März 2016

BFG zu Werbungskosten einer AHS-Lehrerin

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101472/2015 vom 21.9.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bestimmte Bücher (Literatur), Filme und Spiele, welche von einer AHS-Lehrerin für Unterrichtszwecke angeschafft wurden, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang immer, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht steuerlich abzugsfähig sind, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Daraus ergibt sich auch das Aufteilungsverbot, demzufolge Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Im vorliegenden Fall machte die AHS-Lehrerin für die Fächer Französisch bzw. Psychologie und Philosophie die Ausgaben für mehrere Bücher, Spiele und auch Spielfilme als Werbungskosten geltend. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass die Ausgaben für Literatur, welche für die Allgemeinheit (und nicht nur für einen abgegrenzten Teil der Allgemeinheit) von Interesse ist, im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Anders gelagert ist die Situation jedoch bei einer eingegrenzten Zielgruppe (Schüler) und wenn die Berufsausübung – wie etwa im Falle einer AHS-Lehrerin – eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert. Wichtig ist dabei auch der Nachweis, dass die angeschafften Materialien tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Demnach konnten die Aufwendungen für die für den Französischunterricht angeschafften Sprachzeitschriften, Lernspiele, Übungsbücher, Vokabelbücher usw. als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit dem Psychologie- und Philosophieunterricht ist eine Trennung der Unterlagen in beruflich bzw. privat veranlassten Aufwand jedoch nicht so eindeutig möglich. Folglich konnte das BFG bei bestimmten Büchern bzw. Bildimpulskarten („Coach dich selbst“) und auch bei den Spielfilmen eine private Mitveranlassung nicht völlig ausschließen, da sich diese Bücher nicht an eine bestimmte Zielgruppe richten und vielmehr für jedermann von Interesse sein können. Die Kosten für diese Unterrichtsmaterialien konnte die AHS-Lehrerin daher nicht steuerlich geltend machen.

Übernommene Nachlassverbindlichkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung

Für die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0038 vom 21.10.2015) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Ehefrau die Pflegeheimkosten für ihren verstorbenen Ehemann als außergewöhnliche Belastung steuerlich ansetzen wollte. Zuvor hatte die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, woraufhin beide gemeinsam das Einfamilienhaus der Familie geerbt haben. Zu beachten ist jedoch, dass auch die für die Pflege des Ehemanns angefallenen Kosten beim Bezirksgericht zur Verlassenschaft angemeldet worden waren. Mit der Inanspruchnahme der Betreuung des Ehemanns im (niederösterreichischen) Landespflegeheim war nämlich die Verpflichtung verbunden, die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass der Anspruch auf Ersatz der Pflegeheimkosten auf den Nachlass des verstorbenen Ehemanns gestützt ist. Da die Ehefrau die Erbschaft angetreten hat, ist die Verpflichtung zur Zahlung der Pflegeheimkosten als Folge ihrer freiwilligen Entscheidung zu sehen – es handelt sich bei der Übernahme der Pflegheimkosten weder um eine rechtliche noch sittliche Unterhaltsverpflichtung. Für eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung fehlt es folglich bereits an der Zwangsläufigkeit. Daran ändert auch nichts, dass das geerbte Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke durch Mutter und Sohn genutzt wird. Für den VwGH ist hier keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen, da die Mehrzahl der Steuerpflichtigen Wohnungskosten tragen muss. Schließlich liegt auch keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, da die Pflegeheimkosten unbestritten in dem Wert des geerbten Einfamilienhauses Deckung finden. Selbst wenn die Eigennutzung des Einfamilienhauses eine Veräußerung der Liegenschaft ausschließt, wäre dennoch eine pfandrechtliche Belastung der geerbten Liegenschaft zur Finanzierung der Pflegeheimkosten möglich.

Rückstellung für Steuernachzahlungen (einschließlich Umsatzsteuernachzahlungen)

Ein aktueller (interner) Erlass des BMF (SZK-010203/0013-ESt/2016 vom 10.2.2016) geht auf die Frage ein, zu welchem Zeitpunkt Steuernachforderungen in Folge von Betriebsprüfungen steuerlich abgesetzt werden können. Demnach soll die in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1600) verankerte Praxis, dass eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen in jenem Jahr absetzbar ist, in dem die Vorschreibung (bei Bilanzierung) bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) erfolgt, auch für andere Abgabenarten gelten. Dabei soll es für die Abzugsfähigkeit irrelevant sein, ob schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung gerechnet hätte werden müssen. Diese Überlegungen sollen auch bei Umsatzsteuernachzahlungen anwendbar sein. Auch hier gilt der Grundsatz, wonach Kosten und Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung nicht auf Umstände zurückzuführen sind, die in vergangenen Perioden wurzeln, sondern erst mit der Entscheidung der Behörde, eine Prüfung durchzuführen, wirtschaftlich veranlasst werden. Der Erlass beinhaltet zur Veranschaulichung einige Beispiele: Beginn einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) im Jahr 2014, bei der eine Gebührennachforderung für 2010 festgesetzt wird: Passivierung im Wirtschaftsjahr, in dem die Schlussbesprechung abgehalten wird. Im Zuge einer Prüfung werden verschiedene Aufwendungen des Jahres 2012 nicht als Betriebsausgabe anerkannt, wodurch sich der Gewinn erhöht. Diese Gewinnänderung wird auch der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, welche im Jahr 2015 eine Beitragsnachforderung vorschreibt. Die Passivierung der Nachforderung hat (steuerlich) im Jahr 2015 zu erfolgen. Anmeldung einer Außenprüfung im Jahr 2016 bei einem bilanzierenden Unternehmen: Eine für das Jahr 2012 vorgenommene Schätzung zusätzlicher Umsatzerlöse und die daraus resultierende Umsatzsteuernachzahlung können erst im Jahr 2016 passiviert werden.

Verfassungsgerichtshof prüft Registrierkassenpflicht

In der gerade laufenden Session beschäftigt sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) u.a. mit der Registrierkassenpflicht. Insgesamt sind drei Anträge anhängig, welche von Kleinunternehmern (Taxiunternehmer, nebenberufliche Schmuckdesignerin und Tischlerei) gegen die seit Jänner geltende Registrierkassenpflicht eingebracht wurden. Argumentiert wird in den Anträgen, dass die Maßnahme der Registrierkassenpflicht nachteilig in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingreift. Weiters sei der finanzielle Aufwand, welcher die einzelnen Unternehmer trifft, unverhältnismäßig. Seitens des Taxifahrers wird zusätzlich vorgebracht, dass ein Taxameter mit Registrierkassenfunktion derzeit noch nicht am Markt erhältlich sei und er deshalb ein zusätzliches Kassensystem anschaffen muss. Der VfGH muss nun entscheiden, ob die Einführung der Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist oder nicht. Selbstverständlich werden wir Sie über die Ergebnisse in der nächsten KI informieren.

Due Diligence Kosten als Anschaffungsnebenkosten einer Beteiligung?

Beim Kauf einer Beteiligung stellt sich regelmäßig die Frage, welche Kosten der Beteiligung direkt zuzurechnen sind und daher zu aktivieren sind bzw. welche Kosten (auch steuerwirksam) sofort abgeschrieben werden dürfen. Unternehmens- wie auch steuerrechtlich sind unter Anschaffungskosten alle Aufwendungen zu verstehen, die geleistet werden, um Vermögensgegenstände zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie diesen Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können. Umgelegt auf einen Beteiligungskauf geht man üblicherweise davon aus, dass soweit der in Frage stehende Aufwand nach dem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung angefallen ist, ein aktivierungspflichtiger Aufwand vorliegt, da aufgrund des Verursachungszusammenhangs Einzelkosten vorliegen. Beratungsaufwendungen und Due Diligence Kosten, auf deren Basis aber erst die Erwerbsentscheidung getroffen wird, stellen daher in der Regel sofort absetzbaren Aufwand dar. In einer BFG-Entscheidung (GZ RV/2100567/2015 vom 3. Juni 2015) hatte sich das BFG mit dem Zeitpunkt der Entschlussfassung bei einem Beteiligungserwerb auseinanderzusetzen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass bereits zum Zeitpunkt des „Letter of Intent“ (Absichtserklärung) die Kaufentscheidung getroffen wurde. Die nachfolgenden Due Diligence Kosten hätten demnach aus Sicht des Finanzamtes aktivierungspflichtige Aufwendungen dargestellt. Das BFG sah die Sache jedoch anders. Die endgültige Kaufentscheidung war in diesem konkreten Fall erst mit Abschluss des Kaufvertrages in Verbindung mit der nachträglichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat getroffen worden. Die vor dem Kaufvertrag getätigten Due Diligence Kosten wurden demnach als sofort abzugsfähig eingestuft. Gegen dieses Urteil wurde allerding bereits eine ordentliche Amtsrevision beim VwGH eingebracht und zugelassen, sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.

Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein - letzte Chance zur Mitteilung an die Bank für Einmalzahlung bis 31. März 2016

Wie schon in KI 08/15 berichtet, möchte der Gesetzgeber im Rahmen der Kapitalzuflussmeldung sogenannte „Abschleicher“ identifizieren bzw. verpflichtet Banken, diese zu melden. Damit sind jene Steuerpflichtigen gemeint, die in Erwartung der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ihre Konten und Depots nach Österreich transferiert haben, um vom damals noch strengen Bankgeheimnis zu profitieren. Die Kapitalzuflussmeldung erfasst natürliche Personen, liechtensteinische Stiftungen sowie stiftungsähnliche Anstalten, die in folgenden Zeiträumen ihre Vermögenswerte (mindestens 50.000 €) zu einer österreichischen Bank transferiert haben: Transfers aus der Schweiz: im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012, Transfers aus Liechtenstein: im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013. Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob das Konto bereits geschlossen wurde. Der Gesetzgeber schaffte als Alternative zur Meldung durch die Bank die Möglichkeit, die Vermögenswerte im Rahmen einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% des übertragenen Wertes nachzuversteuern. Diese Einmalzahlung ist ebenfalls durch die Bank einzubehalten und an die Finanz weiterzuleiten. Damit ein Kunde diese Einmalzahlung in Anspruch nehmen kann, muss er bis spätestens 31. März 2016 seiner Bank eine unwiderrufliche und schriftliche Erklärung übermitteln. Erhält die Bank bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung des Kunden, hat die Bank die Kapitalzuflussmeldung vorzunehmen. Sie sind betroffen? Was sollten Sie beachten? Kontaktieren Sie Ihre Bank bzw. die Bank, bei der Sie im relevanten Zeitraum die Vermögenwerte übertragen haben. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung seitens der Bank, Sie darüber zu informieren, dass meldepflichtige Transaktionen identifiziert wurden. Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater um zu klären, ob die Meldung oder die Einmalzahlung für Sie die vorteilhaftere Variante darstellt. Dies hängt immer von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen ab. Haben Sie sich für die Einmalzahlung entschieden, teilen Sie dies der Bank schriftlich und unwiderruflich mit. Die meisten Banken haben vorgefertigte Formulare hierzu. Haben Sie sich für die Meldung durch die Bank entschieden, prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine Selbstanzeige vornehmen. Diese ist jedenfalls vor der Meldung (31. Dezember 2016) beim Finanzamt einzubringen.

Höhere Umsatzsteuer bei Fotobüchern ab 1.4.2016

Aufgrund einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur hat die EU im Dezember 2015 unionseinheitlich festgelegt, dass Fotobücher aus Papier nicht mehr als Bücher, sondern unter die Fotografien einzureihen sind. Begründet wird diese Klassifizierung damit, dass Fotobücher – trotz kurzer Texte bei den Fotos (Erläuterungen zu Aktivitäten, Veranstaltungen oder abgebildeten Personen) – vorrangig nicht zum Lesen bestimmt sind. Wie das BMF nun mit Information vom 10.2.2016 mitteilt, können die Ausführungen in Rz 1173a der Umsatzsteuerrichtlinien, wonach der ermäßigte Steuersatz für Bücher von 10% gilt, nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Änderung der Richtlinien mit dem Wartungserlass 2016 wird ebenfalls angekündigt. Am 1.4.2016 unterliegen Fotobücher daher dem Umsatzsteuersatz von 20%.

Elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt verpflichtend ab 1. April 2016

Die elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt soll zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch mögliche Fehler durch Medienbrüche bzw. manuelle Eingaben – wie sie etwa bei der Verwendung einer Zahlungsanweisung („Erlagschein“) vorkommen können – verhindern. Durch Verordnung hat das BMF unlängst (VO zur achten Änderung der Finanz-Online VO 2006 vom 16.2.2016, BGBl II 2016/46) die im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 beschlossene Änderung konkretisiert. Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schon bisher das Electronic-Banking-System (e-banking) seiner Bank zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen genutzt hat und ihm somit die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt zugemutet werden kann. Überdies bzw. wohl eher implizit setzt die Verordnung voraus, dass der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden: Im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das e-banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet oder im Wege des „eps“-Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht. Folglich muss ab April 2016 das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden, sofern das e-banking-System des Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt. Von einer elektronischen Überweisung kann weiterhin abgesehen werden, wenn bisher kein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zahlungen an das Finanzamt und insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. USt, Lohnsteuer usw.) richtig zugeordnet werden. Ansonsten kann das Finanzamt bei den Selbstbemessungsabgaben nämlich mangels korrekter Zuordnung eine verspätete Entrichtung annehmen und Säumniszuschläge festsetzen. Da ab 1. April 2016 den Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) mehr beiliegen werden, muss im Falle der fehlenden Zumutbarkeit der elektronischen Überweisung die Zusendung von Erlagscheinen beim Finanzamt beantragt werden (durch formloses Schreiben, Telefon, Fax). FinanzOnline-Teilnehmern, welche der elektronischen Zustellung in die DataBox (z.B. von Bescheiden) zugestimmt haben, werden ab 1.4.2016 auch die Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen elektronisch zugestellt.