Steuerliche Qualifikation von Steuerberatungskosten

:: Grundsatz Zahlungen an berufsrechtlich befugte Personen (insbesondere Wirtschaftstreuhänder) sind in unbeschränkter Höhe Sonderausgaben, sofern sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. :: Zurechnung Bei selbstständig Erwerbstätigen Die Aufwendungen sind zur Gänze Betriebsausgaben. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Liegt der Schwerpunkt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann handelt es sich zur Gänze um Werbungskosten. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der Einkommenssteuererklärung, dann liegen zur Gänze Sonderausgaben vor. Bei Liebhaberei Sind die Steuerberatungskosten grundsätzlich entweder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu qualifizieren, dann sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Pauschalierungen (Neu) Steuerberatungskosten sind nicht mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten, sondern können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Rz 4116a und 4250 EStR 2000):: Keine Sonderausgaben sind Zahlungen an selbstständige und gewerbliche Buchhalter, da sie nicht zur Steuerberatung befugt sind (Rz 564a Lohnsteuerrichtlinien 2002):: Umsatzsteuer Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, können sie bei Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Sonderausgaben gibt es keinen Vorsteuerabzug.

Steuerliche Qualifikation der Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Kommunalsteuer und DienstgeberbeitragIm Folgenden sei auf die letzte Rechtssprechung zu diesem endlosen Thema eingegangen: Die Bezüge stellen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar und sind kommunalsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtig, es sei denn es besteht ein Unternehmerwagnis. Die bloße Vereinbarung, dass die Entlohnung vom Erfolg der Ges.m.b.H. abhängig sei, bewirkt aber noch kein Unternehmerrisiko, wenn kontinuierlich Akontozahlungen erfolgen (VwGH 24.06.2003,2003/14/0016). Auch ein Geschäftsführer, der bloß mittelbar beteiligt ist (er hält 95 % der Anteile der Alleingesellschafterin), unterliegt mit seinen Bezügen bei fehlendem Unternehmerrisiko und Eingliederung in den Organismus des Unternehmens der erwähnten Steuerpflicht (VwGH 05.06.2003, 2003/15/ 0040).Im folgenden Fall sah der VwGH E.17.12.2003,2001/ 13/0200 aber ein Unternehmerwagnis als gegeben: Der mit 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer hat ausschließlich eine erfolgsabhängige Vergütung von 7 % der Betriebsleistung. Die monatlichen Akontozahlungen werden mit dem Jahresentgelt verrechnet und ein sich ergebender Mehrbetrag wird zurückgezahlt. Die Bezüge unterliegen demnach nicht der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag. SchlussfolgerungEin Unternehmerwagnis ist dann gegeben, wenn die Vereinbarung so gestaltet ist, dass die Bezugshöhe konkret aus dem Betriebsergebnis abgeleitet werden kann und diese Vereinbarung auch tatsächlich so gelebt wird. UmsatzsteuerEntgegen der VwGH-Rechtsprechung galt bislang der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen in Ausübung seiner gesellschaftsrechtlichen Qualifikation im Sinne der Finanzverwaltung als Nichtunternehmer. Seine Bezüge waren daher nicht umsatzsteuerbar. Laut Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2003 hat sich aber das BMF zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, wonach diese Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen sind, wenn sie zu mehr als 50 % beteiligt sind oder über eine Sperrminorität verfügen. Ganz so heiß wird das aber offensichtlich nicht gegessen, da dem Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt wird, sich wie bisher als Nichtunternehmer behandeln zu lassen. Laut RZ 184 UStRLbesteht ein Wahlrecht.

Steuerliche Qualifikation der Einkünfte aus einer Frühstückspension

Ob es sich hierbei um Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb handelt, gibt es in der Verwaltung und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Die wesentlichen Kriterien sind die Anzahl der Gästebetten und die vom Vermieter erbrachten Dienstleistungen. Finanzverwaltung:: Bettenanzahl Nach Rz 5435 Einkommensteuerrichtlinien liegen bei saisonaler Vermietung von mehr als 10 Fremdenbetten jedenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. :: Dienstleistungen Nach Rz 5438 Einkommensteuerrichtlinien besteht bei Vorliegen folgender Nebenleistungen ein Gewerbebetrieb: Verpflegung der Gäste, tägliche Wartung der Zimmer (Reinigung), Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen, Zurverfügungsstellung von Wäsche, Besteck, Geschirr und Wohnungseinrichtung. Unschädlich dagegen sind: Müllabfuhr, Schneeräumung, Waschküche, Sauna, Bad, Heizung, Warmwasser, Lüften der Zimmer, gelegentliche Überwachungstätigkeit und Übernahme von Poststücken. GewerbeordnungGemäß § 149 Z 8 Gewerbeordnung liegt kein gebundenes Gewerbe vor, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden und nur Frühstück, kleine Imbisse, nichtalkoholische Getränke und Flaschenbier sowie gebrannte Getränke nur als Beigabe zu diesen Getränken verabreicht werden.RechtssprechungAufgrund mehrerer Erkenntnisse des VwGH ist die 10-Bettenanzahl nicht das entscheidende Kriterium. So entschied er in Fällen bei 4 Ferienwohnungen (18 Gästebetten) und sogar bei 15 Ferienwohnungen, dass ein Gewerbebetrieb nur dann gegeben ist, wenn die erbrachten Nebenleistungen das mit der Verwaltung der eigenen Liegenschaft üblicherweise verbundene Ausmaß an Verwaltungsarbeit überschritten wird. Eine Ferienwohnungsvermietung bei der z.B. keinerlei Verpflegung der Gäste und keine Wartung der Zimmer stattfindet, führt daher zu keinen Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu Einkünften aus Vermietung. SchlussfolgerungOb Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb vorliegen ist im Einzelfall zu prüfen. Für den Fiskus dürfte allerdings die 10 Fremdenbetten-Regel laut Einkommensteuerrichtlinien maßgebend sein. Nebenleistungen sind daraufhin zu beurteilen, ob sie über den Rahmen der gewöhnlichen Nutzungsüberlassung hinausgehen (z.B. Zimmerservice mit a la carte bestellten Speisen etc.) In Grenzfällen kann unter Umständen gegen die engere Auslegung des Fiskus Hilfe beim VwGH gefunden werden. Finanzstrafrechtliche Folgen hatte die Verletzung der Offenlegungspflicht durch einen pauschalierten Landwirt, weil er der Ansicht war, dass die Einkünfte aus seiner Privatzimmervermietung mit der Pauschalierung abgegolten seien. (VwGH 27.2.2003,2003/15/0010).

Steuerflucht in die Ges.m.b.H.?

Die Senkung des Körperschaftsteuertarifes von bisher 34 % auf 25 % ab 2005 beflügelt die Fantasie für legales Steuersparen. Beträgt nämlich der höchste Steuersatz nach dem Einkommenssteuertarif nach wie vor 50 %, sinkt die gleichbleibende Steuerbelastung bei Vollausschüttung des Gewinnes aus der Ges.m.b.H. (nach Körperschaftsteuer und Kapitalertragssteuer) auf 43,75 %. Im Folgenden seien die Vor- und Nachteile der Ges.m.b.H. kurz zusammengefasst:Vorteile Bei einer thesaurierenden Ges.m.b.H. ist die Steuerbelastung bereits ab einem Jahreseinkommen von rd. € 28.000,- günstiger als bei der Einkommenssteuer. Bei einer vollausschüttenden Ges.m.b.H. ist die Steuerbelastung ab einem Jahresgewinn von rd. € 135.000,- günstiger als bei der Einkommenssteuer. Bei Geschäftsführerbezügen unterliegen der 13. und 14. Bezug einem festen Steuersatz, wenn ein Dienstverhältnis gegeben ist. Die Gruppenbesteuerung auch über die Grenze hinweg führt zu einer Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen verflochtenen Gesellschaften. Nachteile Die Steuervorteile hängen von der Nachhaltigkeit der Gewinne ab. Sinken die Gewinne unter die oben angeführten Grenzen, kann die Steuerbelastung unter Umständen höher sein als bei der Einkommenssteuer. Bei der Ges.m.b.H. gibt es keine Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) für den nichtentnommenen Gewinn und die Übertragung stiller Reserven wird ab 2005 abgeschafft. Körperschaften unterliegen einer Mindest-Körperschaftsteuer, auch bei einem Verlust (GmbH € 1.750,- p.a.). Grundsätzlich gibt es bei Körperschaften keinen Verlustausgleich mit anderen Einkünften, wie bei der Einkommensteuer, es sei denn es kommt zu einer Gruppenbesteuerung. Bei wesentlicher Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers sind seine Bezüge als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern, bei denen es keinen festen Steuersatz gibt. Liegt kein Unternehmerwagnis vor, sind aber trotzdem Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) abzuführen. (Siehe Artikel in dieser Ausgabe.) Geschäftsführerbezüge unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) sofern die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. Für die Ges.m.b.H. bestehen strengere Bilanzierungsregeln und die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch. Zeitlicher GeltungsbereichDer neue Körperschaftssteuertarif kommt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zur Anwendung. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist der bis 31. Dezember 2004 anfallende Gewinn noch mit dem alten Tarif (34 %) zu versteuern. Ges.m.b.H.-GründungEine Ges.m.b.H. kann auch von einer einzigen Person gegründet werden. Für die Einbringung von Einzelunternehmen in eine Ges.m.b.H. ist Artikel III UmgrStG anzuwenden. Die Einbringung kann mit steuerlicher Rückwirkung von 9 Monaten erfolgen. Fehlende Steuerbegünstigungen für FreiberuflerGrundsätzlich bleiben Freiberufler bei der Neuordnung der Unternehmensbesteuerung auf der Strecke. Ihnen ist der halbe Steuersatz für den nichtentnommenen Gewinn verwehrt und die massive Tarifbegünstigung gilt nur für Körperschaften. Während Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Ziviltechnikern berufsrechtlich der Weg in die Ges.m.b.H. offen steht, können sich Ärzte laut Ärztegesetz nur in der Rechtsform einer OEG vergesellschaften. Inwieweit Ärzte die steuerlichen Vorteile einer Ges.m.b.H doch nützen können, sei im Folgenden aufgezeigt.Ärzte-Ges.m.b.H.:: Berufsrecht Da seit dem VfGH vom 1.3.1996.G 1279, 1280/95 eine Ordinationsgemeinschaft in Form einer Ertragsgemeinschaft auch als Außengesellschaft zulässig ist, steht - laut Meinung der Fachliteratur - der Führung derselben in der Rechtsform einer Ges.m.b.H., nichts entgegen. Sinnvoll wäre es, wenn im Ärztegesetz dies auch verankert würde. :: Steuerrecht - Ertragsteuern Geschäftsführerbezüge sollten nur in jener Höhe ausbezahlt werden, soweit sie unter dem ab 2005 bei der Gewinnausschüttung der Ges.m.b.H. zur Anwendung gelangenden Steuersatz von 43,75 % (KÖST und KEST) liegen. - Umsatzsteuer Laut Umsatzsteuerprotokoll 2003 des BMF ist die unechte Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG unabhängig von der Rechtsform anzuwenden, wenn die erbrachte Leistung als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dies gilt demnach auch für die Ärzte Ges.m.b.H.

Fallfrist 30. Juni 2004 für die Rückerstattung von ausländischen Mehrwertsteuern aus 2003

Die Antragstellung auf Rückerstattung von im Ausland bezahlter Mehrwertsteuer entwickelt sich immer mehr zu einer Spezialdisziplin des internationalen Steuerrechts. Dem Antrag sind eine Unternehmerbestätigung, die Originalrechnungen, diverse Listen, ausgefüllte Fragebögen und unterschiedliche Dokumentationen beizulegen und an die zuständige ausländische Finanzbehörde bis spätestens 30. Juni 2004 einzureichen.Erstattungsfähig sind Mehrwertsteuern insbesondere in Rechnungen über: Aufenthalts- und Bewirtungskosten, Treibstoff, Konferenzen und Schulungen, Messen und Marketingaktivitäten, Telekommunikation, Güter- und Personentransport sowie Beratungskosten etc. Erstattungsmöglichkeiten nach Ländern:: Dienstleistungen Luxemburg, Niederlande und Zypern erstatten die Mehrwertsteuer für alle Dienstleistungen, Litauen dagegen vergütet keine. :: Schulungen Außer Irland und Island gewähren alle EU-Länder eine uneingeschränkte Mehrwertsteuervergütung. :: Bewirtungskosten Uneingeschränkte Erstattung gewähren nur Spanien, Luxemburg, Frankreich, Polen, Ungarn und Zypern.:: Treibstoff Während Deutschland, Estland, Großbritannien, Island, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern volle Mehrwertsteuervergütung gewähren, gibt es in anderen Ländern Einschränkungen. Abschließend wird auf die einschlägigen Ausführungen in der Klienten-Info April 2003 verwiesen.

Umsatzsteuergesetznovelle 2004 - Prompte Reaktion auf EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003

In der Klienten-Info 2/2004 wurde über die günstigen steuerlichen Folgen des EuGH-Urteils "Seeling" für Österreich berichtet, aber eine zu erwartende Änderung bereits angekündigt. Diese erfolgte nun mit Wirkung ab 1. Mai 2004: Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines Betriebsgebäudes für den nicht unternehmerisch genutzten Anteil. Keine Eigenverbrauchsbesteuerung für diesen Gebäudeanteil. Verlängerung des Berichtigungszeitraumes auf 19 Jahre (je 1/20 des Vorsteuerbetrages) für Gebäude, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles Vorsteuern geltend gemacht worden sind. In allen anderen Fällen bleibt es bei der 1/10 Berichtigung. Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen von 10 auf 22 Jahre für Gebäude laut Pkt. 3.Schlussfolgerung: Mit dieser Novelle wurde die durch das EuGH-Urteil geschaffene Problematik einer Regelung zugeführt, welche im wesentlichen der bisher geltenden Rechtslage entspricht. Kein Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch, aber Vorsteuerberichtigung bei Widmungsänderung.

Geplante neue einheitliche Branchenpauschalierung für Gewinne und Vorsteuern ab 2005

Anstelle der bestehenden Branchenpauschalierungen für Gaststätten, Lebensmittelhandel, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler/Schriftsteller und Sportler ist eine einheitliche Branchenpauschalierung geplant, welche folgende Nachteile hat::: Basis der pauschalierten Gewinne und Vorsteuern für die Jahre 2005 bis 2008 sind die Durchschnittswerte der Jahre 2001 bis 2003. :: Diese Durchschnittswerte erhöhen sich um je 5 % pro Jahr. Der Durchschnittsgewinn darf aber € 15.000,- p.a. nicht unterschreiten.:: Die tatsächlichen Einnahmen dürfen den Durchschnittswert der Jahre 2001 bis 2003 wie folgt nicht übersteigen:2005 um nicht mehr als 25 % 2006 um nicht mehr als 50 % 2007 um nicht mehr als 75 % 2008 um nicht mehr als 100 %Zu kritisieren sind insbesondere die Umstände, dass der Fiskus zumindest von einer jährlichen Einkommenssteigerung um je 5 % ausgeht und alle Branchen über einen Leisten schert, was der Erfahrung des täglichen Lebens grob widerspricht.

Kurz-Info: Widmung einer Zahlung

Wurde bei einer Zahlung an das Finanzamt irrtümlich die Widmung unterlassen, kann künftig innerhalb von drei Monaten diese nachgeholt werden. Eine fehlende Widmung (z.B. Umsatzsteuer, lohnabhängige Abgaben etc.) würde sonst auf Saldo gehen und unter Umständen Zahlungsverzug auslösen.

Europa AG (SE) als neue Rechtsform ab Oktober 2004

In Entsprechung der Verordnung EG Nr. 215/2001 vom 8. Oktober 2001 ist das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 in Vorbereitung, durch welches die Europäische Gesellschaft "SE" (sozietas europaea) ins österreichische Gesellschaftsrecht Eingang findet. Weiters kommt es zu Deregulierungsmaßnahmen im Aktienrecht, Änderungen im Firmenbuch-, Rechtspfleger- und Gerichtsgebührengesetz. Änderungen im Überblick:: Vereinfachung bei der Gründung Wie schon bisher bei der Ges.m.b.H kann die SE auch von einer einzigen Person gegründet werden. Die Gründungsprüfung wird vereinfacht. :: Einstufige Unternehmensleitung möglich Es wird der Satzungsautonomie überlassen zwischen dem zweistufigen Verwaltungsmodell (Vorstand und Aufsichtsrat) und dem einstufigen (Verwaltungsrat) zu wählen. :: Grenzüberschreitende Verschmelzung Ein Unternehmen mit Tochtergesellschaften in Europa kann ihre 100%igen Töchter zur SE verschmelzen und damit in den einzelnen Mitgliedsstaaten mit Zweigstellen operieren, um so Verwaltungskosten zu sparen. Das Grundkapital beträgt mindestens € 120.000,-. :: Veröffentlichungen Sind ausschließlich Namensaktien ausgegeben, kann die Hauptversammlung per eingeschriebenen Brief einberufen werden, ohne Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Börsenotierte Gesellschaften können die Hauptversammlung via Internet öffentlich übertragen. :: Offene Steuerfragen Der steuerneutrale Wegzug soll nur dann möglich sein, wenn das Vermögen der Gesellschaft in einer Betriebsstätte des Wegzugsstaates verbleibt.

Vermeidung der Umsatzsteuer als Kostenfaktor ab 1.1.2004

Infolge Abschaffung der Verordnung Nr. 800/1974 (umsatzsteuerfreie Lieferung und sonstige Leistung ausländischer Unternehmer in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen) mit Ausnahme für Werklieferungen, Bauleistungen und Lieferungen im Reihengeschäft mit 3 Unternehmen, sowie der Ausweitung des Reverse-Charge-System ab 1. Jänner 2004, kann es für inländische Leistungsempfänger bei Lieferungen ausländischer Unternehmen in Österreich zu einer Haftung für und somit Belastung mit Umsatzsteuer kommen. Neue Rechtslage ab 1. Jänner 2004Bei allen sonstigen Leistungen und Werklieferungen von einem ausländischen Unternehmer an ein inländisches Unternehmen kommt es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System). Da der Leistungsempfänger in diesem Fall selbst Steuerschuldner ist, bleibt für Haftung kein Raum. Anders ist die Situation bei im Inland steuerbaren Lieferungen durch einen ausländischen Unternehmer, da - wie ausgeführt - die Verordnung 800/1974 hiefür nicht mehr anwendbar ist. Der inländische Leistungsempfänger kann daher bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer nicht mehr unterstellen, dass der ausländische Unternehmer für seine Lieferung die Umsatzsteuerbefreiung laut Verordnung Nr. 800/1974 in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuerpflicht besteht aber unabhängig davon, ob Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht (§ 27 Abs. 4 UStG). Bei Geltendmachung der Haftung durch das Finanzamt wird demnach die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor, da mangels ausgewiesener Umsatzsteuer in der Rechnung kein Vorsteuerabzug zusteht. PraxistippDer Leistungsempfänger sollte bei Lieferungen ausländischer Unternehmer, die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, genau prüfen, ob zu Recht keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist. Dieser Umstand sollte dokumentiert werden, um im Falle einer finanzamtlichen Prüfung gewappnet zu sein.

Kurz-Info: Ausstellungsdatum bei Fahrausweisen

Ab 2004 müssen Fahrausweise auch das Ausstellungsdatum enthalten. An den folgenden Angaben hat sich nichts geändert: Name und Anschrift des Beförderungsunternehmers, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Umsatzsteuersatz.

Änderungen bei den Kammerumlagen ab 1.1.2004

Bei der KU 1 ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge der Ausweitung des Reverse-Charge-System bei der Umsatzsteuer und bei der KU 2 (DZ) gelten neue Beitragssätze und ein Befreiungsgrund für über 60jährige Dienstnehmer. Kammerumlage 1:: Bemessungsgrundlage Vorsteuerbeträge (ausgenommen bei Geschäftsveräußerung) + Einfuhrumsatzsteuer (bei Importen aus nicht EU-Ländern) Neu ab 1. Jänner 2004 + Umsatzsteuer, die auf Kammermitglieder aufgrund von Leistungen anderer Unternehmer übergegangen ist und als Vorsteuer abgezogen werden kann (Reverse Charge) - Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch:: Freigrenze Übersteigt der Nettojahresumsatz nicht € 150.000,-, ist keine KU 1 abzuführen.:: Geltungsbereich Die so ermittelte Bemessungsgrundlage gilt sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch unecht von der Umsatzsteuer befreite Kammermitglieder. Bei Vorsteuerpauschalierung ist die pauschalierte Vorsteuer die Bemessungsgrundlage. Für bestimmte Branchen gelten Sonderregelungen (z.B.: Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Spediteure, Werbeunternehmen, Bauträger, Brennstoff- und Mineralölhandel etc.) :: Abfuhr Die KU 1 beträgt 3 Promille der Bemessungsgrundlage und ist als Selbstbemessungsabgabe 1/4jährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.August und 15. November an das Betriebsstättenfinanzamt (Abgabenart KU) zu entrichten. Die Neuberechnung gilt erstmals für das 1. Quartal 2004 mit Abfuhrtermin 15. Mai 2004. Wenn während des Jahres die Freigrenze überschritten wird, ist spätestens für das 4. Quartal die KU 1 zu berechnen und bis 15. Februar des Folgejahres abzuführen.Kammerumlage 2 (DZ zum DB):: Bemessungsgrundlage Diese ist identisch mit der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (Bruttolohnsumme) :: Beitragssätze Oberösterreich 0,38 % Vorarlberg 0,39 % Wien 0,40 % Niederösterreich, Kärnten 0,42 % Salzburg 0,43 % Tirol, Steiermark und Burgenland 0,44 % Nicht gerade verwaltungsvereinfachend ist der Umstand, dass Kammermitglieder mit Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern die Prozentsätze des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden haben, auch wenn die Lohnverrechnung zentral erfolgt. :: Freigrenze und Freibetrag Übersteigt die monatliche Bruttolohnsumme nicht € 1.460,-, vermindert sich die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von € 1.095,-.:: Neue Befreiungsbestimmung ab 1. Jänner 2004 Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bleiben beitragsfrei für DB und DZ (KU 2):: Abfuhr Die KU 2 ist unter der Abgabenart DZ am 15. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten.

Neue steuerliche Direktentlastungen für Diplomaten ab 1.1.2004

Umsatzsteuer:: Wohnungsmiete Bei Vermietung eines Grundstücks besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer frei zu belassen, ohne die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu verlieren. Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung mittels Formular U 46 dem eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (Organisationsnummer bzw. Legitimationskartennummer betreffend den Diplomatenstatus) beizulegen sind, sowie die Angabe der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Vermieters. Die Wärmelieferung durch den Vermieter ist auch umsatzsteuerfrei. :: Lieferung von Kraftfahrzeugen Umsatzsteuerfrei ist auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen an in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden für den amtlichen Gebrauch, bzw. an Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörde für deren privaten Gebrauch mit einer Behaltefrist von 2 Jahren. Auch hier ist eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten erforderlich. Diese Bescheinigung ist zum Nachweis der Steuerfreiheit vom Unternehmer aufzubewahren. Für die Antragstellung ist das Formular U 45 aufgelegt. Die USt-Befreiung gilt auch für Gebrauchtwagen, aber nicht für geleaste KFZ. Sonstige SteuervergütungenNeben den o.a. neuen Direktentlastungen können Diplomaten (mit Formular U 43) und ausländische Vertretungsbehörden (mit Formular U 41) für Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe Vergütungsanträge einbringen. Die Vergütungen sind aber jährlich begrenzt; bei der Umsatzsteuer mit € 2.900,-, bei der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe mit je € 180,-. Neu ist eine Pauschalierungsmöglichkeit pro Monat mit € 100,- für Umsatzsteuer und je € 5,- für Elektrizitäts- und Erdgasabgabe. Die steuerliche Direktentlastung für Miete und KFZ steht auch bei der Pauschalierung zu. Normverbrauchsabgabe Analog zur Entlastung der Umsatzsteuer ist bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen auch eine Direktentlastung von der NoVA vorgesehen, was auch für geleaste KFZ gilt.

Steuerreform 2005 - die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Am 23. März 2004 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2005 beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen betreffen das Einkommensteuer-, das Körperschaftsteuer- und das Finanzstrafgesetz.Lohn- und Einkommensteuer:: Tarifreform Bei Arbeitnehmern ohne Alleinverdienerabsetzbetrag sind Bruttojahreseinkommen von € 15.770,- (2004: € 14.500,-) und bei Pensionisten von € 13.500,- (2004: € 12.500,-) steuerfrei - die Einkommen von Selbständigen sind bis zu einem Betrag von € 10.000,- (2004: € 8.888,-) steuerfrei.Praktikerformel für die Steuerberechnung: Bei einem Einkommen von Einkommensteuer € 0,- bis € 10.000,- 0 € 10.000,- bis € 25.000,- Einkommen * 38,333% - € 3.833,00 € 25.000,- bis € 51.000,- Einkommen * 43,596% - € 5.150,50 über € 51.000,-   Einkommen * 50% - € 8.414,50 :: Vorteile für Familien & Alleinverdiener Die Höhe der Absetzbeträge bleibt unverändert (Verkehrs- € 291,- Arbeitnehmer- € 54,- Pensionistenabsetzbetrag € 400,-), jedoch wurden zur Einkommenstärkung von Familien Kinderzuschläge zum Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag eingeführt. Zusätzlich zum Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag in der Höhe von € 364,- gilt für das erste Kind ein Zuschlag von € 130,-, für das zweite € 175,- und für jedes weitere Kind € 220,-. Familien/Alleinerzieher mit geringem Einkommen profitieren ebenfalls von dieser Regelung, da der Alleinverdiener(-erzieher)absetzbetrag inkl. den Zuschlägen als Negativsteuer ausbezahlt wird. Darüber hinaus wurde die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag von € 4.400,- auf € 6.000,- erhöht.:: Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuertarif wird für Einkünfte ab 1. Jänner 2005 von 34% auf 25% gesenkt. Gleichzeitig wurde die Bemessungsgrundlage durch die Abschaffung der steuerfreien Übertragung von stillen Reserven und durch den Wegfall der Eigenkapitalverzinsung erhöht. Werden Gewinne einer Kapitalgesellschaft zu 100% an eine natürliche Person ausgeschüttet (KöSt zzgl. 25%ige KESt), reduziert sich die Gesamtbelastung von 50,5% auf 43,75%. Zweite wichtige Maßnahme ist die Einführung einer Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen Organschaft. Finanziell verbundene Körperschaften (mehr als 50%) können grenzüberschreitend Gewinne und Verluste ausgleichen.:: Finanzstrafrecht Es kommt zu einer Verschärfung des Finanzstrafrechts und der Steuerprüfungen (u.a. Ausweitung des Prüfungszeitraumes von 3 auf 5 Jahre, der Freiheitsstrafe von 3 auf 5 Jahre). Die Einführung des Pauschalabgabegesetzes ("Steueramnestie") ist nicht mehr Bestandteil des Reformpaketes. :: Sonstige Maßnahmen: - Generelle Erhöhung der Pendlerpauschale um 15% - Kirchenbeiträge sind bis zu einem Betrag von € 100,-/Jahr (bisher: € 75,-) absetzbar. - Abschaffung der Schaumweinsteuer, Senkung der Biersteuer - Geringere Besteuerung von Agrardiesel - Verkürzung der Verjährungsfristen (Bemessungsverjährung bei hinterzogenen Abgaben 7 Jahre (bisher 10) -Absolute Verjährung 10 Jahre (bisher 15) Die genannten Maßnahmen im Familienbereich (Erhöhung der Zuverdienstgrenze, Kinderzuschläge) und die Anhebung der Pendlerpauschale sollen bereits im Kalenderjahr 2004 gelten.

EU-Erweiterung: Die wichtigsten Steuern unserer Nachbarländer

Mit 1. Mai 2004 hat die bislang größte Erweiterung in der Geschichte der Europäischen Union stattgefunden. Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien sind der EU beigetreten. Körperschaftssteuersysteme und AnteilseignerbesteuerungDie Steuersysteme unserer Nachbarländer beruhen auf dem auch in Österreich angewendeten "klassischen" System mit Tarifentlastung beim Anteilseigner, um die wirtschaftliche Doppelbelastung bei ausgeschütteten Dividenden zu mindern. Staaten Körperschaftsteuer Kapitalertragsteuer Österreich 34% ab 2005: 25% 25% Slowakei 19% - 1) Slowenien 2) 25% 15% Tschechien 28% 2005: 26% 2006: 24% 15% Ungarn 16% 20% / 35% 3) 1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Einkommensteuer (19%). 2) Für 2005 werden Änderungen im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht erwartet. 3) Nur für Dividenden.Mindestnominalkapital von Kapitalgesellschaften Staaten AG GmbH Österreich € 70.000 € 35.000 Slowakei 1.000.000 SKK rd. € 24.880 200.000 SKK rd. € 4.980 Slowenien 6.000.000 SIT rd. € 25.726 2.100.000 SIT rd. € 9.004 Tschechien 2.000.000 CZK rd. € 62.145 200.000 CZK rd. € 6.215 Ungarn 20.000.000 HUF rd. € 80.060 3.000.000 HUF rd. € 12.009 Europa-AG (SE) € 120.000   EinkommensteuertarifeDie Einkommensteuertarife unserer östlichen Nachbarländer differieren zum Großteil stark von unserem Tarifsystem. Während unser Lohn- und Einkommensteuertarif aus mehreren proportionalen Stufen (progressive Teilmengenstaffelung) besteht, gilt z.B. in der Slowakei ein Tarif mit einem Proportionalsatz ("Flat Tax"). Ferner werden unterschiedliche Einkunftsarten erfasst. Staaten Einkommensteuer Österreich Stufentarif: 0%, 21%, 31%, 41%, 50% ab 2005: siehe Artikel in dieser Ausgabe Slowakei Flat Tax: 19% Slowenien Niedrigster Steuersatz: 17% (bis rd. € 6.000) Höchster Steuersatz: 50% (über rd. € 36.000) Tschechien Niedrigster Steuersatz: 15% (bis rd. € 3.430) Höchster Steuersatz: 32% (über rd. € 10.400) Ungarn Niedrigster Steuersatz: 18% (bis rd. € 3.160) Höchster Steuersatz: 38% (über rd. € 5.920) Bei einem Vergleich der effektiven Steuerbelastung ist die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei der Art und Weise der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage existieren nämlich erhebliche Unterschiede zwischen den Beitrittsländern bzw. zu Österreich.UmsatzsteuertarifeIn der EU und somit auch in den EU-Beitrittsstaaten wird die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer erhoben. Die 6. EU-Richtlinie ist von allen EU-Mitgliedsstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen.   Mehrwertsteuer Staaten Regelsteuersatz Ermäßigter Satz Österreich 20% 10%, 12% Slowakei 19% - Slowenien 20% 8,5% Tschechien 22% (ab 01.05.2004 19%) 5% Ungarn 25% 15%, 5% Während bisher Geschäfte, bei denen Waren physisch in ein Beitrittsland geliefert wurden, als Ausfuhrlieferungen generell umsatzsteuerbefreit waren, sind derartige Geschäfte nunmehr unter den Voraussetzungen des Art. 7 UStG innergemeinschaftliche Lieferungen. Österreichische Lieferanten müssen in Zukunft darauf achten, dass der Abnehmer eine UID-Nummer vorweisen kann - hiervon ausgenommen sind Lieferungen neuer Fahrzeuge. Im übrigen wird auf den Geltungsbereich des Reverse Charge hingewiesen (siehe Artikel "Vermeidung der Umsatzsteuer als Kostenfaktor" in dieser Ausgabe). Wesentliche Vereinfachungen gibt es auch bei Waren, die physisch aus einem Erweiterungsland kommen. Bisherige Importe sind nunmehr als innergemeinschaftlicher Erwerb zu qualifizieren mit der Folge, dass Einfuhrabfertigungen entfallen, bzw. die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr zu entrichten ist. Ein deutlich vereinfachter und beschleunigter Warenverkehr wird ab 1. Mai 2004 möglich sein. Für zum 1. Mai 2004 unterwegs befindliche Waren gelten aber noch die vor diesem Stichtag bestehenden einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften. Web-Tipp: Die Überprüfung der UID-Nummer kann unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/comm/taxation _customs/vies/de/vieshome.htm erfolgen.

Kurz-Info: Buchnachweis

Bisher galt der Buchnachweis als materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung. Dies hat sich nun seit VfGH 12.12.2003, B 916/02 geändert. In diesem Erkenntnis wird die Aberkennung der Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung alleine wegen des fehlenden Buchnachweises als überschießend und mit dem Gleichheitssatz unvereinbar erklärt.

Kurz-Info: Vorletzter Stand im Getränkesteuerstreit

Für die Rückerstattung der zu hoch abgeführten Getränkesteuer kommt es darauf an, ob diese an die Konsumenten überwälzt worden ist oder nicht. Dieser Umstand ist im Einzelfall zu prüfen. Wesentliche Beweismittel stellen die Kalkulationsgrundlagen des Abgabepflichtigen sowie Parteienvernehmungen dar. Ist es trotz Heranziehung aller möglichen Beweismittel nicht möglich eine exakte ziffernmäßige Berechnung des Rückerstattungsantrages durchzuführen, ist auch eine Schätzung in Betracht zu ziehen. (VwGH 4.12.2003,2003/16/0148.) Erst nach Prüfung des Einzellfalles wird mittels Bescheid festzustellen sein, ob und in welcher Höhe die bezahlte Getränkesteuer rückgezahlt wird.

Rentenbesteuerung - Verlängerung eines Steuersparmodells um 3 Jahre

Infolge deutlicher Anhebung der Rentenbarwertfaktoren ab 2004 kommt es bei Gegenleistungsrenten (z.B. Liegenschaftskauf gegen Leibrente) zu einer Verschiebung der Steuerbelastung zwischen Rentenempfänger und Rentenzahler. Die Erhöhung des Rentenbarwertes, ab dessen Überschreitung durch die Rentenzuflüsse diese beim Empfänger steuerpflichtig werden, führt umgekehrt beim Rentenzahler zu einer späteren steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenzahlungen. Für Verträge, die vor dem 31.Dezember 2003 abgeschlossen worden sind, können die Vertragsparteien einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt erklären, die bisherige Rechtslage anzuwenden, welche dann bis Ende 2006 gilt (§ 124 b Z 82 EStG). Mit dieser Option kann ein steuersparendes Leibrentenmodell (niedrigere Steuerprogression beim Leibrentenempfänger) um 3 Jahre prolongiert werden.

Letztmalige Steuerbegünstigungen in der Steuererklärung für 2003

:: Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gem. § 11 EStG bei natürlichen PersonenDie seit dem Jahr 2000 bestehende Steuerbegünstigung, die wegen ihrer Kompliziertheit kaum in Anspruch genommen worden ist, steht ab 2004 nur mehr juristischen Personen zu. Die Zinssätze betragen: für 2002 4,9%, für 2001 6,2%, für 2002 5,5%, für 2003 4,9%. Für natürliche Personen besteht als Ausgleich ab 2004 die Begünstigung des nichtentnommenen Gewinnes, deren Anwendung in der Praxis nicht minder kompliziert ist. Freiberufler sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Steuerliche Auswirkung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung: - Bei juristischen Personen Die Zinsen vom Eigenkapitalzuwachs sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern die Körperschaftssteuer in der Höhe von 34 %. Die Zinsen unterliegen als Sondergewinn der 25%igen Kest. - Bei natürlichen Personen Auch hier gilt das gleiche wie bei juristischen Personen. Der Steuerspareffekt ist umso höher, je höher die Steuerprogression ist. :: Steuerfreie Auflösung von Abfertigungsrückstellungen und Wertpapierdeckung- Die steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellungen ist letztmals im Jahre 2003 möglich. (TZ 3351 a ff EStR 2000). Erfolgt keine Auflösung, reduziert sich das Ausmaß der Rückstellung auf 45% der fiktiven Abfertigungsansprüche. Für über 50jährige Mitarbeiter bleibt das Dotierungsausmaß mit 60% bestehen. - Die Wertpapierdeckung wird beginnend mit 2003 jährlich um 1/5 abgesenkt, sodass für 2003 ein Deckungserfordernis von nurmehr 40% besteht. Laut RZ 3352 EStR 2000 muss aber für zum 31. Dezember 2003 aufgelöste Abfertigungsrückstellungen die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2003 noch vorhanden sein und zwar in der Höhe von 40% des Rückstellungsbetrages zum 31. Dezember 2002. Wird die Abfertigungsrückstellung per 31. Dezember 2003 aufgelöst, entfällt per 31. Dezember 2004 die Wertpapierdeckung zur Gänze, wobei diese Wertpapiere bereits ab Beginn des Jahres 2004 verkauft werden können.

Nicht vorhersehbare Kostenexplosion infolge der Formularflut bei den neuen Steuererklärungen ab 2003

Der Sager, man könne infolge der Verwaltungsvereinfachung künftig seine Einkommensteuer auf einem Bierdeckel ausrechnen, verdrängt die Tatsache, dass vorerst die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Das Versprechen der Finanzverwaltung, ein System zur Vereinfachung der Steuererklärungen zu schaffen, damit jeder Steuerpflichtige selbst via Computer viel schneller und einfacher seine Steuererklärungen erstellen und pünktlich einreichen kann, mündet in eine Formularflut ungeahnten Ausmaßes. Aus den bisher 4 Seiten der Einkommensteuererklärung, wurden 8 Seiten mit 3 neuen umfangreichen Beilagen. Insgesamt bestehen 38 Formulare für die Einkommensteuer und 26 für die Umsatzsteuer. Der Schwerpunkt der Neugestaltung der Formulare betrifft aber das Ausfüllen von bestimmten Posten aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung, der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, welche aus dem bestehenden Rechnungswesen (händisch!) abzuleiten sind. Daraus resultiert ein nichtkalkulierbarer Mehraufwand mit enormem Fehlerrisiko, welches zusätzliche Kontrollmaßnahmen erfordert. Hinzu kommen Softwarekosten für eventuelle Programmänderungen und Studium der Erläuterungen (die Ausfüllhilfe für E1 und E1a umfassen alleine 22 Seiten Kleingedrucktes), welche umfangreiches Fachwissen voraussetzen. Grundlagen also für die Eskalation eines Verwaltungsmonsters zu Lasten des Steuerpflichtigen und seines Beraters, die zu einer nicht kalkulierbaren Kostenexplosion führen.Formulare im Überblick bei diversen Einkunftsarten :: Betriebliche Einkünfte als Einzelunternehmer Land- und Forstwirte, Selbständige und Gewerbetreibende sind die Hauptbetroffenen von folgenden neuen Formularen: E1 Auf 8 Seiten erweitertes Einkommensteuererklärungsformular. E1a Pro Betrieb ist eine standardisierte Einnahmen- Ausgabenrechnung bzw. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ins Formular einzutragen und aus 222 Kennzahlen die entsprechende Branchenkennzahl zu vermerken. Dieses Formular ist nicht zu verwenden, wenn folgende Formulare auszufüllen sind: E1c und E25 (pauschalierte Land- und Forstwirte) sowie gewerbliche Vollpauschalierte Komb11E , Komb12E. :: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung E1b Ist als Beilage zu E1 mit zusätzlichen Daten zu erstellen. :: Pauschalierungen E1c Ist als Beilage zu E1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land und Forstwirtschaft auszufüllen. Komb9 Beilage zu E1 und U1 für pauschalierte Künstler/Schriftsteller. Komb10 Beilage zu E1 und U1 für pauschalierte Handelsvertreter Komb11E Für pauschalierte Gaststätten und Herbergsbetriebe Komb12E Für pauschalierte Lebensmittel- und Gemischtwarenhändler Komb13E Beilage zu E1 bzw. L1 für Individualpauschalierung Komb24 Für pauschalierte Weinbauern Komb25 Für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe Komb26 Für Mostbuschenschank und landwirtschaftliche Nebenbetriebe :: Erklärung der Einkünfte aus Personengesellschaften (Gemeinschaften)   Die Formulare E6 und deren Beilagen E106, E106b-F, E106b-E, E106b-K und E107 sind von der Formularreform (vorläufig) verschont geblieben. Hier wird keine dem Formular E1a vergleichbare Aufgliederung einzelner Posten gefordert. Dem Formular E6 sind daher Bilanz, GVR bzw. Überschussrechnung weiterhin anzuschließen. :: Sonstige E-Formulare   Neben den oben angeführten Formularen bestehen noch diverse Antrags-, Mitteilungs- und Erstattungsformulare, um auf die eingangs erwähnte Anzahl von insgesamt 38 Stück zu kommen. :: Körperschaftsteuer K1 In dieses Formular sind ebenfalls bestimmte Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustposten samt Korrekturen betreffend eine steuerliche Mehr-Wenigerrechnung einzutragen. K4 Enthält 4 Seiten kleingedruckte Anleitungen zum Ausfüllen von K2 (Erklärung ohne Buchführungspflicht) und K3 (beschränkte Steuerpflicht). Termine und Einreichungsarten für die Steuererklärungen:: Gesetzliche Termine 30. April des FolgejahresDer bisherige Termin 31.März wurde auf 30.April für die Abgabe der Steuererklärungen in Papierform verlängert. 30. Juni des FolgejahresDieser Termin gilt für die elektronische Einreichung, welche dann verpflichtend ist, wenn schon bisher auf Grund der € 100.000,- Umsatzgrenze die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der UVA besteht, bzw. die elektronische Einreichung nicht unzumutbar ist. Die elektronische Einreichung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sie durch den steuerlichen Vertreter erfolgen kann. Ab Mai 2004 bestehen die technischen Voraussetzungen, dass Unternehmer die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer für 2003 elektronisch übermitteln können. 30. September des FolgejahresTermin für die Erklärung zur Arbeitnehmerpflichtveranlagung L1 gemäß § 41 Abs. 1 EStG (gleichgültig ob in Papierform oder auf elektronischem Wege). Binnen fünf Jahren nach Ende des VeranlagungszeitraumesAntrag auf freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG (gleichgültig, ob in Papierform oder auf elektronischem Wege). :: Termine für Parteienvertreter und auf AntragDie gesetzlichen Termine gelten nicht für Parteienvertreter (z.B. Steuerberater, Anwälte etc.) und deren Klienten, sowie für Steuerpflichtige die rechtzeitig um Terminverlängerung ansuchen. Kritische Schlussbemerkungen :: Die Neugestaltung des Formularwesens erfolgte überfallsartig und rückwirkend, was bei der Ermittlung der von den neuen Formularen verlangten Daten aus dem bestehenden Rechnungswesen für 2003 zu umfangreicher Mehrarbeit führen wird (Hinweis auf Toleranzregelung - siehe unten). :: Die neuen Anforderungen kommen aber auch für das Rechnungswesen des laufenden Jahres bereits zu spät, da Bilanz-, Ertrags- und Aufwandsgliederungen sinnvoller Weise am Beginn des Jahres zu installieren sind. Für 2004 gilt die Toleranzregelung aber nicht mehr!:: EDV-Umstellungen im Gliederungsschema des Rechnungswesens im laufenden Jahr 2004 zu installieren ist nicht nur bereits zu spät, sondern es beinhaltet außerdem das Risiko, dass die Steuerreform 2004/2005 abermals tiefgreifende Änderungen mit sich bringt, wodurch die ganze Arbeit wieder vergebens wäre. :: Welche Umgliederungsprobleme sich ergeben können, sei an folgenden Beispielen kurz dargestellt:- KFZ-KostenDiese sind grundsätzlich in der KZ 9170 (ohne Afa, Leasing und Kilometergeld) einzutragen. Km-Gelder sind in KZ 9160, Afa in KZ 9130 und Leasing in KZ 9180 zu erfassen. - Mietaufwand Miet-, Pachtaufwand und Leasing sind in KZ 9180, Betriebskosten (Heizung, Energiebezüge, Reinigungskosten etc.) in KZ 9230 einzutragen. Pauschalmieten sind aufzuteilen. - Toleranzregelung für 2003 Sollte ein rückwirkendes "Entzerren" (so die erlassmäßige Formulierung) von Aufwandposten arbeitsaufwändig sein, so bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge unter der KZ 9230 eingetragen werden. - Kriterien für die Betriebskennzahlen (KZ) Sie orientieren sich am Österreichischen Einheitskontenrahmen (EKR):: DarstellungsproblemeGrundsätzlich will das Finanzamt nur bestimmte ausgefüllte Formulare bekommen und keine weiteren Beilagen oder Belege, welche aber der Aufbewahrungspflicht unterliegen. Dieser Grundsatz wird allerdings hinsichtlich des Jahresabschlusses eventueller Geschäfts- oder Wirtschaftsprüfungsberichte durchbrochen. Diese sind weiterhin in Papierform zu übermitteln und zwar auch bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärungen. Ferner sind bestimmte Formulare noch nicht elektronisch einreichungsfähig (z.B. Komb24 bis 26, E6, K2 und 3 etc.) Ausdrücklich ausgeschlossen von der Einreichung beim Finanzamt ist eine Aufstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung, sowohl bei der Einreichung in Papierform als auch im elektronischen Weg, mit Ausnahme bei E6, wie bei der Erklärung der Einkünfte aus Personengesellschaft bereits ausgeführt wurde. Bei sonstigen Einkünften gemäß § 29 EStG sind dagegen die Einnahmen und Werbungskosten, sowohl bei elektronischer Einreichung als auch in Papierform in einer gesonderten Beilage darzustellen. Bei Pauschalierungen ist die Ziffer 27 der Erläuterungen zu E1a genau zu studieren. Grundsätzlich sind in der KZ 9230 neben den pauschalierten Betriebsausgaben auch alle anderen nicht abpauschalierten Betriebsausgaben mit Ausnahme derjenigen einzutragen, die nicht in die KZ 9100 - 9220 einzutragen sind. (z.B. Sozialversicherungsbeiträge). Beim USt-Bruttosystem ist die Zahllast ebenfalls in KZ 9230, eine USt-Gutschrift aber in KZ 9090 einzutragen.:: Unterschrift auf Finanzonline Steuererklärung?Diese ist technisch bedingt bei der elektronischen Übermittlung nicht möglich. Durch die Anmeldung im Internet ist der Einreicher der Erklärung beim Finanzamt aber identifiziert und legitimiert. Dies gilt auch für den Parteienvertreter, der aber nur als Übermittler der Erklärung auftritt. Durch § 1 Abs. 5 der Finanz Online-Verordnung 2002 ist sichergestellt, dass ein vom Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen ist. Zu empfehlen ist jedenfalls, das Belegexemplar für den Akt -sowie bisher- vom Klienten unterschreiben zu lassen um eventuelle Haftungen auszuschließen. :: Wem dient die Formularneugestaltung?Der Verwaltungsvereinfachung, der "Easy Taxation" wie die Finanzverwaltung diese dem Steuerpflichtigen schmackhaft machen will? Wie oben dargestellt, bürdet sie - vor allem durch die überfallsartige Einführung - dem Steuerpflichtigen empfindliche Verwaltungsmehrarbeit auf. Vorteile daraus zieht aber ausschließlich der Fiskus, da er Daten geliefert bekommt, welche ihm zu einer vergleichenden Branchenanalyse und Nachkalkulation für "Außenprüfungen" (so heißen in Zukunft Betriebsprüfungen) dienen. Seitens des BMF werden ja bereits strengere Steuerprüfungen angekündigt, wobei eine Ausweitung des Prüfungszeitraumes von bisher 3 auf 5 Jahre geplant ist. Von den 3 auslösenden Kriterien für eine Außenprüfung: 10 Jahresrhythmus, Zufallsgenerator und vermutete Unregelmäßigkeit, wird sich dank der vom Steuerpflichtigen an den Fiskus gelieferten Daten der Schwerpunkt wohl auf das letzte Kriterium verlagern. Der exakten Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den betreffenden Betriebskennzahlen wird in Zukunft daher aus diesem Grund erhöhte Bedeutung zukommen, um zu vermeiden, dass das Finanzamt aus rein formellen Gründen eine Unregelmäßigkeit vermutet.