Juli 2021

(Einkommen)Steuerliche Begünstigungen für Mitarbeit bei Test- und Impfstraßen - ein kurzer Überblick

COVID-19-Teststraßen und nunmehr bereits länger auch Impfstraßen sind aus dem alltäglichen Leben nicht wegzudenken. Um entsprechend viele Menschen testen bzw. impfen lassen zu können, sind viele "Helfer" zugange. Mit der Frage, wie die Aufwandsentschädigung für unterstützende Personen steuerlich zu behandeln ist, hat sich das BMF auseinandergesetzt. Die FAQs drehen sich um bevölkerungsweite Testungen oder Impfaktionen und umfassen insbesondere ertragsteuerliche Aspekte.

Einkommensteuerlich sind grundsätzlich Befreiungen von Aufwandsentschädigungen bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen (Corona-Impfstraße) vorgesehen, wenn bestimmte Stundensätze nicht überschritten werden. So sind die von den Ländern und Gemeinden bis 30. Juni 2021 an nicht hauptberuflich tätige, unterstützende Personen gewährte Aufwandsentschädigungen von bis zu 20 € pro Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 € pro Stunde für sonstige unterstützende Personen einkommensteuerfrei.

Wird der Stundensatz überschritten, ist der darüberhinausgehende Teil steuerpflichtig. Von einer steuerlich begünstigten nebenberuflichen Mitarbeit ist auszugehen, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses (etwa durch eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin während ihrer Freizeit) bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für Pensionisten und wird nicht dadurch getrübt, dass Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen.

Bild: © Adobe Stock - blende11.photo

Nicht alle Ausgaben für eine 24h-Pflege sind eine "außergewöhnliche Belastung"

Bei einer Betreuung von Pflegebedürftigen zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Alternativ kann der Pflegebedarf auch durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.

Diese außergewöhnlichen Belastungen können vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann auch eine andere unterhaltsverpflichtete Person, welche die Aufwendungen trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt. Grundsätzlich gilt für die steuerliche Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung, dass die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllt sein müssen. Außerdem muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein.

In einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ra 2020/15/0029 vom 24.3.2021) organisierte die Tochter für ihre Mutter eine 24h-Pflegekraft. Hierzu verrechnete sie Fahrtkosten zu ihrer Mutter in Form des Kilometergeldes an den Lebensgefährten der Mutter weiter, der diese wiederum als außergewöhnliche Belastung absetzten wollte. Der VwGH stufte diese Kosten als Besuchsfahrten ein und verneinte die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung. Es fehlte dem VwGH an Gründen und Hinweisen, wieso die Anwesenheit der Tochter bei der Organisation der Pflegekraft zwingend notwendig war und nicht auch von zu Hause aus hätte organisiert werden können. Bereits bei früherer Rechtsprechung hatte der VwGH die Fahrtkosten für die Begleitung bei Spaziergängen, Besorgungen und Arztbesuchen nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen subsumiert, sondern sah diese als privat veranlasst (es mangelt an dem Kriterium der Außergewöhnlichkeit). Das Organisieren einer Pflegekraft gehört ebenso zu solchen privaten Besorgungen, wenn keine atypischen Umstände vorliegen.

Die Fahrtkosten für die Organisation der 24h-Pflege konnten demnach nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Fraglich war dabei auch, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich unvermeidbar gewesen wäre und deshalb der Pkw für die Fahrten zur Mutter genutzt werden musste.

Bild: © Adobe Stock - godfather

Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie - Updates

Das Thema COVID-19 ist immer noch in den täglichen Schlagzeilen präsent. Nachfolgende Updates sollen einen Überblick über Neuerungen, Verlängerungen und sonstige wichtige Aspekte rund um die vielfältigen Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie geben.

Wirtschaftshilfen für stark betroffene Unternehmen werden verlängert

Wenngleich die jüngsten Öffnungsschritte und Lockerungen der Corona-Maßnahmen bereits erste Erholungseffekte für die Wirtschaft zeigen, sollen mittlerweile altbewährte Instrumente und Mittel zur Krisenbewältigung nicht voreilig eingestellt werden. Dem BMF folgend können wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen bzw. Betriebe in besonders hart getroffenen Branchen weiterhin auf einen Mix aus Staatshilfen zurückgreifen. So werden Ausfallsbonus und Härtefallfonds um 3 Monate bis September 2021 verlängert (Voraussetzung ist ein 50 %iger Umsatzausfall). Der Härtefallfonds wird übrigens um 1 Mrd. € auf maximal 3 Mrd. € ausgeweitet. Ebenso wird der Verlustersatz um 6 Monate bis Dezember 2021 verlängert. Hierbei wird nunmehr ebenso ein 50 %iger Umsatzausfall anstelle von bisher 30 % für die Inanspruchnahme vorausgesetzt. Schließlich erfolgt die Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Ende 2021. Bei den Garantien handelt es sich um Überbrückungsgarantien und Haftungen, welche das Kreditrisiko vollständig abdecken - die Verlängerung erfolgt verzugs- bzw. stundungszinsenfrei.

Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis Ende September

Die Freistellungsregelung für schwangere Beschäftigte wird um weitere drei Monate bis Ende September 2021 verlängert. Voraussetzung für die Freistellung bei vollem Lohnausgleich ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche sind der physische Kontakt mit anderen Personen (etwa als Friseurin oder Kindergartenpädagogin) und das Fehlen einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit. Ausnahmen gelten jedoch für jene werdenden Mütter, die bereits vollen Impfschutz genießen - sie sind ab Juli von der Freistellung ausgenommen. Vergleichbares gilt für bereits freigestellte Personen, welche dem Arbeitgeber 14 Tage vorab mitteilen müssen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.

Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland - Sonderregelung wird bis Ende 2021 verlängert

Insbesondere für Grenzpendler besteht i.Z.m. der Corona-Pandemie eine Sonderregelung für vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice im Ausland. Demnach kommt es aufgrund der überwiegenden Homeoffice-Tätigkeit im Herkunftsland zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit. Die Verlängerung gilt für Homeoffice-Tätigkeiten in EU/EWR und in der Schweiz bis 31.12.2021. Somit bleibt beispielsweise Österreich als bisheriges Beschäftigungsland für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer weiterhin versicherungszuständig, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, coronabedingt die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland zu erbringen.

Steuerpflicht des Umsatzersatzes wird klargestellt

Wir haben bereits in der KI 04/21 die steuerliche Behandlung der diversen COVID-19-Förderungen thematisiert. Nunmehr wurde die Ertragsteuerpflicht des Umsatzersatzes explizit klargestellt. Ab der Veranlagung 2021 wird nämlich die Steuerpflicht für umsatzersetzende Zuwendungen erweitert. Somit sind ab der Veranlagung 2021 ausdrücklich auch Zuwendungen aus dem COVID-Krisenbewältigungsfonds bzw. vergleichbare Zuwendungen seitens der Bundesländer, Gemeinden usw. davon umfasst. Ebenso wurde eine Steuerpflicht des NPO-Lockdown-Zuschusses ab Veranlagung 2020 ausdrücklich gesetzlich festgehalten. Interessant ist auch das Zusammenspiel mit der neuen einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung. Grundsätzlich wäre im Rahmen der Veranlagung 2020 der Umsatzersatz mangels Steuerbarkeit und Verweis auf die Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG nicht zu berücksichtigen. Um eine Umgehung der Steuerpflicht zu vermeiden, soll jedoch der Umsatzersatz steuerlich Berücksichtigung finden, sofern er mehr als die tatsächlichen Umsätze des Jahres beträgt. Der Umsatzersatz hat dann eine wirtschaftlich bedeutsame Größenordnung erreicht, die wie ein real erzielter Umsatz behandelt werden soll.

Bild: © Adobe Stock - Wanvisa

Arbeitgeber muss Homeoffice-Tage der Arbeitnehmer aufzeichnen

Die COVID-19 bedingt eingeführten und zeitlich befristeten Homeoffice-Regelungen haben nicht nur große Auswirkungen auf die Arbeitnehmer mit sich gebracht (siehe dazu auch KI 05/21). Arbeitgeber sind ebenso davon betroffen, da sie die Homeoffice-Tage ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen, im Lohnkonto führen um am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) erfassen müssen. Durch die Aufzeichnungen soll auch eine Kontrolle der Arbeitnehmerveranlagungen seitens des Finanzamts ermöglicht werden, um etwa nachprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars erfüllt sind. Ebenso kann dadurch kontrolliert werden, ob die steuerfreie Auszahlung des Homeoffice-Pauschales durch den Arbeitgeber bzw. die Geltendmachung (des Differenzbetrags) durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt war.

Maßgebend für die steuerlichen Begünstigungen ist der so genannte "Homeoffice-Tag", welcher das ausschließliche Arbeiten im Homeoffice an einem Tag voraussetzt. Folglich liegt kein Homeoffice-Tag vor, wenn eine Dienstreise getätigt wird, die Wohnung zur Dienstverrichtung verlassen wird oder auch nur eine kurze berufliche Anwesenheit an der Arbeitsstätte ("im Büro") erfolgt. Ein Tag mit teilweisem Urlaub und teilweise Homeoffice zählt als Homeoffice-Tag. Bei Teilzeitkräften gilt unabhängig von der täglichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers ein ganzer Arbeitstag als Homeoffice-Tag.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, rückwirkend ab 1. Jänner 2021 die Anzahl der (ausschließlichen) Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung zu erfassen und am Lohnzettel auszuweisen. Sofern bislang noch keine Aufzeichnungen geführt wurden, kann die Anzahl der Homeoffice-Tage für das 1. Halbjahr 2021 geschätzt werden. Maßgebend sollen dabei die Erfahrungswerte der letzten Jahre sein - vor allem vermutlich der ebenso durch die COVID-19-Pandemie gekennzeichnete Zeitraum ab März 2020. Ab 1. Juli 2021 sind die Homeoffice-Tage zeitnah zu erfassen.

Die Pflicht zur Erfassung der Homeoffice-Tage besteht übrigens unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das steuerfreie Homeoffice-Pauschale von maximal 300 € pro Kalenderjahr (bis zu 3 € pro Homeoffice-Tag) pro Arbeitnehmer gewährt oder nicht. Sofern das Höchstausmaß von 300 € pro Jahr durch Zahlungen des Arbeitgebers nicht ausgeschöpft wird, kann der Arbeitnehmer die Differenz zu den 300 € als Differenzwerbungskosten geltend machen. Interessant ist auch das Verhältnis zwischen Pendlerpauschale und steuerlichen Begünstigungen i.Z.m. Homeoffice. Zwischen Homeoffice-Tagen und Pendlerpauschale besteht grundsätzlich ein Widerspruch, da die Tätigkeit am Arbeitsort (und somit das Pendeln dorthin) für einen Homeoffice-Tag schädlich ist. Bis Ende Juni 2021 war es allerdings möglich, das steuerfreie Pendlerpauschale auch für Tage im Homeoffice zu berücksichtigen. Mit 1. Juli 2021 schließen Homeoffice-Tage und Pendlertage einander kategorisch aus - allerdings sind immer noch Konstellationen möglich, in denen Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale nebeneinander in Anspruch genommen werden können, sofern ausreichend Pendeltage vorliegen. Hintergrund dafür ist, dass das volle Pendlerpauschale bereits zusteht, wenn es in einem Monat mehr als 10 Pendeltage gibt. Für die Geltendmachung von Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar werden mindestens 26 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr vorausgesetzt.

Bild: © Adobe Stock - maglara

Phase 5 der Kurzarbeit ab Anfang Juli

Die mit Beginn der COVID-19-Pandemie eingeführte "Kurzarbeit" soll den Unternehmen vor allem die Sicherung der Beschäftigung zur Bewältigung vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichen, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und auch zur Sicherung des betrieblichen Know-hows und der Flexibilität im Personaleinsatz beitragen. Ab Juli 2021 beginnt bereits Phase 5 der Kurzarbeit - immer noch hängt das Entgelt für die Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit von der Entgelthöhe vor der Kurzarbeit ab.

Phase 5 ist besonders durch zwei Varianten gekennzeichnet. Für die Höhe der Unterstützung wird dabei zwischen Betrieben, welche von der Pandemie besonders betroffen sind, und anderen Betrieben unterschieden. Die Differenzierung orientiert sich grundsätzlich an dem Einbruch des Umsatzes, wobei die Umsätze des 3. Quartals 2020 mit jenen aus dem 3. Quartal 2019 verglichen werden. Als besonders von der Pandemie betroffene Betriebe gelten auch jene Unternehmen, die im Falle eines neuerlichen Lockdowns unmittelbar betroffen sein würden - etwa Unternehmen in der Nachtgastronomie oder in der Tagungsbranche. Während für die besonders von der Pandemie betroffenen Betriebe die in Phase 4 der Kurzarbeit geltenden Rahmenbedingungen weiterhin gelten, müssen die anderen Betriebe ab Juli 2021 einen Selbstbehalt bzw. Abschlag von 15 % der bisherigen Beihilfenhöhe in Kauf nehmen. Außerdem gilt ab 1. Juli grundsätzlich eine Mindestarbeitszeit von 50 % - bei besonders betroffenen Betrieben sind es mindestens 30 %. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit ist im Einzelfall und mit einer qualifizierten Begründung möglich - so etwa bei einem neuerlichen Lockdown. Da sich die Mindestarbeitszeit nach wie vor auf den Durchrechnungszeitraum (Dauer der Kurzarbeitsperiode) bezieht, ist ein Unterschreiten der Mindestarbeitszeit in einzelnen Monaten möglich. Für die Arbeitnehmer in Kurzarbeit ändert sich ebenfalls nichts, da die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden Kurzarbeitsunterstützung gegenüber Phase 4 gleichbleibt (d.h. 90 % / 85 % bzw. 80 %). Zeitlich betrachtet gilt die Variante für besonders betroffene Betriebe bis Ende 2021, Phase 5 der Kurzarbeit für die sonstigen Betriebe dauert bis Mitte des Jahres 2022. Unternehmen können bei Erfüllen der Voraussetzungen Phase 5 der Kurzarbeit weiterhin und gleichsam im Anschluss an Phase 4 in Anspruch nehmen oder auch erstmals mit Anfang Juli mit (Phase 5) der Kurzarbeit beginnen.

Auch in Phase 5 der Kurzarbeit unverändert sind die Aspekte der Antragstellung, Abrechnung und die Notwendigkeit, einen Durchführungsbericht zu erstellen. Die Abrechnung besteht aus monatlichen Teilabrechnungen und einer Gesamtabrechnung. Ebenso muss der Personalstand während des Kurzarbeitszeitraums grundsätzlich aufrechterhalten werden - bei bestimmten Beendigungsarten des Beschäftigungsverhältnisses besteht also eine Verpflichtung zur Nachbesetzung. Gewissermaßen neu ist die Vorgabe, dass in Phase 5 ein verpflichtender Verbrauch von einer Woche Urlaub je angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer erfolgen soll.

Bild: © Adobe Stock - CrazyCloud

Kurz-Info: Unterstützung durch die ÖGK bei der Beitragsrückzahlung

Wie zuletzt informiert (siehe Beitrag aus dem Mai 2021), unterstützt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Unternehmen maßgeblich dabei, coronabedingte Beitragsrückstände ehestmöglich zurückzahlen zu können. Grundsätzlich sind Beitragsrückstände aus dem Zeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 bis spätestens Ende Juni 2021 zu begleichen.

In einer unlängst veröffentlichen Information hat die ÖGK zwei hilfreiche Tools vorgestellt. Mittels Online-Ratenrechner (www.gesundheitskasse.at/ratenrechner) können Unternehmen eine unverbindliche Vorausberechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen durchführen.

Im Falle von Liquiditätsproblemen besteht schließlich die Möglichkeit, individuelle Lösungen mit den regionalen Ansprechpartnern der ÖGK zu vereinbaren. Gleichsam einer "Safety-Car"-Phase ist bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen auf 0 € möglich.

Bild: © Adobe Stock - Finanzfoto

Keine inländische Besteuerung rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandstätigkeit

Rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge, d.h. rückgezahlte Pflichtbeiträge, sofern diese zur Gänze oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis einbehalten worden waren, gehören als gleichsam rückgängig gemachte Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind im Regelfall steuerpflichtig. Das BFG hatte sich (GZ RV/7103519/2019 vom 1. Oktober 2020) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die österreichische Steuerpflicht auch gilt, wenn es sich um die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen i.Z.m. einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit handelt.

Konkret ging es darum, dass ausschließlich Auslandseinkünfte bezogen worden waren, welche von Österreich nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts steuerfrei gestellt wurden - Österreich hatte also keinerlei Besteuerungsrecht daran. Seitens des Finanzamts wurden die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge steuerpflichtig behandelt, indem sie als rückerstattete Werbungskosten, welche von inländischen Einkünften in Abzug gebracht worden waren, interpretiert wurden. Das BFG widersprach jedoch dieser Ansicht und bezog sich dabei auch auf einen ähnlich gelagerten, länger zurückliegenden Fall. Damals waren rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge nicht als steuerpflichtige Einkünfte gewertet worden, sofern durch deren Abzug kein steuerlicher Vorteil erlangt werden konnte. Hintergrund war, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht i.Z.m. steuerpflichtigen Einkünften standen und somit nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig waren.

Wenngleich es sich im vorliegenden Fall nicht um steuerfreie Einkünfte drehte, hat Österreich auch diesmal aufgrund des DBA kein Besteuerungsrecht an den ausländischen Einkünften, weshalb die gleiche Logik zur Anwendung gelangt. Dem BFG folgend erhöhen die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge die Progressionseinkünfte - es kommt jedoch zu keiner Besteuerung in Österreich.

Bild: © Adobe Stock - oatawa

Kosten für eine privatärztliche Operation als außergewöhnliche Belastung

Für die steuerliche Anerkennung einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7104192/2020 vom 1. April 2021) mit der Frage zu beschäftigten, ob die Kosten für die Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Die Hintergründe für den Entschluss, die Schulteroperation in einem Privatspital durchführen zu lassen, waren finanzieller Natur - so fürchtete die Steuerpflichtige vor allem eine sogenannte "Aussteuerung" durch die Gebietskrankenkasse und den Verlust des Arbeitsplatzes, da sie sich bereits 7 Monate in Krankenstand befunden hatte. Die Aussteuerung hätte dazu geführt, dass sie weder Zahlungen der Gebietskrankenkasse noch Zahlungen des Arbeitgebers (mangels Arbeitsfähigkeit) erhalten würde. Während das BFG diese Angst als nicht nachvollziehbar erachtete, da das Krankengeld sogar für eine weitere Wartezeit auf die Operation von 3 bis 6 Monaten gereicht hätte, ist die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes objektiv nachvollziehbar, sofern der monatelange Krankenstand fortgeführt worden wäre. Dem BFG folgend hätte nämlich der Dienstgeber nach 1 Jahr Krankenstand das Dienstverhältnis lösen können. Die Inanspruchnahme der Operation auf eigene Kosten war demnach zwingend notwendig, da der Verlust des Arbeitsplatzes eine unbedingt zu vermeidende Situation darstellt. Da die Patientin vor der Operation in der Privatklinik bereits einen Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus absolviert hatte, kann auch nicht das "Bedürfnis" nach dem Genuss eines Hotelkomforts in einer Privatklinik (im Gegensatz zu einem öffentlichen Spital) als Motiv ins Spiel gebracht werden.

Für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist hier vor allem der Aspekt der Zwangsläufigkeit strittig. Die ebenso relevante "wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" wird grundsätzlich durch einen Selbstbehalt abgedeckt, wobei im konkreten Fall aufgrund des Zusammenhangs der Operation mit einer bestehenden Behinderung kein Selbstbehalt anzusetzen ist. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Steuerpflichtige konnte sich der Belastung aus tatsächlichen Gründen (Verlust des Arbeitsplatzes, sofern die Operation nicht rasch in einem Privatspital durchgeführt wird) nicht entziehen - demnach sind die damit verbundenen Kosten zwangsläufig. Die Kosten für die privatärztliche Operation können folglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Bild: © Adobe Stock - Monkey Business

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2021 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2020 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2021 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Die Frist zum 30. Juni gilt für das Vereinigte Königreich erst wieder bzgl. des Jahres 2021. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 mussten bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden (siehe auch Beitrag aus dem März 2020).

Bild: © Adobe Stock - Eigens

"Doppelte Haushaltsführung" bei einer Wohngemeinschaft?

Die Kosten für den privaten Haushalt sind gewöhnlich dem Privatbereich zuzuordnen und damit zusammenhängende Aufwendungen deshalb steuerlich irrelevant und nicht abzugsfähig. Wer aber aus beruflichen Gründen in der Nähe des Arbeitsplatzes einen zweiten Haushalt führt, kann diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Grundvoraussetzung für die steuerliche Geltendmachung als doppelte Haushaltsführung ist zunächst das Vorliegen von und das Tragen von Kosten für zwei haushaltsführende Wohnsitze. Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz als unzumutbar anzusehen ist. Hiervon ist bei einer Entfernung von mehr als 80 km vom Beschäftigungsort auszugehen und wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel mehr als 1 Stunde beträgt. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Entfernung Unzumutbarkeit aufgrund der Wegstrecke und damit verbundener außergewöhnlich langer Fahrzeit vorliegen.

Steuerlich abgesetzt werden können die Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft von bis zu 2.200 € monatlich nicht überschritten werden dürfen. Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin/der Partner steuerlich relevante Einkünfte (mehr als 6.000 € jährlich oder mehr als 1/10 der Einkünfte der/des Steuerpflichtigen) erzielt. Ist die Partnerin oder der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist sie mit sechs Monaten befristet.

In den Einkommensteuerrichtlinien ist noch von einer zusätzlichen Bedingung die Rede, nämlich von einem eigenen Hausstand am Arbeitsort. Ein Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Er muss hierbei die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Um diesen Sachverhalt ging es bei einem dem VwGH vorgetragenen Fall (GZ Ra 2019/13/0061 vom 5.2.2021). Ein Arbeitnehmer hatte die Kosten für eine Wohnung nahe dem Arbeitsplatz geltend gemacht, die er mit seinem Bruder teilte. Der Arbeitnehmer unterhielt noch eine weitere Wohnung bei seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Finanzamt und BFG lehnten die Mehrkosten ab, da am Berufswohnsitz kein eigener Hausstand geführt werde, weil die Wohnung gemeinsam mit dem Bruder bewohnt wurde.

Der VwGH kam hingegen zur Entscheidung, dass Aufwendungen für ein (Untermiet-)Zimmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Auch eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft genützte Wohnung kann einen Berufssitz darstellen. Der eigene Hausstand, wie ihn die Definition des Familienwohnsitzes i.S.d. Pendlerverordnung vorsieht, ist überschießend und nicht auf die steuerliche Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung übertragbar. Die Kosten für das Zimmer konnten somit in der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich mindernd angesetzt werden.

Bild: © Adobe Stock - contrastwerkstatt

Sommerzeit ist (hoffentlich wieder) Ferialjobzeit - Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe müssen mitbedacht werden

Nachdem sich im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein hoffentlich baldiges Ende abzeichnet und die zeitnahe physische Rückkehr an den Arbeitsplatz immer öfter bevorsteht, steigen auch die Chancen auf einen Ferialjob. Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs", sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium.

Steuerliche Konsequenzen

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurückgestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Familienbeihilfe

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

Konsequenzen in der Sozialversicherung

Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 475,86 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttreten des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Bild: © Adobe Stock - Robert Kneschke