2003

Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge - Neue Meldepflichten ab 1. Juli 2003

Das Bundesministerium für Finanzen hat betreffend die Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge eine Verordnung erlassen. Im Folgenden soll die unterschiedliche Behandlung beim Verkäufer und Käufer dargestellt und mit Beispielen veranschaulicht werden: Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ist unabhängig vom Status des Verkäufers und Käufers stets steuerfrei. Die Privatperson wird in diesem Zusammenhang wie ein Unternehmer behandelt, wenn sie das neue Fahrzeug an einen Abnehmer in der EU-Zone verkauft. Dadurch werden auch gelegentliche Lieferungen neuer Fahrzeuge erfasst. Der "gelegentliche Fahrzeuglieferer" hat einen Anspruch auf Vorsteuerabzug (= auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer).:: Fahrzeuglieferer hat Anspruch auf Vorsteuerabzug Für etwaige zusätzliche Nebenkosten ist ein weiterer Vorsteuerabzug nicht möglich. Der Vorsteuerabzug ist auf den Betrag beschränkt, der anfallen würde, wenn das Fahrzeug nicht steuerfrei sein würde. Liegt der Verkaufspreis unter den Anschaffungskosten, dann kann nur die Umsatzsteuer des Verkaufspreises als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug ist erst ab dem Zeitpunkt der Weiterlieferung des neuen Fahrzeugs möglich. Über die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ist eine Rechnung auszustellen, die alle Angaben enthalten muss, um das Fahrzeug als neu identifizieren zu können. :: Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland zu versteuernDer innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland - unabhängig ob Privatmann oder Unternehmer - zu versteuern. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag des Erwerbs und ist für jeden einzelnen Erwerb gesondert zu errechnen. Beispiel: Ein österreichischer Urlauber kauft in Dänemark einen PKW, in Dänemark fällt keine Umsatzsteuer an, in Österreich muss aber der Erwerb dem Finanzamt gemeldet und die anfallende Umsatzsteuer und NOVA entrichtet werden. Die Verordnung regelt die Angaben und die Fristen hinsichtlich der Meldepflicht im Detail. Die Meldung mittels Formular U 17 bzw. U 17a hat folgende Angaben zu enthalten (hinsichtlich Wasser- und Luftfahrzeuge gelten andere Angaben, in der Verordnung nachzulesen): - Rechnungsdatum - Name und Anschrift des Verkäufers (bei Unternehmern deren UID-Nummer) - Bestimmungsmitgliedstaat - Name und Anschrift des Käufers - Entgelt für das gelieferte Fahrzeug inkl. Zubehör - Datum der ersten Inbetriebnahme (wenn dies vor der Rechnungslegung liegt) - Kilometerstand - Fahrgestellnummer:: MeldungstermineDie Meldung ist gemäß § 3 der Verordnung 1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden, 2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde, abzugeben. Land Umsatzsteuer Zulassungssteuer Belgien 21% nach Hubraum Dänemark 25% 105% bzw. 180% Finnland 22% 100% Frankreich 19,6% mäßig Griechenland 18% hohe Verbrauchsst. nach Hubraum Großbritannien 17,5% - Irland 21% zw. 22,5% und 30% Italien 20% ja Luxemburg 15% - Niederlande 19% 45,2% Verbrauchst. (BPM) Österreich 20% NOVA nach Durchschnittsverbr. Portugal 19% hoch, nach Hubraum Schweden 25% - Spanien 16% 7% bis 1600 ccm 12% über 1600ccm (Quelle: ADAC) PRAXIS TIPP: Es kann u.U. finanziell interessant sein, den Neuwagen in anderen EU-Mitgliedsländern zu erwerben. Das jeweilige nationale Preisgefüge wird neben der Umsatzsteuer durch etwaige zusätzliche Zulassungs- bzw. Verbrauchssteuern beeinflusst. Damit in Ländern mit hoher Steuerbelastung ein Neuwagenvertrieb überhaupt stattfinden kann, operieren die Anbieter dort mit einem dem Markt entsprechenden Preisgefüge. Dies äußert sich in niedrigeren Nettopreisen. Generell günstige Kaufländer für Pkw sind Dänemark, die Niederlande, Griechenland, Portugal, Finnland, eventuell auch Belgien oder Frankreich. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Autofahrerclub (ARBÖ, ÖAMTC). Bedenken Sie jedoch, dass Ihnen Ihr Händler in Österreich nicht nur bei der Kaufentscheidung, sondern auch bei etwaigen Problemen nach dem Kauf stets zur Seite steht.:: LINKS: Kauf eines Neufahrzeuges in der EU: http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasing/ Verordnung im Detail: http://www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/ Formular U 17: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/Umsatzsteuererklaerung/2003/U17.pdf

BASEL II - 1. Teil

Das Thema BASELII wird viel diskutiert, sowohl bei Banken als auch in zunehmendem Ausmaß bei kreditnehmenden Unternehmen. Folgende Aspekte sollen im Rahmen dieser Ausgabe betrachtet werden: Grundzüge von Basel II Rating Kriterien:: Hintergrund1975 wurde der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ins Leben gerufen. Ziel dieses Ausschusses ist die Entwicklung eines internationalen Bankenaufsichtsrechts bzw. Netzwerks, um die Qualität der Bankenaufsicht zu verbessern. Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter der Zentralbanken und der Bankenaufsichtsbehörden der G10-Staaten sowie Luxemburg. Der Ausschuss tritt in der Regel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zusammen, wo sich auch das ständige Sekretariat befindet. 1988 wurden erstmalig unter dem Namen Basel I bankenaufsichtsrechtliche Regelungen mit dem Ziel der Sicherung der Stabilität des Banksektors durch Begrenzung des Insolvenzrisikos von Banken normiert. Das wesentliche Instrument von Basel I ist die Pflicht zur Eigenkapitalunterlegung der vergebenen Kredite mit 8% der Kreditsumme - unabhängig von der individuellen Bonität des Kreditnehmers. Unter Basel II wird eine umfassende Neuregelung des Bankenaufsichtsrechts verstanden, welches zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.:: Die drei Säulen von Basel IIBasel II besteht aus „drei Säulen“: den Mindesteigenkapitalanforderungen (MINIMAL CAPITAL REQUIREMENTS), der Qualitativen Aufsicht (SUPERVISORY REVIEW PROCESS) und der Marktdisziplin (MARKET DISCIPLIN). Während die zweite Säule das Verfahren zur Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden beschreibt, wird unter dem Stichwort Marktdisziplin die Transparenz von Risikolage und Kapitalausstattung der Kreditinstitute verstanden. Im Mittelpunkt der Diskussion und momentan für die Kreditwirtschaft besonders relevant ist die zu Anfang genannte Neugestaltung der Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute. Der Neuregelung werden immense Rückwirkungen auf die Kreditvergabepolitik der Banken zugeschrieben.:: Basel II regelt für Banken die Eigenmittelunterlegung von Krediten in Abhängigkeit von der individuellen Bonität des Kunden.Aufgrund der neuen Eigenkapitalvorschriften sind Banken in Zukunft im Rahmen von Basel II dazu verpflichtet, ihre Eigenkapitalquote an der Qualität ihres Kreditportfolios dem Risiko entsprechend auszurichten. Die Kreditnehmer werden in verschiedene Bonitätsklassen unterteilt. Ein Kredit an ein Unternehmen mit schlechter Bonität muss demzufolge durch die Bank mit mehr Eigenkapital unterlegt werden, wodurch die Kreditkosten für die Bank steigen. Diese erhöhten Kosten werden wiederum durch schlechtere Kreditkonditionen an das Unternehmen weitergegeben. Die prinzipielle Eigenmittelunterlegung beträgt weiterhin 8%, jedoch wird diese durch die im Folgenden beschrieben Ansätze wesentlich beeinflusst.:: Drei Ansätze für die Berechnung des KreditrisikoBasel II stellt den Banken drei Ansätze mit steigender Risikosensitivität zur Berechnung des Kreditrisikos und damit zur Eigenkapitalquote zur Verfügung. 1. der Standardansatz wird angewandt bei externen Ratings bzw. bei Unternehmen die über kein Rating verfügen. Ein unbesicherter Unternehmenskredit wird wie bisher mit 100% von 8% Eigenmittelunterlegung eingestuft. Neu ist, dass notleidende Kredite (Forderung mehr als 90 Tage fällig) mit 150% von 8%, also insgesamt 12% Eigenkapital zu unterlegen sind. 2. der Basis-IRB Ansatz (Internal Rating Based) basiert auf bankinternen Einstufungen (Ratings). Dieser Ansatz ermöglicht eine viel exaktere und individuelle Risikoeinstu fung der Kredite. Für notleidende Kredite kann dies aber im schlechtesten Fall eine Eigenkapitalunterlegung von bis zu 562,5% von 8% (45% EK-Unterlegung) bedeuten. 3. der Fortgeschrittene IRB Ansatz verfeinert die internen Ratingverfahren der Bank. Während im Basis-IRB nur die Ausfallswahrscheinlichkeit durch die Bank geschätzt wird, können bei diesem Ansatz zusätzlich auch die Ausfallsquote, die Höhe zum Zeitpunkt des Ausfalls und die Restlaufzeit eines Kredites durch die Bank geschätzt werden. Die Wahl eines der drei Ansätze oder deren Mischung steht der Bank prinzipiell frei, jedoch müssen die Kreditinstitute zur Wahl der IRB-Ansätze gewisse Anforderungen erfüllen. Es ist daher davon auszugehen, dass nur die großen Banken den Fortgeschrittenen IRB anwenden und die kleineren Institute den Standardansatz wählen werden.Aspekte des Rating-VerfahrensDas Verfahren zur Beurteilung der Kundenbonität wird Rating genannt. Mit Hilfe dieses systematisierten Verfahrens wird die aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bzw. Organisation bewertet. Grundlage eines Ratings sind neben externen Wirtschaftsinformationen (Branchenkennzahlen, Marktanteilsdaten u.a.) vor allem umfangreiche quantitative und qualitative Informationen, die das Unternehmen der externen Rating-Agentur bzw. der Kreditgebenden Bank aufbereitet zur Verfügung stellen muss.:: Internes vs. Externes RatingWährend insbesondere börsennotierte Unternehmen durch externe Rating-Agenturen wie Moody’s oder Standard & Poor’s eingeschätzt werden, erfolgt die Beurteilung von Klein- und Mittelbetrieben zumeist auf Basis der bankinternen Ratings. Während bankinterne Bonitätsbeurteilungen aufgrund des Bankgeheimnisses nur mit Zustimmung des Unternehmens oder vom Unternehmen selbst veröffentlicht werden, sind externe Ratings grundsätzlich zur Veröffentlichung bestimmt. Die Entscheidung für ein internes oder externes Rating fällt zumeist aber auf Grund der Kosten des öffentlichen Ratings nicht ganz freiwillig. Für kleine und mittlere Unternehmen sind in der Regel externe Ratings nicht empfehlenswert und nur dann vorteilhaft wenn die Kosten des Ratings unter den zu erwartenden Zinsvorteilen des Kredits liegen, wenngleich auch (aus einer eher marketingtechnischen Sicht) offen an die jeweilige Zielgruppe (Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter, Kooperationspartner usw.) kommunizierte Ratings das Vertrauen in die eigene Unternehmung und damit die Geschäftsbeziehung stärken können.:: Unternehmen werden in Kundensegmente unterteiltIm Rahmen des Rating-Prozesses wird von der Bank das Kundensegment des zu beurteilenden Unternehmens hinsichtlich Größe (z.B. KMU, Freiberufler), Branche (z.B. Handel, Dienstleistung) Region, Rechnungslegungsvorschriften (z.B. HGB, IAS/IFRS) und Finanzierungsart (z.B. Projektfinanzierung, Exportfinanzierung) berücksichtigt. Als Vergleichsmaßstab werden bei der Beurteilung Unternehmen des gleichen Kundensegments herangezogen. Es wird für das kreditnehmende Unternehmen daher von Interesse sein, dass es von einem Bankinstitut betreut wird, das ähnliche Kunden betreut und daher über eine hohe Branchenkenntnis und ausreichende Erfahrungswerte verfügt.:: Im Rahmen des Ratings werden sowohl hard facts, als auch soft facts berücksichtigt.Ein Rating ist eine auf eine „Note“ verdichtete Beurteilung des Unternehmens. Dabei werden sowohl quantitative („hard facts“) als auch qualitative („soft facts“) Faktoren einbezogen. Die Bilanzbonität eines Unternehmens wird anhand der Bilanz und der G&V in Form von Kennzahlen z.B. Eigenkapitalquote, Gesamtkapitalrentabilität, Cash-Flow-Rate etc. beurteilt. Die Eigenkapitalquote gilt hierbei als der wichtigste „hard fact“.Die qualitativen Faktoren setzen sich aus einer Vielzahl von teilweise schwer fassbaren Kriterien zusammen und sollen neben Markt und Produkt des Unternehmens auch die Managementfähigkeiten, Unternehmensstrategie, Personalfluktuation Controllingsysteme etc. eingeschätzt werden. Hierbei stehen die Zukunftsaussichten des Unternehmens, sich auf dem Markt behaupten zu können, im Vordergrund. Anhand dieses Ratings wird die Ausfallswahrscheinlichkeit des Kredites beurteilt und dadurch die nötige Eigenmittelunterlegung der Bank bestimmt und in weiterer Folge die Kreditkonditionen beeinflusst.Kreditinstitute wie auch Kreditnehmer müssen sich bereits heute auf die zusätzlichen Anforderungen durch Basel II einstellen und vorbereitende Maßnahmen treffen.

Geltendmachung von Steuerprämien

Mittels folgender Formulare können die betreffenden Prämien bereits vor Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung) geltend gemacht werden:E 108 c Formular-Download (BMF) Forschungsprämie Es sind die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 a EStG des entsprechenden Veranlagungszeitraumes bekannt zu geben.Bildungsprämie Es sind die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 8 EStG des entsprechenden Veranlagungszeitraumes bekannt zu geben. Lehrlingsausbildungsprämie Es ist das Verzeichnis gemäß § 108 f Abs. 4 EStG für den entsprechenden Veranlagungszeitraum beizulegen.E 108 e Formular-Download (BMF) In dieses Formular sind die betreffenden Daten für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie einzutragen und die Prämie zu berechnen. Form der Geltendmachung: Entgegen der Regelung in RZ 8209 EStR 2000, wonach nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die nachträgliche Geltendmachung von Prämien ausgeschlossen ist, vertritt nun das BMF die Auffassung, dass diese Prämien bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Steuerbescheides geltend gemacht werden können. Das entsprechende Formular muss aber spätestens am Tag des Ergehens (Zustellung) des Bescheides zur Post gegeben werden.

Kurz-Info: Offenlegungspflicht

Das BMF vom 14.2.2003 stellt fest, dass keine Verpflichtung besteht, unaufgefordert dem Finanzamt maßgebliche Änderungen betreffend die Anpassung von Vorauszahlungen (steigende Einnahmen, sinkende Ausgaben) mitzuteilen.

Kurz-Info: LKW begründet keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit

Laut VwGH 25.9.2002, 99/13/0034 begründet ein LKW, bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit für den LKW-Lenker keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Damit steht der steuerlichen Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes als Reisekosten nichts im Wege.

Kurz-Info: Sozialversicherung bei Künstlertantiemen

Künstler wurden ab 1. Jänner 2001 als neue Selbstständige in die Sozialpflichtversicherung aufgenommen. Tantiemen, die aus einer künstlerischen Tätigkeit vor dem Jahre 2001 stammen und erst später zufließen, lösen keine Beitragspflicht aus. Da dieser Umstand aus dem Steuerbescheid, welcher der Versicherungsanstalt vorliegt, nicht ersichtlich ist, muss er der Versicherungsanstalt für Zwecke der Beitragsberechnung gesondert mitgeteilt werden.

Juristische Person vor den Kadi?

Die europäischen und völkerrechtlichen Rechtsakte sehen die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen vor. Die Frist für deren Einführung ist bereits am 19. Juni 2002 abgelaufen. Österreich ist daher säumig. Die Diskussion in Österreich geht in Richtung des gerichtlichen Strafverfahrens, obwohl auch ein Verwaltungsstrafverfahren international möglich wäre. Betroffen sind insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.:: Delikte - Vermögens- und Fälschungsdelikte - Finanzstraftaten - Verstöße gegen das Fremdengesetz - Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz - Delikte gegen Leib und Leben:: Tatbegehung Die juristische Person wird verantwortlich, wenn eine Führungsperson die Tat begangen hat. Es genügt aber bereits die mangelnde Kontrolle, wenn die Straftat durch einen Mitarbeiter (z.B. Sexualdelikt) begangen wurde. Eine effiziente und nachprüfbare Überwachung der Vorgänge im Unternehmen ist daher dringend anzuraten. :: Sanktionen Neben verpflichtenden umsatzabhängigen Geldstrafen sind Verbote der Ausübung der Betriebsaktivitäten, die richterliche Aufsicht und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen.:: Schlussbemerkung Für das österreichische Recht wird die Einführung dieser gesetzlichen Bestimmungen Neuland bedeuten. Nach Gesetzwerdung wird in diesem Medium näheres ausgeführt. Es empfiehlt sich aber bereits heute der Auswahl von Führungskräften und deren Überwachungsmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit angedeihen zu lassen. Ein Strafverfahren kann die Existenz eines Unternehmens gefährden.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9   Jän. ’03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1 Feb. ’03 105,5 111,0 145,2 225,7 396,0 504,6 März ’03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0 April ’03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6 Mai ’03 105,7* 111,2* 145,4* 226,1* 396,8* 505,6* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Urlaubsanspruch

:: Bei Teilzeitbeschäftigung Das Ausmaß der Arbeitsleistung hat auf die Anwendung des Urlaubsgesetzes grundsätzlich keinen Einfluss. Es gilt gleicher Weise für Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Geringfügig Beschäftigte, die regelmäßig (stunden- oder tageweise) ihre Arbeitsleistung erbringen, erwerben einen , wenn das Dienstverhältnis entsprechend lange gedauert hat. Bei unregelmäßiger fallweiser Beschäftigung ist die Vereinbarung über die Arbeitsverpflichtung hinsichtlich Dauer des Arbeitsvertrages zu prüfen. :: Bei Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr Eine Aliquotierung des es für das Rumpfjahr, in das der Beginn des Dienstverhältnisses fällt, ist unzulässig. Der Arbeitnehmer erwirbt nach Ablauf von 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres den vollen . Befindet sich der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits im zweiten Urlaubsjahr, wird gleichzeitig auch der für dieses zweite Jahr fällig. :: Urlaubsverbrauch Der Urlaub sollte möglichst in dem Urlaubsjahr in Natura verbraucht werden, in dem er entstanden ist. Nicht verbrauchter Resturlaub wird automatisch auf das folgende oder übernächste Jahr übertragen, solange er nicht verjährt ist. Verbraucht wird jeweils der alte nichtverjährte Resturlaub vor dem neuen Urlaub.:: Verjährung des es Mit Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist. :: Urlaubsablöse Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung über eine Urlaubsablöse absolut nichtig, sodass trotz dieser Vereinbarung der des Arbeitnehmers gewahrt bleibt. Besteht der Arbeitnehmer trotz dieser Vereinbarung auf die Konsumation des Urlaubes in Natura, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Die beiderseitigen Ansprüche erlöschen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. :: Urlaubsverzicht Bei aufrechtem Dienstverhältnis kann auf den Urlaub nicht verzichtet werden. Die bewusste Nichtinanspruchnahme des Urlaubes durch den Dienstnehmer kann nur durch Ablauf der Verjährungsfrist oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Bedeutung erlangen. Ist die Verjährung eingetreten, ist durch Abgabe des Verzichtes der Urlaub auch tatsächlich verwirkt. Endet das Dienstverhältnis, ist der noch offene nichtverjährte Resturlaub - trotz Verzicht - in Form einer Ersatzleistung durch den Dienstgeber abzugelten.

Ist ein Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung von GmbH-Anteilen ohne Notariatsakt rechtlich wirksam?

:: Rechtslage Die Frage ist dann mit ja zu beantworten, wenn die Gesellschaft selbst das Verpflichtungsgeschäft eingeht. Grundsätzlich ist zwar der Erwerb, sowie die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft gemäß § 91 GmbHG verboten, ja sogar wirkungslos, es sei denn, der Erwerb erfolgt im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen (z.B. ausstehende Stammeinlage). Die Notariatsaktspflicht besteht nämlich gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder für ein Verpflichtungsgeschäft zur künftigen Abtretung derselben unter Lebenden. Diese Formvorschrift ist jedoch weder auf die Veräußerung noch auf das Verpflichtungsgeschäft durch die Ges.m.b.H. selbst anwendbar. Diese Rechtslage hatte für eine konkrete Vertragssituation laut OLG Wien 16.05.2002, 8 Ra 127/02 h nachstehende Konsequenz: :: Konkrete vertragliche Vereinbarung Dem Vertriebsleiter einer Ges.m.b.H. wurde in seinem Dienstvertrag als Leistungsprämie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugesagt.:: Urteil des Gerichtes Der Umstand, dass die Gesellschaft nicht über eigene Anteile verfügte (der Geschäftsführer war Alleingesellschafter) und damit nicht in der Lage war, Anteile zu übertragen, ändert nichts daran, dass das Verpflichtungsgeschäft gültig ist. Wenn nämlich die Veräußerung eines Anteiles durch die Gesellschaft selbst formfrei ist, gilt gleiches für das Verpflichtungsgeschäft. Dem Vertriebsleiter steht rechtlich der Anspruch auf Übertragung der Anteile zu. Wenn die Ges.m.b.H. aber faktisch nicht in der Lage ist, die Anteile zu übertragen, besteht stattdessen Anspruch auf das "Interesse" (in Form eines Geldanspruches als Schadenersatz). Die Ges.m.b.H. Anteile verkörpern einen Vermögenswert, den der Vertriebsleiter durch Verkauf realisieren könnte.

Neue amtliche Abschreibungstabellen ab 1. Jänner 2001

Die deutsche Finanzverwaltung hat neue Abschreibungstabellen veröffentlicht, die im Internet unter www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/steuern, nachzulesen sind. Die Afa-Sätze sind nicht in jedem Fall verbindlich. Wenn allerdings ohne besondere Gründe davon abgewichen wird, kommt es zu Problemen mit dem Fiskus. Da es in Österreich keine vergleichbare Regelung gibt, sind die deutschen Tabellen laut EStR 2000, RZ 3115 für die Anwendung auch in Österreich maßgebend.:: Alte und neue Afa-Tabelle Die neue Tabelle gilt für Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Nutzungsdauer der alten Tabelle bleibt allerdings maßgebend bis das Wirtschaftsgut abgeschrieben ist oder aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.:: Allgemeine und besondere Tabellen Neben der allgemeinen Tabelle gibt es eine besondere Tabelle (auch Branchen-Tabelle genannt), welche Vorrang genießt.

Auswirkung der Zinssatzsenkung ab 9. Juni 2003 auf andere Zinssätze

  Basiszinssatz (vorm. Diskontsatz) Referenzzinssatz (vorm. Lombardsatz) Gültig ab % p.a. % p.a. 31.08.2001 3,75 5,50 18.09.2001 3,25 5,00 09.11.2001 2,75 4,50 06.12.2002 - 4,00 11.12.2002 2,20 - 06.06.2003 - 3,25 09.06.2003 1,47 - Steuerrecht ab 9. Juni 2003 Stundungszinsen (4% über Basiszinssatz) 5,47 % Aussetzungszinsen (1 % über Basiszinssatz) 2,47 % Anspruchszinsen (2 % über Basiszinssatz) 3,47 % Verzugszinsen im Geschäftsbereich § 1333 Abs. 2 ABGB für 2003 Der Zinssatz liegt 8 % über dem gültigen Basiszinssatz zum 31. Dezember 2002, bzw. 30. Juni 2003. Verzugszinsen für 2003 daher: bis 30. Juni 2003 10,20 % ab 1. Juli 2003 9,47 %Arbeitsrecht: Diese Verzugszinsen gelten grundsätzlich gem. § 59 ASVG auch im Arbeitsrecht, sofern der Zahlungsverzug nicht auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Diesfalls nur 4 %,Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe 5,47 %.

EURO-Überweisungen ins Ausland kosten ab 1. Juli 2003 gleichviel wie Inlandsüberweisungen

Dank einer EU-Verordnung vom Dezember 2001 kommt es ab 1. Juli 2003 zu einer Harmonisierung der Zahlungssysteme, wodurch eine Verbilligung von EURO-Banküberweisungen eintritt, wenn folgende Kriterien vorliegen::: Die Überweisung erfolgt in Euro, und zwar von einem Eurokonto auf ein anderes Eurokonto im EU-Raum Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich, Schweden, Dänemark sowie Azoren, Madeira, Kanarische Inseln und Französische Überseedepartements (Guadeloupe, Martinique, Réunion, Französisch Guyana). :: Der Überweisungsbetrag darf nicht höher als € 12.500,- sein. (Ab 2006 € 50.000,-) :: Der Zahlungsauftrag beinhaltet die Angabe der IBAN-Nummer des Empfängers, sowie den BIC-Code der Empfängerbank. :: Der Verwendungszweck darf maximal 35 Zeilen umfassen. Sonstige Hinweise:Die persönliche IBAN und der BIC sind seit April 2003 auf den Kontoauszügen ausgedruckt.Vorbeugend sollten bei Auslandsbeziehungen rechtzeitig die entsprechenden Daten den Geschäftspartnern mitgeteilt bzw. von den Geschäftspartnern in Erfahrung gebracht werden. - Eine EU-Standardüberweisung soll binnen 3 Tagen erledigt sein. (Bisher waren es 6 Tage) Schecks sind von dieser Regelung ausgenommen.

Änderung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Wohnraumsanierung als Sonderausgabe bei Eigentumswohnung

Aufwendungen für Wohnraumsanierung sind unabhängig vom Rechtstitel (Eigentum, Miete, Genossenschaftswohnung, Prekarium oder Wohnrecht) als (Topf-) Sonderausgaben abzugsfähig. Als Sanierungsaufwand für bestehenden Wohnraum kommt allerdings nur Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand in Frage (z.B. Sanierung des Wärmeschutzes, Austausch von Fenstern, Einbau von Badezimmern etc.) Durch diese Maßnahmen muss die Nutzungsdauer des Wohnraumes entweder wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich erhöht werden. Durch Herstellungsaufwand kommt es zur Veränderung an der Bausubstanz des bereits vorhandenen Wohnraumes. Die Neuschaffung von Wohnraum (z.B. Dachbodenausbau) fällt nicht unter diese Begünstigung. Gleiches gilt für bloße Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Ausmalen, Tapezieren, Austausch von Fensterscheiben etc.)Die Sanierung muss über unmittelbarem Auftrag des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Diesbezüglich kommt es durch die Neuregelung in RZ 524 a LStR 2000 bei Wohnungseigentum zu einer Klarstellung in der Richtung, dass durch die Auftragserteilung von der Wohnungseigentumsgemeinschaft - die immer nur in Vertretung der Wohnungseigentümer tätig wird - die Unmittelbarkeit gewahrt ist. Dies trifft auch dann zu, wenn bei der Verrechnung der Sanierungsaufwendungen an die Wohnungseigentümer der begünstigte Umsatzsteuersatz (10 %) zur Anwendung gelangt. Zum Unterschied davon sind die in einer Miete verrechneten Sanierungsaufwendungen aber nicht als Sonderausgaben absetzbar. Nur wenn der Mieter unmittelbar als Auftraggeber auftritt und die wirtschaftlichen Risken übernimmt, kann er Sonderausgaben geltend machen (RZ 524 LStR 2000).Anmerkung: Zum Thema energiesparende Maßnahmen ist zu vermerken, dass seit dem Einkommensteuergesetz 1988 keine weiteren Voraussetzungen - wie z.B. die Einhaltung bestimmter technischer Werte etc. - mehr erforderlich sind. Der Sanierungsaufwand ist im übrigen nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Maßnahmen von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden.

Kurz-Info: Basiszinssatz

Dieser sinkt ab 9. Juni 2003 von 2,20 % auf 1,47 %.

Neues aus der laufenden Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2002

Gruppenmerkmal für begünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 15 EStG (RZ 76)Die Zuwendung des steuerfreien Betrages in der Höhe von € 300,- ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie gegenüber Gruppen von Arbeitnehmern erfolgt (z.B. alle Angestellten, Außendienstmitarbeiter, Verkaufspersonal etc.). Die Erreichung einer Zielvorgabe (Leistungskriterium) ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe nicht geeignet. In diesem Fall ist die Zuwendung als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. :: Nachweis der gefahrenen Kilometer - Privatanteil (RZ 175 und 177) In der Verwaltung und Rechtsprechung sind hiezu zum Teil widersprechende Aussagen zu finden. - Verwaltung Laut Lohnsteuerrichtlinien kommen für den Nachweis eines geringeren Sachbezugswertes (nicht mehr als 500 km pro Monat/Sachbezugswert maximal € 255,- pro Monat) neben dem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht. (z.B. Reiserechnungen und Reiseberichte). Ferner ist es auch zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um die Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird. Beträgt dieses Ergebnis höchstens 500 km pro Monat, steht der halbe Sachbezugswert zu. Ein niedrigerer Sachbezugswert als € 255,- pro Monat kann allerdings nur dann angesetzt werden, wenn sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch verzeichnet werden. Der Umstand allerdings, dass das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben ist, rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes. Gleiches gilt für unterschiedlich gefahrene km für Privatfahrten in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen, sowie für Urlaube, Krankenstände etc., während denen das KFZ nicht benutzt worden ist. Es handelt sich nämlich um eine pauschale Jahresdurchschnittsbetrachtung. Kein Sachbezugswert ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die eine Privatnutzung praktisch ausschließen. Gleiches gilt, wenn ein Berufschauffeur den PKW, der privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt. Bei einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Sachbezugswert nach der kollektivvertraglichen Aliquotierungsbestimmung zu berechnen. - Rechtsprechung Laut VwGH 7. August 2001 (Klienten-Info Februar 2002 zu Fahrtenbuch) ist zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich. Demnach genüge die Glaubhaftmachung auf Basis des „Lebenssachverhaltes“, der sich tatsächlich ereignet hat. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu urteilen. Im Gegensatz hiezu sei auf VwGH 31. Jänner 2003, 99/15/0215 verwiesen, wonach die exakte Führung eines Fahrtenbuches für betriebliche Auslieferungsfahrten mit dem privaten PKW eines Angestellten auch dann verlangt wird, wenn immer die gleiche Anzahl von Kilometern gefahren werden, wobei das Ziel der Fahrten und die Fahrtroute täglich vorgegeben sind. Die Richter verlangen nicht nur die Angaben über die immer gleiche Anzahl von Kilometern, sondern auch über die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Fahrten. Werden Auslieferungsfahrten mit dem PKWdes Arbeitnehmers auch durch den Arbeitgeber durchgeführt, muss aus dem Fahrtenbuch weiters ersichtlich sein, welche von den aufgezeichneten Fahrten tatsächlich vom Arbeitnehmer durchgeführt worden sind.:: Gehaltskürzung zugunsten der Leistung von Lebensversicherungsprämien führt zur Aufschiebung der Besteuerung (RZ 222 a) Zahlt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Begünstigter die Gehaltskürzung als Lebensversicherungsprämie ein, handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Betriebsausgabe. Beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Erst bei Auszahlung der Versicherungssumme ist diese als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig. :: Managerversicherung (RZ 393 a) Die Absetzbarkeit von Prämien für Vermögensschadensversicherungen in Folge Fehlhandelns von Führungskräften wird steuerlich wie folgt neu geregelt: - Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitgeber Die Prämien sind Betriebsausgaben und kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis - Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Versicherungsfall Einnahmen beim Arbeitgeber. - Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitnehmer. Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Falle der Auszahlung der Schadenssumme eine Einnahme. Die Schadenszahlung an den Arbeitgeber sind dann Werbungskosten. :: Abschreibung von PC (RZ 340) Für Anschaffungskosten ab 1 Jänner 2003 beträgt die Mindestnutzungsdauer 3 Jahre. Eine nachträgliche Änderung der Abschreibungsdauer ist nicht zulässig. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze von € 400,- nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Laut RZ 214 a ist für eine allfällige Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PC’s der regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet wird, kein Sachbezugswert anzusetzen. Der Verkauf an den Arbeitnehmer zum Buchwert stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kostenlose Übertragung führt allerdings zu einem Sachbezugswert, es sei denn, der PC ist bereits voll abgeschrieben. :: Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (RZ 563 a und 564 a) Steuerberatungskosten bei Liebhaberei sind als Sonderausgaben absetzbar. Die Ausgaben für die Beratung durch selbstständige und gewerbliche Buchhalter stellen keine Sonderausgaben dar.

Politiker-Besteuerung, 13. und 14. Monatsbezug

Auf Grund einer gesetzlichen Fiktion stehen Politiker in einem Dienstverhältnis, obwohl die Kriterien des § 47 EStG (z.B. Weisungsgebundenheit) nicht zutreffen. Sie kommen daher (zu unrecht) in den Genuss des begünstigten Steuersatzes für ihren 13. und 14. Monatsbezug. Dies hat die Auswirkung, dass für sie der Höchststeuersatz von 50 % auf 43 % sinkt. Im Zuge der Abschaffung der Steuerprivilegien wäre es an der Zeit im Rahmen der angekündigten großen Steuerreform eine angemessene Lösung zu treffen.:: Lösungsvorschläge - Politiker beziehen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Damit entfällt das Privileg der überdurchschnittlichen Steuerbegünstigung eines Siebentels des Jahreseinkommens und sie sind damit den Selbstständigen gleichgestellt. - Für den 13. und 14. Monatsbezug entfällt ab einer bestimmten Höhe (in Form einer Einschleifregelung) die Steuerbegünstigung für alle Dienstnehmer, denn dann sind sie zumindest diesen Dienstnehmern gleichgestellt. :: Einschleifregelung Modelle hiefür sind die Regelungen in § 18 EStG für bestimmte Sonderausgaben sowie in § 33 Abs. 6 EStG für den Pensionistenabsetzbetrag. Wenn es bereits bei einem Jahreseinkommen ab € 16.715,- zu einer Minderung des Pensionistenabsetzbetrages in der lächerlichen Höhe von € 400,- p.a. kommt und dieser ab einem Einkommen von € 21.800,- zur Gänze entfällt, sollte dem Gesetzgeber das Steuerprivileg der Politiker zu denken geben. Für die Einschleifregelung bietet sich das Modell des § 18 EStG an, wonach sich ab einem Jahreseinkommen von € 36.400,- die Sonderausgaben sukzessive vermindern, bis sie bei einem Jahreseinkommen von € 50.900,- zur Gänze entfallen.:: Modellrechnung - Einschleifgrenzen und Monatsbezug Am Beginn der Einschleifregelung bei € 36.400,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug (bei 14 Bezügen) € 2.600,-. 12 Monatsbezüge betragen € 31.200,- und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt € 5.200,-. Am Ende der Einschleifregelung bei € 50.900,- BruttoJahreseinkommen beträgt der Monatsbezug € 3.635,72 (bei 14 Bezügen) 12 Monatsbezüge betragen € 43.628,56 und die steuerbegünstigten Bezüge insgesamt € 7.271,44. - Berechnungsformeln für die steuerbegünstigten Bezüge1. BeispielJahresbezug € 36.400,- (in Form von 14 Bezügen) (43.628,56 - 31.200,-) * 5.200/12.428,56 = € 5.200,- Die Steuerbegünstigung bliebe also mit 6 % von € 5.200,-erhalten.2. BeispielJahresbezug € 43.650,- (Mittelwert zwischen € 36.400,- und € 50.900,-) Der Monatsbezug beträgt € 3.117,86 zwölf Monatsbezüge demnach € 37.414,32 (43.628,56 - 37.414,32) * 6.235,72/12.428,56 = € 3.117,86 Bei dieser Mittelwertberechnung bliebe demnach nur ein zusätzlicher Monatsbezug mit 6 % steuerbegünstigt. 3. BeispielJahresbezug € 50.900,- entspricht einem Monatsbezug von € 3.635,72 und zwölf Monatsbezügen von € 43.628,64 (43.628,64 - 43.628,64) * 7.271,44/12.428,56 = € 0 Aus wäre es mit dem begünstigten Steuersatz für den 13. und 14. Monatsbezug! Es ist nämlich nicht einzusehen, dass Bezieher überdurchschnittlich hoher Gehälter gegenüber der Einkommensteuerbelastung der Selbstständigen ein Steuerprivileg zustehen soll. Bei isolierter Betrachtung hoher 13. und 14. Bezüge von z. B. je € 5.000,- beträgt die steuerliche Mehrbelastung der Selbstständigen fast das neunfache des Gehaltbeziehers, wie aus folgender Berechnung hervorgeht: Einkommensteuer: 2 Bezüge à € 5.000,- € 10.000,- davon 50 % Einkommensteuer € 5.000,-   Lohnsteuer: 2 Bezüge à € 5.000,- € 10.000,- Freibetrag - € 620,-   € 9.380,- davon 6 % Lohnsteuer € 562,80   Einkommensteuer € 5.000,- Lohnsteuer € 562,80 Differenz € 4.437,20 Der Selbständige zahlt demnach um ca. 788 % mehr Steuer als der Gehaltsbezieher.SchlussbemerkungBei den Sparmaßnahmen, die vom Gesetzgeber der Bevölkerung abverlangt werden, wäre es vorbildhaft, wenn die Politiker mit gutem Beispiel vorangehen und zumindest auf einen Teil ihrer Steuerprivilegien verzichten würden. Wenn es schon bei einem Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von € 400,- pro Jahr zu einer Einschleifregelung kommt, wobei dieser zur Gänze entfällt, wenn die Pension € 21.800,- pro Jahr übersteigt, dann sollte es umso mehr zum Entfall einer Steuerbegünstigung kommen, wenn die Einschleifregelung erst bei einem Jahreseinkommen von € 36.400,- beginnt. Seine Richtigkeit hätte es allerdings erst dann, wenn die Politiker ihre Bezüge als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuern würden. Mag sein, dass eine Klienten-Info nicht das passende Forum für die obigen Ausführungen ist. Darf man wenigstens hoffen, dass das Aufzeigen von krasser Ungleichbehandlung im Steuerrecht ein Anlass zu einer Änderung sein könnte? Der Einbau einer Einschleifregelung schützt den durchschnittlichen Gehaltsbezieher (im Beispiel bis € 2.600,- p.a.) ohnehin zur Gänze von einer Höherbesteuerung. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes auf VfGH 3. März 2003, B 1302/02 betreffend die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag hingewiesen, wo folgendes ausgeführt wird:"Wenn es sich beim Pensionistenabsetzbetrag um die tarifliche Begünstigung einer sozial schwächeren Pensionsgruppe handelt, besteht auch aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes kein Hindernis, diese Maßnahme mit steigendem Einkommen verschleifend abzubauen, da die soziale Situation des Steuerpflichtigen im Einkommensteuerrecht in erster Linie an Hand der Höhe des Einkommens beurteilt wird."Wenn die Richter bereits bei einem Pensionseinkommen ab € 16.715,- von einem gesteigerten Einkommen ausgehen, umso mehr muss dies für Einkommen ab € 36.400,-gelten!

Vorgesehene steuerliche Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003 (Stand bei Redaktionsschluss)

:: Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Z 15 EStG betreffend den lohnsteuerfreien Betrag von € 300,- p.a. wird näher umschrieben, welche Kapitalversicherungen als zukunftssichernde Maßnahmen gelten sollen. Bei Kapitalversicherungen mit überwiegender Lebenskomponente muss die Laufzeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres dauern. Die gleiche Altersgrenze gilt bei Er- und Ablebensversicherungen; falls der Zeitraum bis dahin aber mehr als 10 Jahre beträgt, mindestens 10 Jahre. Völlig unverständlich ist die Begrenzung mit dem 62. Lebensjahr, zumal das gesetzliche Pensionsantrittsalter das 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr ist. Anmerkung zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge: Auch hier gilt allgemein das 62. Lebensjahr als Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Begünstigung. Warum ältere Personen von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. :: Absetzbarkeit von Studiengebühren Übt der Studierende eine aktive berufliche Tätigkeit aus, sind Studiengebühren ab 2004 als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Studienergebnis im Rahmen dieser Tätigkeit eingesetzt wird oder als Schulungsmaßnahme anzusehen ist. :: Rückstellung für einzelvertragliche Abfertigungszusagen Ab 2004 soll die Bildung von Rückstellungen für Abfertigungszusagen an Vorstandmitglieder zulässig sein, sofern sie sich im vergleichbaren Ausmaß zu einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung bewegt. :: Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmen/Personengesellschaften werden ab 2004 mit dem halben Steuersatz mindestens aber mit 20 % Einkommensteuer begünstigt. Ausgangsgröße für die komplizierte Berechnungsmethode ist der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit den gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalständen in vergangenen Jahren. Damit wird eine vom betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff abweichende eigenständige steuerliche Kapitaldefinition geschaffen. Die Kompliziertheit der Berechnungsmethode dürfte eher prohibitiv für die Inanspruchnahme der Begünstigung sein. Erfolgt eine Entnahme vor Ablauf von 7 Jahren kommt es zu einer Nachversteuerung. Die Begünstigung kann nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb in Anspruch genommen werden, wenn bilanziert wird. Der Freibetrag ist mit € 100.000,- begrenzt. :: Neuregelung der Kaufpreisrentenbesteuerung Wie in der Klienten-Info Mai 2003 bereits erwähnt, wird die Rentenbewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen und nicht nach dem Bewertungsgesetz. Eine Übergangsbestimmung sieht die Optionsmöglichkeit zur alten Regelung vor. :: Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte ab 1.April 2003 Rückwirkend sollen ausländische Kapitaleinkünfte (Zinsen aus ausländischen Bankeinlagen, aus auf ausländischen Depots befindlichen festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften) der Besteuerung von inländischen Kapitaleinkünften gleichgestellt werden. Es ist ein Sondersteuersatz von 25 % bzw. die Option zum günstigeren Steuertarif, sowie die Endbesteuerung (Einkommensteuer und Erbschaftsteuer) vorgesehen. Ausgenommen sollen Dividenden aus Niedrigsteuerländern sein. Auf Grund einer geringen Steuervorbelastung im Quellenstaat soll in Österreich nach wie vor der normale Einkommensteuertarif, unter Anrechnung der im Quellenstaat bezahlten Steuer im Wege der Veranlagung, zur Anwendung kommen. Für derartige Investments wird es eine sogenannte „schwarze Liste“ geben. In welcher Form eine ausländische Quellensteuer auf den Sondersteuersatz anrechenbar sein wird, ist unklar. Die Berechnungsbasis für die Sicherungssteuer soll von 10 % auf 6 % des Depotwertes abgesenkt werden, sodass sich die Sicherungssteuer von 2,5 % auf 1,5 % vom Depotwert reduziert. Risiko: Die fehlende Amnestiebestimmung könnte zu einem Finanzstrafverfahren (Verjährungsfrist 10 Jahre) führen, wenn dem Finanzamt auffällt, dass in den Vorjahren keine ausländischen Kapitalerträge erklärt worden sind und diese plötzlich in der Steuererklärung auftauchen um in den Genuss der Endbesteuerung zu kommen. :: Definition der Erwerbsunfähigkeit bei Betriebseinstellung Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung bei Veräußerung bzw. Einstellung des Betriebes soll nicht die absolute, sondern die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit maßgebend sein. :: Internetkosten als Sonderausgabe Für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 sollen die Erstanschlusskosten bis € 50,- und die monatliche Gebühr bis € 40,- im Bereich der Breitbandtechnologie als Sonderausgaben abzugsfähig sein. :: Steuerpauschalierungen ab 2003 Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb soll das 6 % bzw. 12 %ige Betriebsausgabenpauschale höchstens von Erlösen bis € 220.000,- berechnet werden können (damit maximal € 13.200,- bzw. € 26.400,-). Das Vorsteuerpauschale ist demnach mit 1,8 % von € 220.000,-das sind € 3.960,- begrenzt. :: Übertragungsverbot stiller Reserven auf Finanzanlagen Dieses tritt ab 1. Jänner 2004 wieder in Kraft. :: Internationale Schachtelbeteiligungen Das Beteiligungserfordernis wird von 25 % auf 10 % gesenkt und die Behaltefrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. :: Lehrlingsausbildungsprämie Sie steht nicht zu, wenn der Lehrling im „Außereinkunftsbereich“ (Liebhaberei, Privathaushalt etc.) beschäftigt ist. :: Rückstellung für Rücknahmeverpflichtung von Altfahrzeugen Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, besteht ab 1. Juli 2002 eine unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung für den Hersteller oder Importeur. Für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr können hiefür Rückstellungen - auf 5 Jahre verteilt - gebildet werden. :: Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlung ab 2003 Die Verpflichtung zur Entrichtung soll bereits ab dem laufenden Jahr wegfallen. :: UID-Nummer in Rechnungen ab 2003 Es wird klargestellt, dass die UID-Nummer in Rechnungen nur für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, anzuführen ist. :: Reverse charge system für sonstige Leistungen Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland an Unternehmer wird neu geregelt. Es wird ab 2004 gem. § 19 Abs. 1 UStG immer die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Haftung des inländischen Leistungsempfängers entfällt. :: Elektronische Abgabe von Steuererklärungen Die ab 1. Jänner 2003 verpflichtend einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung, wenn der Vorjahresumsatz € 100.000,- überstiegen hat, muss im elektronischen Weg erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. § 111 Abs. 1 BAO sieht eine Erzwingungsstrafe vor. Gleiches gilt für die Umsatzsteuererklärung 2003 und die Zusammenfassende Meldung ab 2004 sowie für die Lohnzettel. :: Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer Diese wird nicht mehr von der tatsächlichen Zahlung abhängig gemacht, sie ist vielmehr analog der Erwerbsteuer zu erklären und im gleichen Monat als Vorsteuerabzug zu verrechnen. Damit kommt es zur Liquiditätsentlastung des Importeurs.

Fremdwährungskredite - steuerliche Folgen einer Konvertierung und Risiko

Auf Grund der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (auch „Kreditverhinderungsrichtlinie“ genannt) sind insbesondere die Fremdwährungskredite wieder in den Mittelpunkt gerückt. Ziel dieser Richtlinie ist die Eindämmung der privaten Überschuldung. In diesem Zusammenhang ist auf die steuerlichen Aspekte einer Konvertierung (Tausch) einer Verbindlichkeit von einer Währung in eine andere hinzuweisen. Bei einer derartigen Transaktion anfallende Kursdifferenzen (Gewinne oder Verluste) unterliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung. Steuerrechtlich stellt eine Verbindlichkeit ein negatives Wirtschaftsgut dar, welches mit Eingehen der Verbindlichkeit als angeschafft und mit deren Tilgung als veräußert gilt. Je nach Zugehörigkeit des Fremdwährungskredites zum betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. :: Betrieblicher Bereich Unabhängig von der Gewinnermittlungsart - Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung - sind laut RZ 651 EStR 2000 Kursgewinne/Kursverluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung (= Konvertierungszeitpunkt) zu berücksichtigen (BMF 22. Jänner 2002). :: Außerbetrieblicher Bereich Die in RZ 6624 a EStR 2000 vertretene Rechtsansicht des BMF bezieht sich nur auf Darlehenskonvertierungen im außerbetrieblichen Bereich. Lediglich eine tatsächliche Konvertierung (nicht eine bloße Änderung der Zinskonditionen bei gleichbleibender Referenzwährung BMF 25. Jänner 2002) erfüllt den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes gemäß § 30 EStG, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Darlehensaufnahme in ein Darlehen in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gleichgestaltete Währung erfolgt. Die Differenz der unterschiedlichen Tilgungsbeträge der verschiedenen Darlehen auf Eurobasis ist Spekulationsgewinn/-verlust. Erfolgt die Konvertierung aber in eine zum Eurowechselkurs labile Währung, sind im Zeitpunkt der Konvertierung mangels Zufluss des Kursvorteils keine Spekulationseinkünfte zu erfassen. Die bloße Tilgung des Darlehens in einer fremden Währung führt ebenfalls nicht zu Spekulationseinkünften. Desgleichen führen bloße Kursveränderungen, die nicht durch einen Umsatzakt realisiert werden, nicht zu Spekulationsgewinnen. :: Schlussbemerkung Die einleitend erwähnte EU-Verbraucherrichtlinie beabsichtigt nicht nur die Fremdwährungskredite, sondern auch die kurzfristigen Kontoüberziehungen unter ein strenges Prüfungs-und Sicherungsregime durch die Banken zu stellen. Fremdwährungskredite werden in der Regel wegen (optisch) niedriger Zinsen aufgenommen. Der Kreditnehmer handelt sich dafür aber ein Währungsrisiko ein, welches langfristig von niemandem zu prognostizieren ist. Für den Privatbereich ist es daher nicht sinnvoll sich einem unvorhersehbaren Marktrisiko auszusetzen. Die Österreicher scheinen diesbezüglich besonders risikofreudig zu sein, zumal auf unser Land unverhältnismäßig hohe Fremdwährungskredite entfallen. 40 % aller insgesamt in der EU vergebenen Yen-Kredite entfallen nämlich auf Österreich. Von insgesamt 44,5 Mrd. EURO in Österreich aufgenommener Fremdwährungskredite entfallen die Hälfte auf Yen und mehr als ein Drittel auf Schweizer-Frankenkredite. Von den insgesamt ca. 300.000 Fremdwährungskrediten entfallen etwa ein Viertel auf Private. Im Hinblick auf diese Größenordnung ist es nicht verwunderlich, dass die Österreichische Nationalbank vor dieser Form der Währungsspekulation eine Warnung ausgesprochen hat.

Vermeidung von Beiträgen zur Pensionspflichtversicherung, die zu keiner Pensionserhöhung mehr führen

Paradigmenwechsel bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung über die Befreiung von der Pensionsversicherung aus Altersgründen für „Neue Selbstständige“GesetzeslageGemäß § 273 Abs. 8 GSVG sind Personen, die am 1. Jänner 1998 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr erreicht haben, von der Pensionspflichtversicherung ausgenommen. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 GSVG oder § 4 Abs. 3 ASVG - in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung - versichert waren. Darunter fallen z.B. Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Tierärzte, Hebammen, Musiker etc. ErläuterungenDiese Personen bleiben unabhängig von ihrem Alter - bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit - pensionspflichtversichert, obwohl sich diese Beiträge nicht mehr auf die Höhe ihrer Pension auswirken, wenn sie über den Zeitpunkt des Erreichens der Alterspension hinaus Beiträge entrichten. Dieser seit Oktober 2000 bestehende gesetzliche Unrechtstatbestand soll laut Regierungsprogramm abgeschafft und eine Nachbemessung der Alterspension reaktiviert werden, wenn bei Ausübung einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Pensionsbezug weiterhin Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung bezahlt werden. Die Ausnahmeregelung wirkt aber gleichzeitig als Schutzklausel für jene „Neuen Selbständigen“, welche die genannte Altersgrenze erreicht haben und ansonsten aus der Pensionspflichtversicherung herausfallen würden. Es bleibt ihnen selbst überlassen, wie lange sie ihre pflichtversicherte Tätigkeit ausüben wollen und bereit sind über das Pensionsanfallsalter hinaus (verlorene) Beiträge zu leisten.Auslegung der Ausnahme von der AltersklauselDer zweite Satz des § 273 Abs. 8 GSVG, der bestimmte Personen von der Befreiung in der Pensionsversicherung ausnimmt, kann entweder personenbezogen oder tätigkeitsbezogen ausgelegt werden. :: Personenbezogenheit Diese Auslegung führt dazu, dass unabhängig davon, welche Erwerbseinkünfte vorliegen, jene Personen, die am 31. Dezember 1997 pflichtversichert waren, auch weiterhin pflichtversichert bleiben. (Z.B. ein Wirtschaftstreuhänder, der am 31. Dezember 1997 GSVG-pflichtversichert war, am 31. Dezember 1997 das 57. Lebensjahr vollendet hatte und Ende 2002 seine Berufsbefugnis zurücklegt, aber weiterhin als „Neuer Selbstständiger“ - z.B. Fachschriftsteller, Stiftungsvorstand etc. - Einkünfte bezieht, die unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG fallen.) :: Tätigkeitsbezogenheit Diese Auslegung knüpft die Pensionspflichtversicherung an die Art der Erwerbseinkünfte. Geht eine Person in die Alterspension und meldet den Gewerbeschein ab oder legt seine Berufsbefugnis zurück, endet die Pflichtversicherung. Erzielt dieser Pensionist aber Einkünfte als „Neuer Selbstständiger“, entsteht die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG neu, wobei für die Pensionsversicherung aber die eingangs zitierte Altersklausel (§ 273 Abs. 8) anzuwenden ist. :: Verwaltungsübung Bis Ende 2002 wurde die zitierte Ausnahmebestimmung von der Altersklausel personenbezogen ausgelegt. Damit folgte die Verwaltung der wörtlichen Auslegung des Gesetzes, welches lautet: „Das gilt nicht für Personen, die…“ Ab 2003 trat diesbezüglich ein Paradigmenwechsel ein. Die Verwaltungsübung folgt nunmehr der teleologischen (sinngemäßen) Auslegung und zwar tätigkeitsbezogen, womit der ratio legis entsprochen wird. Mit der tätigkeitsbezogenen Auslegung ist nämlich durch die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Gewerbetreibenden und jenen Freiberuflern, die als „Neue Selbständige“ gelten, beseitigt. Gewerbetreibende scheiden nämlich nach Zurücklegung ihres Gewerbescheines aus der Pflichtversicherung aus und sind bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als „Neue Selbständige“ (z.B. Stiftungsvorstand) bei Erreichen der Altersklausel, von der Pensionspflichtversicherung befreit. Der betreffende Freiberufler würde aber nach Zurücklegung seiner Berufsbefugnis und der nachfolgenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als „Neuer Selbständiger“ (z.B. Stiftungsvorstand) mit diesen Einkünften pensionspflichtversichert sein, selbst wenn er das gesetzliche Alter überschritten hat. Die vom Gesetzgeber offenbar als Schutzklausel gedachte Altersausnahme würde sich demnach beim Freiberufler ins Gegenteil verkehren. Die ursprüngliche Fehlauslegung ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber in § 273 Abs. 8, 2 Satz GSVG die Ausnahme von der Altersklausel anstatt richtigerweise auf die Art der Erwerbseinkünfte fälschlich auf "Personen" schlechthin bezogen hat, was nunmehr saniert ist.