Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9 Ø’03 105,9 111,4 145,8 226,6 397,7 506,6   Jän. ’03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1 Feb. ’03 105,5 111,0 145,2 225,7 396,0 504,6 März ’03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0 April ’03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6 Mai ’03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6 Juni ’03 105,9 111,4 145,7 226,5 397,5 506,5 Juli ’03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0 Aug. ’03 106,1 111,6 146,0 226,9 398,3 507,5 Sept. ’03 106,3 111,8 146,3 227,4 399,1 508,4 Okt. ’03 106,3 111,6 146,0 226,5 398,3 507,5 Nov. ’03 106,3 111,8 146,3 227,4 399,1 508,4 Dez. ’03 106,5 112,0 146,5 227,8 399,8 509,4 Jän. ’04 106,6 112,1 146,7 228,0 400,2 509,9 Feb. ’04 107,0* 112,6* 147,2 228,9* 401,7* 511,8* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Kredite in der Krise: Eigenkapitalersatzgesetz

Mit 1. Jänner 2004 ist das (EKEG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz regelt die Ansprüche des Gesellschafters, der seinem Unternehmen in der Krise Darlehen gewährt. Darlehen udgl. werden als Eigenkapitalersatz qualifiziert, wenn folgende Kriterien erfüllt sind::: Erfasste Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. (zB GmbH & Co KG).:: Die Gesellschaft muss sich in einer Krise befinden. Die Krise einer Gesellschaft wird anhand der Kriterien Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Reorganisationsbedarf nach dem URG (Eigenmittelquote unter 8%; Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) definiert.:: Anders als bei der bisher angewendeten Rechtsprechung sind lediglich Gesellschafter erfasst, die an einer Gesellschaft kontrollierend (z.B. Mehrheit der Stimmrechte)bzw. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt sind oder einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Gesellschafter, die zu Sanierungszwecken in die Gesellschaft eintreten, sind hiervon ausgenommen.:: Kreditgewährung kann durch Geld, Gebrauchsüberlassung oder durch Sicherstellung erfolgen. Im EKEG werden jedoch bestimmte Leistungen von der Kreditgewährung ausgeschlossen. Demnach gelten Geldkredite, die für nicht mehr als 60 Tage, bzw. Waren- oder sonstige Kredite, die für nicht mehr als sechs Monate (bzw. längere branchenübliche Zahlungsziele) zur Verfügung gestellt worden sind, nicht als Eigenkapitalersatz. Ähnlich verhält es sich bei der Verlängerung eines vor der Krise gewährten Kredites oder bei der Stundung dessen Rückzahlung. Ein Gesellschafter, der seiner Gesellschaft einen Kredit gewährt und auf den oben genannte Kriterien zutreffen, muss damit rechnen, dass er diesen Kredit bei einer wirtschaftlichen Krise seiner Gesellschaft nicht mehr zurückerhält. Erst wenn die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft überwunden wird, kann der Gesellschafter das eigenkapitalersetzende Darlehen zurückfordern. In der Management-Info 02/2004 wird auf das Thema im Beitrag "Finanzierungsmöglichkeiten einer GmbH" näher eingegangen. Das Gesetz bzw. insbesondere die Definition der Gesellschafterstellung (§ 5 ff EKEG) ist online unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.

Neue Umsatzsteuertatbestände für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch ab 1. Jänner 2004

Infolge Änderung des Umsatzsteuergesetztes betreffend die Eigenverbrauchsbesteuerung kommt es für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie für Werbegeschenke zu einer Umsatzsteuerbelastung von bestimmten Aufwendungen, sofern diese nicht geringfügiger Natur sind. Für geplante Werbekampagnen ab 2004 sind daher eventuelle Zusatzkosten zu kalkulieren. Die bisher selbständigen Tatbestände des Nutzungs- und Leistungseigenverbrauches sind abgeschafft. Ab 1. Jänner 2004 wird der Entnahme-Eigenverbrauch einer Lieferung, der Nutzungs- und Leistungseigenverbrauch der sonstigen Leistung gleichgestellt. Als selbstständiger Eigenverbrauchstatbestand bleiben bestehen: Aufwendungen, die einkommenssteuerlich nicht abzugsfähig sind, sowie Auslandsaufwendungen, welche im Inland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Praktische Auswirkungen Neu sind folgende Umsatzsteuertatbestände::: Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer - Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (Entnahmetatbestand) Hier handelt es sich eher um eine textliche Neufassung und weniger um eine materielle Neuerung. Schon bisher lag nämlich Umsatzsteuerpflicht vor, wenn die unentgeltliche Zuwendung eher im Interesse der Arbeitnehmer, als im Interesse des Betriebes erfolgte. Laut Gesetzestext sind Aufmerksamkeiten - wie bisher - von der Besteuerung ausgenommen. - Unentgeltliche Leistungen an Arbeitnehmer (Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch) Sofern nicht ohnedies der Tatbestand eines umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatzes vorliegt, kann es zur Umsatzsteuerpflicht aus diesem Titel kommen. Hierher gehören z.B. Kantinenumsätze sowie die Überlassung eines betrieblichen Kfz, für welches der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist, an Arbeitnehmer, ferner die Überlassung eines betrieblichen Kfz’s mit Chauffeur an den Arbeitnehmer für Privatfahrten. Kleine Aufmerksamkeiten sind ebenfalls umsatzsteuerfrei. :: Unentgeltliche Zuwendungen an Dritte Hier liegt effektiv eine materielle Neuerung betreffend eines Umsatzsteuertatbestandes vor, der - wie einleitend erwähnt - für Werbemaßnahmen zu Zusatzkosten führt. Die erläuternden Bemerkungen führen Beispiele an:Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen etc. zu Werbezwecken. Ausgenommen sind wiederum Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern. SchlussbemerkungWährend hinsichtlich der textlichen Neufassung betreffend die unentgeltlichen Zuwendungen an Arbeitnehmer keine gröberen Änderungen zu erwarten sind, wird es beim neuen materiellen Tatbestand der unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte infolge von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Tausch, Repräsentation und Gratisabgabe sicher zu Problemen kommen, welche hoffentlich ehestens in den Umsatzsteuerrichtlinien geklärt werden. 

GSBG-Beihilfe für Ärzte und Krankenanstalten

Seit dem 1. Jänner 1997 sind Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit unecht umsatzsteuerbefreit (die Umsätze unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer - allerdings ist damit auch der Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung verbunden). Eine unechte Steuerbefreiung besteht auch für jene - unmittelbar mit der Patientenbehandlung im Zusammenhang stehenden - Leistungen, die von Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blindenheimen und Siechenheimen bzw. Kuranstalten erbracht werden. Voraussetzung ist auch, dass diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Institutionen geführt werden. Die Umsätze von privaten (auf Gewinn gerichteten) Krankenanstalten sind hingegen mit 10% steuerpflichtig; es besteht im Gegenzug aber auch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Zur Kompensation des fehlenden Vorsteuerabzuges bei unecht umsatzsteuerbefreiten Leistungen von Ärzten und Krankenanstalten hat der Gesetzgeber mit dem etwas sperrig klingenden "Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz (GSBG)" einen Ausgleich in Form einer Beihilfe geschaffen (diese Beihilfe besteht u.a. auch noch für die Krankenkassen als Sozialversicherungsträger). Bei den begünstigten Krankenanstalten ist die Beihilfe dabei grundsätzlich als voller Ausgleich für die nicht abziehbaren Vorsteuern konzipiert. Die Beihilfe wird lediglich um 10% jener unecht steuerbefreiten Leistungsentgelte, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (dazu zählen insbesondere Behandlungsgebühren für Privatpersonen, Klassegelder etc), gekürzt. Bei Vertragsärzten besteht die GSBG-Beihilfe in Form eines fachgruppenspezifischen Ausgleichs für den Entfall der Vorsteuerabzugsberechtigung. Die Höhe des Anspruchs des jeweiligen Facharztes ist nachstehender Tabelle zu entnehmen und orientiert sich dabei am in den Tarifverträgen oder ähnlichen Verträgen festgelegten Entgelt, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit dem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird. Augenheilkunde und Optometrie 3,9% Chirurgie 4,5% Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3,1% Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten 3,3% Haut- und Geschlechtskrankheiten 3,4% Innere Medizin 4,4% Kinder- und Jugendheilkunde 3,3% Lungenkrankheiten 4,5% Neurologie/Psychiatrie 3,0% Orthopädie und orthopädische Chirurgie 3,1% Physikalische Medizin 3,3% Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik, Strahlentherapie-Radioonkologie 5,8% Unfallchirurgie 4,3% Urologie 3,3% Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde 4,8% Medizinische und chemische Labordiagnostik 6,7% bzw. bei Ärzten der Allgemeinmedizin, Gutachterärzte, sonstige nicht eigens angeführte Fachärzte 3,4% Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung. Anzumerken ist noch, dass im Falle einer gesetzlich oder vertraglich geregelten (teilweisen) Bezahlung durch den Patienten der erstattungsfähige Ausgleich dennoch vom gesamten Entgelt (inkl. Selbstbehalt) berechnet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung im Rahmen eines Einzelvertrages erfolgt und das Entgelt im Tarifvertrag mit der Sozialversicherung festgelegt ist. Zu beachten ist weiters, dass jene Umsätze von Ärzten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (z.B. Vermietung von medizinischen Geräten an andere Ärzte, Mitarbeit bei medizinischen Fachzeitschriften, Vortragstätigkeit etc.) auch nicht beihilfenberechtigt sind. Der Arzt ist jedoch für diese steuerpflichtigen Umsätze ohnehin (aliquot) vorsteuerabzugsberechtigt.

Umsatzsteuerfreiheit für ärztliche Leistungen und Abgrenzung zur Krankenanstalt

Im Umsatzsteuerprotokoll 2003 wird zu folgenden Themen Stellung genommen:Rechtsform der Ausübung der ärztlichen TätigkeitLaut Urteil des EuGH vom 10. September 2002 ist für die Steuerfreiheit nur die Art der Tätigkeit und nicht die Rechtsform, in deren Rahmen die ärztliche Tätigkeit erbracht wird, maßgebend. Daraus leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 ab, dass für die Steuerbefreiung folgende Voraussetzungen erforderlich sind: Erbringung ärztlicher Leistungen, von Personen, welche den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis besitzen, worunter auch die im Gesetz erwähnten ähnlichen Berufe (z.B. Dentist, Psychotherapeut, Hebammen) fallen. Liegen diese Voraussetzungen z.B. bei einer GmbH vor, ist § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (Steuerfreiheit) anwendbar. Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit zur KrankenanstaltAus der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 folgende Grundsätze ab: Ärztliche Tätigkeit und damit Umsatzsteuerfreiheit, ist dann gegeben, wenn die Einkünfte einkommenssteuerlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sind. Das ist dann der Fall, wenn der Arzt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Krankenanstalt und damit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen. Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, wodurch mindestens zwei Ärzte zur Verfügung stehen. Der Behandlungsvertrag wird mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen. Bestehen einer Organisation, die einer Krankenanstalt entspricht. Der Umstand einer gewerbebehördlichen Bewilligung aufgrund des Krankenanstaltengesetztes zum Betrieb einer Krankenanstalt und somit der Zugehörigkeit der Organisation zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft wird lediglich als Indiz für das Vorliegen einer Krankenanstalt gewertet und reicht laut Rechtsprechung für die umsatzsteuerliche Beurteilung alleine nicht aus.

Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen: bei einem Alter   2003 2004 von 0-3 Jahren 155,- 157,- bis 6 Jahren 198,- 200,- bis 10 Jahren 255,- 258,- bis 15 Jahren 293,- 296,- bis 19 Jahren 344,- 348,- bis 28 Jahren 434,- 438,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Neues zur beschränkten Einkommensteuerpflicht

Einkommensteuer von BruttoeinnahmenLaut EuGH vom 12. Juni 2003 verstößt die Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Dieses Urteil, welches gegen deutsches Steuerrecht ergangen ist, hat auch für die österreichische Regelung Bedeutung, weil hier ebenfalls die Abzugsbesteuerung der Einkünfte mit 20 % des Bruttoeinkommens normiert ist. Eine Neuregelung dürfte in Richtung einer Veranlagungsoption gehen. Zweitwohnsitz - Verordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 2004Diese mildert die bisherige Handhabung des Wohnsitzkonzeptes für die Anknüpfung zur unbeschränkten Steuerpflicht. Zweitwohnsitzer mit untergeordneter Benutzung des österreichischen Zweitwohnsitzes sind unter folgenden Voraussetzungen vom Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich seit mehr als 5 Kalenderjahren im Ausland. Der österreichische Zweitwohnsitz (es können auch mehrere Zweitwohnsitze sein) wird nicht länger als 70 Tage im Jahr benutzt, womit Feriendomizile nicht steuerschädlich sind. Es wird ein Verzeichnis geführt, aus dem die Anzahl der Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich ist. Dessen ungeachtet besteht aber dann unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen, wenn der unbeschränkt steuerpflichtige (Ehe-)Partner, von dem der Abgabenpflichtige nicht dauernd getrennt lebt, den inländischen Wohnsitz benutzt.

Risken bei der Abfassung einer Selbstanzeige hinsichtlich der strafbefreienden Wirkung

SachverhaltDer steuerliche Vertreter erstattet eine "Selbstanzeige" an das zuständige Finanzamt folgenden Inhaltes: "In der Anlage übersenden wir Ihnen die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate .......... . Nachdem die in den erwähnten Erklärungen enthaltenen Zahllasten nicht in voller Höhe entrichtet wurden, ersuchen wir dieses Schreiben als Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz zu betrachten. W.KG für P. GmbH."Rechtliche Qualifikation durch die Behörde und den VwGHDas Finanzamt versagte die strafbefreiende Wirkung unter Hinweis auf § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz wegen Fehlens der Nennung der physischen Person, für welche die Selbstanzeige erstattet worden ist. Der VwGH 2001/13/0297 vom 27. Februar 2002 wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Täterbenennung in der SelbstanzeigeUm die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu erreichen, ist der Täter des Finanzvergehens in der Selbstanzeige eindeutig zu benennen. (§ 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz) Die Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn der Täter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist. Der Umstand, dass somit in einer Selbstanzeige für eine Gesellschaft alle Geschäftsführer und alle Gesellschafter namentlich angeführt sein müssen, kann bei einer Mehrzahl dieser Personen an die Grenzen der Machbarkeit führen. Im zitierten VwGH-Erkenntnis wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufwendung bloß durchschnittlicher Sorgfalt in der Verfassung der Selbstanzeige die gesetzliche Anforderung des § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz sehr einfach erfüllbar sein müsse, weil der Anzeigenverfasser den Namen desjenigen, der durch die Anzeige straffrei werden soll, notwendigerweise geläufig sein muss. Dieser Hinweis des Höchstgerichtes wird in der Praxis aber bisweilen graue Theorie bleiben, zumal bei Selbstanzeigen in der Regel enormer Zeitdruck besteht und Personen, welche an dem Finanzvergehen völlig unschuldig sind, sich dagegen wehren werden, mit diesem in Verbindung gebracht zu werden. Ferner ist auf die rechtspolitische Problematik dieser Bestimmung hinzuweisen, weil sie zu Erpressungen und einem Wettlauf von Selbstanzeigen führt, bei dem Unschuldige zum Handkuss kommen können.Sonderfall Selbstbemessungsabgaben/UmsatzsteuerBei Selbstbemessungsabgaben genügt es, wenn auf dem Einzahlungsabschnitt die Abgabenart und der Entrichtungszeitraum bekannt gegeben werden und die Abgabe - wenn auch verspätet - entrichtet wird. Die formelle Bezeichnung „Selbstanzeige“ ist in diesen Fällen nicht erforderlich, um die strafbefreiende Wirkung des § 29 Finanzstrafgesetz zu erreichen. (VwGH 20.01.2003, 2002/17/0062) Insbesondere wird bei der Umsatzsteuer darauf hingewiesen, dass die Jahresumsatzsteuererklärung als konkludente Darlegung der Verfehlung zu beurteilen ist, wonach bei fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen durch eine korrekte Jahresumsatzsteuererklärung keine strafbare Umsatzsteuerhinterziehung besteht (OGH 27.07.1998 Punkt 12 Os 41/98). Ferner sei auf Seite 4 der Umsatzsteuererklärung verwiesen, wo darauf hingewiesen wird, dass durch umgehende Entrichtung einer fälligen Restschuld die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verhindert werden kann. Mit den hier angeführten Grundsätzen steht die Abweisung der Beschwerde im einleitend zitierten VwGH-Erkenntnis in Widerspruch, zumal es sich um die Berichtigung von Selbstbemessungsabgaben (im konkreten Fall berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen) gehandelt hat. Allgemeine Voraussetzungen für eine strafbefreiende SelbstanzeigeDass eine bloß berichtigte Steuererklärung automatisch einer Selbstanzeige gleich kommt, gilt seit dem Urteil des OGH vom 29. Juli 1997, 14 Os 204/96 als überholt. Vielmehr müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände, die mit dem Steuerausfall verbunden waren. Rechtzeitigkeit der Anzeige (vor Einleitung einer dem Täter bekannten Verfolgungshandlung). Einbringung der Selbstanzeige bei der zuständigen Abgabenbehörde. Benennung des Täters bzw. der Täter. Rechtzeitige Entrichtung der verkürzten Abgabe.Hinweise für die PraxisZur Vermeidung des Risikos der nicht strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige, sollten die formellen Voraussetzungen des § 29 Finanzstrafgesetz penibel beachtet werden. Besser ist ein zuviel als zuwenig. Wie man sieht, hält sich nicht einmal die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Ausnahmeregelung für Selbstbemessungsabgaben und die Finanzbehörde orientiert sich zum Teil an dieser überschießenden Fehlinterpretation. Der steuerliche Vertreter erspart sich enormen Argumentationsaufwand, wenn er selbst in den Fällen höherer Nachzahlung bei Selbstbemessungsabgaben sämtliche Kriterien (Voraussetzungen) für eine Selbstanzeige offen legt; ganz zu schweigen von den Unannehmlichkeiten für die an der Abgabenverkürzung schuldigen oder unschuldigen Personen, für welche ein Finanzstrafverfahren in der Regel beträchtliche emotionale Reaktionen auslöst.

Kurz-Info: Geschäftsfreundebewirtung im Umsatzsteuerrecht

In der Klienten-Info Ausgabe Januar 2004 haben wir bereits auf den Sachverhalt EU-Widrigkeit des halben Vorsteuerabzuges von Bewirtungskosten hingewiesen. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates gelten rückwirkend mit 1. Februar 1999 für alle Bewirtungsaufwendungen, die der Werbung dienen und bei denen eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, eine Vorsteuerabzugsfähigkeit im Ausmaß von 100 %. Gemäß § 299 BAO kann rückwirkend eine Bescheidaufhebung beantragt werden.

Kurz-Info: Änderung des Zinssatzes für steuerfreie Zinsenersparnis ab 1. Jänner 2004

Der Zinssatz bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zur Höhe von € 7.300,- wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 von bisher 4,5 % auf 3,5 % gesenkt.

Kurz-Info: Herabsetzung der Steuersätze bei der Kraftfahrzeugsteuer

Wie bereits in der Jänner-Ausgabe berichtet, wurde mit 1. Jänner 2004 für LKW und Reisebusse über 3,5 Tonnen eine kilometerabhängige Maut eingeführt. Die Maut tritt an die Stelle der Straßenbenützungsabgabe und beträgt je nach Achszahl 13 Cent (Zwei-Achser) bis 27,3 Cent (Vier-Achser) pro Autobahn- oder Schnellstraßen-Kilometer. Gleichzeitig gelten ab dem 1. Jänner 2004 bei der Kraftfahrzeugsteuer niedrigere Steuersätze. Der entsprechende Steuersatz gilt je Monat für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht: Höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges Steuersatz bis zu 12 Tonnen 5,09 Euro (mindestens jedoch 43,60 Euro) bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro von mehr als 18 Tonnen 6,17 Euro (höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro)

Kurz-Info: REVERSE CHARGE

Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland an Unternehmer wird neu geregelt. Ab 1. Jänner 2004 wird gem. § 19 Abs. 1 UStG die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet. Die Haftung des inländischen Leistungsempfängers entfällt, da der Aussteller der Rechnung (= der leistende Unternehmer) für diese Steuer haftet.

Kurz-Info: Haftung der Kommanditisten für Kommunalsteuer

Die handelsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, der seine Hafteinlage zur Gänze geleistet hat, wird im Bereich der Kommunalsteuer gemäß § 6 durchbrochen. Aufgrund dieser Bestimmung haften Unternehmer und Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Gesamtschuldner. Kommanditisten gelten im einkommensteuerrechtlichen Sinn als Mitunternehmer.

Kurz-Info: Kinderbetreuungsgeld für Mehrlingsgeburten

Ab 1. Jänner 2004 wurde das Kinderbetreuungsgeld um 50% für das zweite und jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten erhöht. Gleichzeitig wurde die Zuverdienstgrenze für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auf € 5.200,- angehoben.

Kurz-Info: Verzugszinsen laut Sozialversicherungsrecht ab 1.Jänner 2004

Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, die nicht spätestens zum 15. des Folgemonats (Respirofrist von 3 Tagen) entrichtet werden, lösen Verzugszinsen in der Höhe von 6,57 % aus.

Kurz-Info: Pauschalierte Dienstgeberabgabe und Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2004

:: Lohnsumme unter dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten unter € 474,29, ist für jeden geringfügig Beschäftigten bis zum 60. Lebensjahr der UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % zu entrichten. :: Lohnsumme über dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten über € 474,29, ist zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,4 % die pauschalierte Dienstgeberabgabe von 16,4 % zu entrichten. Die Belastung beträgt demnach insgesamt 17,8 %. Die Befreiung vom UV-Beitrag für Personen über 60 Jahre gilt auch in diesem Fall. :: Fälligkeit - Respirofrist Dienstgeberabgabe und der UV-Beitrag sind jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Selbstrechner (Lohnsummenverfahren) können die Beiträge auch monatlich abrechnen. Für Zahlungseingänge nach dem Fälligkeitstag und Verstreichen der Respirofrist von 3 Tagen, werden ab dem nächsten Arbeitstag Verzugszinsen verrechnet.

Steuerliche Änderungen bei Vermietung und Verpachtung

:: Zeitliche Präzisierung der 25 %-Grenze bei InstandsetzungsaufwandDie RZ 6463 EStR 2000 qualifiziert einen Instandsetzungsaufwand als wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes, die dann gegeben ist, wenn unselbstständige Gebäudeteile zu mehr als 25 % ausgetauscht werden. Laut Einkommensteuerprotokoll 2003 ist die 25 %-Grenze grundsätzlich jahresbezogen zu verstehen. Steht aber bereits vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen das gesamte Ausmaß der geplanten Sanierung fest, hat eine mehrjährige Betrachtung zu erfolgen. Handelt es sich nach diesen Kriterien um einen Instandsetzungsaufwand, ist gemäß § 28 Abs. 2 EStG dieser gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt abzusetzen.:: Änderung bei der Umsatzsteuer für Wärmelieferungen Die UST für Wärmelieferungen unterliegt dem 20%igen Normalsteuersatz. Unter den Wärmebegriff fallen neben den eigentlichen Energiekosten (z.B. Kohle, Heizöl, Gas, Strom etc.) auch die Wartung, Instandhaltung und technische Betreuung der Heizanlage sowie laut RZ 1196 UStR 2000 auch die anteiligen Kosten für die Anlagen, wobei für die Amortisation mindestens 20 Jahre anzusetzen sind. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgte eine Klarstellung bezüglich der Abschreibung der Heizanlage und der Finanzierungskosten für deren Anschaffung, wonach diese nicht zum Entgelt für die Wärmelieferung zählen.

Die Folgen des Urteils "Seeling" - Vorsteuerabzug bei Liegenschaften

Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2003 hat der EuGH die unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von Gebäuden für richtlinienwidrig erklärt. Ursprünglich hätte als Reaktion auf dieses Urteil die Novelle zum UStG bereits mit dem AbgÄG 2003 beschlossen werden sollen, doch die geplanten Änderungen wurden überraschenderweise vor Beschlussfassung aus dem Gesetzestext herausgenommen. Am 3. Dezember 2003 hat der Nationalrat nunmehr endgültig die Novelle zum UStG beschlossen und es kam für den Unternehmer als Bauherren besser als erwartet: Der Nutzungseigenverbrauch von Liegenschaften ist entsprechend der Ansicht des EuGH in Zukunft steuerpflichtig (mit dem Normalsteuersatz), die Entnahme von Liegenschaften ist weiterhin unecht steuerbefreit und der Vorsteuerberichtigungszeitraum wurde entgegen den Erwartungen nicht ausgedehnt. Als unmittelbare Folge können die im Rahmen der Errichtung bzw. Anschaffung eines auch nur zum Teil unternehmerisch genutzten Gebäudes in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge zur Gänze als Vorsteuer abgezogen werden. In weiterer Folge hat der Unternehmer die private Verwendung im Ausmaß der jeweiligen Nutzung als Eigenverbrauch zu besteuern. Nach derzeit geltender Rechtslage kann die Liegenschaft nach 10 Jahren ohne Vorsteuerkürzung entnommen und in das Privatvermögen übergeführt werden.Ein Rechenbeispiel mit vereinfachenden Annahmen soll den Vorteil für den Steuerpflichtigen darstellen:Ein Unternehmer errichtet ein Gebäude, das er zu 10% für unternehmerische Zwecke nutzt. Von den Herstellungskosten iHv € 360.000 brutto macht er die geleistete Umsatzsteuer iHv € 60.000 geltend, die er auf ein mit 2% verzinstes Konto legt. Nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes wird das Gebäude steuerfrei in das Privatvermögen übergeführt. Vereinfachend wurde unterstellt, dass Vorsteuern und Zinsen jeweils am Jahresende abgeführt bzw. gutgeschrieben werden. Der Barwert des am Ende des Vorsteuerberichtigungszeitraumes verbleibenden Kapitals entspricht r.d. € 48.000, d.s. rd. 80 % des ursprünglichen Vorsteuerbetrages und steht dem Unternehmer dauerhaft zur Verfügung.Das Urteil ist auch auf Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, da irrelevant ist, ob es sich um einen Eigenverbrauch zu Wohn- oder anderen Zwecken handelt. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist Voraussetzung, dass das Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet ist (vor dem 1. Jänner 2000 musste dies schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden).Darüber hinaus gilt folgendes: Für nicht rechtskräftig veranlagte Perioden kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht sowie die zeitanteilige Besteuerung des Eigenverbrauchs durchgeführt werden. Dies betrifft auch Fälle, die von Amts wegen wieder aufgenommen wurden, beispielsweise im Zuge einer Betriebsprüfung. In rechtskräftig veranlagten Zeiträumen kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre) ein Antrag auf Aufhebung gemäß den §§ 299 und 302 BAO gestellt werden.Zu einer kuriosen Konstellation kommt es, wenn die unternehmerische Tätigkeit, die den Vorsteuerabzug für den privaten Teil erst ermöglicht, steuerbefreit ist (z.B. Ärzte, Physiotherapeuten, etc.). Dann steht nur für den privat genutzten Anteil der Vorsteuerabzug zu. Es bleibt abzuwarten inwieweit der Gesetzgeber in Zukunft nicht doch noch die Attraktivität dieser Lösung, beispielsweise durch Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes, einschränken wird. Für Spannung im Umsatzsteuerrecht ist auch weiterhin gesorgt. In der Sache Hundt-Eßwein geht es um den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer. Die Entscheidung des EuGH wird demnächst erwartet.

Glossar

IR Investor Relations Information der Aktionäre IPO Initial Public Offering Erstplatzierung von Aktien SPO Secondary Public Offering Zweitplatzierung von Aktien M&A Mergers and Akquisitions Fusionen und Übernahmen von Unternehmen Task manager Projektmanager für befristete Aufträge ISIN International Securities Identification Number Einheitlicher Wertpapiercode ab 24. April 2003 löst die WKN (Wertpapier-Kenn-Nummer) ab. US-GAAP U.S. Generally Accepted Accounting Principles IAS/IFRS o) International Accounting Standards o) International Financial Reporting Standards Anmerkung: IFRS sind in der EU von allen kapitalorientierten Unternehmen bei Erstellung des Konzernabschlusses für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2004 beginnen. Anstelle des Vorsichtsprinzips und Gläubigerschutzes lt. HGB tritt die Information für den Aktionär. Die US-GAAP sind keine erlaubten Alternativen mehr. Due Diligence Unternehmensprüfung in gebotener Sorgfalt (Innovationsgrad, finanzielle und wirtschaftliche Situation sowie rechtliche Verhältnisse). Mezzaninkapital Flexible Brückenfunktion zwischen Eigen- und Fremdkapital Peer Review Externe Qualitätsüberwachung der Wirtschaftsprüfung (ab 2004 in Österreich)

Verteilung von Einkünften/Verlusten auf mehrere Besteuerungsperioden

Vom Regelfall der steuerlichen Gewinn-, Verlusterfassung im laufenden Ermittlungszeitraum entweder im Kalender oder Wirtschaftsjahr, wobei der Gewinn/Verlust in dem Kalenderjahr zu erfassen ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet, gibt es unterschiedliche Verteilungsbegünstigungen für Sondergewinne und Verschlechterungen für Verluste. 1) Verschiebung auf das FolgejahrDer Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, 2 Satz EStG beim Gewinn des ersten Ermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen.2) Verteilung auf drei Jahre über Antrag2.1. Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn §§ 24, 37 Abs. 2 Z 1 EStG Sofern nicht der Freibetrag von € 7.300,00 oder der begünstigte Steuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen wird und die Sperrfrist von 7 Jahren zwischen Eröffnung und Einstellung des Betriebes verstrichen ist. 2.2. Entschädigungen gemäß §§ 32 Z 1, 37 Abs. 2 Z 2 EStG Für entgangene Einnahmen und die Nichtausübung oder Aufgabe einer Tätigkeit erhaltene Entschädigungen müssen einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren umfassen. 2.3. Besondere Einkünfte §§ 28 Abs. 7, 37 Abs. 2 Z 3 EStG Hier handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung, wenn ein Gebäude innerhalb von 15 Jahren verschenkt oder vererbt wird und die Herstellungskosten auf 15 Jahre verteilt worden sind. Die zu versteuernden Einkünfte errechnen sich aus der Differenz zwischen den fünfzehntel Absetzungen und der rechnerischen normal Afa. Seit Beginn der fünfzehntel Absetzungen müssen aber mindestens 6 Jahre verstrichen sein. Andernfalls sind diese Einkünfte im Jahr der Übertragung zu versteuern. 2.4. Einkünfte von Künstlern oder Schriftstellern gemäß § 37 Abs. 9 EStG Durch eine gleichmäßige Verteilung dieser selbstständigen Einkünfte auf das laufende und die beiden vorangegangenen Jahre, kann eine Progressionsminderung sowie Minderung der Basis für die Sozialversicherungsbeiträge erreicht werden. Es ist allerdings zu beachten, dass für Nachbelastungen aus wiederaufgenommenen Vorjahren Anspruchszinsen anfallen können. 3) Verteilung auf 5 Jahre § 37 Abs. 3 EStGVeräußerungs- bzw. Aufgabengewinne auf Grund einer (drohenden) Enteignung oder eines behördlichen Eingriffes können gleichmäßig auf 5 Jahre über Antrag verteilt werden. Auch hier gilt die Siebenjahresfrist. 4) Verlustverteilung auf 7 JahreÜbergangsverluste auf Grund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart sind gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, dritter Satz EStG in den folgenden 7 Jahren gleichmäßig absetzbar. Ausnahme bei Umgründungen: Die in der Fachliteratur vertretene Rechtsansicht, dass der Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zuge der Einbringung nach Artikel III Umgründungssteuergesetz auch der siebentel Regelung unterliege, steht offensichtlich in Widerspruch zu TZ 1.581 Umgründungssteuerrichtlinien 2002. Dort wird nämlich ausgeführt, dass § 4 Abs. 10 EStG bei Realteilungen und Zusammenschlüssen nicht anwendbar ist; gleiches ist auch bei Einbringungen anzunehmen. Wörtlich heißt es in TZ 1.581: "Ein rechnerischer Übergangsverlust ist daher nicht auf 7 Gewinnermittlungszeiträume zu verteilen."5) Verteilung auf 10 JahreFür die Besteuerung aufgelöster stiller Reserven in Betriebsgebäuden bei Aufgabe des gesamten Betriebes besteht - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - eine mehrfache Steuerbegünstigung. (§ 24 Abs. 6 EStG) Wenn es sich um den Hauptwohnsitz gehandelt hat und das Gebäude weder veräußert noch vermietet wird und keine stillen Reserven übertragen worden sind, und die sonstigen Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz gegeben sind, besteht volle Steuerfreiheit. Bei einer Widmungsänderung innerhalb von 5 Jahren nach Aufgabe des Betriebes kommt es allerdings zu einer Nachversteuerung wie folgt: Halber Steuersatz von Amts wegen, bei Veräußerung durch den Steuerpflichtigen oder seinen Erben, bei Schenkung, bei Verwendung zur Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen anderen. (RZ 5714 EStR) Halber Steuersatz auf 10 Jahre verteilt, auf Antrag, bei Verwendung zur betrieblichen Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder bei Überlassung zur Einkünfteerzielung durch einen anderen. (RZ 57 15 EStR) 6) Verteilung auf 15 Jahre bei Umgründungen Übergangsgewinne (siehe Punkt 1) sind im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel der Gewinnermittlung zu versteuern. Diese Regel gilt grundsätzlich laut TZ 725 EStR 2000 auch für Übergangsgewinne infolge Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Umgründungen (Umwandlung, Zusammenschluss und Realteilung). Ausnahme laut Umgründungssteuergesetz Außerhalb des Einkommensteuergesetzes gibt es lt. § 29 Abs. 1 UmgrStG eine Verteilungsregel auf 15 Wirtschaftsjahre für die sogenannten Ausgleichsposten. Hier handelt es sich um die Verteilung der im Zuge einer Umgründung aufgelösten stillen Reserven. Die Umgründungssteuerrichtlinien 2002 gehen aber einen Schritt weiter und ermöglichen laut TZ 1.581 den Übergangsgewinn von der Einnahmen-Ausgabenrechnung zur Bilanz und zurück nach der gleichen Methode wie die Ausgleichsposten auf 15 Jahre zu verteilen. Diese Vorgangsweise ist in geeigneter Weise dem Finanzamt gegenüber zu dokumentieren. Aus der Formulierung (Variante 2 TZ 1581), dass im Falle von Härten in der Besteuerung bei erheblichem Forderungsbestand, mit dessen Eingang nicht im Folgejahr zu rechnen ist, die oben angeführte Methode der Verteilung der Ausgleichsposten anwendbar ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Übergangsgewinn auch dann auf 15 Jahre verteilt werden kann, wenn keine Ausgleichsposten existieren.7) Anleitungen zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung (E 1)7.1. Für die Verteilung der Einkünfte auf 3, 5, 10 Jahre bzw. die auszuscheidenden 2/3, 4/5, 9/10 sind die KZ 312/322/328 vorgesehen. 7.2. Für die Verteilung der Einkünfte aus künstlerischer/schriftstellerischer Tätigkeit (Punkt 2.4) betreffend das Ausscheiden von 2/3 der Einkünfte ist die KZ 325 vorgesehen. 7.3. Für die anzusetzenden Teilbeträge 1/3, 1/5, 1/10 bei den Einkünften laut Punkt 7.1. in den Folgejahren sind die KZ 314, 324, 326 vorgesehen. In der KZ 324 sind die Drittelbeträge in den berichtigten Erklärungen der beiden Vorjahre einzutragen, wenn die Verteilung nach Punkt 7.2. beantragt worden ist. 7.4. Für die Verteilung der „besonderen Einkünfte“ (Punkt 2.2.) sind die KZ 376, 378 vorgesehen. 7.5. Für die Verteilung der Nachversteuerung der stillen Reserven (siehe Punkt 5) auf 10 Jahre ist in der E 1 keine konkrete KZ vorgesehen. Es handelt sich um einen Veräußerungsgewinn mit doppelter Steuerbegünstigung. Der unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in KZ 370 ausgewiesene Zehntelbetrag ist auch in der KZ 423 einzutragen, um auch in den Genuss des halben Steuersatzes zu gelangen. 7.6. Für die Verteilung der Ausgleichsposten sowie des Übergangsgewinnes laut Punkt 6 auf 15 Jahre sind in der Einkommensteuererklärung keine Kennziffern vorgesehen. Diese Vorgangsweise ist - wie in den Umgründungssteuerrichtlinien 2002 ausgeführt - dem Finanzamt in geeigneter Weise zu dokumentieren.