September 2015

Kosten für Vertragsrückabwicklung sind keine außergewöhnliche Belastung

Bekanntermaßen liegt eine steuerlich relevante außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allesamt erfüllt sind. Das BFG hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen (GZ RV/7101561/2012 vom 2.1.2015), in dem der Steuerpflichtige die Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufs einer Immobilie als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Hintergrund war der Kauf einer Eigentumswohnung, welcher aufgrund der Nichtbehebung diverser Mängel von beiden Seiten mittels Dissolutionsvereinbarung wieder rückabgewickelt wurde. Der „Käufer“ der Wohnung klagte den „Verkäufer“ in Folge auf Schadenersatz, da ihm umfassende Nebenkosten wie z.B. Maklergebühren für die alte und neue Wohnung, Umzugskosten etc. angefallen sind. Da der Käufer im Endeffekt lediglich 20.000 € in einem Vergleich erreichen konnte, wollte er die restlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung ausgiebig mit den Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung auseinander. So muss etwa eine Belastung derart vorliegen, dass Ausgaben getätigt werden, die zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen. Hingegen können Vermögensverluste wie z.B. Zinsen, die bei der Kalkulation der Schadenersatzansprüche angesetzt wurden, aber keineswegs zu einer Geldausgabe geführt haben, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. An das Kriterium der Zwangsläufigkeit werden ganz besondere Anforderungen gestellt, damit sichergestellt ist, dass nicht das Risiko aus der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann. In dem vorliegenden Fall war der Kauf der Wohnung wie auch alle darauf folgenden Handlungen freiwillig erfolgt, sodass es an der Zwangsläufigkeit fehlt und daher die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nicht anzuerkennen ist.

Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig

Für Sektproduzenten enttäuschend ist das vom BFG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angeregte Gesetzprüfungsverfahren zur mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wiedereingeführten Schaumweinsteuer von 100 € je Hektoliter ausgegangen. Die Zweifel des BFG hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, dass zwar Sekt, nicht aber Prosecco oder Frizzante, der Steuer unterliegen, wurden vom VfGH nicht geteilt. Nach Auffassung des VfGH (GZ G 28/2015-12, G 175/2015-10 vom 18.6.2015) findet eine solche Besteuerungsmaßnahme schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Ob es Substitutionseffekte hin zu nicht der Steuer unterliegenden Produkten (stiller Wein oder Perlwein) gibt, entscheidet sich nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht allein nach steuerlichen Gründen. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine gleichmäßige (proportionale) Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab. Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unterschiedlichen relativen Preiseffekte unsachlich.

Werbungskostenpauschale für Expatriates

Für sogenannte Expatriates (Expats) – das sind z.B. Mitarbeiter, die von der ausländischen Konzernmutter für mehrere Jahre nach Österreich entsendet werden, um etwa eine Niederlassung in Österreich aufzubauen oder eine leitende Position in einem verbundenen Unternehmen temporär auszuüben – kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 und somit ab 2016 zu Erleichterungen. Hintergrund für die spezielle Begünstigung von Expats ist auch der Umstand, dass diesen Personen aus der Übersiedlung nach Österreich und aus der Notwendigkeit eines inländischen Wohnsitzes üblicherweise nicht unbeträchtliche Kosten erwachsen, die grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Diese Werbungskosten können durch einen Pauschalbetrag von 20% der steuerlichen Bemessungsgrundlage (Bruttobezüge abzgl. steuerfreier sowie mit festen Sätzen versteuerter Bezüge) abgegolten werden. Die jährliche Obergrenze dieses Pauschalbetrags beträgt 5.000 €. Sofern diese Vereinfachung in Anspruch genommen wird, erfolgt die Berücksichtigung des Pauschalbetrags bereits im Rahmen der Lohnverrechnung, wodurch sich ein Liquiditätsvorteil für die Expats ergibt und sie ein monatlich höheres Nettogehalt beziehen. Außerdem müssen sie dann auch keine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Die Kontrolle erfolgt durch das Finanzamt anhand des Jahreslohnzettels. Die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung anstelle der Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales ist jedoch bei tatsächlich höheren Werbungskosten empfehlenswert. Um das Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen die in einer Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sein. Demnach muss ein Expatriate Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers sein, das Dienstverhältnis in Österreich höchstens fünf Jahre dauern (in einer in Österreich ansässigen Konzerngesellschaft oder inländischen Betriebsstätte), kein Wohnsitz in Österreich in den letzten zehn Jahren bestanden haben, der Wohnsitz im Ausland beibehalten werden und Österreich das Besteuerungsrecht der Einkünfte zustehen.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2015

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2014 per 30.9.2015 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

KESt-Vorschreibung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) und sind damit offenen Ausschüttungen steuerlich gleichgestellt. In der Praxis wird das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung oftmals erst im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, so dass es neben anderen steuerlichen Folgen auch zu einer Vorschreibung der KESt kommt. In der Vergangenheit ging die Finanzverwaltung dabei von einem Ermessensspielraum aus, ob die KESt der abzugsverpflichteten Gesellschaft oder dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorgeschrieben wird. In der Praxis wurde die KESt dabei fast ausschließlich der abzugsverpflichteten Körperschaft (Gesellschaft) vorgeschrieben. Aufgrund zuvor ergangener BFG-Entscheidungen wurde im März 2015 diese langjährige Verwaltungspraxis dahingehend umgestellt, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen die KESt zwischenzeitlich nicht mehr dem Abzugsverpflichteten (Körperschaft) sondern dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorrangig vorgeschrieben wird. Nun hat der VwGH entgegen dieser neuen BMF-Ansicht jedoch entschieden, dass die Vorgangsweise bei Altfällen, in denen die KESt primär der ausschüttenden Gesellschaft per Haftungsbescheid vorgeschrieben wurde, zulässig ist (GZ Ro 2014/15/0046 vom 28.5.2015). Damit wurde der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung, welcher in der Vergangenheit regelmäßig zur Vorschreibung der KESt an die abzugsverpflichtete Körperschaft führte, bestätigt. Eine gesetzliche Klarstellung erfolgt durch Änderung des § 95 Abs. 4 EStG im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015: Demnach ist die KESt für eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Empfänger der Kapitalerträge nur in Ausnahmefällen direkt vorzuschreiben und zwar dann, wenn die Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft nicht durchsetzbar ist (Löschung der Gesellschaft) oder nur erschwert durchsetzbar ist (bei insolventer Gesellschaft). Somit gilt grundsätzlich wie bisher die primäre Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2014

Am 30. September 2015 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2014 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Werbeabgabe: Kostenzuschüsse von Lieferanten zu Prospektwerbung

Bei Handelsunternehmen aus der Bücher-, Papier- und Schreibwarenbranche ist es gängige Praxis, dass saisonal etwa zur Weihnachts- und Osterzeit oder zu Schulbeginn Magazine, Prospekte und Beilagen als Postwurfsendungen an Haushalte verschickt werden und darin Bücher verschiedener Verlagshäuser bzw. sonstige Produkte wie Bürobedarf und Geschenkartikel dargestellt sowie mit einer kurzen Inhaltsangabe oder Produktbeschreibung den Kaufinteressenten näher gebracht werden. Seitens der Lieferanten werden in diesem Zusammenhang regelmäßig Werbekostenzuschüsse an das Handelsunternehmen geleistet. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (GZ 2013/17/0093 vom 26.3.2015) entschieden, dass diese Vorgänge der Werbeabgabe unterliegen. Entgegen des Wortlauts des Durchführungserlasses zur Werbeabgabe ist das auch dann der Fall, wenn die Beschreibung in den Postwurfsendungen ausschließlich informativ und nicht mit anderen Waren vergleichend erfolgt (keine Hervorheben besonderer Vorzüge). Die Zahlungen der Lieferanten wurden im gegenständlichen Fall auch nicht als reine (nicht werbeabgabenpflichtige) Druckkostenbeiträge qualifiziert, sondern als Entgelt für einen Reklamewert. Letztlich wurde auch der Argumentation, dass es sich um Eigenwerbung des Handelsunternehmens handelt und einzelne Lieferanten, deren Produkte in den Prospekten dargestellt werden, auch gar keine Werbekostenzuschüsse bezahlt haben, vom VwGH nicht gefolgt. Davon unabhängig ist laut VwGH jenes Entgelt zu sehen, das vom Handelsunternehmen an einen Dienstleister für die Prospektverteilung an die Haushalte bezahlt wurde. Dieses unterliegt ebenfalls der Werbeabgabe, wobei die Bemessungsgrundlage nur das Entgelt für die Dienstleistung der Verteilung umfasst.

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2015 bzw. ab 1. Oktober 2015 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2015 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2015 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2015 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2015 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2014 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2015) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2014“ bzw. „K 1-12/2014“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.