August 2020

Modernisierung und Vereinfachung bei steuerfreien Essensgutscheinen

Steuerfreie Essensgutscheine sind oftmals ein von Arbeitnehmern gern gesehener Benefit - für den Arbeitgeber sind gleichwohl einige administrative Hürden und Einschränkungen zu beachten. Das BMF hat unlängst (BMF-Info vom 12.5.2020, 2020-0.0092.779) die Rechtsansicht geändert und Vereinfachungen auch in Hinblick auf die Digitalisierung vorgenommen. Die Änderungen werden auch im Zuge der nächsten Wartung in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet werden. Das Thema Essensbons hat überdies einen weiteren aktuellen Bezugspunkt. So wurden mit dem 19. COVID-19-Gesetz die Steuerfreibeträge für Gutscheine für Mahlzeiten mit 1.7.2020 erhöht. Sie sind mit einem Wert von bis zu 8 € pro Arbeitstag (bisher war das Maximum 4,4 €) steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zwecks Konsumation eingelöst werden können. Berechtigen die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln, so sind sie bis zu 2 € pro Arbeitstag steuerfrei (bis 30.6.2020 waren es bis zu 1,1 €). Für die Arbeitnehmer kommt es durch die Änderungen zu wesentlichen Vereinfachungen, da die Gutscheine nunmehr auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit und an jedem Wochentag (somit auch am Wochenende) eingelöst werden können. Ein administrativer Stolperstein für die steuerfreie Behandlung der Gutscheine bereits bei deren Ausgabe liegt weiterhin in dem zulässigen Höchstausmaß an Gutscheinen für den Arbeitnehmer. Gutscheine dürfen im Endeffekt nur für Arbeitstage ausgegeben werden - auf Basis einer Fünftagewoche liegt das Maximum laut Lohnsteuerrichtlinien also bei Gutscheinen für 220 Tage pro Jahr. Bei unterjährigen Ein- und Austritten muss der aliquote Anteil pro Monat herangezogen werden; volle Tage sind dabei aufzurunden. Besonders bedeutend ist, dass für Urlaubs- und Krankenstandstage, Feiertage etc. keine steuerfreien Gutscheine gewährt werden dürfen. Es ist daher ratsam, dass zumindest am Ende des Jahres darauf geachtet wird, dass die Anzahl der ausgegebenen Gutscheine nicht höher als die Arbeitstage des Arbeitnehmers ist. In Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt müssen Gutscheine zwecks Steuerbefreiung nicht in Papierform sein, sondern können auch auf einer Chipkarte, einem digitalen Essensbon, einer Prepaid-Karte oder mittels App-Lösung ausgegeben werden. Wichtig ist lediglich, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Essensgutscheins in jeglicher Form eingehalten werden können. Das Thema steuerfreie Essensgutscheine umfasst weitere Besonderheiten, welche zukünftig nach wie vor beachtet werden müssen. So gilt beispielswiese die betragsmäßig uneingeschränkte Steuerfreiheit für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz nur dann, wenn diese Mahlzeiten in der Werksküche oder Kantine verabreicht werden bzw. aus einer Großküche angeliefert werden. Überdies muss eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers vorliegen - ansonsten (etwa aufgrund des Kollektivvertrags) würden die freien oder verbilligten Mahlzeiten einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Gleiches gilt für Barzuschüsse seitens des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmern das Mittagessen zu vergünstigen. Der Barzuschuss stellt dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar; etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Konsumation einer Mahlzeit im Nachhinein einen Zuschuss auszahlt. Sofern schließlich der Wert der Gutscheine 8 € bzw. 2 € bei der Bezahlung von Lebensmitteln übersteigt, stellt der entsprechende Mehrbetrag einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Mehr Handlungsspielraum beim Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus bietet seit 2019 eine Entlastung für Familien mit Kindern, da in Form eines Steuerabsetzbetrages die Steuerlast der Eltern verringert werden kann. Die Begünstigung gilt pro Monat pro Kind und ist mit maximal 1.500 € pro Kind und Jahr begrenzt. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht immer noch ein reduzierter Familienbonus Plus i.H.v. 500 € pro Jahr zu, sofern weiterhin für dieses Kind auch Familienbeihilfe bezogen wird. Wird aufgrund von geringen Einkünften keine oder zu wenig Steuer bezahlt, so steht ein "Kindermehrbetrag" von maximal 250 € pro Kind und Jahr zu (beispielsweise günstig für geringverdienende Alleinerziehende oder Alleinverdiener). Der Familienbonus Plus kann von einem oder von beiden Elternteilen (zu je 50%) geltend gemacht werden. Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, kommt es zu einer 50/50 Aufteilung, wenn der Familienbonus Plus von beiden Elternteilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wurde. Der Steuervorteil kann bereits im Rahmen der Lohnverrechnung laufend berücksichtigt werden (mittels Formular E 30 an den Arbeitgeber) oder im Zuge der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Durch das jüngst beschlossene Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist es hier zu bedeutsamen Änderungen gekommen. Begünstigt sind insbesondere jene Eltern, bei denen sich bei einem der beiden der Familienbonus Plus aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und beim anderen hingegen zur Gänze (hätte auswirken können). Erstmals für das Kalenderjahr 2019 ist es nämlich möglich und aus Familiensicht steueroptimal, auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag (im Nachhinein) zurückgezogen wird. Bislang bestand keine solche Möglichkeit und es konnte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein Antrag auf den (halben) Familienbonus Plus quasi umsonst gestellt worden ist und besser der andere Ehepartner den vollen Familienbonus Plus in Anspruch genommen hätte. Der Antrag auf den Familienbonus Plus kann maximal bis fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheids formlos zurückgezogen werden. Je nach Konstellation und Zeitpunkt des Zurückziehens des Antrags erfolgt eine Korrektur des Familienbonus Plus per Amtswegen oder es ist eine neuerliche Antragstellung (für ein bereits abgelaufenes Jahr) durch den Ehepartner notwendig.

Änderungen beim Onlineversandhandel ab 2021

Lockdown, Ausgehverbote, geschlossene Geschäfte - die jüngste Krise hat gezeigt, dass neue Vertriebsstrukturen notwendig sind, um als Unternehmen in turbulenten Zeiten überleben zu können. Zwei Schlagworte dieser Zeit, um als Unternehmer zu bestehen, sind Webshop und Onlineversandhandel. Unternehmen, die ihre Waren über Webshops bzw. Onlineplattformen verkaufen konnten, hatten während der Phase des Lockdowns die Möglichkeit, zumindest einen gewissen Teil ihres Umsatzes zu erwirtschaften. Bei dem Betrieb eines Webshops sind einige Besonderheiten zu beachten, damit aus dem Segen in der Krise nicht ein Fluch bei der nächsten Überprüfung durch die Finanz wird. Werden Waren von einem Unternehmer an einen privaten Kunden oder an einen Abnehmer ohne eigene UID-Nummer in ein anderes EU-Land verkauft, so unterliegen diese Verkäufe derzeit der österreichischen Umsatzsteuer, solange die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten wird. Alternativ kann auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet werden. Das Überschreiten der Lieferschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle führen dazu, dass auf die Verkäufe nicht österreichische Umsatzsteuer anzuwenden ist, sondern die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes in Rechnung gestellt werden muss. Die Umsatzsteuer ist dann an die jeweilige Finanzverwaltung des anderen Landes abzuführen. Betreiber von Webshops sollten daher jedenfalls die Umsätze pro EU-Land gesondert aufzeichnen. Diese Regelung kann dazu führen, dass sich ein österreichischer Unternehmer in zahlreichen EU-Ländern steuerlich registrieren muss und nach den jeweiligen Gesetzeslagen dort Umsatzsteuer melden und abführen muss. Dieser Verwaltungsaufwand wird in Zukunft - so der Plan der EU - hoffentlich wegfallen. Nach derzeitiger Sicht soll für die oben beschriebenen Versandhandelsumsätze ab 1.1.2021 keine Lieferschwelle mehr zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass Unternehmer die Umsatzsteuer der jeweiligen Zielländer in Rechnung stellen und an die Finanzverwaltungen abführen müssen. Damit diese Neuerung aber tatsächlich zur Vereinfachung führt, wird ein sogenannter EU-One-Stop-Shop nach dem Vorbild des bereits bestehenden Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt. Künftig werden somit innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze von österreichischen Unternehmen über den österreichischen One-Stop-Shop gemeldet und die Steuerschuld zentral über dieses Portal gemeldet und entrichtet. Unternehmern werden dadurch die umsatzsteuerliche Registrierung und der damit einhergehende erhebliche Aufwand für Versandhandelsumsätze in anderen EU Mitgliedstaaten erspart. Unternehmen, die Versandhandelsumsätze in anderen EU-Ländern tätigen, sollten daher die nächsten Wochen und Monate nutzen, um sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen und zu überlegen, ob und wie die Software für den Webshop angepasst werden muss. Folgende Themen müssen dabei jedenfalls beachtet werden: Mehrwertsteuersatz: Welcher Steuersatz kommt für die verkauften Waren im jeweiligen Land zur Anwendung? Preisüberlegung: Soll auf fixe Nettopreise die jeweilige Umsatzsteuer angewendet werden? Dadurch würden sich die Bruttopreise verändern, je nachdem in welches Land die Waren gesendet werden. Soll der Bruttopreis hingegen für alle Kunden aus der EU gleich sein, so ist der jeweilige Nettopreis pro Land entsprechend zu berechnen. Rechnungslegung: Können auf der Rechnung die erforderlichen Angaben (korrekter Steuersatz je nach Land, entsprechende Netto- und Bruttopreise usw.) korrekt angegeben werden? Werden die Steuerbeträge je Land so aufgezeichnet, dass die Meldung im One-Stop-Shop einfach und richtig erfolgen kann (z.B. durch die Vergabe von entsprechenden Steuercodes)? Die Beachtung all dieser Punkte erfordert umfassende Neuerungen bzw. Änderungen in der Programmierung von Webshops und sollte daher möglichst bald in Angriff genommen werden. Das ursprüngliche Datum, ab dem die neuen Regelungen in Kraft treten, wurde erst kürzlich von Seiten der EU von 1. Jänner 2021 auf 1. Juli 2021 verschoben, da auch die Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten entsprechende Plattformen entwickeln müssen. Nach derzeitiger österreichischer Gesetzeslage ist die neue Regelung bereits ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, jedoch bleibt abzuwarten, auf welches Datum das Inkrafttreten dieser Regelung verschoben wird. Bereits jetzt gilt allerdings - aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

News und Updates zur COVID-19-Krise

Die COVID-19-Krise bestimmt das tägliche Wirtschaftsleben nach wie vor stark mit. Der Vielfalt an steuerlichen Erleichterungen und an den verschiedenen Fördermaßnahmen ist nicht immer leicht zu folgen. Nachfolgend sollen wichtige Änderungen und Neuerungen überblicksmäßig dargestellt werden. 5% Umsatzsteuer Die Einführung des befristeten 5% Umsatzsteuersatzes zur Unterstützung von Gastronomie und Kultur hat naturgemäß zu vielen Detailfragen geführt. Einige davon werden in Erläuterungen/FAQs und etwa i.Z.m. den Auswirkungen auf Registrierkassen behandelt und laufend aktualisiert. Darüber hinaus wurde vom BMF Mitte/Ende Juli zu Einzelfragen Stellung genommen. Beispielsweise gelten die 5% Umsatzsteuer auch für den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoren. Der Grundgedanke dabei ist, dass die Speisen und Getränke, welche für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle gedacht sind, mit 5% ermäßigt werden. Umfasst sind auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inklusive Gassenverkauf) von warmen Speisen inklusive Salate und offenen Getränken. Im Bereich Hotellerie und Beherbergung wird etwa klargestellt, dass die Umsätze aus Minibars nicht dem 5%igen Steuersatz unterliegen, das Servieren von Speisen und Getränken beim Roomservice hingegen schon. Die Beherbergung des Gastes sowie das Entgelt für Speisen und Getränke im Rahmen von Frühstück und Halbpension (auch in Form eines Pauschalentgelts für den Hotelaufenthalt) unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 5%. Kurzarbeit wird verlängert und adaptiert Bevor die Kurzarbeit in ihrer bisherigen Form Anfang September auslaufen würde, wurden Ende Juli 2020 bedeutsame Änderungen von der Regierung vorgestellt. Die bisher laufende "Corona-Kurzarbeit" wird um einen Monat bis Ende September verlängert. Danach kann ein neues Kurzarbeitsmodell (ab 1. Oktober) für sechs Monate beantragt werden. Eine wesentliche Veränderung erfährt dabei die Mindestarbeitszeit, welche grundsätzlich von 10% auf 30% angehoben wird (die Höchstarbeitszeit beträgt 80%). Für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ändert sich insoweit nichts, da sie weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens erhalten - die Arbeitgeber zahlen dabei für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, die Differenz inklusive Lohnnebenkosten trägt das AMS. Neu ist überdies die sogenannte Weiterbildungsbereitschaft der Mitarbeiter - sie müssen also dazu bereit sein, in der Kurzarbeitszeit eine Weiterbildung zu machen, wenn eine solche vom Unternehmen angeboten wird (fallweise auch in Kooperation mit dem AMS). Die verpflichtende Vorlage von Prognoserechnungen wie auch insgesamt strengere Kontrollen sollen dazu beitragen, den Missbrauch i.Z.m. der Kurzarbeit einzuschränken. Fixkostenzuschuss Die Informationen und FAQs unter www.fixkostenzuschuss.at werden laufend aktualisiert. Unter anderem wurde nun das Thema ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten erläutert. Hierbei ist einerseits bei dem Ausmaß der Fixkosten nur die operative inländische Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens heranzuziehen und andererseits für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses das gesamte Unternehmen (inklusive des ausländischen Teils) maßgeblich. Überdies wurden ein Beispiel zum Wertverlust bei Modeware aufgenommen sowie Details zur Berechnung des Umsatzausfalls und Erläuterungen zu Gewinnausschüttung bzw. Gewinnauszahlung eingefügt. Zuschüsse für standortrelevante Unternehmen Entsprechend einer Verordnung des BMF können Unternehmen aus den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Energieversorgung oder Telekommunikation einen Standortsicherungszuschuss beantragen. Wichtige Voraussetzungen dabei sind, dass das Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich ist und dass ein direkter Schaden für das Unternehmen durch die Ausbreitung von COVID-19 entstanden ist (der Schaden entspricht dem Nettoverlust und berechnet sich aus Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen). Unternehmen müssen den Antrag auf Standortsicherungszuschuss bis 31. August 2021 an die COFAG richten. Die maximale Höhe des Standortsicherungszuschusses pro Unternehmen beträgt jeweils 150 Mio. € - überdies ist der Standortsicherungszuschuss mit der Höhe des geschätzten Jahresfehlbetrags des antragsbezogenen Geschäftsjahres begrenzt. Steuerfreiheit von COVID-Bonuszahlungen Bonuszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 (siehe auch KI 05/20) sind nicht nur einkommensteuerfrei und von der Sozialversicherung befreit. Sie sollen einem Nationalratsbeschluss folgend auch rückwirkend vom DB und von der Kommunalsteuer befreit sein.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Kurz-Info: Unveränderliche Steuernummern seit Anfang Juli

Im Zuge der Modernisierung der Finanzverwaltung (zur Neuorganisation der Finanzverwaltung, in deren Rahmen die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter wegfallen wird, siehe KI 04/20) kommt es auch zu unveränderlichen Steuernummern - sowohl in der privaten, als auch in der unternehmerischen Sphäre. Konkret wurden bereits mit 4. Juli 2020 die Steuernummern unveränderlich; bisher änderte sich die Steuernummer beim Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. Dies war etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige übersiedelt ist oder wenn sich bei Unternehmen der Ort der Geschäftsleitung innerhalb Österreichs geändert hat. Aktuelle bzw. seit 4. Juli 2020 bestehende Steuernummern bleiben zukünftig erhalten (auch bei einem Finanzamtswechsel) und sind somit gleichsam eingefroren. Neue Steuerpflichtige erhalten ebenso eine unveränderliche neunstellige Steuernummer. Kommt es zukünftig zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts (Wechsel vom Finanzamt Österreich ins Finanzamt für Großbetriebe), so bleibt die Steuernummer dennoch gleich. Überdies wird das Unternehmen automatisch über den Behördenwechsel informiert.