Mai 2017

Kosten für Sportcamps in den Ferien sind steuerlich abzugsfähig

Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. bzw. das 16. Lebensjahr (bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe) noch nicht vollendet hat. Wichtig ist außerdem, dass die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gem. landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt oder sie durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen sind haushaltzugehörige Angehörige, vorgenommen wird. Das Bundesfinanzgericht hatte sich (GZ RV/7103652/2010 vom 21.10.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Kinder in den Oster- und Semesterferien Schwimm- und Fußballcamps besuchten und diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden sollten. Entgegen der Ansicht des Finanzamts gelangte das BFG zum Ergebnis, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind, da es sich bei den Camps ausschließlich um Kinderbetreuung in der Ferienzeit handelt und Wissensvermittlung oder sportliche Betätigung keineswegs im Vordergrund stehen. Die Kosten für Unterricht (z.B. Schulgeld für Privatschulen) sind nämlich gem. VwGH-Rechtsprechung keine Kinderbetreuungskosten. Diese Einschätzung wird auch durch die entsprechenden Programme der Feriencamps untermauert, wobei es für die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht hinderlich ist, wenn die Freizeitgestaltung in den Camps pädagogisch sinnvoll gestaltet ist und auch ein entsprechendes Bewegungsangebot für die teilnehmenden Kinder miteinschließt. Überdies spricht für die steuerliche Geltendmachung, dass die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen in einem Camp während der schulfreien Zeit üblicherweise nicht im Vordergrund steht und dass das Ausmaß der sportlichen Betätigung jenes der (Kinder)Betreuung bei weitem unterschreitet. Entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien sind neben den Kosten für die Kinderbetreuung (im Feriencamp) auch die Verpflegungskosten - ohne Abzug einer Haushaltsersparnis - und das Bastelgeld steuerlich absetzbar.

Der steuerrechtliche Monatsteiler zur Ermittlung der Urlaubsrückstellungen ist auch nach UGB angemessen

Sofern Dienstnehmer ihren Urlaubsanspruch bis zum Abschlussstichtag nicht zur Gänze verbraucht haben, ist für die künftige Konsumation der Urlaubstage eine Rückstellung zu bilden. Unstrittig ist, dass die Berechnung der Urlaubsrückstellungen auf Basis des Entgelts, das u.a. laufende Bezüge, anteilige Sonderzahlungen und regelmäßige Prämien und Provisionen umfasst, zu erfolgen hat. In Literatur und Praxis umstritten ist jedoch, welcher Monatsteiler der Berechnung der Rückstellungen zu Grunde zu legen ist. Für die steuerrechtliche Berechnung der Urlaubsrückstellungen ist aufgrund der Rechtsprechung ein Teiler von 21,67 Arbeitstagen pro Monat heranzuziehen (= 52 Wochen x 5 Arbeitstage / 12 Monate). In der unternehmensrechtlichen Literatur wird diese Ansicht zum Teil kritisiert, da bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Ermittlung des Monatsteilers Abwesenheitszeiten wie Feiertage, Urlaubstage und Krankenstand zu berücksichtigen sind. In der Praxis wird auf Basis dieser Argumentation bei der Berechnung der Urlaubsrückstellungen nach UGB zunehmend ein Teiler von 18 Anwesenheitstagen pro Monat verwendet; die unternehmensrechtlichen Urlaubsrückstellungen sind sodann höher als die steuerrechtlichen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Anwendung eines Monatsteilers von 18, Nichtleistungsaufwendungen für Abwesenheitszeiten künftiger Perioden bereits im aktuellen Geschäftsjahr aufwandswirksam erfasst werden, was – auf Basis der Annahme, dass dem Dienstnehmer das Entgelt für 260 Arbeitstage pro Jahr und nicht nur für die in aller Regel geringeren Anwesenheitstage gewährt wird - nicht sachgerecht erscheint. Es liegen somit sowohl für einen Monatsteiler von 18 als auch für einen Monatsteiler von 21,67 vertretbare unternehmensrechtliche Argumente vor. Will man sich einen weiteren Posten bei der Mehr-Weniger-Rechnung und bei der Ermittlung der latenten Steuern ersparen, empfiehlt sich auch nach UGB bei der Berechnung der Urlaubsrückstellungen die Anwendung des steuerrechtlichen Monatsteilers von 21,67.

Unterschiedliche Kapitalerfordernisse bei GmbH - VfGH hat keine Einwände dagegen

Nach zwei Änderungen des GmbH-Gesetzes in den Jahren 2013 und 2014 gibt es drei Arten von GmbH, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten. Zur Erinnerung: Im Jahr 2013 wurde das Mindeststammkapital von bis dahin 35.000 € auf 10.000 € gesenkt („GmbH light“). Alte GmbH konnten ihr Stammkapital auf das niedrigere Niveau von 10.000 € senken. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 hieß es wieder zurück zum Mindestkapital von 35.000 €, sofern nicht das „Gründungsprivileg“ in Anspruch genommen wird, nach welchem für die ersten 10 Jahre ein Kapital von 10.000 € ausreicht. Eine Herabsetzung des Kapitals bei „alten“ Gesellschaften ist seit dieser Neuregelung allerdings nicht mehr möglich. Jene Gesellschaften, die zwischen dem 1.7.2013 und dem 28.2.2014 (also zwischen den Gesetzesänderungen) gegründet wurden oder einen Herabsetzungsantrag auf das Mindestkapital von 10.000 € gestellt haben, müssen bis 1.3.2024 ihr Stammkapital wieder auf die 35.000 € auffüllen. Ein Gründer einer GmbH hat diese Bestimmungen bis zum Obersten Gerichtshof angefochten. Seitens des Obersten Gerichtshofes wurde ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt, die Bestimmungen über die Kapitalgrenzen aufzuheben. Der VfGH ist diesem Antrag in seiner Entscheidung vom 14.3.2017 (G 311/2016) allerdings nicht gefolgt. Inhaltlich ist nach seiner Ansicht trotz der sehr kurzen Zeit zwischen den Änderungen nichts einzuwenden. Auch das Gründungsprivileg mit 10.000 €, welches zumindest zwischenzeitlich für neue GmbH geringere Kapitalisierungserfordernisse als für bestehende GmbH bringt, wurde bestätigt. Der VfGH sieht darin nämlich einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zur Förderung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Fazit: Die verschiedenen Regelungen zu den Mindestkapitalanforderungen von GmbH werden uns daher auch noch die nächsten Jahre begleiten.

Aktuelles zur umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten

Die Steuerreform 2015/2016 brachte aus umsatzsteuerlicher Sicht eine erfreuliche Änderung für die Betreiber von Sportveranstaltungen. So sank mit 1.1.2016 der Umsatzsteuersatz von historischen 20% auf den neuen ermäßigten Steuersatz von 13% für Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen. Das führte im Jahr 2016 u.U. zu einer beträchtlichen Vergünstigung der Eintrittspreise für Sportveranstaltungen. Nicht unter die Begünstigung fallen allerdings Start- oder Nenngelder als Gegenleistung für die Berechtigung zur Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Im Zuge der jüngsten Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien im Dezember 2016 ergab sich allerdings eine Änderung im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten für sportliche Veranstaltungen. Unverändert unterliegen Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen weiterhin dem 13%igen Steuersatz. Immer wieder werden von Veranstaltern nicht nur Tickets für die eigentliche sportliche Veranstaltung verkauft, sondern auch gesamte Pakete (sog. VIP-Karten), die neben der Eintrittsberechtigung für die sportliche Veranstaltung auch weitere Leistungen beinhalten. Bei diesen weiteren Leistungen handelt es sich beispielsweise um Zugang zu einen exklusiven VIP-Bereich, um Cateringleistungen oder auch um die Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Fahrzeuge. Die Finanzverwaltung geht bei solchen Paketen in gewissen Fällen von einer sogenannten „einheitlichen komplexen Dienstleistung“ aus, welche dem Normalsteuersatz von 20% unterliegt. Eine VIP-Karte liegt laut Ansicht der Finanzverwaltung immer dann vor, wenn der Preis der Eintrittskarte mehr als doppelt so hoch ist als jener Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zur sportlichen Veranstaltung. Die wesentliche Neuerung liegt darin, dass bei VIP-Karten nicht der ermäßigte 13%ige Steuersatz anwendbar ist, sondern der 20%ige Steuersatz. Beispiel: Der Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einem sportlichen Event beläuft sich auf 100 €. Sofern eine VIP-Karte maximal 200 € kostet, ist das Entgelt der Karte auf die einzelnen Bestandteile aufzuteilen (z.B. 13% USt auf die Eintrittsberechtigung, 20% USt auf bspw. Parkplätze/Garderobe/inkludierte Getränke bzw. 10% USt auf inkludierte Speisen). Beläuft sich der Preis einer VIP-Karte auf über 200 €, so ist das Entgelt nicht in die einzelnen Bestandteile aufzuteilen – es unterliegt dann das gesamte Entgelt dem 20%igen Umsatzsteuersatz. Es empfiehlt sich also die Preisgestaltung der einzelnen Tickets bzw. Pakete zu überprüfen, damit der Preis einer VIP-Karte ggf. maximal doppelt so teuer ist wie die teuerste „normale“ Eintrittsberechtigung. Nur so kann von einer umsatzsteuerlich vorteilhaften Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Bestandteile profitiert werden. Einen, wenn auch kleinen, Vorteil hat die Neuregelung zu VIP-Karten dennoch - der Steuerpflichtige spart sich das Aufteilen des Gesamtentgelts auf die einzelnen Teile und manchmal mühsame Diskussionen bei Betriebsprüfungen, falls die Aufteilung als nicht sachgerecht angesehen wird.

Nutzungsdauer von Baugeräten in der österreichischen Baugeräteliste - Update

Einen für die Praxis der Bauwirtschaft wichtigen Arbeitsbehelf stellt die österreichische Baugeräteliste (ÖBGL 2009) dar. Diese enthält nicht nur Grundlagen für inner- und zwischenbetriebliche Verrechnungssätze, sondern liefert auch Werte für die übliche Nutzungsdauer von mehr als 1.000 Baugeräten. Die in der Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern werden daher oftmals für Bilanzierungs- und Steuerzwecke herangezogen. Das BMF (BMF-010203/0095-VI/6/2017 vom 27.2.2017) hat nunmehr darüber informiert, unter welchen Umständen die Nutzungsdauern laut Baugeräteliste auch für steuerliche Zwecke als Abschreibungszeitraum akzeptiert werden. Demnach ist steuerlich von einem um 50% erhöhten Wert für die Nutzungsdauer auszugehen. Beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer laut Baugeräteliste 6 Jahre, so ist die steuerliche Abschreibungsdauer mit 9 Jahren anzunehmen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war diese Vorgehensweise erstmals für jene Anlagen zu wählen, die im Veranlagungsjahr 2005 (!) zu erfassen sind. Letztmalig gilt sie für Baugeräte, welche in vor dem 1.1.2018 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden bzw. werden. Für zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen die steuerlichen Nutzungsdauern nach anderen Gesichtspunkten ermittelt wurden, ist aus Verwaltungsvereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen hingegen keine Änderung mehr vorzunehmen.

KMU-Investitionszuwachsprämie bereits ausgeschöpft

Vor Jahreswechsel haben wir noch über diese KMU-Förderung berichtet (siehe KI 12/16) - nun ist sie bereits ausgeschöpft! Die KMU-Investitionszuwachsprämie wie auch die ähnlich ausgestaltete Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen bzw. Großbetriebe (siehe auch KI 04/17) sind als Fördermaßnahmen für bestehende Unternehmen konzipiert. Die KMU-Investitionszuwachsprämie fördert Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen und greift dann, wenn die beantragten Investitionskosten für Kleinst- und Kleinunternehmen zumindest um 50.000 EUR und für mittlere Unternehmen zumindest um 100.000 EUR höher liegen als der Wert der durchschnittlichen jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Die Prämie beträgt für „Kleinst- und Kleinunternehmen“ bei einem Investitionszuwachs zwischen 50.000 EUR und 450.000 EUR bis zu 15% und somit maximal 67.500 EUR. Bei „mittleren Unternehmen“ und einem Investitionszuwachs zwischen 100.000 EUR und 750.000 EUR beträgt die Prämie bis zu 10% und somit maximal 75.000 EUR. Laut Informationen des für die Abwicklung zuständigen aws (Austria Wirtschaftsservice) konnten mit der ausgeschöpften KMU-Investitionszuwachsprämie rund 1.900 Unternehmen bei Investitionen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR unterstützt werden. Im Gegensatz zur Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen sind die Mittel für die KMU-Investitionszuwachsprämie bereits ausgeschöpft. Ab 1.1.2018 sollen wiederum Fördermittel in Höhe von 87,5 Mio. EUR zur Verfügung stehen. Zu beachten ist schließlich, dass gegenüber der Erstfassung der Förderung (zukünftig) auch alle „Freien Berufe“ gefördert werden können. Der Kreis der nicht geförderten Branchen wurde überdies erweitert (ausgeschlossen sind z.B. Banken und Versicherungen). Wir werden Sie über weitere Entwicklungen bzw. die „Neuauflage“ der KMU-Investitionszuwachsprämie rechtzeitig informieren.

Kammerumlage 1 - pauschaler Satz von 0,3% trotz möglicher Härtefälle verfassungskonform

Zur Finanzierung der Wirtschaftskammer(n) müssen Mitglieder mit einem steuerbaren Jahresumsatz von mehr als 150.000 € Umlagen (Kammerumlage 1, Kammerumlage 2 wenn Dienstnehmer beschäftigt sind und Grundumlage) bezahlen. Zur Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage (KU 1) zählen alle dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (das sind Vorsteuern inklusive nichtabzugsfähiger Vorsteuern wie z.B. i.Z.m. PKW). Hinzu kommen noch die vom Mitglied geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbsteuer sowie die Beträge anlässlich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge). Der KU1-Satz beträgt grundsätzlich 0,3% der Bemessungsgrundlage und ist vom Mitglied selbst zu berechnen und vierteljährlich an das Finanzamt abzuführen. Die einfache Berechnung auf Basis der in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nimmt dabei Härtefälle in Kauf. Solche Härtefälle entstehen beispielsweise bei Handelsbetrieben mit großen Volumina und nur sehr geringen Margen (Deckungsbeiträgen). Bezogen auf eine geringe Marge können dann die 0,3% mitunter strukturell einen großen Teil der Deckungsbeiträge „absaugen“. Ein mit dem Handel von Emissionszertifikaten befasstes Unternehmen hat gegen diese Regelung Beschwerde erhoben und das Bundesfinanzgericht hat daraufhin eine Prüfung des Wirtschaftskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof beantragt. Wie aus der nunmehrigen Entscheidung vom 6.3.2017 (G 126/2016) hervorgeht, hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung nicht als gleichheitswidrig eingestuft. Nach höchstgerichtlicher Auffassung ist nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, als unsachlich zu werten. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen, selbst wenn es bei einzelnen Kammermitgliedern aufgrund der besonderen Gestaltung ihrer Umsätze zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme kommen kann.