machen insbesondere bei Unternehmen, an denen der betroffene Manager auch beteiligt ist, Gehaltszahlungen über 500.000 € steuerlich sehr unattraktiv. Gerade bei diesen Unternehmen sollte daher – zumindest für den 500.000 € übersteigenden Betrag - überlegt werden, anstelle von Gehaltszahlungen Ausschüttungen zu tätigen, die beim Empfänger der lediglich 25%igen KESt unterliegen. Insoweit der betroffene Manager-Gesellschafter auch noch dem Regime der „Abfertigung alt“ unterliegt, können vor der Umstellung auf höhere Ausschüttungen auch zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen (z.B. Konzernversetzungen, Änderungskündigungen), die zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zur Auszahlung der steuerbegünstigten Abfertigung von der noch höheren Gehaltsbasis führen, ein Optimierungspotential bilden.