März 2017

Fahrtkosten zum Fortbildungsort

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder beruflich verwandten Tätigkeit können vom Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies umfasst nicht nur Kosten für Kursunterlagen, Skripten, Fachliteratur usw. sondern auch die Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im tatsächlich angefallenen Umfang (oftmals in Form von Kilometergeldern). Fahrtkosten können jedoch dann nicht angesetzt werden, sofern sie bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/5101021/2016 vom 17.1.17) mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe Fahrtkosten zum Fortbildungsort als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Konkret ging es darum, dass zu Weiter- und Fortbildungszwecken ein WIFI-Kurs abends unter der Woche besucht wurde und der Kursteilnehmer deshalb regelmäßig bereits am frühen Nachmittag seinen Arbeitsplatz verließ und nachhause fuhr. Nach Duschen und Vorbereitung auf den Kurs fuhr er von zuhause zum WIFI-Kurs, wobei rein geographisch betrachtet der Arbeitsort wiederum passiert wurde. Das Finanzamt verweigerte die vom Kursteilnehmer geltend gemachten Fahrtkosten in Form des Kilometergeldes für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Kursort (hin und retour) mit dem Hinweis, dass sich diese Fahrtstrecke teilweise mit der Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte deckt. Es sind daher nur die Mehrkilometer (das sind gerade einmal 5 km in eine Richtung) vom Arbeitsort zum Kursort anzuerkennen, da für die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsort bereits Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährt wurden. Dem BFG folgend wurde mittels Anwesenheitszeiten beim WIFI und elektronischen Arbeitszeiterfassungen eindeutig nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige an Kurstagen bereits am Nachmittag von seinem Arbeitsplatz an den Wohnort zurückkehrte, um am Abend von zuhause direkt zum Fortbildungsort zu fahren. Mit Hinweis auf frühere VwGH-Rechtsprechung ist es auch durchaus üblich, die Fahrtkosten mittels amtlichen Kilometergeldes zu ermitteln. Fahrtkosten können nur dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Fahrten darauf abzielen, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Im vorliegenden Fall standen allerdings die Fahrten zwischen Wohnung und Fortbildungsort in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsstätte – daran ändert auch nichts der geographische Umstand, dass der Kursort vom Arbeitsort in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann. Der Kursteilnehmer hatte nämlich niemals vor, seine nahe am Weg zum Kursort gelegene Arbeitsstätte anzusteuern, geschweige denn aufzusuchen. Die Situation ist auch nicht mit jener vergleichbar, in der ein Arbeitnehmer in einer langen Mittagspause nachhause zum Essen fährt und dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt - in diesem Fall ist die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale bereits abgedeckt. Im Endeffekt können also die Fahrtkosten von zuhause direkt zum Fortbildungsort und zurück als Werbungskosten (Kilometergeld für die gesamte Strecke) steuerlich geltend gemacht werden.

Einlagenrückzahlung Neu - Ermittlung des erstmaligen Standes der Innenfinanzierung (BMF-Info)

Die Regelungen des § 4 Abs. 12 EStG zur Einlagenrückzahlung wurden in den letzten beiden Jahren mehrmals angepasst. Das bisher geltende Wahlrecht, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann, wurde zwar grundsätzlich beibehalten. Als zusätzliche Voraussetzung für eine (offene) Gewinnausschüttung gilt nunmehr aber auch ein positiver Stand der Innenfinanzierung. Unter Innenfinanzierung werden die von der Gesellschaft erwirtschafteten (und noch nicht ausgeschütteten) Gewinne verstanden, wohingegen Einlagen als Außenfinanzierung gelten. Die Frage, ob Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung ist deshalb von Bedeutung, da sich daran beim Empfänger unterschiedliche steuerliche Konsequenzen knüpfen. Eine Gewinnausschüttung ist bei Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, während Dividenden an natürliche Personen in der Regel der Kapitalertragsteuer von 27,5% unterliegen. Auf der anderen Seite kürzt eine Einlagenrückzahlung die Anschaffungskosten und wird – wenn die Anschaffungskosten dadurch unter einen Wert von Null sinken – als Veräußerungsgewinn behandelt. Bis zu dieser Grenze ist eine Einlagenrückzahlung grundsätzlich ein steuerneutraler Vorgang. Schüttet beispielsweise eine inländische Kapitalgesellschaft an ihre ebenfalls inländische Muttergesellschaft aus und kann diese steuerlich mangels Innenfinanzierung (vereinfacht gesprochen erwirtschaftete Gewinne) nicht als Gewinnausschüttung behandeln, so kann es zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen, wenn die Muttergesellschaft keine Anschaffungskosten in dieser Höhe aufweist. Die Aussagen gelten für offene Gewinnausschüttungen - bei verdeckten Gewinnausschüttungen kann es nie zu einer Einlagenrückzahlung kommen. Grundsätzlich gilt daher bei Kapitalgesellschaften, dass ein möglichst hoher Stand der Innenfinanzierung positiv ist. Der Stand der Innenfinanzierung (welcher zum letzten Stichtag vor dem 1.8.2015 und somit bei einem Regelgeschäftsjahr zum 31.12.2014 ermittelt werden muss) kann nach zwei Methoden berechnet werden: Bei der pauschalen Methode wird vom gesamten bilanziellen Eigenkapital das steuerliche Einlagen-Evidenzkonto abgezogen. Nach der genauen Methode ist die Historie der Gesellschaft aufzurollen und der Stand der Innenfinanzierung aus den Ergebnissen von Beginn an zu ermitteln. Die Praxis zeigt, dass es bei beiden Methoden Anwendungsprobleme gibt bzw. mitunter nicht sachgerechte Ergebnisse auftreten. Besonders bei der genauen Methode sind aufgrund der beschränkten Aufbewahrungsfristen oftmals nicht mehr sämtliche Daten verfügbar. Als Erleichterung hat das BMF in einem Erlass im November 2016 (BMF-010203/0359-VI/6/2016 vom 4.11.2016) der in der Literatur zuvor diskutierten Mischmethode eine grundsätzliche Zustimmung erteilt. Demnach bestehen aus Sicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn bei Inanspruchnahme der genauen Ermittlungsmethode der Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2006 pauschal ermittelt wird und in weiterer Folge genau fortgeschrieben wird. Der erstmalige Stand wird damit zuerst pauschal und über die nächsten neun Jahre dann genau ermittelt (deshalb auch „Mischmethode“). Komplexe Konstellationen können sich vor allem bei Umgründungen ergeben: Dabei gilt u.a., dass steuerliche Buchgewinne oder Buchverluste aus der Umgründung keinen Einfluss auf die Innenfinanzierung haben. Bei Verschmelzungen und Umwandlungen werden die Innenfinanzierungskonten zusammengezählt. Im Falle von Spaltungen soll das Innenfinanzierungskonto der übertragenden Gesellschaft im Verhältnis der Verkehrswerte geteilt werden. Bei der aufnehmenden Gesellschaft kommt es dann zu einer Aufstockung bzw. bei der übertragenden Gesellschaft zu einer Abstockung des Standes der Innenfinanzierung.

Beschäftigungsbonus im Ministerrat beschlossen

Mit dem am 21.2.2017 im Ministerrat beschlossenen Beschäftigungsbonus soll ein wesentlicher Wachstums- und Beschäftigungsimpuls für die heimische Wirtschaft geschaffen werden. Betrieben, die neue Arbeitsplätze schaffen, soll dabei für drei Jahre die Hälfte der Lohnnebenkosten nachgelassen werden. Zu den Lohnnebenkosten zählen der Krankenversicherungsbeitrag, der Unfallversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der IESG-Zuschlag, der Wohnbauförderungsbeitrag, MVK-Beiträge, DB, DZ und die Kommunalsteuer. Förderungsfähig sind Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen bzw. gemäß § 8 KommStG befreit sind (betrifft vor allem die Gesundheitspflege und Altenfürsorge) und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Anstellung einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person; Anstellung eines Abgängers einer österreichischen Bildungseinrichtung (Schule/Hochschule); Aufnahme einer in Österreich bereits beschäftigt gewesenen Person (Jobwechsler); Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Als Referenzwerte (zur Feststellung, ob zusätzliche Jobs geschaffen werden) sollen die Beschäftigungsstände zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie 12 Monate vor der Antragstellung herangezogen werden. Für Unternehmen, die erst im Laufe der letzten 12 Monate vor Antragstellung gegründet wurden, gilt als Berechnungsgrundlage ein Mitarbeiterstand von Null (somit Förderungsfähigkeit ab der ersten Einstellung!). „Mitnahmeeffekte“ durch Umgründungen oder Verschiebungen im Konzern gelten nicht als neues Beschäftigungsverhältnis und werden daher nicht gefördert. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, soll kein Beschäftigungsbonus gewährt werden, wenn für den Beschäftigten bereits die Lohnnebenkostenförderung gem. Start-up-Förderung bezogen wird (siehe dazu KI 12/16). Der Bonus kann nur dann ausgeschüttet werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate andauert. Die Antragstellung wird ab 1.7.2017 möglich sein. Jedes zu fördernde Beschäftigungsverhältnis muss an die Förderagenturen (aws und Österreichische Hotel- und Tourismusbank) gemeldet werden. Auf Basis der nachgewiesenen Lohnnebenkosten soll die Förderung jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Insgesamt werden 2 Mrd. € für diese Maßnahme im Budget zur Verfügung gestellt, nach zwei Jahren soll evaluiert werden. Um missbräuchliche Inanspruchnahmen zu vermeiden, ist vorgesehen, dass die Geltendmachung des Beschäftigungsbonus im Rahmen der GPLA geprüft wird.

Automatische Meldung von Sonderausgaben an das Finanzamt

Bisher mussten Sonderausgaben wie z.B. Spenden an mildtätige oder den Umweltschutz fördernde Organisationen oder der Kirchenbeitrag im Rahmen der Steuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend gemacht werden. Um die Spenden gegenüber dem Finanzamt gegebenenfalls nachweisen zu können, erhielt der Spender von der spendensammelnden Organisation eine Spendenbestätigung, in welcher Name und Anschrift des Spenders, der Name und die Registrierungsnummer des Spendenempfängers sowie Datum und Höhe der Spende angegeben waren. Seit Jahresbeginn 2017 gilt die automatische Übermittlung von Sonderausgaben an das Finanzamt, welche eine Verwaltungsvereinfachung für die Finanzverwaltung wie auch für die Steuerpflichtigen mit sich bringen soll. Ab der Veranlagung 2017 ist es nicht mehr nötig, Sonderausgaben in die Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung mitaufzunehmen. Es ist nunmehr grundsätzlich jedoch auch nicht mehr möglich, diese Ausgaben anders als mittels elektronischer Datenübermittlung von der Organisation an das Finanzamt geltend zu machen. Für spendensammelnde Organisationen – vergleichbares gilt für Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Kirchenbeitrag - ist mit der Umstellung auf die automatische Übermittlung von Spendendaten an das Finanzamt ein administrativer Aufwand verbunden. Der Wegfall der Verpflichtung, Spendenbestätigungen auszustellen, wird diesen Mehraufwand vermutlich nicht aufwiegen. Seit dem 1.1.2017 erhaltene Spenden müssen elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden und hierfür gewisse Informationen vom Spender (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum) in Erfahrung gebracht werden. Die spendensammelnde Organisation hat via FinanzOnline den Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr getätigten Spenden pro Person zu melden, d.h. die Spenden für das Jahr 2017 müssen bis Ende Februar 2018 gemeldet werden. Vergleichbares gilt für den Kirchenbeitrag, wobei hier die steuerliche Abzugsfähigkeit mit 400 € pro Jahr gedeckelt ist. Folglich müssen Kirchen und Religionsgesellschaften die 400 € Grenze übersteigenden Kirchenbeitragszahlungen erst gar nicht an das Finanzamt melden. Aus Datenschutzgründen erfolgt die Meldung über das sogenannte verschlüsselte, bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA). Dadurch wird dem „gläsernen Spender“ vorgebeugt, indem z.B. für den Sachbearbeiter im Finanzamt weiterhin lediglich die Summe der Sonderausgaben pro Kennzahl in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung sichtbar ist, nicht jedoch die Zuordnung zu einer konkreten spendensammelnden Organisation. Für die zeitliche Zuordnung von Spenden als Sonderausgabe ist der Abflusszeitpunkt beim Spender maßgebend. Bei Spenden rund um das Jahresende ist es jedoch für die spendensammelnde Organisation regelmäßig schwierig festzustellen, ob die Zahlung noch dem abgelaufenen Jahr oder bereits dem aktuellen Jahr zuzuordnen ist. Vereinfachend kann die spendensammelnde Organisation davon ausgehen, dass eingangsseitige Kontogutschriften bis zum 3. Jänner eines Kalenderjahres für die Datenübermittlung an das Finanzamt dem Vorjahr zuzuordnen sind. Trotz der automatischen Übermittlung von Sonderausgaben sind weiterhin Wahlrechte möglich, die regelmäßig über Antrag und im Wege der Veranlagung auszuüben sind. Dies betrifft etwa Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, welche auf Antrag gleichmäßig über zehn Jahre verteilt werden können. Die von den spendensammelnden Organisationen und von den Kirchen und Religionsgesellschaften an das Finanzamt übermittelten Informationen können – den Lohnzetteln vergleichbar – in FinanzOnline abgerufen werden. Zusammen mit einer Auflistung der getätigten Sonderausgaben (z.B. anhand der Kontoauszüge als Dokumentation) lässt sich gut nachprüfen, ob tatsächlich getätigte Spenden bzw. andere Sonderausgaben nicht automatisch oder fehlerhaft an das Finanzamt übermittelt wurden. Der Spender kann dann die spendensammelnde Organisation dazu veranlassen, die Übermittlung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen bzw. nachzuholen. Sofern im Extremfall die spendensammelnde Organisation ihrer Verpflichtung auch nach Aufforderung nicht nachkommt, muss die Spende gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicherstellen zu können. Es ist daher zumindest in der „Einführungsphase“ ratsam, nach wie vor die getätigten Sonderausgaben entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch Aufbewahrung der Kontoauszüge). Die automatische Übermittlung von Sonderausgaben an das Finanzamt ist schließlich auch eine wichtige Voraussetzung für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung (siehe KI 02/17). Neben den Lohnzetteln liegen dem Finanzamt dann auch die Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeitrag etc.) vor, sodass ein daraus resultierendes Guthaben antragslos und rasch an den Steuerpflichtigen ausbezahlt werden kann.