News und Updates zur COVID-19-Krise

Die COVID-19-Krise bestimmt das tägliche Wirtschaftsleben nach wie vor stark mit. Der Vielfalt an steuerlichen Erleichterungen und an den verschiedenen Fördermaßnahmen ist nicht immer leicht zu folgen. Nachfolgend sollen wichtige Änderungen und Neuerungen überblicksmäßig dargestellt werden. 5% Umsatzsteuer Die Einführung des befristeten 5% Umsatzsteuersatzes zur Unterstützung von Gastronomie und Kultur hat naturgemäß zu vielen Detailfragen geführt. Einige davon werden in Erläuterungen/FAQs und etwa i.Z.m. den Auswirkungen auf Registrierkassen behandelt und laufend aktualisiert. Darüber hinaus wurde vom BMF Mitte/Ende Juli zu Einzelfragen Stellung genommen. Beispielsweise gelten die 5% Umsatzsteuer auch für den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoren. Der Grundgedanke dabei ist, dass die Speisen und Getränke, welche für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle gedacht sind, mit 5% ermäßigt werden. Umfasst sind auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inklusive Gassenverkauf) von warmen Speisen inklusive Salate und offenen Getränken. Im Bereich Hotellerie und Beherbergung wird etwa klargestellt, dass die Umsätze aus Minibars nicht dem 5%igen Steuersatz unterliegen, das Servieren von Speisen und Getränken beim Roomservice hingegen schon. Die Beherbergung des Gastes sowie das Entgelt für Speisen und Getränke im Rahmen von Frühstück und Halbpension (auch in Form eines Pauschalentgelts für den Hotelaufenthalt) unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 5%. Kurzarbeit wird verlängert und adaptiert Bevor die Kurzarbeit in ihrer bisherigen Form Anfang September auslaufen würde, wurden Ende Juli 2020 bedeutsame Änderungen von der Regierung vorgestellt. Die bisher laufende "Corona-Kurzarbeit" wird um einen Monat bis Ende September verlängert. Danach kann ein neues Kurzarbeitsmodell (ab 1. Oktober) für sechs Monate beantragt werden. Eine wesentliche Veränderung erfährt dabei die Mindestarbeitszeit, welche grundsätzlich von 10% auf 30% angehoben wird (die Höchstarbeitszeit beträgt 80%). Für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ändert sich insoweit nichts, da sie weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens erhalten - die Arbeitgeber zahlen dabei für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, die Differenz inklusive Lohnnebenkosten trägt das AMS. Neu ist überdies die sogenannte Weiterbildungsbereitschaft der Mitarbeiter - sie müssen also dazu bereit sein, in der Kurzarbeitszeit eine Weiterbildung zu machen, wenn eine solche vom Unternehmen angeboten wird (fallweise auch in Kooperation mit dem AMS). Die verpflichtende Vorlage von Prognoserechnungen wie auch insgesamt strengere Kontrollen sollen dazu beitragen, den Missbrauch i.Z.m. der Kurzarbeit einzuschränken. Fixkostenzuschuss Die Informationen und FAQs unter www.fixkostenzuschuss.at werden laufend aktualisiert. Unter anderem wurde nun das Thema ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten erläutert. Hierbei ist einerseits bei dem Ausmaß der Fixkosten nur die operative inländische Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens heranzuziehen und andererseits für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses das gesamte Unternehmen (inklusive des ausländischen Teils) maßgeblich. Überdies wurden ein Beispiel zum Wertverlust bei Modeware aufgenommen sowie Details zur Berechnung des Umsatzausfalls und Erläuterungen zu Gewinnausschüttung bzw. Gewinnauszahlung eingefügt. Zuschüsse für standortrelevante Unternehmen Entsprechend einer Verordnung des BMF können Unternehmen aus den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Energieversorgung oder Telekommunikation einen Standortsicherungszuschuss beantragen. Wichtige Voraussetzungen dabei sind, dass das Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich ist und dass ein direkter Schaden für das Unternehmen durch die Ausbreitung von COVID-19 entstanden ist (der Schaden entspricht dem Nettoverlust und berechnet sich aus Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen). Unternehmen müssen den Antrag auf Standortsicherungszuschuss bis 31. August 2021 an die COFAG richten. Die maximale Höhe des Standortsicherungszuschusses pro Unternehmen beträgt jeweils 150 Mio. € - überdies ist der Standortsicherungszuschuss mit der Höhe des geschätzten Jahresfehlbetrags des antragsbezogenen Geschäftsjahres begrenzt. Steuerfreiheit von COVID-Bonuszahlungen Bonuszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 (siehe auch KI 05/20) sind nicht nur einkommensteuerfrei und von der Sozialversicherung befreit. Sie sollen einem Nationalratsbeschluss folgend auch rückwirkend vom DB und von der Kommunalsteuer befreit sein.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Kurz-Info: Unveränderliche Steuernummern seit Anfang Juli

Im Zuge der Modernisierung der Finanzverwaltung (zur Neuorganisation der Finanzverwaltung, in deren Rahmen die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter wegfallen wird, siehe KI 04/20) kommt es auch zu unveränderlichen Steuernummern - sowohl in der privaten, als auch in der unternehmerischen Sphäre. Konkret wurden bereits mit 4. Juli 2020 die Steuernummern unveränderlich; bisher änderte sich die Steuernummer beim Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. Dies war etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige übersiedelt ist oder wenn sich bei Unternehmen der Ort der Geschäftsleitung innerhalb Österreichs geändert hat. Aktuelle bzw. seit 4. Juli 2020 bestehende Steuernummern bleiben zukünftig erhalten (auch bei einem Finanzamtswechsel) und sind somit gleichsam eingefroren. Neue Steuerpflichtige erhalten ebenso eine unveränderliche neunstellige Steuernummer. Kommt es zukünftig zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts (Wechsel vom Finanzamt Österreich ins Finanzamt für Großbetriebe), so bleibt die Steuernummer dennoch gleich. Überdies wird das Unternehmen automatisch über den Behördenwechsel informiert.

Einen der wenigen Ferialjobs bekommen? Achtung auf Steuern, Familienbeihilfe und Sozialversicherung

Durch die COVID-19-Krise ist das Angebot an Ferialjobs im Sommer 2020 deutlich eingeschränkt. Viele Unternehmen sind erst dabei, die Büroräumlichkeiten nach und nach wieder zu beziehen und müssen dabei Abstands- und Hygienevorschriften gerecht werden. Typischerweise hat auch die Wiedereinstellung von zuvor arbeitslos gewordenen Mitarbeitern Vorrang vor der Beschäftigung von Ferialpraktikanten. Schließlich spielen auch die während des Lock-downs aufgebrauchten Urlaubstage der Mitarbeiter eine Rolle, wodurch in den Sommermonaten 2020 weniger Bedarf an Urlaubsvertretungen besteht und somit ein wichtiges Betätigungsfeld für Ferialpraktikanten wegfällt. Sofern trotz all dieser Widrigkeiten ein Ferialjob ergattert werden konnte, sollten die Themen Steuern, Familienbeihilfe und Sozialversicherung genau beachtet werden, damit es nicht im Nachhinein zu unangenehmen Konsequenzen kommt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs" sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Familienbeihilfe direkt an das Kind ausbezahlt wird. Wichtigste Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 460,66 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Koste es, was es wolle - weitere Maßnahmen gegen die Corona-Krise geplant (Konjunkturstärkungsgesetz 2020)

Im Rahmen der Regierungsklausur Mitte Juni 2020 wurden die budgetären Mittel zur Bekämpfung der COVID-19-Krise ein weiteres Mal aufgestockt. Das Plus beträgt zusätzliche 19 Mrd. €, sodass mithilfe von insgesamt rund 50 Mrd. € die österreichische Wirtschaft wieder ins Rollen gebracht werden soll. Von den Maßnahmen her betrachtet sind vor allem die sogenannten "zusätzlichen Rettungskosten" im Rettungsschirm hervorzuheben. Dieses Maßnahmenbündel und weitere wichtige Schritte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. Die meisten der Maßnahmen sind im sogenannten "Konjunkturstärkungsgesetz 2020" enthalten, welches aktuell im Begutachtungsentwurf vorliegt. Die Beschlussfassung ist im Nationalrat für den 30.6. sowie im Bundesrat für den 2.7. vorgesehen. Rückwirkende Senkung der Einkommensteuer Der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über 11.000 € soll von 25% auf 20% abgesenkt werden und somit zur Steuerentlastung beitragen. Diese Maßnahme - es handelt sich dabei um das Vorziehen der Lohnsteuerreform - soll rückwirkend ab 1. Jänner 2020 gelten und auch dazu beitragen, den Konsum wieder anzukurbeln. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Vorteil aus der Steuersenkung ihren Angestellten mittels Aufrollung bis Ende September 2020 zukommt. Wer aufgrund seines geringen Einkommens keine Steuern zahlt, soll in Form einer Sozialversicherungsgutschrift eine zusätzliche Negativsteuer von 100 € erhalten (der SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung beträgt also maximal 400 € anstelle von 300 €). Auf der anderen Seite des progressiven Einkommensteuertarifs soll der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab 1 Mio. € bis zum Jahr 2025 (anstelle 2020) beibehalten werden. 360 € Kinderbonus pro Kind Zur Unterstützung von Familien - etwa bei der Abdeckung von für "Home-Schooling" oder für den Kauf von neuen Schulsachen angefallenen Kosten - soll ein Kinderbonus von 360 € pro Kind beitragen. Die Auszahlung erfolgt im September gemeinsam mit der Familienbeihilfe. Bereits früher soll der "Kinderzuschuss" helfen, welcher ab 13. Juli aus dem Familienkrisenfonds ausgezahlt wird. Hierbei beziehen Arbeitslose sowie Notstands- und Sozialhilfebezieher mit Kindern automatisch 100 € pro Kind. Einmalzahlung für Arbeitslose Anstelle einer generellen Erhöhung des Arbeitslosengeldes soll im September dieses Jahres eine zusätzliche Einmalzahlung an Arbeitslose i.H.v. 450 € erfolgen. Anspruchsberechtigt sind jene Personen, die zwischen Juni und September 2020 mindestens zwei Monate ohne Arbeit waren. Maßnahmenbündel für Unternehmen Die weiteren Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sollen eine Investitionsprämie von 14% enthalten, um die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft wieder anzukurbeln. Diese COVID-19-Investitionsprämie kann zwischen Anfang September 2020 und Ende Februar 2021 in Anspruch genommen werden. Gefördert sind materielle und immaterielle Neuinvestitionen ins abnutzbare Anlagevermögen in Österreich. Ausgenommen davon sind klimaschädliche Neuinvestitionen (Stichwort fossile Energieträger), unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Grundsätzlich beträgt die Investitionsprämie 7% der förderfähigen Kosten - zu einer Verdoppelung auf 14% kommt es, wenn die Investition i.Z.m. Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science steht. Die Abwicklung der Investitionsprämie soll über die aws erfolgen. Ein Novum für das österreichische Steuerrecht stellt der geplante Verlustrücktrag dar. Im Detail sollen im Jahr 2020 erzielte Verluste auf Antrag mit Gewinnen aus den Jahren 2019 und 2018 gegengerechnet werden können (höchstens 5 Mio. €). Für Unternehmen kann es dadurch de facto zu einer Steuerrückzahlung aus den letzten zwei Jahren kommen und folglich die Liquidität erhöht werden. Ebenso müssten vermutlich (Teile der) krisenbedingten Steuerstundungen aufgrund des Verlustrücktrags überhaupt nicht mehr zurückgezahlt werden. Eine Verlängerung des Fixkostenzuschusses (siehe auch KI 05/20) um 6 Monate steht ebenso im Raum. Der Fixkostenzuschuss und das später noch genauer beschriebene "Kreditmoratorium" sollen auch die Kunst- und Kulturbranche fördern und einen Neustart des Kulturlebens ermöglichen. Darüber hinaus ist noch die Stärkung der Eigenkapitalbasis der österreichischen Unternehmen in Planung - etwa durch steuerliche Begünstigungen oder mittels vom Staat unterstützter Eigenkapitalfonds. Schließlich soll auch - unbefristet - eine degressive Abschreibungsmöglichkeit auf Investitionen nach dem 30.6.2020 eingeführt werden, wodurch gleich im ersten Jahr bis zu 30% der Anschaffungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts steuerlich abgeschrieben werden können. Konkret stellt die degressive Abschreibung eine Alternative zur linearen Abschreibung dar. Allerdings sollen einige Wirtschaftsgüter von der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ausgeschlossen sein - es handelt sich dabei z.B. um unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude (hier ist eine beschleunigte lineare Abschreibung geplant), (grundsätzlich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen usw. Während ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich ist, ist dies umgekehrt ausgeschlossen. Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Gebäude soll eine schnellere Abschreibung möglich sein, indem im ersten Jahr eine "dreifache Abschreibung" und im zweiten Jahr eine zweifache Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei einem Bürogebäude gilt daher beispielsweise eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halbjahresabschreibungsregelung soll übrigens bei Gebäuden nicht zur Anwendung kommen. Größerer zeitlicher Spielraum bei bestehenden Krediten Unternehmen stehen vielfach vor Liquiditätsproblemen, da auch länger bestehende Kredite bedient und rückgeführt werden müssen. Ein Kreditmoratorium soll gerade kleine und mittlere Betriebe unterstützen, indem durch die Umwandlung von Investitionskrediten und bereits bestehenden Krediten in Betriebsmittelkredite fällige Kredite erst viel später zurückgezahlt werden müssen. Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% Die Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke, in der Kulturbranche sowie im publizierenden Bereich soll temporär auf 5% gesenkt werden, um auch die besonders von der COVID-19-Krise betroffenen Branchen Gastronomie und Tourismus stärken zu können. Im Detail sollen die 5% Umsatzsteuer von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten und auf die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, auf den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und auf den publizierenden Bereich anwendbar sein. Weniger Umsatzsteuer fällt demnach auch auf Speisen und Getränke in Almhütten an wie auch auf Bücher, Broschüren, kartografische Erzeugnisse aller Art usw. Da Österreich mit dem 5% USt-Satz dann insgesamt drei ermäßigte Umsatzsteuersätze hätte (5%, 10% und 13%), muss eine Zustimmung durch die EU-Kommission zu dieser Begünstigung erfolgen. Der temporäre 5% Umsatzsteuersatz muss auch in den Registrierkassensystemen entsprechend umgesetzt werden. Das BMF bietet Antworten zu häufigen Fragen in den Bereichen Registrierkassensystem, Signaturerstellung und Belegerstellung unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html. Überdies wird klargestellt, dass der neue Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden kann, damit es nicht zu nachträglichen Rechnungskorrekturen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt. Schließlich können zwischen Anfang Juli und Ende Dezember 2020 sogar Textanmerkungen oder händische Korrekturen auf den Belegen vorgenommen werden, ohne dass es zu einem Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung kommt. Entlastung für Land- und Forstwirte Landwirte sollen rückwirkend ab 1. Jänner 2020 höhere Pensionen bekommen und auch von der Streichung des Solidaritätsbeitrags von 0,5% profitieren. Ebenso kommt es durch das Angleichen der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage zu Entlastungen i.H.v. mehreren 100 € pro Jahr. Die für die Buchführungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben maßgebliche Umsatzgrenze soll schließlich von 550.000 € auf 700.000 € erhöht werden. Ausdehnung der Steuerstundungen bis Mitte Jänner 2021 Von der Krise betroffene Unternehmen (wie auch die Finanzverwaltung selbst) sollen von administrativen Hürden befreit werden, indem Steuerstundungen automatisch bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden. Konkret hat dies zur Folge, dass die Rückzahlung von Steuern über das Jahr 2020 hinaus verschoben werden kann - neuerliche Antragstellung wie auch Bescheiderlassung sind nicht notwendig. Keine Steuernachteile auf Sonderzahlungen bei Kurzarbeit Bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeit kann es zu einer höheren Besteuerung des "Urlaubs- und Weihnachtsgeldes" (Sonderzahlungen) kommen. Dies liegt an der recht neuen Regelung, der zufolge alle Teile der Sonderzahlungen, welche das Durchschnittsgehalt ("Kontrollsechstel") übersteigen, am Jahresende zum normalen Steuertarif nachversteuert werden müssen. Die Kurzarbeitsregelung führt dazu, dass 80% bis 90% des ursprünglichen Gehalts bezogen werden, die steuerbegünstigten Sonderzahlungen jedoch von 100% des ursprünglichen Gehalts bemessen werden. Folglich müsste für jenen Teil des Urlaubs- und Weihnachtgeldes, welcher den durchschnittlichen Lohn des Jahres übersteigt (dies ist aufgrund der Kurzarbeit der Fall), die volle Lohnsteuer anstelle der 6%igen begünstigten Besteuerung bezahlt werden. Die Regierung hat Maßnahmen versprochen, um diesen Nachteil bei Kurzarbeit auszugleichen. Generell trifft die Regelung mit dem Kontrollsechstel all jene, deren Lohn gegen Jahresende stark sinkt, beispielsweise aufgrund von Karenz oder Arbeitslosigkeit - es kommt dann zu einer höheren Besteuerung der Sonderzahlungen.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: UPDATE: Angekündigte und geplante Entlastungsmaßnahmen

[Stand 16.06.2020] Im Zuge der Regierungsklausur am 15. und 16. Juni wurden folgende Maßnahmen angekündigt: Zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen: Gewinn-/Verlustverteilung Zeitlich befristete Möglichkeit eines Verlustrücktrags, das bedeutet einen einmaligen Rücktrag von Verlusten aus 2020 in das Jahr 2019 und unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018. Fixkostenzuschuss Verlängerung um 6 Monate sowie Anpassung der Umsatzgrenzen. Senkung der Umsatzsteuer für Gastronomie und Kultur Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % auf Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie für Umsätze im Bereich Kunst, Kultur und im publizistischen Bereich. Kreditmoratorium Für besonders betroffene Branchen wie Gastronomie, Tourismus und Reiseveranstalter werden Erleichterungen mittels eines Kreditmoratoriums ermöglicht. Der Staat übernimmt temporär Kreditrückzahlungen, bis die Raten zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden können. Verlängerung der Steuerstundungen bis zum 15.1.2021. Zur Förderung von Investitionen: Investitionsprämie Für Wirtschaftsgüter, die zwischen 1.9.2020 - 28.2.2021 angeschafft werden, gibt es eine Investitionsprämie in der Höhe von 7 %, ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen. Für Güter im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science gilt der Prämiensatz in der Höhe von 14 %. Degressive Abschreibung Investitionen können ab 1.7.2020 bereits im ersten Jahr in der Höhe von 30 % abgeschrieben werden. Stärkung Eigenkapital ("Eigenkapitalfonds") Ein Konzept für die Erhöhung der Eigenkapitalquote für KMUs ist für die nächsten Wochen angekündigt. Zusätzliche Investitionen: Sanierungsoffensive: Steuerliche Anreize/Förderung für Investitionen in thermisch-energetische Sanierung, Heizkesseltausch für Gewerbliche und Private, Abbau rechtlicher Barrieren im Wohn- und Mietrecht. Ausbau erneuerbare Energie/"Eine-Million-Dächer"-Programm: Ausbau solarthermischer Anlagen, Energie-Gemeinschaftsanlagen, Ausbau und Dekarbonisierung Nah- und Fernwärme, Förderung von Kleinanlagen. "Investitionsprogramm Bundesgebäude": Investitionen in Infrastruktur der bestehenden Gebäude sowie Entwicklung neuer moderner und umweltschonender Gebäude. Investitionen in klimafreundliche Innovationen & Industrien: Aufstockung von Investitionsprogrammen mit positivem Effekt auf Umwelt und Klima sowie von Beteiligungen an europäischen Forschungsinitiativen wie Call Vorzeige Region Energie, IPCEI Batterien, IPCEI Wasserstoff. Anreiz für Reparaturleistungen: Senkung der Umsatzsteuer für Reparaturleistungen auf 13 %. Breitbandausbau: zweite Breitbandmilliarde zur Förderung der digitalen Infrastruktur. Gründerpaket/Deregulierungspaket Neue Gesellschaftsform "Austrian Limited": Mit unbürokratischer Gründung, niedrigem Gründungskapital sowie der Einführung von Englisch für wichtige Amtswege. Stärkung der Wachstumsfinanzierung: Verlustverrechnungsmöglichkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Wachstumsfinanzierung. Deregulierungsmaßnahmen: Mitarbeiterbeteiligung, Once-Only und Umsetzung der Grace-Period. "Masterplan Digitalisierung und Bildung" 8-Punkte Plan: Portal Digitale Schule, Vereinheitlichung bestehender Plattformen, Lehrendenfortbildung, Eduthek (Ausrichtung nach Lehrplänen), Gütesiegel Lern-Apps, Ausbau schulischer Basis IT-Infrastruktur, digitale Endgeräte für Schüler und Lehrer. Zur weiteren Entlastung: Senkung der ersten Tarifstufe bei Lohn- und Einkommensteuer Rückwirkend mit 1.1.2020 mit Rückerstattung für bereits versteuerte Gehälter spätestens im September. Erhöhung SV-Rückerstattung (Negativsteuer) Rückwirkend mit 1.1.2020, Erhöhung auf bis zu 100 €. Arbeitslosenunterstützung und Kinderbonus Einmalig zusätzlich 450 € zum Arbeitslosengeld. Pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Bonus von 360 €. Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Massnahmenpaket-fuer-rot-weiss-roten-Weg-aus-der-Krise.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Angekündigte und geplante Entlastungsmaßnahmen

[Stand 16.06.2020] Im Zuge der Regierungsklausur am 15. und 16. Juni wurden folgende Maßnahmen angekündigt: Umsatzsteuersenkung auf 5% in der Gastronomie und im Kulturbereich, für Zeitungen und Bücher Senkung Eingangssteuersatz von 25% auf 20% in der Einkommensteuer (Negativsteuer iHv. 100 €) Investitionsprämie von bis zu 14% Verlustrücktrag: Verluste aus 2020 sollen mit Gewinnen aus 2019 und 2018 steuerlich aufgerechnet werden können Nachbesserung beim Fixkostenzuschuss Entlastungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Volumen von 400 Millionen Euro Einmalzahlung an Arbeitslose iHv. 450 € Familienbonus iHv. 360 € pro Kind Weitere Details gilt es abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Gastronomie und Kulturbranche: Umsatzsteuer wird auf 5% gesenkt

Finanzminister Blümel hat im Rahmen einer Pressekonferenz am 13.06. die vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% in der Gastronomie und in der Kulturbranche angekündigt. Als Beispiele werden die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, der Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie Bücher genannt. Diese steuerliche Herabsetzung soll von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 befristet sein. Steuerstundungen werden bis 15. Jänner 2021 verlängert Zusätzlich werden Unternehmen mit einer automatischen Verlängerung der Steuerstundungen bis zum 15.1.2021 unterstützt. Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/juni/mwst-senkung.html   Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Lehrlings-Paket: 2.000 Euro Lehrlings-Bonus für Unternehmen

Unternehmen die zwischen 16. März und 31. Oktober Lehrlinge aufnehmen, erhalten nach Eintragung des Vertrags bei der Lehrlingsstelle und nach dem Ende der gesetzlichen dreimonatigen Probezeit den Bonus in zwei Tranchen ausbezahlt. Der Antrag kann ab 1. Juli bei der jeweiligen Landeskammer gestellt werden. Das gilt auch rückwirkend für Lehrlinge, die seit März 2020 eingestellt wurden. Die wichtigsten Eckpunkte: Mit dem Bonus in Höhe von 2.000 € gefördert wird: jedes neue, betriebliche Lehrverhältnis mit Abschluss des Lehrvertrags zwischen 16. März 2020 und 31. Oktober 2020. Das heißt, es wird auch rückwirkend gezahlt. Übernahme eines Lehrlings im ersten Lehrjahr aus der ÜBA (Überbetriebliche Lehrausbildung) in ein Unternehmen bis inklusive 31. März 2021. Auszahlungsmodus: Tranche 1: 1.000 € nach Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle (hängt vom Unternehmen ab, typischerweise passiert das im Juli-September). Tranche 2: 1.000 € nach Absolvierung gesetzlicher Probezeit (drei Monate). Wenn das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst wird, ist Tranche 1 zurückzuzahlen, um Missbrauch vorzubeugen. Antrag: Ab 1. Juli 2020 steht die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung. Selbstverständlich bekommen aber auch bereits übermittelte Lehrverträge (seit 16. März 2020) den Bonus. Antrag bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen bzw. elektronisch über "Lehre online Service". Quelle: https://www.bmdw.gv.at/Presse/AktuellePressemeldungen/Lehrlings-Paket--2.000-Euro-Lehrlings-Bonus-für-Unternehmen.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2020 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2019 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2020 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Betreffend Vorsteuern für das Jahr 2019 gilt das jedenfalls auch für das Vereinigte Königreich, da hier eine Übergangsregelung besteht (siehe auch KI 03/20). Die Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 müssen übrigens spätestens bis 31. März 2021 gestellt werden.

"Wirtshauspaket" soll Gastronomie aus der Krise helfen

Da die Gastronomie von den Folgen der Coronakrise besonders schwer getroffen wurde, hat der Nationalrat am 26. Mai 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Hilfspaket in Höhe von 500 Millionen € zugestimmt (19. COVID-19-Gesetz oder auch Gastronomie-Hilfspaket). Damit sollen zum einen natürlich die Unternehmen entlastet, aber auch der Konsum angekurbelt werden. Die wichtigsten Maßnahmen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt: Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke sinkt auf 10% Der ermäßigte Steuersatz gelangt ab 1. Juli 2020 auch auf Umsätze mit offenen nicht-alkoholischen Getränken zur Anwendung. Die Steuererleichterung gilt nur in Lokalen und in Bereichen, in denen die Getränke vom Gastronomen oder den Kunden in der Regel unmittelbar geöffnet werden wie z.B. Würstelstand oder Kantine. Nicht jedoch in Supermärkten, bei Abhol- und Lieferservice oder Getränkeautomaten. Die Regelung soll mit Ende des Jahres 2020 wieder auslaufen. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 75% erweitert Bisher waren Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu 50% steuerlich abzugsfähig. Um einen Anreiz für Geschäftsessen zu bieten und so die Gastronomie zu unterstützen, wurde die Abzugsfähigkeit auf 75% erhöht. Diese Steuererleichterung gilt ebenfalls für den begrenzten Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Steuerfreie Essensgutscheine erhöht Ab Juli 2020 werden die Höchstgrenzen für Essensgutscheine erhöht. So steigt der steuerfreie Betrag in Gaststätten von 4,40 € auf 8,00 € und in Lebensmittelgeschäften von 1,10 € auf 2,00 € pro Tag. Abschaffung der Schaumweinsteuer Die bisher schon oft kritisierte Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli 2020 abgeschafft werden. Diese Änderung erfolgt zum einen im Lichte der COVID-19-Krise, aber auch um Wettbewerbsnachteile zu beseitigen. Die Steuerersparnis beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche Schaumwein. Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal vom Umsatz ermittelt. Diese Erleichterung bei der Gewinnermittlung können Unternehmen bis zu einer gewissen Umsatzgrenze in Anspruch nehmen. Um insbesondere auch kleinere Gastronomiebetriebe sowohl finanziell als auch administrativ zu entlasten, wurden folgende Änderungen bei der Pauschalierung ab dem Veranlagungsjahr 2020 vorgenommen: Pauschalierungsgrenze: Erhöhung der Umsatzgrenze von 255.000 € auf 400.000 € pro Jahr. Grundpauschale: Erhöhung von 10% auf 15% des Umsatzes. Mobilitätspauschale: Erhöhung von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und auf 4% in Gemeinden bis 10.000 Einwohner. Mindestpauschale: Erhöhung von 3.000 € auf 6.000 € pro JahrBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

COVID-19 - Informationen und Entlastungsmaßnahmen - Rundschau

Wenngleich in vielen Bereichen des Lebens immer öfter eine (weitgehende) Rückkehr zur Normalität möglich ist, kann man bei den Regelungen und Gegenmaßnahmen wie Ausnahmen, Zuschüssen etc. im Zusammenhang mit der Corona-Krise leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend sollen daher wichtige Änderungen, Erläuterungen und Klarstellungen - sofern nicht sowieso in gesonderten Beiträgen dieser Ausgabe enthalten - zusammengefasst dargestellt werden. Weitere Verbesserungen beim Härtefallfonds - Einführung des Comeback-Bonus Bei dem für den Härtefallfonds maßgeblichen Betrachtungszeitraum kommt es nunmehr zu einer Ausdehnung auf 9 Monate (statt bisher 6 Monate). Innerhalb dieser 9 Monate können 6 beliebige Monate gewählt werden, für welche die Begünstigung aus dem Härtefallfonds in Anspruch genommen werden kann - bisher waren es 3 aus 6 Monaten. Die Anträge können im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember monatsweise gestellt werden. Die Mindesthöhe der Auszahlung soll 500 € betragen - geht man von der maximalen Unterstützung von 2.000 € pro Monat aus dem Härtefallfonds aus, führt dies zu insgesamt 12.000 € und somit zu einer Verdoppelung gegenüber der bisherigen Regelung. Zusätzlich soll es einen "Comeback-Bonus" von 500 € pro Monat geben. Bei Minimalbeträgen werde überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf 500 € aufgestockt. Diesen Bonus können all jene bekommen, die in Phase 2 Anspruch auf Zahlungen aus dem Härtefallfonds erhalten haben. Auf die 6 Monate betrachtet, führt der Comeback-Bonus zu insgesamt maximal 3.000 € pro Antragsteller. Sofern bereits ein Antrag gestellt worden ist, wird der Bonus automatisch ausgezahlt werden. Härtefallfonds "neu" und Comeback-Bonus unterstützen also maximal mit 15.000 € pro Antragsberechtigtem. Fixkostenzuschuss nach EU-Beihilfenrecht genehmigt Dem BMF folgend ist der Fixkostenzuschuss auch von der EU genehmigt worden, wodurch die Fixkostenzuschüsse auch formal nach EU-Beihilfenrecht anerkannt sind. Wichtige Informationen zu diesem Thema finden sich nun unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ - die dort veröffentlichten FAQs sollen überdies laufend aktualisiert werden. Der Fixkostenzuschuss kann bekanntermaßen für drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, die Antragstellung noch abzuwarten, um den möglichst idealen Betrachtungszeitraum auswählen zu können. Dabei kann es etwa eine Rolle spielen, dass die Fixkosten grundsätzlich im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfallens (Aufwands- und Ertragslogik) zu erfassen sind, wobei Abgrenzungen vorgenommen werden müssen. Überdies ist davon auszugehen, dass noch weitere Klarstellungen erfolgen werden. Die Antragstellung ist übrigens seit 20. Mai 2020 und bis spätestens 31. August 2021 möglich und muss über FinanzOnline erfolgen. ÖGK plant Fortsetzung von Zahlungserleichterungen Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) plant weiterhin, Betriebe zu unterstützen, die in Folge der COVID-19 Krise mit Liquiditätsengpässen kämpfen oder gar den gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel fürchten. So sollen auch nach Mai 2020 Zahlungserleichterungen möglich sein - nicht nur für die Beitragszeiträume 02/03/04-2020, sondern auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020. Bisher konnte betroffenen Unternehmen beispielsweise durch Beitragsstundungen sowie durch die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen geholfen werden. Konkret sollen von der ÖGK gestundete Sozialversicherungsbeiträge für Februar, März und April 2020 erst Anfang 2021 bezahlt werden müssen. Auf Antrag - aus Gründen der Unternehmensliquidität - soll sogar eine Ratenzahlung bis Ende 2021 möglich sein. Verzugszinsen fallen keine an. Ähnliches soll für die Beiträge der Monate Mai bis Dezember gelten - auch hier sind bis zu 3 Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis Jahresende 2021 geplant (inklusive Nachsicht bei Verzugszinsen). Info-Center der Finanzämter seit 18. Mai wieder geöffnet Seit 18. Mai 2020 haben die Infocenter der Finanzämter wieder für den Kundenverkehr geöffnet. Es wird um Terminvereinbarung im Vorfeld ersucht - entweder online (über https://www.bmf.gv.at/public/informationen/terminvereinbarungen.html) oder telefonisch unter der Nummer 050 233 700 zu den üblichen Öffnungszeiten. Damit ein potentielles Infektionsrisiko mit dem Coronavirus vermieden werden kann, wird jedoch empfohlen, die meisten Anliegen ortsunabhängig und unkompliziert telefonisch oder online abzuwickeln und nur in Ausnahmefällen den Weg ins Infocenter zu suchen. FAQ zur Kurzarbeit erweitert Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat die Broschüre zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurzarbeit erweitert und aktualisiert, zuletzt am 26. Mai (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html). Übergangsregelung für den Sachbezug von Firmen-Pkw Diese Übergangsregelung betrifft Firmen-Pkw, für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die jedoch aufgrund der Coronakrise noch nicht zugelassen werden konnten. Bei Erstzulassung dieser Kfz bis zum 30. Mai 2020 kann weiterhin der bis 31. März 2020 geltende niedrigere Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Pkw in Anspruch genommen werden.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

COVID-19 Start-up-Hilfsfonds: Der Staat verdoppelt Investments in innovative Unternehmen

Der COVID-19 Start-up Hilfsfonds soll einen aktiven Beitrag zur Verbesserung und Stabilisierung der Finanzierungssituation von Start-ups leisten, die durch die aktuelle COVID-19 Krise beeinträchtigt sind. Der Hilfsfonds unterstützt inländische, innovative Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren (bis zum 15. März 2020) gegründet wurden, mit frischem Eigenkapital ausgestattet wurden bzw. noch werden und deren Finanzierungssituation sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie massiv verschärft hat. Die Abwicklung des Antrages und die Auszahlung erfolgt über die AWS (Austria Wirtschaftsservice). Nachfolgend ein Überblick von den Anforderungen bis hin zur konkreten Antragstellung. Was genau ist der COVID-19-Start-up Hilfsfonds? Der COVID-19-Start-up-Hilfsfonds gewährt innovativen Start-ups einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden. Erhält ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von unabhängigen, privaten Investoren von mindestens 10.000 €, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Die Förderung muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden. Grundsätzlich muss das Eigenkapital seit dem 15. März 2020 eingebracht worden sein oder eingebracht werden; bis zu 25% können auch davor (seit dem 15. September 2019) zugeflossen sein. Die Richtlinie verlangt überdies, dass die Investition in das Eigenkapital von unabhängigen Kapitalgebern geleistet wird. Dazu zählen nicht: Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer, deren nahe Angehörige und Körperschaften öffentlichen Rechts. Der Zuschuss ist mit maximal 400.000 € gedeckelt. Für Unternehmen, die entweder in den letzten zwei Jahren eine Förderung im Rahmen der vordefinierten AWS & FFG Programme erhalten haben oder deren F&E-Aufwand in einem der drei letzten Geschäftsjahre zumindest 10% des Betriebsaufwands betrug, verdoppelt sich diese Obergrenze auf 800.000 €. Verwendung der Fördermittel Die Fördermittel können für folgende Bereiche eingesetzt werden: Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können. Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen. Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (z.B. Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu verwenden. Folgende Kosten können nicht gefördert werden: Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen; Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind; nicht-betriebliche Kosten (z.B. Privatanteile); Rückzahlung des Zuschusses. Wie zu Beginn bereits erwähnt, muss die Förderung im Erfolgsfall zurückbezahlt werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem Jahresabschluss über das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn anfällt und kann letztmalig mit dem Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr anfallen, das nach dem zehnten Jahrestag der Förderungsvereinbarung endet. Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils sechs Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag pro Jahr (Geschäftsjahr) beträgt zumindest 50% des jährlichen Gewinns; höhere Rückzahlungen des Unternehmens sind zulässig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt mit maximal der Höhe des erhaltenen Zuschusses begrenzt. Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen muss die Förderung mit Zinsen zurückgezahlt werden. Antragstellung Förderanträge sind ausschließlich über den Fördermanager des AWS einzubringen und sind bis 15. Dezember 2020 möglich. Der Antrag selbst ist sehr kurz gehalten. Mit der Antragstellung bestätigt das Start-up, dass die Förderungsvoraussetzungen vorliegen und dass die Bedingungen der Richtlinie und die im Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden, dazu gehört insbesondere auch die richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel sowie die Bestätigung des Kleinunternehmerstatus. Die Erfüllung des Innovationskriteriums (im Sinne der Richtlinie), der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag) und die Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie sind von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Sofern das Start-up vor kurzem frisches Eigenkapital erhalten hat oder wenn eine Kapitalerhöhung geplant ist, sollte besonders genau darauf geachtet werden, ob diese Förderung möglich ist. Weitere Unterlagen wie etwa Einzahlungsnachweise, Planungsrechnungen etc. werden zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Die AWS prüft in diesem ersten Schritt nur die formalen Voraussetzungen. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Tage. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt im Nachhinein. Das Start-up hat auch die richtlinienkonforme Verwendung der Fördermittel darzulegen. Der AWS ist ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis (Sachbericht) einmalig nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten zu übermitteln.Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Nachbesserungen im Härtefall-Fonds: Comeback-Bonus und höhere Mindestförderung für Selbständige

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer in der Corona-Krise Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. Am 27. Mai wurde eine weitere Nachbesserung des Härtefall-Fonds angekündigt. Der Begutachtungszeitraum wird erneut ausgeweitet und es wird einen Comeback-Bonus von 500 Euro pro Monat geben. Bei Minimalbeträgen wird überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf 500 Euro aufgestockt. Die wichtigsten Eckpunkte: Förderhöhe wird durch einen Comeback-Bonus deutlich erhöht Keine Förderung mehr unter 1.000 Euro monatlich Förderdauer wird von drei auf sechs Monate erhöht Betrachtungszeitraum wird bis Mitte Dezember ausgedehnt Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten künftig antragsberechtigt SV aus eigener beruflicher Tätigkeit nicht mehr Voraussetzung Die Nachbesserungen im Detail: Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000-Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet. Bisher gab es bei Vorliegen von eigenen unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch durch die Gesamtdeckelung mit 2.000 Euro Förderbeträge von unter 500 Euro. Diese Beträge werden auf 500 Euro aufgerundet. Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt. Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Beobachtungszeitraum Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei 500 Euro pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von 500 Euro kein Förderbetrag mehr unter 1.000 Euro monatlich liegen können. Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt. Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. - 15.12.) verlängert. Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (16.3. - 15.6.) jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert. Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt. Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine „Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit“ aufweisen konnte. Dadurch waren geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten nicht antragsberechtigt. Hier wird künftig nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung (auch als Pensionist) abgestellt. Quellen und weitere Infos WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html https://news.wko.at/news/oesterreich/Nachbesserungen-im-Haertefall-Fonds:-Comeback-Bonus-und-h.html  Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Änderungen der Corona-Kurzarbeit ab 1.6.2020

Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese gilt Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen. Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt. Zum Verfahren Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen. Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen. Die Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung Vergütung Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. Beispiel:   Monat 1 Monat 2 Monat 3 Arbeitszeit 60% 60% 100% Entgelt auf Basis Netto 80/85/90% Netto 80/85/90% Netto 100% Arbeitszeit Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart. Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen. Beschäftigtenstand Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt. Information Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung. Quellen und weitere Infos WKO: https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html

Coronavirus: Härtefall-Fonds - Beobachtungszeitraum 16. April - 15. Mai 2020

Ab 16. Mai sind auch Anträge für den Betrachtungszeitraum 2 (16.4.2020 bis 15.5.2020) möglich. Anträge für den Betrachtungszeitraum 1 (16.3.2020 bis 15.4.2020) können weiterhin gestellt werden. Unter folgendem Link finden Sie das aktualisierte Formular der Wirtschaftskammer. https://haertefall-fonds.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsPhase2Antrag.html Mit der Richtlinie vom 4. Mai 2020 des BMF wurden folgende Verbesserungen bei den Förderkriterien umgesetzt: Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate - innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden. Einführung einer Pauschalförderhöhe von 500 € pro Monat - auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung. Quellen und weitere Infos BMF und WKO: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Fixkostenzuschuss - Antrag ab 20.Mai

Der nicht rückzahlbare Fixkostenzuschuss dient Unternehmen, die Umsatzeinbußen im Zuge der Coronakrise erleiden bzw. erlitten haben, zur direkten Deckung von Fixkosten. Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall (mindestens 40% Ausfall) des Unternehmens und kann bis zu 75 % betragen. Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund: 40 - 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung 60 - 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung 80 - 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung Die Eckpunkte: Beantragung ab 20. Mai über FinanzOnline. Zeitraum: 3 Monate (15. März bis 15. September) Fixkosten Beispiele: Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen Auszahlung in drei Tranchen: Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Vorausetzungen: Die Betriebsstätte muss in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein. Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren. Verpflichtungen: Erhalt der Arbeitsplätze in Österreich bzw das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung) Quelle und weitere Infos: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Corona-Hilfsfonds https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html#heading_Zuschuesse   Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit - Frist ausgesetzt

[Stand 13.05.2020] Die WKO hat darüber informiert, dass die Frist für die Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit derzeit ausgesetzt wird. Nach bisheriger Regelung musste die Verlängerung der Kurzarbeit spätestens 4 Wochen vor Ende der bestehenden Kurzarbeit erfolgen. Desweiteren wird derzeit eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt und empfohlen, die bestehende Sozialpartnervereinbarung für die Verlängerung nicht abzuschliessen. Die technische Abwicklung für die Verlängerung wird über das eAMS-Konto erfolgen. weitere Infos zur Kurzarbeit: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html Quelle: https://newsletter.wko.at/sys/w.aspx?sub=nJ0NA_2uZvLI&tid=0-ZfLQb-1G07QY&mid=8881ebc2Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: Gastronomie: Bundesregierung präsentiert 500 Mio. Wirtshaus-Paket

11.5.2020 - Die Regierung hat heute im Rahmen einer Pressekonfernez Steuerentlastungen sowie Unterstützungen für Gastronomiebetriebe präsentiert. Die Eckpunkte: Senkung der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke in Wirtshäusern auf 10% bis Ende 2020 Anhebung der Pauschalierungsgrenze von 255.000 auf 400.000 Euro Erhöhung der Mobilitätspauschale von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4% für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner Anhebung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von 4,4 Euro auf 8 Euro Erhöhung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen in den Wirtshäusern von 50 auf 70% Abschaffung der Schaumweinsteuer Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/500-mio-wirtshaus-paket.htmlBild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Coronavirus: WKO-FAQ zu Lockerungen der Betriebseinschränkungen ab 2.Mai

[Stand 02.05.2020] Achtung: Aufgrund der "COVID-19-Lockerungsverordnung" darf der Kundenbereich der meisten Betriebsstätten ab 1. Mai wieder betreten werden. Frühere Betretungs- und Ausgehverbote treten damit größtenteils außer Kraft. 1. Welche Gesundheitsschutzauflagen müssen im Kundenbereich von Betriebsstätten eingehalten werden? Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gelten ab 1. Mai folgende Hygieneauflagen: Mindestabstand von 1 Meter zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Kunden, Mitarbeiter), Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter, gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren) gilt die Flächenregelung ebenfalls, wobei die Flächen der Kundenbereiche der einzelnen Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zu einer Gesamtfläche zusammenzuzählen sind. Sowohl auf der so ermittelten Gesamtfläche als auch im Kundenbereich jeder einzelnen Betriebsstätte dürfen sich maximal so viele Kunden aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist eine Betriebsstätte kleiner als 10 m2, so darf jeweils ein einziger Kunde das Geschäft betreten. Dieser Kunde darf jedoch von minderjährigen Kindern begleitet werden. Auf Märkten im Freien gilt die Pflicht zur Einhaltung des 1-Meter-Mindestabstands sowie zur Tragung einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Maske) ebenfalls. 2. Unter welchen Voraussetzungen darf der 1-Meter-Mindestabstand bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten unterschritten werden? Wenn der 1-Meter-Mindestabstand aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht eingehalten werden kann (z.B. Frisöre, Nagelstudios, Änderungsschneiderei und Änderungsarbeiten im Modehandel), muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden. Sofern zwischen Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung (z.B. Acrylglasscheiben) bestehen, darf der 1-Meter-Abstand ebenfalls unterschritten werden. Ausnahmen bestehen zudem, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abgewendet oder unterstützungsbedürftigen Personen (z.B. Menschen mit Behinderungen) geholfen werden soll. Dasselbe gilt außerdem, wenn die Aufsicht über minderjährige Kinder wahrgenommen wird. Kein verpflichtender Mindestabstand gilt schließlich für Personen, die miteinander (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben. 3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen mechanische Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) bei beruflichen Tätigkeiten in Betriebsstätten abgelegt werden? Wenn das Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Masken) aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht möglich ist (z.B. Berufsfotografie, Filmproduktion), darf stattdessen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden. Branchenspezifische Hygieneempfehlungen für Gewerbetreibende stellen die jeweiligen Fachverbände zur Verfügung. Eine mechanische Schutzvorrichtung muss zudem nicht getragen werden, wenn zwischen Personen eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (z.B. Acrylglasscheiben). Keine Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) besteht schließlich für Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. 4. Welche Gesundheitsschutzauflagen gelten bei beruflichen Tätigkeiten im Freien (z.B. Baustell- oder Vermessungsarbeiten)? Zwischen sämtlichen Personen (z.B. Mitarbeiter, Kunden) ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Wenn ein solcher Mindestabstand aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist, so muss das Infektionsrisiko stattdessen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Masken, Desinfektionsgelegenheiten, Vorsichtshinweise u.Ä.) minimiert werden. Daneben gelten die allgemeinen Ausnahmen, etwa bei unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (vgl dazu Frage 2). 5. Unterliegen geöffnete Betriebe weiterhin zusätzlichen Einschränkungen in Hinblick auf die Öffnungszeiten? Sind frühere Einschränkungen (täglich werktags 07:40- 19:00) weiterhin in Kraft? Nein. Ab 1. Mai gelten wieder dieselben Öffnungszeiten, die auch vor der COVID-Pandemie gegolten haben. Zusätzliche zeitliche Einschränkungen sieht die COVID-19-Lockerungsverordnung nicht mehr vor. 6. Welche Betriebe müssen auch nach dem 1. Mai weiterhin geschlossen halten? Weiterhin untersagt ist das Betreten von Ausbildungsstätten (zu den Ausnahmen vgl. Frage 2); Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (zu den Ausnahmen und zur geplanten Wiederöffnung vgl. Frage 7, Frage 8 und Frage 9); Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung (zu den Ausnahmen und zur geplanten Wiederöffnung vgl. Frage 10 und Frage 11); Sportstätten zur Ausübung von Sport (zu den Ausnahmen vgl. Frage 11); Freizeiteinrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen (zu den Details vgl. Frage 13); Seil- und Zahnradbahnen Museen und Ausstellungen; Bibliotheken und Archiven. 7. Ab wann dürfen Gastronomiebetriebe voraussichtlich wieder öffnen? Gastronomiebetriebe werden am 15. Mai wieder öffnen. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie. 8. Welche Gesundheitsschutzauflagen werden in Gastronomiebetrieben ab 15. Mai voraussichtlich gelten? Für Gastronomiebetriebe werden spezifische Hygieneregeln gelten. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie. 9. Ist die Lieferung und Abholung von Speisen bei Gastgewerbebetrieben weiterhin zulässig? Ja, Lieferservice und Selbstabholung sind grundsätzlich zulässig. Ebenso darf eine Anlieferung durch die Betriebe selbst erfolgen. Zu diesen Zwecken dürfen Betriebsinhaber und Mitarbeiter ihren Gastronomiebetrieb betreten, wobei an den verpflichtenden Mindestabstand von 1 Meter bei beruflichen Tätigkeiten zu erinnern ist. Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn diese vorbestellt wurden, nicht vor Ort konsumiert werden, bei der Übergabe der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird und eine mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Maske) getragen wird. Das Betreten ist nur für jene Kunden zulässig, die vorher bestellte Speisen abholen. Es ist dafür zu sorgen, dass Personen das Lokal nach Möglichkeit nur einzeln betreten. Auch Menschenansammlungen vor dem Lokal sind zu vermeiden. 10. Ab wann dürfen Beherbergungsbetriebe voraussichtlich wieder öffnen? Für Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung werden Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai geöffnet werden. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung. 11. Dürfen Campingplätze derzeit geöffnet haben? Beaufsichtigte Camping und Wohnwagenplätze sind voraussichtlich bis 29. Mai geschlossen. Dies gilt nicht für Dauerstellplätze. Letztere dürfen ab 1. Mai wieder genutzt werden, wobei folgende Hygieneauflagen gelten: Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, Pflicht zur Tragung mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken) für Kunden und Mitarbeiter, gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Betriebsstätten von Gastgewerbebetrieben dürfen auf Campingplätzen betreten werden, sofern Speisen und Getränke ausschließlich an Campinggäste ausgegeben werden. 12. Welche Sportbetriebe dürfen von Kunden bereits genutzt werden? Unter Sportanlagen versteht man Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (z.B. Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten). Hinzu kommen dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienende Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten. Derzeit dürfen Sportanlagen grundsätzlich nicht betreten werden. Hiervon bestehen aber Ausnahmen: Der Betrieb in nicht öffentlichen Sportstätten ist für Spitzensportler und Profifußballer sowie deren Betreuer bzw. Trainer möglich. Alle anderen Sportler dürfen Sportstätten im Freiluftbereich benutzen, sofern es sich um Sportarten handelt, bei denen zwischen den Beteiligten typischerweise ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden kann und wird. Im Freiluftbereich können demnach jedenfalls folgende Sportstätten betrieben werden: Außenbereiche von Fitnessbetrieben Bahnengolfanlagen Bogenschießanlagen Flugsportanlagen Golfplätze Hochseilgärten Kartbahnen Kitesurf-/Wasserschianlagen Klettergärten Leichtathletikanlagen (Mountain)Bike Parks Motocross-Strecken Rafting-/Canyoningunternehmen Reitanlagen/Reitbetriebe Schießstätten Segelschulen Stocksportanlagen Tennisplätze Innenbereiche der Sportstätte (z.B. Garderoben) dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. 13. Welche Regelungen gelten für Freizeiteinrichtungen Das Betreten von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind: Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes - BHygG, BGBl. I Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Tierparks und Zoos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe. Es dürfen jedenfalls folgende Leistungen erbracht werden: Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsdienstleister wie beispielsweise Künstleragenturen, Castingagenturen, Sportagenturen, Eventagenturen, Kartenbüros, Modellagenturen, Reisebüros Fitnesstrainer: Fitnesstraining in Freiluftbereichen von dafür vorgesehenen Sportstätten; Fitnesstraining im öffentlichem Raum im Freien mit Gruppen bis zu 10 Personen inkl. dem Trainer Fremdenführer/Reiseleiter/Reisebetreuer: Diese dürfen Führungen im öffentlichen Raum in Kleingruppen bis zu 10 Personen (incl Führer) anbieten. Es gelten hierbei die Voraussetzungen des § 1 sowie des § 10 der VO Reittrainer: Reitunterricht auf Freiluftflächen von Reitbetrieben sowie das Ausreiten auf öffentlichen Flächen im Freien Solarien Vermietungen von Sportgeräten wie Bootsvermietung und Bootseinsteller Weitere Informationen zum Freizeitbereich finden sie unter www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit. 14. Ab wann ist wieder mit einem vollkommenen Normalbetrieb zu rechnen? Nach gegenwärtigem Stand soll die COVID-19-Lockerungsverordnung bis einschließlich 30. Juni 2020 gelten. Die Dauer und das Ausmaß von Betriebseinschränkungen werden seitens der Politik jedoch laufend evaluiert. Je nach gesundheitlicher Gesamtsituation kann es zu Anpassungen vor bzw. Einschränkungen auch nach besagtem Datum kommen. 15. Dürfen wissensbasierte Dienstleistungs- und Beratungsbetriebe ihr Geschäftsräumlichkeiten bzw. Kanzleien für Kunden ebenfalls wieder öffnen? Ja. Wissensbasierte Dienstleister (z.B. Versicherungsvermittler, gewerbliche Vermögensberater, Werbe- und PR-Agenturen, Ingenieurbüros, Unternehmensberater, IT-Dienstleister, Bilanzbuchhalter, Lebens- und Sozialberater) dürfen ihre Kunden ab 1. Mai ebenfalls wieder beraten. Allerdings gelten hierbei die allgemeinen Gesundheitsschutzauflagen (vgl. Frage 1, sowie zu den Ausnahmen überdies Frage 2 und Frage 3). 16. Unterliegt selbst genähter "Mund-Nasen-Schutz" dem reglementierten Gewerbe? Der Begriff "Mund-Nasen-Schutz" wird in der derzeitigen Notlage auch für Mittel zur Bedeckung von Mund und Nase verwendet, an die keinerlei spezifische Anforderungen gestellt werden. Details: Sozialministeriums-Info zum Mund- Nasen- Schutz Medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss eine CE-Kennzeichnung tragen, während selbst genähter Mund-Nasen-Schutz das nicht muss und demnach kein Medizinprodukt ist. Damit unterliegt "selbst genähter Mund- Nasen-Schutz" nicht dem reglementierten Gewerbe. Details: CE-Kennzeichnung von Atemschutz 17. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus? Geldstrafen Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 können die Bezirksverwaltungsbehörden bei Verstößen gegen geltende Auflagen eine Verwaltungsstrafe verhängen. Laut COVID-19-Maßnahmengesetz drohen Geldstrafen für Personen, die eine Betriebsstätte betreten, deren Betreten untersagt wurde für Personen, die gegen die Ausgangsbeschränkungen (bzw. das allgemeine Betretungsverbot öffentlicher Orte) verstoßen für Inhaber von Betriebsstätten, die nicht dafür Sorge tragen, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird Die Höhe der Strafe kann sich bei Privatpersonen grundsätzlich auf bis zu 3.600 Euro und bei Inhabern von Betriebsstätten auf bis zu 30.000 Euro belaufen. Das Epidemiegesetz sieht Geldstrafen bis zu 2.180 Euro für Verstöße gegen Anzeige- oder Meldepflichten vor (z.B. Erstattung der Anzeige bei einem COVID-19-Fall an das Gesundheitsamt). Sonstige Übertretungen des Epidemiegesetzes (z.B. Pflicht zur behördlichen Desinfektion von bestimmen Räumen, Absonderungsmaßnahmen kranker oder verdächtiger Personen) werden mit Geldstrafen bis zu 1.450 Euro geahndet. Organstrafverfügungen Seit 11. April 2020 hat die Exekutive zudem die Möglichkeit, bei bestimmten Übertretungen des Epidemiegesetzes sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, wie zB: 25 Euro Geldstrafe für einen Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen (Betriebsstätten, öffentliche Verkehrsmittel) 50 Euro Geldstrafe für das Nichteinhalten der Ausgangsbeschränkungen sowie bei Verstößen gegen das Betretungsverbot bestimmter Betriebsstätten Freiheitsstrafen nach dem StGB Gemäß § 178 bzw. § 179 StGB macht sich gerichtlich strafbar, wer fahrlässig bzw. vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Verstöße sind mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu ahnden. 18. Sind bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen außer Betrieb zu nehmen? Das BMF beantwortet diese Anfragen dahingehend, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. 19. Was ist zu tun, wenn die Registrierkassenschwelle (Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro und Barumsatz von mehr als 7.500 Euro/Jahr) überschritten wird, die elektronische Registrierkasse aber nicht in Betrieb genommen werden kann, weil eine Installation der Kasse wegen der Corona-Krise nicht möglich ist? Das Finanzministerium hat die WKÖ informiert, dass bei Überschreiten der Registrierkassenschwellen bis Ende Juni 2020 die Registrierkassenpflicht erst mit 1.Oktober eintritt. 20. Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)? Ja. Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion. Beachten Sie jedoch, dass viele Betriebe in den letzten Wochen nicht auf Grundlage des EpidemieG, sondern gemäß anderer Rechtsvorschriften eingeschränkt wurden (vgl. dazu Frage 21) 21. Das Betreten des Kundenbereichs bestimmter Betriebsstätten (insb. im Sport- und Freizeitbereich) bleibt auch gemäß der COVID-19-Lockerungsverordnung unzulässig. Gibt es hier eine Entschädigung? Eine Möglichkeit auf gewisse staatliche Unterstützung kann es durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geben. Damit soll allen Unternehmen geholfen werden, die finanzielle Hilfe benötigen. Dafür werden in einem ersten Schritt 4 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. An Details wird laufend gearbeitet. Nähere Informationen zu möglichen Unterstützungen finden Sie hier: Info Sofortmaßnahmen Für besondere Härtefälle von Selbstständigen ist ein Härtefall-Fonds eingerichtet. Details finden Sie hier: Info und Beantragung Härtefall-Fonds Wichtiger Hinweis: In rechtlicher Hinsicht ist zwischen Betretungsverboten nach der jüngsten COVID-19-Lockerungsverordnung, Betretungsverboten nach früheren COVID-19-Verordnungen (insb. BGBl II 96/2020 und 98/2020) und der Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz (vgl. dazu Frage 20) zu unterscheiden. Bei einem Betretungsverbot gemäß der genannten COVID-19-Verordnungen liegt keine Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gemäß § 20 Epidemiegesetz vor. Deshalb besteht in solchen Fällen kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz. Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_einschraenkungen Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage von Gesellschafter-Geschäftsführern durch Datenaustausch

Wie zuletzt in der KI 01/16 berichtet, drängen die Sozialversicherungen schon seit langem darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich für die Sozialversicherungsträger immer noch die Informationsbeschaffung. In der Kapitalertragsteueranmeldung war zwar bereits seit dem Jahr 2016 die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen. Die Kommunikationskanäle zwischen dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern waren aber oft lückenhaft. Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten. Die diesbezügliche Verordnung vom 26.2.2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossene Ausschüttungen betreffen. Folgende Daten werden der SVS künftig elektronisch zur Verfügung gestellt: Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers, Bruttobetrag der Gewinnausschüttung. Bisher war die SVS nur theoretisch in der Lage, die Gewinnausschüttung in die Basis für die Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen. Durch den nunmehrigen Datenaustausch sollen die Beiträge den Gesellschafter-Geschäftsführern nun auch tatsächlich vorgeschrieben werden. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen früherer Jahre enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt. Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Jene Gesellschafter-Geschäftsführer mit niedriger Vergütung und hoher Gewinnausschüttung müssen allerdings gegebenenfalls mit teilweise empfindlichen Nachzahlungen rechnen.