2002

Kurz-Info: Abtrennung des Arbeitszimmers von der Wohnung

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers ist, dass der dafür im Betracht kommende Raum von den übrigen der privaten Lebensführung dienenden Teilen der Wohnung eindeutig abgegrenzt ist und diese Abtrennung nicht jederzeit wieder leicht entfernbar ist. Das Anbringen eines Vorhanges wird nach Ansicht des BMF vom 30. April 2002 nicht ausreichen. 

Abfertigung neu - Die neuen Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) und die Alternativen für bestehende Arbeitsverhältnisse

GeltungsbereichDas BMVG ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und gilt für alle nach dem 31. Dezember 2002 neu abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Übergangsregelungen sind für die alten bestehenden Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Auch Teilzeit- sowie geringfügig Beschäftigte sind erfasst, nicht allerdings die freien Dienstnehmer.Beiträge Die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers beginnt ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses – unabhängig von einer eventuell länger vereinbarten Probezeit – in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Bezuges samt Sonderzahlungen. Die Beiträge sind zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Gebietskrankenkassen zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) abzuführen. Bis zur Fälligkeit des ersten Beitrages (15. Februar 2003) ist jedenfalls eine der neu gegründeten MV-Kassen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern auszuwählen. Für folgende entgeltfreie Zeiten übernimmt der FLAF die Beitragsleistung: Kinderbetreuungszeit, Familienhospizkarenz, Bildungskarenz. Für Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld und des Wehrdienstes (beschränkt auf 12 Monate) besteht die Beitragspflicht des Arbeitgebers weiter.Leistungen der MV-Kasse :: Abfertigungszahlung bei allen bisher anspruchsbegründenden Beendigungstatbeständen mit einer Wartezeit von 3 Einzahlungsjahren. :: Im Todesfall haben die unterhaltsberechtigten Erben den Abfertigungsanspruch. Bei Fehlen derselben fällt der Anspruch in die Verlassenschaft. Für Hinterbliebene sind Steuerbegünstigungen vorgesehen (6 % bei Kapitalabfindung oder steuerfreie Rente).Wahlrechte des Arbeitnehmers :: Bei einem Abfertigungsanspruch hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht auf: – Auszahlung der Abfertigung als Kapitalabfindung – Weiterveranlagung in der bisherigen MV-Kasse – Übertragung in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers – Überweisung als Einmalprämie an eine Versicherung für Zwecke der Auszahlung einer Zusatzpension – Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen – Übertragung an eine PensionskasseBei Pensionierung besteht ein Wahlrecht auf: – Auszahlung der Abfertigung als Kapitalabfindung – Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen – Zusatzpension in Form der Pensionszusatzversicherung gemäß § 108 b EStGAuszahlungssperre für Abfertigungsansprüche Obwohl die bei der MV-Kasse angesammelten Beträge Eigentum des Arbeitnehmers sind, kann die Kapitalauszahlung nicht verlangt werden, wenn: :: er selbst gekündigt hat, :: verschuldet entlassen wurde, :: unberechtigt ausgetreten ist oder :: noch keine 3 Einzahlungsjahre vorliegen.Übergangsregelung Für bestehende Arbeitsverhältnisse sind – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – folgende frei zu vereinbarende Optionen offen: :: Beibehaltung des alten Systems In diesem Fall besteht innerhalb der nächsten 10 Jahre noch die Möglichkeit zur Übertragung gemäß § 47, Abs. 5 BMVG. Ab dem Jahr 2012 erstarrt das alte System für alte bestehende Arbeitsverhältnisse. Für den Arbeitnehmer ändert sich nichts. Der Arbeitgeber führt die Abfertigungsrückstellung steuerlich im verkürzten Ausmaß fort. :: Teiloption Übertritt in das neue System zu einem bestimmten Stichtag, wobei die bisherigen fiktiven Abfertigungsanwartschaften in zeitlicher Hinsicht „eingefroren“ werden, und sich lediglich die Basis – nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen – erhöht. :: Volloption Übertragung der Abfertigungsanwartschaften, womit die vorangegangenen Dienstzeiten abfertigungsrechtlich abgegolten sind. Der vereinbarte Betrag (Einmalprämie) kann auf 5 Jahre gleichmäßig verteilt an die MV-Kasse bezahlt werden.Steuerliche Begleitmaßnahmen :: Übertragung der Abfertigungsrückstellung auf Eigenkapital oder Rücklage im Jahr 2003 Die Übertragung ist steuerfrei. Weitere steuerwirksame Dotierungen der Rückstellung sind nicht mehr möglich. Künftige Abfertigungszahlungen sowie Einmalprämien anlässlich des Überganges auf das neue System sind als Betriebsausgaben – verteilt auf fünf Jahre – absetzbar. Handelsrechtlich ist aber für weiterbestehende Abfertigungsansprüche eine Rückstellung zwingend. :: Beibehaltung der Abfertigungsrückstellung für Alt-Anwartschaften Die Dotierung verkürzt sich von derzeit 50 % ab 2003 auf 47,5 % und ab 2004 auf 45 %. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es bei der Dotierung mit 60 % der fiktiven Ansprüche. Bei der Teiloption führt lediglich die Gehaltserhöhung zu einer weiteren Dotierung, da die „zeitliche Sprungschwelle“ entfällt. :: Die Wertpapierdeckung entfällt. Bestehende Wertpapierdeckungen können gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre abgebaut werden (bei früherem Wegfall der Rückstellung zu einem früheren Zeitpunkt). Bei Übertragung der Abfertigungsansprüche auf Kapital bzw. Rücklage kann die Wertpapierdeckung sofort abgebaut werden. :: Die Beiträge an die MV-Kasse sind beim Arbeitgeber in unbegrenzter Höhe Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer bis zur Höhe von 1,53 % des arbeitsrechtlichen Entgeltes kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. :: Die Einzahlungen an die MV-Kasse sind versicherungssteuerfrei und bei der MV-Kasse ertragssteuerfrei sowie unecht von der USt befreit. :: Die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalabfindung unterliegt (wie bisher) dem begünstigten Steuersatz von 6 %, während die Zahlung als Zusatzpension – ab 2006 – steuerfrei bleibt. :: Übertragungsbeträge (Einmalprämien) des Arbeitgebers an die MV-Kasse bis zur Höhe der Abfertigungsrückstellung sind steuerneutral. Übersteigende Beträge sind – auf fünf Jahre verteilt – steuerlich absetzbar. Beim Dienstnehmer sind die Übertragungsbeträge bis zur Höhe des fiktiven gesetzlichen Anspruches kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.:: Streitbeilegungszahlungen (Vergleichssummen), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zeiträume ausbezahlt werden, für die eine Anwartschaft auf eine Abfertigung gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind bis € 7.500,– mit 6 % zu versteuern. Bei Überschreiten dieses Betrages verbleibt es bei der Fünftelbegünstigung gemäß § 67 (8) lit. a EStG.Sozialversicherung Die MV-Beiträge und die Übertragungsbeträge sind insoweit beitragsfrei, als sie lohnsteuerfrei sind. Die ausgezahlten Abfertigungsbeträge sind weiterhin beitragsfrei.Auswirkung auf die Lohnverrechnung Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur MV-Kasse und der eingezahlte Beitrag wird künftig im Lohnkonto, in der monatlichen Lohnabrechnung und im Lohnzettel enthalten sein müssen (2. AbgÄG 2002). Damit wird dem Arbeitnehmer die Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der richtigen Berechnung der Beiträge und deren Einzahlung sowie die Vergleichsmöglichkeit mit dem jährlichen Kontoauszug der MV-Kasse gewährleistet. Der MV-Beitrag für geringfügig Beschäftigte ist ebenfalls monatlich an die GKK abzuführen und nicht einmal im Jahr, wie der Beitrag zur Unfallversicherung.Vorteilhaftigkeitsvergleich :: Beim Arbeitgeber Der Freisetzung von Liquidität durch den Wegfall der Wertpapierdeckung und der kontinuierlichen Liquiditätsbelastung statt der einmaligen Abfertigungszahlung stehen folgende Nachteile gegenüber: – Fixe Zahlung statt möglicher Zahlung – Sinkende Mitarbeiterbindung – Minderung der Abfertigungsrückstellung bei Beibehaltung derselben – Wegfall der Unternehmensfinanzierung aus der Dotierung der Rückstellung beim neuen System – Erhöhte Administration bei einem Mischsystem (Teiloption bzw. Beibehaltung des alten Systems für die bestehenden Arbeitsverhältnisse) :: Beim Arbeitnehmer Den Vorteilen, wie fixer Entgeltbestandteil der Abfertigung, vorzeitiger Anspruchsbeginn, Wahlrechte und Steuerbegünstigungen, stehen folgende Nachteile gegenüber: – Verlust der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen nach dem neuen System – Geringere Abfertigungsanwartschaft gegenüber Abfertigung alt (der volle Anspruch von 12 Monatsbezügen wird erst nach etwa 37 Jahren erreicht, bisher 25 Jahre) – Kein rechtlicher Anspruch zum Wechsel zur Abfertigung neu für bestehende DienstverträgeAlternativen für bestehende Arbeitsverhältnisse per 1. Jänner 2003 im Überblick:: Übergangsregelung nach BMVG – Abfertigungsrückstellung wie bisher, im steuerlich verminderten Ausmaß – Übertragung der Abfertigungsrückstellung auf Kapital oder Rücklage im Jahre 2003 – Teiloption zur Neuregelung ab 1. Jänner 2003 und „Einfrieren“ der bestehenden fiktiven Anwartschaften – Volloption zur Neuregelung ab 1. Jänner 2003 :: Abfertigungsversicherung Rz 3368 EStR Rückdeckungsversicherung, deren Prämienzahlung Betriebsausgaben, der erworbene Anspruch aber aktivierungspflichtig sind. :: Ausgliederungsversicherung RZ 3369a EStR Es besteht eine Direktversicherung mit Bezugsrecht des Arbeitnehmers. Die Prämienzahlung ist beim Arbeitgeber Betriebsausgabe, es entsteht kein aktivierungspflichtiger Anspruch. :: Deckungsloses Verfahren Trotz Weiterführung der steuerlichen Rückstellung für fiktive eingefrorene Ansprüche oder Übertragung an Kapital bzw. Rücklage, kann die Wertpapierdeckung nach Maßgabe der Bestimmungen des BMVG aufgelöst werden. Damit entfällt die Sicherstellung der Liquidität zum Zeitpunkt der Abfertigungsverpflichtung.Kritische Schlussbemerkung Eines der angestrebten Ziele des BMVG, nämlich der Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge als der 2. Säule des Pensionssystems, kann nur als bedingt erreicht bezeichnet werden, da es im Belieben des Dienstnehmers liegt, den Abfertigungsanspruch für diese Zwecke zu widmen. Vor die Wahl gestellt, das Geld sofort zu erhalten, statt in ferner Zukunft, ist die Verlockung „Geld heute zu einem marginalen Steuersatz“ zu groß. Die erwähnten Auszahlungssperren werden sich als zahnlos erweisen, wenn der Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmers nach „Bargeld sofort“ manifest ist. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird eine entsprechende Vereinbarung dadurch erleichtert, weil die Sofortzahlung der Abfertigung ja die MV-Kasse trifft und nicht den Arbeitgeber. Die so geschaffene unsichere Rechtslage („kundenfreundliche Regelung“) erschwert die kommerziell erfolgreiche Führung der MV-Kasse, da mit einer langfristigen Veranlagung der Mittel nicht gerechnet werden kann und die Verwaltungskosten dadurch steigen. Darunter leidet die Performance der Veranlagung und der Anreiz zur Gründung der MV-Kassen, da der „Break Even“ erst in vielen Jahren zu erreichen ist. Trotzdem ist angeblich die Gründung von 10 MV-Kassen zu erwarten. Nach Expertenmeinung ist bei 800.000 neuen Dienstverhältnissen mit einer Beitragssumme von 150 Mio EURO p.a. und nach 10 Jahren bei 2 Mio Arbeitnehmern mit einem Gesamtvolumen von 3,5 Mrd EURO zu rechnen. 90 % der Dienstnehmer werden voraussichtlich die vorzeitige Kapitalauszahlung beanspruchen. Von einer Altersvorsorge kann daher kaum die Rede sein. n

Stand des Verfahrens über Getränkesteuerrückzahlungen

Die Entscheidung des EUGH zur Frage des Bereicherungsverbotes wird im Laufe des Jahres erwartet. Es geht darum, ob die Änderungen in den Landesabgabenordnungen, wodurch die auf die Konsumenten überwälzte Getränkesteuer nicht an den Steuerschuldner zurückgezahlt werden darf, EU-konform sind. Die rückwirkende Einschränkung von nationalen Rückzahlungsbe-stimmungen wird in einer anderen Rechtssache vor dem EUGH durch den Schlussantrag des Generalanwaltes vom 24. Jänner 2002 C -62/00 als EU-widrig qualifiziert. Wenn sich der EUGH in Sache Getränkesteuer dieser Rechtsansicht anschließt, bestehen reale Chancen für die Getränkesteuerrückzahlung bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfes. Mittlerweile sind zur Frage der Getränkesteuer folgende Erkenntnisse des VwGH bzw. VfGH ergangen. :: Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfes und Fälligkeit der Steuer Der EUGH hat im Urteil vom 9. März 2000 klargestellt, dass nur derjenige Ansprüche geltend machen kann, der vor Erlass des Urteils einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Laut VwGH bedeutet "vor diesem Zeitpunkt" zweifellos vor 0 Uhr des 9. März 2000. Da bedingte Prozesserklärungen als nicht gesetzt gelten, ist weder die Zahlung der Getränkesteuer "unter Vorbehalt" noch die Abgabe der Erklärung unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der EU-Widrigkeit als Rechtsbehelf zu qualifizieren. Zum im EuGH-Urteil verwendeten Begriff Fälligkeit der Abgabenschuld vertritt der VwGH folgende Auffassung: Nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld sei damit gemeint, sondern Fälligkeit im Sinne der innerstaatlichen Abgabengesetze. Demnach tritt die Fälligkeit der Steuer nach 1 Monat und 15 Tagen ein. Die Fälligkeit der Getränkesteuer ist damit spätestens am 15. Februar 2000 eingetreten (VwGH E 17. Oktober 2001, 2001/16/0449). :: Nullerklärung als Rechtsbehelf Laut VwGH E 20. Dezember 2001, 2001/16/0484 ist die Nullerklärung für 1999 dann als Rechtsbehelf zu werten, wenn sie vor 0 Uhr des 9. März 2000 eingereicht worden ist. Der Steuerpflichtige kann nicht daran gehindert werden, die Steuererklärung 1999 vor dem gesetzlichen Abgabetermin 31. März 2000 einzureichen und ist daher keinesfalls gehalten bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten. :: Zuständigkeit für Klage auf Erstattung von Getränkesteuern Der VfGH hat mit Beschluss vom 24. September 2001, A 19/00 festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist und nicht in seine Zuständigkeit fällt. :: Ausblick Für eine Gemeinschaftswidrigkeit der Einschränkung der Erstattungsansprüche ist zu unterscheiden, ob sich diese - auf eine rückwirkende Verkürzung der Frist oder - auf die Fälle der Nichtüberwälzung der Abgabe auf Dritte bezieht. Während die rückwirkende Fristverkürzung sachlich nicht zu rechtfertigen sei und daher laut Expertenmeinung EU-widrig ist, dürfte das im Falle der Überwälzung der Abgabenlast aber nicht der Fall sein.

Kurz-Infos

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Print- und Online-Journale:: 10 % bei Print-Journalen gemäß § 10 Abs. 2 Zi. 1 UStG laut Zi. 43 b Anlage zum Umsatzsteuergesetz (Druckschriften) :: 20 % bei Online-Journalen (zur Verfügungstellung des Druckwerkes auf elektronischem Weg) gemäß § 3 a Abs. 10 Zi. 6 UStG handelt es sich um die Überlassung von Informationen in Gestalt einer sonstigen Leistung. Anmerkung: Am 12. Februar 2002 wurde die EG-Richtlinie betreffend die Besteuerung des E-Commerce beschlossen. Sie ist ab 1. Juli 2003 in nationales Recht umzusetzen. Über die Auswirkungen dieser Umsetzung wird zeitgerecht berichtet.Normverbrauchsabgabe bei PKW-Auslandsleasing nur für anteilige InlandsnutzungAufgrund des EUGH-Urteils vom 21. März 2002 hat das Bundesministerium für Finanzen eine proportionale NoVA-Vergütung vom gemeinen Wert im Falle der Abmeldung des PKW in Österreich eingeführt (§12a NoVAG.2.AbgÄG 2002). In diesem Zusammenhang sei abermals auf die mögliche Richtlinienwidrigkeit des § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. d UStG hingewiesen, wonach bei einem Auslandsleasing eines PKW in Österreich ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt (Hinweis auf Ausführungen in Klienten-Info April 2002). Der Ausschluss von der Endbesteuerung ausländischer Fondserträge ist verfassungswidrigDer VfGH 7. März 2002, G 278/01 hat den Satzteil "Z 1 bis Z 4" im § 97 Abs. 1 EStG 1. Satz mit Wirkung ab 31. März 2003 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Z 5 im § 93 Abs. 3 EStG - Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds - von der Endbesteuerung ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof hat dem Fiskus für die Neuregelung Zeit gelassen. Es bleibt abzuwarten, welche Besteuerungsart sich der Fiskus nunmehr einfallen lässt.Vermeidung von Säumnisfolgen durch "Steuern online bezahlen"Seit April 2001 können sämtliche Steuern auch online beglichen werden. :: Information über den elektronischen Erlagschein auf der Homepage www.bezahlen.at :: Erinnerung mittels E-Mail durch das Finanzamt zwei Wochen vor der Fälligkeit. :: Freigabe mittels Klick zur Überweisung sofort oder per Fälligkeit. :: Vorteile: Keine Software, keine Installation, kein Zertifikat Keine Kosten Einfache Bedienung Vermeidung von SäumnisfolgenSteuerfreie Sparbuchschenkung bis 31. Dezember 2002Knapp eine Woche vor Ablauf der Frist 30. Juni 2002 wurde die Steuerbegünstigung verlängert. Unberührt davon bleibt allerdings der Umstand, dass von noch nicht legitimierten Sparbüchern mit einem Guthaben von mehr als € 15.000,- nicht ohne weiteres Abhebungen erfolgen können. Dafür ist von der Bank erst eine Genehmigung von der Geldwäschebehörde einzuholen. Gleiches gilt für Verkäufe aus anonymen Wertpapierdepots.Zusätzliche Angaben in Rechnungen ab 2003In Anpassung an EU-Recht wird laut Abgabenänderungsgesetz 2002 der Katalog des § 11 Abs. 1 UStG um folgende Rechnungsangaben erweitert: Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung Ausstellungsdatum der Rechnung Fortlaufende Nummer der Rechnung Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerReverse-Charge System bei der Abrechnung von Bauleistungen ab 30. September 2002Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 wird der Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden. Darunter fällt auch die Gestellung von Arbeitskräften. Im Falle des Überganges der Steuerschuld ist in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.

Altersvorsorge mit fondsgebundener Lebensversicherung

Besteuerung von Gegenleistungsrenten verfassungswidrig?Die Kombination einer Lebensversicherung mit einem Kapitalanlagefonds wird mit den Vorteilen der Lebensversicherung auf Er- und Ableben und den Ertragschancen eines Investmentfonds beworben. Die Prospekte preisen wohl die Vorteile an, enthalten aber meist nicht die wesentlichen Informationen über die Risiken. Im Folgenden sind die Kriterien zusammengefasst, welche vor Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsvertreter besprochen werden sollen.Vertragskriterien:: Laufzeit Für die Steuerfreiheit ist in § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG eine Kapitalbindung von mindestens 10 Jahren normiert. Sind im Produkt längere Laufzeiten vorgesehen, beeinflusst dies wohl die Performance der Veranlagung, aber nicht die steuerliche Qualifikation. Bei der Festlegung der Laufzeit ist auf das Alter des Versicherungsnehmers zu achten. :: Kapital- und Ertragsgarantien Dass ein Kapitalanlagefonds eine Risikoveranlagung darstellt, muss dem Investor bewusst sein. Die im Prospekt dargestellte Wertentwicklung bei unterschiedlichen Prozentsätzen ist daher lediglich ein Prognosewert. Um das Produkt (vermeintlich) attraktiver zu gestalten, werden zum Teil Garantien in unterschiedlicher Form angeboten: Sicherheit des eingezahlten Betrages (z.B. 100%ige Rückzahlungsgarantie) Höchststandsgarantie während der gesamten Laufzeit bei Einmalzahlung oder für einen Teil der Laufzeit bei Ansparmodellen in einem bestimmten Prozentsatz des Höchststandes. Damit soll der Ertrag in einem festgelegten Rahmen abgesichert werden.:: Kosten - 4 % Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 lit. b VersStG, wenn die Laufzeit mindestens 10 Jahre beträgt - Managementgebühren in unterschiedlicher Höhe, in den Prospekten meist nicht exakt definiert. :: Alternativen am Ende der Laufzeit In der Regel besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Einmalauszahlung des Fondsvermögens zum Laufzeitende oder in Form einer Zeit- bzw. Leibrente. Je nach getroffener Wahl ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen: - Einmalzahlung Nach Ablauf von mindestens 10 Jahren ist die Auszahlung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG steuerfrei. - Rentenzahlung Da es sich um eine Gegenleistungsrente handelt, wird diese gemäß § 29 Z. 1 EStG steuerpflichtig, wenn die ausbezahlte Rente den nach § 16 BewG kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt. Beispiel: Monatliche Rente € 400,-, Alter bei Vertragsende 64 € 400,– x 12 x 9 = € 43.200,– Nach Erreichen des 73. Lebensjahres unterliegt demnach die ausbezahlte Rente der vollen Einkommensteuerprogression. In diesem Fall müsste überprüft werden, ob wenigstens ein voller Kapitalrückfluss samt Verzinsung zu erwarten ist. Mit Beschluss vom 7. März 2002, B 1200/01-7 hat der VfGH das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, weil bei einem Vergleich der Kapitalisierungsfaktoren nach § 16 (2) BewG mit den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Werte zu weit auseinanderklaffen. Dies führt in den höheren Altersgruppen dazu, dass die Steuerpflicht der Rente bereits dann eintritt, wenn noch nicht einmal die Hälfte des hingegebenen Vermögens zurückgeflossen ist. :: Tod des Versicherungsnehmers Die Höhe der Auszahlung im Todesfall ist in den Prospekten oft nicht definiert. Wenigstens sollte der aktuelle Fondswert ausbezahlt werden. Es gibt aber zum Teil Regelungen, bei denen der Auszahlungswert über dem Fondswert liegt. Bei einer Ablebensversicherung versteht sich das von selbst. - Einkommensteuer Die Auszahlung im Falle des Ablebens vor Ablauf von 10 Jahren ist steuerfrei, weil laut § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG nur „im Falle des Erlebens“ Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. - Erbschaft- und Schenkungssteuer Der Zufluss von Versicherungssummen aufgrund von Ver-sicherungsverträgen zu Gunsten Dritter begründet den Ersatztatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 3 und § 3 ErbStG. Gemäß § 26 ErbStG sind Versicherungsunternehmen verpflichtet vor Auszahlung der Versicherungssumme oder von Renten an einen anderen als den Versicherungsnehmer die Person des Empfangsberechtigten dem Finanzamt mitzuteilen. Die Namhaftmachung eines Begünstigten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers löst grundsätzlich keine Schenkungssteuerpflicht aus, es sei denn, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wurden dem Begünstigten unwiderruflich abgetreten. :: Prämienzahlungen als Sonderausgabe Die Prämien zu Rentenversicherungsverträgen können nur dann als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn eine Rente auf Lebensdauer vereinbart ist. Steuerlich ist die Geltendmachung als Sonderausgabe seit der Reduzierung auf ein Viertel der im § 18 (3) EStG angeführten Höchstbeträge p.a. (€ 2.920,-, zusätzlich € 2.920,- wenn der Alleinverdieneroder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und € 1.460,- bei mindestens 3 Kindern) und der Einschleifregelung bei Einkünften ab € 36.400,- bis € 50.900,- bzw. des sodann gänzlichen Wegfalles der steuerlichen Begünstigung, nur von marginaler Bedeutung. :: Vorzeitige Vertragskündigung Der Rückgabewert wird in der Regel dem aktuellen Fondswert abzüglich eventuell noch ausständiger Managementgebühren entsprechen. Erfolgt der Rückkauf vor Ablauf der 10 Jahresfrist, stellt der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und einbezahlter Versicherungsprämie gemäß § 27 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Wurden die Prämienzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht, kommt es weiters gemäß § 18 Abs. 4 und 5 EStG zur Nachversteuerung in der Höhe von 30 % der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge.Steuerliche Qualifikation des InvestmentfondsDa der Investmentfonds kein Steuersubjekt ist, werden die Erträge auch nicht bei der Kapitalanlagegesellschaft selbst erfasst, sondern bei den Anlegern. Die Besteuerung der Erträge erfolgt nach dem Durchgriffsprinzip (Tz 6228 ff, 7718ff EStR 2000) und richtet sich nach der Art der Erträge sowie der steuerlichen Situation des Investors. Ferner ist zu unterscheiden, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Investmentfonds handelt. Auf die KEST-Befreiung gemäß § 94 Z. 10 EStG sei hingewiesen, wonach der zur KEST Abzugverpflichtete für die Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 EStG, die einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes zufließen, keine KEST abzuziehen hat. In den Prospekten wird damit geworben, dass bei der Veranlagung im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Erträge von der KEST und Substanzgewinn-KEST befreit sind. Ein näheres Eingehen auf die Fondsbesteuerung würde den Umfang dieses Artikels sprengen (Hinweis auf SWK 30/2002 S 736 "Investmentfonds im Überblick").Zusammenfassung der FragenVor Vertragsabschluss sollten daher folgende Fragen geklärt werden: :: Abstimmung der Laufzeit auf das Alter des Versicherungsnehmers. :: Auszahlung am Ende der Laufzeit bzw. im Versicherungsfall. An wen soll die Versicherungssumme ausbezahlt werden? Einmalzahlung oder Rente? Die unterschiedlichen steuerlichen Folgen (Einkommensteuer, Erbschaftsteuer) sind zu berücksichtigen. Besteht die Möglichkeit statt der Auszahlung die Fondsan-teile zu behalten? :: Sicherheiten Welche Kapital- und Ertragsgarantien bestehen bei Einmaloder Rentenzahlungen, im Ablebensfall bzw. bei vorzeitiger Kündigung? Wer auf Sicherheit Wert legt, sollte diesem Fragenkomplex erhöhte Aufmerksamkeit widmen. Es muss ihm aber bewusst sein, dass die Sicherheit zu Lasten der Performance geht. :: Kosten Wie hoch sind die Managementgebühren? :: Prämiengestaltung nach individuellen Bedürfnissen (z.B. Erhöhung, Minderung, prämienfreie Zeiten). :: Fondsauswahl, je nach Fondszusammensetzung (Einzeloder Dachfonds, Aktien- oder Anleihefonds, nationale oder internationale Veranlagung, Spezialmärkte, Indexzertifikate, etc.).Steuerbegünstigte fondsgebundene Lebensversicherung ab 2000 als Sonderfall Die steuerlichen Begünstigungen gelten gemäß § 108 b EStG nur, wenn die Voraussetzungen der §§ 23 a bis g InvFG erfüllt sind. Ausländische Fonds sind nicht begünstigt. Es muss ferner ein unwiderruflicher Auszahlungsplan vorliegen und die Auszahlung der Renten kann nur über ein Versicherungsunternehmen erfolgen. :: Steuerliche Begünstigungen Bis zu einem Beitrag von € 1.000,- p.a. erfolgt über Antrag eine pauschale Steuererstattung (derzeit 10 % der maximalen Prämie). Die Rentenzuflüsse sind gemäß § 29 Z. 1 EStG steuerfrei, soweit für die Beiträge die oben angeführte Prämie in Anspruch genommen worden ist. Die Versicherungssteuer reduziert sich auf 2,5 %. Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für Personen der Steuerklasse I (Ehegatten und Kinder), bei Abschluss eines Auszahlungsplanes.:: Nachteile Der Rückkauf und die Kapitalabfindung sind ausgeschlossen. Auch im Todesfall ist die Kapitalleistung ausgeschlossen. Nach dem Tode des Versicherungsnehmers kann die Rente nur an den hinterbliebenen Ehegatten auf Lebensdauer sowie an Waisen bis zum 27. Lebensjahr ausgezahlt werden. Einmalprämien sind von der pauschalen Steuererstattung ausgenommen. Infolge des relativ geringen begünstigten Ansparbetrages ist auch die steuerfreie Zusatzrente entsprechend niedrig. Wird der Auszahlungsplan geändert oder über den Anteil eine Verfügung getroffen (Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe oder Schenkung) ist die Steuer in der Höhe von 25 % der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. Rück-kaufswert und den Anschaffungskosten nachzuerheben. Sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 (1) Z 17 ErbStG nicht in Anspruch genommen wurde, sind zusätzlich 5 % der Hälfte des Anteilswertes nachzuversteuern.:: Weitere Anwendungen der Steuerbegünstigung Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge erstreckt sich gemäß § 108 a EStG weiters auf Beiträge zu Pensionszusatzversicherungen bei Pensionskassen freiwilliger Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Zusätzlicher Pensionsversicherung bei den in § 479 ASVG angeführten Pensionsinstituten (Verkehr und öffentliche Einrichtungen sowie diesen angeschlossenen Betrieben)Kapitalrückführung in Raten statt als LeibrenteDie Auszahlung des angesammelten Kapitals in Raten statt in einer Rente ist steuerfrei, da es sich um zwei grundverschiedene Rechtsgeschäfte handelt. Die Leibrente ist laut §§ 1284ff ABGB ein Glücksgeschäft, während die Ratenzahlung die bloße Tilgung des Kapitals bewirkt. Die Leibrente ist aber auch dann noch zu zahlen, wenn das Kapital längst aufgebraucht ist und an diesen Tatbe-standknüpft das Steuerrecht die Steuerpflicht nach § 29 Z. 1 EStG.SchlussfolgerungenAls dritte Säule für die Altersvorsorge bekommt die private Vorsorge zunehmende Bedeutung. Die steuerlichen Begüns-tigungen gemäß §§ 108a und 108b EStG sollten möglichst schon in jüngeren Jahren ausgeschöpft werden, weil sich dann ein entsprechend höherer Kapitalstock ansammelt und die Rentenzahlung (lebenslang) steuerfrei bleibt. Die fondsgebundene Lebensversicherung - außerhalb der zitierten Steuerbegünstigung - eignet sich eher als Sparvariante mit steuerfreier Einmalzahlung zum Fälligkeitstag, da die Auszahlung in Form einer Rente ab einem bestimmten Zeitpunkt steuerpflichtig wird. Zu welchem Ergebnis der VfGH kommen wird, bleibt abzuwarten. Eine Garantieerklärung (z.B. 100 % Kapitalrückzahlung) für den Einmalerlag ist eher als Werbegag zu qualifizieren, zumal die Performance in diesem Fall schlechter ist als beim Sparbuch. Die Absicherung des eingesetzten Kapitals drückt jedenfalls die Performancechance, da dem Kriterium Sicherheit zu Lasten Ertrag Vorrang eingeräumt wird.

Das neue Vereinsgesetz

Das Vereinsgesetz 2002 ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführungsgrenzen gelten aber erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Rechnungslegung, die Abschlussprüfung sowie die Haftung der Organe und Rechnungsprüfer.Rechnungslegung:: Das Leitungsorgan (mindestens 2 Personen) hat für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie innerhalb von 5 Monaten nach Ende des zwölfmonatigen Rechnungsjahres für die Erstellung einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht zu sorgen, wobei nach Vereinsgröße unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften gelten. Zur Bilanzierung lt. HGB ist bereits der mittelgroße Verein (ab € 1 Mio Einnahmen und Ausgaben) verpflichtet. :: Die Rechnungsprüfer (mindestens 2 Personen) haben innerhalb von 4 Monaten die Rechnungsprüfung durchzuführen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die statutenmäßige Verwendung der finanziellen Mittel einen Prüfungsbericht zu erstellen. Wenn finanzielle Verpflichtungen bestehen, die weit über das Vereinsvermögen hinausgehen, hat er im Prüfungsbericht die Bestandsgefährdung des Vereines aufzuzeigen.:: Die Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu informieren. Wenn dies vom Leitungsorgan nicht in gehöriger Form erfolgt, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet die Mitgliederversammlung einzuberufen und auf eventuelle Gebahrungsmängel bzw. auf die Bestandsgefährdung aufmerksam zu machen.Rechnungslegung bei großen Vereinen:: Ein Verein ist groß, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio bzw. die Spendeneinnahmen € 1 Mio übersteigen. Da die Rechnungslegungsbestimmungen für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, in Kraft treten, sind die Buchführungsgrenzen der Geschäftsjahre 2003 und 2004 entscheidend. Werden in diesen beiden Jahren die oben angeführten Grenzen überschritten, sind die Bilanzierungsvorschriften erstmalig für 2005 anzuwenden. Die Frage, ob (Dach-) Vereine bei Überschreiten der genannten Schwellenwerte im Zuge der Durchleitung von Subventionen an ihre Untervereine zu den großen Vereinen gehören, wird noch zu klären sein. Ist aber nach der ratio legis anzunehmen.:: Der „erweiterte“Jahresabschluss umfaßt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang. In diesem sind anzugeben: Die Mitgliedsbeiträge, die öffentlichen Subventionen, die Spenden sowie die Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit. :: Die Abschlussprüfung ist von einem Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer durchzuführen, der die Aufgabe der Rechnungsprüfer übernimmt. Wenn der Verein von öffentlichen Subventionsgebern geprüft wird, ist dieser Bereich vom Abschlussprüfer nicht noch einmal zu prüfen. Das Ergebnis der Subventionsprüfung ist dem Abschlussprüfer mitzuteilen.HaftungsbestimmungenFür die Leitungsorgane und Rechnungsprüfer besteht eine Verschuldenshaftung für::: Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen:: Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung:: Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften. Für Rechnungsprüfer besteht eine Haftungsobergrenze von € 2 Mio. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw. 10 % der Mitglieder bei Untätigwerden der Mitgliederversammlung. Es kann auch ein Sondervertreter bestellt werden.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Jän. ’02 103,6 109,0 142,6 221,6 388,9 495,5 Feb. ’02 103,7 109,1 142,7 221,8 389,3 496,0 März ’02 103,9 109,3 143,0 222,2 390,0 497,0 April ’02 104,3* 109,7* 143,5* 223,1* 391,5* 498,9* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Steuerberatungskosten im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht

Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben richtet sich nach der Art der der Berechnung zugrundeliegenden Steuer. :: Betriebsausgaben/Werbungskosten sowie Vorsteuerabzug Darunter fallen die Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Gewinn- bzw. Überschussermittlung inkl. der Erstellung der Einkommensteuererklärung von selbständig Erwerbstätigen. Liegen nach Umsatzsteuerrecht die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann auch dieser geltend gemacht werden. :: Sonderausgaben Entstehen die Steuerberatungskosten aber lediglich im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung (z.B. eines Gesellschafters, bei der Arbeitnehmerveranlagung, der Geltendmachung von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, in erbschaftsteuerlichen Angelegenheiten, bei Liebhabereibetrieben, etc.), handelt es sich um Sonderausgaben in unbegrenzter Höhe, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare). Aus der Wortwahl in § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG „Steuerberatungskosten“ ist allerdings nicht abzuleiten, dass alle Zahlungen an den „Steuerberater“ als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Von der Steuerberatung sind z.B. zu trennen die Vermögens- und Anlagenberatung, Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, Gerichtsgebühren aus Anlass einer Beschwerde bei den Höchstgerichten. Diese Ausgaben können allenfalls als Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden, aber nicht als Sonderausgaben. :: Praktische Auswirkung der Zuordnung Die steuerliche Zuordnung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG in Anspruch nimmt. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt für steuerliche Beratung in der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen, dann sind diese mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten und können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Geht aus der Honorarnote allerdings hervor, welcher Anteil auf die betriebliche oder berufliche bzw. private Sphäre entfällt, ist eine Aufteilung auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben möglich (FLD OÖ vom 5.06.2001 RV 752/1-7/2000).

Reduzierte Kammerumlagensätze ab 2002

Mit BGBL I 2001/153 wurde das Wirtschaftskammergesetz in § 122 (Kammerumlagen) geändert. Aus den Inkrafttretensbestimmungen per 1. Jänner 2004 und den bis dahin geltenden Bestimmungen betreffend die Hebesätze, resultiert ein ziemlich kompliziertes Regelwerk. Der Kammertag hat am 29. November 2001 die ab 1. Jänner 2002 geltenden Hebesätze beschlossen, wobei die gesetzlichen Möglichkeiten nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sind.Kammerumlage I:: Bemessungsgrundlage An der höchst kompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage (Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer, abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch, ohne Umsatzsteuer nach „reverse-charge“ oder pauschalierter Vorsteuer) hat sich leider nichts geändert. Sonderregelungen bestehen für einige Branchen (Banken, Versicherungen, Leasingunternehmen, Bauträger, Werbeunternehmer, etc.).:: Hebesatz Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage sind 3 v.T. (bisher 3,9 v.T.) quartalsweise jeweils per 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar an das Betriebsfinanzamt abzuführen.:: Freigrenze Bis zu einem Jahresumsatz von € 150.000,– (bisher € 145.345,–) ist keine KU I abzuführen. Wird die Grenze im Laufe des Jahres überschritten, ist die KU im 4. Quartal (15. Februar des Folgejahres) in voller Höhe zu entrichten.Kammerumlage II:: Bemessungsgrundlageist die Bruttolohnsumme. Die KU II ist als Dienstgeberzuschlag (DZ) zum Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds an das Finanzamt abzuführen.:: Hebesätze Zu den unterschiedlichen Landeskammersätzen kommt ein einheitlicher WKÖ-Satz von 0,15 % (Vorjahr 0,19 %). Die so ermittelnden Sätze betragen für Burgenland 0,46% Kärnten 0,42% Niederösterreich 0,47% Oberösterreich 0,39% Salzburg 0,47% Steiermark 0,46% Tirol 0,45% Vorarlberg 0,39% Wien 0,44% Zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand kommt es, wenn Dienstnehmer in mehreren Betriebsstätten beschäftigt sind und die Lohnverrechnung zentral erfolgt, weil dann unterschiedliche DZ anzuwenden sind. :: Freigrenze Es gelten die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, wonach sich bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von maximal € 1.460,– die Bemessungsgrundlage um € 1.095,– reduziert.PraxishinweisFalls bisher die alten Hebesätze angewendet worden sind, kann beim nächsten Fälligkeitstermin (15. August 2002) der Ausgleich erfolgen.

Einkünfte aus Vereinen in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Die neuen Vereinsrichtlinien 2001 ordnen die Einkünfte der gewählten Funktionäre nunmehr den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 22 Z. 2 EStG zu. Bisher galten sie als „sonstige Einkünfte“ gem. § 29 EStG.Grundzüge der Qualifikation der Einkünfte aus VereinstätigkeitDie rechtliche Qualifikation ist abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit bzw. der bestehenden Rechtsbeziehung zum Verein. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen gewählten Funktionären, Sportlern und Betreuern (z.B. Trainer, Masseure, etc.). Diese Tätigkeiten können von echten Dienstnehmern, freien Dienstnehmern, im Werkvertrag, von Gewerbetreibenden oder Freiberuflern ausgeübt werden. Demnach können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, nichtselbständiger Tätigkeit oder „sonstige Einkünfte“ vorliegen.Individuelle Zuordnung der Tätigkeiten zu den Einkunftsarten:: Funktionäre – Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit stellen die Differenz zwischen Aufwandsentschädigung und (eventuell geschätzter) Betriebsausgaben dar. – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis) liegen dann vor, wenn eine Leistungsverpflichtung mit fester Arbeitszeit vereinbart ist. Dies wird nur in Ausnahme fällen zutreffen.:: Sportler – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis) liegen dann vor, wenn die Arbeitskraft ausschließlich oder im erheblichen Ausmaß gegen ein nicht geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird. – sonstige Einkünfte werden dann vorliegen, wenn nicht die Erzielung der Einkünfte, sondern die sportliche Betätigung im Vordergrund steht und die monatlichen Einnahmen die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 pro Monat nicht überschreiten. Der Auslagenersatz ist in diesem Betrag nicht miteinzubeziehen. – Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn der Sportler im Rahmen eines Werkvertrages sich zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen zur Verfügung stellt und die Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht. – Erzielt der Sportler die Einkünfte überwiegend im Ausland sind – bei Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung (Rz 4371 ff EStR 2000) – in Österreich nur 1/3 der Gesamteinkünfte (einschließlich Werbetätigkeit) steuerpflichtig. Die restlichen 2/3 des Einkommens unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind unter der Kz 440 in der Einkommensteuererklärung einzutragen. Die Schirennläuferbegünstigung mit einem 25%-igen in Österreich steuerpflichtigen Anteil konnte letztmalig bei der Veranlagung 1999 in Anspruch genommen werden.:: Betreuer – Gewerbetreibende oder Freiberufler (als Masseure, Ärzte, Rechtsberater, etc.) haben ihre Vergütungen im Rahmen ihrer betrieblichen Einkünfte zu versteuern. – Vereinsmitglieder, die außerhalb ihrer betrieblichen Tätigkeit Leistungen erbringen, erzielen nach Maßgabe der oben angeführten Kriterien entweder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte.Steuerfreie VergütungenAn Funktionäre, Sportler und Betreuer können bis zu € 75,–pro Monat steuerfreie pauschale Vergütungen ausbezahlt werden. Dieser Freibetrag steht aber nicht zu, wenn es sich um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. um betriebliche Einkünfte (Gewerbetreibende oder Freiberufler) handelt. Übersteigt die Auszahlung den Betrag von € 75,–, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Bei einer Tätigkeit für mehrere Vereine steht dieser Freibetrag für jede Vereinstätigkeit separat zu.Steuerfreie Kostenersätze:: Erhalten bei Sportreisen Funktionäre, Sportler oder Betreuer, die diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit ausüben – unabhängig von der sonstigen Qualifikation ihrer Einkünfte – Reisekostenvergütungen, so sind folgende Beträge – laut den Richtlinien des Kontrollausschusses für die Verwaltung der besonderen Bundessportförderungsmittel – ab 2002 steuerfrei: :: Verpflegungskosten (Taggeld) Tätigkeiten bis zu 4 Stunden € 13,20 Tätigkeiten über 4 Stunden € 26,40 Für Auslandsreisen zusätzlich € 7,30 Im übrigen gibt es keine weiteren Mindestgrenzen hinsichtlich Dauer der Reise, der zurückgelegten Entfernung, sowie der wiederholten Reisebewegung, welche zu keinem Tätigkeitsmittelpunkt führt. Übernimmt der Verein die Aufenthaltskosten, dann stehen keine Verpflegungskosten zu, bei Übernahme einer Halbpension bleibt maximal das halbe Taggeld steuerfrei. :: Fahrtkosten – Kosten des Massenbeförderungsmittels, zusätzlich – Reisekostenausgleich bis zu 4 Stunden € 1,50 über 4 Stunden € 3,00 – Kilometergelder Bei Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind 75 % des amtlichen Kilometergeldes von € 0,356, somit € 0,267 steuerfrei verrechenbar. Auf die Verpflichtung zur Führung eines Km-Buches sei hingewiesen. – Bei Auslandsreisen ergibt sich demnach ein steuerfreier Reisekostenersatz von insgesamt € 36,70 pro Tag (bestehend aus Taggeld € 26,40, Erhöhung € 7,30 und Reisekostenausgleich € 3,–). :: Bei den steuerfreien Reisekostenersätzen ist zu unterscheiden, in welcher Angelegenheit die Reise unternommen worden ist. – Liegt eine Sportreise vor, die aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein muss, dann sind die oben angeführten Kostenersätze steuerfrei. Dies gilt auch für Funktionäre, welche die Sportler und Betreuer auf diesen Reisen begleiten. Ist der Sportler als Dienstnehmer tätig, steht ihm neben dem Reisekostenausgleich auch der Verkehrsabsetzbetrag zu. Bei im Werkvertrag tätigen Aktiven können Kilometergelder geltend gemacht werden, wobei der ausbezahlte Reisekostenausgleich oder der Ersatz der Massenbeförderungsmittel gegenzurechnen ist (RZ 774). – Keine Sportreise Reist der Funktionär lediglich zu einer Vereinssitzung in Ausübung seiner Funktionärstätigkeit, dann gelten nur die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Reisekostenersätze. Dies gilt auch für Dienstreisen von sonstigen Angestellten des Vereines, welche ein Km-Geld von € 0,36/Km verrechnen können.Umsatzsteuer:: Funktionäre Ein steuerbarer Umsatz wird nicht angenommen (Vergleich mit Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). :: Aktive Vereinsmitglieder Liegt kein Dienstverhältnis vor, ist grundsätzlich von steuerbaren Umsätzen – unter Beachtung der Kleinunternehmergrenze von € 22.000,– – auszugehen. Steuerbare Umsätze liegen nur dann vor, wenn die Leistung in Österreich erbracht wird.Sozialversicherung:: Funktionäre unterliegen bei Überschreiten der Versicherungsgrenzen von € 3.618,48 p.a. im Nebenberuf bzw. € 6.453,36 p.a. im Hauptberuf ab 2002 der Vollversicherungspflicht.:: Aktive Vereinsmitglieder – Werkvertrag Die oben angeführten Versicherungsgrenzen gelten sinngemäß. – Echter oder freier Dienstvertrag Vollversicherungspflicht entsteht bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 p.m. Unfallversicherungspflicht entsteht auch unter dieser Grenze. Bei nebenberuflicher Tätigkeit von Sportlern, Künstlern oder Lehrpersonen in der Erwachsenenbildung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 537,78 Versicherungsfreiheit (Verordnung BMAGS zu § 49 (7) ASVG). Zu vermerken ist, dass z.B. Hausfrauen und Studenten darunterfallen, weil sie einen anderen „Hauptberuf“ ausüben, Pensionisten und Arbeitslose allerdings nicht. :: Dienstreisen Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung bei Dienstverhältnissen können nur die nach EStG anerkannten Reisekostenersätze geltend gemacht werden (ab 3 Stunden € 2,20 pro Stunde bzw. € 26,40 ab 12 Stunden). Werden dem Sportler als Dienstnehmer z.B. für 5 Stunden € 26,40 steuerfrei ausbezahlt, sind nur € 11,– beitragsfrei (5 x € 2,20 = € 11,–). Damit ist eine doppelte Reisekostenverrechnung (Finanzamt und Gebietskrankenkasse) vorprogrammiert und ein weiterer Beweis dafür gegeben, dass die Verwaltungsvereinfachung ein leeres Versprechen bleibt.

Konjunkturbelebungsgesetz 2002

In 10 Artikeln werden Maßnahmen zur Konjunkturbelebung auf dem Gebiet des Abgabewesens und des Arbeitsmarktes getroffen. Geändert werden das Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und das Neugründungs-Förderungsgesetz. Die arbeits- und sozialrechtlichen Elemente enthalten insbesondere eine Erleichterung für die durch Private ausgeübte Arbeitsvermittlung. Insbesondere entfällt das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der Arbeitsvermittlung und der Arbeitskräfteüberlassung, sowie die doppelte Arbeitgeberverantwortlichkeit von Überlasser und Beschäftiger hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes. In Hinkunft genügt ein Hinweis des Überlassers an den Beschäftiger auf wichtige Umstände, die den persönlichen Arbeitsschutz betreffen. Ab 1. Juli 2002 können Ausländer innerhalb des Bundeslandes, für das die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, überlassen werden. Im folgenden seien die abgabenrechtlichen Änderungen näher erläutert:Einkommensteuergesetz:: Forschungsförderung - Zusätzlich zum bestehenden Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG in der Höhe von 25 % der Forschungsaufwendungen und von 35 % der das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre übersteigenden diesbezüglichen Aufwendungen kommt gem. § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG ab 2002 ein weiterer Forschungsfreibetrag von 10 %. Dieser zusätzliche Forschungsfreibetrag kann parallel zu den bisherigen Freibeträgen in Anspruch genommen werden. Er unterscheidet sich allerdings hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Der Begriff "Forschungsaufwendungen" ist beim zusätzlichen Freibetrag nach der OECD-Definition weiter gefasst und erstreckt sich auf eine schöpferische Tätigkeit mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren und neue Wissensanwendungen zu erarbeiten. Verboten ist aber die gleichzeitige bzw. zusätzliche Geltendmachung der Freibeträge für ein und die selben Aufwendungen. Als Richtschnur für die Abgrenzung des neuen Forschungsfreibetrages zu den beiden bisherigen, ist der Umstand maßgebend, dass die bisherigen Freibeträge nur für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen zustehen, für die eine ministerielle Bescheinigung oder ein Patentschutz besteht, während der neue Freibetrag bzw. die im folgenden erwähnte Prämie für Aufwendungen zusteht, die über den engeren Erfindungsbegriff hinausgehen. - Betrieben mit ungünstiger Ertragslage steht eine 3 %ige Forschungsprämie gem. § 108c EStG wahlweise zur Verfügung. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG. Die Prämie kann allerdings nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage des bisherigen Forschungsfreibetrages gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG sind. Der Dokumentation der Bemessungsgrundlagen ist erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Die Erfassung dieser Aufwendungen sollte daher schon während des Jahres auf getrennten Konten erfolgen.:: Bildungsförderung - Der bisherige Bildungsfreibetrag ab 2000 in der Höhe von 9 % wird ab 2002 auf 20 % erhöht. Bemessungsgrundlage sind - nach wie vor - Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer fremden Aus- und Fortbildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. - Betrieben mit einer ungünstigen Ertragslage steht eine 6 %ige Bildungsprämie gem. § 108c EStG wahlweise zur Verfügung.:: Verfahrensregelung für die Geltendmachung der neuen Prämien Die Forschungs- und Bildungsprämien können nur in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenem Verzeichnis (amtlicher Vordruck) geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.:: Sonderabschreibung für Investitionen des Jahres 2002 Dem § 10a EStG wird ein Absatz 3 angefügt, wonach eine vorzeitige Abschreibung von 7 % der Herstellungskosten unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden kann:- Die Normal-Afa von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3 %. Darunter fallen Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden bzw. mindestens zu 80 % dem Kundenverkehr bei Banken, Versicherungen oder ähnlichen Dienstleistungen dienen. - Die tatsächliche Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen. Die Sonder-Afa kann auch für unfertige Bauten von den in diesem Zeitraum fallenden Teil der Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Kostenabgrenzung kann vom Kontostand "in Bau befindliche Anlagen" abgeleitet werden. - Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-Afa ist mit EUR 3,8 Mio. begrenzt, so dass die Sonderabsetzung maximal EUR 266.000,- beträgt.KörperschaftsteuerDie Bestimmungen über die Forschungs- und Bildungsprämie gem. § 108c EStG werden in § 24 Abs. 6 KStG übernommen und gelten für alle Körperschaften, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Da die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes auch für Körperschaften gelten, sind die Bestimmungen betreffend die Sonderabschreibung auch bei Körperschaften anzuwenden.Neugründungs-FörderungsgesetzDie bisherigen verkehrssteuerlichen Begünstigungen für Betriebsneugründungen werden auf Betriebsübertragungen ausgeweitet, wobei diese sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein können und Einzelunternehmen sowie Anteile von Personen- und Kapitalgesellschaften umfassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die die Betriebsführung beherrschende Person wechselt und sich der Übernehmer bisher nicht vergleichbar betrieblich betätigt hat. Es muss sich also um einen Jungunternehmer handeln. Die steuerlichen Begünstigungen gelten für Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 75.000,-, wenn die Grundstücksübertragung unmittelbar mit der Betriebsübertragung im Zusammenhang steht. Die für Neugründungen weiterhin geltenden Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen gelten aber nicht für Betriebsübertragungen.

Angleichung der Bankgebühren bei EU-Auslandsüberweisungen an das inländische Niveau

In der Verordnung (EG) Nummer 2560/2001 vom 19. Dezember 2001 wurde für die Mitgliedsstaaten eine bindende Regelung betreffend die Kosten und Transparenz für grenzüberschreitende Zahlungen getroffen.Grundzüge der Bestimmungen und Inkrafttreten:: ab 1. Juli 2002 Bis zu einem Betrag von EUR 12.500,- sind grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge (z.B. Bankomatabhebungen, Zahlungen mittels Bankkarte) gebührenmäßig so zu behandeln, wie Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb eines Mitgliedslandes.:: ab 1. Juli 2003 Die Angleichung der Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen an das inländische Niveau gilt ab 1. Juli 2002 für elektronische Zahlungsvorgänge ab 1. Juli 2003 aber erst für EURO-Überweisungen.:: ab 1. Jänner 2006 erfolgt die Anhebung des Betrags auf EUR 50.000,-.Informationspflichten:: ab 1. Jänner 2002 sind die Geldinstitute bereits verpflichtet ihren Kunden auf Anfrage die internationale Kontonummer (IBAN) sowie die Bankleitzahl (BIC) mitzuleiten.:: ab 1. Juli 2003 haben die Bankinstitute auf den Kontoauszügen die IBAN- und BIC-Daten anzugeben. - Der Bankkunde ist verpflichtet, jenem Bankinstitut, welches die Überweisung ausführt auf Anfrage die IBAN des Empfängers und die BIC des Institutes des Empfängers mitzuteilen. Werden diese Angaben nicht gemacht, können zusätzliche Gebühren verrechnet werden.Erläuterungen zu BIC und IBAN- BIC = Bank Identifier Code, entspricht der standardisierten Bankadresse. - IBAN = International Bank Account Number, entspricht der internationalen Darstellung der persönlichen Kontonummer. Unternehmer, die grenzüberschreitende Rechnungen an Kunden in der EU ausstellen und die Begleichung durch Überweisung akzeptieren, haben ihrem Kunden die beiden Codes mitzuteilen.Empfehlungen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr:: Bereits jetzt stellt die Europaüberweisung eine kostengünstige Form der Auslandsüberweisung im EU- und EWR-Raum einschließlich der Schweiz dar. In der Regel ist diese mit einem Betrag bis EUR 12.500,- begrenzt, es gibt aber auch Länder mit unterschiedlichen Grenzbeträgen (z.B. Italien EUR 10.000,-). Das Bankinstitut kann hiezu Auskunft geben. :: Dem Geschäftspartner ist die IBAN und die BIC bekannt zu geben. :: Um Zeit zu sparen, sollte das E-Banking genutzt werden. :: Wechsel- oder Scheckzahlungen sollten vermieden werden, da sie besonders teuer sind. Wenn diese Zahlung aber vereinbart ist, sollte die Spesenübernahme abgeklärt werden.

Garage im Steuerrecht

:: Mit Änderungserlass 2001 zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 sind bei der Steuerveranlagung 2002 die Garagekosten wie folgt zu behandeln:- Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Privatvermögen. Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges sind die Garagekosten im Wohnungsverband privat veranlasst.- Wohnhaus (Wohnung) ist zum Teil betrieblich veranlasst. Die Garagekosten sind im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges, höchstens aber im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des (übrigen) Gebäudes eine Betriebsausgabe.- Die Garagekosten am vom Wohnsitz verschiedenen Betriebsort sind voll abzugsfähig, unabhängig davon, ob das Fahrzeug betrieblich genutzt wird.:: Bis zur Steuerveranlagung 2001 gilt folgende Regelung:- Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Privatvermögen. Endsprechend der Judikatur wurde die Garage im Privathaus für 2 zum Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeugen dem Betriebsvermögen zugeordnet.- Wurde die im Wohnungsverband befindliche Garage gemischt genutzt (z.B. Lagerung von Skiern, Getränken, etc.), greift das Aufteilungsverbot, so dass die Kosten nicht absetzbar sind.- Wird eine Hälfte einer Doppelgarage nicht überwiegend betrieblich genutzt (z.B. durch Abstellen eines zweiten betrieblich genutzten Fahrzeuges oder sonstiger betrieblicher Nutzung), dann ist diese Hälfte dem Privatvermögen zuzurechnen.Schlussbemerkung:Mit der Neuregelung durch Rz. 509 EStR 2000 wird der aus der bisherigen Judikatur abgeleiteten Kasuistik ein Ende gesetzt.

Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober des Folgejahres

Die Anspruchsverzinsung ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.Dezember 1999 entstanden ist. Mit dem Abg.ÄGes 2002 wurde der Beginn der Verzinsung vom 1. Juli auf den 1. Oktober des Folgejahres verschoben.:: Anspruchszinsen sind nur für Differenzbeträge (Nachforderungen oder Gutschriften) an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer festzusetzen. Die Berechnung erfolgt tageweise in der Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz. Seit 9. November 2001 betragen die Anspruchszinsen 4,75 %. Der Zeitraum für den Zinsenlauf endet mit dem Steuerbescheid, spätestens aber mit Ablauf von 42 Monaten. Auf die rechtzeitige Bescheiderlassung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch, selbst dann nicht, wenn die Verzögerung auf eine Pflichtverletzung des Finanzamtes zurückzuführen ist. Maßgeblich sind ausschließlich objektive Gegebenheiten.:: Die Nachforderungszinsen können vermieden werden, durch rechtzeitige - Einreichung der Steuererklärungen - Entrichtung einer Anzahlung in der voraussichtlichen Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bzw. - mittels Kombination von Einreichung der Steuererklärungen und Anzahlung.Rechtzeitig bedeutet nicht unbedingt, dass die angeführten Maßnahmen bereits per 1. Oktober 2002 getroffen werden müssen. Übersteigen nämlich die Anspruchszinsen nicht den Betrag von EUR 50,-, kommt es zu keiner Zinsenvorschreibung. Der zinsenfreie Zeitraum kann mit folgender Formel berechnet werden:(EUR 49,99 x 365) / (Zinssatz x Nachforderung)Die Variablen (Zinssatz und Nachforderung) bergen jedoch das Risiko der Verkürzung des zinsenfreien Zeitraumes, wenn sich der Zinssatz oder die Nachforderung erhöht. Während bei einer Zinssatzänderung die Berechnung des zinsenfreien Zeitraumes möglich ist, bleibt das Risiko der Erhöhung der Nachforderung jedenfalls bestehen.:: Anzahlung Diese mindert die Berechnungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie im Sinne des § 211 BAO entrichtet ist. Dass es sich um eine Anzahlung auf Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer handelt, ist dem Finanzamt entweder durch ein gesondertes Schreiben oder auf dem Zahlungsbeleg durch Verrechnungsweisung gem. § 214 Abs. 4 lit. e BAO bekannt zu geben (E 01-12.2001 bzw. K 01-12.2001). Ist dabei ein Irrtum unterlaufen, können die Rechtsfolgen gem. § 214 Abs. 5 BAO über Antrag beseitigt werden, wenn dieser Antrag binnen 3 Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt worden ist. :: Steuerliche Qualifikation der Anspruchszinsen Sowohl die Nachforderungs- als auch die Gutschriftszinsen sind laut Rz 4852 und Rz. 6173a EStR 2000 weder als Betriebsausgaben noch als Betriebseinnahmen zu behandeln.

Zur Erinnerung - Ab Sonntag, 30. Juni 2002 (bzw. Freitag, 28. Juni 2002) laufen folgende Fristen ab

Anonyme Wertpapierdepots Legitimation alter Sparbücher steuerfreie Sparbuchschenkung Schilling-Briefmarken (Umtausch nur bis Samstag 29. Juni 2002 möglich, kein Bargeld retour!) Antrag des Arbeitnehmers auf Freibetragsbescheid für 2002, wenn zusätzliche Werbungskosten von EUR 900,- p.a. glaubhaft gemacht werden.

Kurz-Infos

Investitionsfreibetrag nach 2000 trotz auslaufen seit 1. Jänner 2001Gemäß § 10 b EStG kann der Investitionsfreibetrag nur mehr von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor 2001 angefallen sind. Hat sich der Unternehmer dazu entschieden, den IFB erst nach Fertigstellung einer Anlage, die in mehreren Jahren hergestellt worden ist, geltend zu machen, kann er auch noch nach dem Jahr 2000 geltend gemacht werden. Beispiel: Herstellung in den Jahren 1999 bis 2002. Im Jahre 2002 kann von den Teilherstellungskosten der Jahre 1999 bis 2000 - sofern damals kein IFB geltend gemacht worden ist - im Jahr 2002 der IFB geltend gemacht werden.Der Betriebsausflug im Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz:: Einkommensteuergesetz - Beim Arbeitgeber sind die Kosten eines Betriebsausfluges in voller Höhe als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (Rz 1500 EstR). - Beim Dienstnehmer besteht bis EUR 365,- p.a. ein steuerfreier Sachbezug (Rz 78 LStR).:: Umsatzsteuergesetz - Umsatzsteuer Leistet der Dienstnehmer keinen Beitrag, besteht Umsatzsteuerfreiheit (Rz 2967 UStR). Andernfalls ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerpflichtig. - Vorsteuer Bei Weitergabe einer Reise ohne Aufschlag (Betriebsausflug) ist kein Vorsteuerabzug aus der Reisevorleistung möglich (Rz 3091 UStR). Im Umsatzsteuerprotokoll des BMF vom 19. November 2001 wird hiezu folgendes ausgeführt: Liegt eine Reisebewegung im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG 1994 (Besteuerung von Reiseleistungen) nicht anzuwenden. Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen (Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr und pro Arbeitnehmer S 1.350,- (ab 2002 EUR 100,-) nicht übersteigen.

Drei neue Gruppen für Kriegsgefangenen-Entschädigung

Wie bereits in der Klienten-Info Juni 2001 berichtet, haben österreichische Staatsbürger seit 1. Jänner 2001 Anspruch auf eine steuerfreie Entschädigung für eine Kriegsgefangenenschaft in den osteuropäischen Staaten. Ab 1. Jänner 2002 wurde der Entschädigungsanspruch auf folgende österreichische Staatsbürger erweitert::: Gefangenschaft in amerikanischen, britischen und französischen Lagern. :: zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden. :: ehemalige Kriegsgefangene, die heute ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Personen, deren Verhalten in Wort und Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war (Verurteilung nach dem Kriegsverbrecher- oder Verbotsgesetz).Höhe und Auszahlung der Leistung: EUR Mindestdauer der Gefangenschaft 14,53 3 Monate 21,80 2 Jahre 29,07 4 Jahre 36,34 6 Jahre Die Leistung wird 12 x jährlich ausbezahlt und ist einkommensteuerfrei. Die Anweisung erfolgt gemeinsam mit der Pension.Formelle Voraussetzungen: Um die Entschädigung für die neue Fallgruppe rückwirkend ab 1. Jänner 2002 zu erhalten, ist ein formeller Antrag (das Formular ist bei der Sozialversicherungsanstalt erhältlich) bis spätestens 31. Dezember 2002 an das pensionsauszahlende Institut zu stellen. Als Nachweis über die Dauer und den Ort der Gefangenschaft dienen z.B. Entlassungsschein, Zeugenaussage, Korrespondenz, etc. Diese Nachweise sind allerdings nur dann erforderlich, wenn diese Zeiten nicht als Ersatzzeiten für die Pension angerechnet wurden.

Kurz-Infos

Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr ab 1. April 2002Die in der Klienten-Info 11/2001 angekündigte Änderung der Besteuerung ausländischer Busunternehmer ist nunmehr per 1. April 2002 in Kraft getreten. Für Personenbeförderung in Bussen in Österreich von Unternehmern, die in Österreich weder Wohnsitz, Sitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, ist ab 1. April 2002 das Finanzamt Graz zur Umsatzbesteuerung zuständig. Der Steuersatz beträgt 10 % des Beförderungsentgeltes, wobei Vorsteuern geltend gemacht werden können. Übersteigen die österreichischen Umsätze nicht € 22.000,- p.a., ist die Vorsteuer mit 10 % pauschaliert, so dass keine Umsatzsteuer in Österreich anfällt.Eigenkapital-Zuwachsverzinsung für 2002Laut Vdg. BMF vom 15. Februar 2002 beträgt der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2002 beginnen, 5,5 % (2001: 6,2 %). Der so errechnete "Sondergewinn" ist mit 25 % KESt endbesteuert. Damit kommt es zur Ersparnis gegenüber der Einkommensteuerprogression bzw. der 34 %igen Körperschaftsteuer.Sachleistung bei Mehrfach-KrankenversicherungIm Krankheitsfall kann der mehrfach Versicherte weiterhin frei wählen, bei welchem Versicherungsträger er Sachleistungen in Anspruch nehmen möchte.Aufteilung von Ausgaben bei mehreren EinkunftsquellenSind Aufwendungen von mehreren Einkunftsquellen veranlasst, sind sie anteilsmäßig aufzuteilen. Als Aufteilungsschlüssel kann laut VwGH 2001/14/0090-3 vom 29. Mai 2001 das Verhältnis der Einnahmen herangezogen werden. Nicht rechtens ist z.B. die Geltendmachung eines Betriebsausgabenpauschales bei einer Einkunftsquelle und die anteilige Geltendmachung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei anderen Einkunftsquellen.Betriebs-Kindergarten versus KinderscheckStellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Betriebskindergarten zur Verfügung, handelt es sich gemäß § 3 Zi 13 EStG um eine steuerfreie Sozialeinrichtung. Gewährt der Arbeitgeber dagegen seinen Arbeitnehmern einen Kinderscheck als Alternative zum Betriebskindergarten, liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor. So gesehen ist das Projekt "Ticket Junior", des Dienstleistungsunternehmens "Accor Services", welches Gutscheine für Babysitter, Ferienbetreuung etc. verkauft, steuerlich gegenüber einem Betriebskindergarten benachteiligt.Fiskus behandelt Nachforderungs- und Gutschriftszinsen nunmehr gleichEntgegen der ursprünglichen Rechtsansicht des Fiskus, stellt nun das BMF in den Rz 4852 und 6173a EStR 2000 klar, dass Nachforderungs- und Gutschriftszinsen gem. § 205 BAO einerseits steuerlich nicht abzugsfähig, andererseits aber auch nicht steuerpflichtig sind. Gleichzeitig wird festgehalten, dass Nebenansprüche zu Steuern vom Einkommen und zu sonstigen Personensteuern sowie zur auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer bzw. zur Normverbrauchsabgabe wie der Verspätungszuschlag, die im Abgabenverfahren anfallenden Kosten, die dabei festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen, nicht abzugfähig sind. Gleiches gilt für Nebengebühren solcher Abgaben, wie Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Nachtrag zu "Steuerfreie Reisekostenersätze" in Klienten-Info April 2002AuslandsreiseAliquotierung des Taggeldes Ergänzend zu den angeführten Aliquotierungen wird in Tz 312 Lohnsteuerrichtlinien 2002 folgendes ausgeführt: "Für die Frage, ob neben den Auslandsreisesätzen zusätzlich anteilige Inlandsreisesätze zum Zuge kommen, ist von einer einheitlichen Reise auszugehen. Ab dem Grenzübertritt (bei grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland) kommen die Sätze für das jeweilige Land zur Anwendung. Sodann sind von der in Tagen bzw. in Zwölfteln ausgedrückten Gesamtreisezeit die durch die Auslandsreisesätze erfassten Tage bzw. Zwölftel abzuziehen; für die verbleibenden Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu. Dies gilt auch dann, wenn der "Inlandsanteil" isoliert betrachtet nicht mehr als drei Stunden beträgt. Beträgt der "Auslandsanteil" nicht mehr als fünf Stunden, so liegt insgesamt eine Inlandsreise vor. Eine einheitliche Inlandsreise ist jedenfalls beim bloßen "Korridorverkehr" mit der Bahn (z.B. Salzburg-Rosenheim-Kufstein) oder mit dem KFZ ("kleines" bzw. "großes deutsches Eck") gegeben."Arbeitsessen bei Auslandsreise Richtigerweise erfolgt bei einem Arbeitsessen pro Tag keine Kürzung des Taggeldes. Erst bei zwei Arbeitsessen pro Tag steht nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes des Taggeldes zu. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit diesem Betrag begrenzt. Eine "Hinzurechnung" hat nicht zu erfolgen (Tz 314 LStR 2002).

Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:   2002 2001 2000 EUR öS öS bei einem Alter von 0-3 Jahren 152,- 2.030,- 2.000,-   bis 6 Jahren 194,- 2.590,- 2.550,- bis 10 Jahren 250,- 3.330,- 3.270,- bis 15 Jahren 288,- 3.830,- 3.760,- bis 19 Jahren 338,- 4.510,- 4.430,- bis 28 Jahren 426,- 5.680,- 5.580,- Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz. 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen.Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und- die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Sept. ’01 103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Okt. ’01 103,2 108,6 142,0 220,7 387,4 493,6 Nov. ’01 103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Dez. ’01 103,3 108,7 142,1 221,0 387,8 494,1 Jän ’02 103,6 109,0 142,6 221,6 388,9 495,5 Feb ’02 103,7* 109,1* 142,7* 221,8* 389,3* 496,0* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544