Januar 2016

Senkung des IESG-Zuschlags mit 1.1.2016

Der Arbeitgeber hat für bestimmte Arbeitnehmer einen Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zu leisten. Nachdem dieser mit 1.1.2015 bereits von 0,55% auf 0,45% gesenkt wurde, tritt jetzt mit 1.1.2016 eine weitere Reduktion ein. Der IESG-Zuschlag beträgt ab 1.1.2016 0,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer).

Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Wie zuletzt in der KI 05/14 berichtet, drängen die Sozialversicherungen schon länger darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich dabei für die Sozialversicherungsträger die Informationsbeschaffung, da bislang keine automatische Meldung der in der Einkommensteuer endbesteuerten Gewinnausschüttungen erfolgt ist. Mittlerweile ist im Handbuch - Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka 1) in FinanzOnline die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die GSVG-pflichtversichert sind, ab 1.1.2016 vorgesehen. Ab 2016 erhält die Sozialversicherung somit die Daten zu den Gewinnausschüttungen, sodass diese künftig auch in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden können. Für alle, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Bei vielen Gesellschafter-Geschäftsführern sollte daher die Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die Sozialversicherungspflicht zu keinen materiellen Konsequenzen führen. Für die Zeit vor 2016 laufen noch Verhandlungen. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Grundstückswertverordnung als wichtiger Bestandteil der "Grunderwerbsteuer neu"

Die „Grunderwerbsteuer neu“ ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass anstelle des (dreifachen) Einheitswertes ab 1.1.2016 der sogenannte Grundstückswert als Bemessungsgrundlage gilt, welcher deutlich näher am Verkehrswert liegt und somit bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienkreis oftmals zu einer höheren Grunderwerbsteuerbelastung führen kann. Der Begriff des Grundstückswerts wurde im GrEStG neu geschaffen und durch die Grundstückswertverordnung (GrWV), welche Ende Dezember 2015 final beschlossen wurde, präzisiert. Grundsätzlich kommt der Grundstückswert immer dann zur Anwendung, wenn keine Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks vorliegt - außerdem kommt er bei Vorgängen nach dem UmgrStG wie auch bei Anteilsvereinigungen zum Einsatz. Der Grundstückswert lässt sich auf drei unterschiedliche und gleichwertige Arten bestimmen. Der Steuerpflichtige ist folglich nicht dazu verpflichtet, mehrere Varianten der Grundstückswertberechnung vorzunehmen oder auch den höchsten ermittelten Wert heranzuziehen. Der Grundstückswert kann entweder mithilfe des Pauschalwertmodells ermittelt werden oder aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Außerdem kann bei entsprechendem Nachweis auf den niedrigeren gemeinen Wert abgestellt werden, wobei es bei Rückgriff auf ein Sachverständigengutachten sogar zur Beweislastumkehr kommt. Wichtig ist auch, dass die Ermittlungsmethode für jede wirtschaftliche Einheit frei gewählt werden kann. Bei Anwendung des Pauschalwertmodells entspricht der Grundstückswert der Summe aus Grundwert und Gebäudewert. Grundsätzlich sollen dabei die Grundstückslage, die Bauweise, die Nutzung, die Fläche und der Erhaltungszustand des Gebäudes berücksichtigt werden. Im Detail ist die Berechnung durchaus komplex und basiert bei der Grundwertberechnung auf Parametern wie dem beim Finanzamt eruierbaren Bodenwert oder einem von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen Hochrechnungsfaktor (z.B. Hochrechnungsfaktor 5,5 für den 17. Wiener Gemeindebezirk oder Hochrechnungsfaktor 3 für Bad Aussee). Für die Ermittlung des Gebäudewertes stellt die Nutzfläche bzw. die Bruttogrundrissfläche die Ausgangsbasis dar, welche mit dem Baukostenfaktor zu multiplizieren ist. Die Verordnung legt den Baukostenfaktor pro m2 für die verschiedenen Bundesländer fest. Dieser beträgt beispielsweise in Wien 1.470 €/m2 und im Burgenland 1.270 €/m2. Anpassungen in Form von Abschlägen können sich zur Berücksichtigung von Art und Alter des Gebäudes ergeben. Dabei spielt es für den Altersabschlag auch eine Rolle, ob das Gebäude in den letzten Jahren einer Sanierung oder Teilsanierung unterzogen wurde. Betreffend die Gebäudekategorie wird es grundsätzlich zum Ansatz des 100%igen Baukostenfaktors kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch zu Abschlägen kommen, so z.B. bei Fabriksgebäuden (Ansatz mit 60%) oder einfachsten Gebäuden (Ansatz mit 25%). Bei der „Altersbegünstigung“ ist zu beachten, dass diese durch Sanierungen bzw. Teilsanierungen verringert wird. Von einer Sanierung ist auszugehen, wenn vier von fünf Maßnahmen innerhalb der letzten 20 Jahre vor der Übertragung durchgeführt worden sind. Wurden in diesem Zeitraum „nur“ zwei Maßnahmen durchgeführt, handelt es sich um eine Teilsanierung. Die möglichen Sanierungsmaßnahmen umfassen die Erneuerung des Außenverputzes mit Erhöhung des Wärmeschutzes, den erstmaligen Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen, den erstmaligen Einbau oder Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- oder Heizungsinstallationen, den erstmaligen Einbau oder Austausch von Badezimmern und den Austausch von 75% der Fenster. Alternativ zum Pauschalwertmodell kann der Grundstückswert auch anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Für Erwerbsvorgänge im Jahr 2016 (Steuerschuld entsteht vor dem 1.1.2017) ist ausschließlich der Immobilienpreisspiegel der WKO, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder heranzuziehen. Vergleichbar dem Pauschalwertmodell ist auch hier ein Abschlag von 28,75% vorzunehmen, um zum Grundstückswert zu gelangen. Für Erwerbsvorgänge nach dem Jahr 2016 bzw. bei denen die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, ist ausschließlich der zuletzt gültige Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria maßgebend - auch hier ist ein Abschlag von 28,75% zu berücksichtigen. Ob das Pauschalwertmodell oder der Immobilienpreisspiegel günstiger ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Für Wien betrachtet könnte z.B. sein, dass bei der Übertragung von Immobilien in „schlechten Gegenden von Nobelbezirken“ der Immobilienpreisspiegel unvorteilhaft ist, da auch die Immobilien in mäßig attraktiven Gegenden vom generell hohen Preisniveau eines teuren Bezirks beeinflusst werden.

Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2015

Das Abgabenänderungsgesetz 2015 bringt einiges an Veränderungen, welche überwiegend ab 1.1.2016 gelten. Mitunter – so etwa bei der Thematik der Einlagenrückzahlung – ist es zu einer weitgehenden Rücknahme von Änderungen gekommwen, welche erst durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 eingeführt worden waren. Nachfolgend werden ausgewählte Schwerpunkte näher dargestellt. Klarstellung bei der Einkünftezurechnung zu natürlichen Personen Es wird klargestellt, dass einer natürlichen Person unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte auch dann zuzurechnen sind, wenn die Leistungen von der natürlichen Person erbracht werden, jedoch von einer (formal als Vertragspartner) zwischengeschalteten Körperschaft abgerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Einkünfte aus höchstpersönlicher Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender sowie als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.B. Vorstand oder Geschäftsführer) vorliegen, die abrechnende Körperschaft unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Neuregelung der Wegzugsbesteuerung Die Wegzugsbesteuerung im betrieblichen wie auch im außerbetrieblichen Bereich wird als Reaktion auf EuGH-Judikatur maßgeblich verändert. Bisher war auf Antrag ein Besteuerungsaufschub bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Wirtschaftsguts möglich – bei einem Ausscheiden nach mehr als 10 Jahren erfolgte gar keine Besteuerung. Ab 1.1.2016 werden die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt grundsätzlich sofort voll steuerpflichtig. Außerdem soll der Besteuerungstatbestand nicht auf bestimmte Vorgänge begrenzt sein, sondern immer dann ausgelöst werden, wenn es zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt. Jedoch kann auf Antrag und i.Z.m. EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe die Steuerschuld auf Raten verteilt werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die Steuerschuld auf 7 Jahre verteilt zu entrichten. Bei Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden vor Ablauf der 7 Jahre sind die offenen Raten im Wegzugsjahr fällig. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist eine Verteilung auf 2 Jahre vorgesehen. Im außerbetrieblichen Bereich ist ein Verteilungszeitraum über 7 Jahre vorgesehen. Eine Ausnahme im Sinne des bisherigen Nichtfestsetzungskonzepts besteht nur beim tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person bzw. bei der unentgeltlichen Übertragung an andere natürliche Personen. Hierbei ist wiederum die Einbeziehung von EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe Voraussetzung. Durch Änderungen in der BAO wird außerdem eine endgültige Steuervermeidung durch Zeitablauf (10 Jahre) für Wegzüge zwischen 1.1.2006 und 31.12.2015 verhindert. Das neue Ratenzahlungskonzept ist auch bei Umgründungen anzuwenden, wenn es zu einer umgründungsbedingten Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts kommt. Wieder alles beim Alten bei der Einlagenrückzahlung Entgegen der Änderungen im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 („Primat der Gewinnausschüttung“) bleibt nunmehr das Wahlrecht erhalten, ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden soll. Allerdings wird an die offene steuerliche Gewinnausschüttung die Voraussetzung geknüpft, dass eine positive Innenfinanzierung nachgewiesen werden kann (Evidenzkonto). Die Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen ist hingegen nicht mehr erforderlich, da im Zuge des AbgÄG 2015 auch die unternehmensrechtliche Ausschüttungssperre neu gefasst wird. „Eintrittsbesteuerung“ bei der „Grunderwerbsteuer neu“ Bereits durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Schwellenwert für das Auslösen von Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung mit 95% festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung wurde nunmehr im AbgÄG 2015 eine Art „Eintrittsbesteuerung“ festgelegt. Wenngleich der Besitz von zumindest 95% der Gesellschaftsanteile (an einer Gesellschaft mit Grundstücksvermögen) zum 31.12.2015 per se ab 1.1.2016 keine automatische Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, so ist dies jedoch dann der Fall, wenn ab 1.1.2016 Übertragungsvorgänge i.S. einer Anteilsvereinigung erfolgen und dabei die Grenze von 95% nicht unterschritten wird. Beträgt die Beteiligung zum 31.12.2015 beispielsweise 96% und werden im Jahr 2016 weitere 2% erworben, löst dieser Vorgang Grunderwerbsteuer aus.

Steuertermine 2016

Jänner Fälligkeiten 15.1. USt für November 2015 Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2015 Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2015 für geringfügig Beschäftigte Februar Fälligkeiten 15.2. USt für Dezember 2015 bzw. 4.Quartal. Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel 29.2. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 1.2. Übermittlung Jahreslohnzettel 2015 (L16) in Papierform Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2015 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2015 29.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse ELDA-Meldung bestimmter Honorare sowie Jahreslohnzettel 2015 (L16 und E 18) - Bei unterjährigem Ausscheiden aus Dienstverhältnis aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Meldepflicht von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Fälligkeiten 15.3. USt für Jänner Lohnabgaben für Februar Fristen und Sonstiges 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2015 bei Stadtkasse/Gemeinde April Fälligkeiten 15.4. USt für Februar Lohnabgaben für März Fristen und Sonstiges 30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2015 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Mai Fälligkeiten 17.5. USt für März bzw. 1.Quartal Lohnabgaben für April ESt-Vorauszahlung 2. Viertel KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel 31.5. Pflichtversicherung SVA Juni Fälligkeiten 15.6. USt für April Lohnabgaben für Mai Fristen und Sonstiges 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2015 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline bis 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2015 aus Nicht-EU-Ländern Juli Fälligkeiten 15.7. USt für Mai Lohnabgaben für Juni August Fälligkeiten 16.8. USt für Juni bzw. 2.Quartal Lohnabgaben für Juli ESt-Vorauszahlung 3. Viertel KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel 31.8. Pflichtversicherung SVA September Fälligkeiten 15.9. USt für Juli Lohnabgaben für August Fristen und Sonstiges Bis 30.9 Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2015 L 1 in Papierform oder FinanzOnline Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2015 Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2016 für Einkommen- und Körperschaftsteuer Oktober Fälligkeiten 17.10. USt für August Lohnabgaben für September Fristen und Sonstiges ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2015 bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides November Fälligkeiten 15.11. USt für September bzw. 3.Quartal Lohnabgaben für Oktober ESt-Vorauszahlung 4. Viertel KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel 30.11. Pflichtversicherung SVA Dezember Fälligkeiten 15.12. USt für Oktober Lohnabgaben für November Fristen und Sonstiges bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2011 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab

Gemeinnützigkeitsgesetz bringt steuerliche Verbesserungen

Am 9.12. wurde das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2016 Geltung erlangt. Durch die neuen Regelungen soll es künftig attraktiver werden, gemeinnützige Organisationen ins Leben zu rufen und diese (auch) durch Spendenmittel zu finanzieren. Dabei kommt es mit der Neufassung des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes zu einer Verwaltungsvereinfachung, indem das bisherige Genehmigungssystem auf eine Art Anzeigesystem umgestellt wird. Auch die Organisationsstruktur der bereits jetzt etwa 700 bestehenden Einrichtungen, die unter das Gesetz fallen, wird modernisiert und die Verpflichtung zur Ausgestaltung des Rechnungswesens klarer geregelt. Um die Spendenfinanzierung steuerlich attraktiver zu gestalten, werden die Abzugsmöglichkeiten für Spenden an kulturelle Einrichtungen und wissenschaftliche Fonds ausgeweitet. Zuwendungen für die Vermögensausstattung von gemeinnützigen Privatstiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 500.000 € (für einen Zeitraum von fünf Jahren) steuerlich verwertet werden. Bei der empfangenden Stiftung ist diese Zuwendung von der Stiftungseingangssteuer befreit und wird daher nicht geschmälert. Wendet eine eigennützige Privatstiftung einer begünstigten Einrichtung Geld zu, so kann die Zuwendung unter Berücksichtigung der zuvor genannten Einschränkung von den zwischensteuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden. Eine weitere Maßnahme besteht darin, unentgeltliche Grundstückserwerbe durch gemeinnützigen, mildtägigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften von der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr zu befreien. Schließlich soll auch die Attraktivität Österreichs als Standort für internationale Organisationen erhöht werden. Steuerliche Begünstigungen wie etwa die Befreiung der Bezüge der Angestellten von der Einkommensteuer oder diverse Gebührenbefreiungen kommen künftig auch Quasi-Internationalen Organisationen zugute. Wesentlich dabei ist, dass derartige Organisationen nicht zwingend staatlich sein müssen, eine 25%ige Finanzierung durch Staaten/Internationale Organisationen ist dafür ausreichend.