Januar 2017

Steuertermine 2017

Jänner Fälligkeiten 16.1. USt für November 2016 Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2016 Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis 16.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2016 für geringfügig Beschäftigte Februar Fälligkeiten 15.2. USt für Dezember 2016 bzw. 4.Quartal. Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel 28.2. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2016 (E18) in Papierform Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2016 28.2. Jahreslohnzettelübermittlung 2016 per ELDA und Beitragsgrundlagennachweis an die Gebietskrankenkasse - bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aber schon früher 28.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten 28.2. Meldepflicht von Auslandszahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Fälligkeiten 15.3. USt für Jänner Lohnabgaben für Februar Fristen und Sonstiges 31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2016 bei Stadtkasse/Gemeinde April Fälligkeiten 18.4. USt für Februar Lohnabgaben für März Mai Fälligkeiten 15.5. USt für März bzw. 1.Quartal Lohnabgaben für April ESt-Vorauszahlung 2. Viertel KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel 31.5. Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 2.5. Abgabe der Steuererklärungen 2016 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO Juni Fälligkeiten 16.6. USt für April Lohnabgaben für Mai Fristen und Sonstiges 30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2016 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline bis 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2016 aus Nicht-EU-Ländern Juli Fälligkeiten 17.7. USt für Mai Lohnabgaben für Juni August Fälligkeiten 16.8. USt für Juni bzw. 2.Quartal Lohnabgaben für Juli ESt-Vorauszahlung 3. Viertel KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel 31.8. Pflichtversicherung SVA September Fälligkeiten 15.9. USt für Juli Lohnabgaben für August Fristen und Sonstiges Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2016 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30. Juni (via FinanzOnline). Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2016 Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2017 für Einkommen- und Körperschaftsteuer Oktober Fälligkeiten 16.10. USt für August Lohnabgaben für September Fristen und Sonstiges ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2016 bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides November Fälligkeiten 15.11. USt für September bzw. 3.Quartal Lohnabgaben für Oktober ESt-Vorauszahlung 4. Viertel KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel 30.11. Pflichtversicherung SVA Dezember Fälligkeiten 15.12. USt für Oktober Lohnabgaben für November Fristen und Sonstiges bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK- Beiträge für geringfügig Beschäftigte bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmer-veranlagung 2012 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab

Erleichterungen beim Vorsteuerabzug dank EuGH-Rechtsprechung

In einem jüngst ergangenen Urteil des EuGH (RS C-516/14 Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos SA vom 15. September 2016) hatte der Gerichtshof die Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs zu beurteilen. Ein portugiesischer Hotel- und Restaurantbetreiber nahm in den Jahren 2008 bis 2010 juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei in Anspruch und erhielt Rechnungen mit folgender (Leistungs)Beschreibung: Rechnung vom 26.8.2008 für „Vom 1. Dezember 2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“. Rechnung vom 17.12.2008 für „Honorare für von Juni bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“. Rechnung vom 29.4.2009 für „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“. Im Rahmen einer nachgelagerten Überprüfung durch die portugiesischen Behörden wurde der von dem Unternehmen geltend gemachte Vorsteuerabzug verwehrt, da die Leistungsbeschreibung in den ausgestellten Rechnungen unzureichend sei. Daraufhin legte das Unternehmen Anhänge („Annexe“) vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen juristischen Dienstleistungen enthielten. Die zuständigen Behörden versagten weiterhin den Vorsteuerabzug, da ihrer Ansicht nach das Fehlen von gesetzlich vorgesehen Rechnungsmerkmalen nicht durch das Beifügen von Anhängen geheilt werden kann. Der Fall landete in Folge beim EuGH, welcher sich mit zwei Teilfragen auseinanderzusetzen hatte. Zusammengefasst ging es darum, ob die Formulierung auf den Rechnungen („Erbringung juristischer Dienstleistungen…“) hinsichtlich der Leistungsbeschreibung und der Angabe des Leistungszeitraums bestimmt genug ist, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Außerdem ist fraglich, ob die Steuerbehörde alleine mit Hinweis auf Nichterfüllung der Formalvoraussetzungen auf der Rechnung den Vorsteuerabzug verweigern kann, obwohl sie über alle Informationen verfügt, die für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug notwendig sind. Um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Anspruch nehmen zu können, müssen sie entsprechend der MwSt-RL unter anderem die Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung enthalten, wenngleich diese nicht erschöpfend beschrieben werden muss. Außerdem muss die Rechnung das Datum enthalten, an dem die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird. Der EuGH hält in seiner Entscheidung fest, dass die Beschreibung „juristische Dienstleistung“ grundsätzlich nicht genau genug scheint, um einen Vorsteuerabzug zuzulassen. Hinsichtlich des Leistungszeitraums bestimmt die Formulierung „Erbringung juristischer Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag“ den Leistungszeitraum ausreichend, sodass der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Formulierung „Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag“ hingegen ist nicht ausreichend, um den Leistungszeitraum zu konkretisieren. Bzgl. der zweiten Frage darf die Steuerverwaltung laut EuGH den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil in einer Rechnung nicht alle Formalvoraussetzungen erfüllt sind, sofern die Behörde über sämtliche Daten für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen verfügt. Die Behörde darf sich bei der Prüfung nämlich nicht auf die Rechnung selbst beschränken, sondern hat alle vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Der EuGH betont in dieser für Unternehmen vorteilhaften Entscheidung zwar einerseits, dass eine Leistungsbeschreibung manchmal nicht spezifisch genug ist, um den Vorsteuerabzug zuzulassen, jedoch können derartige Mängel durch andere Unterlagen (Leistungsverzeichnisse, Detailblätter oder Anhänge) saniert werden. Die Behörde muss nämlich, sofern Rechnungsmerkmale nicht erfüllt sind (mangelnde Leistungsbeschreibung, fehlerhafter Leistungszeitraum udgl.) auch zusätzlich beigebrachte Unterlagen berücksichtigen. Diese EuGH-Rechtsprechung wird in Österreich im Rahmen des Wartungserlasses 2016 auch in die Umsatzsteuerrichtlinien übernommen.

Highlights des Abgabenänderungsgesetzes 2016

Das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) wurde am 15. Dezember 2016 im Nationalrat beschlossen. Nachfolgend sollen ausgewählte Punkte überblicksmäßig dargestellt werden. Umsatzsteuer Wie es bereits der VwGH getan hat, wird ab Jänner 2017 auch für die Befreiung bei der Lieferung und bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken der unionsrechtliche Grundstücksbegriff anstelle des im Grunderwerbsteuergesetz definierten Grundstücksbegriffs maßgeblich. Der neue Grundstücksbegriff erfasst per se keine Dienstleistungen, weshalb die Übertragung bestimmter Rechte (z.B. Realservitute oder Realrechte) grundsätzlich nicht mehr unter diese Befreiung fallen würde. Jedoch kann die Übertragung dieser Rechte im Rahmen einer Grundstückslieferung eine unselbständige Nebenleistung zur Grundstückslieferung darstellen und ist dann steuerbefreit. Die kurzfristige (Geschäftsraum)Vermietung (maximal 14 Tage) von Grundstücken ist ab 2017 zwingend umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für steuerpflichtige Umsätze oder für Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich außer Acht bleiben, verwendet. Dies führt zu Verwaltungsvereinfachungen und auch zur Erhöhung von Rechtssicherheit, da hierbei die Notwendigkeit der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen sowie etwaige Vorsteuerkorrekturen zukünftig entfallen. Für den sonst zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist es bei der kurzfristigen Vermietung nicht mehr relevant, ob sein Kunde (wie bisher nahezu voll) zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt ist oder nicht (wie etwa Privatpersonen). Für Kleinunternehmer bringt das AbgÄG 2016 bedeutende Änderungen. Erstens kommt es unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu Anpassungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmerbefreiung. Es werden bestimmte steuerfreie Umsätze nicht mehr in die Kleinunternehmergrenze eingerechnet, wodurch es zu einer Erleichterung für jene Unternehmer kommt, die neben einer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen. Bei Ärzten führt dies etwa zur Umsatzsteuerfreiheit auch für nichtärztliche Tätigkeiten bis zu 30.000 €, da Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten und aus Hilfsgeschäften die 30.000 €-Grenze nicht mehr beeinflussen. Zweitens ist als Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nunmehr notwendig, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland (Österreich) betreibt. Der inländische Wohnsitz allein – und das Betreiben des Unternehmens im Ausland – reicht nicht mehr aus. Außerdem wird die Bagatellgrenze, unter jener die Berichtigung der Vorsteuer unterbleiben kann, angehoben. Zukünftig wird auf den Berichtigungsbetrag abgestellt und es entfällt die Berichtigung, sofern der Berichtigungsbetrag nicht 60 € überschreitet. Einkommensteuer Berücksichtigung des Kinderfreibetrags i.H.v. 300 € jährlich von Amts wegen bei Steuerpflichtigen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag bzw. ein Alleinverdienerabsetzbetrag für dieses Kind gewährt wird. Ausweitung der Vermutung der Nettolohnvereinbarung. Im Bereich der Lohnsteuer ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2017 grundsätzlich in allen Fällen eine Nettolohnvereinbarung anzunehmen, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrechtmäßig ist. Voraussetzung ist freilich auch, dass der Arbeitgeber eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen kann. Unerheblich ist hingegen, ob der Arbeitgeber seiner Anmeldeverpflichtung gem. § 33 ASVG nachgekommen ist. Die Ausweitung der gesetzlichen Vermutung einer Nettolohnvereinbarung soll etwa bei Schwarzlohnzahlungen bei bestehenden Dienstverhältnissen oder bei fingierten Reisekostenabrechnungen gelten, nicht aber bei geldwerten Vorteilen (Sachbezügen) aus dem Dienstverhältnis (i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG). Das AbgÄG 2016 bringt eine steuerliche Gleichbehandlung von Stipendien mit sich. Demnach sollen Kunst- bzw. Wissenschaftsstipendien zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen, sofern sie wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sind. Entsprechend der österreichischen Förderpraxis (FWF und Österreichische Akademie der Wissenschaften) werden diese Stipendien ohnedies „brutto“ ausbezahlt und sichern damit die geförderte Tätigkeit auch sozialversicherungsrechtlich ab. Außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien werden als steuerfrei behandelt, wenn der Stipendienbezieher aufgrund geringfügigen Einkommens keine Steuererklärung abgeben muss. Bei betrieblichen Grundstücken können Verluste aus der Vermögenssubstanz (bisher Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert sowie Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken), sofern auf Wertsteigerungen der besondere Steuersatz anzuwenden ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Überhang kann zu 60% ausgeglichen werden. Das AbgÄG 2016 sieht nun eine Gleichstellung von außerordentlichen Abschreibungen mit Teilwertabschreibungen vor, da eine außerordentliche Abnutzung, welche zu einer außerordentlichen Abschreibung (AfaA) führt, üblicherweise auch einen Grund für eine Teilwertabschreibung darstellt. Die Ausweitung der Begünstigung auf die AfaA macht allfällige Abgrenzungsfragen zu Teilwertabschreibungen aufgrund zukünftig gleicher Rechtsfolgen obsolet. Bei der Pauschalierung gem. § 17 EStG werden ab 2017 Reise- und Fahrtkosten, die vom Auftraggeber übernommen werden, einerseits aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung herausgenommen. Andererseits sind sie als (zusätzliche) Betriebsausgabe absetzbar. Dadurch soll auch im Rahmen der Pauschalierung der Durchlaufcharakter von Reise- und Fahrtkosten, denen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, gewahrt werden. Bisher war die Vergütung von Reise- und Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung aufzunehmen - die tatsächlich angefallenen Reise- und Fahrtkosten konnten jedoch nicht als Betriebsausgabe (außerhalb der Pauschalierung) geltend gemacht werden, wodurch kein Durchlaufcharakter bestand. Bei der (begünstigten) privaten Kfz-Nutzung („Dienstwagen“) für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit kommt es zu einer Gleichstellung mit Dienstnehmern, insbesondere mit nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Bisher war die Begünstigung der privaten Kfz-Nutzung nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (de facto für Dienstnehmer) eingeschränkt und somit nicht für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (diese erzielen Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Beteiligung von im Regelfall mehr als 25%) anwendbar. Zukünftig ist hierbei eine Unterscheidung nach dem Beteiligungsausmaß bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht mehr notwendig.