Mai 2015

Kein periodenübergreifender Anrechnungsvortrag von ausländischen Steuern

Bekanntermaßen wird eine Doppelbesteuerung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) üblicherweise dadurch vermieden, dass entweder die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden (Befreiungsmethode) oder aber z.B. Österreich als Ansässigkeitsstaat auch die ausländischen Einkünfte in die Besteuerung einbezieht, jedoch die im Ausland entrichtete Steuer anrechnet (die Anrechnungsmethode sieht regelmäßig einen Anrechnungshöchstbetrag vor). Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer – etwa einer Quellensteuer auf Dividenden oder Zinsen - auf die österreichische Steuer soll sichergestellt werden, dass der ausländische Einkommensteil nicht doppelt besteuert wird. Liegt jedoch in Österreich eine Verlustsituation (negatives Welteinkommen) vor, so scheitert die Anrechnung der ausländischen Steuer mangels Steuerbelastung in Österreich. Ungeachtet dessen reduzieren die ausländischen Einkünfte im Realisierungsjahr den Verlustvortrag in Österreich. Ob die ausländische Steuer zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden darf, ist ein von Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiertes Thema. Der VwGH hat einen sogenannten „Anrechnungsvortrag“ von nicht genutzten ausländischen Steuern – auch als Anrechnungsüberhang bezeichnet - in seiner Entscheidung unlängst (GZ 2012/15/0002 vom 27.11.2014) mit mehreren Argumenten wiederum verneint. Etwa mit dem Hinweis, dass eine spätere Anrechnung ausländischer Steuern in Österreich deshalb nicht möglich ist, da es sich dann um andere Einkünfte handelt als jene (ausländischen) Einkünfte, aus denen die ausländische Steuerbelastung resultiert. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass eine Anrechnung bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer desjenigen Jahres zu erfolgen hat, in welchem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Einkünfte steuerlich erfasst worden sind. Außerdem wird ein Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern regelmäßig nur in jenen Staaten gewährt, in denen er ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, was in Österreich aktuell nicht der Fall ist. Aus unionsrechtlicher Sicht ist dem VwGH folgend ebenso wenig ein Anrechnungsvortrag für ausländische (Quellen)Steuern geboten. Der Ausschluss des Anrechnungsvortrags von ausländischen Steuern wird in der Literatur heftig kritisiert. Möglicherweise erfährt diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Situation bei der Anrechnung von ausländischen Steuern in Zukunft eine Änderung. Schließlich wurde bereits im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2009 seitens des BMF angedacht, in Einzelfällen einen Anrechnungsvortrag zu gewähren.

Vorübergehende Verwendung von drittländischen Kfz in der EU - Neuregelung ab 1.5.2015

Der Tatbestand einer vorübergehenden Verwendung von drittländischen Kfz in der EU ermöglichte es bisher, dass ausländische Dienstfahrzeuge in der EU auch privat genutzt werden konnten, ohne dass es zu einer Verzollung kommt. Durch eine Änderung des EU-Zollkodex ergeben sich nunmehr Auswirkungen auf die Befreiung von Einfuhrabgaben für ausländische Dienstfahrzeuge. Betroffen sind davon insbesondere Dienstnehmer, die zur Arbeit in die Schweiz pendeln und denen ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird. Eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge ohne eine Verzollung in der EU ist aufgrund der Änderung nur noch für die Strecke zwischen dem Arbeitsplatz im Drittland (z.B. Schweiz) und dem Wohnort im Inland möglich. Dies hat zur Folge, dass die bisher erlaubte darüberhinausgehende Nutzung als „Familienfahrzeug“ (selbst wenn sie im Anstellungsvertrag zulässig ist) ab 1.5.2015 ohne Verzollung nicht mehr möglich ist. Eine berufliche Nutzung des Firmenfahrzeuges muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag des Beschäftigten vorgesehen und geregelt sein. Für die berufliche Nutzung gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzung weiterhin eine Befreiung von Einfuhrabgaben. Positiv ist zumindest, dass der Begriff des „Angestellten“ nun durch den Begriff des „Beschäftigten“ ersetzt wurde. Somit ist klargestellt, dass auch Leiharbeiter und Führungskräfte ihre Dienstfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung für Heimfahrten nützen können, ohne zur Zollanmeldung verpflichtet zu sein.

Strengere Anforderungen an Advance Rulings

Mit der Einführung des so genannten Advance Rulings (Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO) im Jahr 2011 ist es zu verstärkter Recht- und Planungssicherheit für (noch nicht verwirklichte) Steuergestaltungen in den Bereichen Umgründungen, Verrechnungspreise und Gruppenbesteuerung gekommen. Sofern nämlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und ein Verwaltungskostenbeitrag von maximal 20.000 € entrichtet wurde, kann eine geplante Steuergestaltung von der österreichischen Finanzverwaltung mittels Bescheid „abgesegnet“ werden. Für den Steuerpflichtigen hat dies die angenehme Konsequenz, dass eine solche „gerulte“ Steuergestaltung in einer späteren Betriebsprüfung prinzipiell nicht angegriffen werden kann. Wichtig ist dabei natürlich, dass bei der tatsächlichen Umsetzung, beispielsweise einer Umgründung, der Vorgehensweise wie sie in dem Antrag zur Erlangung des Auskunftsbescheids dargestellt ist, nicht grob widersprochen wurde. Auskunftsbescheide wirken nur unilateral und sind für ausländische Finanzverwaltungen nicht bindend. Für komplexe Verrechnungspreisgestaltungen (z.B. Restrukturierungen der Wertschöpfungskette eines Unternehmens) könnte es in Zukunft schwieriger werden, die Vorteile eines Advance Rulings in Anspruch nehmen zu können. Das BMF hat nämlich in einer Information kurz vor Weihnachten 2014 Kriterien aufgestellt, welche bei der Prüfung von Anträgen auf Rulingbescheide mit internationalen Bezügen im Sinne einer „gleichmäßigen Beurteilung“ berücksichtigt werden müssen. Verrechnungspreissachverhalte, für die ein Ruling ja grundsätzlich möglich ist, beinhalten im Regelfall grenzüberschreitende (internationale) Elemente, wodurch es gerade hier zu Verschärfungen kommen kann. Die Prüfkriterien gliedern sich in die drei Bereiche wirtschaftliche Substanz der in Österreich begründeten Tätigkeit, Verhältnis zum Ausland und Indizien für „unerwünschte“ Gestaltungen. Während das Verhältnis zum Ausland die Möglichkeiten bzw. Pflichten der österreichischen Finanzverwaltung zur Informationsweitergabe betrifft, zielt die Anforderung der wirtschaftlichen Substanz darauf ab, dass die Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich über die notwendigen Mittel verfügt, um die zugedachten Funktionen und Risiken überhaupt übernehmen zu können. Die Substanz muss zwar nicht bereits im Zeitpunkt des Rulings bestehen, jedoch im Falle einer späteren Betriebsprüfung nachgewiesen werden können. Von größter Bedeutung für zukünftige Rulinganträge für z.B. Verrechnungspreisgestaltungen ist das dritte Prüfkriterium, welches aus einer Auflistung von unerwünschten Gestaltungen besteht, welche die Erlangung eines Rulingbescheids verhindern. Solche unerwünschte Gestaltungen sind beispielsweise die Zwischenschaltung von Gesellschaften bzw. Treuhandkonstruktionen ohne wirtschaftlichen Zweck oder die Einschaltung von funktionslosen Gesellschaften, insbesondere in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen. Ebenso abträglich sind die Einbindung von „Strohmännern“ oder auch Indizien, die auf Bestechung oder Geldwäsche hindeuten. Immerhin wird in der BMF-Information klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine unerwünschte Gestaltung anzunehmen ist, das Gesamtbild der Verhältnisse herangezogen werden muss. Außerdem ist nicht schon automatisch von einer unerwünschten Gestaltung auszugehen, wenn durch unterschiedliche Steuerniveaus im In- und Ausland steuerliche Vorteile generiert werden können. Durch die Konkretisierung von Prüfkriterien bei Rulinganträgen mit internationalen Bezügen könnte es idealerweise zukünftig zu mehr Fairness und Transparenz kommen. Genauso denkbar ist jedoch, dass durch das starre Festhalten an diese Prüfkriterien der bisherige Verhandlungsspielraum wegfällt und komplexe Sachverhalte nicht mehr „gerult“ werden.

VwGH legt strenge Maßstäbe an verdeckte Ausschüttung bei "Entnahmen" aus der GmbH

Bei Liquiditätsbedarf, etwa um die Kosten der Lebensführung bestreiten zu können, ist es dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig GmbH) rechtlich nicht möglich, einfach Geldmittel aus der Kapitalgesellschaft zu entnehmen. De facto erfolgt dies jedoch über die Führung eines Verrechnungskontos für den Gesellschafter bei der GmbH, welches die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abbildet. Entnimmt der Gesellschafter liquide Mittel aus der GmbH, so ist dies mit einem Darlehen seitens der GmbH an den Gesellschafter zu vergleichen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei der Gesellschaft stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Überlassung von liquiden Mitteln an den Gesellschafter eine Forderung am Verrechnungskonto darstellt oder aber als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist üblicherweise anzunehmen, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Vorteil aufgrund seiner Gesellschafterstellung zuwendet, den sie unter vergleichbaren Umständen einem Fremden nicht gewährt hätte. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung an eine natürliche Person kommt es zu 25% KESt (bzw. zu 33,33% wenn die KESt von der Gesellschaft übernommen wird). UFS bzw. BFG sowie der VwGH hatten sich schon oftmals mit der umstrittenen Thematik auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unlängst in zwei Entscheidungen (GZ 2011/13/0015 vom 17.12.2014 und GZ 2012/15/0177 vom 26.2.2015) betont, dass keineswegs grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine „Entnahme“ von Geldmitteln durch den Gesellschafter aus der Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Entgegen der Ansicht des UFS misst der VwGH formalen Aspekten wie etwa dem Zeitpunkt der vertraglichen Grundlage für eine Darlehensvergabe durch die Gesellschaft an den Gesellschafter oder dem Zeitpunkt der Zinsfälligkeit wenig Bedeutung zu. Hingegen ist für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung entscheidend, ob die Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge (Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft) von vornherein nicht gewollt war oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. In einem solchen Fall wäre nämlich die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung (gegenüber dem Gesellschafter) nur zum Schein erfolgt und keine durchsetzbare Forderung der Gesellschaft an die Stelle des ausgezahlten Betrags getreten. Aufgrund des gesellschaftsrechtlich zwingenden Rückgewähranspruchs der Gesellschaft wird üblicherweise vom Vorliegen einer Forderung auszugehen sein. Aus diesen VwGH-Erkenntnissen kann abgeleitet werden, dass wenn von der Gesellschaft dem Gesellschafter ein Vorteil (z.B. Geld) zugewendet wird und zeitnah durch eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter ausgeglichen wird, grundsätzlich nicht von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist. Ebenso wenig liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn ein Gegenstand von der GmbH zu einem fremdüblichen Preis an den Gesellschafter verkauft wird und im Gegenzug keine Barzahlung erfolgt, sondern von der GmbH eine Forderung eingebucht wird. Eine verdeckte Ausschüttung könnte hingegen dann angenommen werden, wenn keine durchsetzbare Forderung bei der Gesellschaft vorliegt, was anzunehmen wäre, wenn der Gesellschafter im Zeitpunkt des Geldflusses über keine ausreichende Bonität verfügt und zudem auch keine entsprechenden Sicherheiten beigebracht worden sind. Für den Steuerpflichtigen sind diese beiden VwGH-Entscheidungen sehr erfreulich, da bei „Entnahmen“ aus der GmbH wohl nur bei Vorliegen bestimmter Umstände und nicht pauschal von einer verdeckten Ausschüttung aufgrund formaler Kriterien ausgegangen werden kann. Gleichwohl dürfte es ratsam sein, einen Rahmen für die Ausnutzung des Verrechnungskontos festzulegen, um die Bonität des Schuldners besser beurteilen zu können. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass das Verrechnungskonto auch Rückzahlungen des Gesellschafters aufweist und die Gesellschaft nicht als „Selbstbedienungsladen“ für den Gesellschafter dient. Verschlechtert sich die Bonität des Gesellschafters nach der Darlehensvergabe, so könnte jedoch eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, sofern die GmbH die Fälligstellung bzw. die Eintreibung der Forderung unterlässt.

Kosten für einen nicht mehr verwendeten Polizeihund nicht abzugsfähig

In einem längeren Verfahren, in welchem es unter anderem um die Frage ging, ob die Kosten für einen aus dem Dienst ausgesonderten und vom Diensthundeführer übernommenen Polizeihund beim Steuerpflichtigen Werbungskosten darstellen, hat der VwGH am 29.1.2015 (GZ 2011/15/0148) die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Übernahme des Hundes um eine private Mitveranlassung handelt - mit der Konsequenz der steuerlichen Nichtanerkennung der daraus erwachsenden Kosten. Kosten der Hundehaltung gehören zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben der Haushalts- und Lebensführung. Die Kosten für Tiere, die als Arbeits- und Betriebsmittel verwendet wurden, sind dann nicht mehr abzugsfähig, wenn ihre berufliche Nutzung endet. Ausgaben zur fortgesetzten Versorgung solcher Tiere aus besonderer Bindung oder allgemeiner Tierliebe, ohne Bestehen einer Verpflichtung, beruhen nach Ansicht des VwGH typischerweise auf einer relevanten privaten Mitveranlassung. Auch die aus Sicht des VwGH nachgewiesene Erwartungshaltung des Arbeitgebers, dass der Diensthundeführer den ausgesonderten Hund in sein Eigentum übernimmt, um ihn dann auf seine Kosten zu versorgen, ändert nichts daran, dass eine rechtliche Verpflichtung fehlt. Etwas hart mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass der vom Dienstgeber geleistete jährliche Kostenbeitrag für ehemalige Polizeihunde (welcher vermutlich deutlich unter den tatsächlichen Kosten der Hundeversorgung liegt) als lohnsteuerpflichtige Einnahme aus dem Dienstverhältnis gewertet wird.

Ein Leasingvertrag allein stellt keine Rechnung dar!

In seinem am 29. Jänner 2015 ergangenen Erkenntnis (GZ  2012/15/0007) hat sich der VwGH mit der Frage beschäftigt, wann im Fall von Leasingverträgen der Vorsteuerabzug erfolgen darf. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall den Vorsteuerabzug bereits für zukünftige Zeiträume geltend gemacht, ohne dass eine entsprechende Leasingrate bereits fällig gewesen ist. Grundsätzlich ist ein Vorsteuerabzug in dem Zeitpunkt möglich, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Bei einer kontinuierlichen Leistungserbringung, wie dies bei einem Leasingvertrag der Fall ist, gilt die Leistung jeweils mit Ablauf des Zeitraumes als bewirkt, auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Wenn eine Leasingrate z.B. monatlich fällig ist, so gilt diese Leistung am Ende des jeweiligen Monats als bewirkt. Bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen kann die Vorsteuer dann im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) geltend gemacht werden. Eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung hat gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG eine Reihe von Anforderungen zu erfüllen, z.B. muss der Zeitraum der Leistung (beispielsweise der betreffende Monat) angegeben werden und natürlich die Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Der VwGH führt aus, dass bei Leasingverträgen die Leistung, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert wird. Auch im Voraus ausgestellte „bis auf weiteres“ oder „bis auf Widerruf“ lautende Dauerrechnungen begründen keinen Vorsteuerabzug. Diesem Erkenntnis folgend ist ein Vorsteuerabzug bei Leasingverträgen nicht auf Basis des Leasingvertrages allein bzw. auch nicht für zukünftige Zeiträume möglich. Erst wenn ergänzend zum Leasingvertrag, der das vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag) enthält, ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt, kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dieser kann allerdings nur für jenen Zeitraum vorgenommen werden, auf den sich die Abrechnung bezieht. So kann z.B. der Vorsteuerabzug aus einer Leasingrate für den Zeitraum April 2015 in der UVA für den Monat April 2015 (oder für das 2. Quartal 2015) geltend gemacht werden. Die UVA ist bis zum 15. Juni 2015 einzureichen.