Oktober 2017

Vignettenpreise für 2018 - Vignette erstmals auch digital verfügbar

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2018 wieder angehoben, diesmal um 1%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Kirschrot farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 34,70 (34,40) € 87,30 (86,40) € 2-Monats-Vignette 13,10 (13,00) € 26,20 (25,90) € 10-Tages-Vignette 5,20 (5,10) € 9,00 (8,90) € Die 2018er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Jänner 2019. Die Vignette kann ab 8. November 2017 erstmals auch in digitaler Form entweder online (http://www.asfinag.at) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen. Technisch betrachtet ist die digitale Vignette an das KfZ-Kennzeichen gebunden. Ob ein z.B. geborgtes oder gemietetes Fahrzeug über eine gültige Vignette verfügt, kann in der sogenannten "Vignettenevidenz" (öffentlich zugängliches Register) mittels Eingabe von Kennzeichen und Zulassungsstaat abgefragt werden (z.B. über das Smartphone). Vorteile ergeben sich auch für Besitzer von Wechselkennzeichen. Mit einem (Wechsel)Kennzeichen und zugehöriger digitaler Vignette können bis zu drei Fahrzeuge wechselnd auf Autobahnen und Schnellstraßen benützt werden.

Zeitpunkt des endgültigen Insolvenzverlustes erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Sogenannte "internationale Schachtelbeteiligungen" i.S.d. § 10 Abs. 2 KStG haben die Besonderheit, dass Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen grundsätzlich außer Ansatz bleiben, sofern nicht nach Abs. 3 zur Steuerpflicht der Beteiligung optiert wurde. Die Option zur Steuerpflicht muss bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer solchen Beteiligung durch die Anschaffung zusätzlicher Anteile, ausgeübt werden. Ausgenommen von der Steuerneutralität (sofern nicht optiert wurde) sind allerdings tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch den liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der ausländischen Körperschaft. Durch diese Ausnahme von der Steuerneutralität (daher Steuerwirksamkeit des Verlusts) sollen unbillige Härten vermieden werden. Allerdings sind diese Verluste um die steuerfreien Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung bzw. des Eintritts der Insolvenz zu kürzen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0042 vom 31.3.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Zeitpunkt ein solch insolvenzbedingter Vermögensverlust anzunehmen ist und folglich steuerlich geltend gemacht werden kann. Wirtschaftlich kann es auch – so zumindest im vorliegenden Fall entsprechend der Ansicht der österreichischen GmbH mit der insolventen deutschen AG als Beteiligung – durchaus sein, dass der faktische Vermögensverlust bereits vor dem formellen Abschluss des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Verstärkt wurde diese (wirtschaftliche) Perspektive auch dadurch, dass die GmbH bereits die Haftsumme für die Beteiligung an der deutschen AG erhalten hatte. Der VwGH stellt jedoch klar, dass der relevante Gesetzeswortlaut ("tatsächliche und endgültige Vermögensverluste") auf jenen Zeitpunkt abstellt, welcher erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Abschluss der Liquidation sein kann. Erst nach Verteilung des Guthabens unter den Insolvenzgläubigern herrscht kein Abwicklungsbedarf mehr und der endgültige Vermögensverlust steht der Höhe nach fest.

Besteuerung sonstiger Bezüge ist beim Anrechnungshöchstbetrag zu berücksichtigen

Wird ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger gleichzeitig auch in einem anderen Land steuerpflichtig, droht grundsätzlich Doppelbesteuerung, da die im Ausland erzielten Einkünfte nicht nur dort, sondern auch in Österreich besteuert würden. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten hier Schutz und sehen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung je nach Abkommen entweder die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode vor. Länder, mit denen Österreich die Anrechnungsmethode vereinbart hat, sind beispielsweise USA, Italien, Großbritannien, Japan etc. Bei dieser Methode können in Österreich ansässige Personen, welche in dem anderen Land ebenfalls (Quellen)Steuern zahlen, diese ausländischen Steuern auf die österreichische Steuer anrechnen lassen. Nur tatsächlich im Ausland bezahlte Steuern sind anrechenbar. Zudem müssen bestehende Steuervorteile im Ausland ausgenützt worden sein. Schließlich soll ein Verzicht auf derartige Steuervorteile im Quellenstaat nicht zu Lasten des österreichischen Fiskus gehen. Österreich deckelt in den meisten seiner DBA allerdings die Anrechnung der ausländischen Steuer und lässt sie nur bis zur Höhe jenes Teils der österreichischen Steuer zu, welcher auf die Auslandseinkünfte entfällt. Bei Einkünften aus mehreren Staaten ist überdies pro Land eine gesonderte Höchstbetragsberechnung vorzunehmen. Die Formel für den Anrechnungshöchstbetrag lautet: Einkommensteuer in Österreich x Auslandseinkünfte / in Ö veranlagungspflichtiges Welteinkommen Im Ergebnis führt diese Formel dazu, dass der österreichische Durchschnittssteuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird. Es wird also nur so viel an ausländischer Steuer angerechnet, als österreichische Steuer auf die von der Anrechnung umfassten Auslandseinkünfte entfällt. Der VwGH hat sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0019 vom 27.6.2017) mit der Frage beschäftigt, ob auch der in Österreich zur Anwendung kommende fixe, begünstigte Steuersatz für sonstige Bezüge (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in die Berechnung einzubeziehen ist. Ausgangspunkt ist dabei, dass es bei der Anrechnung der ausländischen Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts ankommen darf. Der VwGH stellte klar, dass bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags (und somit bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes) die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen sind. Die nun ergänzte Formel des VwGH zum Anrechnungshöchstbetrag lautet somit: Einkommensteuer in Österreich (Tarifsteuer plus fixe Besteuerung sonstiger Bezüge) x Auslandseinkünfte (ggf. inkl. fixbesteuerter ausländischer sonstiger Bezüge) / in Ö veranlagungspflichtiges Welteinkommen (inkl. sonstiger Bezüge) Im konkreten Fall kam es durch die erweiterte Berechnungsformel zu negativen Auswirkung für den Steuerpflichtigen, da sich der Durchschnittssteuersatz verringerte und somit weniger ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden konnte. Dies liegt an der unwesentlich höheren Steuerbelastung durch die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge (fixe Besteuerung mit 6%) in Kombination mit der im Vergleich um die sonstigen Bezüge deutlich erhöhten Bemessungsgrundlage i.S.d. veranlagungspflichtigen Welteinkommens.

Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen durch das Multilaterale Instrument

Anfang Juni 2017 haben 68 Staaten, neben Österreich alle EU- und EWR-Staaten mit Ausnahme von Estland, in Paris das sogenannte Multilaterale Instrument (MLI) unterzeichnet. MLI steht für "Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting" und soll es ermöglichen, die im BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Projekt der OECD erarbeiteten Änderungsvorschläge rasch und relativ unkompliziert ins nationale Recht umzusetzen. Der große Vorteil besteht also darin, dass nicht jedes DBA (langwierig) bilateral neuverhandelt werden muss. Stattdessen geben die teilnehmenden Staaten bekannt, welche in dem MLI vorgesehenen bzw. möglichen Änderungen sie in ihren DBAs umsetzen möchten – bei Übereinstimmung mit dem anderen DBA-Staat kommt es dann zur (quasi automatischen) Änderung. In Österreich wurde das "Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" (es handelt sich dabei wie bei DBAs üblich um einen Staatsvertrag) im Nationalrat und im Bundesrat beschlossen. Bedeutendes Ziel des mitunter durch das MLI durchgesetzten BEPS-Projekts ist, dass der Ort, an dem die steuerpflichtigen Gewinne eines Unternehmens ausgewiesen und besteuert werden, besser mit dem Ort übereinstimmt, an dem die Wirtschaftstätigkeit stattfindet sowie die Wertschöpfung erfolgt. Außerdem soll die Rechtssicherheit für international agierende Unternehmen erhöht werden, indem Doppelbesteuerungskonflikte verbindlich (z.B. durch die Aufnahme eines Schiedsverfahrens in die DBA) und vor allem schneller gelöst werden können. Es soll nicht nur Doppelbesteuerung verhindert werden, sondern auch durch aggressive Steuerplanung und Abkommensmissbrauch hervorgerufene doppelte Nichtbesteuerung. Österreich hat derzeit mit rund 90 Staaten ein DBA abgeschlossen; durch das MLI sollen nun in 38 DBAs Änderungen vorgenommen werden (z.B. in den DBAs mit Deutschland, China, Frankreich, Spanien, Türkei, Russland, usw.). Das MLI ist vergleichbar einem DBA aufgebaut – bedeutende Elemente sind etwa Hybride Gestaltungen, Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen, Verhinderung der Begründung von Betriebsstätten, Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen und Schiedsgerichtsverfahren. Österreich hat sich dazu entschlossen, den vorgeschlagenen Mindeststandard an Änderungen durch das MLI zu übernehmen. Dieser umfasst uA das Ziel der Bekämpfung der Nichtbesteuerung im Rahmen der Auslegung des Abkommens wie auch die Verhinderung von Abkommensmissbrauch. Hierbei hat sich Österreich für den sogenannten "Principal Purpose Test" entschieden, welcher DBA-Begünstigungen für Transaktionen versagt, wenn deren Hauptzweck in dem ausschließlichen Erlangen solcher Begünstigungen liegt. Die Umsetzung anderer Änderungen in österreichische DBAs hängt davon ab, ob der andere Vertragsstaat auch gewillt ist, seine DBAs dahingehend zu verändern. Es handelt sich dabei z.B. um das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats bei bestimmten Qualifikationskonflikten zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung, die Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten gelegene Betriebsstätten, Gegenberichtigungsverpflichtungen für Verrechnungspreise und Schiedsverfahren mangels Einigung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach drei Jahren. Nicht umsetzen mittels MLI möchte Österreich (d.h. Österreich hat Vorbehalte dagegen) etwa Änderungen i.Z.m. hybriden Gestaltungen oder bei der Aufteilung von Verträgen zur Betriebsstättenvermeidung. Nicht nur im Rahmen des MLI selbst, sondern auch danach haben die teilnehmenden Staaten vollste Flexibilität hinsichtlich möglicher Veränderungen an ihren Doppelbesteuerungsabkommen – auch etwa durch (traditionelle) bilaterale Verhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt. Die vollständige Umsetzung des MLI in den einzelnen DBAs wird voraussichtlich 2019 bzw. 2020 vollzogen sein. Es wird dann auch zu einer Änderung des OECD-Musterabkommens – gleichsam als Schablone für DBA – gekommen sein. Bis dahin ist es bei Sachverhalten drohender Doppelbesteuerung wichtig, nicht nur das noch aktuelle DBA zu konsultieren, sondern auch die übereinstimmenden bzw. unterschiedlichen Punkte der beiden Staaten aus dem MLI zu berücksichtigen

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2018 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen (Beträge in  € pro Monat): Altersgruppe 2018 2017 0 bis 3 Jahre 204,- 200,- 3 bis 6 Jahre 262,- 257,- 6 bis 10 Jahre 337,- 331,- 10 bis 15 Jahre 385,- 378,- 15 bis 19 Jahre 454,- 446,- 19 bis 28 Jahre 569,- 558,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Erhöhte Lebenserhaltungskosten durch Bulimie als außergewöhnliche Belastung

Der Gesetzgeber knüpft bei der steuerlichen Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung an die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies dürfen die Aufwendungen nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Typischerweise davon ausgenommen sind Belastungen dann, wenn sie Aufwendungen der privaten Lebensführung sind. Allerdings können auch solche ansonsten nicht steuermindernde Aufwendungen gerade dann abgezogen werden, wenn die Bedingungen für eine außergewöhnliche Belastung erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0023 vom 31.5.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch Bulimie (Brechattacken) bedingte, höhere Lebenserhaltungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Die im konkreten Fall höheren Aufwendungen sind nicht nur durch Medikamente oder den Mehrbedarf an Hygieneartikeln begründet, sondern auch durch den erhöhten Konsum an Nahrungsmitteln. Schließlich muss aufgrund von ständigen Erbrechens ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden, um dem Körper denselben lebensnotwendigen Nährwert zuführen zu können. Während das Finanzamt die notwendige Außergewöhnlichkeit mit dem Hinweis, dass jeder Mensch essen müsse und somit Ausgaben für Lebensmittel nichts Außergewöhnliches seien, abstritt, sah der VwGH diese Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung als erfüllt an. Durch ein medizinisches Fachgutachten konnte überdies die krankheitsbedingte Verursachung der Mehraufwendungen nachgewiesen werden. Die Kriterien für eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung eines Selbstbehalts waren somit erfüllt.