Corona Hilfsfonds - Erleichterung durch Garantien und Fixkostenzuschüsse

Der Corona Hilfsfonds stellt eine Maßnahme dar, um entsprechende Liquidität bei von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die typischerweise bedingt durch Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen Liquiditätsprobleme haben. Diese Maßnahmen umfassen Garantien und Fixkostenzuschüsse, wobei die beiden Instrumente grundsätzlich voneinander unabhängig in Anspruch genommen werden können. Die Garantien aus dem Corona Hilfsfonds entsprechen einer Bundesgarantie und können daher als sehr sicher angesehen werden. Die Garantie ist für Betriebsmittelkredite durch die (Haus)Bank gedacht und deckt dabei 90% der Kreditsumme ab. Als Obergrenze sind grundsätzlich 3 Monatsumsätze des Unternehmens bzw. maximal 120 Mio. € vorgesehen. Von der Laufzeit betrachtet gelten maximal 5 Jahre, wobei eine Verlängerungsoption auf weitere 5 Jahre besteht. Kostenmäßig muss das beantragende Unternehmen mit einem Kreditzinssatz von höchstens 1% rechnen sowie mit seitens der EU vorgegebenen Garantieentgelten, die in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% der Kreditsumme betragen. Wichtige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Garantie sind neben einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich und dem Liquiditätsbedarf an einem österreichischen Standort auch noch diverse Vorgaben i.Z.m. Boni, Gewinnausschüttungen, Aktienrückkaufen usw. Für eine erleichterte Antragstellung ist der Antrag gemeinsam mit der Hausbank des Unternehmens auszufüllen und an die zuständige Förderstelle zu übermitteln - diese sind die OeKB für Großunternehmen, aws für Klein- und Mittelbetriebe und die OeHT für Tourismusunternehmen. Die Fixkostenzuschüsse für Unternehmen in der Corona-Krise erfordern neben dem Aspekt des Standorts und der Geschäftstätigkeit in Österreich auch andere Voraussetzungen. So müssen etwa bereits sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt worden sein, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten. Eindeutiger unter den weiteren Voraussetzungen sind, dass die Fixkosten operativ in Österreich angefallen sein müssen und dass es zu einem mindestens 40% Umsatzverlust während der Corona-Krise gekommen sein muss. Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist vom Umsatzausfall des Unternehmens sowie von den Fixkosten abhängig und gestaffelt - mindestens müssen die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 € übersteigen. So erhält das Unternehmen vom Bund bei 40 bis 60% Umsatzausfall 25% Ersatzleistung, bei 60 bis 80% Umsatzausfall 50% Ersatzleistung und bei 80 bis 100% Umsatzausfall 75% Ersatzleistung. Gedeckelt ist der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen mit max. 90 Mio. €. Als Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation wie auch nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (sofern sie weder gestundet noch reduziert werden konnten). Außerdem kann der Wertverlust von verderblichen bzw. saisonalen Waren berücksichtigt werden, sofern diese während der COVID-Maßnahmen mindestens 50% an Wert verloren haben. Schließlich wird auch ein angemessener Unternehmerlohn i.H.v. maximal 2.000 € pro Monat als Fixkosten berücksichtigt. Der Antrag auf Fixkostenzuschuss ist mittels aws Online-Tool zu stellen und die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit dem aws. Wichtig ist, dass der Fixkostenzuschuss grundsätzlich nicht rückerstattet werden muss und auch nicht steuerpflichtig ist. Allerdings werden die abzugsfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr entsprechend reduziert.

Weitere Neuerungen bei den Maßnahmen gegen die COVID-19-Krise

Bereits in der letzten Ausgabe (04/2020) haben wir über Hilfsmaßnahmen zur Abschwächung der massiven wirtschaftlichen Konsequenzen, welche durch das Corona-Virus und durch die getroffenen Gegenmaßnahmen ausgelöst werden, berichtet. Inzwischen haben sich eine Vielzahl an Klarstellungen, Änderungen und Neuerungen ergeben, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden sollen. Dabei ist nach wie vor davon auszugehen, dass es in den nächsten Monaten zu weiteren Änderungen bzw. Ausweitungen der Maßnahmen kommen kann. Härtefall-Fonds - Phase 2 Die Einführung des Härtefall-Fonds hat neben der erwarteten Erleichterung auch zu Unklarheiten und Unverständnis bei den Antragskriterien geführt. Für die seit Mitte April relevante Phase 2 ist es zu Erleichterungen bei der Antragstellung gekommen. Entgegen der Vorgehensweise in Phase 1 sind weder Einkommensuntergrenzen noch -obergrenzen relevant und auch bei den kritischen Punkten Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung wurden Lockerungen vorgenommen. Monetär betrachtet stehen insgesamt maximal 6.000 € pro Betroffenen aus dem Härtefall-Fonds zur Verfügung und zwar grundsätzlich 2.000 € monatlich für 3 Monate. Da auf die maximale Förderung (6.000 €) Auszahlungen aus Phase 1 angerechnet werden, soll es im Endeffekt zu einer Gleichstellung auch für alle jene kommen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt werden konnten. Überdies wird der bisherige Beobachtungszeitraum für die Inanspruchnahme des Härtefall-Fonds um weitere drei Monate bis Mitte September 2020 verlängert (bisher umfasste der Zeitraum 16. März bis 15. Juni). Innerhalb der insgesamt 6 Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen. Dies soll wirtschaftliche Schwierigkeiten insbesondere dann abfedern, wenn im März und April noch Einkommen erzielt wurde und erst später durch entsprechende Umsatzeinbußen aufgrund von COVID-19 der Härtefall-Fonds in Anspruch genommen werden muss. Bisher galt die Maxime, dass bei annehmbarer finanzieller Lage zu Krisenbeginn keine Förderberechtigung durch den Härtefall-Fonds gegeben war. Nach wie vor gilt als Härtefall, sofern - bedingt durch die Anti-Corona-Maßnahmen - die laufenden Kosten nicht mehr gestemmt werden können, ein (überwiegend) behördliches Betretungsverbot bestand oder der Umsatz um zumindest 50% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum weggefallen ist. Im Rahmen des Härtefall-Fonds wurde nun auch eine Mindestförderhöhe von 500 € pro Monat eingeführt, um individuelle Härtefälle und Unternehmen mit fehlenden Gewinnen aufgrund von Investitionen auffangen zu können. Jungunternehmer, die ihr Unternehmen nach dem 1.1.2018 (bisher war 1.1.2020 die Grenze) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 € beantragen. Überdies wurde klargestellt, dass eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich kein Ausschlussgrund für den Härtefall-Fonds ist. FAQ zum Thema Kurzarbeit Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat eine Broschüre zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurzarbeit herausgebracht (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html). Die Themengebiete gliedern sich in Anwendungsbereich, Abwicklung, Arbeitszeit, Beihilfenhöhe, Entgeltfragen, Kurzarbeit i.V.m. arbeitsrechtlichen Sonderformen, Abrechnung sowie Erhalt des Beschäftigtenstands. Darin wird beispielsweise klargestellt, dass mit 1. April 2020 erst eingestellte Arbeitnehmer nicht sofort mittels Kurzarbeit gefördert werden können. Vielmehr muss vor der Kurzarbeit bereits ein volles Monatsgehalt bezogen worden sein bzw. bei unregelmäßigem Entgelt zumindest Entgelte für 3 Monate bzw. 13 Wochen vorliegen. Vom Zeitpunkt her betrachtet kann Kurzarbeit grundsätzlich seit 21. April nur noch rückwirkend mit 1. April 2020 (und nicht bereits für frühere Zeiträume) beantragt werden. Zum regelmäßig brisanten Thema Urlaub ist auch die Frage zum Urlaubsverbrauch vor Kurzarbeit in den FAQ enthalten. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre sowie ein allenfalls bestehendes Zeitguthaben verbrauchen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. Das Urlaubsentgelt bemisst sich übrigens an der Entlohnung vor der Kurzarbeit und muss vom Arbeitgeber getragen werden. Gleichsam als Gegenteil von Urlaub wird ebenso klargestellt, dass auch Mehrarbeit in der Kurzarbeit möglich ist (und entsprechend gemeldet werden muss). Es kommt dann zu keinen Strafen. Aus administrativer Sicht wird es häufig der Fall sein, dass die Corona-Kurzarbeit noch nicht rechtzeitig im Lohnverrechnungsprogramm programmiert werden konnte. Sofern etwa im April eine Akontozahlung geleistet worden ist, kann Ende Mai eine Aufrollung vorgenommen werden. Ratsam ist jedenfalls, die Arbeitnehmer auf den Akontozahlungscharakter hinzuweisen, um einen allfällig gutgläubigen Verbrauch von zu viel bezogenem Entgelt zu verhindern. Um ausreichend Liquidität sicherzustellen, ist eine wichtige Frage, wie und wann die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt. Der Ablauf gestaltet sich derart, dass für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer seitens des Unternehmens für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen ist (für März 2020 darf die Abrechnung ausnahmsweise bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden). Zur Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe kommt es im Nachhinein pro Kalendermonat, nachdem die Teilabrechnung geprüft und vorgelegt worden ist. Die Bewilligung der Kurzarbeitsbeihilfe bietet den Vorteil, dass sie bei Kredit- und Garantiegebern als Sicherheit vorgelegt werden kann. Außerdem sollen Banken angehalten sein, bereits den Antrag auf Kurzarbeit gemeinsam mit der Bestätigung des Einlangens des Antrags zu akzeptieren und somit Lohnzahlungen vorzufinanzieren. Technisch betrachtet und nach Auskunft des AMS gibt es zwei Wege für die Erstellung und Abrechnung - entweder mittels AMS-Webanwendung oder durch Datenimport bzw. Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei. Jedenfalls müssen danach das Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen erfolgen. Ein bedeutsames Merkmal der Webanwendung liegt darin, dass sie zur Abrechnung von bis zu 150 Arbeitnehmern und Lehrlingen verwendet werden kann. (Weitere) steuerliche Erleichterungen Das 6. COVID-19-Gesetz sieht mehrere Vereinfachungen im Rahmen der Einkommen-, Umsatzsteuer usw. vor wie z.B. die steuerliche Unschädlichkeit des Tätigwerdens pensionierter Ärzte während der Corona-Krise. Auf die Lieferungen/innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken (auch Stoffmasken) seit dem 13. April und vor dem 1. August 2020 soll 0% Umsatzsteuer anfallen - anstelle des Normalsteuersatzes von 20%. Schließlich soll es auch zu in der BAO geregelten Erleichterungen bei Gutschriftauszahlungen vom Finanzamtskonto kommen. Bereits "länger bestehende" Begünstigungen für Arbeitnehmer betreffen Home-Office und auch Bonuszahlungen. Demnach kann das Pendlerpauschale auch während des Home-Offices in Anspruch genommen werden. Ausschließlich COVID-19-bedingte Bonuszahlungen, welche im Kalenderjahr 2020 gewährt werden, sind bis zu 3.000 € beim Arbeitnehmer steuerfrei zu behandeln und erhöhen auch nicht das Jahressechstel. ÖGK-Fristen bleiben grundsätzlich aufrecht Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nimmt keine Eintreibungsmaßnahmen für die Beiträge der Monate März, April und Mai 2020 vor. Für von der "Schließungsverordnung" bzw. dem Betretungsverbot betroffene Betriebe erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge für Februar, März und April 2020. Sonstige Betriebe müssen für Verzugszinsenfreiheit mittels formlosen Antrags um Stundung ansuchen und dabei auf coronabedingte Liquiditätsprobleme hinweisen. Allerdings stellt die ÖGK klar, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Dies gilt auch für die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge. Ebenso sind die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Allerdings werden in den Monaten März, April und Mai 2020 für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden. Verlängerte Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss Eine Klarstellung ist hier (durch das Justizministerium) erfolgt. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 haben durch die Corona-Krise bedingt nun 9 Monate Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 (ansonsten muss die Aufstellung innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres erfolgen). Zugleich wurde die Offenlegungsfrist auf 12 Monate verlängert (normalerweise 9 Monate). Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2019 müssen somit spätestens zum 31. Dezember 2020 im Firmenbuch offengelegt werden. Erhöhung der Notstandshilfe Die Notstandshilfe soll für die Monate Mai bis September auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht werden. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Krise für Menschen ohne Beschäftigung nicht noch verschärft wird. Neuorganisation der Finanzverwaltung auf Jahresende verschoben Wie zuletzt berichtet (KI 04/20), ist eine umfangreiche Neuorganisation der Finanzverwaltung geplant, die beispielsweise eine deutliche Reduktion der Finanzämter (von der Zuständigkeit her betrachtet) mit sich bringen wird. Durch die Corona-Krise ist es nun zu einer Verzögerung bei der Umsetzung gekommen. Anstelle wie ursprünglich angedacht Juli 2020 ist nun der 31. Dezember 2020 das erklärte zeitliche Ziel.

Coronavirus: Angekündigte Lockerungen der Beschränkungen ab 1.Mai

[Stand 28.04.2020] Die angekündigten Lockerungen der Beschränkungen im Überblick: Ausgangsbeschränkungen gelten ab 1. Mai nicht mehr Mindestabstand von einem Meter im öffentlichen Raum sowie die Hygiene- und Mundschutzregeln gelten weiterhin Sämtliche Geschäfte dürfen ab 1. Mai öffnen Beschränkung von 1 Kunde je 10m2 (bisher 20m2) Gastronomiebetriebe können ab 15. Mai öffnen vorerst im Zeitraum zwischen 6:00 und 23:00 Uhr Besuchergruppen maximal 4 Erwachsenen zuzüglich Kinder Mindestabstand von einem Meter zu anderen Besuchergruppen Mund-Nasen-Schutz verpflichtend für Gäste bei Bewegung im Gastraum; am Tisch nicht erforderlich Mund-Nasen-Schutz verpflichtend für das Personal am Tisch keine Gegenstände zum gemeinsamen Gebrauch (Salzstreuer, Brotkorb u.ä.) Beherbergungsbetriebe, Hotellerie können ab 29. Mai öffnen Details zu einzuhaltenden Schutzmaßnahmen werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ab 29. Mai öffnen Details zu einzuhaltenden Schutzmaßnahmen werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Härtefallfonds Phase II - Verbesserungen

[Stand 27.04.2020] Seit 20. April läuft die Phase 2 des Härtefallfonds. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro über die Wirtschaftskammer beantragt werden. Für die zweite Phase erweitert die Bundesregierung jetzt die Kriterien. Erweiterung des Betrachtungszeitraumes Der dreimonatige Betrachtungszeitraum des Umsatzrückgangs (mindestens 50%) wird um weitere drei Monate bis zum 15.09.2020 (bisher 16.03. - 15.06.2020) verlängert. Dadurch werden auch Unternehmen anspruchsberechtigt, die zB im März oder April noch Zahlungseingänge hatten und daher erst später einen Umsatzeinbruch erleiden. Der Anspruch besteht weiterhin für drei Monate, jedoch entscheidet der Förderwerber, in welchen drei (nicht zwingend aufeinander folgenden) Monaten man die Unterstützung beantragt. Unterstützung für Jungunternehmen Jungunternehmer (gegründet nach dem 1.1.2020) hatten - mangels Einkommensteuerbescheid - bisher schon die Möglichkeit pauschal 500 Euro zu erhalten. In Phase II wird diese Regelung auf Jungunternehmer ausgedehnt, die nach dem 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) gegründet wurden, wenn der Entgang des Nettoeinkommens plausibel dargestellt werden kann. Jungunternehmer mit Gewinnen haben weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erhalten. Einführung einer Mindestförderhöhe In Phase II gibt es für alle Anspruchsberechtigten ab sofort eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat. Berücksichtigung Familienhärtefallfonds Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds ist vom Doppelförderungsverbot ausgenommen. Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefallfonds.   Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/april/Haertefallfonds-wird-ausgeweitet.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Dienstfreistellung von Risikogruppen

Bundesregierung schafft Klarheit, welche Risikogruppen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung haben. Besonderes Augenmerk muß beim Schutz der Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin jener Gruppe geschenkt werden, die im medizinischen Sinne einem besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt ist. Das gilt jetzt umso mehr, als in absehbarer Zukunft durch die schrittweise Zurücknahme der Betriebsschließungen die Intensität des wirtschaftlichen Lebens und damit die Häufigkeit von Kontakten wieder zunehmen wird. Risikogruppen von Experten definiert In den vergangenen Wochen hat eine Expertengruppe die besonderen Risikogruppen definiert und einen Maßnahmenkatalog erarbeitet. Gestern wurden im Zuge einer Pressekonferenz weitere Details zum besonderen Schutz dieser Gruppe vorgestellt. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses im Nationalrat, tritt die Regelung mit 4. Mai in Kraft. Die wichtigsten Eckpunkte: Die auf Basis der Kriterien der Expertengruppe erstellte Liste von Betroffenen umfasst österreichweit rund 90.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger muss die Beschäftigten bei individueller Zugehörigkeit zur Risikogruppe informieren Daraufhin beurteilen Ärzte die individuelle Situation der Betroffenen und stellen gegebenenfalls ein Risikoattest aus. Das Risikoattest kann auch ohne vorliegendem Informationsschreiben des Dachverbands ausgestellt werden Wenn Arbeitnehmer ein Risikoattest vorlegen, können Vorgesetzte in den Betrieben gemeinsam im Einvernehmen mit betroffenen Beschäftigten geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen. Dafür gilt folgender Stufenplan: Es ist zu prüfen, ob es möglich ist, besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz im Betrieb umzusetzen. Dort, wo das nicht möglich ist, ist die Arbeit von zuhause zu erledigen. Wenn auch das nicht realisierbar ist, greift die völlige Freistellung von der Arbeitsleistung. Erfreulich ist, dass im Falle der Notwendigkeit der vollständigen Freistellung dem Arbeitgeber die Lohnkosten zur Gänze (inkl. der Lohnnebenkosten) von der Sozialversicherung ersetzt werden Auch gültig bei kritischer Infrastruktur Die Regelung gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich von kritischer Infrastruktur. Eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einer Risikogruppe angehören, kann bis 31.5.2020 andauern, eine Verlängerung ist möglich. Zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber war es von großer Bedeutung, mit der Festlegung der Risikogruppe eine klare Vorgabe für die weitere Vorgangsweise zu erhalten. Die vorliegende Regelung dient sowohl dem bestmöglichen Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch der Verhinderung zusätzlicher Kosten für die Betriebe. Alle Informationen über die nächsten Schritte und die zur Verfügung stehenden Hilfsmaßnahmen aktualisiert die WKO laufend auf ihrem Coronavirus-Infopoint. Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/COVID-19:-Offene-Fragen-bei-Freistellung-von-Risikogruppe.html Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Abrechnung Kurzarbeit für März möglich

Seit 17.04. ist die Abrechnung der Kurzarbeit für den Monat März möglich. Abgerechnet werden können nur bereits genehmigte Projekte. Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit als auch des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge ist eine Abrechnung für den Monat März auch noch bis 28.5.2020 möglich. Die Abrechnung kann ausschließlich über das eAMS-Konto abgewickelt werden. Sollten Sie noch keine Zugang haben, beantragen Sie diesen bitte möglichst rasch: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto--ein-konto--viele-vorteile Für die Abrechnung stellt das AMS 2 Varianten zur Verfügung: eine Webanwendung (bis zu 150 ArbeitnehmerInnen) Link Webanwendung: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-covid-19-kurzarbeit Erklärvideo: https://www.youtube.com/watch?v=B3IlbSbvQ3Y AMS-Excel-Projektdatei Link: https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/projektdatei_version_4207_covid.xlsm Vorlage Kurzarbeitsabrechnung CSV für einen optionalen Import der Kurzarbeits-Abrechnungsdaten in die AMS-Excel-Projektdatei:https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/vorlage_kurzarbeitsabrechnung_csv.csv Bei beiden Varianten wird eine Abrechnungsdatei mit den konkreten Daten der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge im CSV-Format erzeugt. Diese CSV-Datei muss im eAMS-Konto für Unternehmen hochgeladen und an das AMS als projekt-bezogene Nachricht übermitteln werden. Quelle und weitere Infos: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeitBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Antragstellung ab 20.4.

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Phase 1 kann nur noch bis 17.4. beantragt werden. (Infos zu Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html) Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20. April. Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate - also gesamt bis zu 6.000 Euro. Die Förderung erfolgt im Nachhinein. Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020. Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben: Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 - 15. April 2020; Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 - 15. Mai 2020; Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 - 15. Juni 2020; Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet. Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html Muster-Formular für den Online-Antrag: https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdfBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Anträge Kurzarbeit mit rückwirkendem Beginn im März nur noch bis 20.4. möglich

Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen. Quelle und weitere Infos: https://www.ams.at/unternehmenBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Update - Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14.4.

1. Welche Betriebe sind betroffen? Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist grundsätzlich untersagt. A4-Aushang: Geschäft geschlossen wegen Corona Dieses Betretungsverbot gilt jedoch nicht für folgende Betriebe: öffentliche Apotheken Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter Drogerien und Drogeriemärkte Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln Gesundheits- und Pflegedienstleistungen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden veterinärmedizinische Dienstleistungen Verkauf von Tierfutter Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten Notfall-Dienstleistungen Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel Tankstellen und angeschlossenen Waschstraßen Banken Post einschließlich Postpartner, sowie Postgeschäftsstellen welche von einer Gemeinde betrieben werden, soweit diese unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunikation Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege Lieferdienste Öffentlicher Verkehr Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske Hygiene und Reinigungsdienstleistungen Abfallentsorgungsbetriebe KFZ- und Fahrradwerkstätten Baustoff-, Eisen-, und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte Pfandleihanstalten Handel mit Edelmetallen Für die aufgezählten Handelsbetriebe und Pfandleihanstalten gilt, dass diese lediglich von 7.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr für den Kundenverkehr geöffnet haben dürfen. Von dieser zeitlichen Beschränkung sind Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten (z.B. Bäcker) jedoch nicht betroffen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Unter "Gartenmärkten" sind Gartenzentren, Gärtnereien und Floristen zu verstehen. Als "Baustoff-, Eisen- und Holzhandel" und "Baumärkte" sind grundsätzlich solche Geschäfte anzusehen, die Mitglied der Fachgruppe für Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzwarenhandels sind. Es können aber vereinzelt auch andere Geschäfte als Baustoffhandlungen anzusehen sein, zB wenn sie beim Außenhandel eingegliedert sind. Für die Zuordnung sind das Schwergewicht des Warensortiments und das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens wesentlich. Betriebsstätten aus anderen Branchen sind vom Betretungsverbot nur dann ausgenommen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen ("Kleinbetriebsausnahme"): Die Betriebsstätte muss dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen; der Kundebereich im Inneren der Betriebsstätte muss kleiner als 400 m2 sein; und der Kundenbereich muss bereits am 7.4.2020 kleiner als 400 m2 gewesen sein. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs im Inneren, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Das bedeutet, dass nachträgliche Absperrungen (zB durch mobile Raumwände, Absperren von Gängen oder Stockwerken) nicht dazu führen, dass größere Kundebereiche betreten werden dürfen. In die 400 m2 ist der Außenbereich nicht einzuberechnen (zB Verkauf von Kfz oder Pflanzen im Außenbereich). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen dürfen beispielsweise folgende kleinere Betriebe ihren Kundenbereich öffnen: Buchhändler Kunsthandwerke Steinmetze Wenn mehrere kleine Betriebe über ein gemeinsames Verbindungsbauwerk betreten werden (insb. Einkaufszentren), so gilt obige Ausnahme für Kleinbetriebe nur dann, wenn der Kundenbereich sämtlicher Betriebe insgesamt kleiner als 400 m2 ist. Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes bleibt bis auf Weiteres unzulässig, selbst wenn der Kundenbereich des Betriebs kleiner als 400 m2 sein sollte (Ausnahme: Selbstabholung und Lieferung vorbestellter Speisen). Beherbergungsbetriebe dürfen nicht zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. Zulässige bleiben jedoch bestimmte Beherbergungen, wie z.B. solche aus beruflichen Gründen oder zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses (Details finden Sie hier ). Die Zahl der Betriebe, die von der Schließung ausgenommen sind, wurden durch die neue Verordnung erweitert. Hier finden Sie eine Liste aller Fälle, bei denen Fragen aufgetreten sind: Neue Kriterienliste als pdf. Es handelt sich dabei um eine aktuelle Interpretation der Wirtschaftskammer der neuen Verordnung. Hinweis für Mischbetriebe: Manche Unternehmen bieten in ihrem Normalbetrieb ein breites Sortiment von Waren und Dienstleistungen an. Ein solches kann Leistungen sowohl aus - gemäß des Covid-19-Gesetzes - zulässigen, als auch unzulässigen Tätigkeitsbereichen umfassen. In der aktuellen Situation ergeht an Mischbetriebe seitens der WKÖ der nachdrückliche Appell, die Verordnung in ihrem Mischbetrieb im Interesse eines fairen Wettbewerbs sinngemäß anzuwenden. In Einklang mit dem Verordnungswortlaut sind demnach ausschließlich solche Waren und Dienstleistungen anzubieten, die in den von der Verordnung ausgenommenen "Bereich" (vgl. § 2) fallen. So kann der Handel mit Lebensmitteln fortgeführt werden, während andere Teilbereiche eines Verkaufsbetriebs (z.B. Verkauf von Fernsehgeräten) einzustellen sind. Der Handel mit letztgenannten Sortimenten sollte durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Abgrenzungsmaßnahmen, Kennzeichnungen) hintangehalten werden. 2. Müssen in Betrieben, die für den Kundenverkehr geöffnet sind, derzeit besondere Gesundheitsschutzmaßnahmen beachtet werden? Ja, folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten: Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine mechanische Schutzvorrichtung tragen, die den Mund- und Nasenbereich gut abdeckt und vor Tröpfcheninfektion schützt (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren); und sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten. In jenen Betrieben, deren Kundenfläche weniger als 400 m2 beträgt und die nur deshalb seit 10.4.2020 wieder aufsperren dürfen (zur "Kleinbetriebsausnahme" vgl Frage 1, gilt folgende zusätzliche Auflage: Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (Ausnahme: Wenn der Kundenbereich insgesamt kleiner als 20 m2 ist, dürfen Kunden diesen nacheinander einzeln betreten). Für etliche Bereiche bestehen Sonderregelungen, so etwa für den Lebensmittelhandel und bei der Erbringung persönlicher Unterstützungsdienstleistungen (insb. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen). Mehr Infos: Hygienevorschriften im Handel | Info des Sozialministeriums zum Mund-Nasen-Schutz 3. Wie lange gelten diese Einschränkungen? Nach gegenwärtigem Stand gelten die Einschränkungen bis 30.4.2020. Fragen zu Urlaub und Kurzarbeit bezüglich der Öffnung ab 14.4. Die WKO hat hier die wichtigsten FAQ zu Urlaub und Kurzarbeit in Zusammenhang mit der Öffnung ab 14.4. zusammengestellt: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html#heading_FAQ_zur_Oeffnung_der_Geschaefte_ab_14_4_2020 Künftig geplante Änderungen Ab 1. Mai ist vorgesehen, dass alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen dürfen. Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.   Quelle und weitere Inos: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Corona-Hilfs-Fonds WKO-FAQ - Beantragung Garantien ab heute (08.04.) möglich

1. Was ist das Ziel des Corona Hilfs-Fonds? Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen. 2. Wie viel Geld steht dafür zur Verfügung? Der Gesamtrahmen aller Ma ßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Fixkostenzuschüsse, anderseits für Garantien verwendet werden können. Alle Ma ßnahmen haben ein Ziel: die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen. 3. Für welche Unternehmen steht der Corona Hilfs-Fonds bereit? Unternehmen und Branchen, die durch Ma ßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit gro ßen Umsatzeinbu ßen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. 4. Wer wickelt den Corona Hilfs-Fonds ab? Die neugegründete COFAG - Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank. 5. Mit welchen Instrumenten unterstützt der Corona Hilfs-Fonds? Mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden. Garantien 1. Welchen Umfang haben die Garantien der Republik? Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. 2. Wie hoch ist das Garantieentgelt? Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Grö ße des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung. 3. Wann kann die bestehende Garantie von einer Bank gezogen werden? Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist. 4. Was sind die Voraussetzungen für die Garantie der Republik? Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen. 5. Wie komme ich zur Garantie? Single-Point of Contact ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Gro ßunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert. 6. Ist diese Garantie einer Bundesgarantie gleichzusetzen? Ja und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann. 7. Ab wann kann die Garantie beantragt werden? ab 8. April 2020 8. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Garantie? Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können. 9. Was ist nicht Ziel der Garantie der Republik? Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe. Zuschüsse 1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds? Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt. 2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse? Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Ma ßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren 3. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss? Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund: 40 - 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung 60 - 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung 4. Was sind Fixkosten? Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation. Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Ma ßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren. 5. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses? Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds. 6. Wie werden die Fixkosten berechnet? Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Ma ßnahmen. 7. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen? Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. 8. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen? Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Ma ßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemä ße Verwendung der Mittel sicherzustellen. 9. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen? Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS. 10. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden und wie lange? Ab 15. April 2020. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021. 11. Wann kommt es zur Auszahlung? Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten. 12. Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden? Der Fixkostenzuschuss muss - vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten - nicht rückerstattet werden. 13. Gibt es eine Obergrenze für den Fixkostenzuschuss? Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt. 14. Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht? Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. 15. Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss? Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen) Quelle: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html   Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14. April 2020

Der vorläufige Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von Geschäften: Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen: Max. 400m2 Verkaufsfläche Nur 1 Kunde pro 20 m2 Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden Bau- und Gartenmärkte können auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche - die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich Die 400 m2 Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen. Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.   Quelle: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Vorabinfo der WKO

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt. Phase 2 startet nach Ostern. Welche Verbesserungen gibt es? Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten; Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen; Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe; Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem "Erste-Hilfe-Fonds" einen Pauschalbetrag beziehen Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert. Wie hoch ist die Förderung? Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang - gesamt bis zu 6.000 Euro - abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet. Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona-Krisen-Fonds (zuvor Notfallhilfefonds), deren Präsentation für Freitag, 3.4. angekündigt ist. Wer kann um eine Förderung ansuchen? Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen: Ein-Personen-Unternehmer Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen. Infos zum Härtefall-Fonds Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html Antrag Covid-19 Härtefall-Fonds: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Neuorganisation der Finanzverwaltung

Die Neuorganisation der Finanzverwaltung (bedingt durch das Finanz-Organisationsreformgesetz) soll mit Juli 2020 umgesetzt werden und ist durch eine Verschlankung und Zusammenfassung der bisherigen Organisationsstruktur gekennzeichnet. Dadurch soll auch dem zunehmenden digitalen Zeitalter und den immer komplexer werdenden Rechtssystemen Rechnung getragen werden. Vor allem die Vielzahl an österreichischen (Finanz)Ämtern wird in wenigen Behörden mit bundesweiter Zuständigkeit konzentriert. Konkret gliedert sich die Bundesfinanzverwaltung unter dem Stichwort Abgabenbehörden NEU in folgende Organisationen: Abgabenbehörden des Bundes, Bundesministerium für Finanzen (BMF), Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe (2 verschiedene Finanzämter), Zollamt Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung und Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (bereits seit Jänner 2020). Neben der Reduktion der Finanzämter (inklusive des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) werden also auch die bisher 9 Zollämter in einem Zollamt zusammengefasst und auch die Agenden von Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung zukünftig neu verteilt. Durch die bundesweite Zuständigkeit der neu eingerichteten Ämter sind örtliche Zuständigkeiten nicht mehr von Bedeutung. Dies soll insoweit vorteilhaft sein, als durch eine fehlende örtliche Zuständigkeit eine gleichmäßige Verteilung der zu erledigenden Akten und Anbringen besser erreicht werden kann. Für das Finanzamt Österreich und für das Finanzamt für Großbetriebe bleibt der Oberbegriff "Finanzamt" weiterhin erhalten, damit auch die Zuständigkeitsregelungen weitgehend beibehalten werden können - etwa, wenn es um das "für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt" geht. Die bisherigen Finanzämter werden übrigens zu regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich, wodurch gewährleistet sein soll, dass auch in Zukunft der (persönliche) Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, etwa bei der Sachverhaltsermittlung, gegeben ist. Dem Finanzamt Österreich sollen vom sachlichen Zuständigkeitsbereich betrachtet - vergleichbar einer Art Auffangbecken - jene Aufgaben zukommen, welche nicht ausdrücklich einer anderen Abgabenbehörde wie z.B. dem Finanzamt für Großbetriebe zufallen. Gewissermaßen stellen daher beispielsweise sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben wurden, einen neuen Zuständigkeitsbereich für das Finanzamt Österreich dar. Dem Entwurf des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes folgend sollen übrigens neu gegründete Abgabenpflichtige (ohne Steuernummer) ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts fallen und beispielsweise Anträge auf die Erteilung einer UID-Nummer an das Finanzamt Österreich stellen. Hingegen müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit das Finanzamt für Großbetriebe aktiv wird. So muss der Steuerpflichtige entweder die Grenze von 10 Mio. € Umsatzerlöse überschreiten, Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe i.S.d. Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sein, Teil einer Unternehmensgruppe (Gruppenbesteuerung) sein, an der Begleitenden Kontrolle teilnehmen oder eine Stiftung bzw. ein Fonds nach dem Privatstiftungsgesetz sein usw. Vom sachlichen Zuständigkeitsbereich umfasst sind gleichwohl nicht alle Angelegenheiten dieser Gruppe von Steuerpflichtigen, sondern grundsätzlich nur jene Agenden, die bereits bisher von der Großbetriebsprüfung übernommen worden waren. Darüber hinaus soll z.B. das Finanzamt für Großbetriebe u.A. für Angelegenheiten der Forschungsprämie oder Energieabgabenvergütung zuständig sein. Das Amt für Betrugsbekämpfung ist ebenso für ganz Österreich zuständig und in die Bereiche Finanzstrafsachen (hiervon umfasst ist auch die Durchführung von Finanzstrafverfahren), Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle "Internationale Zusammenarbeit" unterteilt. Darüber hinaus soll eine zentrale Koordinationsstelle für die Eindämmung illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eingerichtet werden.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise VI: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content. Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&portal=oegkportal.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise V: Ausbau von aws Überbrückungsgarantien

Als Hilfe für betroffene Unternehmen weitet das austria wirtschaftsservice (aws) Überbrückungsgarantien (Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen) deutlich aus, wobei es auch zu Vereinfachungen kommt. Die Maßnahmen gelten ab sofort und auch für bereits gestellte Förderungsanträge. Die Vorteile liegen im Wegfall von Bearbeitungs- und Garantieentgelten, nicht notwendigen Planungsrechnungen/Businessplänen sowie keinem Erfordernis von Kreditsicherheiten. Überdies sind auch freiberufliche Tätigkeiten nunmehr garantiefähig und Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung ("Sonderbetreuungszeit") für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Die "Kurzarbeit" soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren. Sofern vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 10% bis maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, zeitweise kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Normalarbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein reduziertes Entgelt, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der Arbeitgeber wiederum erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe nach Pauschalsätzen je Ausfallsstunde. Die SV-Beiträge werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. Offene Urlaube und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen nicht vorab verbraucht werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit). Das Budget für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf 1 Mrd. € aufgestockt.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Umfangreiches Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise I: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfspaket vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden - zu beachten ist jedenfalls, dass laufende Änderungen an der Tagesordnung stehen. Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Stundung oder Ratenzahlung sind längstens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche nicht FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung zu verwenden). Grundsätzlich können Herabsetzungsanträge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden - empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar unverzüglich, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung angeregt werden. Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fristenunterbrechungen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen Fristen (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen. Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Änderungen der UGB-Geldflussrechnung

Für die Berichterstattung von Unternehmen, die nach UGB bilanzieren, ist die Geldflussrechnung sowohl für die finanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht zum Jahresabschluss als auch als verpflichtender Bestandteil des Konzernabschlusses relevant. Im Lagebericht zum Jahresabschluss sind zumindest die Teilergebnisse der Geldflussrechnung anzugeben. Der Konzernabschuss hat zwingend eine vollständige Konzerngeldflussrechnung zu beinhalten. Beinahe unbemerkt von der Praxis wurde das hierfür relevante Fachgutachten zur UGB-Geldflussrechnung im April 2019 überarbeitet. Die folgenden Punkte sollten von den bilanzierenden Unternehmen unbedingt beachtet werden. In der Praxis nehmen die Bedeutung und der Umfang von Cash-Pooling-Vereinbarungen laufend zu. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen aus Cash-Pooling-Vereinbarungen sind bei der Geldflussrechnung nur dann in den Fonds der flüssigen Mittel aufzunehmen, wenn ein unbedingter Anspruch auf sofortige Umwandlung in Geld besteht. Sofern ein solcher Anspruch nicht besteht, sind die Veränderungen der Cash-Pooling-Forderungen im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit auszuweisen. Nicht zahlungswirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge wie z.B. Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapital, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder Finanzierungsleasing sind wie schon bisher nicht in die Geldflussrechnung aufzunehmen. Der Ausweis von Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen erfolgte in der Praxis bisher überwiegend im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Im überarbeiteten Fachgutachten ist nunmehr explizit geregelt, dass diese Einzahlungen zwingend im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit darzustellen sind. Auch der Ausweis von Auszahlungen für Zinsenaufwendungen erfolgte bislang im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des überarbeiteten Fachgutachtens sind diese Auszahlungen nunmehr stets dem Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Aufgrund der dargestellten Änderungen zur derzeit weit verbreiteten Praxis, die in wesentlichen Teilen auf dem bisherigen Fachgutachten beruhte, wird es bei Unternehmen mit höherer Fremdfinanzierung zu einer Verbesserung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und zu einer Belastung des Netto-Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit kommen. Bei Unternehmen mit ausschüttungskräftigen Tochterunternehmen bzw. mit renditestarken finanziellen Investitionen wird sich hingegen eine Verschlechterung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und eine Erhöhung des Netto-Geldflusses aus der Investitionstätigkeit ergeben.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds

Bereits seit wenigen Tagen und bis zum Jahresende 2020 kann monetäre Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Es handelt sich dabei um einen einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschuss, wodurch insbesondere jene Selbständige unterstützt werden sollen, die aktuell keine Umsätze erzielen. Neben dem Umstand, dass nicht gleichzeitig Mittel aus dem Härtefall-Fonds und dem Krisenfonds in Anspruch genommen werden können, sind auch betragsmäßige Grenzen für potentielle Antragsteller (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) zu beachten. Eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist übrigens angedacht. Die Einkommensobergrenze für eine positive Antragstellung liegt bei einem Nettoeinkommen von 33.812 € jährlich (entspricht 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). Anträge sind bei der WKO zu stellen und führen in Phase 1 zu einer Soforthilfe i.H.v. 500 € bis 1.000 €. Phase 2 soll darüber hinaus einen Zuschuss von max. 2.000 € pro Monat für maximal 3 Monate ausmachen. Der Krisen(bewältigungs)fonds ist mit 15 Mrd. € "dotiert" und soll besonders betroffenen Branchen wie der Gastronomie, dem Tourismus oder dem Handel zugutekommen. Klargestellt wurde überdies, dass die Mittel aus dem Krisenbewältigungsfonds wie auch aus dem Härtefall-Fonds als steuerfrei zu betrachten sind, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dies entspricht also der Steuerbefreiung für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Beseitigung von Katastrophenschäden, bei der auch kein Zusammenhang mit Betriebsausgaben besteht.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells