Coronavirus: Änderungen bei Corona-Kurzarbeit

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab 3.11. geltenden Corona-Schutzmaßnahmen auf die direkt und indirekt besonders betroffenen Branchen abzufedern, haben die Sozialpartner am Sonntag, 1. November 2020, eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt: Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt: ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung. Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich. Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig. Wirtschaftliche Begründung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt: Eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig. Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich. Lehrlinge in Kurzarbeit Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung. Trinkgeldregelung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Adaptierungen-bei-Corona-Kurzarbeit.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für alle Steuerpflichtigen

(Topf-)Sonderausgaben Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben letztmalig 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus (bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € nur mehr als Pauschalbetrag von 60 €). Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2020 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.957,80 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25% (125,71 €). Beim Bausparen gilt für 2020 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). Exkurs: Non-Profit-Organisationen Bis zum 31.12.2020 können gemeinnützige Organisationen, Feuerwehren und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften Anträge für Zuschüsse nach dem NPO-Unterstützungsfonds bei der aws elektronisch einreichen. Verkürzt zusammengefasst werden bestimmte Kosten sowie ein pauschaler Prozentsatz der Einnahmen des Vorjahres als Strukturkostenbeitrag gefördert. Die Förderung ist mit der Höhe des Rückgangs der Einnahmen (Vergleich 1. bis 3. Quartal 2020 mit 1. bis 3. Quartal 2019) begrenzt.Bild: © Temaphoto - Artem Rudik

Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.20 entrichtet werden, damit sie 2020 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2015 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2015 läuft die Frist am 31.12.2020 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.20 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.Bild: © Adobe Stock - BullRun

Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Corona-Prämie (einmalige Bonuszahlung aufgrund der Corona-Krise) bis zu 3.000 €; Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag (bis 1.7.2020 noch 4,4 €); Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind); Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20% sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind; Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.Bild: © Adobe Stock - jirsak

Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für Unternehmer

Auch oder gerade in einem von der Corona-Krise geprägten Jahr sollte der näher rückende Jahreswechsel zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Bedingt durch die Sondersituation um die Corona-Krise sind 2020 auch Förderungen von besonderem Interesse.Maßnahmen vor Jahresende 2020 - Für UnternehmerAntrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2020 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 14% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der neuen Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2020 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2020 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5% im betrieblichen Bereich bzw. 4,5% im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5% bzw. 3%). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5% im betrieblichen Bereich bzw. 1,5% bei der Vermietung und Verpachtung. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam wird. Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). Fixkostenzuschuss (Phase II) Diese im Zuge der Corona-Krise eingeführte Förderung kann bis 31.8.2021 beantragt werden und deckt unter gewissen Voraussetzungen und in Abhängigkeit vom Umsatzentfall bis zu 100% der Fixkosten in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ab. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 € und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen. Covid-19-Investitionsprämie Auch bei der neu eingeführten Investitionsprämie besteht noch etwas Zeit, zumal Anträge bis zum 28.2.2021 gestellt werden können. Förderfähige Investitionen werden dabei mit 7% bzw. 14% gefördert. Für steuerliche Zwecke verringert diese Förderung die Abschreibungsbasis nicht. Härtefallfonds Mittels Härtefallfonds sollen Selbständige (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) in der Corona-Krise unterstützt werden - konkret sollen die Umsatzeinbußen abgefedert werden. Die Zuschüsse sind steuerfrei, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Die Details zu dieser Förderung ändern sich häufig - nunmehr beträgt der Betrachtungszeitraum 12 Monate, es kann für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden. Anträge sind jeweils für den Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen, da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2020 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2021 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 5.527,92 €) können eine GSVG-Befreiung für 2020 bis 31. Dezember 2020 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 460,66 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt). Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.20 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2013. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2020 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2015 hat bis spätestens 31.12.2020 zu erfolgen. Nach jahrelangen Verfahren vor den unterschiedlichsten Instanzen ist nun leider geklärt, dass Dienstleistungsunternehmen (seit Februar 2011) keinen Anspruch auf die Energieabgabenrückvergütung haben. Verlustrücktrag Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal 5 Mio. € auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.Bild: © Adobe Stock - Андрей Яланский

Zurückbezahltes Arbeitslosengeld als Werbungskosten abzugsfähig?

Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe stellen prinzipiell steuerfreie Bezüge nach dem Einkommensteuergesetz dar. Deshalb führt auch die Rückzahlung dieser Beträge grundsätzlich zu keinen steuerabzugsfähigen Werbungskosten. Allerdings führt der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Fall, dass für das restliche Kalenderjahr andere laufende Einkünfte erzielt werden zu einer Hochrechnung dieser Einkünfte auf das ganze Jahr ("Umrechnungsvariante"). Hieraus ergibt sich durch den Progressionserhöhungseffekt eine Steuernachzahlung, die aber nicht höher sein darf, als wenn man die Transferzahlung im jeweiligen Jahr voll versteuern würde (sogenannte "Hinzurechnungsvariante" als "Kontrollrechnung"). Ein Steuerpflichtiger hatte nun in einem Jahr Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen und anderseits aber aus früheren Jahren Notstandshilfe zurückzuzahlen. Da der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr zudem noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, kam bei ihm im konkreten Fall die Kontrollrechnung zu Tragen. Die Transferleistungen wurden also in voller Höhe zugerechnet und somit im Ergebnis tarifversteuert, als würde es sich um steuerpflichtige Einkünfte handeln. Die Rückzahlungen für die Transferleistungen wollte er als Werbungskosten geltend machen, wobei diese Rückzahlungen aus zwei unterschiedlichen Jahren stammten. In einem früheren Jahr war die damalige Transferleistung aufgrund der Umrechnungsvariante einer Versteuerung unterworfen worden und in dem anderen Jahr war die Transferleistung steuerfrei zugeflossen. Fraglich war nun, ob die Rückzahlung der Transferleistungen aus Vorjahren als Werbungskosten im aktuellen Veranlagungsjahr steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Der VwGH (GZ Ro 2018/13/0009 vom 22.6.2020) entschied, dass die Rückzahlung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur dann als Werbungskosten im Jahr des Abflusses anzusetzen ist, wenn der prinzipiell steuerfreie Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in den Vorjahren die Einkommensteuer auch tatsächlich erhöht hat. Im vorliegenden Fall wurde daher die Rückzahlung für das Jahr, in dem die Umrechnungsvariante zur Anwendung gekommen ist, als Werbungskosten anerkannt. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle, ob die Einkommensteuerpflicht durch die Umrechnungsvariante oder die Kontrollrechnung zustande gekommen ist. Der § 20 Abs. 2 EStG, welcher bekanntermaßen normiert, dass Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kam hier zum Vorteil des Steuerpflichtigen für zumindest einen Teil der Rückzahlung nicht zu tragen. Es handelt sich zwar um steuerfreie Arbeitslosengelder - in wirtschaftlicher Hinsicht ist es jedoch durch eine der beiden Varianten (Umrechnungsvariante oder Hinzurechnungsvariante) zu einer tatsächlichen Steuererhöhung gekommen. Um dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu entsprechen, muss die Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wiederum zu einer Steuerentlastung führen, wenn die Zuflüsse in einem früheren Zeitraum eine Steuerbelastung bewirkt haben.

Genaue Leistungsbeschreibung und Rechnungsangaben sind für den Vorsteuerabzug wichtig

In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (GZ Ro 2019/13/0030 vom 19.5.2020) hatte dieser einen Fall zu beurteilen, in dem ein Steuerpflichtiger Großhandel mit Gemüseprodukten betrieb. Der Steuerpflichtige erwirbt dabei Gemüse von diversen Landwirten und lässt das Gemüse in seinem Betrieb sortieren und abpacken. Diese Tätigkeiten werden in seinen Räumlichkeiten und mit seinen Maschinen durch Fremdpersonal (Überlassung durch ein anderes Unternehmen) durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde eine Rechnung gelegt, auf der die UID-Nummer des Leistungsempfängers fehlte - als Art der Leistung wurde "Sortierung und Verpackung" auf der Rechnung vermerkt. Diese Rechnungen wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet. Die fehlende UID-Nummer des Leistungsempfängers wurde nachträglich mit einer Korrekturnote ergänzt. Dieses Schriftstück war allerdings von einer Person unterzeichnet worden, die nicht mehr zeichnungsberechtigt ist, da die leistungserbringende Firma im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nicht mehr existierte. Überdies wurde die Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen als zu allgemein gehalten gesehen und argumentiert, dass die Firma gar nicht über genug Personal verfüge, um derartige Leistungen erbringen zu können. Der VwGH bemängelte in seiner Entscheidungsfindung nicht die nachträgliche Korrektur der fehlenden UID-Nummer. Es sei allerdings nicht klar, welche Leistungen von dem anderen Unternehmen konkret erbracht wurden. Die Leistung sei nämlich die Überlassung von Arbeitskräften gewesen und nicht eine Sortier- oder Verpackungsleistung. Durch diese Diskrepanz zwischen Leistungsbeschreibung laut Rechnung und tatsächlich erbrachter Leistung kann nicht abschließend beurteilt werden, welche Leistung nun bezogen wurde und für welche Leistung Vorsteuer in Abzug gebracht werden soll. Somit führte der formale Mangel einer nicht zutreffenden Leistungsbeschreibung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht überprüfbar seien. Im Endeffekt verneinte der VwGH den Vorsteuerabzug. Für die Praxis ist zu beachten, dass die Angaben auf der Rechnung nach wie vor für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs von Bedeutung sind. Wird in der Rechnung eine Leistung ausgewiesen, welche tatsächlich nicht erbracht worden ist, so steht dies dem Vorsteuerabzug entgegen - selbst dann, wenn unstrittig irgendeine andere Leistung tatsächlich erbracht worden ist. Es empfiehlt sich daher, die eigenen Ausgangsrechnungen so zu gestalten, dass diese eine möglichst genaue Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung beinhalten. Durch die genaue Bezeichnung der Lieferung und Leistung kann der leistende Unternehmer im Falle einer eigenen Außenprüfung verhindern, dass die Finanzverwaltung von einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung ausgeht. Auf der anderen Seite wird bei einer korrekten, genauen Leistungsbeschreibung der Vorsteuerabzug beim Kunden kein Streitfall im Rahmen einer Außenprüfung werden.

Bilanzierung von Ersatzansprüchen

Unternehmen sind in der Praxis oftmals damit konfrontiert, dass Verpflichtungen bestehen, für die dem Unternehmen Ersatzansprüche zustehen. Dies kann beispielsweise bei Versicherungs-, Gewährleistungs- oder sonstigen Regressansprüchen der Fall sein. Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) bestehen für die Bilanzierung von Ersatzansprüchen keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die korrekte Bilanzierung ist daher aus den allgemeinen Bestimmungen des UGB abzuleiten, wobei zwischen Ersatzansprüchen, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, und Ersatzansprüchen, die noch nicht aktivierbar sind, zu unterscheiden ist. Sofern der Ersatzanspruch noch nicht aktivierbar ist, ist dieser bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn Unsicherheiten betreffend den Bestand bzw. die Höhe des Anspruchs bestehen. Der Ersatzanspruch kann somit in diesem Fall nur dann wertmindernd bei der Rückstellung berücksichtigt werden, wenn der Anspruch nahezu zweifelsfrei besteht und wenn ein Verlust so gut wie ausgeschlossen ist. Ersatzansprüche, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, sind als separater Aktivposten anzusetzen. Solche Ansprüche sind daher bei der Bewertung der Rückstellung aufgrund des Saldierungsverbots nicht zu berücksichtigen. Der Aktivposten und die Rückstellung sind vielmehr getrennt voneinander anzusetzen. Bei der Bewertung des Aktivpostens sind die allgemeinen Bewertungsbestimmungen des UGB zu beachten. Hierbei ist unter anderem auf die Bonität des Rückgriffschuldners Bedacht zu nehmen. Sollten die Ersatzansprüche bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden können, da die oben dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist zu beachten, dass diese als Vorteile aus außerbilanziellen Geschäften im Anhang anzugeben sind, sofern sie wesentlich sind. Für das Unternehmen, das den Ersatzanspruch gewährt hat, bestehen im UGB klare Bestimmungen zur Bilanzierung bzw. zu Angaben im Anhang. Sofern das Unternehmen zur Erfüllung des Ersatzanspruchs verpflichtet ist und sofern Höhe und Fälligkeit der Verpflichtung feststehen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Sollten Höhe oder Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung unbestimmt sein, ist mit einer Inanspruchnahme aus dem gewährten Ersatzanspruch aber ernsthaft zu rechnen, hat das Unternehmen eine Rückstellung zu bilanzieren. Sollten die Kriterien für die Bilanzierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung nicht erfüllt sein, hat bei Vorliegen von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen eine Erfassung als Eventualverbindlichkeit zu erfolgen. Sofern auch die Voraussetzungen für die Erfassung einer Eventualverbindlichkeit nicht vorliegen, ist die übernommene Verpflichtung im Anhang als sonstige finanzielle Verpflichtung oder subsidiär als Risiko aus einem außerbilanziellen Geschäft anzugeben, sofern sie wesentlich ist.

Kurz-Info: Kurzarbeit Phase III ab 1. Oktober 2020

Phase III der Kurzarbeit beginnt mit 1. Oktober 2020 und umfasst den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021. Phase III kann dabei eine Verlängerung zu Phase II darstellen oder auch in Form eines Erstantrags in Anspruch genommen werden. Die Mindestarbeitszeit wurde auf 30% angehoben und die Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens. Für weitere Infos siehe auch KI 08/20.

COVID-19 Fixkostenzuschuss geht in die zweite Phase

Der Fixkostenzuschuss als wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise geht nun in die zweite Phase. Wie schon mehrmals berichtet, soll der Fixkostenzuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten beitragen (er darf allerdings nicht zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden). Den Fixkostenzuschuss (II) können grundsätzlich Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich beantragen, welche eine operative Tätigkeit ausüben (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb). Überdies müssen sie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu minimieren. Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und auch nicht rückzahlbar - er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind. Der Fixkostenzuschuss II ist auch durch verbesserte Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Neben der Verdoppelung der Dauer der Periode, für welche der Zuschuss beantragt werden kann, wurden auch die Anforderungen an die Inanspruchnahme gesenkt und der Umfang des Zuschusses erhöht. Verständlicherweise dürfen angefallene Fixkosten keineswegs doppelt im Rahmen von Fixkostenzuschuss I und II berücksichtigt werden. Die geförderten Fixkosten sind breit gefächert und umfassen: Geschäftsraummieten und Pacht, AfA für Anschaffungen vor dem 16. März 2020 sowie fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Leasingraten (im Vergleich zu Phase I sind Leasingraten nun zur Gänze förderungswürdig) - sofern für das geleaste Wirtschaftsgut die (fiktive) AfA geltend gemacht wird, gilt dies nur für den Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, betriebliche Lizenzgebühren, Telekommunikation, Strom, Gas, Energie- und Heizkosten, Wertverlust von mindestens 50% (durch die COVID-19-Krise bedingt) bei verderblicher/saisonaler Ware, Personalaufwand (ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen), angemessener Unternehmerlohn (höchstens 2.666,67 € inklusive Sozialversicherungsbeiträge abzüglich Nebeneinkünfte), Geschäftsführerbezüge bei Kapitalgesellschaften (sofern nicht nach ASVG versichert), Beantragungskosten (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss II in Höhe von 500 €, sofern unter 12.000 € Zuschuss beantragt werden, Aufwendungen zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen (sogenannte frustrierte Aufwendungen; ein Zuschuss für dies kann auch rückwirkend für Phase I beantragt werden), sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (die nicht das Personal betreffen). Bei der Berechnung bzw. Höhe des Fixkostenzuschusses ist es insoweit zu einer bedeutsamen Änderung gekommen, da sich der Zuschuss nunmehr linear berechnet (d.h. bei 85% Umsatzausfall werden beispielsweise 85% der Fixkosten erstattet). Bislang erfolgte eine stufenweise Förderung. Der Zuschuss wird schon ab 30% Umsatzausfall (statt 40%) gewährt und kann bis zu 100% betragen. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 € und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen. Bei der Berechnung der Förderhöhe spielt der Umsatzrückgang eine bedeutende Rolle. Hierbei kann zwischen der quartalsweisen und der monatlichen Betrachtungsweise unterschieden werden. Bei der quartalsweisen Betrachtungsweise erfolgt der Vergleich zwischen Q3 und Q4/2020 mit den entsprechenden Quartalen des Vorjahres bzw. werden Q4/2020 und Q1/2021 mit den entsprechenden Vorjahresquartalen verglichen. Wählt man die monatsweise Betrachtungsweise, so sind aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sechs auszuwählen, welche zeitlich zusammenhängen. Sofern der Fixkostenzuschuss bereits in Phase I beantragt worden ist, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume für Phase II an die Phase I anschließen. Die Beantragung des Fixkostenzuschusses II erfolgt wie schon für Phase I über FinanzOnline an die COFAG, wobei die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sind. Die Auszahlung erfolgt schließlich in zwei Tranchen. Da "grünes Licht" seitens der EU-Kommission noch aussteht, ist es bei dem Start der Antragsannahme für den Fixkostenzuschuss II zu Verzögerungen gekommen - der Antrag für Auszahlung der 1. Tranche kann jedenfalls bis 15. Dezember 2020 erfolgen. Der Beantragungszeitraum für die 2. Tranche erstreckt sich von 16. Dezember 2020 bis 31. August 2021.

Vignette für 2021 ist apfelgrün

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2021 wieder angehoben, diesmal um 1,5%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der apfelgrünen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (in € inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 36,70 (36,20) 92,50 (91,10) 2-Monatsvignette 13,90 (13,70) 27,80 (27,40) 10-Tagesvignette 5,50 (5,40) 9,50 (9,40) Die 2020er-Vignette gilt von 1. Dezember 2020 bis 31. Jänner 2022. Die "digitale Vignette", welche an das Kennzeichen gebunden ist, hat sich bewährt und kann wiederum online (https://www.asfinag.at) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen. Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette - dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette.

Sozialversicherungswerte 2021

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,033 betragen die Sozialversicherungswerte für 2021 voraussichtlich (in €): 2021 2020 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 475,86 460,66 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 713,79 690,99 Höchstbeitragsgrundlage täglich 185,00 179,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.550,00 5.370,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 11.100,00 10.740,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 6.475,00 6.265,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2021 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2021 2020 0 bis 3 Jahre 213,- 212,- 3 bis 6 Jahre 274,- 272,- 6 bis 10 Jahre 352,- 350,- 10 bis 15 Jahre 402,- 399,- 15 bis 19 Jahre 474,- 471,- 19 bis 28 Jahre 594,- 590,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 31.12.2020

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 "coronabedingt" per 31.12.2020 (anstelle 30.9.2020) zu erfolgen. Mit dem 4. COVID-19 Gesetz wurde nämlich die Frist für die Veröffentlichung ausnahmsweise von 9 auf 12 Monate verlängert. Die Verlängerung auf 12 Monate für die Einreichung beim Firmenbuch gilt jedoch nur für Bilanzstichtage zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 (und somit für Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten). Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und "normale" Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2020 bzw. ab 1. Oktober 2020 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2020 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2020 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2020 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Aufgrund der aktuellen Situation akzeptieren die Finanzämter auch einen nur allgemeinen Hinweis auf die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch COVID-19. Informationen des BMF folgend kann bei Ertragseinbußen durch COVID-19 der Herabsetzungsantrag für das Jahr 2020 sogar bis 31. Oktober 2020 gestellt werden. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2020 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2019 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Aufgrund von COVID-19 kommt es zu keinen Änderungen bei den Anspruchszinsen. Die Finanzämter haben zwar von der Vorschreibung von Anspruchszinsen abzusehen, jedoch bezieht sich das nur auf Anspruchszinsen bzgl. Nachforderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2020 festzusetzen wären. Für diese beginnt die Anspruchsverzinsung jedoch erst mit 1. Oktober 2021 zu laufen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2020) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden - Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen "zinsenfreien Zeitraums" eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung "E 1-12/2019" bzw. "K 1-12/2019"). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019

Am 30. September 2020 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2019 in den EU-Mitgliedstaaten (dies gilt auch noch für das Vereinigte Königreich) zurückholen wollen. Eine durch die COVID-19-Krise bedingte Fristverlängerung existiert nicht. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

14% COVID-19-Investitionsprämie kann ab 1. September 2020 beantragt werden

Beginnend mit 1. September 2020 und bis spätestens 28. Februar 2021 können Unternehmen die maximal 14% COVID-19-Investitionsprämie beantragen, sofern die Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung, Digitalisierung oder dem Bereich Gesundheit und Life-Science dienen. Zusammen mit der (COVID-19)Investitionsprämie von 7% für "normale" Investitionen soll ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID-19-Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und insgesamt zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Wesentliche Voraussetzungen für die Förderung sind, dass es sich um materielle oder immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen handelt. Investitionen in gebrauchte Güter sind auch förderungswürdig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt. Das förderungsfähige Unternehmen muss überdies über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen. Um an die Förderung durch die Investitionsprämie zu gelangen - es handelt sich dabei um nicht rückzahlbare einkommensteuerfreie Zuschüsse - müssen einige Hürden gemeistert werden. Zeitlich betrachtet müssen i.Z.m. der Investition zwischen 1. August 2020 (allerdings keinesfalls davor) und 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden; dabei handelt es sich z.B. um Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, An(Zahlungen), Rechnungen oder den Baubeginn. Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen sowie Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den sogenannten ersten Maßnahmen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen - diese Frist verlängert sich bis Ende Februar 2024, sofern das Investitionsvolumen mehr als 20 Mio. € ausmacht. Betragsmäßig liegt die Untergrenze einer förderbaren Investition bei 5.000 € netto und als Obergrenze gilt ein Investitionsvolumen (d.h., es können mehrere Investitionen pro Unternehmen gefördert werden) von 50 Mio. € netto pro Unternehmen bzw. pro Konzern. Bei der Frage, ob eine Investitionsprämie und falls ja, jene mit 14%, geltend gemacht kann, müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden. So stellt die Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" klar, dass für Investitionen in Anlagen, welche der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (bzw. solche Investitionen, die fossile Energieträger direkt nutzen) gar keine Investitionsprämie geltend gemacht werden kann. Die Förderung kann allerdings trotzdem in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, handelt und wenn durch die Investition eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Davon ist bei einer Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% auszugehen oder wenn eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2e pro Jahr im Regelbetrieb erreicht wird. Darüber hinaus sind beispielsweise Investitionen i.Z.m. dem Erwerb von Grundstücken, Kosten für Unternehmenskäufe und Unternehmensübernahmen, Beteiligungserwerbe oder Investitionen in Finanzanlagen von der Investitionsprämie ausgenommen. Die mit Investitionen verbundene Umsatzsteuer ist grundsätzlich auch keine förderbare Ausgabe - wenn allerdings die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung nachgewiesen wird, stellt die Umsatzsteuer einen förderbaren Kostenbestandteil dar. Die besondere Förderung mit 14% der Investitionskosten kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionsmaßnahme der Ökologisierung, Digitalisierung oder dem Bereich Gesundheit und Life-Science dient. Die Förderungsrichtlinie ist insbesondere zum Thema Ökologisierung sehr umfangreich gehalten. Mit 14% gefördert sind beispielsweise Investitionen i.Z.m. Wärmepumpen, thermischer Gebäudesanierung, Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger, Luftreinhaltung, umweltschonender Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen, Forcierung der Elektromobilität usw. Der Bereich Digitalisierung dürfte dazu führen, dass Unternehmen vielerlei Branchen die 14% COVID-19-Investitionsprämie in Anspruch nehmen können. Gefördert werden beispielsweise Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologien (künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain, Big Data), in die Einführung oder Verbesserung von IT- und Cybersecurity-Maßnahmen, E-Commerce oder auch in Home-Office-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten. Der Förderungsrichtlinie entsprechend sind daher (recht allgemein gehalten) Investitionen in Hardware, in die Neuanschaffung von Software und in Infrastruktur (ausgenommen sind bauliche Maßnahmen) begünstigt. Von Investitionen in Hardware sind z.B. Server, Drohnen, 3D-Drucker, Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, digital gesteuerte Roboter, Netzwerkkomponenten oder auch Simulationsanlagen umfasst. Bei der Infrastruktur kann es sich um Investitionen zum Anschluss an Hochleistungsnetze, Breitband, WLAN-Netze, Cloud-Lösungen oder Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) handeln. Schließlich sind auch die mit 14% geförderten Investitionen i.Z.m. Gesundheit und Life-Science in der Förderungsrichtlinie näher erläutert. Konkret gefördert werden Anlageninvestitionen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich; gleiches gilt für Investitionen für die Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (etwa Gesichtsmasken, Schutzkleidung, Operationskleidung und -abdecktücher oder Beatmungsgeräte für die Intensivpflege). Die COVID-19-Investitionsprämie muss über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) schriftlich beantragt werden - für die Erlangung der Förderung kommt insbesondere dem Aspekt der Abrechnung große Bedeutung zu. So muss spätestens drei Monate ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Ab einer Zuschusshöhe von 12.000 € muss die inhaltliche Korrektheit der Abrechnungen für die Frage der Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Darüberhinausgehend müssen die geförderten Vermögensgegenstände (mit Ausnahme von Software) jeweils mindestens drei Jahre in Österreich verbleiben und dürfen während dieser Sperrfrist weder verkauft noch für Zwecke außerhalb eines Standortes in Österreich verwendet werden. Ist ein Ausscheiden aufgrund von höherer Gewalt oder technischer Gebrechen nicht zu vermeiden, so kann die Förderung durch Ersatzinvestitionen (und Einhaltung der Sperrfrist) aufrechterhalten werden. Schließlich müssen die Unterlagen i.Z.m. der Förderung 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufbewahrt werden.

Modernisierung und Vereinfachung bei steuerfreien Essensgutscheinen

Steuerfreie Essensgutscheine sind oftmals ein von Arbeitnehmern gern gesehener Benefit - für den Arbeitgeber sind gleichwohl einige administrative Hürden und Einschränkungen zu beachten. Das BMF hat unlängst (BMF-Info vom 12.5.2020, 2020-0.0092.779) die Rechtsansicht geändert und Vereinfachungen auch in Hinblick auf die Digitalisierung vorgenommen. Die Änderungen werden auch im Zuge der nächsten Wartung in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet werden. Das Thema Essensbons hat überdies einen weiteren aktuellen Bezugspunkt. So wurden mit dem 19. COVID-19-Gesetz die Steuerfreibeträge für Gutscheine für Mahlzeiten mit 1.7.2020 erhöht. Sie sind mit einem Wert von bis zu 8 € pro Arbeitstag (bisher war das Maximum 4,4 €) steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zwecks Konsumation eingelöst werden können. Berechtigen die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln, so sind sie bis zu 2 € pro Arbeitstag steuerfrei (bis 30.6.2020 waren es bis zu 1,1 €). Für die Arbeitnehmer kommt es durch die Änderungen zu wesentlichen Vereinfachungen, da die Gutscheine nunmehr auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit und an jedem Wochentag (somit auch am Wochenende) eingelöst werden können. Ein administrativer Stolperstein für die steuerfreie Behandlung der Gutscheine bereits bei deren Ausgabe liegt weiterhin in dem zulässigen Höchstausmaß an Gutscheinen für den Arbeitnehmer. Gutscheine dürfen im Endeffekt nur für Arbeitstage ausgegeben werden - auf Basis einer Fünftagewoche liegt das Maximum laut Lohnsteuerrichtlinien also bei Gutscheinen für 220 Tage pro Jahr. Bei unterjährigen Ein- und Austritten muss der aliquote Anteil pro Monat herangezogen werden; volle Tage sind dabei aufzurunden. Besonders bedeutend ist, dass für Urlaubs- und Krankenstandstage, Feiertage etc. keine steuerfreien Gutscheine gewährt werden dürfen. Es ist daher ratsam, dass zumindest am Ende des Jahres darauf geachtet wird, dass die Anzahl der ausgegebenen Gutscheine nicht höher als die Arbeitstage des Arbeitnehmers ist. In Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt müssen Gutscheine zwecks Steuerbefreiung nicht in Papierform sein, sondern können auch auf einer Chipkarte, einem digitalen Essensbon, einer Prepaid-Karte oder mittels App-Lösung ausgegeben werden. Wichtig ist lediglich, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Essensgutscheins in jeglicher Form eingehalten werden können. Das Thema steuerfreie Essensgutscheine umfasst weitere Besonderheiten, welche zukünftig nach wie vor beachtet werden müssen. So gilt beispielswiese die betragsmäßig uneingeschränkte Steuerfreiheit für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz nur dann, wenn diese Mahlzeiten in der Werksküche oder Kantine verabreicht werden bzw. aus einer Großküche angeliefert werden. Überdies muss eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers vorliegen - ansonsten (etwa aufgrund des Kollektivvertrags) würden die freien oder verbilligten Mahlzeiten einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Gleiches gilt für Barzuschüsse seitens des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmern das Mittagessen zu vergünstigen. Der Barzuschuss stellt dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar; etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Konsumation einer Mahlzeit im Nachhinein einen Zuschuss auszahlt. Sofern schließlich der Wert der Gutscheine 8 € bzw. 2 € bei der Bezahlung von Lebensmitteln übersteigt, stellt der entsprechende Mehrbetrag einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Mehr Handlungsspielraum beim Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus bietet seit 2019 eine Entlastung für Familien mit Kindern, da in Form eines Steuerabsetzbetrages die Steuerlast der Eltern verringert werden kann. Die Begünstigung gilt pro Monat pro Kind und ist mit maximal 1.500 € pro Kind und Jahr begrenzt. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht immer noch ein reduzierter Familienbonus Plus i.H.v. 500 € pro Jahr zu, sofern weiterhin für dieses Kind auch Familienbeihilfe bezogen wird. Wird aufgrund von geringen Einkünften keine oder zu wenig Steuer bezahlt, so steht ein "Kindermehrbetrag" von maximal 250 € pro Kind und Jahr zu (beispielsweise günstig für geringverdienende Alleinerziehende oder Alleinverdiener). Der Familienbonus Plus kann von einem oder von beiden Elternteilen (zu je 50%) geltend gemacht werden. Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, kommt es zu einer 50/50 Aufteilung, wenn der Familienbonus Plus von beiden Elternteilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wurde. Der Steuervorteil kann bereits im Rahmen der Lohnverrechnung laufend berücksichtigt werden (mittels Formular E 30 an den Arbeitgeber) oder im Zuge der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Durch das jüngst beschlossene Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist es hier zu bedeutsamen Änderungen gekommen. Begünstigt sind insbesondere jene Eltern, bei denen sich bei einem der beiden der Familienbonus Plus aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und beim anderen hingegen zur Gänze (hätte auswirken können). Erstmals für das Kalenderjahr 2019 ist es nämlich möglich und aus Familiensicht steueroptimal, auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag (im Nachhinein) zurückgezogen wird. Bislang bestand keine solche Möglichkeit und es konnte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein Antrag auf den (halben) Familienbonus Plus quasi umsonst gestellt worden ist und besser der andere Ehepartner den vollen Familienbonus Plus in Anspruch genommen hätte. Der Antrag auf den Familienbonus Plus kann maximal bis fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheids formlos zurückgezogen werden. Je nach Konstellation und Zeitpunkt des Zurückziehens des Antrags erfolgt eine Korrektur des Familienbonus Plus per Amtswegen oder es ist eine neuerliche Antragstellung (für ein bereits abgelaufenes Jahr) durch den Ehepartner notwendig.

Änderungen beim Onlineversandhandel ab 2021

Lockdown, Ausgehverbote, geschlossene Geschäfte - die jüngste Krise hat gezeigt, dass neue Vertriebsstrukturen notwendig sind, um als Unternehmen in turbulenten Zeiten überleben zu können. Zwei Schlagworte dieser Zeit, um als Unternehmer zu bestehen, sind Webshop und Onlineversandhandel. Unternehmen, die ihre Waren über Webshops bzw. Onlineplattformen verkaufen konnten, hatten während der Phase des Lockdowns die Möglichkeit, zumindest einen gewissen Teil ihres Umsatzes zu erwirtschaften. Bei dem Betrieb eines Webshops sind einige Besonderheiten zu beachten, damit aus dem Segen in der Krise nicht ein Fluch bei der nächsten Überprüfung durch die Finanz wird. Werden Waren von einem Unternehmer an einen privaten Kunden oder an einen Abnehmer ohne eigene UID-Nummer in ein anderes EU-Land verkauft, so unterliegen diese Verkäufe derzeit der österreichischen Umsatzsteuer, solange die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten wird. Alternativ kann auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet werden. Das Überschreiten der Lieferschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle führen dazu, dass auf die Verkäufe nicht österreichische Umsatzsteuer anzuwenden ist, sondern die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes in Rechnung gestellt werden muss. Die Umsatzsteuer ist dann an die jeweilige Finanzverwaltung des anderen Landes abzuführen. Betreiber von Webshops sollten daher jedenfalls die Umsätze pro EU-Land gesondert aufzeichnen. Diese Regelung kann dazu führen, dass sich ein österreichischer Unternehmer in zahlreichen EU-Ländern steuerlich registrieren muss und nach den jeweiligen Gesetzeslagen dort Umsatzsteuer melden und abführen muss. Dieser Verwaltungsaufwand wird in Zukunft - so der Plan der EU - hoffentlich wegfallen. Nach derzeitiger Sicht soll für die oben beschriebenen Versandhandelsumsätze ab 1.1.2021 keine Lieferschwelle mehr zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass Unternehmer die Umsatzsteuer der jeweiligen Zielländer in Rechnung stellen und an die Finanzverwaltungen abführen müssen. Damit diese Neuerung aber tatsächlich zur Vereinfachung führt, wird ein sogenannter EU-One-Stop-Shop nach dem Vorbild des bereits bestehenden Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt. Künftig werden somit innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze von österreichischen Unternehmen über den österreichischen One-Stop-Shop gemeldet und die Steuerschuld zentral über dieses Portal gemeldet und entrichtet. Unternehmern werden dadurch die umsatzsteuerliche Registrierung und der damit einhergehende erhebliche Aufwand für Versandhandelsumsätze in anderen EU Mitgliedstaaten erspart. Unternehmen, die Versandhandelsumsätze in anderen EU-Ländern tätigen, sollten daher die nächsten Wochen und Monate nutzen, um sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen und zu überlegen, ob und wie die Software für den Webshop angepasst werden muss. Folgende Themen müssen dabei jedenfalls beachtet werden: Mehrwertsteuersatz: Welcher Steuersatz kommt für die verkauften Waren im jeweiligen Land zur Anwendung? Preisüberlegung: Soll auf fixe Nettopreise die jeweilige Umsatzsteuer angewendet werden? Dadurch würden sich die Bruttopreise verändern, je nachdem in welches Land die Waren gesendet werden. Soll der Bruttopreis hingegen für alle Kunden aus der EU gleich sein, so ist der jeweilige Nettopreis pro Land entsprechend zu berechnen. Rechnungslegung: Können auf der Rechnung die erforderlichen Angaben (korrekter Steuersatz je nach Land, entsprechende Netto- und Bruttopreise usw.) korrekt angegeben werden? Werden die Steuerbeträge je Land so aufgezeichnet, dass die Meldung im One-Stop-Shop einfach und richtig erfolgen kann (z.B. durch die Vergabe von entsprechenden Steuercodes)? Die Beachtung all dieser Punkte erfordert umfassende Neuerungen bzw. Änderungen in der Programmierung von Webshops und sollte daher möglichst bald in Angriff genommen werden. Das ursprüngliche Datum, ab dem die neuen Regelungen in Kraft treten, wurde erst kürzlich von Seiten der EU von 1. Jänner 2021 auf 1. Juli 2021 verschoben, da auch die Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten entsprechende Plattformen entwickeln müssen. Nach derzeitiger österreichischer Gesetzeslage ist die neue Regelung bereits ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, jedoch bleibt abzuwarten, auf welches Datum das Inkrafttreten dieser Regelung verschoben wird. Bereits jetzt gilt allerdings - aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.