April 2021

Die Umsetzung der Zinsschranke in Österreich

Mit 1. Jänner 2021 wurde auch die Zinsschrankenregelung in § 12a KStG umgesetzt (erstmals gültig für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre), nachdem schon länger ein Disput zwischen der EU-Kommission und der Republik Österreich geherrscht hat (siehe dazu auch KI 03/19). Dem Namen entsprechend schränkt die Zinsschrankenregelung den Zinsabzug (als steuerlich wirksame Betriebsausgabe) ein. Die Zinsschrankenregelung soll insbesondere jene Gestaltungen verhindern, in denen steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen, in Relation zum Gesamtkonzern überproportionalen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften lukriert werden können. Die Wirkung wird dadurch erreicht, dass es in Hochsteuerländern zu einem Zinsabzug kommt und die Zinsen in Niedrigsteuerländern „versteuert“ werden. Andere, schon vor der Zinsschranke bestehende Einschränkungen des Zinsabzugs, beispielsweise bei konzerninternen Zinszahlungen, welche im Empfängerland nicht entsprechend hoch besteuert werden, bleiben weiterhin aufrecht. Denkbar ist, dass die COVID-19-Krise und damit einhergehende steigende Fremdkapitalquoten die Zinsschranke für einen größeren Kreis von Unternehmen bedeutsam machen. Dem Grundprinzip der Regelung folgend soll die Höhe des Zinsabzugs von der Höhe des steuerlichen EBITDA abhängig sein, welches als Maßstab für die steuerliche Wertschöpfung der Gesellschaft angesehen werden kann. Sofern die Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres die steuerpflichtigen Zinserträge (des Wirtschaftsjahres) übersteigen, kann dieser „Zinsüberhang“ nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres abgezogen werden. Es ist dabei egal, ob der Zinsüberhang aus konzerninternen oder aus externen Finanzierungen stammt. Die Zinsschrankenregelung bringt teilweise eigene Begriffsdefinitionen mit sich. So ist beispielsweise bei dem steuerlichen EBITDA zu bedenken, dass steuerfreie Einnahmen, wie etwa steuerfreie Dividenden, das steuerliche EBITDA nicht erhöhen. Generell ist das steuerliche EBITDA als der vor Anwendung der Zinsschrankenregelung ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang definiert. Sofern also ein österreichischer Konzern zentral Fremdkapital aufnimmt und in Form von Eigenkapital an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergibt, ist der Zinsaufwand für die Berechnung der Zinsschranke relevant, wenngleich diesem Zinsaufwand kein steuerliches EBITDA gegenübersteht. Der Zinsbegriff der Zinsschranke ist weit gefasst und beinhaltet z.B. auch Geldbeschaffungskosten oder die Finanzierungskosten im Rahmen des Finanzierungsleasings. Damit die Zinsschranke keine unverhältnismäßige Bürde für kleine und mittlere Unternehmen darstellt, sind verschiedene Ausnahmen und Erleichterungen vorgesehen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt sind. Freibetrag von 3 Mio. € Unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA ist ein Zinsüberhang von bis zu 3 Mio. € pro Veranlagungszeitraum jedenfalls steuerlich abzugsfähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich aufgrund des steuerlichen EBITDA eigentlich ein geringerer abzugsfähiger Betrag ergeben würde. Vor allem der Freibetrag soll dazu führen, dass KMU mit typischerweise geringerem Zinsaufwand und generell weniger Risiko der Steuervermeidung von der administrativen Bürde der Zinsschranke ausgenommen sind. Ausnahme für eigenständige Unternehmen (Stand-alone-Klausel) Nicht mit der Zinsschrankenregelung beschäftigen müssen sich auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen (ein verbundenes Unternehmen liegt demnach vor, wenn bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung mindestens 25% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs bestehen) und ebenso wenig eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten. Eigenkapitalquotenvergleich Eine Ausnahme von der Zinsschrankenregelung ist gegeben, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bzw. der gesamten inländischen Unternehmensgruppe gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist, zu dem die Körperschaft bzw. der Gruppenträger der inländischen Unternehmensgruppe gehört. Bei dem Vergleich der Kapitalquoten ist eine Toleranzgrenze von 2 Prozentpunkten vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist dabei, dass der Einzelabschluss der Körperschaft und der Konzernabschluss (z.B. nach UGB, IFRS oder US-GAAP) nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. Sofern Einzelabschluss und Konzernabschluss nach unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden, muss gegebenenfalls eine Überleitung vom Einzelabschluss auf den Konzernabschluss vorgelegt werden. Rein inländische Unternehmensgruppen können durch den Eigenkapitalquotenvergleich die Zinsschranke typischerweise verhindern, sofern alle Konzerngesellschaften in die (inländische) Unternehmensgruppe einbezogen sind. Ausnahme für Altverträge Eine Erleichterung in der Anwendung der Zinsschranke ergibt sich auch dadurch, dass Zinsaufwendungen aus sogenannten Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 17.6.2016) grundsätzlich keine Relevanz für die Berechnung der Zinsschranke haben. Allerdings ist diese Bestimmung letztmalig für die Veranlagung 2025 gültig. Vorliegen einer Unternehmensgruppe Liegt eine Unternehmensgruppe i.S.d. Gruppenbesteuerung vor, so müssen die Zinsüberhänge und das jeweilige steuerliche EBITDA der einzelnen Gruppenmitglieder beim Gruppenträger erfasst werden. Diese Vorgehensweise ist dem Umstand geschuldet, dass die isolierte Anwendung der Zinsschranke auf Ebene jedes Gruppenmitglieds in manchen Fällen zu gravierenden steuerlichen Nachteilen führen würde. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung gilt der Freibetrag von 3 Mio. € zwingend für die gesamte Unternehmensgruppe und ist demnach nicht von der Anzahl der Gruppengesellschaften abhängig. Zins- und EBITDA-Vortrag Zins- und EBITDA-Vortrag wirken vorteilhaft (Vorsicht antragsgebunden!), indem ein wegen der Zinsschranke nicht abzugsfähiger Zinsüberhang sowie ein nicht genutztes Zinsabzugspotential in Folgejahre vorgetragen werden können. Der Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen und ebenso den Zinsüberhang, da die Zinsaufwendungen Teil des Zinsüberhangs sind. Damit es nicht zu einer Doppelerfassung kommt und weil der Zinsvortrag bereits im Entstehungsjahr das steuerliche EBITDA erhöht hat, ist der Zinsvortrag bei der Berechnung des steuerlichen EBITDA im Folgejahr nicht mehr zu berücksichtigen. Das nicht verrechnete EBITDA eines Wirtschaftsjahres kann (nur) auf die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Update - Ausfallsbonus für März wird erhöht

In der KI 02/21 haben wir bereits über den Ausfallsbonus berichtet. Der Ausfallsbonus soll zusätzliche Liquidität für Unternehmen bringen und ist nicht nur auf jene Unternehmen beschränkt, welche unmittelbar von der Schließung während des Lockdowns betroffen sind. Der Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls in einem der Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 und besteht zur Hälfte aus dem tatsächlichen Bonus und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II. Da Bonus und Vorschuss jeweils mit 30.000 € pro Kalendermonat gedeckelt sind, kann der gesamte Ausfallsbonus höchstens 60.000 € pro Kalendermonat ausmachen. Für März 2021 wurde nunmehr der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus von normalerweise 15 % des Umsatzausfalls auf grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls erhöht und ist mit 50.000 € gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus für März 2021 beträgt daher (sofern der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss mitbeantragt wird) in Summe 45 % des Umsatzausfalls und maximal 80.000 €. Die steuerliche Behandlung des Ausfallsbonus ist stark durch die Aufteilung in Bonus und Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss gekennzeichnet. Eine Umsatzsteuerpflicht liegt allerdings keinesfalls vor, da der Ausfallsbonus mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellt. Da jener Teil, der auf den Bonus entfällt, Zahlungen zum Ersatz entgangener Umsätze darstellt, ist er einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss muss hingegen zwingend mit einem später beantragen Fixkostenzuschuss gegengerechnet werden. Sofern kein Fixkostenzuschuss beantragt wird, muss der Vorschuss zurückgezahlt werden. Sobald der Vorschuss in einen tatsächlichen Fixkostenzuschuss umgewandelt wird, liegt ein steuerfreier Zuschuss vor. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dem erhaltenen Fixkostenzuschuss in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind anteilig um den erhaltenen Zuschuss zu kürzen (im Detail ist auf die durch den Fixkostenzuschuss anteilig ersetzten Fixkosten abzustellen).Bild: © Adobe Stock - HNFOTO

Automatische Verlängerung von Abgabenstundungen bis Ende Juni

COVID-19 bedingt ist es durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zu einer Verlängerung von Abgabenstundungen bis Ende Juni 2021 gekommen. In einer BMF-Auskunft wurde nunmehr klargestellt, wie diese Erleichterung für betroffene Steuerpflichtige möglichst unbürokratisch umgesetzt wird. Dabei kann zwischen den folgenden Szenarien unterschieden werden. Bereits bestehende Stundungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zusätzlich werden all jene Abgaben, die bis zum 31. Mai 2021 fällig werden, in diese Stundungen miteinbezogen, indem von Gesetzes wegen der 30. Juni 2021 als Zahlungstermin festgelegt wird. Wurde beispielsweise Mitte Februar 2021 die Stundung aller Abgabenschuldigkeiten eines Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2021 bewilligt, so wird diese Stundung nunmehr automatisch bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Dies gilt auch für alle zwischenzeitlich anfallenden laufenden Abgaben – die Verlängerung bewilligter Stundungen ist in FinanzOnline ersichtlich. Von der Vereinfachung profitieren auch jene Abgabenpflichtigen, die bislang keine Abgabenstundung beantragt haben und nunmehr (d.h. seit 1. Oktober 2020) eine vereinfachte Antragstellung durchführen können. Wird also bis spätestens 31. Mai 2021 erstmals eine Stundung beantragt, so wird diese automatisch bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Außerdem haben alle ab der Bewilligung der Stundung hinzukommenden Abgaben, die zwischen 1. Oktober 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, ebenfalls den 30. Juni 2021 als Zahlungstermin.Bild: © Adobe Stock - studio v-zwoelf

Steuerliche Behandlung der Corona-Förderungen

Bei der Vielzahl an verschiedenen Förderungen zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stellt sich auch die Frage, wie die einzelnen Förderungen steuerlich zu behandeln sind. Nicht jede Förderung ist nämlich für sich automatisch steuerfrei, selbst wenn dadurch die maximale Wirkung für von der Krise betroffene Unternehmen eintreten würde. Ausgangspunkt für die Einordnung der Förderungen sind die im Einkommensteuergesetz definierten steuerfreien Einkünfte. Darunter fallen generell auch Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Zudem wird als Kriterium nicht nur auf die Mittelherkunft, sondern auch auf die Mittelverwendung abgestellt (z.B. für Forschung, Studienförderung etc.). Die gängigen COVID-19-Förderungen werden zumeist aus öffentlichen Mitteln finanziert. Problematisch ist aber die Mittelverwendung (z.B. Zuschuss zu Fixkosten, Investitionen etc.), die in der Regel per Gesetz als nicht ausreichend erachtet wird, um die Kriterien der Steuerfreiheit des EStG zu erfüllen. Vom Gesetzgeber wurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EStG) klargestellt, dass Förderungen, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds oder aus dem Corona-Krisenfonds finanziert werden - steuerfrei zu behandeln sind (unabhängig davon, wofür die Förderung verwendet wird). Folgende Maßnahmen werden aus solchen „steuerfreien“ Corona-Töpfen finanziert und sind somit steuerfrei: Fixkostenzuschuss I und II (800), NPO-Unterstützungsfonds, COVID-Investitionsprämie, Härtefallfonds, Verlustersatz, Verdienstentgang nach Epidemiegesetz, Kurzarbeitsbeihilfe. Hingegen nicht steuerfrei sind dezidiert der Umsatzersatz sowie der Ausfallsbonus. Um beurteilen zu können, ob diese Steuerfreiheit beim Steuerpflichtigen auch tatsächlich ankommt, ist auch das Abzugsverbot für Aufwendungen nach § 20 Abs. 2 EStG bzw. § 12 Abs. 2 KStG (Betriebsausgabenkürzung) zu beachten. Das Abzugsverbot bringt zum Ausdruck, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen muss. Kommt das Abzugsverbot zur Geltung, haben die zuvor steuerbefreiten Förderungen durch die Aufwandskürzung wieder eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage zur Folge, sofern der Förderung ein Aufwand gegenübersteht. Das Abzugsverbot besagt nämlich, dass Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch diesen Umweg wird dort, wo ein direkter Zusammenhang zwischen den steuerfreien Förderungen und den Ausgaben besteht, wieder steuerlich hinzugerechnet, wobei es im Endeffekt zu einer Neutralisierung der Steuerfreiheit der Förderung kommt. Fraglich ist hierbei also, bei welchen Förderungen ein direkter Link zwischen der Förderung und den Ausgaben besteht. Nachfolgend findet sich eine überblicksmäßige Einstufung pro Förderung: Härtefallfonds: es handelt sich um eine Förderung, die auf den Einkommensersatz abzielt. Da hier kein Zusammenhang zu den Ausgaben besteht, ist der Härtefallfonds echt steuerfrei, es kommt kein Abzugsverbot zum Tragen. Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz: da es sich um einen Ersatz des Verdienstes handelt, besteht auch hier typischerweise kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Ausgaben. Folglich ist diese Förderung als echt steuerfrei anzusehen. Corona-Kurzarbeit (Kurzarbeitsbeihilfe): hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Förderung und den Personalkosten der geförderten Mitarbeiter. Der geförderte Personalaufwand muss somit hinzugerechnet werden, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage erhöht und die Steuerersparnis neutralisiert wird. Fixkostenzuschuss I und II (800): die Verknüpfung zwischen der Förderung und den Fixkosten führt zu einem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG, sofern dem Zuschuss auch tatsächlich Betriebsausgaben gegenüberstehen. Da dies z.B. für den oftmals angesetzten geförderten Unternehmerlohn nicht der Fall ist, sind bei dieser Förderung Teile auch echt steuerfrei. Verlustersatz: Hier wird die Förderung unmittelbar mit den „verlustbringenden“ Ausgaben verknüpft, womit auch hier das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG zur Geltung kommt. Umsatzersatz: der Umsatzersatz ist nach § 124b Z 348 lit. b EStG explizit steuerpflichtig. Das Abzugsverbot ist nicht anwendbar. Der Ausfallsbonus ist ebenso wie der Umsatzersatz steuerpflichtig zu behandeln. Der Teil des Bonus, der einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (800) darstellt, wird zum Zeitpunkt der Gegenrechnung in einen Fixkostenzuschuss II (800) umgewandelt und ist ab diesem Zeitpunkt steuerfrei, wobei für diesen Teil auch das Abzugsverbot zum Tragen kommt. Investitionsprämie: die Investitionsprämie ist echt steuerfrei und führt zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten für die bezuschusste Investition.Bild: © Adobe Stock - Photocreo Bednarek