Juni 2016

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2016 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2016 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2015 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2016 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Kreditbearbeitungsgebühr laut OGH doch zulässig

Hatte es im Juli 2015 aufgrund eines Urteils des Landesgerichts Innsbruck noch ausgesehen als wäre die Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr für Konsumkredite unzulässig, so hat der OGH nunmehr am 30.3.2016 (GZ 6 Ob 13/16d) anders entschieden. Die in der Klage des Vereins für Konsumenteninformation vorgebrachten Argumente, dass die Bearbeitung des Kreditantrages im Interesse der Bank liegt (und durch die Zinsen abgegolten wird), eine pauschale Bearbeitungsgebühr die Kunden benachteilige und es zu keiner aliquoten Rückerstattung bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits kommt, hat das Höchstgericht letztlich nicht geteilt. Anders als in Deutschland sieht der OGH die Kreditbearbeitungsgebühr als Teil der zu vereinbarenden Hauptleistung und nicht bloß als Nebenleistung an. Damit kommt es auch nicht zur Anwendung von § 879 Abs. 3 ABGB, welcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Nebenbedingungen, die eine Partei gröblich benachteiligen, für nichtig erklärt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der OGH die mit der Kreditbearbeitungsgebühr abgegoltene Bonitätsprüfung auch als Schutzmechanismus und damit im Interesse des Kreditnehmers sieht. Auch gegen die wertabhängige Gebührengestaltung (bestimmter Prozentsatz der Kreditsumme ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands) hat der OGH nichts einzuwenden, zumal sich vergleichbare Abgeltungsformen auch in anderen Bereichen wie beispielsweise bei Maklern oder Rechtsanwälten finden. Etwas künstlich mutet schließlich noch eine letzte Würdigung des OGH an: Würde man die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts nachträglich für unzulässig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins erhielten. Da noch weitere Klagen zu dieser Thematik anhängig sind, bleibt abzuwarten, ob die im gegenständlichen Urteil zum Ausdruck gebrachten Wertungen in den unterschiedlichen Senaten des OGH einheitlich gesehen werden.

Handwerkerbonus für zwei weitere Jahre verlängert!

Gute Nachrichten für alle jene, bei denen Renovierungsarbeiten anstehen. Der seit 2014 bestehende Handwerkerbonus wird auch für die Jahre 2016 und 2017 wieder neu aufgelegt. An Förderungen stehen für die beiden Jahre insgesamt 40 Mio. € zur Verfügung (vermutlich jeweils 20 Mio. € pro Jahr, wobei für die Fortführung der Aktion im Jahr 2017 ein im Jahr 2016 zum Vorjahr schwächeres reales Wirtschaftswachstum Voraussetzung ist). Gefördert werden Leistungen, die ab dem 1. Juni 2016 erbracht werden. Eine Antragstellung wird voraussichtlich ab Anfang Juli 2016 bei den Bausparkassen möglich sein. Die genauen Richtlinien befinden sich derzeit in Ausarbeitung und werden rechtzeitig veröffentlicht. Eckpunkte der Förderung sind wie bisher: Förderung handwerklicher Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Wohnraum in Österreich (keine Förderung hingegen für Neubaumaßnahmen und Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden); die maximale Fördersumme liegt pro Person und Jahr bei 600 € (20% der Kosten für Arbeitsleistung und Fahrtkosten bei einer Obergrenze von 3.000 € netto); die förderfähigen Arbeitsleistungen und Materialkosten müssen in der Endrechnung des mit entsprechender Gewerbeberechtigung ausgestatteten Handwerkers gesondert ausgewiesen werden; förderberechtigt sind nur natürliche Personen (Achtung: maximal ein Antrag pro Person und Jahr, auch wenn damit die maximale Fördersumme noch nicht ausgeschöpft werden konnte); eine zusätzliche Inanspruchnahme von sonstigen Förderungen (z.B. steuerfreie Zuschüsse, Steuerbegünstigungen) ist nicht möglich; die Vergabe der Förderung erfolgt in der Reihenfolge der einlangenden Anträge. Aufgrund der Registrierkassenpflicht für Handwerker kann der Nachweis der erfolgten Zahlung durch den Förderwerber entfallen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll also eine bar bezahlte Handwerkerleistung per se nicht mehr von der Förderung ausgeschlossen sein.

Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten

Die Pauschalierung von Werbungskosten ist eine in der Praxis relevante Verwaltungsvereinfachung, weil in Fällen, in denen eine genaue Ermittlung der Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittssätze im Verordnungswege festgelegt werden können. Praktische Bedeutung hat dies beispielsweise für unselbständig tätige Vertreter, Journalisten, Musiker oder Schauspieler. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das BFG (GZ RV/2100004/2015 vom 21.4.2016) festgehalten, dass die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen (BGBl. Nr. 382/2011) bei verfassungskonformer Auslegung nicht dazu dienen darf, Werbungskosten (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Werbungskosten gar nicht anfallen können. Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist demnach, dass der Steuerpflichtige abzugsfähige Ausgaben überhaupt zu tragen hat. Dies erfordert einen entsprechenden Nachweis bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung. Im Anlassfall war bei einem Vertreter nach der Aktenlage nur von marginalen Ausgaben (Internet zuhause, kleinere Bewirtungsrechnungen) auszugehen, welche im allgemeinen Pauschalbetrag von jährlich 132 € als Werbungkostenpauschale (für alle Arbeitnehmer) Deckung finden. Die Entscheidung des BFG steht damit in einem Spannungsverhältnis zur mit der Verordnung angedachten Zielsetzung, nämlich einen pauschalen Werbungskostenabzug aus Vereinfachungsgründen auch ohne Aufzeichnungspflichten zuzulassen. Wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, ist aus der Entscheidung ebenso nicht ersichtlich. Inwieweit sich aus dieser Sichtweise auch Auswirkungen auf andere (gesetzliche) Betriebsausgabenpauschalierungen ergeben, bleibt abzuwarten. Insbesondere beim 6%igen Betriebsausgabenpauschale bei Einkünften von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder Aufsichtsräten (welche oftmals auch weite Teile ihrer Spesen ersetzt bekommen) könnte die in der Entscheidung des BFG aufgezeigte Problematik unter Umständen künftig virulent werden.

BFG zur Hauptwohnsitzbefreiung beim Verkauf von Eigenheimen

Durch die Hauptwohnsitzbefreiung soll die Besteuerung beim Grundstücksverkauf im Privatbereich unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden. Grund dafür ist auch, dass der Veräußerungserlös aus dem Hauptwohnsitz vollumfänglich für die Reinvestition in eine neue Immobilie verwendet werden soll. Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt in zwei Fällen, nämlich wenn der Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre die Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim samt Grund und Boden durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat und dieser Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder Eigenheim/Eigentumswohnung innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Das BFG hatte sich unlängst mit der Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung auseinanderzusetzen (GZ RV/4100952/2015 vom 3.12.2015 und GZ RV/7102376/2015 vom 24.3.2016). Im ersten Fall ging es um die Frage, ob die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann gegeben ist, wenn die Abmeldung des früheren Hauptwohnsitzes nicht rechtzeitig erfolgt ist und somit die für die Hauptwohnsitzbefreiung wichtige fünfjährige durchgehende Nutzung des späteren Hauptwohnsitzes (der dann verkauft wurde) gemessen am Melderegister nicht erfüllt gewesen wäre. Das BFG überzeugte jedoch das Gesamtbild, welches dafür spricht, dass schon länger kein Hauptwohnsitz mehr an der früheren Wohnstätte bestanden hatte. Begründet wurde dies unter anderem mit Stromrechnungen, die einen eklatanten Rückgang des Stromverbrauchs zeigten, wie auch mit einem Rückgang des Warm- und Kaltwasserverbrauchs. Nach der Ansicht des BFG kann sich nämlich bei dem Verbrauch von nur 1m3 Warm- und 1m3 Kaltwasser für ein gesamtes Jahr und bei gar keinem Bezug von Warmwasser im Folgejahr die Frage nach der tatsächlichen Nutzung der Wohnung überhaupt nicht stellen. Ebenso lässt der Bezug einer Tageszeitung an die später veräußerte Wohnadresse darauf schließen, dass hier schon länger ein Hauptwohnsitz bestand und somit die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung der Wohnung gerechtfertigt ist. In dem anderen Fall war strittig, ob die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf zwei nebeneinanderliegende Grundstücke erfolgen kann. Die Eigentümer wollten bei dem zeitgleichen Verkauf der beiden aneinandergrenzenden Grundstücke die Hauptwohnsitzbefreiung für beide Grundstücke geltend machen. Es handelt sich dabei einerseits um ein Grundstück mit Garten und renovierungsbedürftigem Einfamilienhaus und andererseits um ein unbebautes Grundstück mit einem größeren Garten – bei diesem Grundstück waren die Verkäufer der Ansicht, dass es über keinen eigenen Zugang verfügt und dies ein starkes Argument für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf beide Grundstücke darstellt. Das BFG folgte dieser Ansicht jedoch nicht und sah die Hauptwohnsitzbefreiung nur auf das Grundstück mit dem renovierungsbedürftigen Einfamilienhaus anwendbar. Begründet wurde dies vor allem damit, dass es sich laut Grundbuch um zwei getrennte, eigenständige Grundstücke (mit verschiedenen Einlagenzahlen und Grundstücksnummern) handelt und auch unterschiedliche Eigentumsverhältnisse vorliegen – ein Grundstück gehörte einem der Verkäufer alleine während bei dem anderen Grundstück beide Verkäufer jeweils Hälfteeigentümer waren. Außerdem ist noch zu berücksichtigen, dass die Hauptwohnsitzbefreiung als Gebäudebefreiung zu sehen ist und nur jener Grund und Boden befreit sein soll, der üblicherweise als Bauplatz benötigt wird bzw. insoweit er der Nutzung des Eigenheims oder Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Der Umstand, dass die beiden Grundstücke in einem einzigen Vorgang veräußert wurden, begründet jedoch keine Hauptwohnsitzbefreiung für beide Grundstücke.

Verrechnungspreis-Dokumentationspflicht in Österreich erwartet

Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde unlängst auch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Begutachtungsentwurf veröffentlicht. Die konzerninternen Verrechnungspreise sind ja in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus bei Betriebsprüfungen geraten und verlangen den Nachweis, dass konzerninterne grenzüberschreitende Transaktionen fremdüblich („at arm’s length“) vergütet werden. Aufbauend auf dem BEPS-Projekt der OECD wie auch im Sinne einer EU-Richtlinien-Umsetzung ist nun auch für österreichische Unternehmen eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentationspflicht vorgesehen. Diese umfasst das Masterfile für den Konzern insgesamt, das Countryfile/Local File für die jeweilige Landesgesellschaft wie auch den völlig neu eingeführten Country by Country Report (CbC-Report). Der Gesetzesentwurf bezeichnet diese Teilbereiche als Stammdokumentation, landesspezifische Dokumentation und länderbezogene Berichterstattung. Da bereits Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 betroffen sind, ist schnelles Handeln empfehlenswert. Wenngleich die österreichische Finanzverwaltung schon bisher und nach wie vor – mit Hinweis auf die allgemeinen Nachweispflichten gemäß BAO – von einer Verrechnungspreisdokumentationspflicht ausgegangen ist, sieht der Gesetzesentwurf für österreichische Unternehmen in einem internationalen Konzernverbund bei Überschreiten bestimmter Grenzen nunmehr eine standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht vor. Dies betrifft jedenfalls die Aufbereitung bzw. Weitergabe einer Stammdokumentation/Masterfile sowie einer landesspezifischen Dokumentation (Local File), sofern nicht die Ausnahmebestimmungen zutreffen. Diese sollen jedoch sehr restriktiv gehandhabt werden, da nur Umsatzerlöse unter 50 Mio. € im Vorjahr von dieser standardisierten Verrechnungspreisdokumentationspflicht befreien. Bei einem Kommissionär oder Handelsvertreter reicht es zur Dokumentationsverpflichtung bereits aus, wenn im Vorjahr mehr als 5 Mio. € an konzerninternen Provisionen erwirtschaftet wurden, selbst wenn die 50 Mio. € Umsatzerlöse nicht überschritten wurden. Bei der Aufbereitung der Stammdokumentation für in Österreich ansässige Unternehmen wie auch für die Erstellung der landesspezifischen Dokumentation sieht der Gesetzesentwurf keine eindeutigen Vorgaben vor. Allerdings soll eine Konkretisierung im Verordnungswege erfolgen. Anzunehmen ist, dass die österreichische Finanzverwaltung hierbei ebenfalls den OECD-Vorgaben folgen wird und daher z.B. bei der landesspezifischen Dokumentation Fokus auf die Angemessenheit der konzerninternen Transaktionen legt. Obwohl keine verpflichtende Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation, etwa gemeinsam mit der Steuererklärung, geplant ist, ist die zeitgerechte Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation ratsam. Dem Gesetzesentwurf folgend können die Finanzbehörden nach Abgabe der Steuererklärung (erstmals für die Veranlagung 2016) die Verrechnungspreisdokumentation des österreichischen Unternehmens anfordern, welche dann innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden muss. Es sind dann Masterfile (Stammdokumentation) und Countryfile (landesspezifische Dokumentation) vorzulegen. Bezüglich der Sprache der Verrechnungspreisdokumentation dürfte sich im Vergleich zur bisherigen Praxis nicht viel ändern. Die Dokumentation muss in deutscher Sprache (bzw. in einer anderen österreichischen Amtssprache) aufbereitet werden, wobei auch die Vorlage einer Dokumentation in englischer Sprache für die Wahrung der 30-Tage-Frist ausreichend ist. Sofern es die Finanzbehörden für notwendig erachten, können sie jedoch eine beglaubigte Übersetzung (auf Deutsch) der Verrechnungspreisdokumentation verlangen. Mit dem CbC-Report wurde im Rahmen des OECD BEPS-Projekts eine zusätzliche Verrechnungspreisdokumentationskomponente eingeführt, welche nun auch in das österreichische Recht übernommen werden soll. Es handelt sich dabei vor allem um eine jährliche länderweise aggregierte Darstellung von diversen Unternehmenskennzahlen wie z.B. gezahlte Ertragsteuern, noch zu zahlende Ertragsteuern (laufendes Jahr), Beschäftigtenanzahl usw. Diese Daten sollen den Finanzverwaltungen der verschiedenen Länder die Risikoanalyse und Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erleichtern – keinesfalls darf jedoch allein aus diesen Daten geschlossen werden, dass die Verrechnungspreise eines Konzerns nicht dem Fremdüblichkeitskriterium entsprechen. Diese zusätzliche Informationsaufbereitung betrifft nur große Konzerne, da ein konsolidierter Gesamtumsatz von 750 Mio. € im Vorjahr überschritten werden muss. Sofern eine österreichische Gesellschaft zur Abgabe der länderbezogenen Berichterstattung (via FinanzOnline) verpflichtet ist, jedoch dieser Verpflichtung nicht bzw. nicht zeitgerecht oder unrichtig bzw. unvollständig nachkommt, kann es bei Vorsatz zu einer Geldstrafe von bis 80.000 € kommen. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die maximale Geldstrafe 25.000 €. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.