Juni 2017

VwGH zur Begrenzung der größenmäßigen Steuerbefreiung bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes

Die Steuerbefreiung für den Verkauf einer Immobilie, die dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar. Strittig ist dabei die Frage, ob der gesamte Veräußerungserlös steuerfrei bleiben kann oder ob der eine Größe von 1.000 m2 übersteigende Grundanteil steuerverfangen ist. Diese Grenze wird von der Finanzverwaltung in Rz 6334 der Einkommensteuerrichtlinien gezogen. Eine Entscheidung des BFG im Jahr 2015 (GZ RV/2101044/2014 vom 17.4.2015, siehe auch KI 08/15) hat die Anwendbarkeit dieser Begrenzung mit 1.000 m2 Grundanteil abgelehnt. Das Verfahren wurde allerdings auf Antrag der Finanzverwaltung beim VwGH fortgesetzt. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0025 vom 29.3.2017) ist die Befreiungsbestimmung dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim "Grund und Boden" in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung. Im Ergebnis hat der VwGH damit eine größenabhängige Begrenzung der Steuerfreiheit anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die in den Einkommensteuerrichtlinien verankerte Grenze mit einem Grundanteil von maximal 1.000 m2 weiter anwenden wird. Allerdings ist eine solch starre Grenzziehung i.S.d. Frage, welche Fläche üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist, dem Erkenntnis des VwGH nicht zu entnehmen. Somit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass Grundanteile, die 1.000 m2 übersteigen, von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sind. Eine abschließende Rechtsicherheit besteht daher leider weiterhin nicht.

Der Sommer naht - was es bei Ferialjobs zu beachten gilt

Es gibt viele Gründe für einen Ferialjob, der besonders oft während der Sommermonate absolviert wird. Neben dem Sammeln von Praxiserfahrungen oder dem Hineinschnuppern in ein aufregendes Berufsfeld, ist oftmals auch das liebe Geld für die Entscheidung ausschlaggebend, im Sommer arbeiten zu gehen. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 425,70 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Am 30.6.2017 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2017 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2016 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2017 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten

In der KI 03/16 haben wir darüber berichtet, dass das BFG Due-Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung eine Amtsbeschwerde eingebracht, sodass nun der Verwaltungsgerichtshof am Zug war. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0006 vom 23.2.2017) ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung maßgeblich. Sofern die Kaufentscheidung noch nicht gefallen ist, sind die Due-Diligence-Kosten sofort abzugsfähig - anderenfalls müssen diese als Anschaffungsnebenkosten auf den Kaufpreis der Beteiligung aktiviert werden. Der „Zeitpunkt der Kaufentscheidung“ ist nicht immer ganz einfach bestimmbar. Das Höchstgericht geht aber bei Vorliegen eines „Letter of Intent“ schon von einer stattgefundenen Kaufentscheidung aus, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststeht. Argumentiert wird diese Beurteilung damit, dass mit dem „Letter of Intent“ der Erwerber bereits seine Absicht kundgetan hat, eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Die daran anschließende Due-Diligence dient dann nur mehr der Bestimmung des Kaufpreises und die damit zusammenhängenden Kosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten sicherzustellen, ist auf die Dokumentation und den Nachweis zu achten, dass die Grundsatzentscheidung zum Kauf der Beteiligung erst nach der Durchführung der Due-Diligence getroffen wurde.

Kosten für eine Augenlaseroperation sind keine Werbungskosten

Die Geltendmachung von Kosten, welche zwar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, aber auch für die private Sphäre des Steuerpflichtigen Nutzen bringen, wird üblicherweise von der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt. So auch im Falle einer Augenlaseroperation, welche Voraussetzung für die Aufnahme in den Polizeidienst war und deshalb die damit zusammenhängenden Kosten von der (späteren) Polizistin als Werbungskosten geltend gemacht werden wollten. Die mangelnde Privatveranlassung für die Operation wurde auch damit begründet, dass ihr die Fehlsichtigkeit vor dem beruflich motivierten Aufnahmeverfahren nie aufgefallen war und erstmals bei der polizeiärztlichen Untersuchung festgestellt wurde. Das Bundesfinanzgericht betonte in seiner Entscheidung (GZ RV/5102231/2016 vom 28.4.2017), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, sofern es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder sie auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Die Augenlaseroperation erfüllt diese Voraussetzungen auch deshalb nicht, weil die „Krankheit“ im Sinne der Fehlsichtigkeit bereits vor Antritt des Berufs behoben wurde und nicht durch den Beruf verursacht wurde. Wenngleich die Augenlaseroperation eine sachlich gerechtfertigte Voraussetzung für die Aufnahme in den Polizeidienst darstellen mag, so kommt die Korrektur der (mit 1,75 Dioptrie nicht nur geringfügigen) Fehlsichtigkeit – vergleichbar dem Tragen einer Brille – vor allem im privaten Bereich zum Tragen. Immerhin können aber die Kosten i.Z.m. einer Augenlaseroperation als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) erfüllt sind.

Aktuelles zur Aufteilung von pauschalen Entgelten bei Beherbergung und Verköstigung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Beherbergungsleistungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen war im letzten Jahr im Fokus des Gesetzgebers. Nachdem der anzuwendende Umsatzsteuersatz vom Gesetzgeber von 10% auf 13% erhöht wurde, hat sich die Finanzverwaltung auch Gedanken über die korrekte Umsetzung und Ausgestaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht gemacht. In der Vergangenheit konnte sowohl die Beherbergung als auch die Abgabe von Speisen zum 10%igen Steuersatz erfolgen. Seit 2016 ist die Aufteilung des Entgelts etwas komplexer geworden, so unterliegt die Beherbergungsleistung dem 13%igen Steuersatz, die Abgabe von Speisen dem 10%igen Steuersatz und die Abgabe von Getränken (mit Ausnahme von Getränken im Rahmen eines ortsüblichen Frühstücks) weiterhin dem 20%igen Steuersatz. Wird für die Beherbergung und Verköstigung ein pauschales Entgelt vereinbart, so ist dieses Entgelt auf die einzelnen Leistungsteile aufzuteilen. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der einzelnen Leistungsteile. Vereinfachend kann die Aufteilung des pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen alternativ auch anhand der durchschnittlichen Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraums erfolgen. Sollten keine Einzelverkaufspreise vorliegen (z.B. falls ausschließlich Halbpension angeboten wird oder externen Gästen keine vergleichbare Verköstigung angeboten wird), ist nach den anfallenden Kosten aufzuteilen. Zur Aufteilung der Kosten, falls keine Einzelverkaufspreise vorliegen, enthalten die Umsatzsteuerrichtlinien (in Rz 1369) Erfahrungswerte der Finanzverwaltung. Es wird hierbei sowohl nach Zimmerpreis(kategorien) unterschieden wie auch danach, ob Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension vorliegt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist nicht hinsichtlich des Alters der beherbergten Personen zu differenzieren. Daher ist auch ein pauschales Entgelt für die Beherbergung und Verköstigung von Kindern aufzuteilen. Werden Kleinkinder unentgeltlich beherbergt, liegt kein gesondertes Entgelt vor, welches aufgeteilt werden könnte. Schließlich ist die Verköstigung im Rahmen einer sogenannten „3/4 Pension“ (dabei handelt es sich um Frühstück, „Jause“ und Abendessen) für Zwecke der Aufteilung des pauschalen Entgelts wie die Verköstigung im Rahmen einer Vollpension zu behandeln, wenn die Jause eine volle Mahlzeit ersetzt.