Oktober 2015

Sozialversicherungswerte 2016

Die Sozialversicherungswerte für 2016 (in €) betragen voraussichtlich: 2016 2015 Geringfügigkeitsgrenze täglich 31,92 31,17 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 415,72 405,98 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 623,58 608,97 Höchstbeitragsgrundlage täglich 162,00 155,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.860,00 4.650,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.720,00 9.300,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.670,00 5.425,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Zu beachten ist, dass es durch die Steuerreform 2015/2016 zusätzlich zu einer außertourlichen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage für 2016 gekommen ist. Ansonsten erfolgt die Erhöhung wie üblich mittels Aufwertungszahl (1,024 für 2016).

BMF verschärft Ansicht zur Liquidation im Rahmen der Gruppenbesteuerung

Das BMF hat unlängst und als Reaktion auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs eine Information (BMF-010203/0188-VI/6/2015 vom 3. Juli 2015) veröffentlicht, welcher zufolge zukünftig eine verschärfte Vorgehensweise an den Tag gelegt werden soll. Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen (GZ 2011/13/0009 vom 26.11.2014), ob eine sich in Liquidation befindende Kapitalgesellschaft (weiterhin) Gruppenträger einer steuerlichen Unternehmensgruppe sein kann. Mit dem Hinweis, dass sich die besonderen Bestimmungen der Gruppenbesteuerung einerseits und der Liquidationsbesteuerung andererseits, ausschließen, verneinte der VwGH die Möglichkeit eines sich in Liquidation befindenden Gruppenträgers. Dies sei auch dadurch gerechtfertigt, dass etwa die Gruppenmitglieder keine steuerlichen Vorteile daraus erlangen sollen, dass sich der Gruppenträger in Liquidation befindet und z.B. einen Verlustrücktrag geltend machen kann. In der BMF-Info wird auch die bisherige Rechtsansicht der Finanzverwaltung dargestellt, der zufolge weder sich in Liquidation befindende Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen werden können, noch eine sich in Liquidation befindende Körperschaft Gruppenträger sein kann. Ein Ausscheiden des Gruppenmitglieds der Unternehmensgruppe in Folge des Eintritts in die Liquidation wurde dann angenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Mindestdauer (von 3 Jahren) nicht mehr erfüllt werden kann. Andernfalls war erst die Löschung im Firmenbuch maßgeblich. Auch beim Gruppenträger war bisher nicht bereits bei Eintritt in die Liquidation von der Beendigung der Unternehmensgruppe auszugehen, sondern erst bei Löschung des Gruppenträgers. Eckpunkt der neuen Rechtsansicht des BMF ist, dass bei Eintritt des Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung die bestehende Unternehmensgruppe jedenfalls beendet wird. Daher muss die Unternehmensgruppe bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers und somit vor Beginn der Liquidationsbesteuerung enden (dies entspricht dem Ende des der Auflösung der Körperschaft vorangegangenen Wirtschaftsjahres). Im Falle der Liquidation eines Gruppenmitglieds bringt dies nach Ansicht des BMF das Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe mit sich, mit denen eine finanzielle Verbindung als beteiligte Körperschaft besteht (d.h. das sich in Liquidation befindende Gruppenmitglied vermittelt die finanzielle Verbindung). Maßgebender Zeitpunkt ist dann das Ende des der Auflösung des beteiligten Gruppenmitglieds vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Schließlich gibt es noch eine Besonderheit bei einem in die Liquidation eintretenden Gruppenmitglied: das Gruppenmitglied scheidet nämlich dann nicht aus, wenn seit dem Eintritt in die Gruppe zwei volle Wirtschaftsjahre vor der Liquidation vergangen sind und der folgende Liquidationszeitraum zumindest volle zwölf Monate umfasst (und somit die 3 Jahre Zugehörigkeit zur Gruppe erfüllt sind). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so scheidet das Gruppenmitglied mit dem Ende des der Auflösung des Gruppenmitglieds vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aus der Unternehmensgruppe aus. Immerhin ist diese verschärfte Rechtsansicht - entgegen ursprünglicher Ankündigungen - erst anzuwenden, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6. Juli 2015 herbeigeführt haben.

VwGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zeitungsabonnements mit verbilligten Werbeartikeln

Der Verkauf von Zeitschriften- bzw. Zeitungsabonnements ist nicht immer so, dass auf ein paar kostenlose Testmonate automatisch ein dauerhaftes, kostenpflichtiges Abo folgt, sofern man den rechtzeitigen Kündigungszeitpunkt versäumt hat. Oftmals wird der Abschluss eines solchen Abonnements dadurch versüßt, dass außerdem noch Gebrauchsgegenstände wie z.B. Haushaltsgeräte oder technische Geräte wie etwa Tablets oder MP3-Player zu einem sehr günstigen Preis bezogen werden können. Der VwGH hatte sich (GZ 2012/13/0029 vom 27.5.2015) mit der Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Kombination aus Zeitungsabonnement (auf unbeschränkte Zeit, Mindestdauer 1 Jahr) und verbilligtem Werbeartikel für Neukunden auseinanderzusetzen. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist vor allem deshalb relevant, da das Entgelt für das Zeitungsabonnement dem 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegt und das Entgelt für den Werbeartikel 20% Umsatzsteuer. Dazu kommt noch, dass die Werbeartikel zu einem sehr günstigen Preis (unterhalb der Selbstkosten) abgegeben wurden. Entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung sah der VwGH im vorliegenden Fall zwei Leistungen gegen Entgelt als gegeben an. Erstens, weil eindeutig eine Werbeaktion vorliege, um mehr Zeitungsabonnements zu verkaufen und zweitens, weil es auch möglich ist, nur das Zeitungsabonnement ohne zusätzlichen vergünstigten Artikel abzuschließen. Ausschlaggebend für die Umsatzsteuer ist der Wert der Gegenleistung, welcher wie im Falle der Werbeartikel auch unter den Selbstkosten liegen kann. Der VwGH betonte, dass es nämlich nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs entsprechen würde, im Falle des Erwerbs des verbilligten Werbeartikels durch den Neukunden einen Teil des Zeitungsabonnementpreises als zusätzliches Entgelt für den Verkauf des Werbeartikels zuzuordnen. Dadurch würde es auch zu einer ungerechtfertigten Verschiebung bei der Umsatzsteuer kommen, da das Zeitschriftenabonnement nur 10% USt unterliegt.

Neues vom BFG zu außergewöhnlichen Belastungen

Das BFG hat sich mit zwei interessanten Fällen zum Thema außergewöhnliche Belastung auseinandergesetzt, welche nachfolgend kurz dargestellt werden. Wie allgemein bekannt, müssen für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung die Merkmale der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit sowie der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kumulativ erfüllt sein. Aufwendungen für eine Infrarotwärmekabine Gerade im Herbst und Winter werden Infrarotwärmekabinen verstärkt nachgefragt. Als Käufer treten dabei nicht nur ärztliche Praxen oder Hotelbetriebe, sondern auch zunehmend Privatpersonen auf, wobei die Anschaffung mit gesundheitlichen Zwecken begründet wird. Fraglich ist, ob es dafür auch steuerliche Absetzmöglichkeiten gibt. Nach Auffassung des BFG (GZ RV/6100068/2012 vom 5.5.2015) steht der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung allerdings schon der Grundsatz der reinen Vermögensumschichtung entgegen. Laut BFG handelt es sich bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabine nämlich um ein marktgängiges Wirtschaftsgut mit entsprechendem Verkehrswert, welches im Zuge des allgemeinen Wellness-Trends stark nachgefragt wird und mittlerweile als Bestandteil einer erweiterten Normalausstattung von modernen Wohnungen/Häusern anzusehen ist. Selbst wenn das Gerät zur Nachbehandlung bzw. Gesundheitsprävention medizinisch empfohlen wird, fehlt es trotzdem sowohl an der Außergewöhnlichkeit einer solchen Anschaffung wie auch am damit verbundenen Vermögensverlust. Lediglich in ganz seltenen Fällen hält das BFG die Anschaffung vergleichbarer Geräte für als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, nämlich wenn beispielsweise die Funktion eines derartigen Wirtschaftsgutes als Therapiegerät derart bestimmend ist, dass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig und nachhaltig in den Hintergrund tritt. Sonderklassegebühren In diesem Fall hatte sich das BFG (GZ RV/5101381/2014 vom 9.7.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Konkret war der Patient nicht zusatzversichert und zahlte dennoch die Sonderklassegebühren, um einen früheren Hüftoperationstermin in Anspruch nehmen zu können. Das BFG stellte klar, dass es sich bei Patienten der Sonderklasse um keine solchen handelt, die eine bessere medizinische Behandlung genießen. Die Vorteile der Sonderklasse liegen jedoch beispielsweise in dem höheren Wohnkomfort, in Zimmern mit weniger Betten, in einer größeren Menüauswahl, in der freien Arztwahl oder in erweiterten Besuchszeiten. Für die Behandlung der Patienten und damit zusammenhängend für die Vergabe von Operationsterminen ist ausschließlich der Gesundheitszustand maßgebend. Für die steuerliche Geltendmachung der Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung fehlt es dem BFG folgend an dem Kriterium der Zwangsläufigkeit der getätigten Aufwendungen. Es führt nämlich nicht jeder gesundheitliche Nachteil wie z.B. anhaltende Schmerzen, eingeschränkte Mobilität und eine zwölfmonatige Wartezeit auf einen Operationstermin dazu, dass höhere Aufwendungen in Form der Sonderklassegebühren gerechtfertigt sind und somit Zwangsläufigkeit bedingen. Vielmehr hätten ohne die erheblich teurere Sonderklasse ernsthafte gesundheitliche Nachteile eintreten müssen, welche im konkreten Fall allerdings nicht nachgewiesen werden konnten.

VwGH zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei bei der "kleinen Vermietung"

Werden aus einer Vermietungstätigkeit über längere Zeit Verluste erwirtschaftet, beurteilt die Finanz diese Tätigkeit oftmals als sogenannte „Liebhaberei“. Dies hat zur Konsequenz, dass in der Einkommensteuer die daraus entstehenden Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. In der Umsatzsteuer unterliegen „Liebhaberei“- Einnahmen nicht der Umsatzsteuer, dafür dürfen aber auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Um die Liebhaberei zu vermeiden, muss in der Einkommensteuer eine Prognoserechnung angestellt werden, die nach einer bestimmten Zeit einen Gesamtüberschuss ausweisen muss. Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen (Kleine Vermietung) beträgt dieser Zeitraum 20 Jahre ab dem Beginn der Vermietung. Bei Objekten mit mindestens drei Wohneinheiten („große Vermietung“) beträgt dieser Zeitraum 25 Jahre. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass seit der Immobilienertragsteuer auch Wertsteigerungen der Immobilien in die Prognoserechnung miteinbezogen werden können. Der VwGH hat in seinen bisherigen Urteilen jedoch einen Unterschied zwischen umsatzsteuerlicher und einkommensteuerlicher Liebhaberei erkennen lassen. In einem Urteil aus dem Jahr 2013 hat der VwGH für eine Schafzucht nämlich die Liebhaberei in der Einkommensteuer wegen negativer Prognoserechnung angenommen, jedoch für die Umsatzsteuer verneint, weil hier trotz einer negativen Prognoserechnung eine marktkonforme erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausreicht, um Liebhaberei zu widerlegen. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist somit wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche. Dieses Urteil aus dem Jahr 2013 wurde nun vom Bundesfinanzgericht in einem aktuellen Fall so interpretiert, dass in der Umsatzsteuer generell keine objektive Ertragsfähigkeit mehr maßgeblich sei und lediglich eine marktkonforme Tätigkeit ausreicht, um umsatzsteuerliche Liebhaberei zu entkräften. Mit dem Erkenntnis vom 30.4.2015 (GZ Ra 2014/15/0015) hat der VwGH aber ausgesprochen, dass diese Ansicht für die kleine Vermietung nicht übernommen werden kann. Der VwGH führt aus, dass bei dauerhaft verlustträchtiger Vermietung einer Eigentumswohnung die Tätigkeit (anders als die im Erkenntnis 2013 zu beurteilende Schafzucht), auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist und somit auch kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Ob in dem konkreten Fall Liebhaberei vorlag oder nicht, hatte der VwGH allerdings nicht zu entscheiden. Der Ball wurde somit wieder zurück zum Bundesfinanzgericht gespielt, das die Liebhabereifrage neu zu würdigen hat. Der VwGH bleibt vorerst jedenfalls seiner Linie zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei treu. Dementsprechend kann bei marktkonformer, aber verlustträchtiger Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum weiterhin Liebhaberei vorliegen.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2016 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2016 2015 0 bis 3 Jahre 199,- 197,- 3 bis 6 Jahre 255,- 253,- 6 bis 10 Jahre 329,- 326,- 10 bis 15 Jahre 376,- 372,- 15 bis 19 Jahre 443,- 439,- 19 bis 28 Jahre 555,- 550,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Anpassung Vignettenpreise für 2016

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2016 wieder angehoben, diesmal um 1,5%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Mandarin-Orange farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 34,10 (33,60) € 85,70 (84,40) € 2-Monatsvignette 12,90 (12,70) € 25,70 (25,30) € 10-Tagesvignette 5,10 (5,00) € 8,80 (8,70) € Die 2016er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Jänner 2017.