Änderung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Wohnraumsanierung als Sonderausgabe bei Eigentumswohnung

Aufwendungen für Wohnraumsanierung sind unabhängig vom Rechtstitel (Eigentum, Miete, Genossenschaftswohnung, Prekarium oder Wohnrecht) als (Topf-) Sonderausgaben abzugsfähig. Als Sanierungsaufwand für bestehenden Wohnraum kommt allerdings nur Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand in Frage (z.B. Sanierung des Wärmeschutzes, Austausch von Fenstern, Einbau von Badezimmern etc.) Durch diese Maßnahmen muss die Nutzungsdauer des Wohnraumes entweder wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich erhöht werden. Durch Herstellungsaufwand kommt es zur Veränderung an der Bausubstanz des bereits vorhandenen Wohnraumes. Die Neuschaffung von Wohnraum (z.B. Dachbodenausbau) fällt nicht unter diese Begünstigung. Gleiches gilt für bloße Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Ausmalen, Tapezieren, Austausch von Fensterscheiben etc.)Die Sanierung muss über unmittelbarem Auftrag des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Diesbezüglich kommt es durch die Neuregelung in RZ 524 a LStR 2000 bei Wohnungseigentum zu einer Klarstellung in der Richtung, dass durch die Auftragserteilung von der Wohnungseigentumsgemeinschaft - die immer nur in Vertretung der Wohnungseigentümer tätig wird - die Unmittelbarkeit gewahrt ist. Dies trifft auch dann zu, wenn bei der Verrechnung der Sanierungsaufwendungen an die Wohnungseigentümer der begünstigte Umsatzsteuersatz (10 %) zur Anwendung gelangt. Zum Unterschied davon sind die in einer Miete verrechneten Sanierungsaufwendungen aber nicht als Sonderausgaben absetzbar. Nur wenn der Mieter unmittelbar als Auftraggeber auftritt und die wirtschaftlichen Risken übernimmt, kann er Sonderausgaben geltend machen (RZ 524 LStR 2000).Anmerkung: Zum Thema energiesparende Maßnahmen ist zu vermerken, dass seit dem Einkommensteuergesetz 1988 keine weiteren Voraussetzungen - wie z.B. die Einhaltung bestimmter technischer Werte etc. - mehr erforderlich sind. Der Sanierungsaufwand ist im übrigen nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Maßnahmen von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden.

Kurz-Info: Basiszinssatz

Dieser sinkt ab 9. Juni 2003 von 2,20 % auf 1,47 %.

Neues aus der laufenden Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2002

Gruppenmerkmal für begünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 15 EStG (RZ 76)Die Zuwendung des steuerfreien Betrages in der Höhe von € 300,- ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie gegenüber Gruppen von Arbeitnehmern erfolgt (z.B. alle Angestellten, Außendienstmitarbeiter, Verkaufspersonal etc.). Die Erreichung einer Zielvorgabe (Leistungskriterium) ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe nicht geeignet. In diesem Fall ist die Zuwendung als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. :: Nachweis der gefahrenen Kilometer - Privatanteil (RZ 175 und 177) In der Verwaltung und Rechtsprechung sind hiezu zum Teil widersprechende Aussagen zu finden. - Verwaltung Laut Lohnsteuerrichtlinien kommen für den Nachweis eines geringeren Sachbezugswertes (nicht mehr als 500 km pro Monat/Sachbezugswert maximal € 255,- pro Monat) neben dem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht. (z.B. Reiserechnungen und Reiseberichte). Ferner ist es auch zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um die Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird. Beträgt dieses Ergebnis höchstens 500 km pro Monat, steht der halbe Sachbezugswert zu. Ein niedrigerer Sachbezugswert als € 255,- pro Monat kann allerdings nur dann angesetzt werden, wenn sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch verzeichnet werden. Der Umstand allerdings, dass das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben ist, rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes. Gleiches gilt für unterschiedlich gefahrene km für Privatfahrten in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen, sowie für Urlaube, Krankenstände etc., während denen das KFZ nicht benutzt worden ist. Es handelt sich nämlich um eine pauschale Jahresdurchschnittsbetrachtung. Kein Sachbezugswert ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die eine Privatnutzung praktisch ausschließen. Gleiches gilt, wenn ein Berufschauffeur den PKW, der privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt. Bei einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Sachbezugswert nach der kollektivvertraglichen Aliquotierungsbestimmung zu berechnen. - Rechtsprechung Laut VwGH 7. August 2001 (Klienten-Info Februar 2002 zu Fahrtenbuch) ist zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich. Demnach genüge die Glaubhaftmachung auf Basis des „Lebenssachverhaltes“, der sich tatsächlich ereignet hat. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu urteilen. Im Gegensatz hiezu sei auf VwGH 31. Jänner 2003, 99/15/0215 verwiesen, wonach die exakte Führung eines Fahrtenbuches für betriebliche Auslieferungsfahrten mit dem privaten PKW eines Angestellten auch dann verlangt wird, wenn immer die gleiche Anzahl von Kilometern gefahren werden, wobei das Ziel der Fahrten und die Fahrtroute täglich vorgegeben sind. Die Richter verlangen nicht nur die Angaben über die immer gleiche Anzahl von Kilometern, sondern auch über die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Fahrten. Werden Auslieferungsfahrten mit dem PKWdes Arbeitnehmers auch durch den Arbeitgeber durchgeführt, muss aus dem Fahrtenbuch weiters ersichtlich sein, welche von den aufgezeichneten Fahrten tatsächlich vom Arbeitnehmer durchgeführt worden sind.:: Gehaltskürzung zugunsten der Leistung von Lebensversicherungsprämien führt zur Aufschiebung der Besteuerung (RZ 222 a) Zahlt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Begünstigter die Gehaltskürzung als Lebensversicherungsprämie ein, handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Betriebsausgabe. Beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Erst bei Auszahlung der Versicherungssumme ist diese als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. :: Managerversicherung (RZ 393 a) Die Absetzbarkeit von Prämien für Vermögensschadensversicherungen in Folge Fehlhandelns von Führungskräften wird steuerlich wie folgt neu geregelt: - Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitgeber Die Prämien sind Betriebsausgaben und kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis - Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Versicherungsfall Einnahmen beim Arbeitgeber. - Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitnehmer. Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Falle der Auszahlung der Schadenssumme eine Einnahme. Die Schadenszahlung an den Arbeitgeber sind dann Werbungskosten. :: Abschreibung von PC (RZ 340) Für Anschaffungskosten ab 1 Jänner 2003 beträgt die Mindestnutzungsdauer 3 Jahre. Eine nachträgliche Änderung der Abschreibungsdauer ist nicht zulässig. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze von € 400,- nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Laut RZ 214 a ist für eine allfällige Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PC’s der regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet wird, kein Sachbezugswert anzusetzen. Der Verkauf an den Arbeitnehmer zum Buchwert stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kostenlose Übertragung führt allerdings zu einem Sachbezugswert, es sei denn, der PC ist bereits voll abgeschrieben. :: Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (RZ 563 a und 564 a) Steuerberatungskosten bei Liebhaberei sind als Sonderausgaben absetzbar. Die Ausgaben für die Beratung durch selbstständige und gewerbliche Buchhalter stellen keine Sonderausgaben dar.

Politiker-Besteuerung, 13. und 14. Monatsbezug

Auf Grund einer gesetzlichen Fiktion stehen Politiker in einem Dienstverhältnis, obwohl die Kriterien des § 47 EStG (z.B. Weisungsgebundenheit) nicht zutreffen. Sie kommen daher (zu unrecht) in den Genuss des begünstigten Steuersatzes für ihren 13. und 14. Monatsbezug. Dies hat die Auswirkung, dass für sie der Höchststeuersatz von 50 % auf 43 % sinkt. Im Zuge der Abschaffung der Steuerprivilegien wäre es an der Zeit im Rahmen der angekündigten großen Steuerreform eine angemessene Lösung zu treffen.:: Lösungsvorschläge - Politiker beziehen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Damit entfällt das Privileg der überdurchschnittlichen Steuerbegünstigung eines Siebentels des Jahreseinkommens und sie sind damit den Selbstständigen gleichgestellt. - Für den 13. und 14. Monatsbezug entfällt ab einer bestimmten Höhe (in Form einer Einschleifregelung) die Steuerbegünstigung für alle Dienstnehmer, denn dann sind sie zumindest diesen Dienstnehmern gleichgestellt. :: Einschleifregelung Modelle hiefür sind die Regelungen in § 18 EStG für bestimmte Sonderausgaben sowie in § 33 Abs. 6 EStG für den Pensionistenabsetzbetrag. Wenn es bereits bei einem Jahreseinkommen ab € 16.715,- zu einer Minderung des Pensionistenabsetzbetrages in der lächerlichen Höhe von € 400,- p.a. kommt und dieser ab einem Einkommen von € 21.800,- zur Gänze entfällt, sollte dem Gesetzgeber das Steuerprivileg der Politiker zu denken geben. Für die Einschleifregelung bietet sich das Modell des § 18 EStG an, wonach sich ab einem Jahreseinkommen von € 36.400,- die Sonderausgaben sukzessive vermindern, bis sie bei einem Jahreseinkommen von € 50.900,- zur Gänze entfallen.:: Modellrechnung - Einschleifgrenzen und Monatsbezug Am Beginn der Einschleifregelung bei € 36.400,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug (bei 14 Bezügen) € 2.600,-. 12 Monatsbezüge betragen € 31.200,- und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt € 5.200,-. Am Ende der Einschleifregelung bei € 50.900,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug € 3.635,72 (bei 14 Bezügen) 12 Monatsbezüge betragen € 43.628,56 und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt € 7.271,44. - Berechnungsformeln für die steuerbegünstigten Bezüge1. BeispielJahresbezug € 36.400,- (in Form von 14 Bezügen) (43.628,56 - 31.200,-) * 5.200/12.428,56 = € 5.200,- Die Steuerbegünstigung bliebe also mit 6 % von € 5.200,-erhalten.2. BeispielJahresbezug € 43.650,- (Mittelwert zwischen € 36.400,- und € 50.900,-) Der Monatsbezug beträgt € 3.117,86 zwölf Monatsbezüge demnach € 37.414,32 (43.628,56 - 37.414,32) * 6.235,72/12.428,56 = € 3.117,86 Bei dieser Mittelwertberechnung bliebe demnach nur ein zusätzlicher Monatsbezug mit 6 % steuerbegünstigt. 3. BeispielJahresbezug € 50.900,- entspricht einem Monatsbezug von € 3.635,72 und zwölf Monatsbezügen von € 43.628,64 (43.628,64 - 43.628,64) * 7.271,44/12.428,56 = € 0 Aus wäre es mit dem begünstigten Steuersatz für den 13. und 14. Monatsbezug! Es ist nämlich nicht einzusehen, dass Bezieher überdurchschnittlich hoher Gehälter gegenüber der Einkommensteuerbelastung der Selbstständigen ein Steuerprivileg zustehen soll. Bei isolierter Betrachtung hoher 13. und 14. Bezüge von z. B. je € 5.000,- beträgt die steuerliche Mehrbelastung der Selbstständigen fast das neunfache des Gehaltbeziehers, wie aus folgender Berechnung hervorgeht: Einkommensteuer: 2 Bezüge à € 5.000,- € 10.000,- davon 50 % Einkommensteuer € 5.000,-   Lohnsteuer: 2 Bezüge à € 5.000,- € 10.000,- Freibetrag - € 620,-   € 9.380,- davon 6 % Lohnsteuer € 562,80   Einkommensteuer € 5.000,- Lohnsteuer € 562,80 Differenz € 4.437,20 Der Selbständige zahlt demnach um ca. 788 % mehr Steuer als der Gehaltsbezieher.SchlussbemerkungBei den Sparmaßnahmen, die vom Gesetzgeber der Bevölkerung abverlangt werden, wäre es vorbildhaft, wenn die Politiker mit gutem Beispiel vorangehen und zumindest auf einen Teil ihrer Steuerprivilegien verzichten würden. Wenn es schon bei einem Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von € 400,- pro Jahr zu einer Einschleifregelung kommt, wobei dieser zur Gänze entfällt, wenn die Pension € 21.800,- pro Jahr übersteigt, dann sollte es umso mehr zum Entfall einer Steuerbegünstigung kommen, wenn die Einschleifregelung erst bei einem Jahreseinkommen von € 36.400,- beginnt. Seine Richtigkeit hätte es allerdings erst dann, wenn die Politiker ihre Bezüge als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuern würden. Mag sein, dass eine Klienten-Info nicht das passende Forum für die obigen Ausführungen ist. Darf man wenigstens hoffen, dass das Aufzeigen von krasser Ungleichbehandlung im Steuerrecht ein Anlass zu einer Änderung sein könnte? Der Einbau einer Einschleifregelung schützt den durchschnittlichen Gehaltsbezieher (im Beispiel bis € 2.600,- p.a.) ohnehin zur Gänze von einer Höherbesteuerung. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes auf VfGH 3. März 2003, B 1302/02 betreffend die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag hingewiesen, wo folgendes ausgeführt wird:"Wenn es sich beim Pensionistenabsetzbetrag um die tarifliche Begünstigung einer sozial schwächeren Pensionsgruppe handelt, besteht auch aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes kein Hindernis, diese Maßnahme mit steigendem Einkommen verschleifend abzubauen, da die soziale Situation des Steuerpflichtigen im Einkommensteuerrecht in erster Linie an Hand der Höhe des Einkommens beurteilt wird."Wenn die Richter bereits bei einem Pensionseinkommen ab € 16.715,- von einem gesteigerten Einkommen ausgehen, umso mehr muss dies für Einkommen ab € 36.400,-gelten!

Vorgesehene steuerliche Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003 (Stand bei Redaktionsschluss)

:: Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Z 15 EStG betreffend den lohnsteuerfreien Betrag von € 300,- p.a. wird näher umschrieben, welche Kapitalversicherungen als zukunftssichernde Maßnahmen gelten sollen. Bei Kapitalversicherungen mit überwiegender Lebenskomponente muss die Laufzeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres dauern. Die gleiche Altersgrenze gilt bei Er- und Ablebensversicherungen; falls der Zeitraum bis dahin aber mehr als 10 Jahre beträgt, mindestens 10 Jahre. Völlig unverständlich ist die Begrenzung mit dem 62. Lebensjahr, zumal das gesetzliche Pensionsantrittsalter das 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr ist. Anmerkung zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge: Auch hier gilt allgemein das 62. Lebensjahr als Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Begünstigung. Warum ältere Personen von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. :: Absetzbarkeit von Studiengebühren Übt der Studierende eine aktive berufliche Tätigkeit aus, sind Studiengebühren ab 2004 als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Studienergebnis im Rahmen dieser Tätigkeit eingesetzt wird oder als Schulungsmaßnahme anzusehen ist. :: Rückstellung für einzelvertragliche Abfertigungszusagen Ab 2004 soll die Bildung von Rückstellungen für Abfertigungszusagen an Vorstandmitglieder zulässig sein, sofern sie sich im vergleichbaren Ausmaß zu einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung bewegt. :: Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmen/Personengesellschaften werden ab 2004 mit dem halben Steuersatz mindestens aber mit 20 % Einkommensteuer begünstigt. Ausgangsgröße für die komplizierte Berechnungsmethode ist der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit den gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalständen in vergangenen Jahren. Damit wird eine vom betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff abweichende eigenständige steuerliche Kapitaldefinition geschaffen. Die Kompliziertheit der Berechnungsmethode dürfte eher prohibitiv für die Inanspruchnahme der Begünstigung sein. Erfolgt eine Entnahme vor Ablauf von 7 Jahren kommt es zu einer Nachversteuerung. Die Begünstigung kann nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden, wenn bilanziert wird. Der Freibetrag ist mit € 100.000,- begrenzt. :: Neuregelung der Kaufpreisrentenbesteuerung Wie in der Klienten-Info Mai 2003 bereits erwähnt, wird die Rentenbewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen und nicht nach dem Bewertungsgesetz. Eine Übergangsbestimmung sieht die Optionsmöglichkeit zur alten Regelung vor. :: Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte ab 1.April 2003 Rückwirkend sollen ausländische Kapitaleinkünfte (Zinsen aus ausländischen Bankeinlagen, aus auf ausländischen Depots befindlichen festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften) der Besteuerung von inländischen Kapitaleinkünften gleichgestellt werden. Es ist ein Sondersteuersatz von 25 % bzw. die Option zum günstigeren Steuertarif, sowie die Endbesteuerung (Einkommensteuer und Erbschaftsteuer) vorgesehen. Ausgenommen sollen Dividenden aus Niedrigsteuerländern sein. Auf Grund einer geringen Steuervorbelastung im Quellenstaat soll in Österreich nach wie vor der normale Einkommensteuertarif, unter Anrechnung der im Quellenstaat bezahlten Steuer im Wege der Veranlagung, zur Anwendung kommen. Für derartige Investments wird es eine sogenannte „schwarze Liste“ geben. In welcher Form eine ausländische Quellensteuer auf den Sondersteuersatz anrechenbar sein wird, ist unklar. Die Berechnungsbasis für die Sicherungssteuer soll von 10 % auf 6 % des Depotwertes abgesenkt werden, sodass sich die Sicherungssteuer von 2,5 % auf 1,5 % vom Depotwert reduziert. Risiko: Die fehlende Amnestiebestimmung könnte zu einem Finanzstrafverfahren (Verjährungsfrist 10 Jahre) führen, wenn dem Finanzamt auffällt, dass in den Vorjahren keine ausländischen Kapitalerträge erklärt worden sind und diese plötzlich in der Steuererklärung auftauchen um in den Genuss der Endbesteuerung zu kommen. :: Definition der Erwerbsunfähigkeit bei Betriebseinstellung Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei Veräußerung bzw. Einstellung des Betriebes soll nicht die absolute, sondern die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit maßgebend sein. :: Internetkosten als Sonderausgabe Für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 sollen die Erstanschlusskosten bis € 50,- und die monatliche Gebühr bis € 40,- im Bereich der Breitbandtechnologie als Sonderausgaben abzugsfähig sein. :: Steuerpauschalierungen ab 2003 Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb soll das 6 % bzw. 12 %ige Betriebsausgabenpauschale höchstens von Erlösen bis € 220.000,- berechnet werden können (damit maximal € 13.200,- bzw. € 26.400,-). Das Vorsteuerpauschale ist demnach mit 1,8 % von € 220.000,-das sind € 3.960,- begrenzt. :: Übertragungsverbot stiller Reserven auf Finanzanlagen Dieses tritt ab 1. Jänner 2004 wieder in Kraft. :: Internationale Schachtelbeteiligungen Das Beteiligungserfordernis wird von 25 % auf 10 % gesenkt und die Behaltefrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. :: Lehrlingsausbildungsprämie Sie steht nicht zu, wenn der Lehrling im „Außereinkunftsbereich“ (Liebhaberei, Privathaushalt etc.) beschäftigt ist. :: Rückstellung für Rücknahmeverpflichtung von Altfahrzeugen Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, besteht ab 1. Juli 2002 eine unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung für den Hersteller oder Importeur. Für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr können hiefür Rückstellungen - auf 5 Jahre verteilt - gebildet werden. :: Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlung ab 2003 Die Verpflichtung zur Entrichtung soll bereits ab dem laufenden Jahr wegfallen. :: UID-Nummer in Rechnungen ab 2003 Es wird klargestellt, dass die UID-Nummer in Rechnungen nur für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, anzuführen ist. :: Reverse charge system für sonstige Leistungen Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland an Unternehmer wird neu geregelt. Es wird ab 2004 gem. § 19 Abs. 1 UStG immer die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Haftung des inländischen Leistungsempfängers entfällt. :: Elektronische Abgabe von Steuererklärungen Die ab 1. Jänner 2003 verpflichtend einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung, wenn der Vorjahresumsatz € 100.000,- überstiegen hat, muss im elektronischen Weg erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. § 111 Abs. 1 BAO sieht eine Erzwingungsstrafe vor. Gleiches gilt für die Umsatzsteuererklärung 2003 und die Zusammenfassende Meldung ab 2004 sowie für die Lohnzettel. :: Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer Diese wird nicht mehr von der tatsächlichen Zahlung abhängig gemacht, sie ist vielmehr analog der Erwerbsteuer zu erklären und im gleichen Monat als Vorsteuerabzug zu verrechnen. Damit kommt es zur Liquiditätsentlastung des Importeurs.

Fremdwährungskredite - steuerliche Folgen einer Konvertierung und Risiko

Auf Grund der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (auch „Kreditverhinderungsrichtlinie“ genannt) sind insbesondere die Fremdwährungskredite wieder in den Mittelpunkt gerückt. Ziel dieser Richtlinie ist die Eindämmung der privaten Überschuldung. In diesem Zusammenhang ist auf die steuerlichen Aspekte einer Konvertierung (Tausch) einer Verbindlichkeit von einer Währung in eine andere hinzuweisen. Bei einer derartigen Transaktion anfallende Kursdifferenzen (Gewinne oder Verluste) unterliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung. Steuerrechtlich stellt eine Verbindlichkeit ein negatives Wirtschaftsgut dar, welches mit Eingehen der Verbindlichkeit als angeschafft und mit deren Tilgung als veräußert gilt. Je nach Zugehörigkeit des Fremdwährungskredites zum betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. :: Betrieblicher Bereich Unabhängig von der Gewinnermittlungsart - Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung - sind laut RZ 651 EStR 2000 Kursgewinne/Kursverluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung (= Konvertierungszeitpunkt) zu berücksichtigen (BMF 22. Jänner 2002). :: Außerbetrieblicher Bereich Die in RZ 6624 a EStR 2000 vertretene Rechtsansicht des BMF bezieht sich nur auf Darlehenskonvertierungen im außerbetrieblichen Bereich. Lediglich eine tatsächliche Konvertierung (nicht eine bloße Änderung der Zinskonditionen bei gleichbleibender Referenzwährung BMF 25. Jänner 2002) erfüllt den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes gemäß § 30 EStG, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Darlehensaufnahme in ein Darlehen in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gleichgestaltete Währung erfolgt. Die Differenz der unterschiedlichen Tilgungsbeträge der verschiedenen Darlehen auf Eurobasis ist Spekulationsgewinn/-verlust. Erfolgt die Konvertierung aber in eine zum Eurowechselkurs labile Währung, sind im Zeitpunkt der Konvertierung mangels Zufluss des Kursvorteils keine Spekulationseinkünfte zu erfassen. Die bloße Tilgung des Darlehens in einer fremden Währung führt ebenfalls nicht zu Spekulationseinkünften. Desgleichen führen bloße Kursveränderungen, die nicht durch einen Umsatzakt realisiert werden, nicht zu Spekulationsgewinnen. :: Schlussbemerkung Die einleitend erwähnte EU-Verbraucherrichtlinie beabsichtigt nicht nur die Fremdwährungskredite, sondern auch die kurzfristigen Kontoüberziehungen unter ein strenges Prüfungs-und Sicherungsregime durch die Banken zu stellen. Fremdwährungskredite werden in der Regel wegen (optisch) niedriger Zinsen aufgenommen. Der Kreditnehmer handelt sich dafür aber ein Währungsrisiko ein, welches langfristig von niemandem zu prognostizieren ist. Für den Privatbereich ist es daher nicht sinnvoll sich einem unvorhersehbaren Marktrisiko auszusetzen. Die Österreicher scheinen diesbezüglich besonders risikofreudig zu sein, zumal auf unser Land unverhältnismäßig hohe Fremdwährungskredite entfallen. 40 % aller insgesamt in der EU vergebenen Yen-Kredite entfallen nämlich auf Österreich. Von insgesamt 44,5 Mrd. EURO in Österreich aufgenommener Fremdwährungskredite entfallen die Hälfte auf Yen und mehr als ein Drittel auf Schweizer-Frankenkredite. Von den insgesamt ca. 300.000 Fremdwährungskrediten entfallen etwa ein Viertel auf Private. Im Hinblick auf diese Größenordnung ist es nicht verwunderlich, dass die Österreichische Nationalbank vor dieser Form der Währungsspekulation eine Warnung ausgesprochen hat.

Vermeidung von Beiträgen zur Pensionspflichtversicherung, die zu keiner Pensionserhöhung mehr führen

Paradigmenwechsel bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung über die Befreiung von der Pensionsversicherung aus Altersgründen für „Neue Selbstständige“GesetzeslageGemäß § 273 Abs. 8 GSVG sind Personen, die am 1. Jänner 1998 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr erreicht haben, von der Pensionspflichtversicherung ausgenommen. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 GSVG oder § 4 Abs. 3 ASVG - in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung - versichert waren. Darunter fallen z.B. Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Tierärzte, Hebammen, Musiker etc. ErläuterungenDiese Personen bleiben unabhängig von ihrem Alter - bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit - pensionspflichtversichert, obwohl sich diese Beiträge nicht mehr auf die Höhe ihrer Pension auswirken, wenn sie über den Zeitpunkt des Erreichens der Alterspension hinaus Beiträge entrichten. Dieser seit Oktober 2000 bestehende gesetzliche Unrechtstatbestand soll laut Regierungsprogramm abgeschafft und eine Nachbemessung der Alterspension reaktiviert werden, wenn bei Ausübung einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Pensionsbezug weiterhin Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung bezahlt werden. Die Ausnahmeregelung wirkt aber gleichzeitig als Schutzklausel für jene „Neuen Selbständigen“, welche die genannte Altersgrenze erreicht haben und ansonsten aus der Pensionspflichtversicherung herausfallen würden. Es bleibt ihnen selbst überlassen, wie lange sie ihre pflichtversicherte Tätigkeit ausüben wollen und bereit sind über das Pensionsanfallsalter hinaus (verlorene) Beiträge zu leisten.Auslegung der Ausnahme von der AltersklauselDer zweite Satz des § 273 Abs. 8 GSVG, der bestimmte Personen von der Befreiung in der Pensionsversicherung ausnimmt, kann entweder personenbezogen oder tätigkeitsbezogen ausgelegt werden. :: Personenbezogenheit Diese Auslegung führt dazu, dass unabhängig davon, welche Erwerbseinkünfte vorliegen, jene Personen, die am 31. Dezember 1997 pflichtversichert waren, auch weiterhin pflichtversichert bleiben. (Z.B. ein Wirtschaftstreuhänder, der am 31. Dezember 1997 GSVG-pflichtversichert war, am 31. Dezember 1997 das 57. Lebensjahr vollendet hatte und Ende 2002 seine Berufsbefugnis zurücklegt, aber weiterhin als „Neuer Selbstständiger“ - z.B. Fachschriftsteller, Stiftungsvorstand etc. - Einkünfte bezieht, die unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG fallen.) :: Tätigkeitsbezogenheit Diese Auslegung knüpft die Pensionspflichtversicherung an die Art der Erwerbseinkünfte. Geht eine Person in die Alterspension und meldet den Gewerbeschein ab oder legt seine Berufsbefugnis zurück, endet die Pflichtversicherung. Erzielt dieser Pensionist aber Einkünfte als „Neuer Selbstständiger“, entsteht die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG neu, wobei für die Pensionsversicherung aber die eingangs zitierte Altersklausel (§ 273 Abs. 8) anzuwenden ist. :: Verwaltungsübung Bis Ende 2002 wurde die zitierte Ausnahmebestimmung von der Altersklausel personenbezogen ausgelegt. Damit folgte die Verwaltung der wörtlichen Auslegung des Gesetzes, welches lautet: „Das gilt nicht für Personen, die…“ Ab 2003 trat diesbezüglich ein Paradigmenwechsel ein. Die Verwaltungsübung folgt nunmehr der teleologischen (sinngemäßen) Auslegung und zwar tätigkeitsbezogen, womit der ratio legis entsprochen wird. Mit der tätigkeitsbezogenen Auslegung ist nämlich durch die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Gewerbetreibenden und jenen Freiberuflern, die als „Neue Selbständige“ gelten, beseitigt. Gewerbetreibende scheiden nämlich nach Zurücklegung ihres Gewerbescheines aus der Pflichtversicherung aus und sind bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als „Neue Selbständige“ (z.B. Stiftungsvorstand) bei Erreichen der Altersklausel, von der Pensionspflichtversicherung befreit. Der betreffende Freiberufler würde aber nach Zurücklegung seiner Berufsbefugnis und der nachfolgenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als „Neuer Selbständiger“ (z.B. Stiftungsvorstand) mit diesen Einkünften pensionspflichtversichert sein, selbst wenn er das gesetzliche Alter überschritten hat. Die vom Gesetzgeber offenbar als Schutzklausel gedachte Altersausnahme würde sich demnach beim Freiberufler ins Gegenteil verkehren. Die ursprüngliche Fehlauslegung ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber in § 273 Abs. 8, 2 Satz GSVG die Ausnahme von der Altersklausel anstatt richtigerweise auf die Art der Erwerbseinkünfte fälschlich auf "Personen" schlechthin bezogen hat, was nunmehr saniert ist.

Sozialversicherung von Kommanditisten

Für Kommanditisten (KG und KEG) richtet sich die Sozialversicherungspflicht einerseits nach der Zuordnung zu den Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz, andererseits nach der Art ihrer Tätigkeit.Einkommensteuerrechtliche GrundlagenLediglich in § 23 Z. 2 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wird beispielhaft die Kommanditgesellschaft als eine der Gestaltungsformen der Mitunternehmerschaften ausdrücklich erwähnt. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit wird nur auf Einkünfte aus Mitunternehmerschaften hingewiesen. Eine nähere Definition der Mitunternehmerschaft ist dem Abschnitt 19 EStR zu entnehmen, wo unter Rz 5812 auch die eingetragene Erwerbsgesellschaft erwähnt wird, welche mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 mit BGBL257/190 gesetzlich verankert worden ist. Die Erwerbsgesellschaft kann für jene Zwecke gegründet werden, für welche weder eine OHG noch KG gegründet werden kann und zwar in den Rechtsformen OEG oder KEG. Für Freiberufler ist auch die Bezeichnung Partnerschaft oder Kommandit-Partnerschaft vorgesehen. Während der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes betreffend die Einkünfte aus Mitunternehmerschaften in § 21 Abs. 2 Z 2 (Land- und Forstwirtschaft) und § 23 Z 2 (Gewerbebetrieb) nahezu ident ist, weicht jener im § 22 Z 3 (Selbständige Arbeit) wesentlich ab. Voraussetzung für die Zuordnung zu den Einkünften eines Gesellschafters bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist laut Gesetz, dass - die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und - jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Ziffer 1 oder 2 (freiberufliche oder sonstige selbständige Arbeit) tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit Berufsfremden ausdrücklich zulassen (Rz 5842 EStR). Derartige Regelungen befinden sich z.B. im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und in der Rechtsanwaltsordnung. - Sind Berufsfremde nicht zugelassen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. In diesem Fall kommt es bei Überschreiten der Grenzen gemäß § 125 BAO zur Buchführungs-bzw. Bilanzierungspflicht statt der Einnahmen-Ausgabenrechnung. Sozialversicherungsrechtliche QualifikationJe nach Art der Aktivität des Kommanditisten ist - bei Einkünften aus Selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb (Land- und Forstwirtschaft fällt nicht darunter) - zu unterscheiden::: Kapitalistische Beteiligung Entspricht die Beteiligung dem Regelstatut der §§ 161 ff HGB (Haftung bloß auf Hafteinlage, keine Geschäftsführung, kein Widerspruchsrecht) besteht keine Pflichtversicherung. :: Erwerbstätigkeit - Gewinnbeteiligung als aktiv tätiger Gesellschafter Der Kommanditist trägt Unternehmerrisiko und ist nicht weisungsgebunden. Für die Sozialversicherung sind zwei Perioden zu unterscheiden: 1. Periode bis 31. Dezember 1999: keine Pflichtversicherung 2. Periode ab 1. Jänner 2000: es ist zu unterscheiden zwischen Begünstigter Kommanditist, wenn er bereits vor dem 1. Juli 1998 Kommanditist war. Keine Versicherungspflicht. Neuer Kommanditist, wenn er erst nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist wurde. Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neuer Selbstständiger (Hinweis auf Altersklausel).- Nicht selbstständige Arbeit Steht der Kommanditist neben seiner kapitalistischen Beteiligung zur Kommanditgesellschaft in einem Dienstverhältnis, ist zu unterscheiden:Echtes Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG Freies Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVGEinkommenssteuerlich handelt es sich in beiden Fällen um einen Gewinnanteil aus der Gesellschaft. Für das echte Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist daher keine Lohnsteuerpflicht gegeben. Vorsicht ist geboten bei Dienstverträgen der Kommanditisten mit der Komplementär GesmbH bei GesmbH & Co KG. Wenn die Kommanditisten nämlich nicht Geschäftsführer der Komplementär GesmbH sind, sieht die Rechtsprechung i. d. R. keinen wirtschaftlichen Grund dafür, dass sie ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG gegenüber erbringen. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind unterschiedlich.Altersklausel gemäß § 273 Abs. 8 i.V.m. § 276 Abs. 5 GSVGDiese gilt für ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neue selbstständige pflichtversicherte Neue Kommanditisten. Haben diese am 1. Jänner 2000 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr vollendet, sind sie von der Pensionspflichtversicherung befreit, sofern sie nicht einer bestimmten Berufsgruppe zuzurechnen sind (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Journalisten, bildende Künstler, Tierärzte, Hebammen, Musiker etc.). Beteiligen sich diese Personen als mittätige Kommanditisten, bleiben sie weiterhin pensionspflichtversichert. Abschließend sei bezüglich der geänderten Auslegung der Altersklausel ab 2003 auf den nachfolgenden Artikel verwiesen. SchlussbemerkungFür Kommanditisten steht nahezu das gesamte Spektrum sozialversicherungsrechtlicher Möglichkeiten zur Verfügung. Dies eröffnet einerseits das Ausnützen eines weitgehenden Gestaltungsspielraumes, bringt andererseits aber die Gefahr unangenehmer Überraschung bei einer Fehlbeurteilung. Die genaue Art der Kommanditbeteiligung sollte daher vorher mit der Sozialversicherungsanstalt geklärt werden.

Organisatorisches zur Umsatzsteuervoranmeldung

Die ab April 2003 verpflichtende elektronische Übermittlung (Finanz Online) von Umsatzsteuervoranmeldungen preist der Fiskus als neues Service mit Vorteilen für den Steuerpflichtigen an. Unter der Kennziffer 005 des Umsatzsteuer- Voranmeldungsformulars sind ab 2003 die nicht steuerbaren Auslandsumsätze betragsmäßig anzuführen. Wie die Entgeltsänderungen sowie Vorsteuerberichtigungen in der Umsatzsteuervoranmeldung auszuweisen sind, wird vom Bundesministerium für Finanzen erläutert. Im Einzelnen sei hiezu folgendes ausgeführt:UVA - Finanz Online - erstmals per 15. Juni 2003Es sind zwei Arten des Übermittlungsverfahrens auseinander zu halten: - Dialogverfahren: Alle Beträge werden in Finanz Online händisch erfasst. - Datenstromverfahren: Die Beträge werden mittels XML-Datei aus dem Buchhaltungsprogramm übernommen. Während sich die händische Erfassung nur für Kleinstfälle (z.B. UVA des einzelnen Unternehmens) eignet, kommt für Parteienvertreter mit mehreren Mandantenbuchhaltungen nur das Datenstromverfahren in Frage. Letzteres bringt in der Praxis aber eine erhebliche Mehrarbeit und birgt zusätzliche Fehlerquellen, die zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen, ja sogar zu einem Finanzstrafverfahren führen können. Es beginnt schon bei der manuellen Auswahl der richtigen Datei, wofür fundierte Windows-Kenntnisse erforderlich sind. Bei der Wahl einer falschen Datei wird keine korrekte Meldung übermittelt. Zu weiteren Problemen führt die nicht adäquate Antwortzeit und ein nicht aussagekräftiges Protokoll, wodurch die Überprüfungsmöglichkeit leidet. Die Problematik besteht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art der Übermittlungsform, wenn die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Da diese Voraussetzungen bei Parteienvertretern, die Mandantenbuchhaltungen machen, in der Regel gegeben sind, öffnet sich für diese die Schere des erheblichen Verwaltungsmehraufwandes mit zusätzlichem Risiko, was im Honorar kaum mehr Deckung findet. Die vom Fiskus angepriesenen Vorteile des Finanz Online für Steuerpflichtige entpuppen sich bei näherer Betrachtung als Etikettenschwindel, weil damit Verwaltungsmehrarbeit auf den Steuerpflichtigen überwälzt wird und zusätzlich auf ihn bzw. auf seinen Vertreter gleichzeitig erhöhte Risken überbunden werden. Wenn das BMF diese Übermittlungsform als neues Service preist und darin eine Verwaltungsvereinfachung für das Finanzamt und den Steuerpflichtigen erblickt, so gilt das vornehmlich für das Finanzamt. Glaubt es aber daran, dass es Vorteile für den Steuerpflichtigen bringt und hat es damit gut gemeint, so bewahrheitet sich wieder einmal sehr deutlich das Sprichwort „Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.“ Der Parteienvertreter, der grundsätzlich über die technischen Voraussetzungen verfügt, steht vor der Wahl einer Gesetzesverletzung oder die Mehrarbeit samt dem damit verbundenen Risiko zu übernehmen. Im Budgetbegleitgesetz 2003 ist sogar eine Zwangsstrafe vorgesehen, um die Einreichung der UVA in Finanz Online zu erzwingen. Zwischenzeitlich ist auch die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen ergangen. Es sind aber nicht die technischen Voraussetzungen allein, es muss auch noch das entsprechend geschulte Personal vorhanden sein, um dem Gesetzesbefehl nachkommen zu können. Wenn letzteres fehlt, kann unseres Erachtens keine Gesetzesverletzung des Parteienvertreters vorliegen, wenn er die UVA nicht Finanz Online einreicht. Erklärung der nichtsteuerbaren AuslandsumsätzeUnter der Kennzahl 005 der Umsatzsteuervoranmeldung-Neu sind ab 2003 die nicht steuerbaren Auslandsumsätze zu erklären. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen fallen nicht darunter. Seitens des Fiskus verlautet, dass die Nichtangabe eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen könne. Das BMF argumentiert damit, dass diese Daten für statistische Zwecke benötigt würden. Für automatisch erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen ist eine entsprechende Programmierung erforderlich, da nicht umsatzsteuerbare Erlöse bisher in der UVA grundsätzlich nicht zu erfassen waren. Es stellt sich aber ohnedies die Frage, ob die Belastung der Unternehmen mit zusätzlicher Verwaltungsarbeit für statistische Zwecke zulässig bzw. gesetzlich gedeckt ist. Da diese Angaben für die Höhe der Umsatzsteuer unbeachtlich sind, kann die Nichtangabe nämlich auch keine abgabenrechtlichen Konsequenzen (z.B. Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, Verletzung einer Offenlegungspflicht, finanzstrafrechtliche Folgen etc.) haben.Darstellung von Entgeltsänderungen in der Umsatzsteuervoranmeldung:: Eintragung unter der Kennzahl 000 Entgeltsänderungen für den laufenden oder vorangegangenen Voranmeldungszeitraum sind in dieser Kennzahl, sowie in den korrespondierenden Kennzahlen der steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Umsätze einzutragen. :: Negative Bemessungsgrundlagen In diesem Fall ist in der betreffenden Kennzahl der Wert 0 einzutragen und der negative Betrag als Berichtigung des Steuerbetrages wie folgt zu erfassen: - Berichtigung Umsatzsteuer unter Kennzahl 90 (sonstige Berichtigungen) - Berichtigung Vorsteuer unter Kennzahl 67 (Berichtigung gemäß § 16) :: Darstellung der Entgeltsänderungen im Rechnungswesen Die oben angeführten Grundsätze gelten nur für die Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung und haben keine Auswirkung für die Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung. :: Auswirkung auf zusammenfassende Meldung und Jahresumsatzsteuererklärung Im Zuge der oben angeführten Berichtigungen kann es zu Abweichungen zwischen der Umsatzsteuervoranmeldung und der zusammenfassenden Meldung sowie der Jahressteuererklärung kommen, was bei finanzamtlichen Prüfungen unter Umständen zu Differenzen führen kann. Eine vorsorgliche Evidenzhaltung der Berichtigungen bzw Abgleichung der Beträge ist daher zu empfehlen.

Kurz-Info: Privatanteil bei gemischter Computer-Nutzung

Bei Verwendung von Computern im Privathaushalt vertritt das BMF die Ansicht, dass der Privatanteil üblicherweise 40 % beträgt. Bei Glaubhaftmachung einer höheren betrieblichen/beruflichen Nutzung kann der Privatanteil auch geringer sein. Der Privatanteil ist sowohl für das Grundgerät als auch für sämtliche mit dem Betrieb im Zusammenhang stehenden Aufwendungen anzuwenden. Beispielsweise wird angeführt: Fax und Telefonweiche, Disketten, Drucker, Scanner sowie Fax- und Telefonanteile.

Kurz-Info: Verfassungswidrigkeit der Bewertung privater Kaufpreisrenten

Der VfGH E. 9.10.2002, G 112/02 hat die Rentenbewertung gemäß § 16 BewG mit Wirkung ab 31. Dezember 2003 nunmehr tatsächlich als verfassungswidrig aufgehoben. Wir haben bereits in der Klienten-Info August 2002 über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens berichtet und dort ausgeführt, das ernste Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit insofern bestehen, weil insbesondere in den höheren Altersgruppen die Steuerpflicht der Rente bereits dann eintritt, wenn noch nicht einmal die Hälfte des hingegebenen Vermögens zurückgeflossen ist. Die Bewertung (Kapitalisierung) der Rente wirkt sich auf § 29 Z 1 EStG insofern aus, als die Steuerpflicht dann eintritt, wenn die bezahlten Renten den nach § 16 BewG kapitalisierten Betrag übersteigen. Dies tritt bei einem über 75jährigen Empfänger bereits nach drei Jahren ein. Der Verfassungsgerichtshof sieht auf Grund ungenügender Berücksichtigung demographischer Entwikklungen keine sachliche Rechtfertigung für die derzeit geltende Rentenbewertung und für die daraus resultierende Besteuerung der Rentenbezüge. Mit einem diesbezüglichen Vertragsabschluss sollte daher bis zur gesetzlichen Neuregelung zugewartet werden, um Vermögensverluste infolge zu hoher Besteuerung der Renten zu vermeiden. Die gegenteilige Auswirkung wird sich beim Rentenverpflichteten ergeben, da in diesem Fall die Rentenzahlung später steuerwirksam wird. Damit werden z.B. Familienmodelle betroffen sein, wenn Kinder mit hoher Steuerprogression von Eltern mit niedriger Steuerprogression gegen Kaufpreisrente - in Vorwegnahme der Erbschaft - Gegenstände erwerben. 

Kurz-Info: Neuer Haftungstatbestand für Vorsteuern

§ 27 Abs. 9 UStG normiert mit Wirkung ab 2003 die Haftung des Unternehmers als Rechnungsempfänger für eine in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer, wenn der Rechnungsaussteller entsprechend seiner vorgefassten Absicht die Umsatzsteuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außerstande gesetzt hat diese zu entrichten und der rechnungsempfangende Unternehmer bei Abschluss des Kaufvertrages davon Kenntnis hatte. Die Beweislast hinsichtlich der Kenntnis von der Absicht des Rechnungsausstellers, die Umsatzsteuer nicht zu entrichten, kann wohl nur beim Fiskus liegen, da ein Negativbeweis des Rechnungsempfängers unzumutbar ist.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

:: Verlängerung der Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW - Auslandsleasing bis 31. Dezember 2006 Die Befristung der Anwendung des § 1 Abs. 1 lit. d UStG auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2006 ausge-führt werden, bedeutet in der Praxis die Verlängerung einer Bestimmung bis Ende 2005, die voraussichtlich vom EuGH als gemeinschaftswidrig qualifiziert wird. In der Fachliteratur wird diese österreichische Lösung als im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht bezeichnet. :: Verpflichtende elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen Die Einreichung des amtlichen Vordrucks ist nur dann gestattet, wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzung unzumutbar ist. Bei Vorliegen der Verpflichtung zur Einreichung der UVA (Vorjahresumsatz über € 100.000,-), muss die UVA im elektronischen Wege übermittelt werden. Dies gilt erstmals für den Voranmeldungszeitraum April 2003 (15. Juni), bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum 15. August 2003.:: Rechnungsausstellungen bei Ärzten - Gegenüber Privatpersonen besteht keine Rechnungslegungspflicht, somit auch keine fortlaufende Nummerierung. - Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen besteht Rechnungslegungspflicht, wenn eine Rechnung verlangt wird. Die Anführung der UID-Nummer ist nur dann erforderlich, wenn das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dies kann nur auf Leistungen zutreffen, die umsatzsteuerpflichtig sind, demnach nicht auf steuerfreie ärztliche Leistungen.

Kurz-Info: Erhöhte Chance zur Vorsteuerrückholung für Kleinbusse durch das Rechtsmittel-Reformgesetz per 1. Jänner 2003

Die Neufassung des § 299 BAO ab 1. Jänner 2003 ermöglicht die Bescheidaufhebung durch die Abgabenbehörde erster Instanz (jenes Finanzamt welches den Bescheid erlassen hat) auf Antrag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre), wenn der Bescheid mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht. Die neue Fassung ist ab 1. Jänner 2003 nämlich auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Bescheid vor dem 1. Jänner 2003 erlassen wurde. Der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ergibt sich durch das Urteil des EuGH vom 8. Jänner 2002 wodurch die Verordnung BGBL Nr. 273/1996 aufgehoben wurde, welche den Vorsteuerabzug für bestimmte Kfz ab 15. Februar 1996 ausgeschlossen hatte. Es ist daher zu empfehlen, in jenen Fällen, in denen ab 1996 kein Vorsteuerabzug bei der Anschaffung des betreffenden Kfz vorgenommen wurde und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, einen entsprechenden Antrag an das zuständige Finanzamt einzubringen. Gleiches gilt für gemeinschaftswidrig verweigerte Vorsteuern bei Bewirtungskosten und Arbeitszimmer (vgl. Klienten-Info Februar 2003).

Kurz-Info: Änderung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

:: Die Steuerfreiheit der lebenslänglichen Rente nach dem Tod des Versicherungsnehmers wird auf eheähnliche Lebensgemeinschaften erweitert. :: Die Nachversteuerung für zu unrecht erstattete Einkommensteuer wird mit 25 % der auf die Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge festgesetzt. Ursprünglich war die Nachversteuerung mit 6 % vom Auszahlungsanspruch vorgesehen, was zu einem steuerverzerrenden Effekt geführt hätte. :: Das Mindestausmaß des Aktienanteiles sinkt von 60 % auf nunmehr 40 %.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9   Dez.’02 105,2 110,7 144,8 225,0 394,9 503,2 Jän. ’03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1 Feb. ’03 105,5* 111,0* 145,2* 225,7* 396,0* 504,6* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544  

Kurz-Info: Sonntagszuschläge auch in Gastronomiebetrieben steuerfrei

Die bisher vom Fiskus nicht als lohnsteuerbegünstigt anerkannten Zuschläge für Sonntagsarbeit und damit zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden vom VwGH 17.12.2002, 2000/14/0098 nunmehr bis zu einem Betrag von € 360,- monatlich im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG als steuerfrei qualifiziert, da zwingendes Gesetz vor Kollektivvertrag geht.

Bis 31. Mai 2003 befristete Vereinfachungsregelung zur Finanzonline-Anmeldung von Unternehmen durch Wirtschaftstreuhänder

Die wesentliche Vereinfachung besteht im Entfall der Unterschriftsbeglaubigung der Spezialvollmacht.Vereinfachte Anmeldung:: Das Anmeldeformular ist vom Unternehmer zu unterzeichnen :: Spezialvollmacht des Unternehmers an den Wirtschaftstreuhänder (ohne Beglaubigung) :: Das Finanzamt veranlasst die Zusendung der Zugangserkennungen an den antragstellenden Unternehmer.Vorteile für den UnternehmerDer Zugang zur automationsunterstützten Datenübertragung ist damit neben den beratenden Berufen auch den sonstigen Unternehmungen in Bezug auf Anbringen, Erledigungen und Akteneinsicht eröffnet (z.B.Konteneinsicht, Rückzahlungen, Vorauszahlungen, Rückstandsaufgliederung, Lohnzettel, Abgabenerklärungen und Bescheide).

Kurz-Info: Nachfolgeregelung für den per Ende März 2003 ausgelaufenen pauschalen Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte

Der Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung (16,4 %) bei Überschreiten der 1 1/2-fachen Geringfügigkeitsgrenze (€ 464,07) ist Ende März 2003 ausgelaufen. Ab 1. Juni 2003 wird eine Dienstgeberabgabe in gleicher Höhe eingeführt, welche bis zum 15. Jänner des Folgejahres an die zuständige Gebietskrankenkassa zu entrichten ist. Infolge Inkrafttreten des Dienstgeberabgabengesetzes (DAG) mit 1. Juni 2003 bleiben die Monate April und Mai beitragsfrei. Die derzeit geltende Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % bleibt weiter bestehen.

Eingeschränkte steuerfreie Sparbuchschenkung bis Ende 2003

Die bereits einmal verlängerte steuerfreie Sparbuchschenkung ist im bisherigen Ausmaß Ende 2002 abgelaufen. Sie wurde in geänderter Form (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG) nunmehr bis Ende 2003 verlängert wie folgt:- In unbegrenzter Höhe schenkungssteuerfrei bleibt die Schenkung an nahe Verwandte der Steuerklasse I bis IV (Ehegatten, (Stief-) Kinder, Enkel, (Stief-) Eltern, Großeltern sowie Schwieger-Kinder und -Eltern) sowie an Personen der Steuerklasse V, wenn die Steuerschuld vor Inkrafttreten des Gesetzes entsteht. - Bis zu einem Freibetrag von € 100.000,- für Personen der Steuerklasse V, wenn die Steuerschuld nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht. Darunter fallen auch Lebensgefährten. Für den Freibetrag übersteigende Beträge fallen bis € 7.300,- (Freibetrag € 110,-) 14 % Schenkungssteuer an. Ab dieser Höhe steigen die Prozentsätze bis maximal 60 %, wenn der Schenkungsbetrag € 4.380.000,- übersteigt. - Die Befreiung gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war. - Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen Die Befreiung ist auch bei der Zusammenrechnung nach § 11 ErbStG mit Zuwendungen, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögenswerte zusammenzurechnen.