März 2020

Coronavirus: Beantragung Härtefall-Fonds ab sofort möglich

Die Beantragung der Förderung kann ab sofort unter folgenden Links durchgeführt werden: Wenn Sie über einen bestehenden WKO-Benutzeraccount verfügen: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsLogin.html Ohne WKO-Benutzeraccount: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsAntrag.html Allgemeine Hinweise inkl. der vorzubereitenden Unterlagen bzw. Informationen, zur Höhe der Förderung, Anspruchskriterien etc. finden Sie unter folgendem Link: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html   Hinweis derzeit (27.03. 17h) kommt es aufgrund der hohen Zugriffszahlen immer wieder zu Ausfällen des Servers der WKO.  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Kurzarbeit - Infovideos von WKO und AMS

Die WKO und das AMS haben jeweils eigene Infovideos zur COVID-19 Kurzarbeit veröffentlicht: WKO-Video auf Youtube AMS-Video auf Youtube Zur Erinnerung: Die Infoseite der WKO zum Coronavirus finden Sie hier: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html Die Infoseite des AMS (inkl. Links zu den Formularen) zum Coronavirus finden Sie hier: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Härtefall-Fonds - Beantragung ab Freitag, 27.3.2020, 17 Uhr, möglich

Der Härtefall-Fonds ist eine Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für Selbständige in akuter finanzieller Notlage in der Corona-Krise. Die Wirtschaftskammer wird diese Förderung im Auftrag des Bundes abwickeln. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Fonds hat eine zentrale Aufgabe: Er unterstützt all jene, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten, wie z.B. Wohnkosten bzw. täglicher Bedarf des Lebens. Dafür ist der Härtefall-Fonds da. Die Beantragung ist ab Freitag, 27.3.2020, 17 Uhr möglich. Den Link zum Antrag finden Sie ab diesem Zeitpunkt auf folgender Seite: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html Wer kann einen Antrag stellen Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen Ansprüche stellen können: Ein-Personen-Unternehmer Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: BMF - Fristverlängerung für die Einreichung der Abgabenerklärung

Finanzminister Gernot Blümel hat am 24.03.2020 bekanntgegeben, die Frist für die Einreichung der Jahres-Abgabenerklärung von Ende April bzw. Ende Juni einheitlich auf den 31. August 2020 zu verlängern. Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/fristverlaengerung-abgabenerklaerung.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: ÖGK - Beitragsstundung und Verzugszinsenverzicht für betroffene Unternehmen

Der Nationalrat hat am 20.03.2020 wesentliche Zahlungserleichterungen für die österreichischen Betriebe beschlossen. Damit wird die ÖGK Dienstgebern, die aufgrund des Corona-Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, helfend zur Seite stehen. Die gesetzlichen Maßnahmen auf einem Blick Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020: Für Betriebe die von der "Schließungsverordnung" oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge. Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020: In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc. Es werden keine Insolvenzanträge gestellt. Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.   Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden. Hinweis Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen die regionalen Servicestellen gerne zur Verfügung! Quelle: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Justizministerium zu Mietzinsminderung - Musterschreiben der WKO

Das Bundesministerium für Justiz hat auf seiner Webseite unter den häufigen Fragen folgende Klarstellung veröffentlicht: Wenn durch die Corona-Krise das Geschäftslokal nicht mehr verwendet werden kann, hat der Mieter die Möglichkeit die Miete zu reduzieren? Das Bundesministerium für Justiz vertritt unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht. Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB kann abgeleitet werden, dass nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann. Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann daher - je nach Grad der Einschränkung - eine Mietszinsreduktion (bis zum gänzlichen Mietzinsentfall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäftsraummieten, unabhängig davon, ob das MRG anwendbar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Einzelfalls und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden. Quelle: https://www.justiz.gv.at/home/covid-19/haeufige-fragen--corona-und-justiz~7bd.de.html Die WKO hat ein Musterschreiben zur Mietzinsminderung bei Geschäftsraummieten veröffentlicht. Das Dokument finden Sie unter folgendem Link: https://news.wko.at/news/wien/Information-zur-Mietzinsminderung-bei-Geschaeftsraummieten.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: BMF - kombinierter Antrag für Erleichterungen

Das BMF stellt ein Formular zur Verfügung, mit dem Sie alle steuerlichen Erleichterungen auf einmal beantragen können. Folgende steuerliche Erleichterungen sind umfasst: Herabsetzung der Vorauszahlungen Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen Zahlungserleichterungen Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen zum Formular und weitere Infos: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: AMS Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe

Das AMS stellt einen Online-Rechner zur Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit COVID-19 zu Verfügung. zum Online-Rechner: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeitBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Verlängerung der Beschränkungen nach dem COVID-19 - Maßnahmengesetz

Die Beschränkungen für Handel und Gastronomie, Veranstaltungen, Kindergärten, Schulen, Universitäten, etc. wurden bis Ostermontag 13.04.2020 verlängert. Quelle und weitere Infos: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus - WKO-Info: Aktuelle Fördermöglichkeiten für Unternehmen

TOURISMUSBETRIEBE - HAFTUNG FÜR KREDITE Anträge: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/ 100 Mio. € Kredite durch Bundeshaftungen (zu 80% besichert). alle Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (auch Mischbetriebe) Abwicklung über die Österreichische Hotel und Tourismusbank (ÖHT) EPU & KMU - HAFTUNG FÜR KREDITE Österreichweit Anträge: https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/ 10 Mio. € Kredite durch Bundeshaftung (zu 80% besichert). kleine und mittlere Betriebe aller Branchen, weniger als 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme Abwicklung über Austria Wirtschaftsservice Wien Anträge für Wiener Betriebe: https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/ 12 Mio. € Kredite durch Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien Haftung (zu 80% besichert). Abwicklung über die Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank   EPU & KMU - ZUSCHÜSSE Österreichweit Anträge: [noch offen] 100 Mio. € an Direktunterstützung durch BM Finanzen (Medienankündigung!) Abwicklung über Abbaumanagementgesellschaft des Bundes Wien Anträge: https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html 20 Mio. € an Direktunterstützung durch Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien Laufzeit von 1.3.2020 bis 31.7.2020 Nachweis Umsatzrückgang pro Monat im Vergleich zum Vorjahresmonat Umsatzrückgang 50 bis 74%: Mietzuschuss von bis zu 600,- € pro Monat Umsatzrückgang ab 75% Ausfallausgleich von bis zu 1.000,- € pro Monat Abwicklung über Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE UND ZUSCHLÄGE - STUNDUNGEN ÖGK: Sozialversicherungsbeiträgen für Dienstnehmer an die ÖGK können gestundet oder auf Ratenzahlungen umgestellt werden. Ebenso gibt es Nachsicht für Säumniszuschläge und Aussetzen von Exekutions- und Insolvenzanträgen: http://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857694&portal=oegkportal&viewmode=content SVS: Beiträge für die Selbständigen selber an die SVS können herabgesetzt werden: https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.854309 STEUERVORAUSZAHLUNGEN -STUNDUNGEN Anträge: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html Steuervorauszahlungen (ESt, KöSt) an das Finanzamt für das Veranlagungsjahr 2020 können bei Betroffenheit durch den Virus herabgesetzt werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge können erlassen oder herabgesetzt werden Beantragungstexte und Infos finden sich auf https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/sonderregelungen-coronavirus.html ENTGELTERSATZ Arbeitgeber soll Arbeitnehmern bis zu 3 Wochen Dienstfreistellung gewähren. Wenn der Arbeitnehmer keine Betreuungsmöglichkeit für bis 14-Jährige hat und in einem nicht-versorgungskritischem Bereich arbeitet. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von 1/3 des bezahlten Entgelts bis zur Höchstbeitragsgrundlage Gesetz: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR_00016/index.shtml#   Quelle: https://news.wko.at/news/wien/20200316_IB_Aktuelle-Foerdermoeglichkeiten_SiS.pdfBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Corona-Kurzarbeit - aktuelle Dokumente des AMS verfügbar

Die aktuellen Dokumente zur Corona-Kurzarbeit bzw. Covid-19-Kurzarbeit wurden am 19.03.2020 gegen 18h auf der Webseite des AMS veröffentlicht. Unter folgendem Link finden Sie: Antrag bzw. Begehren zur Covid-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen und Erläuterungen Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) Link: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeitBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Corona-Kurzarbeit (WKO-INFO)

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Kurzarbeit erfordert: eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft; diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung; die Zustimmung des Arbeitsmarktservice (AMS). Corona-Kurzarbeit Für das Corona-Kurzarbeitsmodell stellt die die Regierung 400 Millionen Euro zur Verfügung. Das AMS übernimmt die Mehrkosten bei Dienstgeberbeiträgen bereits ab dem ersten Monat. Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Es gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung. Diese finden Sie auf wko.at/corona, ebenso eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen. Das sind die Eckpunkte: Urlaub Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren. Nettoentgeltgarantie Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85% Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen. Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten) Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro. Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten. Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, werden den Arbeitgebern nun bereits ab dem 1. Kurzarbeitsmonat ersetzt. Kündigungen, Behaltepflicht Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Arbeitszeit Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren. Dauer: Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich. Verfahren: Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen: Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung (Muster auf wko.at/corona) AMS-Antragsformular (Corona) Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen) Schritt: Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail) Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung/ Nachbesserungsbedarf/ Ablehnung Quelle: https://www.wko.at/service/factsheet-corona-kurzarbeit.pdf Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Sonderregelungen und Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Unternehmen

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus) hält die Welt in Atem. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch die Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, haben die österreichischen Behörden bereits unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg gebracht. So soll ein 4 Mrd. € Soforthilfepaket die Erhaltung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen. Weitere Mittel und Wege werden laufend ausgearbeitet. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte bereits bekannter Schritte überblicksmäßig dargestellt werden. COVID-19-FondsG Durch den mit bis zu 4 Mrd. € dotierten „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ sollen folgende Ziele in Österreich möglichst rasch erreicht werden: Stabilisierung der Gesundheitsversorgung, Belebung des Arbeitsmarkts (insbesondere durch Kurzarbeit), Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Maßnahmen i.Z.m. Vorgaben für die Bildungsreinrichtungen, Abfederung von Einnahmenausfällen durch die Krise, Maßnahmen i.Z.m. dem Epidemiegesetz 1950, Konjunkturbelebung. Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html. Weitere in Frage kommende (allerdings noch nicht verlautbarte) steuerliche Hilfestellungen können in der Aussetzung bzw. Unterbrechung von Betriebsprüfungen liegen wie auch in Erleichterungen im Falle von Fristversäumnissen durch Steuerpflichtige. Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content. Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778&portal=oegkportal&viewmode=content. Kurzarbeitszeitmodell seit 1. März 2020 Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die Arbeitszeit auf bis zu 0 Stunden reduziert wird und dennoch das Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten werden kann (Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses werden dadurch vermieden). Durch das Kurzarbeitszeitmodell soll gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verringert wird und diese für den Verdienstausfall eine finanzielle Unterstützungsleistung des Arbeitgebers erhalten (im Sinne einer Nettoentgeltgarantie). Der Arbeitgeber wiederum soll vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten. Das (neue) Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich sein soll. Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung („Sonderbetreuungszeit“) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Maßnahmen der ÖGK zur Sicherung der Liquidität der Betriebe im Zusammenhang mit dem Coronavirus

16.3.2020 - Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte. Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe, bis hin zum gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel führen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt. Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können. Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft: Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt. Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden. Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert. Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen. Es werden keine Insolvenzanträge gestellt. Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten. Bei Fragen oder Unklarheiten können sich Dienstgeber an die Dienstgeberservicestelle der ÖGK wenden, weitere Infos gibt es auch auf der Website unter www.gesundheitskasse.at/corona. Quelle: ÖGK - https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: betriebliche Einschränkungen - welche Betriebe müssen schliessen

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Werksschliessungen und Produktionsstopps sind nicht notwendig. Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020. Bei Betrieben bei denen Fragen zur Anwendbarkeit aufgetreten sind hat die WKÖ eine Kriterienliste erstellt. Bei Mischbetrieben (ein Teil der Tätigkeiten unzulässig, ein Teil zulässig gemäß Covid-19-Gesetz) ist nur mehr der zulässige Tätigkeitsbereich fortzuführen. Welche Betriebe sind jedenfalls ausgenommen: öffentliche ApothekenLebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche DirektvermarkterDrogerien und DrogeriemärkteVerkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und HilfsmittelnGesundheits- und PflegedienstleistungenDienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werdenveterinärmedizinische DienstleistungenVerkauf von TierfutterVerkauf und Wartung von Sicherheits- und NotfallproduktenNotfall-DienstleistungenAgrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und DüngemittelTankstellenBankenPost einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahme des § 2 fällt, und TelekommunikationDienstleistungen im Zusammenhang mit der RechtspflegeLieferdiensteÖffentlicher VerkehrTabakfachgeschäfte und ZeitungskioskeHygiene und ReinigungsdienstleistungenAbfallentsorgungsbetriebeKFZ-Werkstätten  Quelle und weitere Infos: WKÖ https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Betriebliche_EinschraenkungenBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: FAQ der WKÖ

Die Wirtschaftskammer hat häufige Fragen und Antworten rund um das Coronavirus unter folgendem Link zusammengetragen. Es werden Fragen rund um das Arbeitsrecht zB Home-Office, Schutzmaßnahmen, betriebliche Einschränkungen zB Kurzarbeit, Kompensation für Einbußen, Kinderbetreuung (Entgeltfortzahlung), Dienstreisen in und Rückkehr aus betroffenen Gebieten uvm. behandelt. Link: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Pflegeheimkosten des Vaters als außergewöhnliche Belastung beim Sohn?

Für die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung gilt, dass die Belastung außergewöhnlich sein muss, zwangläufig erwächst und dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt wird. Von Zwangsläufigkeit ist auszugehen, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Keine Zwangsläufigkeit ist beispielsweise bei der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung anzunehmen. Die in Frage stehenden Kosten dürfen überdies nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2018/15/0024 vom 20.11.2019) damit auseinanderzusetzen, ob die Pflegeheimkosten für den Vater bei dem Sohn als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Wie auch in ähnlich gelagerten Fällen wurde die Zwangsläufigkeit mit der Unterhaltsverpflichtung eines Kindes gegenüber seinen Eltern argumentiert. Bevor die Pflegeheimkosten bei dem Sohn steuerlich anerkannt werden können, ist jedoch für die Deckung der Kosten vorwiegend das Einkommen wie auch das Vermögen der betroffenen Person selbst zu verwenden. In dem konkreten Fall ist auch bedeutsam, dass der zweite Sohn Jahre zuvor eine Liegenschaft vom Vater geschenkt bekommen hatte. Fraglich ist daher, ob nicht auch der zweite Sohn seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Vater nachkommen müsse - dies hätte zur Folge, dass der Sohn, welcher tatsächlich Pflegeheimkosten für den Vater übernommen hat, nur einen geringeren Teil davon steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, weil der darüber hinausgehende Betrag als freiwillig bezahlt anzusehen ist und folglich steuerlich unbeachtlich ist. Im Einzelfall müssen also viele Aspekte bei der Frage, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, beachtet werden. Zuallererst ist die Selbsterhaltungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Eltern zu berücksichtigen - hier hätte der Vater jährlich gesetzliche Zinsen von dem mit der Liegenschaft beschenkten Sohn fordern können, sofern er sich selbst in einer finanziellen Notlage befunden hat und dies nicht auch für den Sohn gegolten hat. Für den danach verbleibenden Betrag an Pflegeheimkosten ("Bedarfslücke") gilt, dass mehrere Nachkommen (gleichen Grades) den Unterhalt anteilig nach Kräften schulden. Der VwGH betonte dabei, dass für die Beurteilung der (finanziellen) Leistungskraft eine Mehrjahresbetrachtung durchzuführen ist und nicht bloß das Einkommen eines einzelnen Jahres herangezogen werden kann. Im konkreten Fall wurde also eine außergewöhnliche Belastung beim Sohn vorerst verneint und das BFG mit der genaueren Ermittlung der finanziellen Leistungskraft (des zweiten Sohnes) beauftragt.

Umsatzsteuerliche Fallstricke bei Teil- und Schlussrechnungen

Es ist gängige Praxis zwischen Kunden und Lieferanten, bei langfristigen Projekten oder größeren Investitionen Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Teilzahlungen zu vereinbaren, die noch vor dem Ende der auszuführenden Leistung zu entrichten sind. Ob dies auf Wunsch des Kunden passiert oder der Wunsch des Lieferanten ist, ist dabei nicht relevant. Umsatzsteuerlich bestehen bei An- und Teilzahlungen bzw. bei Schlussrechnungen einige Fallstricke, die für den Lieferanten oder auch den Kunden teuer werden können. Die größte umsatzsteuerliche Risikoquelle für den Lieferanten ist wohl, dass bei einer falschen Abrechnung mehr Umsatzsteuer als nötig geschuldet wird, wenn beispielsweise Rechnungen falsch ausgestellt wurden. Für den Kunden besteht das Risiko, dass ein etwaiger Vorsteuerabzug aufgrund einer fehlerhaften Rechnungslegung versagt wird. Insbesondere können sich folgende Problembereiche ergeben: Eine Voraus- oder Anzahlung, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, führt beim Lieferanten zur Umsatzsteuerpflicht - das bedeutet, im Zeitpunkt, in dem die Zahlung geleistet wird, muss der Lieferant die Umsatzsteuer, die auf die Voraus- oder Anzahlung entfällt, an das Finanzamt melden und entrichten. Allein durch die Zahlung steht dem Kunden allerdings mangels Rechnung noch kein Vorsteuerabzug zu. Erstellt der Lieferant nun ein Dokument mit gesondertem Steuerausweis (z.B. eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung oder eine Zahlungsaufforderung o.ä.) für die Voraus- oder Anzahlung, so muss aus diesem Dokument klar hervorgehen, dass es sich um die Abrechnung einer Voraus- oder Anzahlung handelt. Neben dem Erfüllen der allgemeinen Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes empfiehlt es sich, diese Abrechnungsurkunde entsprechend zu bezeichnen (z.B. "Anzahlungsrechnung über den am 11.2.2020 vereinnahmten Teilbetrag", "2. Teilrechnung über die vereinbarte und am 14.2.2020 fällige Abschlagszahlung"). Außerdem ist eindeutig durch die Angabe des erwarteten Leistungszeitpunkts anzugeben, dass die Leistung erst in Zukunft erbracht wird. Wird die Abrechnungsurkunde nach diesen Kriterien ausgestellt, entsteht für den Lieferanten keine zusätzliche Steuerschuld aufgrund der Abrechnung. Hat der Lieferant ein korrektes Abrechnungsdokument für die An- oder Vorauszahlung erstellt, so steht dem Kunden grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung der Vorsteuerabzug zu. Bezahlt der Kunde nun allerdings weniger als auf der Rechnung angegeben, so schuldet der Lieferant nur jenen Umsatzsteuerbetrag, der sich aufgrund der vereinnahmten Zahlung ergibt; eine Rechnungskorrektur ist nicht erforderlich. Wenn die Leistung schließlich fertig erbracht wurde, wird üblicherweise eine sog. Endrechnung über den Gesamtbetrag erstellt. Bei der Rechnungsausstellung ist darauf zu achten, dass die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge korrekt ausgewiesen werden, damit keine zusätzliche Steuerschuld aufgrund der Endrechnung entsteht. Für den Ausweis gibt es laut Ansicht der Finanzverwaltung drei Varianten: Die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen werden in der Endrechnung abgesetzt. Es genügt auch, wenn vom Gesamtbetrag der Endrechnung die Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge auf einmal abgezogen werden. Die Umsatzsteuer in der Endrechnung wird auf Basis des Restentgelts ausgewiesen. Erhält der Kunde eine falsche Endrechnung, in welcher der gesamte Vorsteuerbetrag ausgewiesen wird, so darf aufgrund dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein Lieferant kann auf die Ausstellung einer Endrechnung verzichten, wenn das gesamte Entgelt und die darauf entfallenden Steuerbeträge bereits in Voraus- oder Anzahlungsrechnungen abgedeckt sind.

Achtung bei der Vermietung über Online-Plattformen

Das eigene Haus, die eigene Wohnung oder ein Ferienhaus zu vermieten, ist für viele ein lukratives Zubrot geworden. In den letzten Jahren wurden internationale Vermietungsportale, Webseiten oder elektronische Marktplätze immer beliebter, um Mieter oder Interessenten für die eigene Immobilie zu finden. Manchmal wird dabei jedoch übersehen, dass diese Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt erklärt werden müssen. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich einerseits der Einkommensteuer und andererseits der Umsatzsteuer. Zusätzlich können kommunale Abgaben wie die Ortstaxe fällig werden. Durch die jüngste Gesetzgebung (Abgabenänderungsgesetz 2020) richtet die österreichische Finanzverwaltung ihre Aufmerksamkeit nunmehr besonders auf diese "Geschäftsmodelle". Im Zuge des neuen Gesetzes wurden Betreiber von Portalen, Webseiten und elektronischen Marktplätzen verpflichtet, gewisse Informationen über die vermittelten Umsätze aufzeichnen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dabei sind laut Auskunft des BMF folgende Informationen aufzuzeichnen und zu übermitteln: Name, Postadresse, E-Mail, Webseite und andere elektronische Adressen des Vermieters, UID-Nummer (sofern vorhanden), Bankverbindung oder die Nummer eines virtuellen Kontos, eine Beschreibung der sonstigen Leistung, Höhe des bezahlten Entgelts, Information zur Ermittlung des Ortes der Vermietungsleistung, der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird und falls verfügbar, eine damit zusammenhängende einzigartige Transaktionsnummer. Darüber hinaus müssen Plattformbetreiber, welche die Vermietung von Grundstücken oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen unterstützen, die Postadresse aufzeichnen und auch bekanntgeben, wie viele Personen übernachten bzw. wie viele Betten gebucht wurden. Sofern die Betreiber dieser Informationspflicht nicht nachkommen, haften sie für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze. Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass sowohl nationale als auch internationale Betreiber dieser Pflicht nachkommen werden. Anhand der erhaltenen Informationen erhofft sich die Finanz ausreichende Grundlagen, um etwaigen Steuersündern auf die Schliche zu kommen. Wer nun Sorge vor diesem Informationsaustausch und den daraus resultierenden Konsequenzen hat, sollte sich frühestmöglich mit seinem Steuerberater abstimmen. Es gibt diverse Möglichkeiten, ein etwaiges Fehlverhalten der Vergangenheit zu korrigieren. Die wohl sicherste Möglichkeit einer Korrektur der Vergangenheit ist eine Offenlegung des vergangenen Fehlverhaltens (eine sogenannte Selbstanzeige). Sofern sämtliche Merkmale des Finanzstrafgesetzes (rechtzeitig vor dem Entdecken der Tat, umfassende Offenlegung des Fehlverhaltens, Bezahlung der Steuerschuld, noch keine weitere Selbstanzeige für die betroffene Abgabenart und das betroffene Jahr) eingehalten werden, führt eine Selbstanzeige dazu, dass für Verfehlungen der Vergangenheit keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen drohen.

Digitalsteuergesetz 2020 besteuert Onlinewerbung

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 wurde auch das Digitalsteuergesetz 2020 beschlossen, das mit 1. Jänner 2020 in Österreich in Kraft getreten ist. Zielsetzung dabei ist es, Onlinewerbung, welche sich an inländische Nutzer richtet, unter bestimmten Voraussetzungen zu besteuern. Hintergrund dafür ist mitunter, dass ausländische Unternehmen durch Onlinewerbung i.S.d. Verkaufs von Online-Werbeflächen bisher regelmäßig keine Betriebsstätte begründen und somit trotz Wertschöpfung in Österreich keine Steuern zahlen müssen. Der Anwendungsbereich der Digitalsteuer ist auch nach dem Ausschlussprinzip definiert, indem Werbeleistungen, die der Werbeabgabe unterliegen, nicht unter die Digitalsteuer fallen - ebenso wenig wie die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Software oder Streaming) oder der klassische E-Commerce (online abgewickelte Einzelhandelsaktivitäten). Hingegen sollen entgeltliche Onlinewerbeleistungen besteuert werden, sofern sie im Inland erbracht werden - Empfang mittels Handy, Tablet, Computer usw. mit inländischer IP-Adresse vorausgesetzt - und sie sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richten. Ein typischer Anwendungsbereich der Digitalsteuer sind demnach Bannerwerbung oder Suchmaschinenwerbung. Eine weitere wichtige Voraussetzung dabei ist, dass die Onlinewerbung für den inländischen Nutzer individualisiert ist oder es sich um eine entsprechende Bannerwerbung handelt (z.B. ein Österreich-Banner auf einer ausländischen Homepage). Keine Digitalsteuer fällt hingegen an, wenn ein österreichischer Nutzer sich im Ausland über WLAN verbindet und Werbung konsumiert; es mangelt dann an der inländischen IP-Adresse. Aller Voraussicht nach ist der Kreis der von der Digitalsteuer erfassten Unternehmen überschaubar gehalten. Die in Frage kommenden Unternehmen müssen nämlich nicht nur Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen, sondern innerhalb eines Wirtschaftsjahres auch einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Mio. € (bei multinationalen Konzernen ist auf den Konzernumsatz abzustellen) und in Österreich einen Umsatz von zumindest 25 Mio. € aus der Durchführung von Onlinewerbung erzielen. Der Digitalsteuersatz beträgt 5% auf das Entgelt an den Onlinewerbeleister, wobei Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister - soweit sie sich nicht im Konzern befinden - die Bemessungsgrundlage für die Digitalsteuer verringern. Die Ansässigkeit des Unternehmens für Körperschaftsteuerzwecke ist übrigens für die Digitalsteuer unerheblich. Das Thema der Besteuerung von Onlinewerbung dürfte auch in Zukunft spannend bleiben. Neben technischen Entwicklungen und Wachstumsszenarien dieses Geschäftsfeldes könnte die neue Digitalsteuer allerdings aus Sicht des EU-Beihilfenrechts problematisch sein. Aufgrund des sehr hohen Schwellenwertes könnte nämlich nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine indirekte Beihilfe vorliegen, da viele kleine und mittlere Medienunternehmen von der österreichischen Digitalsteuer ausgenommen sind.