2001

EURO ante Portas

Terminplan für die Euro-Umstellung auf Bargeld · Ab 1. Oktober 2001 beginnt die Phase der doppelten Preisauszeichnung, um den Gewöhnungsprozess an die neue Währung zu erleichtern. Die Angabe der Preise in Euro- sowie in Schillingbeträgen ist unabhängig davon durchzuführen, ob das Rechnungswesen bereits auf Euro umgestellt worden ist oder noch in Schilling fakturiert wird, was bis 31. Dezember 2001 möglich ist. Diese Phase endet am 28. Februar 2002. Ab 1. Jänner 2002 hat der angeführte Schillingbetrag aber nur mehr informativen Charakter. · Ab 1. Jänner 2002 beginnt die doppelte Bargeldphase, welche ebenfalls am 28. Februar 2002 endet. In diesem Zeitraum kann sowohl in Schilling als auch in Euro bezahlt werden. · Ab 1. März 2002 gehört der Österreichische Schilling der Vergangenheit an. Der Euro ist einheitliches Zahlungsmittel in folgenden 12 EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien sowie in den vier Kleinstaaten: Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan. England, Dänemark und Schweden nehmen noch nicht teil. Doppelte Preisauszeichnung Verpflichtungen Das EWAG BGBl Nr. 110/1999 verpflichtet die Unternehmer und die staatliche Verwaltung zur doppelten Währungsangabe. Ausgenommen davon sind Geschäfte, die zwischen Unternehmen getätigt werden. Privaten gegenüber müssen daher Unternehmen z.B. in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen; in der Werbung, die Verkaufspreise beinhaltet etc. beide Währungen anführen. Dies sowohl in allen Einzelposten als auch im Endbetrag in folgender Reihenfolge: Schilling links, Euro rechts oder Schilling oben, Euro unten. Im Kassenbereich ist ein Aushang mit dem Umrechnungskurs sowie eine Liste der Stückelung von Schilling- bzw. Euro-Noten und Münzen mit dem jeweiligen Wert der anderen Währung anzugeben. Erleichterungen - Bei Registrierkassen ist lediglich die Endsumme und der Retourgeldbetrag doppelt auszuweisen. - Kleinunternehmer (höchstens 9 Beschäftigte im Gesamtunternehmen bzw. 5 in den Betriebsstätten) müssen nur die Endsumme in der Zahlungswährung angeben. Über Verlangen des Käufers muss der Endbetrag aber in der anderen Währung angegeben werden, wobei eine handschriftliche Ergänzung genügt. - Erleichterungen bestehen für den Buchhandel, die Tankstellen, den Versandhandel und das Taxigewerbe. Weiters besteht eine Erleichterung bei der Rechnungsausstellung generell für den Fall, dass sich Käufer und Verkäufer auf den Ausweis nur in einer Währung einigen. Strafbestimmungen Als Verwaltungsstrafe ist ein Geldbetrag bis S 20.000,- (EUR 1.453,46) vorgesehen. Probleme bei der Rechnungsausstellung Aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen dürfen keinesfalls zwei Rechnungen (eine in Schilling und eine in Euro) ausgestellt werden, auch wenn sie die gleiche Rechnungsnummer tragen. Es müsste sonst nämlich die Umsatzsteuer für beide Rechnungen (Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung) abgeführt werden. Wenn es aus technischen Gründen aber nicht möglich ist, in der Rechnung beide Währungen anzugeben, kann ein zweites Formular ausgestellt werden, welches aber nicht als Rechnung zu bezeichnen ist und die Vermerke tragen soll: "Information gemäß § 5 EWAG (doppelte Währungsangabe) zu Rechnung Nr. …" sowie zusätzlich "keine Rechnung gemäß § 11 UStG". Bei Ausgangsrechnungen mit Datum vor dem 31. Dezember 2001 sollte darauf geachtet werden, welcher Zahlschein dem Kunden mitgeschickt wird. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Überweisung erst im Jahr 2002 erfolgen wird, sollte bereits ein rotblauer Zahlschein (Euro-Zahlschein) beigelegt werden, da ab 1. Jänner 2002 alleiniges Buchgeld der Euro ist. Problem bei Eingangsrechnungen - Der Vorsteuerabzug richtet sich nach dem ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in jener Währung, in der bezahlt wird, wenn in der Rechnung das Entgelt und die Umsatzsteuer sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen ist. - Überweisung des Rechnungsbetrages Es ist darauf zu achten, den richtigen Zahlschein zu verwenden: rot-grün für Schilling-Überweisung, rot-blau für Euro-Überweisung. Das Durchstreichen der Euro-Währung auf einem rot-blauen Zahlschein führt zur fatalen Folge, dass der angegebene Schilling-Betrag (z.B. S 100,-) trotzdem in EUR 100,- (das sind aber S 1.376,03) überwiesen wird. Ab 1. März 2002 werden "rot-grün-Belege" von den Banken nicht mehr angenommen. Doppelte Bargeldphase Im Zuge der Währungsumstellung wird das wohl die heißeste Phase werden. Termine des Bargeldumtausches und Vorverteilung 1. September 2001 (Samstag) Beginn der Vorverteilung an Banken sowie des Erwerbes von EURO-Münz- Startpaketen für Unternehmer im Wert von EUR 145,50 (S 2.002,12) zum Preis von S 2.000,-. 15. Dezember 2001 (Samstag) Beginn des Verkaufes von Euro-Münzen an Konsumenten im Wert von EUR 14,54 (S 200,07) zum Preis von S 200,- bei Banken und Postämtern. Für den anzahlmäßigen Erwerb der Startpakete gibt es keine Begrenzung. Da mit dieser Maßnahme einem eventuellen Bargeldengpass in den ersten Jännertagen des Jahres 2002 entgegengewirkt wird, wird dringend empfohlen, die Startpakete nicht zu horten, sondern das neue Bargeld auch tatsächlich zu verwenden. 1. Jänner 2002 (Dienstag) bis 28. Februar 2002 (Donnerstag) Doppelbargeldphase 1. März 2002 (Freitag) der Euro ist alleiniges Zahlungsmittel 31. März 2002 (Ostersonntag) Ende des kostenlosen Tausches von MUM-Währungen (Banknoten anderer Euro-Länder) durch die Österreichische Nationalbank bis EUR 3.000,- (S 41.280,90). Der Umtausch ist schon jetzt möglich. Bis Jahresende erhält man Schillingbeträge, ab 1. Jänner 2002 EURO. In Österreich können Schilling-Münzen und -Banknoten zeitlich unbeschränkt auch nach dem 1. März 2002 bei der Österreichischen Nationalbank in Euro umgetauscht werden. Bei Banken und Postämtern ist nur im Jänner und Feber 2002 der Umtausch bis S 50.000,- in EURO noch kostenlos. Zur Vermeidung von Engpässen sollte rechtzeitig der Bargeldbedarf für die ersten Jännertage des Jahres 2002 geplant werden. Größere Umtauschbeträge im Gegenwert von über S 50.000,- (EUR 3.633,64) sollten der Hausbank möglichst früh angekündigt werden. Für den Umtausch bei Beträgen über S 200.000,- besteht Legitimationspflicht. An den Bankomaten werden ab 1. Jänner 2002 nur mehr Euro-Geldscheine im Wert von EUR 10,- und EUR 100,- ausgegeben. Das Limit beträgt EUR 400,-. Kreditinstitute wechseln Schilling in Euro, geben aber keine Schilling mehr aus. Von Schillingmünzen sollte man sich möglichst in der Doppelbargeldphase bis spätestens 28. Februar 2002 trennen. Es gibt nämlich Schillingmünzen, die weniger wert sind, als Banken für das Zählen - bei Verwendung von Zählmaschinen - verlangen. Am besten ist es, die Schilling-Bargeldbestände in den ersten Jännertagen 2002 auf ein Girokonto einzuzahlen und in der Geldbörse nur noch EURO zu haben. Die Verschärfung der Münzgeld-Situation wird den bargeldlosen Zahlungsverkehr beschleunigen. Der Eurocheque (EC) wird infolge Wegfall der Einlösungsgarantie (ab 1. Jänner 2002) an Bedeutung verlieren. Das "EC" wird durch das "Maestro"-Logo ersetzt werden und Bankomatkassen, Geldausgabeautomaten und Kreditkarten werden an Bedeutung gewinnen. Anstelle der Barzahlung wird die elektronische Geldbörse an POS (point of sale), Quick-Terminals etc. treten. Eine Weiterentwicklung wird die Smartcard bringen, welche zusätzliche Funktionen (Telefon, SIM-Karte, Homebanking, Fahrausweis etc.) übernehmen wird. Durch das "Plastikgeld" wird das Falschgeld-Risiko ausgeschaltet, welches gerade in der Doppelbargeldphase nicht unerheblich sein wird. Umrechnungshilfen Bei Barzahlung wird Kopfrechnen gefragt sein. Zur Unterstützung kann ein elektronischer Rechner gute Dienste leisten. Um einen überschlagsartigen Preisvergleich anzustellen, sollte man sich folgende Größenordnungen einprägen: 1 ATS 7 Cent 10 ATS 73 Cent 100 ATS 7,27 EUR 1 EUR = 13,76 ATS 10 EUR = 137,6 ATS 100 EUR = 1.376,03 ATS Die doppelte Preisauszeichnung in der Übergangsphase erleichtert den Preisvergleich. Die wahren Umrechnungsprobleme beginnen erst ab 1. März 2002, da die Preise dann nur mehr in Euro angegeben werden. Bei kleineren Eurobeträgen kann mit folgender Rechenhilfe der Gegenwert in ATS näherungsweise wie folgt ermittelt werden: EUR 200 x 10 = ATS 2.000 EUR 200 x 4 = ATS 800 EUR 20 x 2 = ATS - 40 rund ATS 2.760 Gegenwert beträgt ATS 2.752,- (EUR 200 x 13,7603), die rechnerische Abweichung beträgt 0,29%. Kassenführung bei EURO-Umstellung Insbesondere in der Doppelbargeld-Phase werden ab 1. Jänner 2002 an die Kassenführung erhöhte Anforderungen gestellt werden. Das Kassabuch kann in Schilling und EURO getrennt geführt werden oder die Schillingbeträge werden gleich in EURO umgerechnet und es wird nur in EURO geführt. Das Kassenkonto (Hauptbuch) ist aber nur in EURO zu führen, da ab 1. Jänner 2002 für die Buchhaltung nur mehr der EURO gilt. Wechselgeld ist ab 1. Jänner 2002 grundsätzlich in EURO herauszugeben. Bis 28. Februar 2002 ist zwar die Herausgabe von Schilling noch möglich, sollte aber vermieden werden, um den Umstieg auf EURO zu erleichtern. Für die Überprüfung des Kassensaldos sind die vereinnahmten Schillingbeträge in EURO umzurechnen und den in der Kassa befindlichen EURO hinzuzurechnen. Die Geldlade wird den neuen Verhältnissen anzupassen sein. Den bisher fünf gängigen Schillingmünzen und sechs Banknoten stehen acht EURO-Münzen und sieben Banknoten gegenüber (1, 2, 5, 10, 20, 50 Cent, 1 und 2 EURO-Münzen sowie 5, 10, 20, 50, 100, 200, 500 EURO-Banknoten). Da in der Doppelbargeld-Phase erhöhte Bargeldbestände vorhanden sein werden, sollte dieses zusätzliche Risiko versicherungstechnisch gedeckt werden. Umstellung des Rechnungswesens Der noch in Schilling erstellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 ist in der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2002 in EURO umzurechnen. Davon sind neben dem Hauptbuch auch alle Nebenbücher (Anlagenverzeichnis, Debitoren und Kreditoren samt OP-Liste, Lohnverrechnung etc.) betroffen. Für Zwecke der Auszifferung sind in der OP-Liste die einzelnen Beträge umzurechnen. Die Buchungen ab 1. Jänner 2002 dürfen nur mehr in EURO erfolgen. Euro-Umstellung im Gesellschaftsrecht Die Auswirkungen der Euro-Umstellungen auf Kapitalgesellschaften sind im "Ersten Euro-Justiz-Begleitgesetz" geregelt. Aktiengesellschaften - Mindestkapital EUR 70.000,- - Aktiennennbetrag EUR 1,- oder ein Vielfaches davon bzw. Stück Aktien. - Anzahl der Aufsichtsratmitglieder bei einem Grundkapital bis EUR 350.000,- 7 Personen über EUR 350.000,- 12 Personen über EUR 3,5 Mio 20 Personen GesmbH - Mindeststammkapital EUR 35.000,- - Mindeststammeinlage EUR 17.500,- - kleinste Stammeinlage EUR 70,- - Stimmverhältnisse: 1 Stimme für EUR 10,- einer Stammeinlage - Aufsichtsratpflicht ab Stammkapital EUR 70.000,- und mehr als 50 Gesellschafter Euro-Anpassung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages Wenn keine anderen Änderungen erforderlich sind, werden die bestehenden Schillingbeträge des Grund- bzw. Stammkapitals einfach in Euro umgerechnet. Derartige Satzungs- bzw. Gesellschaftsvertragsanpassungen werden von den Notaren bis 31. Dezember 2001 noch kostenlos durchgeführt. Ab der Umstellungspflicht (1. Jänner 2002) fallen Notariatsgebühren an. Die bloße Euro-Umstellung ist aber noch bis 31. Dezember 2002 von Gerichtsgebühren befreit. Ab 1. Jänner 2002 können sonstige Änderungen in Gesellschaftsverträgen nur mehr dann im Firmenbuch eingetragen werden, wenn die Euro-Umstellung bereits erfolgt ist. Unerwünschte Auswirkungen kann die per 1. Jänner 2002 automatisch erfolgte oder bewusst durchgeführte Euro-Umstellung des Stammkapitals auf die Stimmverhältnisse in der Generalversammlung haben. Eine Stimme stand bisher für S 100,- zu, nunmehr aber für EUR 10,-. Ergibt sich z.B. aus der Umrechnung ein Betrag von EUR 9,99, fällt eine Stimme weg. Damit könnte z.B. die Wahrung von Minderheitsrechten (Einberufung einer Generalversammlung, Bestellung von Revisoren) gefährdet sein. Die Anpassung auf einen neuen runden Euro-Wert ist in solchen Fällen sinnvoll. Steuerliche Auswirkungen der Euro-Umstellung - Mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz werden alle in den Steuergesetzen angeführten Schillingbeträge in Eurobeträge umgerechnet, gerundet und geglättet. Das Gesetz wird als aufkommensneutral beschrieben. Als Beispiel sei der Einkommensteuertarif angeführt: . ...... ...... ...... ...... ...... ...... .neu. ...... ..... Tarif für die ersten. .....(S 50.000,- = EUR 3.633,46) EUR 3.640,- 0% für die nächsten .(S 50.000,- = EUR 3.633,46) EUR 3.630,- 21% für die nächsten .(S 200.000,- = EUR 14.534,57) EUR 14.530,- 31% für die nächsten .(S 400.000,- = EUR 29.069,13) EUR 29.070,- 41% für alle weiteren Beträge 50% Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von S 1 Mio (EUR 72.672,83) ergibt sich eine Steuerminderung um S 18,-). - Umrechnungsdifferenzen von Schilling auf Euro sind auch steuerlich erfolgswirksam zu erfassen. - Erinnerungswerte Anstelle des Erinnungsschillings im Rechnungswesen treten entweder 7 Cent, 1 Cent oder Null, wenn auf andere Weise die Vollständigkeit der Erfassung dieser Wirtschaftsgüter gewährleistet ist. - Die Zuwendung von EURO-Startpaketen an Dienstnehmer (z.B. als Weihnachtsgeschenk) ist lt. BMF vom 10. April 2001 nicht als Sachzuwendung i.S. des § 3 (1) Zi 14 EStG lohnsteuerfrei. - Auf die umsatzsteuerlichen Probleme bei der Rechnungsausstellung in der dualen Phase wurde eingangs bereits hingewiesen. Vertragswesen In der ersten Euro-Einführungsverordnung wird festgeschrieben, dass durch die Euro-Einführung die Kontinuität von Verträgen und anderen Urkunden nicht berührt wird. Schillingbeträge gelten automatisch ab 1. Jänner 2002 als auf den Euro-Gegenwert umgestellt, ohne dass die Beträge umgeschrieben werden. Versicherungsproblematik Umfragen haben ergeben, dass bis zu einem Drittel aller Unternehmen (bei kleinen Unternehmen ist der Anteil bedeutend höher) die kritischen Zeitpunkte der EURO-Umstellung nicht kennen und sich der Risiken der unzulänglichen Vorbereitung nicht bewusst sind. Hinzu kommt, dass derartige Risiken durch die traditionellen Versicherungspolizzen nicht gedeckt sind, weil die Einführung des EURO ein vorhersehbares Ereignis ist und dieses normalerweise nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Preisbildung in EURO Diese ist einer der sensibelsten Bereiche bei der Währungsumstellung. Insbesondere sind die bisherigen Lockpreisangebote davon betroffen. Verboten ist jedenfalls eine Preiserhöhung, die sich aus der bloßen Umrechnung auf EURO durch Aufrundung ergibt. Eine Preisrundung ist nur nach unten erlaubt. Beispiel: S 999,90 = EUR 72,665567 richtig: EUR 72,67 erlaubt: EUR 72,65 verboten: EUR 72,70 Bei der Rundung nach unten ist Vorsicht geboten, da empfindliche Verluste drohen. Kommt es lt. obigem Beispiel bei der Umrechnung zum richtigen Preis bei einem Umsatz von 10.000 Stück zu einem Gewinn von S 600,-, so erleidet der Unternehmer bei der Rundung nach unten einen Verlust von S 2.100,-. Insgesamt eine Differenz von S 2.700,-. Verboten ist aber nur die ungerechtfertigte Preiserhöhung (aus der bloßen Währungsumrechnung). Erfolgt sie aus kalkulatorischen Gründen (Erhöhung der Einkaufspreise oder der Personalkosten etc.) ist sie erlaubt. Infolge des erleichterten Preisvergleiches mit den übrigen EURO-Ländern wird es zu einem verschärften Konkurrenzdruck kommen. Für ungerechtfertigte Preiserhöhung ist eine Geldstrafe bis S 100.000,-, im Wiederholungsfalle bis S 200.000,- vorgesehen. Wertzeichen bei EURO-Einführung - Briefmarken werden exakt umgerechnet. Auf Schilling lautende Marken können noch bis 30. Juni 2002 verwendet werden. - die Stempelmarken werden abgeschafft und durch Barzahlung oder Überweisung ersetzt. Schlussbemerkungen - Welche Münzen soll man behalten? Historische Münzen (z.B. Dukaten, Taler etc.) können gar nicht umgetauscht werden. Gold- oder Silbermünzen können umgetauscht werden. Liegt der Material- oder Sammlerwert über dem Nennwert, ist ein Umtausch nicht zu empfehlen. Umlaufmünzen sollen Anfang des Jahres 2002 ehestens umgetauscht werden, bis auf Stücke, die man zur Erinnerung behalten will. - Banköffnungszeiten zur Jahreswende In der letzten Dezemberwoche gibt es nur zwei Öffnungstage (Donnerstag, 27. und Freitag, 28. Dezember 2001). Montag, der 31. Dezember 2001 ist ein Bankschließtag, sodass erst wieder am Mittwoch, 2. Jänner 2002 die Banken offen sein werden. Die Bankgeschäfte sollten daher möglichst vor den Weihnachtsfeiertagen (bis Freitag, 21. Dezember 2001) erledigt werden. - Kontenumstellung bei den Banken Die Umstellung auf EURO erfolgt per 1. Jänner 2002 kostenlos. "Alt"-Währungskonten der anderen EURO-Länder können und sollen bereits vor dem 1. Jänner 2002 über Auftrag des Bankkunden umgestellt werden. Andere Fremdwährungskonten (z.B. USD, etc.) sind nicht betroffen. - Electronic Banking Ab 1. Jänner 2002 können nur noch die neuen Datenformate (V3) verwendet werden. Für eine rechtzeitige Umstellung ist Sorge zu tragen.

Kurz-Infos

Verwaltungsvereinfachung durch Abschaffung der Getränkesteuer ab 2001 Ab 1. Jänner 2001 entfallen die Aufzeichnungspflichten laut Getränke- und Speiseeissteuergesetze und reduzieren sich auf die Bestimmung des § 18 UStG. Die Erlöse sind demnach nur mehr nach Steuersätzen 10%, 20% bzw. 0% zu erfassen und der gesamte Wareneinkauf auf einem Wareneinkaufskonto zu verbuchen, wobei aber auf die branchenüblichen Bezeichnungen (Bier, Wein, Spirituosen, Kaffee, Tee, Speisen etc.) zu achten ist, um Nachkalkulationen nicht zu erschweren. Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften · Eine reine Beteiligungsholding (Personen- oder Kapitalgesellschaft) ist im umsatzsteuerlichen Sinn nicht Unternehmer und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt. · Eine geschäftsführende Holding dagegen ist als unternehmerisch tätig anzusehen und daher vorsteuerabzugsberechtigt. · Bei einer gemischten Holding (das Halten von Beteiligungen ist nicht bloß ein Hilfsgeschäft, sondern gleichberechtigt neben anderen wirtschaftlichen Aktivitäten, z.B. Erstellung von Finanzierungskonzepten, Beratungen etc.) ist teilweise Unternehmereigenschaft gegeben und eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen.

Unternehmensübertragungen im Lichte der gesetzlichen Änderungen ab 1. Jänner 2001

Einleitung Laut Angabe der Österreichischen Bundesregierung werden in den kommenden Jahren bis zu 50.000, laut Gewerbe- und Handelsforschung bis zum Jahre 2007 bis zu 70.000 Unternehmungen vor der Übergabe stehen. Der Großteil zählt zu den Klein- und Mittelbetrieben mit cirka 350.000 Arbeitsplätzen. Bei dieser Zäsur im Unternehmensablauf stehen rechtliche, wirtschaftliche und persönliche Überlegungen im Vordergrund. Die alte Volksweisheit "Aller Anfang ist schwer" mutiert im konkreten Fall oft zur Sentenz "Schlussmachen ist schwer". Der Spruch des Altbauern "Übergeben und nimmer leben" ist seit der Pensionsberechtigung wirtschaftlich etwas entschärft worden, lebt in der Emotion aber weiter fort, heißt es doch Abschiednehmen von einer Machtposition. Rechtliche Gestaltungsformen der Unternehmensübertragung Neben der sofortigen Übergabe eines Unternehmens im Ganzen, bietet sich die (vorläufige) Beteiligung des potentiellen Erwerbers als Gesellschafter an. Dies entweder in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Als Rechtsgrund für die Übertragung kommen in Frage: Kauf, Tausch, Schenkung, Leibrente, Nießbrauch oder Pacht. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Umgründungssteuergesetz und zwar: Die Realteilung bei Personengesellschaften und die Spaltung bei Körperschaften. Ferner die Verschmelzung und die Umwandlung von Körperschaften sowie die Einbringung von Unternehmen oder Unternehmensteilen in Kapitalgesellschaften. Schließlich sei noch auf die zum Teil milliardenschweren (freundlichen oder unfreundlichen) Übernahmen der Aktienmehrheit bei börsennotierten Aktiengesellschaften hingewiesen. Haftungsbestimmungen § 1409 ABGB Der Erwerber haftet solidarisch mit dem Veräußerer für die Schulden, die er bei der Betriebsübernahme kannte oder kennen musste bis zum Wert der übernommenen Aktiva (Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen). § 25 HGB Der Erwerber haftet neben dem Veräußerer unbeschränkt für sämtliche Geschäftsverbindlichkeiten, wenn die Firma fortgeführt wird. § 14 BAO Der Erwerber haftet für Abgaben des Betriebes, die auf die Zeit seit Beginn des letzten, vor der Übergabe liegenden Kalenderjahres entfallen, soweit er die Schulden kannte oder kennen musste, bis zum Wert der übernommenen Besitzposten. § 67 Abs. 4 ASVG Der Erwerber haftet für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, für die Zeit von höchstens 12 Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Bei einer Anfrage beim Sozialversicherungsträger haftet er aber nur für den Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Veräußert der Eigentümer des Betriebes nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem alten Pächter diesen an einen neuen Betreiber, haftet dieser nicht für Beträge des alten Pächters (VwGH 29. März 2000, 94/08/0109). Betreibt allerdings der Eigentümer nach einer Verpachtung das Unternehmen selbst weiter, haftet er für Beiträge des Pächters. Arbeitsrechts-Anpassungsgesetz Gemäß § 3 (1) AVRAG tritt der Inhaber des Betriebes bei einem Betriebsübergang als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Damit entsteht eine unbeschränkte Haftung zur ungeteilten Hand des alten und neuen Inhabers. Das AVRAG sieht einen erweiterten Übertragungsbegriff vor. Ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder ein Eigentumswechsel ist für den Betriebsübergang nicht erforderlich, es genügt jeder lnhaberwechsel (z.B. Pächter). Der scheinbare Widerspruch der Haftungsbeschränkung gemäß § 6 (1) AVRAG in Verbindung mit § 1409 ABGB wird lt. OGH vom 13. Oktober 1999 dahingehend aufgelöst, dass diese nur für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen besteht, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits beendet waren. Für Abfertigungs- und Pensionsansprüche haftet der Veräußerer (alter Inhaber) gemäß § 6 (2) AVRAG in der Höhe der fiktiven Ansprüche bzw. Anwartschaften, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestanden haben. Diese Haftung trifft den Veräußerer auch bei einer allfälligen und absehbaren Insolvenz des Käufers (OLG Wien vom 14. Dezember 1999). Insbesondere ist auf die Informationspflichten des Arbeitgebers hinsichtlich jeder Änderung betreffend die im Dienstzettel enthaltenen Angaben (z.B. Arbeitgeberwechsel) hinzuweisen. Dabei sollten die Arbeitnehmer über die geplante Auszahlung der Abfertigung informiert und dazu aufgefordert werden, bekanntzugeben, ob sie damit einverstanden sind. Werden GmbH-Anteile übertragen, kommt das AVRAG nicht zur Anwendung, da sich am Rechtsverhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber (GmbH) nichts ändert. Bei Spaltungen (von Körperschaften) gilt gemäß § 6 (3) AVRAG als Veräußerer jene Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan zuzuordnen sind. Landesgesetze Entsprechende Haftungstatbestände des Veräußerers gelten auch für Landesabgaben. Hier ist ebenfalls der erweiterte Erwerberbegriff maßgebend. Laut VwGH vom 18. Oktober 1999, 93/17/0396 löst die Zahlungsunfähigkeit des Pächters die Haftung des Verpächters für Getränkesteuer aus. Steuerliche Auswirkungen Ertragsteuern - Veräußerungsgewinn gemäss § 24 EStG Seit 14. Februar 1996 hat der Veräußerer folgende Alternativen für die Versteuerung des Veräußerungsgewinnes: · Voller Einkommensteuersatz nach Abzug eines Freibetrages von S 100.000,- im Veräußerungsjahr · Voller Einkommensteuersatz verteilt auf drei Jahre bei Vorliegen der Siebenjahresfrist seit Eröffnung des Betriebes ohne Freibetrag von S 100.000,-. · Hälftesteuersatz über Antrag bei Vorliegen der Siebenjahresfrist ohne Freibetrag von S 100.000,-, wenn der Steuerpflichtige gestorben oder erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Anmerkungen: - Die Erwerbsfähigkeit muss laut Rechtssprechung zu 100% beeinträchtigt sein (die Kriterien der Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach GSVG oder ASVG sind nicht relevant). - Die Einstellung der Erwerbstätigkeit muss innerhalb eines tolerablen Abwicklungszeitraumes (cirka 6 Monate) erfolgen. Passive Einkünfte (z.B. Pension, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Verwertung von Urheberrechten etc.) schaden nicht. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Ablauf von mehr als 1 Jahr aufgenommen, schadet auch das nicht. - Der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung hängt von der getroffenen Vereinbarung ab (Verpflichtungsgeschäft). Entscheidend ist allerdings der Übergang der Verfügungsgewalt (Verfügungsgeschäft). BMF 27. Jänner 2000. - Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Beteiligungsveräußerung gemäß § 31 EStG Seit 1. Jänner 2001 gehören Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Körperschaft zu den sonstigen Einkünften, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1% betragen hat. Gemäß § 37 EStG ist der Gewinn zum halben Durchschnittsteuersatz zu versteuern (maximal 25%). Für Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1998 angeschafft worden sind, besteht eine Aufwertungsmöglichkeit auf den gemeinen Wert per 1. Jänner 2001 ohne steuerliche Auswirkung, wenn die Beteiligung bis 31. Dezember 2000 nicht mehr als 10% betragen hat. - Spekulationsgeschäft gemäß § 30 EStG Sonstige Einkünfte liegen vor, wenn Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung veräußert werden. Wird die Freigrenze von S 6.000,- p.a. überstiegen, sind die Gewinne zum Normaltarif zu versteuern. Ab einer Beteiligung von 1% liegt eine Beteiligungsveräußerung (siehe oben) vor. - Zwischenbesteuerung bei Stiftungen ab 1. Jänner 2001 Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen gemäß § 31 EStG unterliegen bei Stiftungen der 12,5%igen Körperschaftsteuer. Es besteht aber die Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung der stillen Reserven auf einen mehr als 10%igen Beteiligungserwerb. Umsatzsteuer - Da das Umsatzsteuergesetz keinen eigenen Tatbestand für die Geschäftsveräußerung im Ganzen kennt, ist diese umsatzsteuerlich wie eine Lieferung der einzelnen Unternehmensgegenstände zu behandeln. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung für die einzelnen Wirtschaftsgüter. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung und somit der Aufteilung der Steuersätze auf die gelieferten Wirtschaftsgüter. Der Firmenwert unterliegt dem Normalsteuersatz von 20%. - Ein Sonderfall sind die unecht umsatzsteuerbefreiten Grundstücksumsätze. Vorsteuern im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung von Gebäuden innerhalb der letzten 10 Jahre sind pro Jahr der Änderung der Nutzungsverhältnisse um je 1/10 zu korrigieren. Seit 19. Juni 1998 kann aber zur Umsatzsteuer optiert werden, um die Vorsteuerkorrektur zu vermeiden. Welche Alternative die günstigere ist, ist im konkreten Fall zu entscheiden, zumal die Grunderwerbsteuer vom Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) zu entrichten ist. - Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die nicht buchführungspflichtig sind, unterliegen gemäß § 22 UStG einer Sonderbehandlung. Der 10%igen Umsatzsteuer steht in gleicher Höhe ein Vorsteuerabzug gegenüber, sodass faktisch eine Steuerbefreiung gegeben ist. Diese Regelung ist allerdings nur bei Eigentumsübergang (Hofübergabe) und nicht bei bloßem Besitzerwerb (Fruchtgenuss, Pacht, Leihe etc.) gültig. Erbschafts- und Schenkungssteuer Bemessungsgrundlage sind nicht die Buchwerte laut Bilanz, es gelten vielmehr die Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes (Einheitswert für Grundvermögen, Teilwerte für das sonstige Betriebsvermögen). Der Firmenwert ist nur in besonderen Fällen anzusetzen. Ab 1. Jänner 2000 besteht ein Freibetrag für Betriebsübertragungen in der Höhe von S 5 Mio, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ab 1. Jänner 2001 erhöht sich bei unentgeltlicher Betriebsübertragung mit betrieblichen Grundstücken die Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert. Betroffen davon sind nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Im Gegenzug wurde das sogenannte Grunderwerbsteuer-Äquivalent gemäß § 8 (4) lit b ErbStG auf 3,5% abgesenkt. Bei nahen Angehörigen bleibt es bei 2%. Ist der gemeine Wert nachweislich geringer als der dreifache Einheitswert, ist dieser heranzuziehen. Für Anteile an Kapitalgesellschaften ist der gemeine Wert der Anteile (Wiener Verfahren) Bemessungsgrundlage. Grunderwerbssteuer Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, der aus dem Gesamtkaufpreis anteilig herauszurechnen ist. Übernommene Verbindlichkeiten zählen zur Gegenleistung. Ist die Gegenleistung nicht ermittelbar, bildet ab 1. Jänner 2001 der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Gleiches gilt für die entgeltliche Übertragung von Kapitalanteilen, wenn 100% der Anteile den Eigentümer wechseln bzw. in einer Hand vereinigt werden. Sozialversicherung und Arbeitsrecht Neben der Klärung der eigenen Altersvorsorge des Veräußerers sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes und des ASVG in Bezug auf die Dienstnehmer zu beachten. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen hinsichtlich der Haftungsbestimmungen unter Pkt. 3 verwiesen. Auf die Arbeitsverhältnisse der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer ist grundsätzlich der für den Erwerber geltende Kollektivvertrag anzuwenden. Unterliegt der Erwerber keinem Kollektivvertrag, ist der Kollektivvertrag des Veräußerers weiter anzuwenden. Gewerberecht Der Erwerber muss die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes des zu übernehmenden Betriebes erbringen. Bei Körperschaften (z.B. GmbH) lautet der Gewerbeschein auf die Gesellschaft, es muss aber ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der im Unternehmen eine bestimmte Position einnehmen muss (entweder halbe wöchentliche Normalarbeitszeit bei voller Versicherungspflicht oder ein zur Vertretung befugtes Organ, wobei eine Prokura ab 1992 nicht mehr genügt). Bestandrechte § 12a Mietrechtsgesetz regelt die Weitergabemöglichkeiten der Mietrechte bei Betriebsveräußerung. Die Veräußerung muss dem Bestandgeber unverzüglich bekanntgegeben werden. Dieser kann innerhalb von 6 Monaten eine Erhöhung auf den angemessenen Mietzins vornehmen. Konnte die Mietzinsanhebung bisher nur dann erfolgen, wenn sich die Machtverhältnisse in einer Gesellschaft geändert haben, so entfällt seit der Entscheidung des OGH vom 7. April 2000, 5Ob 267/98w dieses Kriterium. Ein verstärkter Senat hat entschieden, dass es auch dann zu einer Hauptmietzinserhöhung kommen kann, wenn der bisherige Mieter entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw. in der in den Mietvertrag eintretenden juristischen Person hat. Nahversorgern wird ein Rabatt eingeräumt und bei Erben kommt es zu einer Erleichterung in Form einer schrittweisen Anhebung der Miete. Öffentlich rechtliche Verpflichtungen Altlasten können wesentliche Kriterien für die Kaufpreisfindung sein. Bei Auflassung einer Betriebsanlage regelt § 83 Gewerbeordnung die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen. Das Wasserrechts- und Abfallwirtschaftsgesetz sieht Auflagen betreffend Maßnahmen zur Sicherung von Bodenverunreinigungen vor. Die länderweise unterschiedlichen Bauordnungen sind zu beachten und hinsichtlich von Bewilligungen über Neu-, Zu- und Umbauten zu überprüfen. Es ist zu empfehlen, Einsicht zu nehmen in den Altlastenatlas beim Umweltbundesamt, im Grundbuch sowie Wasserbuch beim Amt der Landesregierung. Konfliktbewältigung im Übergabeverfahren Ist es schon schwer genug, den roten Faden durch den Dschungel der gesetzlichen Bestimmungen zu finden, kommen im Zuge des Übergabeverfahrens vielfach Emotionen der Beteiligten ins Spiel, wobei oft verborgene Interessen eine bedeutende Rolle spielen. Insbesondere bei der Nachfolge im Familienunternehmen können dadurch Konflikte entstehen, dass trotz Übergabe sich der Seniorchef nicht tatsächlich aus dem Entscheidungsprozess zurückzieht. Trotz Einbindung qualifizierter Rechtsberater ist es schwer, diesen außerrechtlichen Problemkreis zu lösen. Für diese Zwecke wurden in letzter Zeit neue Techniken entwickelt. Wenn beide Teile dafür offen sind, kann unter Umständen ein Mediator "Wunder" wirken. Informationsbeschaffung In der Vorbereitungsphase der geplanten Unternehmensübergabe ist bereits professionelle Beratung von entscheidender Bedeutung. Um Enttäuschungen des Veräußerers bei den künftigen Preisverhandlungen zu ersparen, ist eine realistische Ermittlung des Unternehmenswertes erforderlich. Nicht der Umsatz schlechthin bestimmt den Wert eines Unternehmens, schon gar nicht bei einem Handelsbetrieb, sondern vielmehr der künftige Ertragswert. Dabei ist auf die Auftragslage, die Konkurrenzverhältnisse, den Standort etc. Bedacht zu nehmen. Zwecks Zusammenführung von Interessenten ist bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft seit Jahren eine Nachfolgerbörse eingerichtet worden. Seit April 2001 hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Unternehmernachfolge-Börse unter "www.company-boerse.at" eingerichtet. Um Vertraulichkeit zu gewährleisten, erfolgen Insertionen nur über den Steuerberater. Mit dieser Einrichtung soll auch den Schwachstellen der bereits existierenden Börsen eingegengewirkt werden (z.B. Unternehmensbewertung und damit realistische Vorstellung hinsichtlich Kaufpreisfindung).

Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz Antragsfrist bis 30. Juni 2001

Seit 1. Jänner 2001 haben österreichische Staatsbürger, die - im 2. Weltkrieg in osteuropäischen Staaten in Kriegsgefangenschaft gerieten - während der Besetzung Österreichs aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden - sich auf Grund politischer Verfolgung außerhalb Österreichs befanden und von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, Anspruch auf eine steuerfreie Leistung wie folgt: Bei einer Gefangenschaft von mindestens 2 Monaten S 200,- 3 Jahren S 300,- 4 Jahren S 400,- 6 Jahren S 500,- Die Beträge werden 12x jährlich mit der Pension bis zum Tode ausbezahlt. Formelle Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die Antragsformulare sind von der Sozialversicherungsanstalt anzufordern und bis 30. Juni 2001 einzureichen. Bei fristgerechter Antragstellung erfolgt die Auszahlung rückwirkend ab 1. Jänner 2001, bei späterer Antragstellung erst ab Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht wird.

Highlights zur Umsatzsteuer

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer Aus den Randzahlen 66 bis 73 der UStRL 2000 ist folgendes abzuleiten: · Ein steuerpflichtiger Eigenverbrauchstatbestand liegt vor, wenn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein Leistungsaustausch gegeben ist und zugunsten des Dienstnehmers eine Bedürfnisdeckung besteht. Hat der Dienstnehmer für die Sachzuwendung nichts zu bezahlen (auch kein Lohnabzug) und dient dieser nicht der privaten Bedürfnisdeckung des Dienstnehmers, liegt kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. Andernfalls sind die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch. Beispiele für die Steuerfreiheit: - Bloße Annehmlichkeiten (z.B. Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz etc.) - Freiwilliger Sozialaufwand (z.B. Gesundheitsleistungen, Berufskleidung etc.) - Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte - Unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung der Dienstnehmer im Gastronomiegewerbe. - Hausbesorgerwohnung - Unentgeltliche Garagierung von Privat-KFZ von Dienstnehmern ausschließlich beschränkt auf die Dienstzeit. Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungsmängel Aus der Randzahl 1508 UStRL 2000 ist folgendes abzuleiten: Bloße Sammel- oder Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht für den Vorsteuerabzug (z.B. Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeuge, Lebensmittel, Reinigungsmittel, Vermittlungsleistung etc.) Rechnungsberichtigung auch bei Missbrauch möglich Auf Grund des EuGH-Urteils vom 19. September 2000, Rs.C-454/98, entspricht es dem EU-Recht, dass eine Rechnung, welche laut § 11 Abs. 14 UStG eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung (abstrakte Steuerschuld) auslöst, auch dann berichtigt werden kann, wenn eine missbräuchliche Rechnungslegung vorliegt. Dies wird damit begründet, dass die Gefährdung des Steueraufkommens mit der rechtzeitigen und vollständigen Rechnungsberichtigung beseitigt ist. Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann daher - ohne dass sie vom guten Glauben des Ausstellers der Rechnung abhängig gemacht wird - berichtigt werden, weil damit der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gewahrt ist. In der Klienten-Info März 2000 wurde noch die gegenteilige Rechtsauffassung mitgeteilt. Den UStRL 2000 ist diesbezüglich noch keine Information zu entnehmen. Vorsteuerabzug bei "unecht" befreiten Umsätzen Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung vertritt der EuGH in seinem Urteil vom 22. Februar 2001 C408/98 die Rechtsauffassung, dass der Vorsteuerabzug für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der unechten Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Zi 8 lit g UStG (Umsätze und Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen) rechtens ist. Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 werden in diesem Sinne anzupassen sein. Damit kann die Vorsteuer von Vermittlungs-, Konzeptions- und Marketing-Leistungen im Zusammenhang mit Umsätzen von Gesellschaftsrechten geltend gemacht werden. Abgrenzung der unecht umsatzsteuerbefreiten Gesundheitsleistungen von den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und deren Auswirkung auf den Vorsteuerabzug sowie Änderungen der UStR 2000 ab 1. Jänner 2001 Der EuGH hat am 14. September 2000 die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG ausschließlich auf medizinische Diagnose und Therapie in der Humanmedizin eingeschränkt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 UStG sind auch die Leistungen der Zahntechniker sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker umsatzsteuerfrei. Zur Problematik der Einfuhrumsatzsteuer für Zahnprotesen hat der VwGH am 28. September 2000 ZL 99/16/0302 Recht gesprochen. Steuerfreie Leistungen im Rahmen der Heilberufe gemäß § 6 UStG Ziffer 18 und 25: Kranken- und Pflegeanstalten etc. soweit ihr Träger eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft ist. Ziffer 19: Die taxativ aufgezählten Tätigkeiten als: Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Psychologe, Hebamme, Krankenpflegefachdienst und gehobene medizinisch-technische Dienste (z.B. ernährungswissenschaftlicher Dienst, Logopädie u.a.). Neben den Umsätzen, die dem Berufsbild entsprechen, fallen auch die Kostenersätze im Rahmen der ärztlichen Praxisgemeinschaften unter die Befreiungsbestimmung, es sei denn, es handelt sich um Kapitalgesellschaften. Ziffer 20: Umsätze der Zahntechniker und Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte, auch dann, wenn für seine Herstellung eigenes Personal eingesetzt wird. Ziffer 21: Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch Ziffer 22: Krankenbeförderung mit hiefür besonders eingerichteten Fahrzeugen. Steuerpflichtige Leistungen im Rahmen der Heilberufe · 20% Umsatzsteuer Dem Normalsteuersatz unterliegen folgende beispielsweise aufgezählte Tätigkeiten der Heilberufe, auch dann, wenn sie berufsbezogen ausgeübt werden: Fachschriftstellerische-, Vortrags- und Lehrtätigkeit, Mitarbeit in Rundfunk und Fernsehen, die Lieferung von Hilfsmittel (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen etc.) und Hilfsgeschäfte (z.B. Verkauf von Geräten, Betriebsveräußerung etc.). Im Psychotherapeuten-Erlass des BMF vom 20. Juni 1997 sind weiters angeführt: Forschung, Betriebs- und Organisationsberatung sowie Supervision. Eine Ausnahme von der Ausnahme bildet die Ausbildungssupervision. Erfolgt die Supervision nämlich in einer Ausbildungseinrichtung (Schule), sind die Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 UStG befreit. Hiebei ist es unmaßgeblich, ob die Honorare des Psychotherapeuten über die Ausbildungseinrichtung oder direkt an den Ausbildungskandidaten verrechnet werden. Auf Grund der UStR 2000 RZ 946 in der Fassung des BMF-Erlasses vom 17. Jänner 2001 ist die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 (1) Zi 19 UStG ab 1. Jänner 2001 nicht mehr anzuwenden: - auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologischerb-biologischen Verwandtschaft; - auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikamentes beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen, - auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken. ·Auswirkung der Änderungen und praktische Hinweise: Die schon bisher schwierige Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreien und -pflichtigen Leistungen ist durch die Neuregelung noch weiter verschärft worden. Zur zeitlichen Abgrenzung sei vermerkt, dass auf den Leistungszeitpunkt und nicht auf den Honorarzufluss abzustellen ist. Der Honorarnotenerstellung ist daher erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Da in die Kleinunternehmergrenze von S 300.000,- p.a. auch die umsatzsteuerfreien Umsätze einzubeziehen sind, wird diese i.d.R. nur für nebenberuflich selbständige angestellte Spitalsärzte in Frage kommen. Im oben zitierten Erlass des BMF vom 17. Jänner 2001 wurden die mit Erlass vom 14. November 2000 veröffentlichten UStR 2000 schon wieder geändert. Damit bleibt die USt-Befreiung für ärztliche Zeugnisse und Gutachten, die nicht ausdrücklich - wie oben angeführt - davon angenommen sind, auch weiterhin bestehen, es sei denn es handelt sich um Gutachten, die der Lösung von Rechtsfragen dienen (z.B. der Ermittlung des Pflegebedarfes eines Versicherten - vgl OLG Linz 16. März 2001). Dieses Gerichtsurteil steht somit im Gegensatz zum BMF-Erlass, welcher nur die ausdrücklich im Erlass erwähnten Gutachten als steuerpflichtig bezeichnet. Entscheidend für die USt-Freiheit sei der Zweck der medizinischen Leistung. Wenn keine Diagnose oder Therapie bezweckt wird, liegt keine umsatzsteuerfreie Leistung vor. Nur diese Auslegung entspreche der Rechtsansicht des EuGH und stehe im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Nun ist der schwarze Peter wieder beim Fiskus. Und woran hält sich der Steuerpflichtige in der Zwischenzeit? · 10% Umsatzsteuer Private Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie Kuranstalten unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG dem begünstigten Steuersatz. Abgrenzungsprobleme zwischen Umsatzsteuerbefreiung und begünstigtem Steuersatz können sich bei kleinen Ambulatorien ergeben, in denen die ärztliche Tätigkeit im Vordergrund steht. Entscheidend wird die zivil- bzw. gewerberechtliche Qualifikaion sein. Liegt z.B. ein Bescheid der Gewerbebehörde zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt vor, wird Umsatzsteuerpflicht anzunehmen sein. Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Zahnersatz Obwohl in § 6 Abs. 4 UStG diese Gegenstände nicht ausdrücklich genannt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf Artikel 14 RL 77/388 EWG die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für sämtliche ärztliche Behandlungsleistungen und Prothesen sowie Implantate als anwendbar erklärt. Dabei wird der österreichische Gesetzgeber dahingehend kritisiert, die EWG-Richtlinie bei der EUSt für ärztliche Leistungen nicht korrekt umgesetzt zu haben. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass nunmehr die EUSt-Befreiung für sämtliche Leistungen und Lieferungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 bis 21 UStG anzuwenden ist. Dieser Ansicht hat sich das BMF in RZ 3941 der UStR 2000 hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbes angeschlossen. Vorsteuererfassung Das Wesen der unechten Umsatzsteuerbefreiung besteht darin, dass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Werden neben unecht umsatzsteuerfreien auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, dann ist die Vorsteuer nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 bis 6 UStG in abziehbare und nicht abziehbare aufzuteilen, was in der Regel mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verbunden ist, der meist außer Verhältnis zur ermittelten Höhe der geltend zu machenden Vorsteuer steht, da in diesem Fall ja sämtliche Vorsteuerbeträge des Jahres gesondert erfasst werden müssten, wenn keine direkte Zurechnung der Vorsteuern zu den steuerpflichtigen Umsätzen möglich ist. Sollte die Voraussetzung des § 14 UStG (Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen) erfüllt sein, könnte die vereinfachte pauschale Vorsteuerermittlung in Anspruch genommen werden.

Zurechnung von Einkünften einer Wohnungseigentumsgemeinschaft an die Wohnungseigentümer

Das BMF führt in einer Anfragebeantwortung vom 21. Dezember 2000 betreffend die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Mieteinkünften von einem Handy-Betreiber, für die Anbringung eines Handy-Senders folgendes aus: Die einzelnen Wohnungseigentümer erzielen Mieteinkünfte, die aber laut § 188 Abs. 4 BAO nicht einheitlich und gesondert festzustellen sind. Die Einnahmen sind vielmehr entsprechend dem Wohnungseigentumsanteil den einzelnen Wohnungseigentümern zuzurechnen. Eine Saldierung mit den Betriebskosten stellt eine Einkommensverwendung dar und hat keinen Einfluss auf die Höhe der steuerpflichtigen Mieteinkünfte. Die steuerliche Qualifikation der anteiligen Einnahmen beim einzelnen Wohnungseigentümer hängt von dessen Einkommensverhältnissen ab. Praktische Auswirkung: Der Hausverwalter muss in der Jahresabrechnung die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Mieteinnahmen gesondert ausweisen und auf eine eventuelle Steuerpflicht aufmerksam machen. Hat der Wohnungseigentümer ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte, dann unterbleibt die Einkommensteuererklä-rungspflicht, wenn die anteiligen Mieteinkünfte unter S 10.000,- p.a. bleiben. Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn mit den Einnahmen auch Ausgaben verbunden sind, wie das z.B. bei der Vermietung einer ehemaligen Hausbesorgerwohnung der Fall ist (z.B. Instandhaltungsarbeiten etc.) Wird der anteilige Mietertrag nicht an die Wohnungseigentümer ausbezahlt, sondern mit den laufenden Betriebskosten saldiert, ändert das nichts an der Steuerpflicht der Einnahmen. Der Wohnungseigentümer zahlt um den anteiligen Ertrag weniger Betriebskosten und lukriert auf diese Weise seinen Vorteil. Einfach ist die Abrechnung für die Hausverwaltung demnach nicht!

Verbotene Geschenkannahme im Arbeits-, Steuer- und Strafrecht

Lässt sich ein Dienstnehmer von Dritten in seiner dienstlichen Tätigkeit ohne Wissen und Willen des Dienstgebers unberechtigte Vorteile zuwenden, die nicht den im geschäftlichen Verkehr üblichen Gepflogenheiten entsprechen, so kann das ein Entlassungsgrund sein, sowie steuerliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Arbeitsrecht Nach § 27 Zi 1 AngG liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Entlassung vor, wenn sich der Dienstnehmer von Dritten unberechtigte Vorteile zuwenden lässt. In einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung vom 17. Mai 2000 wird ausgeführt, dass bei einer Zuwendung im Wert von S 20.000,- p.a. keinesfalls mehr von einer geringfügigen Zuwendung gesprochen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dienstnehmer Einfluss auf Bestellungen oder Preisgestaltung von gelieferten Waren und Leistungen hat, oder für Reklamationen und Beschwerden zuständig ist. Allein die nicht unwesentliche Höhe einer Zuwendung stellt die dienstliche Korrektheit dem Arbeitgeber gegenüber in Frage. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dem Dienstnehmer daher zu empfehlen, Zuwendungen von Vorteilen Dritter (Geschäftsfreunde des Dienstgebers) sicherheitshalber dem Dienstgeber mitzuteilen. Dazu sind wohl auch jene Zuwendungen zu rechnen, die unter dem Titel Verlosung oder Gewinne etc. (z.B. Reisen) zugewendet werden, wenn ein entsprechender Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit vorliegt. Steuerrecht · Auswirkungen beim Empfänger Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile als Sachbezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes zu versteuern. Laut RZ 220 Lohnsteuerrichtlinien 1999 sind Incentiv-Reisen die von einem Geschäftspartner des Arbeitgebers zugewendet werden, als Sachbezug im Rahmen der Steuerveranlagung zu erfassen. Wird der Betrag gemäß § 41 Abs. 1 Zi 1 EStG von S 10.000,- p.a. überschritten, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wendet die Incentiv-Reise der Arbeitgeber selbst zu, unterliegt sie als Sachbezug der Lohnsteuer. Auf die Befreiungsbestimmungen der RZ 78 Lohnsteuerrichtlinien 1999 für Betriebsveranstaltungen (S 5.000,- und S 2.550,- p.a.) sei hingewiesen. · Auswirkungen beim Geber Kommt der Zuwendung Betriebsausgabencharakter zu, ist sie dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Empfänger genannt wird. Zuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, sind gemäß § 20 Abs. 1. Zi 1 EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Empfänger genannt wird. Gleiches gilt für Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG. Unabhängig von der Qualifikation als steuerlich abzugsfähige oder nicht abzugsfähige Ausgabe, ist der Zufluss beim Empfänger - wie oben ausgeführt - zu beurteilen. Strafrecht Unter strafrechtlicher Sanktion stehen Schenkungen an Beamte, Politiker, leitende Angestellte eines Unternehmens und an Sachverständige. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen aktiver und passiver Bestechung in den §§ 304 bis 307. Damit ist sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer - bei Vorliegen der betreffenden Straftatbestände - mit Strafe bedroht.

Chaos bei der Besteuerung von bestimmten Gesellschafter Geschäftsführer-Bezügen bei GmbH und deren Lösungsbemühungen

Einleitung und Vorgeschichte · Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern Der VwGH qualifiziert im Beschluss vom 26. September 2000 die einkommensteuerlichen Bestimmungen, wonach die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern, die mehr als mit 25% an der GmbH beteiligt sind und dadurch DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig sind, obwohl sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit darstellen, als unvollziehbares Gesetz. · Weisungsfreie nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Seit 1. Jänner 2001 unterliegen diese Bezüge weder dem DB-, DZ- noch der Kommunalsteuer, weil diese Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer gelten, trotzdem aber Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen. Im einzelnen wird hiezu folgendes ausgeführt: Unvollziehbares Gesetz, derzeit aber (noch) anzuwenden Über Anregung des VwGH hat der VfGH das Gesetzes-prüfungsverfahren betreffend die einschlägigen Bestimmungen im Einkommensteuergesetz, Familienlastenausgleichsgesetz und Kommunalsteuergesetz eingeleitet, wonach die als selbständige Einkünfte qualifizierten Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig sind. Die Richter des VwGH haben endlich die schon seit 1996 wiederholt erhobenen Bedenken gegen die widersprüchlichen Bestimmungen geteilt, wonach trotz Weisungsfreiheit ein Dienstverhältnis im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kommunalsteuergesetzes vorliegen soll. Im zitierten Antrag an den VfGH wird vom VwGH wie folgt argumentiert: "Der Gesetzgeber habe Unvollziehbares angeordnet, indem er die Rechtsfolge der Erzielung von Einkünften nach § 22 Zi 2 Teilstr. 2 EStG an das Vorliegen eines Tatbestandes geknüpft hat, dessen Verwirklichung denkunmöglich sei, weil es den vom Gesetzgeber konstruierten Beschäftigungstypus nicht gebe." Darüberhinaus sieht der VwGH in dieser Bestimmung auch noch eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgebotes, weil für diese Bezüge die lohnsteuerlichen Begünstigungen des § 67 EStG nicht gelten. Seit 1. Jänner 2001 systemwidrig geltendes Gesetz § 47 Abs. 2 EStG wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2001 neu gefasst. Der bisher enthaltene Verweis auf § 25 Abs. 1 Zi 1 lit b EStG ist entfallen. Laut dieser Bestimmung waren nämlich die Bezüge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern auch dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, wenn die Weisungsgebundenheit nicht gegeben war. Da sowohl § 41 Abs. 2 FLAG als auch § 2 lit a KommStG an die Existenz eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG anknüpfen, besteht im Sinne des FLAG bzw. KommStG kein Dienstverhältnis. Es sind daher weder DB, DZ noch Kommunalsteuer zu entrichten. Der Gesetzgeber hat sich im "unvollziehbaren Verweisungsdickicht des Gesetzesdschungels" selbst verstrickt. Bei der Novellierung des § 47 Abs. 2 EStG hat der Gesetzgeber einfach auf den dritten Satz der bisherigen Fassung offenbar - geblendet von der Neuaufnahme in das Dienstverhältnis von Politikern (Landes- und Stadträten, Bürgermeistern etc.) sowie bestimmten Vortragenden und Lehrenden - vergessen. Warum gerade Politiker Arbeitnehmer sein sollen, sei dahingestellt. Wer ist deren Arbeitgeber, der ihnen Weisung erteilt? Hier geht es nicht um Systemgerechtigkeit, offensichtlich sind es die steuer-lichen Vorteile, die mit dem Dienstverhältnis verbunden sind (13. und 14. Monatsbezug unterliegen dem festen Steuersatz von 6% gegenüber dem Höchsttarif von 50% bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, damit sind 14,3% der Bezüge dem progressiven Einkommensteuersatz entzogen). Lösungsbemühungen · Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Weisungsgebundenheit Die Gesetzesgroteske, dass ein Nicht-Arbeitnehmer - weil in § 47 EStG nicht erwähnt - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - weil in § 25 EStG erwähnt - bezieht, hat folgende steuerliche Auswirkungen: - Die Bezüge sind lohnsteuerpflichtig gemäß § 25 EStG - Die Bezüge sind nicht DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig, da die §§ 41 Abs. 2 FLAG bzw. 2a KommStG auf § 47 Abs. 2 EStG verweisen, wonach kein Dienstverhältnis vorliegt. - die Gesellschaftergeschäftsführer können nicht den Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie den Grenzgängerabsetzbetrag in Anspruch nehmen, weil § 33 Abs. 5 EStG für die Inanspruchnahme ein Dienstverhältnis voraussetzt. Diese Misere hat mittlerweile auch der Gesetzgeber erkannt und im Budgetbegleitgesetz 2002 den Redaktionsfehler behoben. Es gilt wieder altes Recht. · Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer als "Dienstnehmer" Relativ rasch hat der VfGH am 1. März 2001 auf den o.a. Antrag des VwGH vom 26. September 2000 reagiert. Die Verfassungsrichter erblicken in den vom VwGH ungewöhnlich scharf kritisierten Bestimmungen (Unvollziehbarkeit, Denkunmöglichkeit des konstruierten Beschäftigungstypus, etc.) keine Verfassungswidrigkeit, weil selbst die Inhaltslosigkeit einer Norm nicht verfassungswidrig sei! Mit der gesetzlichen Fiktion der Existenz eines Dienstverhältnisses lt. DB und KommSteuer bei fehlender Weisungsgebundenheit aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Tätigkeit werden wir weiter konfrontiert bleiben.

Steuerfreie Kapitalerträge,- gibt es sie?

Um steuerfreie Kapitalerträge aufzuspüren, sind die einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sowie des Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu durchforsten. Vorweggenommen sei, dass die KESt-Befreiung grundsätzlich keine Befreiung von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer bedeutet. Eine echte Steuerbefreiung kann sich nur aus einer Kombination von KESt-, Einkommen- und Körperschaftsteuerbefreiung ergeben. Im folgenden sind die einzelnen Befreiungsbestimmungen zunächst kurz erläutert und anschließend die aus der Kombination derselben resultierende echte Befreiung aufgezeigt. Einkommensteuerbefreiungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG Ausschüttungen aus Genussscheinen und Aktien sind steuerfrei, · wenn die Anschaffungskosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind, oder · von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 5 Z 14 KStG aus einer Beteiligung bis zu einem Nominale von höchstens S 200.000,- stammen. Körperschaftsteuerbefreiungen gemäß § 5 KStG Aus dem umfangreichen Katalog der dort angeführten Befreiungen seien beispielsweise angeführt: Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen; bestimmte Privatstiftungen und die oben angeführten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften etc. Kapitalertragsteuerbefreiungen Hier handelt es sich um eine Befreiung eigener Art und bedeutet grundsätzlich keine Befreiung von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Sie ist in folgenden Bestimmungen geregelt: · § 93 EStG KESt-pflichtig sind nur die im Inland bezogenen Kapital-erträge. Damit scheiden ausländische Kapitalerträge aus der KESt-Pflicht aus, es sei denn, es befindet sich bei Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds die couponauszahlende Stelle im Inland. · §§ 94 und 94a EStG Aus dem umfangreichen Befreiungskatalog seien beispielsweise angeführt: Kapitalerträge aus jungen Aktien und Genussscheinen (§ 27 Abs 3 EStG) sowie aus Forderungswertpapieren von internationalen Finanzinstitutionen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind. Die Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5, welche von Kapitalgesellschaften abgegeben werden kann, hat lediglich verwaltungsvereinfachende Wirkung und erspart die Gegenverrechnung der KESt mit der Körperschaftsteuer. Die Abgabe dieser Befreiungserklärung ist jedenfalls zu empfehlen. Wohnbauförderungsgesetz 1993 Gemäß § 2 sind Kapitalerträge, die den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zuzurechnen sind (demnach nur für Privatvermögen), im Ausmaß von 4% des Nennbetrages kapitalertragsteuerfrei und endbesteuert. Darunter fallen insbesondere die von den Banken ausgegebenen Wohnbankanleihen. Kritische Betrachtung Sonderausgabenregelungen Die in § 27 in Verbindung mit § 18 EStG normierte Steuerbefreiung für 10 Jahre ist ab 1996 als totes Recht zu bezeichnen, da Sonderausgaben nur mehr zu einem Viertel des Höchstbetrages abzugsfähig sind. Die Steuerbefreiung reduziert sich auf marginale Beträge, welche in der Regel von den Bankspesen überstiegen werden. Ab einem Einkommen von S 500.000,- wird der Viertelbetrag noch weiter reduziert und entfällt ab einem Einkommen von S 700.000,- zur Gänze. Hinzu kommt, dass begünstigte junge Aktien und Genussscheine ohnedies kaum mehr emittiert werden. Sie wurden in letzter Zeit von den bereits erwähnten Wohnbankanleihen abgelöst. Wohnbauförderung Mit Bundesgesetz Nr. 253/1999 wurde außerhalb des Einkommensteuergesetzes eine Einkommensteuerbegünstigung eingeführt und zwar: - Als Sonderausgabe wie oben ausgeführt (totes Recht!) - Als Kapitalertragsteuer-Befreiung Nachteilig ist die lange Bindungsdauer von bis zu 15 Jahren. Die 4%ige KESt-Befreiung gilt auch ohne Sonderaus-gabenabzug auf die Dauer der Laufzeit. Mittelstandsfinanzierung Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sind in der Verordnung BGBl Nr. 554/1994 zu § 6b Abs. 2 KStG geregelt. Es besteht eine Einkommensteuerbefreiung ohne KESt-Befreiung. Das bedeutet, dass die einbehaltene KESt im Wege der Anrechnung auf die Einkommensteuer entweder im Wege der Veranlagung oder durch Rückerstattung mittels Antrag (Formular L3) erfolgt. Gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 EStG in Verbindung mit § 6b Abs. 3 KStG besteht die Einkommensteuerbefreiung so lange, als der Gesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen vom BMF bescheinigt und diese Bescheinigung im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht wird. Ausländische Kapitalerträge Zuflüsse aus ausländischem Kapitalvermögen unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Einkommensteuer und zwar auch dann, wenn sie im anderen Staat befreit sind. Ausgenommen von der inländischen Steuerpflicht sind ausländische Kapitaleinkünfte nur dann, wenn sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzstaat zu besteuern sind. Ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen wird allerdings in Österreich durch die Verordnung BGBl II 1998 / 43 wie folgt unterlaufen: Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug ungeachtet der Bestimmungen des DBA vorzunehmen, wenn die Gesamtbelastung des inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter 25% liegt. Im Ausland einbehaltene Quellensteuern sind in der Regel auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar. Beschränkte Steuerpflicht Natürliche Personen In § 98 EStG sind die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte taxativ aufgezählt. Folgende Zinsenerträge sind im Inland für Ausländer KESt-frei, wenn sie aus Geldeinlagen bei Banken, aus Forderungswertpapieren und privaten Darlehen bezogen werden. Der Anleger muss der couponauszahlenden Stelle allerdings seine Ausländereigenschaft nachweisen. Juristische Personen Gemäß § 1 Abs 3 KStG beschränkt steuerpflichtige sowie gemäß § 5 KStG befreite Körperschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 21 KStG. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf Einkünfte, bei denen die Steuer im Abzugsweg erhoben wird (KESt). Kapitalertragsteuer-Rückerstattung gemäß § 97 Abs. 4 EStG Sinkt der Einkommensteuertarif unter 25%, kann der Antrag auf Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt werden. Diese ist aber betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag gewährt wird sowie bei einer steuerfreien Schenkung gemäß § 15 Abs. 1 Zi 19 ErbStG. Volle Steuerfreiheit für Kapitalerträge - Übersicht Das bestehende Normengeflecht ist so dicht, dass ein legales Entkommen aus der Steuerpflicht für Kapitalerträge nahezu ausgeschlossen ist. Die spärlichen Möglichkeiten seien wie folgt aufgezeigt: Gemeinnützige Vereine Da diese gemäß § 5 Z 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, bleiben sie auch mit KESt-freien Papieren steuerfrei. Gelingt es ihnen daher, noch Forderungswertpapiere von internationalen Finanzinstitutionen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind, zu erwerben, dann haben sie das optimale Ergebnis der völligen Steuerfreiheit erreicht. Wie das BMF im Erlass vom 7. März 1989, AÖF 1989/142 bestätigt hat, sind bei gemeinnützigen Vereinen u.a. auch Beteiligungserträge i.S.d. § 10 KStG gemäß § 21 (2) KStG steuerfrei. Beschränkt Steuerpflichtige Beim Nachweis der Ausländereigenschaft von natürlichen und juristischen Personen sind Zinsenerträge aus festverzinslichen Anleihen und Geldanlagen bei Banken von der Kapitalertragsteuer befreit. Da beschränkt Steuerpflichtige weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer unterliegen, kommt es zur völligen Steuerbefreiung. Anzumerken ist allerdings, dass diese Kapitalerträge nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates zu versteuern sind. Steuerinländer - Mittelstandsfinanzierung Erträge aus derartigen Papieren sind bis zu einem Nominale von S 200.000,- einkommensteuerfrei. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann im Veranlagungsweg oder auf Antrag rückgeholt werden. - Wohnbauförderung Erträge aus diesen Wertpapieren sind mit 4% des Nominales für die Dauer der Laufzeit von der Kapitalertragsteuer (teil-)befreit. - Sonderausgabenbegünstigung Infolge marginaler steuerlicher Auswirkung ist diese Steuerbegünstigung zu vergessen. - Bausparprämie Diese ist gemäß § 108 EStG als Einkommen-(Lohn-)steuererstattung konstruiert, hat in der Praxis aber die Wirkung eines Kapitalertrages in der Höhe von dzt. 4,5% des maximalen Beitrages von 2 1.000,- (S 13.760,-); sie beträgt daher S 619,- p.a. und ist KESt-frei.

Pendlerpauschale, Verkehrsabsetzbetrag und Sachbezug für Firmen-PKW

Das große Pendlerpauschale wurde für 2001 erhöht. Keine Änderungen ergeben sich bei der Berechnung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines Firmen-PKW und beim Verkehrsabsetzbetrag. Der Verkehrsabsetzbetrag stellt eine Tarifmaßnahme dar, welche in der Höhe von S 4.000,- in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist. Der Sachbezugswert für die Privatnutzung eines Firmen-PKW ist nach wie vor mit 1,5% des Anschaffungswertes des PKW zu ermitteln und mit maximal S 7.000,- pro Monat in die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer-, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer einzubeziehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den Privatfahrten. Gleiches gilt, wenn der Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse hat, für Fahrten von einem Arbeitgeber zum anderen Arbeitgeber. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, 98/15/0066 abermals bekräftigt, dass eine Dienstreise nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Gemeint ist dabei jener Dienstort, der sich aus dem Dienstverhältnis zu dem jeweiligen Arbeitgeber ergibt, der den Dienstreiseauftrag erteilt. Damit stellt die Fahrt von einem Arbeitgeber zum anderen grundsätzlich keine Dienstreise dar, es sei denn, es besteht (ausnahmsweise) hiezu ein konkreter Dienstreiseauftrag. Pendlerpauschale Vorweggenommen sei, dass das Pendlerpauschale sowohl neben dem Verkehrsabsetzbetrag als auch dem PKW-Sachbezug möglich ist. · Der Verkehrsabsetzbetrag steht dem Dienstnehmer unabhängig davon zu, ob für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kosten anfallen und welche Entfernung dabei zurückgelegt werden muss. · Das Pendlerpauschale wurde zusätzlich für jene Dienstnehmer eingeführt, welche für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte große Entfernungen zurückzulegen haben. · Der PKW-Sachbezug für Privatfahrten mit dem Firmen-PKW steht der Gewährung des Pendlerpauschales nicht im Wege, wenn die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gegeben sind. Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines kostenlosen Werkverkehrs befördert, entfällt das Pendlerpauschale. · Erhöhung des großen Pendlerpauschales für 2001 gemäß § 124 b Zi 52 EstG. Ist dem Dienstnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, beträgt das große Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von ................................jährlich........... monatlich 2 km bis 20 km ...S 3.600,- ........S 300,- 20 km bis 40 km .S 14.400,-.......S 1.200,- 40 km bis 60 km .S 24.480,- ..... S 2.040,- über 60 km ...... . ..S 34.560,-...... S 2.880,- · Gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung über die Berechnung des Pendlerpauschales ab, wird der Arbeitnehmer unmittelbar zur Haftung herangezogen. · Der Höchstbetrag für die Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten beträgt für das Jahr 2001 S 34.560,- jährlich. · Neu ist laut Änderung der RZ 261 LStR 1999 (BMF vom 22. Februar 2001), dass das Pendlerpauschale auch für jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren ist, in dem Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt, Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen oder Nachzahlungen versteuert werden. · Zu bemerken ist, dass die Erhöhung (zunächst) nur für das Jahr 2001 gilt. Ab 2002 sollen wieder die Beträge des Jahres 2000 gelten.

Pflichtversicherung für freiberuflich tätige Künstler ab 2001

Wie bereits in der Klienten-Info Dezember 2000 berichtet, besteht für alle Künstler nunmehr eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Gleichzeitig sieht das "Künstler-Sozialversicherungsfonds-Gesetz" Zuschüsse zu den Pensionsbeiträgen der Kunstschaffenden vor. Pflichtversicherung Beginn der Pflichtversicherung 1. Übersteigen der Versicherungsgrenzen I S 88.800,- p.a., wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. II S 48.912,- p.a., wenn - auch nur kurzfristig - entweder eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, eine gesetzliche Pension, ein Ruhe-, Versorgungsgenuss oder eine Geldleistung aus der gesetzlichen Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung bezogen wird. 2. Positive Prognose, dass die oben angeführten Versicherungsgrenzen voraussichtlich überstiegen werden. Die Versicherung bleibt aufrecht, wenn die Versicherungsgrenzen dann tatsächlich auch nicht überstiegen werden. Die geleisteten Beiträge werden nicht rückerstattet. Die Pflichtversicherung kann allerdings beendet werden, wenn der SVA mitgeteilt wird, dass die Tätigkeit beendet oder die Versicherungsgrenzen nicht überstiegen werden. 3. Rückwirkende Pflichtversicherung, wenn keine Meldung oder eine negative Einkommensprognose erfolgt und laut Einkommensteuerbescheid die zutreffende Versicherungsgrenze überschritten wird. Die Beiträge werden rückwirkend ab 1. Jänner 2001 mit einem Zuschlag von 9,3% vorgeschrieben, ohne dass ein Leistungsanspruch aus der Kranken- bzw. Unfallversicherung entsteht. Der Zuschlag kann vermieden werden, wenn noch vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides eine Meldung an die SVA erfolgt. Ausnahmen von der Pflichtversicherung Lediglich von der Pensionsversicherung sind - lt. geltendem Recht - automatisch Personen befreit, die am 1. Jänner 2001 das 57. Lebensjahr überschritten haben. In der zu erwartenden 25. GSVG-Novelle wird anstelle des 57. das 55. Lebensjahr treten und ist lt. Erlass des BMSG v. 27. Dezember 2000 bereits ab 1. Jänner 2001 anzuwenden. Auf Antrag sind jene Personen befreit, die zu diesem Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und noch keine 180 Beitragsmonate erworben haben. Beitragsgrundlagen und -höhe Von der Beitragsgrundlage sind in der Pensionsversicherung (PV) 15% und in der Krankenversicherung (KV) 8,9% zu entrichten. Die Unfallversicherung (UV) kostet für alle einheitlich S 1.072,- p.a. (für das Jahr 2001). Die Vorschreibungen erfolgen quartalsweise. - Vorläufige Mindestbeiträge Bis zum Bekanntwerden der tatsächlichen Einkünfte errechnen sich die vorläufigen Mindestbeiträge für die Jahre 2001 bis 2003 von der um 9,3% erhöhten Mindestbeitragsgrundlage. Versicherungsgrenze I: PV 15% von S 97.056,- S 14.558,- p.a. Versicherungsgrenze I: KV 8,9% von S 97.056,- S 8.639,- p.a. Versicherungsgrenze II: PV 15% von S 53.460,- S 8.019,- p.a. Versicherungsgrenze II: KV 8,9% von S 53.460,- S 4.758,- p.a. - Endgültige Mindestbeiträge Versicherungsgrenze I: PV 15% von S 88.800,- S 13.320,- p.a. Versicherungsgrenze I: KV 8,9% von S 88.800,- S 7.903,- p.a. Versicherungsgrenze II: PV 15% von S 48.912,- S 7.337,- p.a. Versicherungsgrenze II: KV 8,9% von S 48.912,- S 4.353,- p.a. Die Differenz zwischen den vorläufig höheren Mindestbeiträgen wird bei der Nachbemessung auf Basis der endgültigen Mindestbeitragsgrundlage gutgeschrieben. - Höchstbeiträge PV 15% von S 621.800,- S 93.240,- p.a. KV 8,9% von S 621.800,- S 55.340,- p.a. - Differenzbeiträge Bei einer Mehrfachversicherung sind nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage Beiträge zu leisten. Zur Vermeidung der Vorschreibung von zu hohen Beiträgen, ist daher der Antrag auf Differenzvorschreibung zu stellen. Beitragszuschuss Voraussetzungen - Künstlereigenschaft Anspruch haben nur jene Versicherten, die als Künstler freiberuflich tätig sind. Im Zweifelsfall entscheidet über die Künstlereigenschaft eine Künstlerkommission. - Einkommensgrenzen Die Gesamteinkünfte (aus allen Einkunftsquellen) dürfen im Jahr S 270.000,- nicht überschreiten. Die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit müssen aber mindestens S 48.912,- p.a. erreichen. Damit sollen Hobbykünstler vom Zuschuss ausgeschlossen werden. - Antrag Dieser ist formlos entweder an die SVA oder an den Fonds zu stellen. Höhe und Verrechnung der Zuschüsse Der Zuschuss wird vom Fonds lediglich für den Pensionsbeitrag mit maximal S 1.000,- p. M. bescheidmäßig festgestellt und in der Beitragsvorschreibung bereits berücksichtigt. Prüfung nach Vorliegen des Steuerbescheides Sind die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt, so müssen bereits beanspruchte Zuschüsse zurückgezahlt werden. Entsprechen die tatsächlich erzielten Einkünfte entgegen der abgegebenen Prognose dagegen den Voraussetzungen, werden die Zuschüsse auch nachträglich ausbezahlt. Hinweise für die Praxis Meldeverpflichtung Die formlose Meldung an die zuständige Landesstelle der SVA hat grundsätzlich binnen eines Monates ab Eintritt der Pflichtversicherung zu erfolgen. Bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung hätte die Meldung daher schon bis spätestens 31. Jänner 2001 erfolgen müssen. Dieser Termin wird von der SVA aber mit einer gewissen Toleranz gehandhabt. Es sei aber darauf aufmerksam gemacht, dass wohl rückwirkend die Beiträge vorgeschrieben werden, ohne dass für diese Zeit ein Leistungsanspruch in der Kranken- und Unfallversicherung besteht. Die Anmeldung erübrigt sich für jene, die bereits im Jahre 2000 als bildende Künstler, Musiker, Kabarettisten und Artisten nach GSVG bzw. ASVG sozialversichert waren oder sich bereits als Kunstschaffende der SVA gegenüber deklariert haben. Versicherungserklärung Das auf Grund der Meldung zugesandte Formular ist ausgefüllt an die SVA zu senden. Beim Ausfüllen sind folgende Überlegungen von Bedeutung: - Ausschließlich selbständige künstlerische Tätigkeit Ist die Versicherungsgrenze I überschritten, besteht Versicherungspflicht. Die Meldung hat umgehend zu erfolgen. - Selbständige künstlerische Tätigkeit und ASVG-Dienstverhältnis Ist es zweifelhaft, ob die Versicherungsgrenze II überstiegen wird, kann mit der Meldung so lange zugewartet werden, bis die Frage geklärt ist. Weitgehender Versicherungsschutz ist ja gegeben. Spätestens vor Rechtskraft des Steuerbescheides für 2001 sollte - zwecks Vermeidung des 9,3%igen Zuschlages - aber die Meldung erfolgen. - Selbständige künstlerische und gewerbliche Tätigkeit Es gibt keine Versicherungsgrenze. Die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten werden einheitlich nach GSVG beurteilt. - Selbständige künstlerische Tätigkeit und Beamter Es besteht eine Mehrfachversicherung nur für die Krankenversicherung. Pensionsbeiträge sind in voller Höhe zu zahlen. Damit wird auch ein weiterer Pensionsanspruch erworben. - Tantiemen aus einer ehemaligen künstlerischen Tätigkeit und Pensionsbezug Es besteht keine Pflichtversicherung für die Tantiemen. Tantiemenbezüge während einer aktiven Tätigkeit sind aber in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Beitragszuschüsse Die Versicherungspflicht als "neuer Selbstständiger" ist unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen nach § 17 des Beitragsfondsgesetzes zu beurteilen. Lediglich Künstler, die mindestens 1 Kalendermonat tätig sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, sind anspruchsberechtigt. Eine besondere Härte ist darin zu sehen, dass Künstler, die auf Grund ihrer Einkommensprognose die Versicherungsgrenzen überschreiten und deshalb die Beiträge entrichten müssen, die Zuschüsse dann zurückzahlen müssen, wenn die Versicherungsgrenze laut Steuerbescheid letztendlich nicht erreicht wird. Ob es in Härtefällen zu einer Nachsicht kommt, wird von der Beurteilung des Fonds abhängen. Sonstige Hinweise - Mit der Pflichtversicherung ist keine Arbeitslosenversicherung verbunden. - Kunstschaffende können nicht als "freie Dienstnehmer" nach ASVG versichert sein. - Die Sozialversicherungsbeiträge mindern als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, sind aber für die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung wieder hinzuzurechnen. - Werden Änderungen in den Einkommensverhältnissen an die SVA gemeldet (z.B. Widerruf der Einkommensprognose), dann entfallen ab dem nächsten Monat die Beiträge und der Versicherungsschutz geht verloren. - Die bisher noch nicht versicherten Künstler, welche sich bei der SVA anmelden, werden dem Kuratorium, welches die Künstlereigenschaft prüft, bekanntgegeben. In Kurien wird dann entschieden, ob Künstlereigenschaft, für Zwecke der Zuschussgewährung vorliegt. Eine abgeschlossene künstlerische Hochschulbildung gilt als Nachweis für eine künstlerische Betätigung. Ein Kuriosum zum Schluss: Das Bundesministerium für Finanzen hat im Erlass vom 6. September 2000 Interpreten von E-Musik grundsätzlich als künstlerisch und von U-Musik als gewerblich Tätige qualifiziert. Hat der lnterpret allerdings überörtliche Bekanntheit erreicht, ist auch bei einem "Alpen-Rocker" von künstlerischer Tätigkeit auszugehen!

Vorsteuerrückerstattung in den EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittländern - Fallfrist 30. Juni 2001

Jene Unternehmer, die im Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben, und dort auch keine Umsätze tätigen, seien daran erinnert, dass Vorsteuern von bestimmten Ausgaben in diesen Ländern über Antrag erstattet werden. In der Regel ist dieser Antrag bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu stellen. Der Klienten-Info Mai 2000 sind hiezu nähere Ausführungen zu entnehmen. Ergänzend wird folgendes mitgeteilt: Deutschland · Ab 1. April 1999 gilt ein Vorsteuerabzugsverbot für bestimmte Reisekosten. Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem EuGH-Urteil vom 19. September 2000 (erläutert in Ausführungen zu Frankreich) vereinbar ist. · Ab 1. Jänner 1999 kann die Vergütung wahlweise in DM oder in Euro beantragt werden. Die Vergütung erfolgt jedoch bis 31. Dezember 2001 - unabhängig von der Antragstellung in DM - in Euro. · Zur Vermeidung der in letzter Zeit vermehrt anfalllenden Verbesserungsaufträge für Erstattungsanträge ist es erforderlich, über die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen in Deutschland vom deutschen Leistungsempfänger eine Bescheinigung zu verlangen und diese dem Antrag anzuschließen. Die deutschen Behörden stellen hiefür ein Formular zur Verfügung, das über die Adresse: www.bff-online.de im Internet abgerufen werden kann. Unter dieser Adresse sind weitere Informationen über die Vorsteuererstattung zu entnehmen. · Die Erstattungsanträge sind beim Bundesamt für Finanzen in Bonn mittels Formular USt1T einzubringen. Frankreich Der Versuch, Aufwendungen für Unterbringung, Bewirtung, Empfänge und Aufführungen vom Umsatzsteuerabzug auszuschließen, wurde vom EuGH 19. September 2000 abgeschmettert. Begründung: Den Vorsteuerabzug für derartige Aufwendungen auszuschließen, steht nach dem Gemeinschaftsrecht außer Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und belastet übermäßig die Grundsätze der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Daraus ist der allgemeine Schluss zu ziehen, dass das Vorsteuerabzugsrecht grundsätzlich nicht einschränkbar ist. Ausgenommen sind Fälle zum Zwecke der Hintanhaltung von Steuerumgehung und die sogenannte "Stillhalteklausel", die vorsieht, dass Mitgliedsstaaten innerstaatliche Vorschriften beibehalten können, die vor Inkrafttreten von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Geltung waren. Österreich Die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer ist in § 21 Abs. 9 UStG und in der Verordnung BGBl 1995/279 geregelt. Der Erstattungsantrag ist mittels Formular U 5 beim Finanzamt Graz bis spätestens 30. Juni des Folgejahres einzubringen. Vorsteuererstattung für Unternehmen, die nur für einen Teil ihrer Umsätze besteuert werden. Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000 wird hiezu folgendes ausgeführt: Die Höhe der an ausländische Unternehmer erstattungsfähigen Vorsteuern ist zweistufig zu bestimmen: Erster Schritt: Die den steuerpflichtigen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmens zuzuordnenden Vorsteuern sind zu ermitteln. Zweiter Schritt: Von den so ermittelten Vorsteuern sind nur jene erstattungsfähig, die den Umsätzen zuzurechnen sind, die im Mitgliedsstaat der Erstattung zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn die Umsätze dort bewirkt worden wären

Maßnahmen gegen die überhöhte Vorauszahlung 2001 bei Einkommen- und Körperschaftsteuer

Im Erlass des BMF zu § 121 Abs. 5 EStG wird ausgeführt, dass die Sondermaßnahmen für die Erhöhung der Vorauszahlungen solange gelten, bis das Jahr 2001 Grundlage für die Festsetzung der Vorauszahlungen ist. Ausmaß der Erhöhung Automatikvorauszahlung gemäß § 45 EStG Die Anhebung um 4% für das folgende Jahr und für jedes weitere Jahr um weitere 5% pro Jahr wird durch die Sondermaßnahmen nicht berührt. Aktionsvorauszahlung gemäß § 121 Abs. 5 EStG Die Automatikvorauszahlung erhöht sich um zusätzliche 5% (bis S 200.000,-), um 10% (bis S 500.000,-) und um 20% (über S 500.000,-). Vorgangsweise betreffend die Erhöhung In den Punkten 2 bis 5 des Erlasses wird diese ausführlich dargestellt. Insbesondere sei auf die Verlustverrechnung, die Mindestkörperschaftsteuer und das arithmetische Mittel der für die letzten 5 Kalenderjahre vorgeschriebenen Steuern verwiesen. Nachträgliche Anpassung an die realen Verhältnisse Diese kann durch einen Herabsetzungsantrag oder durch eine Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid bewirkt werden. Den Erfolg der Eingaben knüpft der Fiskus an das Vorliegen folgender Voraussetzungen: Planungsrechnung auf Zahlenbasis - Das Ist-Ergebnis 1999 und das vorläufige Ergebnis 2000 ist zahlenmäßig darzustellen. - Prognoserechnung 2001. Diese hat auf handels- und gesellschaftsrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Bei Personengesellschaften sind die Gewinnverteilung sowie eventuelle Sonderbetriebsausgaben bzw. -einnahmen darzustellen. - Mehr- und Wenigerrechnung als Ergänzung zu der Planungsrechnung 2000 und 2001 betreffend die geänderte Rechtslage ab 2001 (Wegfall des IFB, Minderung der AfA betreffend Betriebsgebäude, Verlustverrechnung und Rückstellungen). - Begründung eventueller Abweichungen des Ergebnisses 2001 von 1999 und 2000. Planungsrechnung in Wortform - Betrieblicher Bereich: Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Steuerpflichtige, deren letzter Jahresumsatz S 5 Mio und deren betriebliche Einkünfte S 250.000,- p.a. nicht überstiegen haben, müssen lediglich die Jahre 1999 und 2000 zahlenmäßig darstellen. Die Prognose für 2001 genügt in Wortform. Der Jahreserfolg 2000 ist allerdings um die o.a. steuerliche Mehr- und Wenigerrechnung zu ergänzen. - Außerbetrieblicher Bereich Es genügt die Prognose in Wortform für 2001. Darunter fallen z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. - Kleinbetragsbegründung Weicht die Vorauszahlung um nicht mehr als 10.000,- ab, genügt die Begründung in Wortform. Verfahrensrechtliche Alternativen für die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2001 - Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheld 2001 Diese kann nur innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist, welche am Tag des Einlangens des Vorauszahlungsbescheides zu laufen beginnt, eingebracht werden. Sinnvollerweise sollte die Berufung mit dem Antrag auf Aussetzung des Differenzbetrages zum nächsten Fälligkeitstag verbunden werden. - Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung 2001 Dieser kann jederzeit eingebracht werden, spätestens aber am 30. September 2001. Die Erledigung ist früher zu erwarten als bei einer Berufung. Um zu verhindern, dass bis zur nächsten Fälligkeit (z.B. 15. Mai 2001) keine Erledigung erfolgt, sollte mit dem Antrag hinsichtlich des Differenzbetrages ein Stundungsantrag verbunden werden. - Automatische Anpassung an den Letztbescheid Will man sich die aufwendige Begründung (Planungsrechnung etc.), welche sowohl für die Berufung als auch den Antrag erforderlich ist, ersparen, und ist auf Grund des Letztbescheides (z.B. für das Jahr 2000) ein niedrigeres steuerpflichtiges Einkommen zu erwarten, sollte so bald wie möglich die Steuererklärung 2000 abgegeben werden. Die Vorauszahlung wird dann auf Basis des Steuerbescheides 2000 in Form eines kombinierten Automatik- und Aktionsbescheides festgesetzt. In diesem Bescheid sind allerdings die Erhöhungen gemäß § 121 (5) EStG enthalten. Sie entfallen erst für jene Vorauszahlungen, welche auf Basis des Steuerbescheides 2001 ergehen werden.

Die Schwierigkeiten, die der Wertpapierbesitzer bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte

Steuerpflichtige, die ein von einem Bankmanager verwaltetes Wertpapierdepot besitzen, tun sich in der Regel schwer, aus den zum Jahresende zugesandten Depotunterlagen, die für die Steuererklärung erforderlichen Daten zu ermitteln. Die Banken machen es sich diesbezüglich leicht, indem sie darauf hinweisen, dass die steuerlichen Auswirkungen (Spekulationsgewinne, Dividenden von ausländischen Aktien, ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen lnvestmentfonds und ab 2001 die Substanzgewinne etc.) in die Steuererklärung aufzunehmen sind, ohne aber konkret diesbezüglich Hilfestellung zu leisten. Sie empfehlen die Unterlagen zu diesem Zweck dem Steuerberater zu übergeben. Dieser tut sich mit den vorhandenen Unterlagen bestehend aus Depotauszug und Erträgnisaufstellung meistens aber schwer, weil daraus weder die Spekulationsgewinne noch die ausschüttungsgleichen Erträge von ausländischen Investmentfonds ermittelbar sind. Die Anforderung der diesbezüglichen weiteren Unterlagen und deren fachgerechte Bearbeitung ist sehr zeitaufwendig und steht oft in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Hinzu kommt, dass es kaum ein komplizierteres Normengeflecht gibt, als jenes über die Besteuerung von Kapitalanlagefonds. Die Besteuerung derselben steht übrigens unter Beschuss der EU-Kommission wegen Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Fonds sowie von ausländischen und inländischen Dividenden. Daraus folgt, dass sich kaum wirklich jemand auskennt, angefangen von der Bank selbst bis zum Finanzamt. Das geht sogar so weit, dass ein Finanzamt in einem konkreten Fall den Ausgleich der erklärten "negativen ausschüttungsgleichen Erträge" aus einem lnvestmentfonds mit anderen Einkünften, mit der Begründung abgelehnt hat, es handle sich dabei um eine Wertminderung des Kapitalstammes, die nicht als negatives Einkommen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei. Hier liegt aber ein Sachverhaltsirrtum vor, weil die negativen Einkünfte richtigerweise Werbungskostenüberschüsse sind (resultierend aus Verwaltungskosten, Depotgebühren etc.) und laut Pkt. 6 des Erlasses des BMF (Nr. 160/1996 AÖFV) daher mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig sind. Im BMF-Erlass vom 16. Juli 1998 wird weiters festgehalten, dass alle Kosten bei den ordentlichen Erträgen auch bei den inländischen Kapitalanlagefonds in Abzug gebracht werden können, soweit bei negativen Erträgen keine Liebhaberei vorliegt. Letztere wird beim Kauf eines lnvestmentfonds aber kaum zutreffen. Bei der Analyse eines Wertpapierdepots für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist wie folgt vorzugehen: Alle endbesteuerten Erträge sind für die Einkommensteuererklärung unbeachtlich. Dazu gehören die Zinsen sowie Dividenden von inländischen Aktien, von denen eine inländische KESt einbehalten worden ist. Dividenden von ausländischen Aktien und Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren, von denen keine inländische KESt einbehalten worden ist, sind mit dem Bruttobetrag (Nettobetrag zuzüglich ausländische Abzugsteuer laut Erträgnisaufstellung) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und die ausländischen Abzugssteuern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Zwecke der Anrechnung auf die inländische Einkommensteuer je nach geltendem DBA in die Steuererklärung einzutragen. Insoweit von Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds inländische KESt einbehalten wurde, sind diese endbesteuert. Sind darin Dividenden von ausländischen Aktien oder ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Investmentfonds enthalten, ist laut Pkt. 2 vorzugehen. Ausschüttungsgleiche Erträge von Kapitalanlagefonds werden vom Bundesministerium für Finanzen erst etwa im Mai des Folgejahres veröffentlicht, sodass eine termingerechte Abgabe einer vollständigen Einkommensteuererklärung zum gesetzlichen Termin 31. März des Folgejahres nicht möglich ist. Die veröffentlichten Daten unterstellen dabei, dass der Inhaber des Anteiles diese vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres des Fonds besessen hat. Bei unterjähriger Veräußerung des Fonds ist grundsätzlich eine taggenaue Berechnung der Erträgnisse vorzulegen. Wenn dies nicht möglich ist, ist gemäß § 42 Abs.2 2. Satz InvFG zu schätzen. Diese Unterlagen sind vom lnvestmentfonds bzw. der Depotbank anzufordern. Substanzgewinne bei Investmentfonds Ausgenommen von der Abschaffung der 25%igen Spekulationsertragsteuer-Regelung ist die 5%ige Substanzgewinnbesteuerung von Investmentfonds, welche ab 1. Jänner 2001 für Privatanleger steuerwirksam wird. Betroffen davon sind realisierte Kursgewinne von Aktien saldiert mit Kursverlusten ohne zeitliche Beschränkung. Nicht betroffen sind inländische Rentenfonds, betriebliche Anleger sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine etc.). Ein Schäuferl nachgelegt wurde für Ausländische Fonds: Sowohl für Aktien- als auch Rentenfonds wird gemäß § 42 Abs. 4 InvFG eine Sicherungssteuer in der Höhe von 2,5% vom Rechenwert des Fonds per Jahresende eingeführt. Bei unterjährigem Verkauf sind pro Kalendermonat ab Beginn des Kalenderjahres 0,2% des letzten Rechenwertes abzuführen. Die Sicherungssteuer unterbleibt, wenn der Anteilinhaber der Kapitalanlagegesellschaft nachweist, dass er die Substanzgewinne dem Finanzamt in seiner Steuererklärung offenlegt. Bei der Steuerveranlagung werden Substanzgewinne mit einem Sondersteuersatz von 25% versteuert, wobei eine eventuell abgeführte Sicherungssteuer angerechnet wird. Schließlich ist noch auf die Ermittlung von Spekulationsgewinnen hinzuweisen, welche im nachfolgenden Artikel gesondert behandelt ist. Freigrenzen - Für Kapitaleinkünfte besteht gemäß § 39 (2) EStG eine allgemeine Veranlagungs-Freigrenze von S 300,- p.a. - Für Spekulationsgewinne besteht gemäß § 30 EStG eine Freigrenze von S 6.000,- p.a. - Die spezielle Veranlagungs-Freigrenze von S 10.000,- p.a. gilt gemäß § 41 EStG nur für Lohnsteuerpflichtige. Außerdem ist die Bagatellgrenze von S 300,- für Kapitaleinkünfte zusätzlich zu berücksichtigen. Schlussbemerkung Die Veranlagung in Kapitalanlagefonds ist in den letzten Jahren nicht nur erheblich angestiegen, es sind auch neue gesetzliche Bestimmungen und Fondstypen geschaffen worden (Thesaurierungsfonds, Spezialfonds, Pensionsinvestmentfonds etc.). Je nach Art der Investoren (Privat- oder Betriebsvermögen von natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) bestehen unterschiedliche steuerliche Auswirkungen, die nur mehr für Spezialisten überschaubar sind. Abschließend sei davor gewarnt, sich darauf zu verlassen, dass die Erträge aus dem Wertpapierdepot ohnedies endbesteuert seien. Depotmanager haben in der Regel ausschließlich die Performance des Portfolios zum Ziel und achten nicht auf die steuerlichen Auswirkungen. Das finanzstrafrechtliche Risiko trifft den Wertpapierbesitzer, die Bank wird und kann ihn davor nicht schützen. Wie dünn das Eis zur finanzstrafrechtlichen Falle ist, geht aus den oben angeführten Freigrenzen hervor.

Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Wertpapierbereich

Bevor noch die in der Steuerreform 2000 normierte 2-Jahresfrist für den Spekulationszeitraum wirksam geworden ist, wurde mit dem KMOG die bisherige Rechtslage (einjährige Behaltefrist) wiederhergestellt. Im Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) ist die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 2001 wie folgt geregelt: Die Spekulationsgewinnsteuer gilt gemäß § 30 EStG für Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften von unter 1%. Wird dieser Prozentsatz erreicht oder überstiegen, besteht Steuerpflicht nach § 31 EStG (Veräußerung von Beteiligungen). Substanzgewinne bei Investmentfonds Hinweis auf Pkt. 6 des vorhergehenden Artikels. Je nach Fonds-Art: Normalbesteuerung, 25% Sonderbesteuerung, 5% pauschale KESt, 2,5% KESt-"Sicherungssteuer" (0,2% p.m. bei unterjährigem Verkauf) sowie steuerfrei. Ermittlung des Spekulationsgewinnes · Wird ein konkretes Wertpapier binnen Jahresfrist nach der Anschaffung verkauft, unterliegt der Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten zuzüglich Nebenkosten (Bankspesen) und Verkaufserlös abzüglich Werbungskosten (Bankspesen) dem normalen Einkommensteuertarif, wenn die Freigrenze von S 6.000,- p.a. überstiegen ist. · Berechnungsprobleme ergeben sich, wenn gleiche Wertpapiere zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedlicher Stückzahl zu unterschiedlichen Kursen angeschafft bzw. verkauft werden. In diesem Fall ist die Anwendung der Spekulationsfristen auf den einzelnen Veräußerungsvorgang umstritten. Vermischen sich die früher und die später angeschafften Anteile (z.B. GmbH-Anteile) oder lässt sich nicht feststellen, welche Anteile vorher angeschafft worden sind, wird vom BMF eine Verhältnisrechnung verlangt, welche in der Fachliteratur mit der Begründung abgelehnt wird, dass der Veräußerer bestimmen könne, welcher Anteil veräußert wird. Zu differenzieren ist jedenfalls zwischen GmbH-Anteilen und anderen Wertpapieren. · - GmbH-Anteile Das BMF steht in einer Anfragebeantwortung vom 18. Juni 1991 auf folgendem Standpunkt: Zu verschiedenen Zeitpunkten angeschaffte GmbH-Anteile stellen laut GmbH-Gesetz ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Der Steuerpflichtige kann daher nicht bestimmen, welche - der zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen - Anteile veräußert werden. Wird ein Anteil dazuerworben und innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ein Teil des einheitlichen Geschäftsanteiles veräußert, ist eine Aufteilung des Gewinnes auf Spekulationsgeschäft bzw. Beteiligungsveräußerung vorzunehmen. Da in der Regel die Beteiligung an einer GmbH wenigstens 1% beträgt, handelt es sich diesfalls ab 2001 bereits um eine Beteiligungsveräußerung, bei der die Behaltefrist keine Rolle spielt. - Andere Wertpapiere Mit der Steuerreform 2000 wurde in § 30 Abs. 8 Zi 4 und 5 EStG für Depotgeschäfte eine Regelung zur Ermittlung der Spekulationsgewinne normiert. Obwohl dieses Gesetz nie in Kraft getreten ist, bietet sich die Berechnungsmethode, welche in den hiezu ergangenen Sondervorschriften angeführt ist, als praktikable Lösung an. Für Aktien ist sie allerdings nur insoweit anwendbar, als die Beteiligung nicht 1% erreicht, da ab dieser Beteiligungshöhe ab 2001 nicht mehr ein Spekulationsgeschäft, sondern eine Beteiligungsveräußerung vorliegt. Vorerst ist allerdings zu entscheiden, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist. Entweder die vom Fiskus favorisierte Verhältnisrechnung oder die in der Fachliteratur bevorzugte direkte Zurechnungsmethode. Auf Basis des folgenden Beispieles ergeben sich - wie dargestellt - unterschiedlich hohe Spekulationsgewinne. Welche Methode für den Steuerpflichtigen günstiger ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab und kann nicht allgemeingültig festgelegt werden. Der Berechnungsmethode lt. Verhältnisrechnung liegt ein zweistufiges Verfahren wie folgt zugrunde: 1. Stufe: Ermittlung der einjährigen Behaltefrist nach der FIFO-Methode. Veräußerungen sind stets den ältesten Anschaffungen zuzuordnen. 2. Stufe: Ermittlung der Anschaffungskosten der verkauften Papiere mittels gleitendem Durchschnittswertverfahren. Praxishinweis: Die Theorie hört sich aber leichter an, als sie in die Praxis umzusetzen ist. Bei einem umfangreichen Depot kann die Veräußerungsgewinnermittlung äußerst kompliziert und arbeitsaufwendig sein. Dies insbesondere dann, wenn der Depotmanager sein Hauptaugenmerk auf die Performance richtet, ohne auf Behaltefristen Rücksicht zu nehmen. Für diese Zwecke ist unbedingt von der Bank eine Wertpapiertransaktionsaufstellung anzufordern, aus der folgende Daten ersichtlich sein müssen: Je Wertpapierart, der Zeitpunkt und die Stückzahl der angeschafften und verkauften Wertpapiere, deren Kurswert bzw. Anschaffungskosten, Erlöswert sowie die jeweils zuzuordnenden Bankspesen. Beispiel aus einem Depot für die X-Aktie: ......................... STK .......Kurs Zugänge: 2001-03-20 ..100 ..........1.500 2001-05-01 ..40............. 1.395 2001-11-15 ..80............. 1.300 Verkäufe: 2001-08-30... 50............ 1.600 2002-03-25 ...170.......... 1.500 Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittswertverfahren: Zugang...........Stk à Wert 2001-03-20 ....100 x 1.500,- = 150.000 2001-05-01.... 40 x 1.395,- = 55.800 ..............³ Wert. 140 x 1.470,- = 205.800 Verkauf 2001-08-30 .....-50 x 1.470.- = -73.500 ..............³ Wert 90 x 1.470,- = 132.300 Zugang 2001-11-15 ......80 x 1.300.- = 104.000 ..............³ Wert 170 x 1.390,- = 236.300 Verkauf 2002-03-25...... -170 x 1.390,- = 236.300 .............................0 Spekulationsgewinne Nach der Verhältnisrechnung: - Verkaufserlös 2001-08-30 .....50 x 1.600,- = 80.000 ³ Anschaffungskosten ...............50 x 1.470,- = -73.500 ......................Spekulationsgewinn 2001: .........6.500 - Verkaufserlös 2002-03-25 .....170 x 1.500,- = 255.000 außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft (2001-03-20) -50 . anteiliger Erlös ...........................120 x 1.500,- = 180.000 anteilige durchschn. Anschaffungskosten ........................................................120 x 1.390,- = -166.800 ......................Spekulationsgewinn 2002: .........13.200 Probe: 120 Stk sind von 170 Stk: 70,59% Verkaufserlös insgesamt von 170 Stk 255.000 durchschnittliche Anschaffungskosten -236.300 .....................Gesamtgewinn .....................18.700 70,59% davon Spekulationsgewinn 2002 13.200 Nach der direkten Zurechnungsmethode: - Verkaufserlös 2001-08-30 ..... 50 x 1.600,-= 80.000 Älteste Anschaffungskosten 2001-03-20.................................. 50 x 1.500,- =-75.000 ......................Spekulationsgewinn 2001: ......... 5.000 - Verkaufserlös 2002-03-25 120 x 1.500,- =180.000 konkrete Anschaffungskosten 2001-05-01 ................................. 40 x 1.395,-= -55.800 konkrete Anschaffungskosten 2001-11-15 ................................. 80 x 1.300,-= -104.000 ......................Spekulationsgewinn 2002: ......... 20.200 Die direkte Zurechnungsmethode kann nur dann angewendet werden, wenn der "Nämlichkeitsnachweis" möglich ist, aus dem hervorgeht, dass genau jene Papiere verkauft werden, welche seinerzeit angeschafft worden sind. 2.3 Schlussbemerkung Depotinhaber werden von den Banken darauf hingewiesen, dass die Spekulationsgewinne selbst zu berechnen sind bzw. der Steuerberater hiefür zuständig sei. Die Depotbank verweist in der Regel darauf, dass sie die steuerpflichtigen Gewinne aus berufsrechtlichen Gründen nicht ermitteln dürfe. Der Depotinhaber geht möglicherweise davon aus, dass seine Wertpapiere ohnedies endbesteuert sind und verlässt sich auf die Bank, die das schon richtig machen wird. Dass es keine Endbesteuerung von Spekulationsgewinnen gibt, ist ihm möglicherweise gar nicht bekannt. Es ist daher ausschließlich Aufgabe des Depotinhabers für die Ermittlung und Erklärung der Spekulationsgewinne selbst zu sorgen. Die Schwierigkeiten bei deren Berechnung sind evident. Aber statt sie einfach zu vergessen, sollten die Spekulationsgewinne lieber falsch als gar nicht erklärt werden, um den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu entkräften.

Keine Umsatzsteuer-Nettoverrechnung bei Vorsteuerpauschalierung

Einnahmen-Ausgabenrechner dürfen die Nettomethode nur dann anwenden, wenn die Umsatzsteuer und Vorsteuer als durchlaufende Posten ertragsneutral sind. Wird die Vorsteuer pauschal ermittelt, ist nur die Bruttomethode erlaubt. Die Einnahmen bzw. Ausgaben sind inklusive Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer brutto zu erfassen (VwGH 21. Dezember 1999, 95/14/0005). Ende der beitragsfreien Mitversicherung 3,4%iger Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige ab 2001 Nach Abschluss der laufenden Fragebogenaktion (voraussichtlich März/April 2001) ist mit der Beitragsvorschreibung rückwirkend ab 1. Jänner 2001 zu rechnen. Die Vorschreibung wird an den Versicherten ergehen. Als Beitragsgrundlage wird das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (für 2001 also 1999) herangezogen. Bei krankenversicherten Pensionisten ist die Beitragsgrundlage der aktuelle Pensionsbezug inkl. Sonderzahlungen. Falls ein Zusatzbeitrag über der Höchstbeitragsgrundlage geleistet worden ist, weil eine Mehrfachversicherung vorliegt, wird auch dieser ab dem Jahre 2001 rückerstattet. Insgesamt werden dann 7,4% (4% eigener KV-Beitrag + 3,4% Zusatzbeitrag) auf Antrag rückgezahlt. Ausstellung der Krankenscheine Ab 1. Jänner 2001 ist der Dienstgeber nicht mehr verpflichtet, für Ehepartner die Krankenscheine auszustellen. Er kann es aber freiwillig machen. Macht er es nicht, ist der Krankenschein vom zuständigen Krankenversicherungsträger anzufordern. Für Kinder sind die Krankenscheine weiterhin vom Dienstgeber auszustellen. Der Zusatzbeitrag ist als Pflichtbeitrag steuerlich absetzbar und führt damit zu einer Minderung der Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Pflichtteil vermittelt keine aliquote Gesamtrechtsnachfolge, sondern bleibt weiterhin bloßer Geldanspruch

In der Klienten-Info Dezember 1999 und Februar 2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtaufnahme des Hofdekretes Nr. 781/1844 in den Anhang des ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes den Wegfall des bloßen Geldanspruches des Noterben zur Folge hatte und dieser damit ab 1. Jänner 2000 zum aliquoten Gesamtrechtsnachfolger wurde. Mit dieser Rechtslage erklärte sich das Bundesministerium für Justiz im Schreiben an den Präsidenten des Bundesrates Zahl 1671/J-BR/1999 vom 14. Jänner 2000 nicht einverstanden und bezeichnete das aufgehobene Hofdekret lediglich als authentische Interpretation des § 784 ABGB, aus dem ohnedies bereits hervorgehe, dass der Pflichtteilsanspruch nur in einem Geldanspruch bestehe. Das ABGB ist aber im Anhang zum 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz enthalten und gelte in vollem Umfang weiter. Ob diese Auslegung in der Rechtsprechung - die nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden kann - Anerkennung findet, ist schwer vorauszusagen. Sinnvoll ist es jedenfalls, wie in der Klienten-Info Februar 2000 bereits ausgeführt, den Pflichtteilsberechtigten (Noterben) sicherheitshalber mit einem entsprechenden Vermächtnis (Legat) abzufinden, mit dem Zusatz, dass dieses auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Um den Pflichtteil erbschaftsteuerfrei zu halten, sollte er zweckmäßigerweise in einem endbesteuerten Vermögen (z.B. Sparbuch, seit 2001 auch Aktien unter 1% Beteiligungshöhe) bestehen bzw. aus einem solchen vom Erben befriedigt werden.

Drohende Verwirrung um die richtige Datumschreibung ab 2001

Bei abgekürzter Schreibweise für das Jahr 2001 als "01" drohen Datumsverwechslungen. Wird wie bisher das Jahr zweistellig geschrieben, so ist nicht mehr klar, dass es sich um das Jahr handelt. Es könnte nämlich auch der Tag oder der Monat gemeint sein. Die Schreibweise ist unterschiedlich: In Kontinentaleuropa (TT-MM-JJ), in Amerika (MM-TT-JJ) manchmal auch (JJ-TT-MM) Der erste Februar 2001 kann demnach numerisch geschrieben wie folgt aussehen: 01-02-01 oder 02-01-01 oder 01-01-02. Die kontinentale Lesart würde die Schreibweise 02-01-01 aber als den 2. Jänner 2001 bzw. 01-01-02 als den 1. Jänner 2002 interpretieren. In Dokumenten, für welche das Datum wesentlich ist (dazu zählen z.B. auch Fakturen für umsatzsteuerliche Zwecke), sollte ab dem Jahr 2001 ausschließlich die ISO-Norm 8601 mit Schreibweise JJJJ-MM-TT (2001-02-01) verwendet werden, um jeden Zweifel auszuschließen. Zusätzlich ist zu empfehlen, bei der Datumschreibung - wenn sie Vertragsbestandteil ist - auch die Norm anzugeben, insbesondere dann, wenn internationales Recht anzuwenden ist. Weiters ist anstelle des Punktes ein Bindestrich zu verwenden.

Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen (in ATS): ..................................2001....2000....1999 bei einem Alter von... bis 3 Jahren …..... 2.030,- 2.000,- 1.990,- bis 6 Jahren …..... 2.590,- 2.550,- 2.540,- bis 10 Jahren …... 3.330,- 3.270,- 3.250,- bis 15 Jahren …... 3.830,- 3.760,- 3.740,- bis 19 Jahren …... 4.510,- 4.430,- 4.410,- bis 28 Jahren …... 5.680,- 5.580,- 5.550,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz. 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zu Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn -der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und -die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Neue Pauschalierungsverordnungen vom 15. Dezember 2000

Erstmals bei der Steuerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 können von folgenden Berufsgruppen die Betriebsausgaben und Vorsteuern pauschal ermittelt werden. Künstler/Schriftsteller BGBl. II Nr. 417/2000 Betriebsausgaben können mit 12% des Umsatzes (höchstens S 120.000,- p.a.) pauschaliert werden. Abgegolten sind damit die üblichen technischen Hilfsmittel (Geräte etc.), Telefon und Büromaterial, Fortbildung, Berufskleidung und Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Geschäftsfreundebewirtung sowie üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben. Damit können z.B. Beratungskosten und betrieblich veranlaßte Fahrtkosten daneben geltend gemacht werden. Vorsteuern sind mit 12% der pauschalierten Betriebsausgaben (höchstens mit S 14.400,- p.a.) begrenzt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung grundsätzlich nur bis zu einem Jahresumsatz von S 5 Mio möglich ist. Die gegenständliche Pauschalierungsverordnung ist aber steuerlich nur für geringere Umsätze geeignet. Die Betriebsausgabenpauschalierung für Schriftsteller mit 12% (höchstens S 120.000,- p.a.) ist nur bis zu einem Umsatz von S 2 Mio günstiger als die gesetzliche Pauschalierung mit 6% (ohne Höchstbetragsgrenze). Die geringere Vorsteuerpauschalierung laut gegenständlicher Verordnung gegenüber der gesetzlichen in der Höhe von 1,8% vom Umsatz (ohne Höchstbeitragsgrenze) bringt allerdings nur bis zu einem Umsatz von S 1 Mio einen optimalen Steuervorteil, weil die Einkommensteuerersparnis den Nachteil bei der Vorsteuer übersteigt. Schriftsteller sollten bei der Erstellung ihrer Steuererklärung für 2000 daher sowohl die gesetzliche als auch die laut Verordnung vorgesehene Pauschalierung durchrechnen und die günstigste Variante wählen. Bis zu einem Umsatz von maximal S 1,5 Mio ist die Pauschalierung laut Verordnung günstiger als die gesetzliche, darüber wird sie zum Nachteil. Für Künstler wird sich wenig ändern, da für sie die gesetzliche Betriebsausgabenpauschalierung ohnedies 12% beträgt. Ausschluss von der Pauschalierung: Werden Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern in tatsächlicher Höhe oder unter Inanspruchnahme der Individualpauschalierung bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht, dann ist die gegenständliche Pauschalierungsverordnung nicht anwendbar. Unklar ist noch, wann ein Zusammenhang der weiteren Tätigkeit mit der schriftstellerischen bzw. künstlerischen Tätigkeit besteht. Sportler BGBl. II Nr. 418/2000 Die neue Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen internen Dienstanweisungen (Geheimerlässe), nach denen 25% der gesamten Welteinkünfte der inländischen Steuer unterworfen waren (ehemalige Schifahrererlässe). Nunmehr beträgt der Anteil der in Österreich zu versteuernden gesamten Welteinkünfte als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit 33%. Voraussetzungen: unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich und überwiegendes Auftreten im Ausland im Rahmen von Wettkämpfen, Turnieren etc. Antrag auf Pauschalierung, keine Anrechnung ausländischer Steuern.