Juni 2015

Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Lieferdatum

Die Praxis bei Umsatzsteuerüberprüfungen zeigt, dass die Einhaltung der für den Vorsteuerabzug vorgesehenen Rechnungsmerkmale von der Finanzverwaltung zunehmend restriktiver gehandhabt wird. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (GZ RV/5100800/2011 vom 16.4.2015) bestätigt diese Wahrnehmung. Im konkreten Fall ging es darum, dass auf der Rechnung kein Lieferdatum angeführt war. Ein Verweis auf einen anderen Beleg (z.B. einen Lieferschein, aus welchem das Lieferdatum hervorgeht) war auf der Rechnung ebenfalls nicht enthalten. Der vom betroffenen Unternehmer vorgebrachte Einwand, dass für ihn kein Hinweis auf ein vom Rechnungsdatum abweichendes Lieferdatum vorgelegen ist, wurde trotz teilweiser Vertretung dieser Auffassung in der einschlägigen Literatur vom BFG letztlich nicht akzeptiert. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vertritt das BFG die Auffassung, dass ohne Hinweis auf ein Leistungsdatum der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und damit auch der korrespondierende Zeitpunkt für einen Vorsteuerabzug nicht eindeutig erkennbar sind. Die Rechnungsmerkmale erfüllen den Zweck, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Der Anlassfall zeigt wieder eindrucksvoll, dass bei Erhalt einer Rechnung die Einhaltung der Rechnungsmerkmale genau geprüft werden sollte. Denn oft – und so war es auch im Anlassfall – existiert der Leistungserbringer zum späteren Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr, sodass eine Rechnungsberichtigung dann nicht mehr möglich ist.

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2015 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2015 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2014 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2015 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket - umfassende Aufhebung des Bankgeheimnisses geplant

Am 12. Mai 2015 wurde der Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen radikalen Einschnitt in das international umstrittene österreichische Bankgeheimnis für im Inland und im Ausland ansässige Kunden österreichischer Banken vor. Umgekehrt erhalten österreichische Finanzbehörden umfassende Informationen über im Ausland gehaltenes Vermögen von in Österreich Steuerpflichtigen. Damit folgt Österreich dem internationalen Trend zum „gläsernen Bürger“ im Kampf gegen Steuerhinterziehung. Das Bankenpaket besteht im Wesentlichen aus 3 Teilen, welche nachfolgend dargestellt werden: Kontenregistergesetz Das Kontenregistergesetz sieht vor, dass ein zentrales Kontenregister beim BMF geschaffen werden soll, an das die österreichischen Banken alle Konten (inkl. Sparbücher und Bausparkonten) und Depots melden müssen. Dies betrifft sowohl Konten von In- als auch von Ausländern. Die Meldung umfasst Informationen über den Kontoinhaber (natürliche Person oder Unternehmen), vertretungsbefugte Personen sowie die Kontonummer. Erträge oder Kontosalden sind im Zuge dessen (vorerst) nicht zu melden. Das Kontenregister soll die Arbeit von Gerichten und Finanzbehörden beim Kampf gegen die Steuerhinterziehung unterstützen. Eine komplette Öffnung der Konten soll in folgenden Fällen möglich sein: Für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke. Für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies für die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht. Für abgabenrechtliche Zwecke für die Abgabenbehörden des Bundes und das BFG wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Mit dieser Regelung bekommt auch die Abgabenbehörde, ohne dass es einer richterlichen Genehmigung bedarf, Zugriff zu den Kontendaten. Von Seiten der Finanz wird diese Möglichkeit damit relativiert, als dass ein Zugriff nur dann möglich sein soll, falls vom Steuerpflichtigen die Zusammenarbeit verweigert wird und die notwendigen Unterlagen etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dieser Gesetzesentwurf wird derzeit schon heftig sowohl von Datenschützern als auch von politischer Seite als zu starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bürger kritisiert. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich so umgesetzt wird. Kapitalabfluss-Meldegesetz Flankierend zum Kontenregistergesetz soll für natürliche Personen das Kapitalabluss-Meldegesetz geschaffen werden. Es soll sogenannte „Abschleicher“ erfassen, nämlich Bankkunden, die - um eine Nachvollziehbarkeit der Vermögensherkunft zu erschweren oder sich dem Register zu entziehen - entweder ihr Vermögen aus Österreich abziehen, eine Schenkung vornehmen oder schlichtweg ihr Vermögen ausgeben. Damit wird der Finanz auch zur Kenntnis gebracht, wenn sich Bankkunden etwa ein neues Auto kaufen oder ihr Haus renovieren. Überweisungen, zwischen denen es offenkundig eine Verbindung gibt, sollen zusammengefasst werden. Die Meldung soll (rückwirkend) für Vermögensabflüsse ab 50.000 € durch die Bank vorzunehmen sein. Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG zum internationalen Austausch von Kontendaten Mit dem GMSG soll der weltweite „Automatische Informationsaustausch“ (AIA) in österreichisches Recht umgesetzt werden. Analog zu FATCA, bei dem ausländische Banken oder Finanzbehörden der US-amerikanischen Finanzbehörde (IRS) Informationen über US-Steuerpflichte liefern, sollen ab 2017 österreichische Banken Kunden- und Kontodaten sammeln und an das österreichische BMF übermitteln, das die Informationen dann an die teilnehmenden Staaten (derzeit über 90) weiterleitet. Gleichzeitig erhalten die österreichischen Finanzbehörden auch die Kontodaten von österreichischen Kunden, die ihr Vermögen auf ausländischen Konten und Depots halten. Gemeldet werden neben Erträgen (Dividenden, Zinsen, Veräußerungserlösen) auch die Konto- und Depotsalden sowie Informationen zu bestimmten Versicherungen. Am AIA nehmen alle Staaten der EU teil sowie die meisten Industriestaaten und Steueroasen (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Singapur, Cayman Island). Somit erhalten Steuerbehörden weltweit Kontoinformationen über steuerpflichtige natürliche Personen oder Unternehmen (inkl. Vermögen, die über Stiftungen oder Trusts gehalten werden). Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung

Die Neugestaltung des Einkommensteuertarifs wird – wie in der KI 04/15 vorgestellt – umgesetzt. Niedrigverdiener können bereits für das Jahr 2015 eine „SV-Rückerstattung“ von bis zu 220 € (bisher 110 €) erreichen. Für Pendler beträgt der Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 höchstens 450 € (bisher 400 €). Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und macht künftig 440 € aus - der gesplittete Kinderfreibetrag für beide Elternteile wird sogar von 132 € auf 300 € erhöht. Der Ende Mai 2015 veröffentliche Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015 enthält außerdem noch viele weitere Neuerungen, von denen nachfolgend einige näher dargestellt werden. Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte Im Sinne einer Vereinheitlichung ist zukünftig ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte vorgesehen. Mitarbeiterrabatte bis max. 10% sollen steuerfrei sein (Freigrenze) und auch nicht zu einem Sachbezug führen. Werden die 10% überschritten, so gelten Mitarbeiterrabatte von jährlich insgesamt 500 € pro Mitarbeiter als steuerfrei (Freibetrag) und keinen Sachbezug begründend. Über den Freibetrag hinausgehende Vorteile sind als laufender Bezug zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist grundsätzlich der Endpreis gegenüber Endverbrauchern heranzuziehen (abzüglich üblicher Kundenrabatte). Einschränkung bei den Topfsonderausgaben Topfsonderausgaben sollen ab der Veranlagung 2016 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit für bereits bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen werden) noch bis zur Veranlagung 2020 möglich. Das Sonderausgabenpauschale wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen. Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag bei E-A-R Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gewinnermittlung sollen auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner Verluste zukünftig zeitlich unbegrenzt vortragen können. Änderungen in der Umsatzsteuer Neben der Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 10% auf 13% in bestimmten Fällen (z.B. Tierhaltung, Beherbergung, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen; jedoch 13% statt 20% USt auf Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen) soll es noch zu folgenden beispielhaften Detailänderungen und Vereinfachungen kommen. Keine Möglichkeit zur Vorsteuerpauschalierung bei Buchführung als Folge der Angleichung der Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung an jene der Pauschalierung gem. § 17 EStG. Klarstellung, dass eine Kleinbetragsrechnung i.S.v. § 11 Abs. 6 UStG nicht den notwendigen Rechnungsmerkmalen bei Anwendung der Versandhandelsregelung entspricht (d.h. es ist künftig ein gesonderter Ausweis des Steuerbetrags auf der Rechnung notwendig). Abschaffung von Sonderregelungen i.Z.m. dem umsatzsteuerlichen Leistungsort (etwa bei der Vermietung von Beförderungsmitteln). Belegerteilungspflicht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht In Kombination mit einer Belegerteilungspflicht soll die Einführung der Registrierkassenpflicht eine noch stärkere Wirkung für Steuerehrlichkeit und Betrugsbekämpfung erzielen. Zu beachten ist, dass diese Belege („Kassenzettel“) Mindestinhalte enthalten sollen, welche unabhängig von den Rechnungsmerkmalen gem. § 11 UStG sind. Wenngleich für den Kunden eine Mitnahmeverpflichtung besteht, so kann es erfreulicherweise trotzdem nicht zu einer Finanzordnungswidrigkeit kommen, wenn der Beleg kurz nach dem Einkauf weggeworfen wird (keine Verletzung der Aufbewahrungspflicht). Pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten für bebaute Grundstücke im außerbetrieblichen Bereich Zukünftig ist ein pauschales Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke in Form von 40% für Grund und Boden (bisher grundsätzlich 20%) und 60% für den Gebäudeanteil vorgesehen. Dieses Aufteilungsverhältnis ist für die Berechnung der AfA maßgebend sowie gegebenenfalls für die Aufteilung von Einkünften aus der privaten Grundstücksveräußerung. Ein abweichendes Aufteilungsverhältnis muss mittels Gutachtens nachgewiesen werden. Ab 2016 kann es daher notwendig sein, die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes abzustocken (regelmäßig von 80% auf 60%) und die Anschaffungskosten für Grund und Boden entsprechend zu erhöhen. Erleichterungen bei Grundstücksveräußerungen Als Ausgleich zum Wegfall des Inflationsabschlags und zur Erhöhung des besonderen Steuersatzes bei der „ImmoESt“ von 25% auf 30% (auch bei „Altfällen“) soll es zu Erleichterungen kommen. So ist zukünftig bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (progressiver Steuersatz anstelle von 30%) der Abzug von Werbungskosten möglich. Kommt es im Rahmen der Grundstücksveräußerung zu einem (verbleibenden) Verlust, so soll im außerbetrieblichen Bereich auf Antrag zukünftig zu 60% ein Ausgleich mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung möglich sein. Alternativ und vorwiegend bei geringen Einkünften aus V+V im Jahr des Veräußerungsverlusts ist (auf Antrag) auch eine gleichmäßige Verteilung der 60% des Verlusts über 15 Jahre denkbar, wodurch eine Abfederung eines einmaligen hohen Veräußerungsverlusts und eine gleichmäßige Verrechnung (jeweils 4% auf 15 Jahre) mit den zukünftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erreicht werden soll. Umfangreiche Änderungen in der Grunderwerbsteuer Nicht nur die direkte Übertragung von Grundstücken kann GrESt auslösen, sondern auch die Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften. Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen (künftig auch, wenn mindestens 95% der Anteile von einer Unternehmensgruppe gehalten werden). Abgesehen vom land- und forstwirtschaftlichen Bereich soll es zu massiven Änderungen kommen und das unlängst eingeführte und steuerlich begünstigende Kriterium des Familienkreises/Familienverbandes wieder obsolet werden. Einzig zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern soll ein Freibetrag für 150 m2 Nutzfläche der Wohnung gelten, sodass nur der über diese Größe hinausgehende Anteil der GrESt unterliegt. Anstelle des günstigen dreifachen Einheitswertes soll bei unentgeltlichen Übertragungen der sogenannte „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage dienen – der Grundstückswert ist ein vom gemeinen Wert abgeleiteter Wert („typisierter Verkehrswert“). Außerdem ist das Verhältnis zwischen Grundstückswert und Gegenleistung wichtig und folglich zwischen entgeltlichem, teilentgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zu unterscheiden. Unentgeltlichkeit soll vorliegen wenn die Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswerts ausmacht – Entgeltlichkeit soll hingegen erst bei einer Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswerts gegeben sein. Bei der dazwischen liegenden Teilentgeltlichkeit kommt es zu einer Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Während bei entgeltlichen Erwerben stets 3,5% GrESt vom Grundstückswert anfällt, kommt beim teil- und unentgeltlichen Erwerb der begünstigte Stufentarif (3,5% erst von über 400.000 €) zur Anwendung. Neben dem Stufentarif an sich ist überdies die Erhöhung des Freibetrags bei unentgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Betriebsübertragungen – d.h. bei der Übertragung von betrieblichen Grundstücken oder Immobilien - auf 900.000 € vorteilhaft. Der Freibetrag kürzt den Grundstückswert für den unentgeltlichen Teil, auf den dann der Stufentarif angewendet wird. Bei teilentgeltlichen Übertragungen ist der Freibetrag allerdings zu aliquotieren. Bedeutend ist ebenso, dass die Steuerbelastung aus dem Stufentarif für den unentgeltlichen Teil mit 0,5% vom Grundstückswert (vor Abzug des Freibetrags) gedeckelt ist. Schließlich soll noch die Möglichkeit bestehen, die GrESt in jenen Fällen, in denen ein Tarif von 0,5% zur Anwendung kommt, mittels Antrag auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.