Juli 2015

Umsatzsteuerliche Fallen beim Online-Kauf

Die umsatzsteuerliche Behandlung des Einkaufs bei großen ausländischen Online-Händlern (wie z.B. bei Amazon) kann Unternehmer oftmals vor große Probleme stellen. Oft wird nämlich vergessen, beim Anlegen des Benutzerkontos die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) zu hinterlegen. Wird keine UID hinterlegt, so wird der Unternehmer umsatzsteuerlich wie ein privater Käufer behandelt. Versendet ein Händler aus einem anderen Mitgliedstaat Waren an einen österreichischen nicht-unternehmerischen Kunden, so kommt ab Überschreiten der Lieferschwelle eine Spezialregelung zur Anwendung: Der Händler muss sich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren, österreichische Umsatzsteuer einheben und an das Finanzamt abführen. Diese Rechnungen an Privatkunden weisen 10% bzw. 20% Umsatzsteuer aus. Lieferungen an Unternehmer unterliegen weiterhin den allgemeinen Mechanismen. So stellen Lieferungen zwischen Unternehmern innergemeinschaftliche Lieferungen dar, die - sofern alle Dokument- und Buchnachweise erbracht werden - steuerfrei sind. Für sonstige Leistungen greift in derartigen Fällen zumeist die B2B-Generalklausel und das sogenannte Reverse-Charge- System. Genau hier liegt die Gefahrenquelle für Unternehmer. Beziehen Unternehmer Waren oder Dienstleistungen von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat, so liegt aus Sicht des österreichischen Kunden ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor oder gegebenenfalls eine sonstige Leistung, die der Reverse-Charge-Regelung unterliegt. Verfügt der Unternehmer in diesem Fall über eine Rechnung, in der österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen ist, handelt es sich um eine falsch ausgestellte Rechnung. Der Lieferant schuldet die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, der österreichische Empfänger hat allerdings keinen Vorsteuerabzug, da die Rechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde. In derartigen Fällen ist dringend geboten, die Rechnung korrigieren zu lassen und die bereits bezahlte Umsatzsteuer vom Lieferanten zurückzufordern. Wird die Vorsteuer von derart falsch ausgestellten Rechnungen geltend gemacht, würde dies im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig beanstandet und zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Unterschreitet ein ausländischer Lieferant die oben genannte Lieferschwelle, so stellt er Rechnungen mit den Umsatzsteuersätzen seines Herkunftslandes aus, sofern er an private Kunden verkauft. Kauft ein Unternehmer Waren vom ausländischen Lieferanten und wird ihm daher ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so kann diese nicht im Rahmen der Vorsteuerrückerstattung zurückgefordert werden, da eine falsche Rechnung ausgestellt wurde. Auch hier ist die Rechnung zu korrigieren und eine gegebenenfalls gezahlte Umsatzsteuer vom Lieferanten zurückzufordern.

Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ohne spezielle Tarifregelungen

Bekanntermaßen wird die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode oder durch die Anrechnungsmethode verhindert. Während Österreich bei der Befreiungsmethode üblicherweise den Progressionsvorbehalt vorsieht, kommt bei der Anrechnungsmethode der Anrechnungshöchstbetrag zur Anwendung. Durch den Anrechnungshöchstbetrag soll sichergestellt werden, dass nicht mehr ausländische Steuer angerechnet wird als österreichische Steuer auf den ausländischen Einkommensteil bezahlt wird. Das Bundesfinanzgericht hatte sich unlängst (GZ RV/7104123/2014 vom 9. April 2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Anrechnungshöchstbetrag zu berechnen ist. Konkret ging es dabei um einen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, der auch in Italien Einkünfte erzielte. Bei Anwendung der im DBA mit Italien vorgesehenen Anrechnungsmethode ist der Anrechnungshöchstbetrag nach der Formel "Einkommensteuer mal Auslandseinkünfte dividiert durch Einkommen" zu berechnen. Das BFG stellt dabei klar, dass spezielle Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts, wie etwa die Unterscheidung zwischen dem festen und dem progressiven Steuersatz, keine Rolle spielen dürfen. Dies ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, weil es nicht zur Berücksichtigung der sonstigen Bezüge mit 6% Besteuerung kommt (wie es das Finanzamt vorgesehen hatte), ein höherer Anrechnungshöchstbetrag vorliegt und mehr ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden kann.

Strenger Maßstab für die steuerliche Absetzbarkeit von Tageszeitungen

An die Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosteneigenschaft werden bei Gütern des allgemeinen Lebens, die daher auch privat genutzt werden können, schon seit jeher sehr hohe Anforderungen gestellt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2012/15/0190 vom 30.4.2015) mit einem Englischlehrer auseinanderzusetzen, der Aufwendungen für englische und amerikanische Tageszeitungen als Werbungskosten geltend machen wollte. Neben dem Englischunterricht am Gymnasium war er auch an einer Volkshochschule tätig - die englischsprachigen Zeitungsartikel sind dabei aus dem Schulunterricht wie auch aus den Volkshochschulkursen nicht mehr wegzudenken. Der VwGH betont, dass gemischt veranlasste Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter deshalb nicht abgezogen werden dürfen, da dadurch jene Steuerpflichtige begünstigt würden, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen können und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Aufwendungen für Tageszeitungen können im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Berufsausübung die weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen bedingt und folglich regelmäßig viele verschiedene in- und ausländische Tageszeitungen gekauft werden müssen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wäre auch dann anzunehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft werden. Der VwGH konnte diese Ausnahmen in der vorliegenden Situation nicht erkennen und verneinte daher die Geltendmachung als Werbungskosten. Mitentscheidend war auch, dass der Englischlehrer nicht schlüssig darlegen konnte – etwa mithilfe detaillierter Angaben, welche Zeitungen für welche konkreten Lehrveranstaltungen benötigt werden - wieso die Ausgaben für die englischsprachigen Tageszeitungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen.

Mandatsvertrag als wichtiges Kriterium bei (liechtensteinischen) Stiftungen

Besonderes Augenmerk hat die Finanzverwaltung in letzter Zeit auf ausländische Stiftungen und insbesondere auf liechtensteinische Stiftungen gelegt. Bei derartigen Stiftungskonstruktionen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die liechtensteinische Stiftung mit einer österreichischen Stiftung vergleichbar ist und wem die Einkünfte aus dem Vermögen der Stiftung zuzurechnen sind. Gilt die Stiftung aufgrund der vereinbarten Regelungen als transparente Stiftung, wird so als ob die Stiftung nie bestanden hätte, das gesamte Vermögen der Stiftung weiterhin dem Stifter zugezählt - somit gehen die Steuervorteile der (ausländischen) Stiftung verloren. Der VwGH hatte sich innerhalb weniger Wochen zweimal mit liechtensteinischen Stiftungen auseinanderzusetzen. In der Entscheidung vom 25.2.2015 (GZ 2011/13/0003) ging es um eine liechtensteinische vermögensverwaltende Stiftung mit Mandatsvertrag. Dieser Mandatsvertrag war so ausgestaltet, dass der Stiftungsrat nur selbständig handeln konnte, solange der Stifter keine Weisungen erteilt hatte. Der VwGH entschied, dass die Zurechnung von passiven Einkünften (insbesondere Kapitalvermögen) grundsätzlich an denjenigen erfolgt, der das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten hat, welche die (Kapital-) Einkünfte generieren. Bei Vorliegen eines Mandatsvertrags kann der Stifter jederzeit auf den Stiftungsrat einwirken und bleibt somit wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens. Ob diese Weisungen tatsächlich erteilt werden, ist hingegen nach Ansicht des VwGH ohne Bedeutung - es reicht hier lediglich die faktische Möglichkeit der Einflussnahme. Diese Konstruktion wurde vom VwGH somit als transparente Stiftung eingestuft und die Einkünfte wurden weiterhin dem Stifter zugerechnet. Unmaßgeblich ist dabei, ob es sich um einen In- oder Auslandssachverhalt handelt und ob ein "harter" oder "weicher" Mandatsvertrag vorliegt. In der (zweiten) Entscheidung hatte es der VwGH (GZ 2012/13/0033 vom 25.3.2015) ebenfalls mit einer liechtensteinischen Stiftung, diesmal aber ohne Mandatsvertrag, zu tun. Auch hier wurde die Einflussnahme der Stifterin vermutet, jedoch konnte mangels Mandatsvertrag die Einflussnahme der Stifterin von Seiten der Finanzverwaltung nicht nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass die Stifterin bei vielen Stiftungsratsitzungen anwesend war und auf einem "Exemplar der Buchhaltung" eine Unterschrift geleistet hatte, lässt für sich nämlich noch nicht darauf schließen, dass die Stifterin einem Bankkonto vergleichbare Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf das in der Stiftung veranlagte Vermögen hat. Auch dem Argument, dass die liechtensteinischen Geldwäschebestimmungen die Stifterin als "wirtschaftlichen Berechtigten" führten, erteilte das Gericht eine Absage. Diese Konstruktion wurde somit als intransparent angesehen - das Vermögen wurde weiterhin der liechtensteinischen Stiftung zugerechnet. Wesentlich für die Abschirmwirkung der Stiftung ist also, wie die Einflussrechte des Stifters vertraglich ausgestaltet sind. Kann der Stifter gleich einem treuhändig verwalteten Bankkonto jederzeit auf das Stiftungsvermögen zugreifen, wird man von einer transparenten Stiftung ausgehen müssen. Dies wird wohl bei Vorliegen eines Mandatsvertrags regelmäßig der Fall sein. Fehlt ein Mandatsvertrag, so kann - im Gegensatz zur bisherigen Finanzverwaltungsansicht - nicht automatisch ein konkludenter Mandatsvertrag angenommen werden. Die Finanzverwaltung wird die Einflussnahme des Stifters im Detail beweisen müssen, um eine transparente Stiftung unterstellen zu können.

Aufgepasst - Steuer und Sozialversicherung sind auch bei Ferialjobs zu beachten

Ferialjobs ermöglichen das Sammeln von Praxiserfahrungen sowie das "Hineinschnuppern" in interessante Berufsfelder. Nicht zuletzt werden aber gerade in den Sommermonaten Ferialjobs dazu genutzt, um Geld dazuzuverdienen bzw. die Urlaubskassa aufzubessern. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie jene im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs" sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Die im Zuge der Steuerreform 2015 geplante erhöhte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (bisher 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, max. 110 €) könnte sich bereits auf Ferialjobs in diesem Sommer positiv auswirken. Es soll nämlich der maximale Erstattungsbetrag (früher als "Negativsteuer" bezeichnet) für das Veranlagungsjahr 2015 von 110 € auf 220 € angehoben werden. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 405,98 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.