Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern im Umsatzsteuerrecht

Wurde im Geltungsbereich des UStG 1972 vom VwGH die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Mahlzeiten an Dienstnehmer als umsatzsteuerbar beurteilt, so hat sich ab dem UStG 1994 unter Berufung auf den EuGH 16. Oktober 1997 eine Änderung in Richtung Umsatzsteuerfreiheit ergeben: :: Der VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 verneint demnach das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes, wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend im betrieblichen Interesse erfolgt. Im konkreten Fall wurde dies damit begründet, dass die Kantinenverpflegung im betrieblichen Bereich dazu dient, dass die Dienstnehmer während der Mittagspause anwesend und für Kunden oder Lieferanten telefonisch erreichbar sind und so der laufende Geschäftsgang aufrechterhalten werden kann. :: Umsatzsteuerliche Beurteilung ohne betrieblichem Interesse Gemäß RZ 672 UStR 2000 beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 2/3 der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte. Dies gilt sowohl bei Kantinenverpflegung als auch bei Bereitstellung der Verpflegung von Dritten. Laut Umsatzsteuerprotokoll 2001 ist der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat durch 30 zu dividieren. Pro Tag entfallen auf ein Mittagessen 3/10 d.s. € 1,98. Davon ist die 10%ige Umsatzsteuer mit € 0,18 herauszurechnen. Ausnahme: Für Gastronomiebetriebe besteht gemäß RZ 71 UStR 2000 sowohl für Beherbergung als auch Verköstigung Umsatzsteuerfreiheit. Damit ist betriebliches Interesse keine Voraussetzung. Essen- und Geschenkgutscheine im Sinne des §3 (1) Zi 17 EStG sind nicht mit Umsatzsteuer belastet und daher beim Dienstgeber bei Weitergabe an den Dienstnehmer USt.-frei. Weiters wird auf TZ 61 UStR 2002 betreffend Umsatzsteuerfreiheit hinsichtlich Geringfügigkeitsgrenze (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) verwiesen.

Preisnachlassgutscheine als Sachbezug

Laut VwGH 8. Mai 2003, 99/15/0101 stellen Preisnachlässe auf Waren des Arbeitgebers, die nur Arbeitnehmern gewährt werden, einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 EStG dar. Die Argumentation, dass die Verpflichtung zur Abnahme einer Mindestmenge im Interesse der Umsatzförderung des Unternehmens gelegen sei, lässt der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht gelten: - Die Steuerfreiheit eines Preisnachlasses beim Arbeitnehmer wäre nur dann gegeben, wenn die Nachlässe im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden und für den Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine kein Vorteil erwachsen würde. - Weiters wäre die Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Preisnachlässe auch Fremden im normalen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ein Dienstverhältnis eingeräumt würden. Im Hinblick darauf, dass im konkreten Fall die Preisnachlassgutscheine Lebensmittel betroffen haben, stellt der VwGH klar, dass in diesem Fall die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG (Hinweis auf den einleitenden Artikel) nicht in Anspruch genommen werden kann, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er bei Unterschreiten nicht näher bestimmter Wertgrenzen von der Steuerfreiheit der gewährten Vorteile Abstand nehmen wollte. (Hinweis auf RZ 222 LStR 1999 betreffend Steuerfreiheit für Kleinstmengen von Lebensmitteln für den täglichen Bedarf).

Steuerliche Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2003

Anpassung an das höhere Pensionsantrittsalter:: Steuerfreie Zukunftssicherung § 3 Abs. 1 Z 15 a EStG Die in der Klienten-Info Juli 2003 kritisierte starre Begrenzung mit dem 62. Lebensjahr betreffend die Beiträge für eine Lebensversicherung wird nun bis zum Antrittsalter der gesetzlichen Alterspension verlängert. :: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge § 108 g EStG Auch hier entfällt die starre Grenze mit dem 62. Lebensjahr und wird bis zum Antrittsalter der gesetzlichen Alterspension verlängert. Kapitalertragsteuer bei AuslandsbeteiligungenZur in der Klienten-Info Juli 2003 aufgeworfenen Frage betreffend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird auf eine Ausweitung der Regelung in der Auslandszinsenverordnung BGBl II 1998/43 verwiesen, weil ins Gesetz keine Anrechnungsbestimmung hierfür aufgenommen wurde. Nach bekannt Werden dieser Neuregelung wird darüber berichtet. Der Beginn der Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Auslandsdividenden wird verlängert; die Regelung gilt erst ab 1. April 2004.Sonderausgaben für BreitbandtechnologieDie Absetzbarkeit für den Erstanschluss in der Höhe von € 50,- und die monatliche Gebühr in der Höhe von € 40,-setzt voraus, dass die physikalische Downloadbreite mindestens 256 kbit/Sekunde beträgt (z.B. Chello- oder ADSL-Anschluss, nicht aber UMTS-Technik) Besteuerung von Kaufpreisrenten ab 2004Grundsätzlich tritt an die Stelle der Kapitalisierung nach Bewertungsgesetz die Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Es besteht aber die Option, dass die neue Besteuerung nur im Einvernehmen zwischen dem Rentenverpflichtenden und Rentenberechtigten erfolgen kann und die Frist bis 31. Dezember 2006 verlängert wird. Besteuerung von Indexprodukten / GenussrechtenDie Regelung, dass Wertveränderungen bei diesen Wertpapieren dann keine Kapitaleinkünfte sind, wenn eine Kapitalgarantie von nicht mehr als 20% vorliegt, wird bis 1. März 2004 verlängert.

Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von Gutscheinen

Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von GutscheinenDie Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern abgabenfreie Zuwendungen (keine Lohnnebenkosten, keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren, ist wieder ein Thema, besonders im Hinblick auf die Konjunkturlage. Aus diesem Grund sollen hier die Möglichkeiten aufgezeigt werden:Essenszuschuss/Mahlzeiten§ 3 (1) Z 17 EStG 1988 normiert, dass freiwillige oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Bestimmung wird durch die RZ 93 der LStRL 2002 dahingehend ausgelegt, dass es unerheblich ist, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb verabreicht werden. Folgerichtig werden durch die RL auch Essensgutscheine unter diese Bestimmung subsumiert. Zwingend für die Steuerfreiheit ist das Element der Freiwilligkeit: Fehlt diese, etwa weil Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag, Betriebs- oder Individualvereinbarung einen Rechtsanspruch darauf haben, gilt die Zuwendung als steuerpflichtiger Sachbezug nach § 15 (2) EStG 1988. Ausdrücklich wird in RZ 94 festgehalten, dass durch die Abgabe der Essensgutscheine kein anderer Effekt eintreten darf als durch die Gewährung der Mahlzeiten im Betrieb. Die Voraussetzungen für einen solchen Effekt werden umfassend in RZ 94 u 97 behandelt: Unter anderem wird Steuerfreiheit nur insoweit zugestanden, als dass die mit den Essensgutscheinen erworbenen Speisen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes konsumiert und nicht mit nach Hause genommen werden dürfen. Als unmittelbare Nähe wird in Ballungszentren jedenfalls ein Lokal angesehen, das durch einen 15minütigen Fußweg erreichbar ist. Die RL normiert weiters unter Hinweis auf „Erfahrungen des täglichen Lebens“ eine Zuwendung von maximal € 4,40 arbeitstäglich. Essensgutscheine mit einem Wert von bis zu (lediglich) € 1,10 arbeitstäglich können dagegen auch in Lebensmittelgeschäften, Fleischereien - daher auch der legendäre Name „Wurstsemmelerlass“ -, Fast-Food-Ketten, Würstelständen, Konditoreien, Bäckereien verwendet werden. Gemäß RZ 95 ist vom Arbeitgeber eine Prüfung, ob die solcherart erworbenen Lebensmittel mit nach Hause genommen werden können, nicht vorzunehmen.Geschenke/Sachzuwendungen§ 3 (1) Z 14 EStG 1988 bestimmt, dass zusätzlich die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei ist: Nicht nur die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365,- pro Jahr ist steuerfrei, sondern auch dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu € 186,- jährlich (RZ 78 der LSt RL2002). Die LStRL 2002 präzisieren und halten fest, dass die bloße Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen ist und die Abhaltung einerbesonderen Betriebsfeier nicht Voraussetzung ist! Ausdrücklich zählen nach RZ 80 auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu den zulässigen Sachzuwendungen. Beispiel:Ein Unternehmen beschäftigt 6 Arbeitnehmer*); 3 Arbeitnehmer bekommen an 220 Arbeitstagen einen Essenszuschuss in der Höhe von € 1,10 pro Tag und 3 Arbeitnehmer erhalten arbeitstäglich € 4,40. Weiters zahlt das Unternehmen jedes Jahr zu Weihnachten € 186,- an jeden Arbeitnehmer als Geschenk aus. Ob diese Zuwendungen in Form von Bargeld oder mittels Gutscheinen gegeben werden, ist hinsichtlich der Belastung mit Steuern und Abgaben von großer Bedeutung:   Bargeld Gutscheine Zuwendungen pro Jahr     für Essenszuschuss € 3.630,00 € 3.630,00 für Geschenke € 1.116,00 € 1.116,00   € 4.746,00 € 4.746,00       dafür zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Lohnnebenkosten € 1.397,70 € 0,00 Gesamtbelastung für den Arbeitgeber € 6.143,70 € 4.746,00 Zufluss an den Arbeitnehmer (netto) € -2.774,58 € -4.746,00       Gesamtbelastung mit lohnabhängigen Nebenkosten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) € 3.369,12 € 0,00 Aus vorstehendem Beispiel ist ersichtlich, dass € 4.746,- für Essen und Geschenke, ausbezahlt in Bargeld, mit € 3.369,12 an lohnabhängigen Nebenkosten (= 71% der Barzuwendungen!) belastet werden. Werden dagegen dieselben Zuwendungen mittels Gutscheinen abgewickelt, so entstehen keinerlei lohnabhängige Nebenkosten wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich € 3.369,12 ersparen! Nicht steuerrelevant ist es, ob der Arbeitgeber diese Gutscheine selbst herstellt oder von einem Dritten bezieht und damit nachstehende Aktivitäten/Tätigkeiten auslagert: Aufbau, Pflege und Verwaltung einer ausreichenden Anzahl von Geschäften, die Gutscheine annehmen Regelmäßige Abrechnung, Zählung und Überweisung des Gegenwertes der eingereichten Gutscheine an diese Geschäfte Druck fälschungssicherer (!) GutscheineMarktführer in Österreich ist in diesem Bereich die Firma Sodexho Pass Austria GmbH mit Sitz in Wien, Telefon (01) 328 60 60, www.sodexho-pass.at.*) mit einem Monatsgehalt von jeweils € 1.150,- brutto, Betrieb in Wien

Zinssatz für die Eigenkapitalzuwachsverzinsung

Für alle Wirtschaftsjahre, die in dem folgenden Kalenderjahr begonnen haben, beträgt der Zinssatz für: 2000 4,9% 2001 6,2% 2002 5,5% 2003 4,9%

Kosten eines Verkehrsunfalls als Betriebsausgabe?

Laut ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall dann nicht der betrieblichen Sphäre zurechenbar, wenn - selbst auf einer betrieblich veranlassten Fahrt - der Unfall durch übermäßigen Alkoholgenuss des Lenkers verursacht wurde. Der VwGH 27.3.2003, 99/15/0245 ist nun einen Schritt weitergegangen und anerkennt die durch einen Unfall verursachten Aufwendungen auch dann nicht als Betriebsausgaben, wenn anlässlich einer betrieblichen Fahrt ein Umweg aus privaten Gründen gemacht wurde, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hat. Die Leasingraten werden nicht mehr als betrieblich veranlasst angesehen.

DB-Pflicht nur bei inländischer Sozialversicherungspflicht

(BMSG-Erlass-AÖFV Nr. 56/2003) Folgende Alternativen kommen in Frage::: Grundregel Der 4,5%ige Dienstgeberbeitrag (DB) ist für alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten.:: Ausnahmen in Österreich - Ins Ausland entsendete Dienstnehmer gelten als im Inland beschäftigt und sind DB-pflichtig - EU/EWR Dienstgeber (z.B. Schweizer Unternehmer) die im Ausland einen Dienstnehmer beschäftigen, der in Österreich*) sozialversichert ist, müssen in Österreich den DB abführen. - Für im Inland beschäftigte Dienstnehmer besteht aber DB-Freiheit, wenn sie auf Grund der Verordnung 1408/71, einer ausländischen Sozialversicherungspflicht unterliegen.*) Diese Anknüpfung für die DB-Pflicht wird in der Fachliteratur als verfassungswidrig angesehen.:: BeitragserstattungFür EU-widrig abgeführte Beiträge kann gem. § 299 BAO binnen Jahresfrist Rückerstattung beantragt werden.

Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge - Neue Meldepflichten ab 1. Juli 2003

Das Bundesministerium für Finanzen hat betreffend die Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge eine Verordnung erlassen. Im Folgenden soll die unterschiedliche Behandlung beim Verkäufer und Käufer dargestellt und mit Beispielen veranschaulicht werden: Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ist unabhängig vom Status des Verkäufers und Käufers stets steuerfrei. Die Privatperson wird in diesem Zusammenhang wie ein Unternehmer behandelt, wenn sie das neue Fahrzeug an einen Abnehmer in der EU-Zone verkauft. Dadurch werden auch gelegentliche Lieferungen neuer Fahrzeuge erfasst. Der "gelegentliche Fahrzeuglieferer" hat einen Anspruch auf Vorsteuerabzug (= auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer).:: Fahrzeuglieferer hat Anspruch auf Vorsteuerabzug Für etwaige zusätzliche Nebenkosten ist ein weiterer Vorsteuerabzug nicht möglich. Der Vorsteuerabzug ist auf den Betrag beschränkt, der anfallen würde, wenn das Fahrzeug nicht steuerfrei sein würde. Liegt der Verkaufspreis unter den Anschaffungskosten, dann kann nur die Umsatzsteuer des Verkaufspreises als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug ist erst ab dem Zeitpunkt der Weiterlieferung des neuen Fahrzeugs möglich. Über die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ist eine Rechnung auszustellen, die alle Angaben enthalten muss, um das Fahrzeug als neu identifizieren zu können. :: Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland zu versteuernDer innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland - unabhängig ob Privatmann oder Unternehmer - zu versteuern. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag des Erwerbs und ist für jeden einzelnen Erwerb gesondert zu errechnen. Beispiel: Ein österreichischer Urlauber kauft in Dänemark einen PKW, in Dänemark fällt keine Umsatzsteuer an, in Österreich muss aber der Erwerb dem Finanzamt gemeldet und die anfallende Umsatzsteuer und NOVA entrichtet werden. Die Verordnung regelt die Angaben und die Fristen hinsichtlich der Meldepflicht im Detail. Die Meldung mittels Formular U 17 bzw. U 17a hat folgende Angaben zu enthalten (hinsichtlich Wasser- und Luftfahrzeuge gelten andere Angaben, in der Verordnung nachzulesen): - Rechnungsdatum - Name und Anschrift des Verkäufers (bei Unternehmern deren UID-Nummer) - Bestimmungsmitgliedstaat - Name und Anschrift des Käufers - Entgelt für das gelieferte Fahrzeug inkl. Zubehör - Datum der ersten Inbetriebnahme (wenn dies vor der Rechnungslegung liegt) - Kilometerstand - Fahrgestellnummer:: MeldungstermineDie Meldung ist gemäß § 3 der Verordnung 1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden, 2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde, abzugeben. Land Umsatzsteuer Zulassungssteuer Belgien 21% nach Hubraum Dänemark 25% 105% bzw. 180% Finnland 22% 100% Frankreich 19,6% mäßig Griechenland 18% hohe Verbrauchsst. nach Hubraum Großbritannien 17,5% - Irland 21% zw. 22,5% und 30% Italien 20% ja Luxemburg 15% - Niederlande 19% 45,2% Verbrauchst. (BPM) Österreich 20% NOVA nach Durchschnittsverbr. Portugal 19% hoch, nach Hubraum Schweden 25% - Spanien 16% 7% bis 1600 ccm 12% über 1600ccm (Quelle: ADAC) PRAXIS TIPP: Es kann u.U. finanziell interessant sein, den Neuwagen in anderen EU-Mitgliedsländern zu erwerben. Das jeweilige nationale Preisgefüge wird neben der Umsatzsteuer durch etwaige zusätzliche Zulassungs- bzw. Verbrauchssteuern beeinflusst. Damit in Ländern mit hoher Steuerbelastung ein Neuwagenvertrieb überhaupt stattfinden kann, operieren die Anbieter dort mit einem dem Markt entsprechenden Preisgefüge. Dies äußert sich in niedrigeren Nettopreisen. Generell günstige Kaufländer für Pkw sind Dänemark, die Niederlande, Griechenland, Portugal, Finnland, eventuell auch Belgien oder Frankreich. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Autofahrerclub (ARBÖ, ÖAMTC). Bedenken Sie jedoch, dass Ihnen Ihr Händler in Österreich nicht nur bei der Kaufentscheidung, sondern auch bei etwaigen Problemen nach dem Kauf stets zur Seite steht.:: LINKS: Kauf eines Neufahrzeuges in der EU: http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasing/ Verordnung im Detail: http://www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/ Formular U 17: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/Umsatzsteuererklaerung/2003/U17.pdf

BASEL II - 1. Teil

Das Thema BASELII wird viel diskutiert, sowohl bei Banken als auch in zunehmendem Ausmaß bei kreditnehmenden Unternehmen. Folgende Aspekte sollen im Rahmen dieser Ausgabe betrachtet werden: Grundzüge von Basel II Rating Kriterien:: Hintergrund1975 wurde der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ins Leben gerufen. Ziel dieses Ausschusses ist die Entwicklung eines internationalen Bankenaufsichtsrechts bzw. Netzwerks, um die Qualität der Bankenaufsicht zu verbessern. Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter der Zentralbanken und der Bankenaufsichtsbehörden der G10-Staaten sowie Luxemburg. Der Ausschuss tritt in der Regel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zusammen, wo sich auch das ständige Sekretariat befindet. 1988 wurden erstmalig unter dem Namen Basel I bankenaufsichtsrechtliche Regelungen mit dem Ziel der Sicherung der Stabilität des Banksektors durch Begrenzung des Insolvenzrisikos von Banken normiert. Das wesentliche Instrument von Basel I ist die Pflicht zur Eigenkapitalunterlegung der vergebenen Kredite mit 8% der Kreditsumme - unabhängig von der individuellen Bonität des Kreditnehmers. Unter Basel II wird eine umfassende Neuregelung des Bankenaufsichtsrechts verstanden, welches zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.:: Die drei Säulen von Basel IIBasel II besteht aus „drei Säulen“: den Mindesteigenkapitalanforderungen (MINIMAL CAPITAL REQUIREMENTS), der Qualitativen Aufsicht (SUPERVISORY REVIEW PROCESS) und der Marktdisziplin (MARKET DISCIPLIN). Während die zweite Säule das Verfahren zur Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden beschreibt, wird unter dem Stichwort Marktdisziplin die Transparenz von Risikolage und Kapitalausstattung der Kreditinstitute verstanden. Im Mittelpunkt der Diskussion und momentan für die Kreditwirtschaft besonders relevant ist die zu Anfang genannte Neugestaltung der Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute. Der Neuregelung werden immense Rückwirkungen auf die Kreditvergabepolitik der Banken zugeschrieben.:: Basel II regelt für Banken die Eigenmittelunterlegung von Krediten in Abhängigkeit von der individuellen Bonität des Kunden.Aufgrund der neuen Eigenkapitalvorschriften sind Banken in Zukunft im Rahmen von Basel II dazu verpflichtet, ihre Eigenkapitalquote an der Qualität ihres Kreditportfolios dem Risiko entsprechend auszurichten. Die Kreditnehmer werden in verschiedene Bonitätsklassen unterteilt. Ein Kredit an ein Unternehmen mit schlechter Bonität muss demzufolge durch die Bank mit mehr Eigenkapital unterlegt werden, wodurch die Kreditkosten für die Bank steigen. Diese erhöhten Kosten werden wiederum durch schlechtere Kreditkonditionen an das Unternehmen weitergegeben. Die prinzipielle Eigenmittelunterlegung beträgt weiterhin 8%, jedoch wird diese durch die im Folgenden beschrieben Ansätze wesentlich beeinflusst.:: Drei Ansätze für die Berechnung des KreditrisikoBasel II stellt den Banken drei Ansätze mit steigender Risikosensitivität zur Berechnung des Kreditrisikos und damit zur Eigenkapitalquote zur Verfügung. 1. der Standardansatz wird angewandt bei externen Ratings bzw. bei Unternehmen die über kein Rating verfügen. Ein unbesicherter Unternehmenskredit wird wie bisher mit 100% von 8% Eigenmittelunterlegung eingestuft. Neu ist, dass notleidende Kredite (Forderung mehr als 90 Tage fällig) mit 150% von 8%, also insgesamt 12% Eigenkapital zu unterlegen sind. 2. der Basis-IRB Ansatz (Internal Rating Based) basiert auf bankinternen Einstufungen (Ratings). Dieser Ansatz ermöglicht eine viel exaktere und individuelle Risikoeinstu fung der Kredite. Für notleidende Kredite kann dies aber im schlechtesten Fall eine Eigenkapitalunterlegung von bis zu 562,5% von 8% (45% EK-Unterlegung) bedeuten. 3. der Fortgeschrittene IRB Ansatz verfeinert die internen Ratingverfahren der Bank. Während im Basis-IRB nur die Ausfallswahrscheinlichkeit durch die Bank geschätzt wird, können bei diesem Ansatz zusätzlich auch die Ausfallsquote, die Höhe zum Zeitpunkt des Ausfalls und die Restlaufzeit eines Kredites durch die Bank geschätzt werden. Die Wahl eines der drei Ansätze oder deren Mischung steht der Bank prinzipiell frei, jedoch müssen die Kreditinstitute zur Wahl der IRB-Ansätze gewisse Anforderungen erfüllen. Es ist daher davon auszugehen, dass nur die großen Banken den Fortgeschrittenen IRB anwenden und die kleineren Institute den Standardansatz wählen werden.Aspekte des Rating-VerfahrensDas Verfahren zur Beurteilung der Kundenbonität wird Rating genannt. Mit Hilfe dieses systematisierten Verfahrens wird die aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bzw. Organisation bewertet. Grundlage eines Ratings sind neben externen Wirtschaftsinformationen (Branchenkennzahlen, Marktanteilsdaten u.a.) vor allem umfangreiche quantitative und qualitative Informationen, die das Unternehmen der externen Rating-Agentur bzw. der Kreditgebenden Bank aufbereitet zur Verfügung stellen muss.:: Internes vs. Externes RatingWährend insbesondere börsennotierte Unternehmen durch externe Rating-Agenturen wie Moody’s oder Standard & Poor’s eingeschätzt werden, erfolgt die Beurteilung von Klein- und Mittelbetrieben zumeist auf Basis der bankinternen Ratings. Während bankinterne Bonitätsbeurteilungen aufgrund des Bankgeheimnisses nur mit Zustimmung des Unternehmens oder vom Unternehmen selbst veröffentlicht werden, sind externe Ratings grundsätzlich zur Veröffentlichung bestimmt. Die Entscheidung für ein internes oder externes Rating fällt zumeist aber auf Grund der Kosten des öffentlichen Ratings nicht ganz freiwillig. Für kleine und mittlere Unternehmen sind in der Regel externe Ratings nicht empfehlenswert und nur dann vorteilhaft wenn die Kosten des Ratings unter den zu erwartenden Zinsvorteilen des Kredits liegen, wenngleich auch (aus einer eher marketingtechnischen Sicht) offen an die jeweilige Zielgruppe (Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter, Kooperationspartner usw.) kommunizierte Ratings das Vertrauen in die eigene Unternehmung und damit die Geschäftsbeziehung stärken können.:: Unternehmen werden in Kundensegmente unterteiltIm Rahmen des Rating-Prozesses wird von der Bank das Kundensegment des zu beurteilenden Unternehmens hinsichtlich Größe (z.B. KMU, Freiberufler), Branche (z.B. Handel, Dienstleistung) Region, Rechnungslegungsvorschriften (z.B. HGB, IAS/IFRS) und Finanzierungsart (z.B. Projektfinanzierung, Exportfinanzierung) berücksichtigt. Als Vergleichsmaßstab werden bei der Beurteilung Unternehmen des gleichen Kundensegments herangezogen. Es wird für das kreditnehmende Unternehmen daher von Interesse sein, dass es von einem Bankinstitut betreut wird, das ähnliche Kunden betreut und daher über eine hohe Branchenkenntnis und ausreichende Erfahrungswerte verfügt.:: Im Rahmen des Ratings werden sowohl hard facts, als auch soft facts berücksichtigt.Ein Rating ist eine auf eine „Note“ verdichtete Beurteilung des Unternehmens. Dabei werden sowohl quantitative („hard facts“) als auch qualitative („soft facts“) Faktoren einbezogen. Die Bilanzbonität eines Unternehmens wird anhand der Bilanz und der G&V in Form von Kennzahlen z.B. Eigenkapitalquote, Gesamtkapitalrentabilität, Cash-Flow-Rate etc. beurteilt. Die Eigenkapitalquote gilt hierbei als der wichtigste „hard fact“.Die qualitativen Faktoren setzen sich aus einer Vielzahl von teilweise schwer fassbaren Kriterien zusammen und sollen neben Markt und Produkt des Unternehmens auch die Managementfähigkeiten, Unternehmensstrategie, Personalfluktuation Controllingsysteme etc. eingeschätzt werden. Hierbei stehen die Zukunftsaussichten des Unternehmens, sich auf dem Markt behaupten zu können, im Vordergrund. Anhand dieses Ratings wird die Ausfallswahrscheinlichkeit des Kredites beurteilt und dadurch die nötige Eigenmittelunterlegung der Bank bestimmt und in weiterer Folge die Kreditkonditionen beeinflusst.Kreditinstitute wie auch Kreditnehmer müssen sich bereits heute auf die zusätzlichen Anforderungen durch Basel II einstellen und vorbereitende Maßnahmen treffen.

Geltendmachung von Steuerprämien

Mittels folgender Formulare können die betreffenden Prämien bereits vor Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung) geltend gemacht werden:E 108 c Formular-Download (BMF) Forschungsprämie Es sind die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 a EStG des entsprechenden Veranlagungszeitraumes bekannt zu geben.Bildungsprämie Es sind die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 8 EStG des entsprechenden Veranlagungszeitraumes bekannt zu geben. Lehrlingsausbildungsprämie Es ist das Verzeichnis gemäß § 108 f Abs. 4 EStG für den entsprechenden Veranlagungszeitraum beizulegen.E 108 e Formular-Download (BMF) In dieses Formular sind die betreffenden Daten für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie einzutragen und die Prämie zu berechnen. Form der Geltendmachung: Entgegen der Regelung in RZ 8209 EStR 2000, wonach nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die nachträgliche Geltendmachung von Prämien ausgeschlossen ist, vertritt nun das BMF die Auffassung, dass diese Prämien bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Steuerbescheides geltend gemacht werden können. Das entsprechende Formular muss aber spätestens am Tag des Ergehens (Zustellung) des Bescheides zur Post gegeben werden.

Kurz-Info: Offenlegungspflicht

Das BMF vom 14.2.2003 stellt fest, dass keine Verpflichtung besteht, unaufgefordert dem Finanzamt maßgebliche Änderungen betreffend die Anpassung von Vorauszahlungen (steigende Einnahmen, sinkende Ausgaben) mitzuteilen.

Kurz-Info: LKW begründet keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit

Laut VwGH 25.9.2002, 99/13/0034 begründet ein LKW, bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit für den LKW-Lenker keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Damit steht der steuerlichen Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes als Reisekosten nichts im Wege.

Kurz-Info: Sozialversicherung bei Künstlertantiemen

Künstler wurden ab 1. Jänner 2001 als neue Selbstständige in die Sozialpflichtversicherung aufgenommen. Tantiemen, die aus einer künstlerischen Tätigkeit vor dem Jahre 2001 stammen und erst später zufließen, lösen keine Beitragspflicht aus. Da dieser Umstand aus dem Steuerbescheid, welcher der Versicherungsanstalt vorliegt, nicht ersichtlich ist, muss er der Versicherungsanstalt für Zwecke der Beitragsberechnung gesondert mitgeteilt werden.

Juristische Person vor den Kadi?

Die europäischen und völkerrechtlichen Rechtsakte sehen die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen vor. Die Frist für deren Einführung ist bereits am 19. Juni 2002 abgelaufen. Österreich ist daher säumig. Die Diskussion in Österreich geht in Richtung des gerichtlichen Strafverfahrens, obwohl auch ein Verwaltungsstrafverfahren international möglich wäre. Betroffen sind insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.:: Delikte - Vermögens- und Fälschungsdelikte - Finanzstraftaten - Verstöße gegen das Fremdengesetz - Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz - Delikte gegen Leib und Leben:: Tatbegehung Die juristische Person wird verantwortlich, wenn eine Führungsperson die Tat begangen hat. Es genügt aber bereits die mangelnde Kontrolle, wenn die Straftat durch einen Mitarbeiter (z.B. Sexualdelikt) begangen wurde. Eine effiziente und nachprüfbare Überwachung der Vorgänge im Unternehmen ist daher dringend anzuraten. :: Sanktionen Neben verpflichtenden umsatzabhängigen Geldstrafen sind Verbote der Ausübung der Betriebsaktivitäten, die richterliche Aufsicht und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen.:: Schlussbemerkung Für das österreichische Recht wird die Einführung dieser gesetzlichen Bestimmungen Neuland bedeuten. Nach Gesetzwerdung wird in diesem Medium näheres ausgeführt. Es empfiehlt sich aber bereits heute der Auswahl von Führungskräften und deren Überwachungsmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit angedeihen zu lassen. Ein Strafverfahren kann die Existenz eines Unternehmens gefährden.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9   Jän. ’03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1 Feb. ’03 105,5 111,0 145,2 225,7 396,0 504,6 März ’03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0 April ’03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6 Mai ’03 105,7* 111,2* 145,4* 226,1* 396,8* 505,6* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Urlaubsanspruch

:: Bei Teilzeitbeschäftigung Das Ausmaß der Arbeitsleistung hat auf die Anwendung des Urlaubsgesetzes grundsätzlich keinen Einfluss. Es gilt gleicher Weise für Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Geringfügig Beschäftigte, die regelmäßig (stunden- oder tageweise) ihre Arbeitsleistung erbringen, erwerben einen , wenn das Dienstverhältnis entsprechend lange gedauert hat. Bei unregelmäßiger fallweiser Beschäftigung ist die Vereinbarung über die Arbeitsverpflichtung hinsichtlich Dauer des Arbeitsvertrages zu prüfen. :: Bei Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr Eine Aliquotierung des es für das Rumpfjahr, in das der Beginn des Dienstverhältnisses fällt, ist unzulässig. Der Arbeitnehmer erwirbt nach Ablauf von 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres den vollen . Befindet sich der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits im zweiten Urlaubsjahr, wird gleichzeitig auch der für dieses zweite Jahr fällig. :: Urlaubsverbrauch Der Urlaub sollte möglichst in dem Urlaubsjahr in Natura verbraucht werden, in dem er entstanden ist. Nicht verbrauchter Resturlaub wird automatisch auf das folgende oder übernächste Jahr übertragen, solange er nicht verjährt ist. Verbraucht wird jeweils der alte nichtverjährte Resturlaub vor dem neuen Urlaub.:: Verjährung des es Mit Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist. :: Urlaubsablöse Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung über eine Urlaubsablöse absolut nichtig, sodass trotz dieser Vereinbarung der des Arbeitnehmers gewahrt bleibt. Besteht der Arbeitnehmer trotz dieser Vereinbarung auf die Konsumation des Urlaubes in Natura, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Die beiderseitigen Ansprüche erlöschen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. :: Urlaubsverzicht Bei aufrechtem Dienstverhältnis kann auf den Urlaub nicht verzichtet werden. Die bewusste Nichtinanspruchnahme des Urlaubes durch den Dienstnehmer kann nur durch Ablauf der Verjährungsfrist oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Bedeutung erlangen. Ist die Verjährung eingetreten, ist durch Abgabe des Verzichtes der Urlaub auch tatsächlich verwirkt. Endet das Dienstverhältnis, ist der noch offene nichtverjährte Resturlaub - trotz Verzicht - in Form einer Ersatzleistung durch den Dienstgeber abzugelten.

Ist ein Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung von GmbH-Anteilen ohne Notariatsakt rechtlich wirksam?

:: Rechtslage Die Frage ist dann mit ja zu beantworten, wenn die Gesellschaft selbst das Verpflichtungsgeschäft eingeht. Grundsätzlich ist zwar der Erwerb, sowie die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft gemäß § 91 GmbHG verboten, ja sogar wirkungslos, es sei denn, der Erwerb erfolgt im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen (z.B. ausstehende Stammeinlage). Die Notariatsaktspflicht besteht nämlich gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder für ein Verpflichtungsgeschäft zur künftigen Abtretung derselben unter Lebenden. Diese Formvorschrift ist jedoch weder auf die Veräußerung noch auf das Verpflichtungsgeschäft durch die Ges.m.b.H. selbst anwendbar. Diese Rechtslage hatte für eine konkrete Vertragssituation laut OLG Wien 16.05.2002, 8 Ra 127/02 h nachstehende Konsequenz: :: Konkrete vertragliche Vereinbarung Dem Vertriebsleiter einer Ges.m.b.H. wurde in seinem Dienstvertrag als Leistungsprämie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugesagt.:: Urteil des Gerichtes Der Umstand, dass die Gesellschaft nicht über eigene Anteile verfügte (der Geschäftsführer war Alleingesellschafter) und damit nicht in der Lage war, Anteile zu übertragen, ändert nichts daran, dass das Verpflichtungsgeschäft gültig ist. Wenn nämlich die Veräußerung eines Anteiles durch die Gesellschaft selbst formfrei ist, gilt gleiches für das Verpflichtungsgeschäft. Dem Vertriebsleiter steht rechtlich der Anspruch auf Übertragung der Anteile zu. Wenn die Ges.m.b.H. aber faktisch nicht in der Lage ist, die Anteile zu übertragen, besteht stattdessen Anspruch auf das "Interesse" (in Form eines Geldanspruches als Schadenersatz). Die Ges.m.b.H. Anteile verkörpern einen Vermögenswert, den der Vertriebsleiter durch Verkauf realisieren könnte.

Neue amtliche Abschreibungstabellen ab 1. Jänner 2001

Die deutsche Finanzverwaltung hat neue Abschreibungstabellen veröffentlicht, die im Internet unter www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/steuern, nachzulesen sind. Die Afa-Sätze sind nicht in jedem Fall verbindlich. Wenn allerdings ohne besondere Gründe davon abgewichen wird, kommt es zu Problemen mit dem Fiskus. Da es in Österreich keine vergleichbare Regelung gibt, sind die deutschen Tabellen laut EStR 2000, RZ 3115 für die Anwendung auch in Österreich maßgebend.:: Alte und neue Afa-Tabelle Die neue Tabelle gilt für Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Nutzungsdauer der alten Tabelle bleibt allerdings maßgebend bis das Wirtschaftsgut abgeschrieben ist oder aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.:: Allgemeine und besondere Tabellen Neben der allgemeinen Tabelle gibt es eine besondere Tabelle (auch Branchen-Tabelle genannt), welche Vorrang genießt.

Auswirkung der Zinssatzsenkung ab 9. Juni 2003 auf andere Zinssätze

  Basiszinssatz (vorm. Diskontsatz) Referenzzinssatz (vorm. Lombardsatz) Gültig ab % p.a. % p.a. 31.08.2001 3,75 5,50 18.09.2001 3,25 5,00 09.11.2001 2,75 4,50 06.12.2002 - 4,00 11.12.2002 2,20 - 06.06.2003 - 3,25 09.06.2003 1,47 - Steuerrecht ab 9. Juni 2003 Stundungszinsen (4% über Basiszinssatz) 5,47 % Aussetzungszinsen (1 % über Basiszinssatz) 2,47 % Anspruchszinsen (2 % über Basiszinssatz) 3,47 % Verzugszinsen im Geschäftsbereich § 1333 Abs. 2 ABGB für 2003 Der Zinssatz liegt 8 % über dem gültigen Basiszinssatz zum 31. Dezember 2002, bzw. 30. Juni 2003. Verzugszinsen für 2003 daher: bis 30. Juni 2003 10,20 % ab 1. Juli 2003 9,47 %Arbeitsrecht: Diese Verzugszinsen gelten grundsätzlich gem. § 59 ASVG auch im Arbeitsrecht, sofern der Zahlungsverzug nicht auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Diesfalls nur 4 %,Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe 5,47 %.

EURO-Überweisungen ins Ausland kosten ab 1. Juli 2003 gleichviel wie Inlandsüberweisungen

Dank einer EU-Verordnung vom Dezember 2001 kommt es ab 1. Juli 2003 zu einer Harmonisierung der Zahlungssysteme, wodurch eine Verbilligung von EURO-Banküberweisungen eintritt, wenn folgende Kriterien vorliegen::: Die Überweisung erfolgt in Euro, und zwar von einem Eurokonto auf ein anderes Eurokonto im EU-Raum Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich, Schweden, Dänemark sowie Azoren, Madeira, Kanarische Inseln und Französische Überseedepartements (Guadeloupe, Martinique, Réunion, Französisch Guyana). :: Der Überweisungsbetrag darf nicht höher als € 12.500,- sein. (Ab 2006 € 50.000,-) :: Der Zahlungsauftrag beinhaltet die Angabe der IBAN-Nummer des Empfängers, sowie den BIC-Code der Empfängerbank. :: Der Verwendungszweck darf maximal 35 Zeilen umfassen. Sonstige Hinweise:Die persönliche IBAN und der BIC sind seit April 2003 auf den Kontoauszügen ausgedruckt.Vorbeugend sollten bei Auslandsbeziehungen rechtzeitig die entsprechenden Daten den Geschäftspartnern mitgeteilt bzw. von den Geschäftspartnern in Erfahrung gebracht werden. - Eine EU-Standardüberweisung soll binnen 3 Tagen erledigt sein. (Bisher waren es 6 Tage) Schecks sind von dieser Regelung ausgenommen.