Mai 2020

Coronavirus: Änderungen der Corona-Kurzarbeit ab 1.6.2020

Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen. Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt. Zum Verfahren Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen. Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen. Die Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung Vergütung Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. Beispiel:   Monat 1 Monat 2 Monat 3 Arbeitszeit 60% 60% 100% Entgelt auf Basis Netto 80/85/90% Netto 80/85/90% Netto 100% Arbeitszeit Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart. Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen. Beschäftigtenstand Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt. Information Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung. Quellen und weitere Infos WKO: https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html

Coronavirus: Härtefall-Fonds - Beobachtungszeitraum 16. April - 15. Mai 2020

Ab 16. Mai sind auch Anträge für den Betrachtungszeitraum 2 (16.4.2020 bis 15.5.2020) möglich. Anträge für den Betrachtungszeitraum 1 (16.3.2020 bis 15.4.2020) können weiterhin gestellt werden. Unter folgendem Link finden Sie das aktualisierte Formular der Wirtschaftskammer. https://haertefall-fonds.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsPhase2Antrag.html Mit der Richtlinie vom 4. Mai 2020 des BMF wurden folgende Verbesserungen bei den Förderkriterien umgesetzt: Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate - innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden. Einführung einer Pauschalförderhöhe von 500 € pro Monat - auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung. Quellen und weitere Infos BMF und WKO: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Fixkostenzuschuss - Antrag ab 20.Mai

Der nicht rückzahlbare Fixkostenzuschuss dient Unternehmen, die Umsatzeinbußen im Zuge der Coronakrise erleiden bzw. erlitten haben, zur direkten Deckung von Fixkosten. Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall (mindestens 40% Ausfall) des Unternehmens und kann bis zu 75 % betragen. Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund: 40 - 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung 60 - 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung 80 - 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung Die Eckpunkte: Beantragung ab 20. Mai über FinanzOnline. Zeitraum: 3 Monate (15. März bis 15. September) Fixkosten Beispiele: Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen Auszahlung in drei Tranchen: Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Vorausetzungen: Die Betriebsstätte muss in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein. Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren. Verpflichtungen: Erhalt der Arbeitsplätze in Österreich bzw das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung) Quelle und weitere Infos: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Corona-Hilfsfonds https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html#heading_Zuschuesse   Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit - Frist ausgesetzt

[Stand 13.05.2020] Die WKO hat darüber informiert, dass die Frist für die Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit derzeit ausgesetzt wird. Nach bisheriger Regelung musste die Verlängerung der Kurzarbeit spätestens 4 Wochen vor Ende der bestehenden Kurzarbeit erfolgen. Desweiteren wird derzeit eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt und empfohlen, die bestehende Sozialpartnervereinbarung für die Verlängerung nicht abzuschliessen. Die technische Abwicklung für die Verlängerung wird über das eAMS-Konto erfolgen. weitere Infos zur Kurzarbeit: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html Quelle: https://newsletter.wko.at/sys/w.aspx?sub=nJ0NA_2uZvLI&tid=0-ZfLQb-1G07QY&mid=8881ebc2Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Gastronomie: Bundesregierung präsentiert 500 Mio. Wirtshaus-Paket

11.5.2020 - Die Regierung hat heute im Rahmen einer Pressekonfernez Steuerentlastungen sowie Unterstützungen für Gastronomiebetriebe präsentiert. Die Eckpunkte: Senkung der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke in Wirtshäusern auf 10% bis Ende 2020 Anhebung der Pauschalierungsgrenze von 255.000 auf 400.000 Euro Erhöhung der Mobilitätspauschale von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4% für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner Anhebung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von 4,4 Euro auf 8 Euro Erhöhung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen in den Wirtshäusern von 50 auf 70% Abschaffung der Schaumweinsteuer Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/500-mio-wirtshaus-paket.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: WKO-FAQ zu Lockerungen der Betriebseinschränkungen ab 2.Mai

[Stand 02.05.2020] Achtung: Aufgrund der "COVID-19-Lockerungsverordnung" darf der Kundenbereich der meisten Betriebsstätten ab 1. Mai wieder betreten werden. Frühere Betretungs- und Ausgehverbote treten damit größtenteils außer Kraft. 1. Welche Gesundheitsschutzauflagen müssen im Kundenbereich von Betriebsstätten eingehalten werden? Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gelten ab 1. Mai folgende Hygieneauflagen: Mindestabstand von 1 Meter zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Kunden, Mitarbeiter), Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter, gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren) gilt die Flächenregelung ebenfalls, wobei die Flächen der Kundenbereiche der einzelnen Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zu einer Gesamtfläche zusammenzuzählen sind. Sowohl auf der so ermittelten Gesamtfläche als auch im Kundenbereich jeder einzelnen Betriebsstätte dürfen sich maximal so viele Kunden aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist eine Betriebsstätte kleiner als 10 m2, so darf jeweils ein einziger Kunde das Geschäft betreten. Dieser Kunde darf jedoch von minderjährigen Kindern begleitet werden. Auf Märkten im Freien gilt die Pflicht zur Einhaltung des 1-Meter-Mindestabstands sowie zur Tragung einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Maske) ebenfalls. 2. Unter welchen Voraussetzungen darf der 1-Meter-Mindestabstand bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten unterschritten werden? Wenn der 1-Meter-Mindestabstand aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht eingehalten werden kann (z.B. Frisöre, Nagelstudios, Änderungsschneiderei und Änderungsarbeiten im Modehandel), muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden. Sofern zwischen Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung (z.B. Acrylglasscheiben) bestehen, darf der 1-Meter-Abstand ebenfalls unterschritten werden. Ausnahmen bestehen zudem, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abgewendet oder unterstützungsbedürftigen Personen (z.B. Menschen mit Behinderungen) geholfen werden soll. Dasselbe gilt außerdem, wenn die Aufsicht über minderjährige Kinder wahrgenommen wird. Kein verpflichtender Mindestabstand gilt schließlich für Personen, die miteinander (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben. 3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen mechanische Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten abgelegt werden? Wenn das Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Masken) aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht möglich ist (z.B. Berufsfotografie, Filmproduktion), darf stattdessen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden. Branchenspezifische Hygieneempfehlungen für Gewerbetreibende stellen die jeweiligen Fachverbände zur Verfügung. Eine mechanische Schutzvorrichtung muss zudem nicht getragen werden, wenn zwischen Personen eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (z.B. Acrylglasscheiben). Keine Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) besteht schließlich für Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. 4. Welche Gesundheitsschutzauflagen gelten bei beruflichen Tätigkeiten im Freien (z.B. Baustell- oder Vermessungsarbeiten)? Zwischen sämtlichen Personen (z.B. Mitarbeiter, Kunden) ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Wenn ein solcher Mindestabstand aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist, so muss das Infektionsrisiko stattdessen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Masken, Desinfektionsgelegenheiten, Vorsichtshinweise u.Ä.) minimiert werden. Daneben gelten die allgemeinen Ausnahmen, etwa bei unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (vgl dazu Frage 2). 5. Unterliegen geöffnete Betriebe weiterhin zusätzlichen Einschränkungen in Hinblick auf die Öffnungszeiten? Sind frühere Einschränkungen (täglich werktags 07:40- 19:00) weiterhin in Kraft? Nein. Ab 1. Mai gelten wieder dieselben Öffnungszeiten, die auch vor der COVID-Pandemie gegolten haben. Zusätzliche zeitliche Einschränkungen sieht die COVID-19-Lockerungsverordnung nicht mehr vor. 6. Welche Betriebe müssen auch nach dem 1. Mai weiterhin geschlossen halten? Weiterhin untersagt ist das Betreten von Ausbildungsstätten (zu den Ausnahmen vgl. Frage 2); Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (zu den Ausnahmen und zur geplanten Wiederöffnung vgl. Frage 7, Frage 8 und Frage 9); Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung (zu den Ausnahmen und zur geplanten Wiederöffnung vgl. Frage 10 und Frage 11); Sportstätten zur Ausübung von Sport (zu den Ausnahmen vgl. Frage 11); Freizeiteinrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen (zu den Details vgl. Frage 13); Seil- und Zahnradbahnen Museen und Ausstellungen; Bibliotheken und Archiven. 7. Ab wann dürfen Gastronomiebetriebe voraussichtlich wieder öffnen? Gastronomiebetriebe werden am 15. Mai wieder öffnen. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie. 8. Welche Gesundheitsschutzauflagen werden in Gastronomiebetrieben ab 15. Mai voraussichtlich gelten? Für Gastronomiebetriebe werden spezifische Hygieneregeln gelten. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie. 9. Ist die Lieferung und Abholung von Speisen bei Gastgewerbebetrieben weiterhin zulässig? Ja, Lieferservice und Selbstabholung sind grundsätzlich zulässig. Ebenso darf eine Anlieferung durch die Betriebe selbst erfolgen. Zu diesen Zwecken dürfen Betriebsinhaber und Mitarbeiter ihren Gastronomiebetrieb betreten, wobei an den verpflichtenden Mindestabstand von 1 Meter bei beruflichen Tätigkeiten zu erinnern ist. Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn diese vorbestellt wurden, nicht vor Ort konsumiert werden, bei der Übergabe der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird und eine mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Maske) getragen wird. Das Betreten ist nur für jene Kunden zulässig, die vorher bestellte Speisen abholen. Es ist dafür zu sorgen, dass Personen das Lokal nach Möglichkeit nur einzeln betreten. Auch Menschenansammlungen vor dem Lokal sind zu vermeiden. 10. Ab wann dürfen Beherbergungsbetriebe voraussichtlich wieder öffnen? Für Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung werden Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai geöffnet werden. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung. 11. Dürfen Campingplätze derzeit geöffnet haben? Beaufsichtigte Camping und Wohnwagenplätze sind voraussichtlich bis 29. Mai geschlossen. Dies gilt nicht für Dauerstellplätze. Letztere dürfen ab 1. Mai wieder genutzt werden, wobei folgende Hygieneauflagen gelten: Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter, gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Betriebsstätten von Gastgewerbebetrieben dürfen auf Campingplätzen betreten werden, sofern Speisen und Getränke ausschließlich an Campinggäste ausgegeben werden. 12. Welche Sportbetriebe dürfen von Kunden bereits genutzt werden? Unter Sportanlagen versteht man Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (z.B. Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten). Hinzu kommen dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienende Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten. Derzeit dürfen Sportanlagen grundsätzlich nicht betreten werden. Hiervon bestehen aber Ausnahmen: Der Betrieb in nicht öffentlichen Sportstätten ist für Spitzensportler und Profifußballer sowie deren Betreuer bzw. Trainer möglich. Alle anderen Sportler dürfen Sportstätten im Freiluftbereich benutzen, sofern es sich um Sportarten handelt, bei denen zwischen den Beteiligten typischerweise ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden kann und wird. Im Freiluftbereich können demnach jedenfalls folgende Sportstätten betrieben werden: Außenbereiche von Fitnessbetrieben Bahnengolfanlagen Bogenschießanlagen Flugsportanlagen Golfplätze Hochseilgärten Kartbahnen Kitesurf-/Wasserschianlagen Klettergärten Leichtathletikanlagen (Mountain)Bike Parks Motocross-Strecken Rafting-/Canyoningunternehmen Reitanlagen/Reitbetriebe Schießstätten Segelschulen Stocksportanlagen Tennisplätze Innenbereiche der Sportstätte (z.B. Garderoben) dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. 13. Welche Regelungen gelten für Freizeiteinrichtungen Das Betreten von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind: Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes - BHygG, BGBl. I Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Tierparks und Zoos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe. Es dürfen jedenfalls folgende Leistungen erbracht werden: Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsdienstleister wie beispielsweise Künstleragenturen, Castingagenturen, Sportagenturen, Eventagenturen, Kartenbüros, Modellagenturen, Reisebüros Fitnesstrainer: Fitnesstraining in Freiluftbereichen von dafür vorgesehenen Sportstätten; Fitnesstraining im öffentlichem Raum im Freien mit Gruppen bis zu 10 Personen inkl. dem Trainer Fremdenführer/Reiseleiter/Reisebetreuer: Diese dürfen Führungen im öffentlichen Raum in Kleingruppen bis zu 10 Personen (incl Führer) anbieten. Es gelten hierbei die Voraussetzungen des § 1 sowie des § 10 der VO Reittrainer: Reitunterricht auf Freiluftflächen von Reitbetrieben sowie das Ausreiten auf öffentlichen Flächen im Freien Solarien Vermietungen von Sportgeräten wie Bootsvermietung und Bootseinsteller Weitere Informationen zum Freizeitbereich finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit. 14. Ab wann ist wieder mit einem vollkommenen Normalbetrieb zu rechnen? Nach gegenwärtigem Stand soll die COVID-19-Lockerungsverordnung bis einschließlich 30. Juni 2020 gelten. Die Dauer und das Ausmaß von Betriebseinschränkungen werden seitens der Politik jedoch laufend evaluiert. Je nach gesundheitlicher Gesamtsituation kann es zu Anpassungen vor bzw. Einschränkungen auch nach besagtem Datum kommen. 15. Dürfen wissensbasierte Dienstleistungs- und Beratungsbetriebe ihr Geschäftsräumlichkeiten bzw. Kanzleien für Kunden ebenfalls wieder öffnen? Ja. Wissensbasierte Dienstleister (z.B. Versicherungsvermittler, gewerbliche Vermögensberater, Werbe- und PR-Agenturen, Ingenieurbüros, Unternehmensberater, IT-Dienstleister, Bilanzbuchhalter, Lebens- und Sozialberater) dürfen ihre Kunden ab 1. Mai ebenfalls wieder beraten. Allerdings gelten hierbei die allgemeinen Gesundheitsschutzauflagen (vgl. Frage 1, sowie zu den Ausnahmen überdies Frage 2 und Frage 3). 16. Unterliegt selbst genähter "Mund-Nasen-Schutz" dem reglementierten Gewerbe? Der Begriff "Mund-Nasen-Schutz" wird in der derzeitigen Notlage auch für Mittel zur Bedeckung von Mund und Nase verwendet, an die keinerlei spezifische Anforderungen gestellt werden. Details: Sozialministeriums-Info zum Mund- Nasen- Schutz Medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss eine CE-Kennzeichnung tragen, während selbst genähter Mund-Nasen-Schutz das nicht muss und demnach kein Medizinprodukt ist. Damit unterliegt "selbst genähter Mund- Nasen-Schutz" nicht dem reglementierten Gewerbe. Details: CE-Kennzeichnung von Atemschutz 17. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus? Geldstrafen Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 können die Bezirksverwaltungsbehörden bei Verstößen gegen geltende Auflagen eine Verwaltungsstrafe verhängen. Laut COVID-19-Maßnahmengesetz drohen Geldstrafen für Personen, die eine Betriebsstätte betreten, deren Betreten untersagt wurde für Personen, die gegen die Ausgangsbeschränkungen (bzw. das allgemeine Betretungsverbot öffentlicher Orte) verstoßen für Inhaber von Betriebsstätten, die nicht dafür Sorge tragen, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird Die Höhe der Strafe kann sich bei Privatpersonen grundsätzlich auf bis zu 3.600 Euro und bei Inhabern von Betriebsstätten auf bis zu 30.000 Euro belaufen. Das Epidemiegesetz sieht Geldstrafen bis zu 2.180 Euro für Verstöße gegen Anzeige- oder Meldepflichten vor (z.B. Erstattung der Anzeige bei einem COVID-19-Fall an das Gesundheitsamt). Sonstige Übertretungen des Epidemiegesetzes (z.B. Pflicht zur behördlichen Desinfektion von bestimmen Räumen, Absonderungsmaßnahmen kranker oder verdächtiger Personen) werden mit Geldstrafen bis zu 1.450 Euro geahndet. Organstrafverfügungen Seit 11. April 2020 hat die Exekutive zudem die Möglichkeit, bei bestimmten Übertretungen des Epidemiegesetzes sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, wie zB: 25 Euro Geldstrafe für einen Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen (Betriebsstätten, öffentliche Verkehrsmittel) 50 Euro Geldstrafe für das Nichteinhalten der Ausgangsbeschränkungen sowie bei Verstößen gegen das Betretungsverbot bestimmter Betriebsstätten Freiheitsstrafen nach dem StGB Gemäß § 178 bzw. § 179 StGB macht sich gerichtlich strafbar, wer fahrlässig bzw. vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Verstöße sind mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu ahnden. 18. Sind bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen außer Betrieb zu nehmen? Das BMF beantwortet diese Anfragen dahingehend, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. 19. Was ist zu tun, wenn die Registrierkassenschwelle (Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro und Barumsatz von mehr als 7.500 Euro/Jahr) überschritten wird, die elektronische Registrierkasse aber nicht in Betrieb genommen werden kann, weil eine Installation der Kasse wegen der Corona-Krise nicht möglich ist? Das Finanzministerium hat die WKÖ informiert, dass bei Überschreiten der Registrierkassenschwellen bis Ende Juni 2020 die Registrierkassenpflicht erst mit 1.Oktober eintritt. 20. Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)? Ja. Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion. Beachten Sie jedoch, dass viele Betriebe in den letzten Wochen nicht auf Grundlage des EpidemieG, sondern gemäß anderer Rechtsvorschriften eingeschränkt wurden (vgl. dazu Frage 21) 21. Das Betreten des Kundenbereichs bestimmter Betriebsstätten (insb. im Sport- und Freizeitbereich) bleibt auch gemäß der COVID-19-Lockerungsverordnung unzulässig. Gibt es hier eine Entschädigung? Eine Möglichkeit auf gewisse staatliche Unterstützung kann es durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geben. Damit soll allen Unternehmen geholfen werden, die finanzielle Hilfe benötigen. Dafür werden in einem ersten Schritt 4 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. An Details wird laufend gearbeitet. Nähere Informationen zu möglichen Unterstützungen finden Sie hier: Info Sofortmaßnahmen Für besondere Härtefälle von Selbstständigen ist ein Härtefall-Fonds eingerichtet. Details finden Sie hier: Info und Beantragung Härtefall-Fonds Wichtiger Hinweis: In rechtlicher Hinsicht ist zwischen Betretungsverboten nach der jüngsten COVID-19-Lockerungsverordnung, Betretungsverboten nach früheren COVID-19-Verordnungen (insb. BGBl II 96/2020 und 98/2020) und der Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz (vgl. dazu Frage 20) zu unterscheiden. Bei einem Betretungsverbot gemäß der genannten COVID-19-Verordnungen liegt keine Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz vor. Deshalb besteht in solchen Fällen kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz. Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_einschraenkungen Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage von Gesellschafter-Geschäftsführern durch Datenaustausch

Wie zuletzt in der KI 01/16 berichtet, drängen die Sozialversicherungen schon seit langem darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich für die Sozialversicherungsträger immer noch die Informationsbeschaffung. In der Kapitalertragsteueranmeldung war zwar bereits seit dem Jahr 2016 die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen. Die Kommunikationskanäle zwischen dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern waren aber oft lückenhaft. Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten. Die diesbezügliche Verordnung vom 26.2.2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossene Ausschüttungen betreffen. Folgende Daten werden der SVS künftig elektronisch zur Verfügung gestellt: Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers, Bruttobetrag der Gewinnausschüttung. Bisher war die SVS nur theoretisch in der Lage, die Gewinnausschüttung in die Basis für die Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen. Durch den nunmehrigen Datenaustausch sollen die Beiträge den Gesellschafter-Geschäftsführern nun auch tatsächlich vorgeschrieben werden. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen früherer Jahre enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt. Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Jene Gesellschafter-Geschäftsführer mit niedriger Vergütung und hoher Gewinnausschüttung müssen allerdings gegebenenfalls mit teilweise empfindlichen Nachzahlungen rechnen.

Corona Hilfsfonds - Erleichterung durch Garantien und Fixkostenzuschüsse

Der Corona Hilfsfonds stellt eine Maßnahme dar, um entsprechende Liquidität bei von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die typischerweise bedingt durch Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen Liquiditätsprobleme haben. Diese Maßnahmen umfassen Garantien und Fixkostenzuschüsse, wobei die beiden Instrumente grundsätzlich voneinander unabhängig in Anspruch genommen werden können. Die Garantien aus dem Corona Hilfsfonds entsprechen einer Bundesgarantie und können daher als sehr sicher angesehen werden. Die Garantie ist für Betriebsmittelkredite durch die (Haus)Bank gedacht und deckt dabei 90% der Kreditsumme ab. Als Obergrenze sind grundsätzlich 3 Monatsumsätze des Unternehmens bzw. maximal 120 Mio. € vorgesehen. Von der Laufzeit betrachtet gelten maximal 5 Jahre, wobei eine Verlängerungsoption auf weitere 5 Jahre besteht. Kostenmäßig muss das beantragende Unternehmen mit einem Kreditzinssatz von höchstens 1% rechnen sowie mit seitens der EU vorgegebenen Garantieentgelten, die in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% der Kreditsumme betragen. Wichtige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Garantie sind neben einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich und dem Liquiditätsbedarf an einem österreichischen Standort auch noch diverse Vorgaben i.Z.m. Boni, Gewinnausschüttungen, Aktienrückkaufen usw. Für eine erleichterte Antragstellung ist der Antrag gemeinsam mit der Hausbank des Unternehmens auszufüllen und an die zuständige Förderstelle zu übermitteln - diese sind die OeKB für Großunternehmen, aws für Klein- und Mittelbetriebe und die OeHT für Tourismusunternehmen. Die Fixkostenzuschüsse für Unternehmen in der Corona-Krise erfordern neben dem Aspekt des Standorts und der Geschäftstätigkeit in Österreich auch andere Voraussetzungen. So müssen etwa bereits sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt worden sein, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten. Eindeutiger unter den weiteren Voraussetzungen sind, dass die Fixkosten operativ in Österreich angefallen sein müssen und dass es zu einem mindestens 40% Umsatzverlust während der Corona-Krise gekommen sein muss. Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist vom Umsatzausfall des Unternehmens sowie von den Fixkosten abhängig und gestaffelt - mindestens müssen die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 € übersteigen. So erhält das Unternehmen vom Bund bei 40 bis 60% Umsatzausfall 25% Ersatzleistung, bei 60 bis 80% Umsatzausfall 50% Ersatzleistung und bei 80 bis 100% Umsatzausfall 75% Ersatzleistung. Gedeckelt ist der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen mit max. 90 Mio. €. Als Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation wie auch nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (sofern sie weder gestundet noch reduziert werden konnten). Außerdem kann der Wertverlust von verderblichen bzw. saisonalen Waren berücksichtigt werden, sofern diese während der COVID-Maßnahmen mindestens 50% an Wert verloren haben. Schließlich wird auch ein angemessener Unternehmerlohn i.H.v. maximal 2.000 € pro Monat als Fixkosten berücksichtigt. Der Antrag auf Fixkostenzuschuss ist mittels aws Online-Tool zu stellen und die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit dem aws. Wichtig ist, dass der Fixkostenzuschuss grundsätzlich nicht rückerstattet werden muss und auch nicht steuerpflichtig ist. Allerdings werden die abzugsfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr entsprechend reduziert.

Weitere Neuerungen bei den Maßnahmen gegen die COVID-19-Krise

Bereits in der letzten Ausgabe (04/2020) haben wir über Hilfsmaßnahmen zur Abschwächung der massiven wirtschaftlichen Konsequenzen, welche durch das Corona-Virus und durch die getroffenen Gegenmaßnahmen ausgelöst werden, berichtet. Inzwischen haben sich eine Vielzahl an Klarstellungen, Änderungen und Neuerungen ergeben, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden sollen. Dabei ist nach wie vor davon auszugehen, dass es in den nächsten Monaten zu weiteren Änderungen bzw. Ausweitungen der Maßnahmen kommen kann. Härtefall-Fonds - Phase 2 Die Einführung des Härtefall-Fonds hat neben der erwarteten Erleichterung auch zu Unklarheiten und Unverständnis bei den Antragskriterien geführt. Für die seit Mitte April relevante Phase 2 ist es zu Erleichterungen bei der Antragstellung gekommen. Entgegen der Vorgehensweise in Phase 1 sind weder Einkommensuntergrenzen noch -obergrenzen relevant und auch bei den kritischen Punkten Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung wurden Lockerungen vorgenommen. Monetär betrachtet stehen insgesamt maximal 6.000 € pro Betroffenen aus dem Härtefall-Fonds zur Verfügung und zwar grundsätzlich 2.000 € monatlich für 3 Monate. Da auf die maximale Förderung (6.000 €) Auszahlungen aus Phase 1 angerechnet werden, soll es im Endeffekt zu einer Gleichstellung auch für alle jene kommen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt werden konnten. Überdies wird der bisherige Beobachtungszeitraum für die Inanspruchnahme des Härtefall-Fonds um weitere drei Monate bis Mitte September 2020 verlängert (bisher umfasste der Zeitraum 16. März bis 15. Juni). Innerhalb der insgesamt 6 Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen. Dies soll wirtschaftliche Schwierigkeiten insbesondere dann abfedern, wenn im März und April noch Einkommen erzielt wurde und erst später durch entsprechende Umsatzeinbußen aufgrund von COVID-19 der Härtefall-Fonds in Anspruch genommen werden muss. Bisher galt die Maxime, dass bei annehmbarer finanzieller Lage zu Krisenbeginn keine Förderberechtigung durch den Härtefall-Fonds gegeben war. Nach wie vor gilt als Härtefall, sofern - bedingt durch die Anti-Corona-Maßnahmen - die laufenden Kosten nicht mehr gestemmt werden können, ein (überwiegend) behördliches Betretungsverbot bestand oder der Umsatz um zumindest 50% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum weggefallen ist. Im Rahmen des Härtefall-Fonds wurde nun auch eine Mindestförderhöhe von 500 € pro Monat eingeführt, um individuelle Härtefälle und Unternehmen mit fehlenden Gewinnen aufgrund von Investitionen auffangen zu können. Jungunternehmer, die ihr Unternehmen nach dem 1.1.2018 (bisher war 1.1.2020 die Grenze) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 € beantragen. Überdies wurde klargestellt, dass eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich kein Ausschlussgrund für den Härtefall-Fonds ist. FAQ zum Thema Kurzarbeit Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat eine Broschüre zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurzarbeit herausgebracht (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html). Die Themengebiete gliedern sich in Anwendungsbereich, Abwicklung, Arbeitszeit, Beihilfenhöhe, Entgeltfragen, Kurzarbeit i.V.m. arbeitsrechtlichen Sonderformen, Abrechnung sowie Erhalt des Beschäftigtenstands. Darin wird beispielsweise klargestellt, dass mit 1. April 2020 erst eingestellte Arbeitnehmer nicht sofort mittels Kurzarbeit gefördert werden können. Vielmehr muss vor der Kurzarbeit bereits ein volles Monatsgehalt bezogen worden sein bzw. bei unregelmäßigem Entgelt zumindest Entgelte für 3 Monate bzw. 13 Wochen vorliegen. Vom Zeitpunkt her betrachtet kann Kurzarbeit grundsätzlich seit 21. April nur noch rückwirkend mit 1. April 2020 (und nicht bereits für frühere Zeiträume) beantragt werden. Zum regelmäßig brisanten Thema Urlaub ist auch die Frage zum Urlaubsverbrauch vor Kurzarbeit in den FAQ enthalten. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre sowie ein allenfalls bestehendes Zeitguthaben verbrauchen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. Das Urlaubsentgelt bemisst sich übrigens an der Entlohnung vor der Kurzarbeit und muss vom Arbeitgeber getragen werden. Gleichsam als Gegenteil von Urlaub wird ebenso klargestellt, dass auch Mehrarbeit in der Kurzarbeit möglich ist (und entsprechend gemeldet werden muss). Es kommt dann zu keinen Strafen. Aus administrativer Sicht wird es häufig der Fall sein, dass die Corona-Kurzarbeit noch nicht rechtzeitig im Lohnverrechnungsprogramm programmiert werden konnte. Sofern etwa im April eine Akontozahlung geleistet worden ist, kann Ende Mai eine Aufrollung vorgenommen werden. Ratsam ist jedenfalls, die Arbeitnehmer auf den Akontozahlungscharakter hinzuweisen, um einen allfällig gutgläubigen Verbrauch von zu viel bezogenem Entgelt zu verhindern. Um ausreichend Liquidität sicherzustellen, ist eine wichtige Frage, wie und wann die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt. Der Ablauf gestaltet sich derart, dass für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer seitens des Unternehmens für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen ist (für März 2020 darf die Abrechnung ausnahmsweise bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden). Zur Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe kommt es im Nachhinein pro Kalendermonat, nachdem die Teilabrechnung geprüft und vorgelegt worden ist. Die Bewilligung der Kurzarbeitsbeihilfe bietet den Vorteil, dass sie bei Kredit- und Garantiegebern als Sicherheit vorgelegt werden kann. Außerdem sollen Banken angehalten sein, bereits den Antrag auf Kurzarbeit gemeinsam mit der Bestätigung des Einlangens des Antrags zu akzeptieren und somit Lohnzahlungen vorzufinanzieren. Technisch betrachtet und nach Auskunft des AMS gibt es zwei Wege für die Erstellung und Abrechnung - entweder mittels AMS-Webanwendung oder durch Datenimport bzw. Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei. Jedenfalls müssen danach das Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen erfolgen. Ein bedeutsames Merkmal der Webanwendung liegt darin, dass sie zur Abrechnung von bis zu 150 Arbeitnehmern und Lehrlingen verwendet werden kann. (Weitere) steuerliche Erleichterungen Das 6. COVID-19-Gesetz sieht mehrere Vereinfachungen im Rahmen der Einkommen-, Umsatzsteuer usw. vor wie z.B. die steuerliche Unschädlichkeit des Tätigwerdens pensionierter Ärzte während der Corona-Krise. Auf die Lieferungen/innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken (auch Stoffmasken) seit dem 13. April und vor dem 1. August 2020 soll 0% Umsatzsteuer anfallen - anstelle des Normalsteuersatzes von 20%. Schließlich soll es auch zu in der BAO geregelten Erleichterungen bei Gutschriftauszahlungen vom Finanzamtskonto kommen. Bereits "länger bestehende" Begünstigungen für Arbeitnehmer betreffen Home-Office und auch Bonuszahlungen. Demnach kann das Pendlerpauschale auch während des Home-Offices in Anspruch genommen werden. Ausschließlich COVID-19-bedingte Bonuszahlungen, welche im Kalenderjahr 2020 gewährt werden, sind bis zu 3.000 € beim Arbeitnehmer steuerfrei zu behandeln und erhöhen auch nicht das Jahressechstel. ÖGK-Fristen bleiben grundsätzlich aufrecht Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nimmt keine Eintreibungsmaßnahmen für die Beiträge der Monate März, April und Mai 2020 vor. Für von der "Schließungsverordnung" bzw. dem Betretungsverbot betroffene Betriebe erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge für Februar, März und April 2020. Sonstige Betriebe müssen für Verzugszinsenfreiheit mittels formlosen Antrags um Stundung ansuchen und dabei auf coronabedingte Liquiditätsprobleme hinweisen. Allerdings stellt die ÖGK klar, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Dies gilt auch für die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge. Ebenso sind die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Allerdings werden in den Monaten März, April und Mai 2020 für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden. Verlängerte Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss Eine Klarstellung ist hier (durch das Justizministerium) erfolgt. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 haben durch die Corona-Krise bedingt nun 9 Monate Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 (ansonsten muss die Aufstellung innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres erfolgen). Zugleich wurde die Offenlegungsfrist auf 12 Monate verlängert (normalerweise 9 Monate). Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2019 müssen somit spätestens zum 31. Dezember 2020 im Firmenbuch offengelegt werden. Erhöhung der Notstandshilfe Die Notstandshilfe soll für die Monate Mai bis September auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht werden. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Krise für Menschen ohne Beschäftigung nicht noch verschärft wird. Neuorganisation der Finanzverwaltung auf Jahresende verschoben Wie zuletzt berichtet (KI 04/20), ist eine umfangreiche Neuorganisation der Finanzverwaltung geplant, die beispielsweise eine deutliche Reduktion der Finanzämter (von der Zuständigkeit her betrachtet) mit sich bringen wird. Durch die Corona-Krise ist es nun zu einer Verzögerung bei der Umsetzung gekommen. Anstelle wie ursprünglich angedacht Juli 2020 ist nun der 31. Dezember 2020 das erklärte zeitliche Ziel.