Februar 2017

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2017

Bis spätestens Ende Februar 2017 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2016 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at/ vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2016 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann.

Umsatzsteuer bei Menüpreisen

Da zwar Speisen dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen, Getränke jedoch mit 20% USt zu belasten sind, stellt sich bei Menüs schon seit jeher die Frage, wie der Pauschalpreis (für Speisen und Getränke) aufzuteilen und dem jeweils anzuwendenden Steuersatz zu unterwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/15/0039 vom 20.12.2016) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Fast-Food-Restaurant die Aufteilung des Gesamtpreises für ein Menü anhand der sogenannten Kostenmethode vornahm. Konkret wurden die Menüpreise auf Basis eines einheitlichen Aufschlags auf die Kosten der Speisenkomponente einerseits und die Kosten der Getränkekomponente andererseits, kalkuliert. Der VwGH führte mit Verweis auf frühere Rechtsprechung wiederholt aus, dass der Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der Einzelverkaufspreise (dies entspricht der linearen Kürzung) der Vorzug zu geben ist, da diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern. Dies entspricht auch der Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH), der zufolge die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei sogenannten "Spar-Menüs“ nach der "einfachstmöglichen“ Aufteilungsmethode zu erfolgen habe. Nach Ansicht des VwGH und entgegen der Meinung des Bundesfinanzgerichts widerspricht dies auch nicht der EuGH-Rechtsprechung. Der EuGH (Rs C-291/03, My Travel plc. vom 6. Oktober 2005) gibt nämlich ebenso der Methode der linearen Aufteilung schon deshalb den Vorzug, weil diese aus sich heraus einfacher als die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode ist. Zwar ist ein Abweichen von dieser Methode möglich – etwa, wenn der Marktwert als Bemessungsgrundlage für die USt nicht sachgerecht ist, weil er höher als der Kaufpreis (Gegenleistung) für das Menü wäre. Im konkreten Fall war jedoch kein Grund für eine solche Ausnahme. Schließlich spricht auch für die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise, dass dem Kunden als umsatzsteuerlichen Endverbraucher bereits bei Abschluss des Geschäfts bekannt sein muss, in welcher Höhe Mehrwertsteuer anfällt. Durch Kenntnis der Einzelverkaufspreise der Bestandteile des Pauschalangebots ("Spar-Menüs“) ist dies möglich. Anders verhält es sich jedoch bei der "Kostenmethode“, da der Besucher eines Fast-Food-Restaurants in der Regel vorweg keine näheren Kenntnisse über die dem Unternehmen angefallenen Kosten hat.

BMF-Information zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Wohl auch weil erstmals in der zweiten Jahreshälfte 2017 antragslose Arbeitnehmerveranlagungen für das Jahr 2016 durchgeführt werden, hat das BMF häufige Fragen dazu in einer Information zusammengefasst. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nur solche Konstellationen betrifft, die zu einer Steuergutschrift führen und überdies immer die Möglichkeit besteht, von sich aus eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und dadurch Werbungskosten geltend zu machen, welche vom Finanzamt bisher nicht automatisch berücksichtigt werden konnten. Sinn und Zweck der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, welche im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 eingeführt wurde, ist eine automatische Veranlagung (von Amts wegen) jener Arbeitnehmer, welche nach Datenlage des Finanzamts (insbesondere aus Lohnzetteln) aus einer Arbeitnehmerveranlagung Anspruch auf eine Steuergutschrift hätten. Dies ist, lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorausgesetzt, regelmäßig dann der Fall, wenn man nicht ganzjährig beschäftigt war oder unterschiedlich hohe Bezüge hatte und folglich zu viel Lohnsteuer bezahlt hat. Ein weiterer Anwendungsbereich der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ergibt sich bei Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ("Negativsteuer"). Umgekehrt bringt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung keine Vereinfachung, sofern in dem entsprechenden Jahr Werbungskosten angefallen sind oder Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollen. Solche Abzugsposten müssen im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) angegeben werden, da sie ja dem Finanzamt nicht automatisch bekannt sein können. Ebenso wird es aufwendiger, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere steuerpflichtige Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbständiger Arbeit erzielt wurden. In solchen Situationen muss eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abgegeben werden – die antragslose Arbeitnehmerveranlagung würde zu einem unrichtigen Ergebnis führen. Grundsätzlich hat man 5 Jahre Zeit für die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung. Die antragslose und somit automatische Arbeitnehmerveranlagung soll zu schnelleren Steuergutschriften führen und wird daher vom Finanzamt erstmals auf jene Fälle angewendet, bei denen anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift auch tatsächlich in der vorausberechneten Höhe anfällt. Dies liegt dann vor, wenn der Vergleich zwischen der auf Grundlage der Lohnzettel ermittelten Einkommensteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer des entsprechenden Jahres eine Gutschrift zeigt. Folglich werden jene Steuerpflichtige nicht ausgewählt, die in den beiden Vorjahren Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben bzw. noch weitere als unselbständige Einkünfte erklärt haben. Sofern bis zum 31.12.2018 noch immer keine Steuerveranlagung für 2016 erfolgt ist, wird laut BMF-Info das Finanzamt im Falle einer Steuergutschrift jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für 2016 durchführen. Kommt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung zum ersten Mal in Betracht, wird der BMF-Info folgend das Finanzamt den Steuerpflichtigen vor Bescheiderlassung schriftlich verständigen, um auch die richtige Kontonummer zwecks Überweisung der Gutschrift sicherzustellen. Die aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung resultierende Gutschrift wird freilich nur nach Verrechnung mit einem allfälligen Steuerrückstand überwiesen. Sollte man mit der Gutschrift aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, da etwa Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen noch nicht berücksichtigt wurden, muss nur eine Steuererklärung (Formular L 1 oder E 1) abgegeben werden. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auf und erlässt einen Bescheid basierend auf den tatsächlichen Begebenheiten. Vergleichbares gilt, wenn man z.B. erstmals auch andere Einkünfte als nichtselbständige Einkünfte erzielt hat und der Steuerbescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung deshalb nicht korrekt ist – es muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Unternehmensrechtliche Berechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen mit einem "Nettozinssatz" weiterhin zulässig

In der KI 12/16 haben wir darüber berichtet, dass eine finanzmathematische Berechnung der Verpflichtungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder auch nach dem RÄG 2014 weiterhin als zulässig erachtet wird. Diese wichtige Vereinfachung wurde nun durch eine Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ergänzt, wonach bei der Ableitung des Zinssatzes unter bestimmten Voraussetzungen die in der Praxis bei Software-Personalverrechnungsprogrammen oftmals vorgesehene "Nettozinssatzmethode" weiter herangezogen werden kann. Bei der Nettozinssatzmethode wird vom Nominalzins ein Abschlag für Bezugserhöhungen direkt beim Zinssatz vorgenommen. Diese Vorgehensweise steht grundsätzlich im Widerspruch zu dem in der AFRAC-Stellungnahme 27 enthaltenen Konzept der Ermittlung der Rückstellungen: Dieses Konzept erfordert im ersten Schritt die Ermittlung des Wertes der künftigen Leistung (Erfüllungsbetrag = erwartete Auszahlung auf Basis des zum Auszahlungszeitpunktes relevanten Gehaltes). Im zweiten Schritt erfolgt die Verteilung des Erfüllungsbetrages über die Dienstzeit nach einer gemäß AFRAC 27 zulässigen Methode (Teilwertverfahren oder Verfahren der laufenden Einmalprämien) und unter Anwendung des nach AFRAC 27 ermittelten Zinssatzes (Stichtags- oder Durchschnittszinssatz). Sofern der Nettozinssatz ordnungsgemäß aus dem Nominalzinssatz und den erwarteten Bezugssteigerungen abgeleitet wird, hält der Fachsenat für Unternehmensrecht diese vereinfachte Berechnung dennoch für zulässig. Zu beachten ist dabei, dass sich der Nettozinssatz nicht einfach durch Subtraktion von Nominalzinssatz und Bezugssteigerungen ergibt, sondern nach folgender Formel zu berechnen ist:   1 + i   z = - 1   1 + s   z = Nettozinssatz; i = Nominalzinssatz; s = Bezugssteigerungen. Bei einem unterstellten Nominalzinssatz von 4% und Bezugssteigerungen von 2% ergibt sich somit ein Nettozinssatz von rund 1,96%. Dieser Zinssatz ist dann im Berechnungsprogramm einzutragen.

Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung bei Registrierkassen nicht vergessen

Seit Einführung der Registrierkassenpflicht haben wir regelmäßig über Erleichterungen, Probleme und Verschärfungen im Zusammenhang mit diesem Thema berichtet (zuletzt siehe KI 10/16). Spätestens bis Ende März 2017 besteht wiederum Handlungsbedarf, da ab 1. April 2017 die Registrierkassen mit einer besonderen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein müssen, um Manipulationen zu verhindern. Dies soll insbesondere durch die kryptographische Signatur jedes Barumsatzes und durch die Nachprüfbarkeit in Form der Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen gewährleistet werden. Die Sicherheitseinrichtung jeder Registrierkasse muss bis spätestens Ende März 2017 mit folgenden 5 Schritten in Betrieb genommen werden. In Abhängigkeit von der Art der Registrierkassenlösung können diese Schritte auch automatisch durchgeführt werden. Beschaffung der Signaturkarte bei einem Vertrauensdiensteanbieter (derzeit A-Trust: https://www.a-trust.at/, e-commerce monitoring: http://www.a-cert.at/ oder PrimeSign: https://www.prime-sign.com/). Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse. Erstellung des Startbelegs. Registrierung der beschafften Signaturkarte und manipulationssicheren Registrierkasse über FinanzOnline. Prüfung des Startbelegs mittels der Prüf-App "BMF Belegcheck". Die Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse als Schritt 2 erfolgt zumeist in Form eines Softwareupdates durch den Kassenhersteller oder -händler. Davon umfasst ist auch die Herstellung der Verbindung zwischen Registrierkasse und Signaturkarte. Da im Zuge der Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse alle in der Registrierkasse gespeicherten Aufzeichnungen gelöscht werden, ist es wichtig, vor diesem Schritt die bis dahin aufgezeichneten Geschäftsfälle gesondert abzuspeichern. Der obligatorische Startbeleg (Schritt 3) wird idealerweise in Form eines Nullbelegs (Geschäftsfall mit dem Betrag 0) unmittelbar nach der Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse erstellt. In Schritt 4 sind die Signaturkarten und Registrierkassen unabhängig voneinander über FinanzOnline zu registrieren. Dazu werden in FinanzOnline Eingabemasken und elektronische Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Sehr einfach geht dies, wenn die Registrierkasse mit Internetzugang und entsprechenden Softwarekomponenten ausgestattet ist und das Unternehmen über einen eigenen FinanzOnline Zugang verfügt. Via Eingabemaske in FinanzOnline müssen pro Signaturkarte die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikats sowie der Name des Vertrauensdiensteanbieters angegeben werden. Pro Registrierkasse sind die angeforderten Informationen die Kassenidentifikationsnummer und der AES-Schlüssel (AES steht für Advanced Encryption Standard). Die frei zu vergebende Kassenidentifikationsnummer kennzeichnet eine Registrierkasse innerhalb eines Unternehmens – sie muss daher einzigartig sein. Der AES-Schlüssel kann vom Unternehmen frei gewählt werden bzw. wird er in vielen Fällen von der Registrierkasse selbst erzeugt. Er wird für die Anonymisierung des Umsatzzählers in der Registrierkasse benötigt, da damit beliebige Daten unlesbar und bei Bedarf wieder lesbar gemacht werden können. In Schritt 5 wird bei der Startbelegprüfung mithilfe der BMF Belegcheck-App festgestellt, ob die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vor der ersten Verwendung muss die BMF Belegcheck-App jedoch durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der FinanzOnline-Registrierung (der Registrierkasse) freigeschaltet werden. Die Prüfung des Startbelegs mittels App hat bis spätestens 31. März 2017 zu erfolgen. Bei Inbetriebnahme einer Registrierkasse ab dem 1. April 2017 darf zwischen der Registrierung über FinanzOnline und der Prüfung des Startbelegs nur eine Woche liegen. Der Startbeleg muss überdies – entsprechend BAO-Anforderungen – zumindest für 7 Jahre aufbewahrt werden. Für den laufenden Betrieb der mit der Sicherheitseinrichtung versehenen Registrierkasse sind noch zwei Punkte zu beachten. Das Datenerfassungsprotokoll war schon bisher zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Datenträger zu sichern und für zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Ab 1. April 2017 muss es überdies jederzeit auf einen externen Datenträger exportiert werden können und z.B. auf Verlangen einem Organ der Abgabenbehörde bereitgestellt werden. Im Datenerfassungsprotokoll wird jeder mit der Registrierkasse zu erfassende Barumsatz (auch Trainings- und Stornobuchungen) abgespeichert. Bei technischem oder faktischem Ausfall der Registrierkasse hat eine Meldung an die Finanz zu erfolgen. So müssen bei einem 48 Stunden übersteigenden Ausfall der Signaturkarte grundsätzlich Beginn und Ende des Ausfalls sowie eine allfällige Außerbetriebnahme (der Signaturkarte bzw. der Registrierkasse) binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden.