Mai 2016

Nur mehr eine Versicherungsgrenze für "Neue Selbständige" in der Sozialversicherung

„Neue Selbständige“ sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Bisher gab es für „Neue Selbständige“ zwei Versicherungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die sogenannte „große Versicherungsgrenze“ (Wert 2015: 6.453,36 €) kam bisher zur Anwendung, wenn ausschließlich die Tätigkeit als „Neuer Selbständiger“ ausgeübt wurde. Wurde nebenbei auch noch eine andere (aktive) Tätigkeit ausgeübt, kam die „kleine Versicherungsgrenze“ zur Anwendung (Wert 2015: 4.871,76 €). Ab 1.1.2016 wurden diese beiden Grenzen zusammengelegt. Unabhängig von der Anzahl oder Art der Tätigkeiten gibt es nur noch eine maßgebliche Versicherungsgrenze. Diese Grenze wurde an die 12-fache ASVG-Geringfügigkeitsgrenze angepasst und beträgt für das Jahr 2016 4.988,64 €. Für besondere Härtefälle, die durch die neue Regelung erstmals unter die Versicherungspflicht fallen, gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung in der Pensionsversicherung zu beantragen. Dies ist möglich, wenn die Person das 50. Lebensjahr per 1.1.2016 bereits vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung erworben hat und einen Antrag innerhalb eines Jahres ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens bis 31.12.2019 stellt. Wird die Versicherungsgrenze überschritten und wird dies dem Versicherungsträger nicht gemeldet, fällt wie bisher ein Strafzuschlag von 9,3% an. Allerdings wurde die diesbezügliche Meldefrist nun verlängert. Um zukünftig einen Strafzuschlag zu vermeiden, reicht es, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheids erfolgt. Maßgeblich für die Frist ist das Datum des Einkommensteuerbescheids. Sollte bereits vorher ein Leistungsanspruch in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung gewünscht sein, ist auch weiterhin eine (vorzeitige) unterjährige Meldung möglich, in der man angibt, dass die Grenze im gegenständlichen Jahr voraussichtlich überschritten werden wird. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Versicherungsgrenze tatsächlich unterschritten wurde, werden die Beitragszahlungen vom Sozialversicherungsträger nicht rückerstattet.

BMF-Info zur Aufteilung des pauschalen Entgelts über Beherbergung und Verköstigung

Mit 1. Mai kommt es bekanntlich zu einer Umsatzsteuererhöhung in der Hotellerie. Für Beherbergungsleistungen gilt dann nicht mehr wie bisher der 10%ige Umsatzsteuersatz sondern die Umsätze sind mit 13% zu versteuern. Nicht von der Erhöhung betroffen ist der Umsatzanteil für ein ortsübliches Frühstück (inklusive nicht alkoholischer Frühstücksgetränke), der wie bisher mit 10% versteuert werden kann. Durch die unterschiedlichen Steuersätze für Verköstigung (Ausführungen gelten sinngemäß für Halb- und Vollpension, allerdings ohne Getränke) und Beherbergung stellt sich nun die Frage, wie ein pauschales Entgelt aufzuteilen ist. Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil beispielsweise ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach den Kosten aufzuteilen. Eine Aufteilung nach Kosten wird auch angemessen sein, wenn es sich um keine vergleichbaren Einzelverkaufspreise handelt (z.B. Mahlzeiten werden externen Gästen à la carte angeboten und sind somit nicht mit der Verköstigung von Hotelgästen im Rahmen eines pauschalen Entgelts vergleichbar). Gemäß Rz 1369 der UStR ist bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen die Aufteilung im Verhältnis dieser vorzunehmen. Neu ist, dass der Unternehmer bei dieser Aufteilung nun auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgreifen kann. Die dann beispielweise auf Basis der Ist-Werte 2015 ermittelten durchschnittlichen Einzelverkaufspreise für Beherbergungen ohne Verköstigung können somit für die Umsatzsteuerberechnung 2016 herangezogen werden. Durch das Abstellen auf Durchschnittswerte sollen unterjährig wechselnde Einzelverkaufspreise einfacher berücksichtigt werden können. Diese Vorgehensweise, welche nunmehr in einer BMF-Info (BMF-010219/0166-VI/4/2016 vom 19.4.2016) festgehalten wird, soll mit dem nächsten Wartungserlass auch Eingang in die Umsatzsteuerrichtlinien finden.

Sanierung eines umsatzsteuerlichen Doppelerwerbs bei Dreiecksgeschäften

Umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte sind ein beliebter Weg, Reihengeschäfte von drei Unternehmen aus drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten abzuwickeln, indem sie dem mittleren Unternehmer (Erwerber) die Möglichkeit bieten, Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer in einem dritten EU-Mitgliedstaat (Empfänger) zu verkaufen, ohne sich im dritten EU-Mitgliedstaat (Empfängerland) umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Missglückt ein Dreiecksgeschäft, so tätigt der mittlere Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der österreichischen UID, für den jedoch kein Vorsteuerabzug zusteht, da die Warenbewegung nicht in Österreich, sondern im Empfängerland endet. Ein derartiger innergemeinschaftlicher Erwerb besteht so lange, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Empfängerland der Waren besteuert wird. Dieser Nachweis gelingt in der Regel nur durch eine umsatzsteuerliche Registrierung in diesem Land. Entsprechend einer BMF-Info (BMF-Info-010219/0105-VI/4/2016 vom 1.3.2016) besteht seit Anfang März eine weitere Möglichkeit, den Nachweis der Besteuerung im Empfängerland zu erbringen, ohne sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Dazu ist es notwendig, dass im Empfängerland die Vereinfachungsregelungen des Dreiecksgeschäfts trotzdem anwendbar sind und nachgewiesen wird, dass der Empfänger den Erwerb korrekt besteuert hat. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung der Finanzverwaltung des Empfängerlandes erbracht werden. Alternativ dazu kann der Nachweis der Besteuerung auch durch andere Unterlagen (Steuerbescheide bzw. Steuererklärungen mitsamt nachvollziehbarer Daten aus dem Rechnungswesen des Empfängers, aus denen hervorgeht, dass der Erwerb berücksichtig wurde) erfolgen. Sofern dieser Nachweis gelingt, besteht auch ohne umsatzsteuerliche Registrierung im Empfängerland die Möglichkeit, das Dreiecksgeschäft zu „sanieren“ und somit einen Doppelerwerb zu verhindern. Diese BMF-Info scheint auf den ersten Blick ein probates Mittel zu sein, um den umsatzsteuerlichen Doppelerwerb vermeiden zu können, ohne sich im Empfängerland umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie einfach es in der Praxis sein wird, von seinem Kunden den Nachweis der Besteuerung zu erhalten. Schließlich würde er dadurch betriebsinterne Daten an seinen Lieferanten weitergeben.

BMF-Information zu Änderungen bei der Gebäudeabschreibung

Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde auch die AfA für Gebäude im betrieblichen Bereich auf (bis zu) 2,5% p.a. vereinheitlicht. Da diese Änderung für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre gilt, ist sie auch auf bereits bestehende Gebäude anzuwenden. Dadurch kommt es zu Überführungen von 2% bzw. 3% auf den AfA-Satz von 2,5%. Das BMF hat unlängst eine Information zu den „ertragsteuerlichen Änderungen i.Z.m. der Besteuerung von Grundstücken sowie zu sonstigen ertragsteuerlichen Änderungen durch das StRefG 2015/16“ im Entwurf veröffentlicht, die sich umfassend mit den Konsequenzen der Änderungen bei der Gebäudeabschreibung auseinandersetzt. Trotz der Vereinheitlichung der AfA-Sätze auf 2,5% ist es nach wie vor möglich, eine kürzere Nutzungsdauer mittels Gutachtens über den technischen Bauzustand nachzuweisen. Erfolgte dies schon vor der Steuerreform 2015/16, so ergibt sich keine Änderung der Nutzungsdauer – es ist allerdings auch kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer anlässlich der gesetzlichen Änderungen durch die Steuerreform möglich. Die Überführung des AfA-Satzes bringt es mit sich, dass sich nicht nur der AfA-Satz erhöht bzw. verringert, sondern es auch zu einer neuen Restnutzungsdauer kommt. Rechnerisch ist demnach in einem ersten Schritt die jährliche AfA in Höhe von 2,5% der historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berechnen. In einem zweiten Schritt ergibt sich die neue Restnutzungsdauer aus der Division des Restbuchwerts 2015 durch die neue AfA (2,5%). Bei vielen Gebäuden sinkt die AfA von 3% auf 2,5%, womit eine Verlängerung der Restnutzungsdauer verbunden ist, da der steuerliche Restbuchwert zum 31.12.2015 neu zu verteilen ist. Die BMF-Info zeigt die konkrete Berechnung u.a. an folgendem Beispiel: Herstellung und Inbetriebnahme eines Betriebsgebäudes im Jänner 2006. Herstellungsaufwand: 100.000 €. AfA-Satz 3%. Restbuchwert 31.12.2015 70.000 € (10 Jahre AfA à 3.000 €) Restnutzungsdauer alt (zum 31.12.2015) 23,3 Jahre (3% AfA entspricht Nutzungsdauer von 33,3 Jahren) AfA ab 1.1.2016: 2,5% 2.500 € (vom ursprünglichen Herstellungsaufwand) Restnutzungsdauer neu (ab 1.1.2016) 28 Jahre (Restbuchwert/AfA neu) Werden betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken überlassen, so beträgt der AfA-Satz (bis zu) 1,5% p.a. , wodurch eine Gleichstellung mit der AfA im außerbetrieblichen Bereich erfolgt. Von der Überlassung zu Wohnzwecken ist jedenfalls bei der längerfristigen Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten auszugehen – etwa bei der langfristigen Vermietung von Hotelzimmern oder Appartements. Ebenso ist dies bei der Unterbringung betriebszugehöriger Arbeitnehmer zu Wohnzwecken in (Neben)Gebäuden der Fall – hierbei ist nicht relevant, wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. Hingegen nimmt das BMF eine kurzfristige Überlassung zu Wohnzwecken bei Gebäuden oder Gebäudeteilen an, die im Rahmen einer gewerblichen Beherbergung überlassen werden. Folglich können Hoteliers und gewerbliche Appartementvermieter im Regelfall eine AfA von 2,5% ansetzen, da die kurzfristige Beherbergung der Gäste mit vergleichsweise hoher Nutzungsfluktuation nicht die Voraussetzungen für die 1,5% AfA erfüllt. Garagen und Pkw-Abstellplätze werden nicht zu Wohnzwecken überlassen und unterliegen daher der jährlichen Abschreibung von 2,5%. Die Ermittlung der AfA für selbständige Gebäudeteile wie z.B. Kellerabteile hängt davon ab, ob von einer einheitlichen Vermietung ausgegangen werden kann. Wird etwa eine Wohnung zu Wohnzwecken inklusive eines Kellerabteils im gleichen Gebäude vermietet (vom selben Vermieter), so beträgt der AfA-Satz einheitlich 1,5%. Wird hingegen das Kellerabteil von einem anderen Vermieter bereitgestellt, unterliegt dieses einer AfA von 2,5%, da keine einheitliche Beurteilung angenommen werden kann. Bei einer unterjährigen Nutzungsänderung sieht das BMF bei der Beurteilung von selbständigen Gebäudeteilen wie z.B. Kellerabteilen eine Überwiegensbetrachtung, ähnlich wie bei der Halbjahres-AfA, vor. Die BMF-Info setzt sich außerdem mit den ab 2016 geltenden Änderungen bei den Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen auseinander. Demnach erfolgt eine Verlängerung von 10 auf 15 Jahre bei Instandsetzungsaufwendungen für zum Anlagevermögen gehörende Gebäude, die Dritten entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Instandsetzungsaufwendungen und wahlweise Instandhaltungsaufwendungen bei zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden verlängern sich ebenfalls von 10 auf 15 Jahre. Nicht betroffen sind Gebäude, die betriebszugehörigen Arbeitnehmern für Wohnzwecke überlassen werden. Durch die Änderung soll eine Gleichstellung des betrieblichen Bereichs und des Bereichs der Vermietung und Verpachtung erreicht werden. Die Verlängerung auf 15 Jahre gilt auch für zwingend verteilte, offene Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen. Wir werden Sie über etwaige Abweichungen von diesem Entwurf und über die Umsetzung in den entsprechenden Richtlinien informieren.

Kein Anbringen an die Finanzverwaltung per Computer-Fax (e-FAX)

Die Formvorschriften für Anbringen an die Finanzverwaltung (Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel usw.) haben sich über die Jahre immer wieder geändert, dabei jedoch nur zum Teil an die modernen Kommunikationsmittel angepasst. Anbringen via E-Mail gelten dabei beispielsweise nach wie vor nicht als gültige Eingaben. Übermittlungen per Fax sind hingegen zulässig, wobei auch hier Besonderheiten bestehen. Gemäß der Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) können Anbringen, für welche die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung zugelassen wird, elektronisch eingereicht werden. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des BFG (GZ RV/7100454/2016 vom 1.3.2016) wurde darüber befunden, dass Anbringen unter Einsatz von sogenannten Computer-Fax-Programmen (somit nicht mittels „klassischem“ Fax-Gerät) nicht unter die Telekopierer-Verordnung fallen, sondern analog zu E-Mails überhaupt nicht als Einbringen gelten. Dies hat zur Folge, dass die Behörde per e-FAX übermittelte Anbringen gar nicht erst als unzulässig zurückweisen muss, sondern diese quasi als gar nicht erst gestellt gelten (damit lösen diese auch keine Entscheidungspflicht der Behörden aus). Im Falle zulässiger Anbringen mittels Faxgerät ist darauf zu achten, dass das Original vor der Einreichung (Übermittlung per Fax) zu unterschreiben und für sieben Jahre für Beweiszwecke aufzubewahren ist. Eine fehlende Unterschrift stellt anderenfalls einen nicht behebbaren Mangel dar und führt daher zur Zurückweisung. Eine Revision gegen diese Entscheidung beim VwGH wurde nicht zugelassen, da keine Abweichung zur bisher ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht.

Pflichtanteil aus Privatstiftung KESt-frei

Es ist nicht neu, dass das Pflichtanteilsrecht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Testierfreiheit des Erblassers steht. Auch die Möglichkeit, Pflichtanteilsansprüche durch Vermögensübertragung an eine Stiftung zu umgehen, wurde durch mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren stark eingeschränkt. Demnach bleiben die in die Stiftung übertragenen Vermögenswerte weiterhin „pflichtteilsrelevant“, wenn sich der Stifter bis zum Ableben wesentliche Ein- und Zugriffsrechte vorbehalten hat. Als solche gelten beispielsweise ein Widerrufsrecht bzw. andere Änderungsrechte, durch welche die Vermögensübertragung faktisch wieder rückgängig gemacht werden kann. Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015, welches ab 1.1.2017 relevant wird, geht der Gesetzgeber nun noch einen Schritt weiter und sieht vor, dass jeder Vermögenstransfer in eine Stiftung als anrechnungspflichtige Schenkung gilt. Pflichtanteilszahlungen aus Stiftungen werden daher vermutlich künftig häufiger anfallen. Umso mehr überrascht es, dass die Finanzverwaltung Pflichtanteilszahlungen aus dem Vermögen der Privatstiftung als KESt-pflichtige Zuwendung werten wollte, was zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer „regulären“ (steuerfreien) Erbschaft geführt hätte. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat bereits im Jahr 2014 diese Auffassung verworfen und entschieden, dass der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine KESt-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt. Begründet wird diese Sichtweise damit, dass die Zahlung nicht auf einer stiftungsrechtlichen Grundlage beruht und keine für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche, von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers vorliegt. Gegen diese Entscheidung des BFG hat die Finanzverwaltung außerordentliche Revision beim VwGH beantragt. Der VwGH (GZ Ra 2014/15/0021 vom 10.2.2016) hat nun erfreulicherweise bestätigt, dass die Auszahlung des Pflichtteilsanspruches keine KESt-pflichtige Zuwendung ist. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG dennoch auf, da dieses keine Feststellungen zur Höhe der Pflichtteilsansprüche getroffen hat. Sollte durch den im gegenständlichen Fall abgeschlossenen Vergleich mehr als der Pflichtteil abgegolten worden sein, so wäre der übersteigende Betrag sehr wohl als steuerpflichtige Zuwendung zu qualifizieren gewesen.