2002

Fallfrist 30. Juni 2002 für die Rückholung ausländischer Mehrwertsteuern für 2001

Unternehmer, die im betreffenden Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben und dort auch keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, können Vorsteuern, die in Dienstleistungen dort ansässiger Unternehmer enthalten sind, zurückholen. Im wesentlichen handelt es sich um folgende Leistungen: Hotel, Verpflegung, Mietwagen, Taxi, Treibstoff, Transporte, Telefonate, Beratung, Messen, Konferenzen, Seminare, Marktforschung, etc. Da es sich um ein förmliches Verfahren handelt und Belegnachweise zu erbringen sind, sollte möglichst früh mit den entsprechenden Vorarbeiten begonnen werden, zumal der Termin 30. Juni nicht erstreckbar ist. Für Zeiträume ab 1. Juli 2001 können auch in Polen Vorsteuerrückvergütungen beansprucht werden. Ausländische Unternehmer können österreichische Vorsteuern beim Finanzamt Graz beantragen.

Neuerungen bei der Berechnung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerrückstellung für 2001

Bei den Abschlussarbeiten für das Jahr 2001 sind erstmals nachfolgende Änderungen zu beachten: :: Eingeschränkte Verlustverwertung - neu Diese bewirkt eine Mindestbesteuerung positiver Einkünfte nach einer vorangegangenen Verlustphase in folgenden Stufen: 1. Stufe - Verrechnungsgrenze gem. § 2 Abs. 2 b Z. 1 EStG Die nicht ausgleichsfähigen Verluste des verlustverursachenden Betriebes können maximal mit 75 % der positiven Einkünfte dieses Betriebes verrechnet werden. Damit verbleiben auf dieser Stufe 25 % der positiven Einkünfte steuerpflichtig. Die auf diese Weise nicht verrechenbaren Verluste können in späteren Jahren - abermals unter Berücksichtigung der 75 % Grenze - verrechnet werden. 2. Stufe - Vortragsgrenze gem. § 2 Abs. 2 b Z. 2 EStG Auf dieser Stufe sind die sonstigen vortragsfähigen Verluste gem. § 18 Abs. 6 und 7 EStG als Sonderausgaben ebenfalls mit 75 % des Gesamtbetrages der positiven Einkünfte begrenzt. Darunter sind die Verluste aus den ersten drei Einkunftsarten zu verstehen, welche im Jahr der Entstehung nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden konnten, sofern eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Dieser Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Anlaufverluste, welche nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben Rechnung) ermittelt werden, sind allerdings nur drei Jahre vortragsfähig. Die so nicht verwertbaren Verluste können in späteren Jahren - bei Beachtung der 75 % Grenze - abgezogen werden. In diese Berechnung sind auch die Fünftelverluste der Jahre 1989 und 1990, die noch für die Jahre 2001 und 2002 verwertbar sind, einbezogen. Im Jahre 2001 ist demnach das vierte Fünftel dieser Verlustvorträge zu berücksichtigen. Können Teile dieses Fünftels 2001 aufgrund der 75 % Regel nicht verwertet werden, kann diese ohne zeitliche Ein-schränkung unter Beachtung der 75 % Grenze in folgenden Jahren verwertet werden. Damit kommt es auf längere Sicht gesehen - entgegen der zeitlichen Begrenzung des § 17 Abs. 7 EStG (trotz Verfassungsbestimmung!) zu einer vollen Verwertung der beiden letzten Fünftel. Für Sanierungs-, Aufgabe-, Liquidations- oder Veräußerungsgewinne sind weder die Verlustverrechnungs- noch Verlustvortragsgrenze anzuwenden, so dass der volle Verlustvortrag zur Verrechnung kommt. :: Die schon bisher bestehenden Einschränkungen für die Verlustverwertung, wie - IFB-Wartetaste gem. § 10 Abs. 8 EStG, Verluste, die nur mit Gewinnen aus dem betreffenden Betrieb verrechenbar sind, - Wartetaste gem. § 2 Abs. 2 lit. a EStG, das sind Verluste aus Verlustbeteiligungen sowie aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, welche ebenfalls nur mit positiven Einkünften aus dem betreffenden Betrieb zu verrechnen sind, und - Verluste aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart gem. § 4 Abs. 10 EStG, die zu je einem Siebentel auf die nächsten sieben Jahre zu verteilen sind, werden durch die neuen Verlustbeschränkungen ab 2001 zusätzlich verkompliziert. :: Gebäudeabschreibung Von Gebäuden, die zumindest 80 % unmittelbar der Betriebsausübung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb dienen, beträgt nur mehr 3% statt bisher 4 %. Bei den anderen Abschreibungssätzen hat sich nichts geändert. Diesbezüglich sei auf die Zusammenstellung in der Klienten-Info Dezember 2001 verwiesen. :: Der Investitionsfreibetrag entfällt für Investitionen ab 1. Jänner 2001.:: Rückstellungen deren Laufzeiten mehr als 12 Monate betragen, sind nur mit 80 % des nichtabgezinsten Teilwertes anzusetzen. Dies gilt auch für bereits bestehende Rückstellungen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2001. Auflösungsgewinne infolge Kürzung auf 80 % können auf die Jahre 2001 bis 2005 verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. :: Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Der Zinssatz beträgt ab 2001 6,2 %. Die errechneten Eigenkapitalzinsen mindern den steuerpflichtigen Gewinn und sind mit 25 % endbesteuert. Auf diese Weise kommt es z.B. bei Körperschaften zu einem Steuervorteil von 9 %. :: Beteiligungsveräußerung War der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens mit 1 % an der Körperschaft beteiligt, besteht Steuerpflicht. Der Gewinn unterliegt dem halben Steuersatz. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1. Jänner 1998 und betrug die Beteiligung nach dem 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 nicht mehr als 10 %, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001. Als Beteiligung ist nur eine Substanzbeteiligung zu verstehen. Unbeachtlich ist die Gewinnbeteiligung und das Stimmrecht. :: Mitarbeiterbeteiligung Die unentgeltliche oder verbillige Abgabe von Kapitalanteilen an Mitarbeiter wurde von S 10.000,- auf nunmehr S 20.000,- (€ 1.460,-) erhöht. Der Betrag ist als Betriebsausgabe absetzbar und beim Arbeitnehmer steuerfrei.

30. Juni 2002: Absolutes Ende der Anonymität für Sparbücher und Wertpapierkonten sowie für die steuerfreie Sparbuchschenkung

Seit 2. November 2000 besteht grundsätzlich Legitimationspflicht bei Eröffnung eines neuen Sparbuches sowie bei Bareinzahlungen und Überweisungen auf bestehende Sparbücher. Bisher konnten Überweisungen von Wertpapierkonten auf Sparbücher noch anonym erfolgen. Desgleichen konnten Auszahlungen von bisher nicht legitimierten Sparbüchern ebenfalls ohne Legitimation erfolgen. Der Toleranzzeitraum läuft per 30. Juni 2002 ab.Ab 1. Juli 2002 gilt folgendes::: Ende der sogenannten "Eisberglösung" für alte anonyme Wertpapierdepots. Veräußerungen von Wertpapieren und Auszahlungen von Guthaben dürfen nach dem 30. Juni 2002 nur mehr dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgestellt wurde. :: Die Banken sind zur besonderen Kennzeichnung jener Sparkonten verpflichtet, für die bisher noch keine Identifizierung erfolgt ist. :: Von Sparbüchern bis € 15.000,- Einlagenstand kann der Kunde nach Identifizierung ohne weiteres abheben, dies gilt auch für den Überbringer gegen Nennung des Losungswortes. :: Bei Abhebungen von - noch anonymen - Sparbüchern mit über € 15.000,- Einlagenstand muss sich der Kunde ebenfalls identifizieren, es muss aber das Innenministerium (Geldwäschebehörde - Edok) verständigt werden. Es wird untersucht, ob ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt. Falls nicht, kann nach 7 Kalendertagen das Geld behoben werden. :: Anonyme Sparbücher dürfen ab 1. Juli 2002 nicht mehr weitergegeben werden. Dieses Verbot steht unter der Sanktion einer Verwaltungsstrafe. Die Schenkungssteuerfreiheit von Sparbüchern endet am 30. Juni 2002. Steuerfrei ist bis zu diesem Datum die Zuwendung von Sparbüchern und Bankguthaben (z.B. Festgeldkonto). Bei der Schenkung eines Bankguthabens muss das gesamte Konto übertragen werden und nicht bloß ein Betrag aus diesem Konto, da weder Buchgeld noch Bargeld steuerbegünstigt sind. Ferner sind nicht steuerbefreit, die Schenkung von Wertpapieren (Anleihen, Aktien, etc.) und Investmentfonds. Vorsicht ist bei der sogenannten mittelbaren Schenkung geboten. Erfolgt die Schenkung mit einer Auflage (z.B. Zuwendung zum Zweck des Erwerbes einer Liegenschaft), handelt es sich um die Zuwendung dieses Gegenstandes und die Schenkungssteuer ist vom Wert dieses Gegenstandes (z.B. dreifacher Einheitswert der Liegenschaft) zu entrichten. Zur Dokumentation des Schenkungstermines sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die Umschreibung des Sparbuches auf den Namen des Beschenkten muss jedenfalls vor dem 30. Juni 2002 dokumentiert sein.

Fristerstreckung für Firmenbucheinreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften

Gemäß § 277 HGB ist der Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach Bilanzerstellung beim Firmenbuch zur Offenlegung einzureichen. Ein Fristerstreckungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Fall, dass der Jahresabschluss nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden kann, empfiehlt das Handelsgericht Wien folgende Vorgangsweise: Es soll die Aufforderung zur Einreichung mit Androhung einer Zwangstrafe unter Fristsetzung abgewartet werden. Wenn innerhalb der gesetzten Nachfrist ein begründetes Ansuchen auf Fristerstreckung eingebracht wird, wird in der Regel eine Verlängerung der Einreichungsfrist gewährt. Um dem Gericht Arbeit zu ersparen, sollte in diesem Ansuchen der Verzicht auf eine Beschlussausfertigung erklärt werden.

Kurz-Infos

Zahlung an nicht namhaft gemachte Empfänger sind keine verdeckte Gewinnausschüttungen Der VwGH hat im E.98/13/0081, 0999 vom 29. April 2001 zu Recht erkannt, dass Ausgaben bei fehlender Empfängerbenennung (Schwarzgelder) zwar zur Versagung der Geltendmachung als Betriebsausgaben führen, aber nicht automatisch als Vorteilszuwendung an die Gesellschafter und damit als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind.Die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes ist kein Spekulationsgeschäft Wird ein Gebäude innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren verkauft, ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Erlös als Spekulationsgewinn zu versteuern. Ausgenommen davon sind gemäß § 30 Abs. 2 Zi 2 EStG selbst hergestellte Gebäude. Zur Frage, wann ein Gebäude selbst hergestellt ist, hat der VwGH im E.98/15/0071 vom 20. September 2001 wie folgt Stellung genommen: Selbst hergestellt ist das Gebäude nur dann, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als Hausbau und nicht als Sanierung oder Renovierung angesehen werden. Damit fällt unter die Befreiungsbestimmung nur die erstmalige Errichtung eines Gebäudes.

Arbeitsessen ist nicht gleich Arbeitsessen im steuerlichen Sinn

Analyse im Lichte der aktuellen Rechtsprechung Repräsentationsausgaben sind gem. § 20 Abs. 1 Zi. 3 EStG nicht abzugsfähige Ausgaben. Wird nachgewiesen, dass eine Bewirtung weitaus überwiegend betrieblich veranlasst ist, kann die Hälfte der Ausgaben abgezogen werden. Die korrespondierende Bestimmung im § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG normiert die Umsatzsteuerpflicht in Gestalt des Eigenverbrauches für den nicht abzugsfähigen 50% Anteil. In der Praxis wird dieser – einfachheitshalber – in Form der Vorsteuerkürzungen entsprochen. In letzter Zeit ist durch die Rechtsprechung allerdings Bewegung in diese Rechtsmaterie gekommen. Einerseits stößt sich der EuGH an der oben angeführten Eigenverbrauchsbesteuerung, andererseits werden durch den VwGH die Grenzen der Abzugsfähigkeit und Nichtabzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen in casuistischer Weise fließend. In die Einkommensteuerrichtlinien 2000 wird die aktuelle Judikatur nunmehr verstärkt eingearbeitet. Definition zur Geschäftsfreundebewirtung Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige in geschäftlicher Verbindung steht oder diese anstrebt. Dazu zählen auch Arbeitnehmer dieser Personen, nicht aber Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst. Bewirtungsspesen beziehen sich auf Geschäftsessen im Betrieb oder außerhalb (Restaurant), sowie auf die Kosten der Beherbergung (Hotel, Gästehaus, etc.), welche sowohl Verpflegungs- und Unterbringungskosten umfassen.Steuerliche Qualifikation der Bewirtungskosten Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4814ff Die Richtlinien unterscheiden grundsätzlich zwischen nicht abzugsfähigen, voll abzugsfähigen und zur Hälfte abzugsfähigen Bewirtungskosten. Rechtsprechung Wie eingangs erwähnt, dürfte der EuGH voraussichtlich die Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Zi 2 lit. c UStG als EU-widrig aufheben (Hinweis auf die Klienten-Info September 2001). In diversen VwGH-Entscheidungen der letzten Zeit steht die ertragssteuerliche Qualifikation der Bewirtungsspesen im Mittelpunkt. Die casuistische Rechtsprechung erschwert die steuerliche Qualifikation für die Praxis. Beispiele für die unterschiedliche Qualifikation der Bewirtungsspesen zur Gänze nicht abzugsfähige Repräsentationsspesen Dazu zählen unter anderem: Die Bewirtung im Haushalt, im Vergnügungsetablissement, bei Bällen, nach Konzerten und Theatern, anlässlich der Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, nach Geschäftsschluss, zu persönlichen Anlässen sowie die üblichen Geschenke (Blumen, Rauchwaren, Spirituosen, Bücher, etc.). zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten Dazu zählen Bewirtungen mit Leistungsinhalt (z.B. anlässlich einer Schulung, Präsentation anderer Unternehmen durch ein Werbeunternehmen, etc.) mit Entgeltcharakter (z.B. Incentivreisen), wobei der zugewendete Wert beim Empfänger steuerpflichtig ist, sowie ohne Repräsentationskomponente (z.B. Betriebsbesichtigung, Schulung von Arbeitnehmern eines Geschäftsfreundes bzw. Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde, Werbeverkostungen für eigene Produkte, etc.). Beim Bewirteten stellen diese Zuwendungen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar und führen nur dann zur Kürzung von Reisediäten, wenn die Bewirtung aus einer kompletten Mahlzeit besteht und nicht bloße Aufmerksamkeiten (Brötchen, Getränke, etc.) beinhalten. Aus der Rechtsprechung wurden jüngst in die Rz 4818 EStR 2000 folgende Ausgaben in den Katalog der zur Gänze abzugsfähigen Bewirtungskosten aufgenommen: Ausgaben für Vertrauensleute eines Suchtgiftfahnders und Informanten eines Journalisten. In dem zugrunde liegenden VwGH E. 16.02.2000, 95/15/0050 wird in Rz 4818 EStR klargestellt, dass die Ausgaben für die eigene Konsumation bei den voll abzugsfähigen Ausgaben für die Bewirtung von Vertrauensleuten nicht abzugsfähig sind. unter die 50%ige Kürzung fallen: Die Bewirtung muss nachweislich einen eindeutigen Werbezweck aufweisen und die betriebliche Veranlassung muss weitaus überwiegen. Eine Glaubhaftmachung dieser Kriterien genügt nicht. Dazu zählen unter anderem: Die Bewirtung bei Informationsveranstaltungen, in Betriebsräumen bei Geschäftsbesprechungen und Betriebseröffnungen, in Betriebskantinen, im Vorfeld konkret angestrebter Abschlüsse. Der Spesenersatz des Arbeitgebers für Geschäftsfreundebewirtung durch den Arbeitnehmer unterliegen beim Arbeitgeber der 50%igen Kürzung und stellen beim Arbeitnehmer Auslagenersatz dar. Im VwGH E. 22.06.2001/2001/13/0012 werden Bewirtungsspesen, die lediglich zur Kontaktpflege dienen als werbeähnlicher Aufwand dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Zi. 3 EStG zugewiesen. Dagegen handelt es sich bei Ausgaben anlässlich einer Bewirtung, bei der eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten wird um (50%) abzugsfähige Ausgaben. Eine weitere Variante bringt der VwGH mit E. v. 27.11.2001 Zl. 2000/14/0202-7 ins Spiel. Aus dem Zitat: „Soweit allerdings die Ausgaben des Beschwerdeführers auf seine eigene Konsumation entfallen, liegen, wie die Behörde zutreffend ausgeführt hat, keine Werbungskosten vor.“ Daraus ist folgender Schluss zu ziehen: Der Steuerpflichtige müsste aus den Kosten der Geschäftsfreundebewirtung zunächst seinen eigenen Anteil herausrechnen und könnte nur vom verbleibenden Rest die Hälfte steuerlich absetzen. Da dieses Erkenntnis zumindest bisher noch nicht Aufnahme in die EStR 2000 gefunden hat, wird es zunächst wohl bei der bisherigen Verwaltungsübung verbleiben. Zusammenfassung Die Klassifizierung der Bewirtungskosten im steuerlichen Sinn wird zunehmend komplizierter. Für die Praxis ist –zwecks Beweissicherung – zu empfehlen, auf den Ausgabenbelegen den Grund für die Bewirtung schriftlich zu vermerken und die bewirteten Personen anzuführen. Bei jenen Bewirtungsspesen, welche zur Gänze abzugsfähig sind, wird der Steuerpflichtige seinen eigenen Anteil kürzen müssen (Rz. 4814 EStR 2000). Bei den zu 50% abzugsfähigen Spesen für Geschäftsfreundebewirtung wird die bisherige Verwaltungsübung – entgegen der Rechtsprechung –(noch) beizubehalten sein.

Steuerfreie Reisekostenersätze in Euro-Beträgen

Inland Tagesgeld – für 24 Stunden EUR 26,40 – länger als 3 Stunden, für jede angefangene Stunde 1/12 (maximal EUR 26,40) EUR 2,20 – Kürzung für ein Arbeitsessen, auch wenn das Tagesgeld weniger als EUR 26,40 ist, je EUR 13,20   Nächtigungsgeld – ohne Nachweis inkl. Frühstück EUR 15,00 - nach Belegabrechnung - voller Kostenersatz ohne Haushaltsersparnis   Kilometergeld Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung besteht für das als Kostenersatz vom Arbeitgeber verrechnete Kilometergeld eine Aufrundungsmöglichkeit auf volle Cent wie folgt:   Werbungskosten Betriebsausgaben Kostenersatz an Dienstnehmer PKW und Kombi EUR 0,356 EUR 0,36 Motorrad bis 250 cm3 EUR 0,113 EUR 0,11 Motorrad über 250 cm3 EUR 0,201 EUR 0,20 Fahrrad bis 5 km EUR 0,233 EUR 0,23 Fahrrad ab 5 km EUR 0,465 EUR 0,47 AuslandFür Tages- und Nächtigungsgelder gilt der Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten (BGBl. II Nr. 434/2001). Beispiele:   Tag Nacht Deutschland EUR 35,3 EUR 27,9 --Grenzorte EUR 30,7 EUR 18,1 Frankreich EUR 32,7 EUR 24,0 Italien EUR 35,8 EUR 27,9 --Rom und Mailand EUR 40,6 EUR 36,4 --Grenzorte EUR 30,7 EUR 18,1 Schweiz EUR 36,8 EUR 32,7 --Grenzorte EUR 30,7 EUR 18,1 Beträgt die Reisedauer unter fünf Stunden steht kein Tagesgeld zu. Bei über fünf bis acht Stunden beträgt das Tagesgeld 1/3, über acht bis zwölf Stunden 2/3 des Tagesgeldes, über zwölf Stunden das volle Tagesgeld. Bei einem Arbeitsessen pro Tag ist das Tagesgeld um 2/3 zu kürzen. Kuriose VwGH-Entscheidung zum Tagesgeld:In der E. 30.10.2001, 95/14/0013 vertreten die Richter zu § 16 Abs. 1 Zi. 9 EStG die Rechtsansicht, dass Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesgeld) nur dann zu berücksichtigen seien, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Erstreckt sich eine Reise nur auf einen Tag ohne Nächtigung, könne der Verpflegungsmehraufwand durch Mitnahme eines Jausenpaketes abgefangen werden, sinnieren die obersten Richter. Diese Auslegung steht aber im Gegensatz zu der Aliquotierungsregel in der Rz 311 und 723 LStR, wonach bei einer Reise ab drei Stunden je Inlands-Reisestunde 1/12 des Taggeldanspruches zustehen. Weiters sei auf die Aliquotierungsregel bei Auslandsreisen in Rz 312 und 725 LStR verwiesen.

Vorsteuerabzug für Kleinbusse und Kleinlastkraftwagen nach dem EuGH-Urteil

Vorsteuerkürzungen, die in Österreich nach dem EU-Beitritt eingeführt wurden, stehen unter Beschuss des EuGH. Bereits in der Klienten-Info September 2001 wurde der Eigenverbrauchs-Tatbestand gem. § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG (50% Kürzung der Kosten der Geschäftsfreundebewirtung gem. §20 Abs. 1 Zi. 3 EStG) beleuchtet, gegen den der EuGH ein Verfahren wegen EU-Widrigkeit eingeleitet hat. Im Urteil des EuGH vom 8. Jänner, Rs.C-409/99 wurde nun die Einschränkung des Vorsteuerabzuges für betrieblich genutzte KFZ aufgehoben. In Österreich sind davon jene KFZ betroffen, für welche das Vorsteuerabzugsverbot ab 15. Februar 1996, also erst nach dem EU-Beitritt eingeführt worden ist. Im Konkreten sind die Kleinbusse betroffen, da für PKW und Kombi die Ausnahmeregelung im EU-Beitragsvertrag vereinbart wurde. Für diese KFZ bleibt daher nach wie vor das Vorsteuer-Abzugsverbot aufrecht, weil der Vorsteuerausschluss bereits seit 1. Jänner 1978 besteht.Steuerliche Auswirkungen des EuGH-Urteiles für ÖsterreichUmsatzsteuerDas BMF hat hiezu im Erlass vom 24. Jänner 2002 folgendes ausgeführt: Definition für Kleinbusse Grundsätzlich gilt für „Kleinbusse“ bzw. „Kleinlastkraftwagen“ wieder die Abgrenzung zu PKW und Kombi, wie sie bis zum 1. Jänner 1995 bestanden hat. Die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse ist am Ende des Artikels angeführt. Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenförmiges Äußeres sowie die Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird. Vorsteuerabzug kann unter der Voraussetzung der betrieblichen Nutzung vorgenommen werden von, – Neuanschaffungen – Betriebskosten und Miete – Altwagen in allen nicht rechtskräftigen Fällen. Diesfalls sollte im Berufungsweg die Vorsteuer geltend gemacht werden. Einer Anregung auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO kann bei erheblichen Vorsteuern (allerdings nur von Anschaffungsvorsteuern und nicht von Vorsteuern von Betriebskosten) gefolgt werden. Rechtsanspruch besteht allerdings keiner. Eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO kann aufgrund des EuGH-Urteils nicht erfolgen. Folgewirkungen des Vorsteuerabzuges Nicht im zitierten Erlass erwähnt, aber aus der Gesetzessystematik ist folgendes abzuleiten. – Eigenverbrauch als Nutzungstatbestand bei einer außerbetrieblichen Verwendung. Basis für die Umsatzsteuer sind die Abschreibung und die Betriebskosten. – Umsatzsteuerpflicht des Verkaufserlöses zum Normalsteuersatz von 20%, wenn der Vorsteuerabzug tatsächlich geltend gemacht worden ist. Damit sind Verkaufserlöse von Kleinbussen, die bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren umsatzsteuerfrei. – Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen innerhalb von vier Jahren nach der Anschaffung. – Wird der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffungskosten nachträglich nicht geltend gemacht, so unterbleibt die Versteuerung des Eigenverbrauches und der Überlassung des Fahrzeuges an den Arbeitnehmer, wenn in den Folgejahren (nach der Anschaffung) von den Betriebskosten die Vorsteuer in Anspruch genommen wird. Werden dem Arbeitnehmer aber Betriebskosten angelastet, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, besteht diesbezüglich Steuerpflicht (BMF-ÖStZ Nr. 5/2002 Art. Nr. 170). ErtragssteuernAuf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer hat das EuGH-Urteil diesbezüglich lediglich folgende Auswirkungen:– Der rückwirkende Vorsteuerabzug in nicht rechtskräftigen Fällen bzw. der Aufhebung gemäß § 299 BAO führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten und damit zu einer Afa-Korrektur.– Zählt die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten so mindert dies auch die Luxustangente gemäß § 20 Abs. 1 Zi. 2 lit. b EStG.– Bei Überlassung eines Kleinbusses an Arbeitnehmer für private Nutzung liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Bemessungsgrundlage für die Berechnung von 1,5 % des Sachbezuges sind gemäß Rz 178 Lohnsteuerrichtlinien 2002 die Anschaffungskosten inkl. Vorsteuer und Normverbrauchsabgabe. Der Vorsteuerabzug mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug. Erfolgt die Überlassung an den Arbeitnehmer im Rahmen eines Leistungsaustausches unterliegt dieser der Umsatzsteuer in Form des Eigenverbrauches, was in der Regel der Fall ist.– Im übrigen gibt es - zumindest vorläufig - keine Änderung in der achtjährigen Nutzungsdauer und beim Ansatz des Leasing-Aktivpostens, da das EuGH-Urteil nur für den Bereich des Umsatzsteuerrechtes gilt. Schwebende Verfahren betreffend VorsteuerabzugEigenverbrauchs-Tatbestand für Pkw-Leasing im AuslandDer VwGH hat mit Beschluss vom 29. März 2001 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, in dem die Richtlinienwidrigkeit des § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. d UStG vorgebracht worden ist. Hiebei geht es darum, dass im Falle von PKW-Auslandsleasing mit ausländischem Vorsteuerabzug in Österreich ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt. Zuletzt hat im Jänner 2002 Österreich zu den Vorhalten der Kommission vom 23. Oktober 2001 Stellung genommen. Der nächste Schritt wäre die Klage beim EuGH durch die Kommission. Ein Autokonzern bietet dieses Leasing bereits in Österreich an. Wer gegen den Umsatzsteuerbescheid Berufung erhebt, sichert sich für den Fall der Aufhebung des österreichischen Gesetzes durch den EuGH die Umsatzsteuerfreiheit.HalberVorsteuerabzug bei GeschäftsfreundebewirtungWie oben erwähnt steht auch § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG unter EuGH-Beschuss. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Klienten-Info September 2001 verwiesen. Zur Wahrung des vollen Vorsteuerabzuges ist dieser dem Finanzamt bekanntzugeben und gegen den abweisenden Bescheid Berufung zu erheben.Liste der vorsteuerabzugsberechtigten KleinbusseBerücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8. Jänner2002, Rs. C-409/99 (BMF) – Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, Rs. C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind. Fahrzeugtypen, die als Neufahrzeuge nicht mehr erhältlich sind, sind kursiv gedruckt. Chevrolet Astro Van Chevrolet Sport Van Chevrolet Trans Sport Chrysler Ram Van Chrysler Voyager Chrysler Grand Voyager Citroën C 25 Citroën Evasion Citroën Jumper Citroën Jumpy Fiat Ducato Fiat Scudo Fiat Ulysse Ford Aerostar Ford Galaxy Ford Mercury Villager Ford Tourneo Ford Transit GMC/Savanna Honda Shuttle Hyundai H-100 Hyundai Starex Hyundai Trajet Isuzu WFR, WFS 53 u. Midi Iveco Daily KIACarnival Super Station (ST) Lancia Z Mazda E2000 Mazda E2200 Mazda MPV Mercedes Sprinter Mercedes Vito Mercedes V-Klasse Mercedes 207, 208, 209, 210, 307, 309, 310 und MB 100 Mitsubishi L300 Mitsubishi L400 Mitsubishi Space Gear Nissan Serena C23 Nissan Urvan Nissan Vanette Nissan Vanette Cargo Opel Movano Opel Sintra Opel Vivaro Peugeot Boxer Peugeot Expert Peugeot J5/J9/J7 Peugeot 806 Pontiac TransSport Renault Espace Renault Grand Espace Renault Master Renault Trafic Seat Alhambra Toyota Hi Ace Toyota Lite Ace Toyota Previa VW Caravelle VW LT VW Sharan VW Transporter, TransVan, Combi CL VWType 70 Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung und die dauernde Entnahme des Fahrzeuges sowie auch die Überlassung eines solchen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Betriebskostenbeiträge des Arbeitnehmers als nicht steuerbare Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei diesen Fahrzeugen ohne AfA-Tangente anzusetzen (BMF-Erlass vom 18. Februar 2002, GZ 09 1202/25-IV/9/02).

Korrektur zur Klienten-Info 01/2002

KFZ-Steuer pro Monatad. andere KFZIn den dort angeführten Steuerbeträgen ist insofern ein Darstellungsfehler unterlaufen, als nicht deutlich zu unterscheiden ist, welche Beträge vor und nach Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut gelten.Richtig ist folgendes: bis zur Einführung der Maut (§ 5 Abs. 1 lit. b, lit. dd KfzStG) erhöhter Einheitssteuersatz pro Monat EUR mehr als 3,5 t je t 8,50 mindestens 73,- höchstens 340,- Anhänger höchstens 272,-     ab der Einführung der Maut (§ 5 Abs. 1 lit. b, lit. ee KfzStG)   gestaffelte Steuersätze pro Monat EUR - weniger als 12 t je t 5,09 mindestens 43,60 12 t bis 18 t je t 5,45 über 18 t je t 6,17 höchstens 246,80 Anhänger höchstens 197,44

Kurz-Infos

Einkünfte von Vereinsfunktionären ab 2002 Auf Grund der Vereinsrichtlinien 2001 gelten für Einkünfte von Funktionären und Aktiven folgende Bestimmungen:Zuordnung der Einkünfte Die gewählten Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit. Pauschale Freibeträge Pro Verein sind monatlich EUR 75,- (bisher ATS 1.000,-) steuerfrei. Damit steht dieser steuerfreie Betrag gegebenenfalls mehrfach zu.Umsatzsteuerbefreiung auch für ärztliche Gruppenpraxen Seit 11. August 2001 wurden auch die Gruppenpraxen, die auf Grund des Ärztegesetzes in der Rechtsform einer Offenen Erwerbsgesellschaft geführt werden, in die unechte Umsatzsteuerbefreiung aufgenommen. Wann die Ehefrau für Steuerschulden des Ehemannes haftet Der OGH hat am 11. Juli 2001, 3Ob57/01f entschieden, dass die Ehegattin für Steuerschulden des Mannes dann haften muss, wenn zwischen den Eheleuten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden abgeschlossen wurde. Dies gilt allerdings nur dann in seiner vollen Schärfe, wenn nicht nach gewiesen werden kann, dass das Geld alleiniges Eigentum der Ehegattin ist und somit in ihrem Sondervermögen steht. Im konkreten Fall hat das Finanzamt in der ehelichen Wohnung einen Bargeldbetrag gefunden, der beschlagnahmt worden ist. Das Finanzamt hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesem Geld um Miteigentum der Ehepartner handle. Der Ehegattin ist der Nachweis nicht gelungen, dass dieses Geld ihr alleiniges Eigentum ist.Vorsteuerabzug für Kleinbusse und Kleinlastkraft wagen Auf Grund des EuGH-Urteiles vom 8. Jänner 2002 kann der Vorsteuerabzug für diese Kraftfahrzeuge mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 geltend gemacht werden. In nicht rechtskräftigen Fällen ist dieses Urteil automatisch anzuwenden. Bei rechtskräftigen Bescheiden ist - im Falle erheblicher Vorsteuerbeträge - die Anregung der Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO zu empfehlen. Über die weiteren umsatzsteuer- und ertragssteuerlichen Auswirkungen dieser Neuerung wird in der nächsten Klienten-Info berichtet.Bewertung der Entnahme eines Betriebsgrundstückes mit Hypothek Gemäß § 6 Zi 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. In einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige bei der Teilwertermittlung für ein entnommenes Betriebsgrundstück betriebliche und außerbetriebliche Lasten anrechnen wollte, hat der VwGH im E.98/14/0103 vom 29. Mai 2001 wie folgt entschieden: Weder betriebliche noch außerbetriebliche Lasten können bei der Teilwertermittlung verrechnet werden. Bereits im Erkenntnis des VwGH 93/16/0186 vom 28. April 1984 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass ein Pfandrecht, welches auf einer Betriebsliegenschaft lastet, keine Teilwertabschreibung des Betriebsgrundstückes rechtfertigt.

Änderungen im Kommunalsteuergesetz ab 1. Jänner 2002

ArbeitskräfteüberlassungSteuerschuldner Grundsätzlich ist der inländische Arbeitskräfteüberlasser, der eine inländische Betriebsstätte unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden, Steuerschuldner. Werden die Arbeitskräfte von einem ausländischen Unternehmer überlassen, ist der inländische Beschäftigungsunternehmer Steuerschuldner.Zuständige Gemeinde - Überlasser - Gemeinde Sie ist dann zuständig, wenn der überlassende Unternehmer dort seine Geschäftsleitung unterhält und die Arbeitskräfteüberlassung sechs Monate nicht übersteigt. Diese Frist beginnt erstmals am 1. Jänner 2002 zu laufen. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung von länger als 1 Monat, beginnt die Frist neu zu laufen. Die 6-Monate-Frist ist auf die Überlassung von Arbeitskräften an Nicht-Unternehmer nicht anzuwenden. Kommunalsteuerpflichtig bleibt demnach der über-lassende Unternehmer in seiner Gemeinde. - Beschäftiger - Gemeinde Diese ist dann zuständig, wenn die Überlassung der Arbeitskräfte 6 Monate übersteigt oder der Überlasser ein ausländischer Unternehmer ist. Zeitlicher Geltungsbereich Für bis einschließlich 31. Dezember 2001 erfolgten Personalüberlassungen bleibt der beschäftigende Unternehmer weiterhin Steuerschuldner. Maßgebend ist, in welchem Kalendermonat die Personalüberlassung erfolgt ist.Freibetrag und Freigrenze Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monats-Lohnsumme nicht EUR 1.095,- fällt - zum Unterschied von früher - ab 2002 ebenfalls keine Kommunalsteuer an.

Änderung bei der steuerlichen Verwertung von Auslandsverlusten

Auf Grund des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 25. September 2001 ZL 99/14/0217 kommt es zu einer wesentlichen Änderung in der Verwertung von Auslandsverlusten. Bisher führten Auslandsverluste lediglich zu einer Minderung der Progression betreffend die Inlandsgewinne. Künftig sind Auslandsverluste von der Besteuerungsgrundlage in Österreich abzugsfähig. Diese Regelung gilt sowohl für Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten als auch für Betriebsstätten von Freiberuflern und bei Vermietung von ausländischen Immobilien. Um eine Verlust-Doppelverwertung zu vermeiden, wurde folgende Regelung getroffen: Wird im Ausland in den Folgejahren ein Gewinn erzielt und lässt der ausländische Staat den Verlustvortrag zu, dann kommt es in Österreich zu einer Art Nachversteuerung. Dies geschieht in folgender Weise: In diesem Jahr ist nicht mehr der gesamte ausländische Gewinn, sondern nur mehr der um den Verlustvortrag gekürzte Gewinnanteil in Österreich von der Besteuerung freigestellt.

Angemessenheit in Euro-Beträgen laut Einkommensteuerrichtlinien 2000

Die Angemessenheitsprüfung unterbleibt, wenn folgende Beträge nicht überschritten werden: Teppiche und Tapisserien EUR 730,- (bisher ATS 10.000,-) Antiquitäten EUR 7.300,- (bisher ATS 100.000,-) PKW und Kombi EUR 34.000,- (bisher ATS 467.000,-) Damit beträgt der Sachbezugswert für PKW und Kombi maximal EUR 510,- pro Monat (1,5% von 34.000,-) für die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen.Als Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert ist heranzuziehen bei:Neufahrzeugen die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), somit immer der Bruttobetrag und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug geltend macht. im Ausland erworbenen Neufahrzeugen, die Nettoanschaffungskosten im Ausland zuzüglich die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer.Gebrauchtfahrzeugen wahlweise- der Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung, wobei Sonderausstattung und Rabatte unberücksichtigt bleiben, - die tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzers, welche auch eventuelle Sonderausstattungen und Rabatte umfassen,Leasingfahrzeugen, die Anschaffungskosten, welche die Basis für die Leasingrate darstellen,Vorführkraftfahrzeugen, die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten.

Neues zu Finanzamts-Vollmachten ab 2002

Gebührenfreiheit Im Zuge der Auflassung der Bundesstempelmarken ab 1. Jänner 2002 sind Vollmachten gebührenfrei.Nachweis von Vollmachten Im Erlass des BMF vom 4. Oktober 2001 AÖF 2001/225,132.Stück wird folgendes ausgeführt:Vorlage der Vollmacht Sie kann grundsätzlich nur in Schriftform im Original erbracht werden, wobei weder ein Fax noch die telegraphische oder fernschriftliche Übermittlung wirksam ist.Sonderregelung für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare - Die genannten Parteienvertreter können sich wirksam mündlich oder schriftlich auf die Vollmacht berufen. Bei einer mündlichen Berufung hat sich der Parteienvertreter auszuweisen, wobei die Vollmacht in einer Niederschrift festzuhalten ist. Eine telefonische Berufung auf die Bevollmächtigung ist nicht wirksam. - Umfang der Bevollmächtigung Der allgemeine Hinweis in einer Eingabe "Vollmacht erteilt" reicht nicht aus für eine Geldvollmacht bzw. Zustellungsvollmacht. Hierfür bedarf es eines ausdrücklichen urkundlichen Nachweises.- Ermittlung in Zweifelsfällen Bestehen Zweifel, ob tatsächlich ein Vollmachtsverhältnis vorliegt bzw. am Umfang der Vollmacht, ist der einschreitende Parteienvertreter aufzufordern, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen.Praxishinweis Zur Vermeidung von Zweifelsfällen sollte in der Vollmachtsurkunde deren Umfang genau umschrieben sein, und diese im Doppel beim Finanzamt eingereicht werden. Ein Exemplar sollte beim Finanzamt und eines mit dem Eingangsstempel des Finanzamtes versehen beim Vollmachtsträger verbleiben.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100 Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7* 108,0* 141,3* 219,6* 385,4* 491,0* Sept. ’01 103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Okt. ’01 103,2** 108,6** 142,0** 220,7** 387,4** 493,6* Nov. ’01 103,1 108,5 141,9 220,5 387,0 493,1 Dez. ’01 103,3* 108,7* 142,1* 221,0* 387,8* 494,1* *) vorläufig **)korigiert Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Liquidationsbesteuerung bei umgründungsbedingten negativen Anschaffungskosten

In der Fachliteratur wurde bisher die Rechtsansicht vertreten, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens mangels verteilungsfähiger Masse keine Einkünfte gemäß § 31 Abs. 3 EStG vorliegen, weil - auch bei umgründungsbedingten negativen Anschaffungskosten - kein Einnahmenüberschuss erzielt wird. Dieser Rechtsansicht widerspricht das BMF im Einkommensteuerprotokoll 2001 vom 28. September 2001, indem es in der Höhe der negativen Anschaffungskosten positive Einkünfte sieht, welche als Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 31 EStG steuerpflichtig sind, soferne nicht Spekulationseinkünfte gemäß § 30 EStG vorliegen. Negative Anschaffungskosten bei Einbringung gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz Wenn der Buchwert des einzubringenden Unternehmens entweder zu gering oder negativ ist, können vorhandene stille Reserven handelsrechtlich aufgelöst werden, um zu einem positiven Einbringungswert zu gelangen und auf diese Weise den Ansatz eines Einbringungsmehrwertes in der übernehmenden GmbH zu vermeiden. Derartige handelsrechtliche Buchgewinne sind grundsätzlich steuerneutral, sofern kein Missbrauchstatbestand vorliegt. Diese Maßnahme kommt z.B. dann in Frage, wenn Entnahmen in der Zeit zwischen Einbringungsstichtag und Datum des Einbringungsvertrages getätigt worden sind oder für Steuerzahlungen bzw. Privatbedarf noch erforderlich sind. Diese rückbezogenen Entnahmen sind als Passivpost in der Einbringungsbilanz auszuweisen und stellen eine Verbindlichkeit der übernehmenden GesmbH an den Einbringenden dar. Die tatsächlich erfolgten Entnahmen sind dann von dieser Passivpost abzubuchen.Beispiel: Negativer Buchwert des einzubringenden Unternehmens - 50.000,- handelsrechtliche Aufwertung Stiller Reserven (z.B.Firmenwert) 1.500.000,- Passivierte rückbezogene Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz - 550.000,- Einbringungswert laut Handelsrecht 900.000,-   Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten: Aufwertung der Stillen Reserven 1.500.000,- Einbringungswert - 900.000,- steuerlich negative Anschaffungskosten - 600.000,-   Probe: Negativer Buchwert des einzubringenden Unternehmens - 50.000,- passivierte Entnahmen - 550.000,-   - 600.000,-     Steuerliche Folgen bei der Anteilsveräußerung bzw. Auflösung der GesellschaftDie positiven Anschaffungskosten mindern den Veräußerungsgewinn und führen bei einer Liquidation ohne Abwicklungsguthaben zu einem Verlust, der mit anderen Überschüssen aus Beteiligungsveräußerungen gemäß § 31 Abs. 5 EStG ausgleichsfähig ist.Die negativen Anschaffungskosten erhöhen den Veräußerungsgewinn bzw. lösen im Falle der Liquidation ohne Abwicklungsvermögen die Steuerpflicht aus. Da die Steuerpflicht die Gesellschafter trifft, können sich diese nicht auf die Mittellosigkeit der Gesellschaft berufen. Die Höhe der negativen Anschaffungskosten sind vom Steuerpflichtigen in Evidenz zu halten. Üblicherweise erfolgt dies in der Weise, dass der Betrag im Einbringungsvertrag festgehalten wird. Weiters sei auf die Rechtsansicht des BMF vom 17. September 1997 hingewiesen, wonach der steuerlich maßgebende Wert der Sacheinlage in das Evidenzkonto gem. § 4 Abs. 12 EStG aufzunehmen ist. Aus der konkreten Aussage, dass der positive steuerliche Sacheinlagewert in das Evidenzkonto einzustellen ist, ist wohl der Umkehrschluss zu ziehen, dass das gleiche für den negativen steuerlichen Sacheinlagewert gilt.Steuersatz Wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Liquidation mehr als 1 Jahr beträgt und die Beteiligung 1% erreicht, kommt gemäß § 37 Abs. 4 Zi 2a EStG der halbe Steuersatz zur Anwendung. Wird innerhalb eines Jahres verkauft oder liquidiert, handelt es sich um Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft gemäß § 30 EStG, welches dem Normalsteuersatz unterliegt.Schlussfolgerung Die steuerlich bestechende Lösung, bei Einbringung eines Unternehmens in eine GmbH stille Reserven handelsrechtlich mit steuerfreier Wirkung aufzulösen, und eine entsprechend hohe Verbindlichkeit an die Gesellschafter auszuweisen, aus der diese ihre privaten Bedürfnisse "steuerfrei" befriedigen können, hat einen Pferdefuß, wenn negative Anschaffungskosten vorliegen. Diese bleiben nämlich steuerhängig und werden auch auf Erben und Geschenknehmer übertragen. Bei derartigen Verträgen ist auf die in Evidenz gehaltenen negativen Anschaffungskosten Bedacht zu nehmen. Ein solches Geschenk kann zu einem DanaerGeschenk mit ruinöser Wirkung ausarten. Bei geschicktem Timing kann allerdings der halbe Steuersatz für den Veräußerungsgewinn auch als steuerlicher Vorteil genutzt werden, soferne keine missbräuchliche Umgründung im Sinne des § 44 Umgründungssteuergesetz vorliegt. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG für den begünstigten Steuersatz betreffend Veräußerungsgewinne gemäß § 24 EStG (Tod, Erwerbsunfähigkeit, 60. Lebensjahr und sieben Jahre Bestand) entfallen nämlich bei Einkünften aus Beteiligungsveräußerung gemäß §§ 31 i.V.m. 37 Abs. 4 Zi 2 EStG. Die Beteiligung muss wenigstens 1 Jahr gehalten werden, um den begünstigten Steuersatz zu lukrieren.Abschließend sei vermerkt, dass in der Fachliteratur die Institution der Passivierung rückbezogener Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG als vom Fiskus geförderter Missbrauch kritisiert wird, der der Intention des Umgründungssteuergesetzes widerspreche. Insbesondere wird auf die Beliebigkeit des Unternehmenswertes hingewiesen, sowie die Abzugsfähigkeit der Zinsen für die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter kritisiert. In der zuständigen Stelle im BMF wird diese Gestaltungsmaßnahme aber grundsätzlich nicht als Fehlkonstruktion, sondern als "Systembaustein" des Umgründungssteuerrechtes verteidigt. Allerdings mit der Einschränkung, dass diese Maßnahme nicht nur dazu dient, eine "nicht steuerwirksame Privatfinanzierung steuerwirksam zu machen". Ob für diese Steuerwohltat ein Ablaufdatum besteht, sei daher dahingestellt, insbesondere dann, wenn ein allzu exzessiver Gebrauch davon gemacht wird.

50 EURO-Bagatellgrenze für Nebenansprüche

Kurz-Info Laut Erlass des BMF v. 7. November 2001 gilt die im Artikel über die Säumniszuschläge erwähnte 50-EURO-Grenze weiters für: Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) Stundungszinsen (§ 212 (2) BAO) Aussetzungszinsen (§ 212a (9) BAO) Neu ist ferner, dass bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages auf Grund der Nachforderung aus einem Umsatzsteuerbescheid nicht mehr von den monatlichen/vierteljährlichen Veranlagungszeiträumen auszugehen ist, sondern von der Nachforderung laut Bescheid. Eine Vervielfachung der Bagatellgrenze – wie bisher – ist daher nicht mehr möglich (§21 Abs. 4 UStG). Für Anspruchszinsen ist die 50-EURO-Grenze in § 205 Abs. 2 BAO geregelt.

Ruhende Gewerbeberechtigung und Sozialversicherung

Vor der Ruhendmeldung, aus welchen Gründen auch immer (z.B. vorzeitige Alterspension, längere Krankheit, Auslandsaufenthalt etc.), ist auf die Rechtsfolgen in der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen bzw. sollen die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Vorteile – Die Beitragspflicht zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung entfällt. – Die Grundumlage ermäßigt sich oder entfällt. Nachteile – Es besteht keine Kranken- und Unfallversicherung mehr und es werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben. – Auch für Angehörige entfällt die Versicherung. Gegenmaßnahmen – Freiwillige Weiterversicherung nach GSVG Krankenversicherung (Beitragssatz 8,4%) und Pensionsversicherung (Beitragssatz 22,8%) auf Basis der letzten Beitragsgrundlage. In der Unfallversicherung ist keine Weiterversicherung möglich. – Selbstversicherung nach ASVG Krankenversicherung (Beitragssatz 3,4%) und Pensionsversicherung (Beitragssatz 22,8%) von der Höchstbeitragsgrundlage. Für Hochschüler gibt es eine billige Krankenversicherung. – Geringfügige Beschäftigung Es kann zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung zu einem günstigen Beitragssatz optiert werden. Schlussfolgerung Wer auf die Vollversicherung angewiesen ist, wird sich durch die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung nicht viel ersparen. Wirklich sinnvoll ist sie nur im Fall der vorzeitigen Alterspension, weil dann lediglich eine Kranken- und Unfallversicherung erforderlich ist.

Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes, die ab dem Jahre 2002 an bestimmte Personen, welche nicht Dienstnehmer sind, Honorare auszahlen, müssen nach Ablauf des Jahres gemäß § 109 a EStG Mitteilungen an das Finanzamt erstatten. Betroffener Personenkreis 1. Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und alle Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind. 2. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter 3. Stiftungsvorstände 4. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende 5. Kolporteure und Zeitungszusteller 6. Privatgeschäftsvermittler 7. Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Funktionsgebühren erhalten 8. Freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Bagatellgrenzen Die Meldung kann unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900,– und das Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,– beträgt. Mitteilungspflichten An das Finanzamt – Zuständigkeit Die Mitteilung hat an jenes Finanzamt zu erfolgen, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht zuständig wäre. – Form der Zustellung Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, ist die Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung durchzuführen. Andernfalls hat die Mitteilung, für jedes Kalenderjahr Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen. An betroffene Personen: Den betroffenen Personen ist für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleichlautende Mitteilung auszustellen. Aufzeichnung der Daten Um der Mitteilungspflicht gerecht zu werden, sind ab 2002 entsprechende laufende Aufzeichnungen folgenden Inhaltes zu machen: 1. Name, Anschrift, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum, bei Personengesellschaften Sitz und Geschäftsleitung 2. Art der erbrachten Leistung 3. Auszahlungszeitpunkt 4. Entgelt und ausgewiesene Umsatzsteuer Ausweispflichten der betroffenen Personen In der der Steuererklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, der Einnahmen-Ausgabenrechnung bzw. Überschussrechnung sind die aus diesem Titel erhaltenen Beträge gesondert auszuweisen. Praxishinweis: Zweckmäßig ist die Verbuchung der diesbezüglichen ausbezahlten Beträge auf einem gesonderten Aufwandskonto samt Verknüpfung derselben mit den oben angeführten Daten in einer gesonderten Datei. Die Empfänger dieser Beträge sind zum gesonderten Ausweis bei der Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Neues zum Kilometergeld und dem Sachbezug

Bisher konnten steuerfreie Kilometergelder nur bei Verwendung eines eigenen KFZ oder eines „eigenen“ Leasing-KFZ beansprucht werden. Neu laut Lohnsteuerrichtlinien ab 2002 Rz 372: Kilometergelder können auch für fremde KFZ entweder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden oder stellen lohnsteuerfreie Leistungen des Arbeitgebers dar. Laut Reisegebührenvorschrift betragen die neuen Euro-Kilometergelder:   Euro ATS (bisher) PKW und Kombi 0,356 4,90 Zuschlag bei dienstlicher Mitbeförderung je Person 0,043 0,59 Motorrad bis 250 ccm 0,113 1,56 Motorrad über 250 ccm 0,201 2,76 Fahrrad bis 5 km 0,233 3,20 Fahrrad ab 5 km 0,465 6,40 Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich der Jahreskilometeranzahl. Während es bei den lohnsteuerfreien Leistungen keine Begrenzung gibt, bleibt es bei der Geltendmachung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Höchstgrenze von 30.000 Kilometern pro Jahr. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass auf Grund der Lohnsteuerrichtlinien ab 2002 die Auszahlung des steuerfreien Kilometergeldes an den Arbeitnehmer auf EUR 0,36 pro Kilometer aufgerundet werden kann. Auch die anderen Beträge können gerundet werden. Diese Rundung gilt allerdings nicht für Werbungskosten und Betriebsausgaben (BMF v. 29. November 2001). Fahrtenbuch Bis zum Erk. des VwGH vom 7. August 2001, 97/14/0175 war zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches unbedingt erforderlich. Da § 166 BAO aber keine Beschränkung von Beweismittel kennt, stellt der VwGH auf den „Lebenssachverhalt“, der sich tatsächlich ereignet hat, ab. Damit kommt auch dem Inhalt der Erklärung von Dienstnehmern Bedeutung zu, insbesondere im Bezug auf die Höhe des Sachbezuges bei der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erleichtert aber jedenfalls die Beweisführung.