2003

Sozialversicherung von Kommanditisten

Für Kommanditisten (KG und KEG) richtet sich die Sozialversicherungspflicht einerseits nach der Zuordnung zu den Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz, andererseits nach der Art ihrer Tätigkeit.Einkommensteuerrechtliche GrundlagenLediglich in § 23 Z. 2 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wird beispielhaft die Kommanditgesellschaft als eine der Gestaltungsformen der Mitunternehmerschaften ausdrücklich erwähnt. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit wird nur auf Einkünfte aus Mitunternehmerschaften hingewiesen. Eine nähere Definition der Mitunternehmerschaft ist dem Abschnitt 19 EStR zu entnehmen, wo unter Rz 5812 auch die eingetragene Erwerbsgesellschaft erwähnt wird, welche mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 mit BGBL257/190 gesetzlich verankert worden ist. Die Erwerbsgesellschaft kann für jene Zwecke gegründet werden, für welche weder eine OHG noch KG gegründet werden kann und zwar in den Rechtsformen OEG oder KEG. Für Freiberufler ist auch die Bezeichnung Partnerschaft oder Kommandit-Partnerschaft vorgesehen. Während der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes betreffend die Einkünfte aus Mitunternehmerschaften in § 21 Abs. 2 Z 2 (Land- und Forstwirtschaft) und § 23 Z 2 (Gewerbebetrieb) nahezu ident ist, weicht jener im § 22 Z 3 (Selbständige Arbeit) wesentlich ab. Voraussetzung für die Zuordnung zu den Einkünften eines Gesellschafters bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist laut Gesetz, dass - die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und - jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Ziffer 1 oder 2 (freiberufliche oder sonstige selbständige Arbeit) tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit Berufsfremden ausdrücklich zulassen (Rz 5842 EStR). Derartige Regelungen befinden sich z.B. im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und in der Rechtsanwaltsordnung. - Sind Berufsfremde nicht zugelassen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. In diesem Fall kommt es bei Überschreiten der Grenzen gemäß § 125 BAO zur Buchführungs-bzw. Bilanzierungspflicht statt der Einnahmen-Ausgabenrechnung. Sozialversicherungsrechtliche QualifikationJe nach Art der Aktivität des Kommanditisten ist - bei Einkünften aus Selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb (Land- und Forstwirtschaft fällt nicht darunter) - zu unterscheiden::: Kapitalistische Beteiligung Entspricht die Beteiligung dem Regelstatut der §§ 161 ff HGB (Haftung bloß auf Hafteinlage, keine Geschäftsführung, kein Widerspruchsrecht) besteht keine Pflichtversicherung. :: Erwerbstätigkeit - Gewinnbeteiligung als aktiv tätiger Gesellschafter Der Kommanditist trägt Unternehmerrisiko und ist nicht weisungsgebunden. Für die Sozialversicherung sind zwei Perioden zu unterscheiden: 1. Periode bis 31. Dezember 1999: keine Pflichtversicherung 2. Periode ab 1. Jänner 2000: es ist zu unterscheiden zwischen Begünstigter Kommanditist, wenn er bereits vor dem 1. Juli 1998 Kommanditist war. Keine Versicherungspflicht. Neuer Kommanditist, wenn er erst nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist wurde. Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neuer Selbstständiger (Hinweis auf Altersklausel).- Nicht selbstständige Arbeit Steht der Kommanditist neben seiner kapitalistischen Beteiligung zur Kommanditgesellschaft in einem Dienstverhältnis, ist zu unterscheiden:Echtes Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG Freies Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVGEinkommenssteuerlich handelt es sich in beiden Fällen um einen Gewinnanteil aus der Gesellschaft. Für das echte Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist daher keine Lohnsteuerpflicht gegeben. Vorsicht ist geboten bei Dienstverträgen der Kommanditisten mit der Komplementär GesmbH bei GesmbH & Co KG. Wenn die Kommanditisten nämlich nicht Geschäftsführer der Komplementär GesmbH sind, sieht die Rechtsprechung i. d. R. keinen wirtschaftlichen Grund dafür, dass sie ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG gegenüber erbringen. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind unterschiedlich.Altersklausel gemäß § 273 Abs. 8 i.V.m. § 276 Abs. 5 GSVGDiese gilt für ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neue selbstständige pflichtversicherte Neue Kommanditisten. Haben diese am 1. Jänner 2000 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr vollendet, sind sie von der Pensionspflichtversicherung befreit, sofern sie nicht einer bestimmten Berufsgruppe zuzurechnen sind (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Journalisten, bildende Künstler, Tierärzte, Hebammen, Musiker etc.). Beteiligen sich diese Personen als mittätige Kommanditisten, bleiben sie weiterhin pensionspflichtversichert. Abschließend sei bezüglich der geänderten Auslegung der Altersklausel ab 2003 auf den nachfolgenden Artikel verwiesen. SchlussbemerkungFür Kommanditisten steht nahezu das gesamte Spektrum sozialversicherungsrechtlicher Möglichkeiten zur Verfügung. Dies eröffnet einerseits das Ausnützen eines weitgehenden Gestaltungsspielraumes, bringt andererseits aber die Gefahr unangenehmer Überraschung bei einer Fehlbeurteilung. Die genaue Art der Kommanditbeteiligung sollte daher vorher mit der Sozialversicherungsanstalt geklärt werden.

Organisatorisches zur Umsatzsteuervoranmeldung

Die ab April 2003 verpflichtende elektronische Übermittlung (Finanz Online) von Umsatzsteuervoranmeldungen preist der Fiskus als neues Service mit Vorteilen für den Steuerpflichtigen an. Unter der Kennziffer 005 des Umsatzsteuer- Voranmeldungsformulars sind ab 2003 die nicht steuerbaren Auslandsumsätze betragsmäßig anzuführen. Wie die Entgeltsänderungen sowie Vorsteuerberichtigungen in der Umsatzsteuervoranmeldung auszuweisen sind, wird vom Bundesministerium für Finanzen erläutert. Im Einzelnen sei hiezu folgendes ausgeführt:UVA - Finanz Online - erstmals per 15. Juni 2003Es sind zwei Arten des Übermittlungsverfahrens auseinander zu halten: - Dialogverfahren: Alle Beträge werden in Finanz Online händisch erfasst. - Datenstromverfahren: Die Beträge werden mittels XML-Datei aus dem Buchhaltungsprogramm übernommen. Während sich die händische Erfassung nur für Kleinstfälle (z.B. UVA des einzelnen Unternehmens) eignet, kommt für Parteienvertreter mit mehreren Mandantenbuchhaltungen nur das Datenstromverfahren in Frage. Letzteres bringt in der Praxis aber eine erhebliche Mehrarbeit und birgt zusätzliche Fehlerquellen, die zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen, ja sogar zu einem Finanzstrafverfahren führen können. Es beginnt schon bei der manuellen Auswahl der richtigen Datei, wofür fundierte Windows-Kenntnisse erforderlich sind. Bei der Wahl einer falschen Datei wird keine korrekte Meldung übermittelt. Zu weiteren Problemen führt die nicht adäquate Antwortzeit und ein nicht aussagekräftiges Protokoll, wodurch die Überprüfungsmöglichkeit leidet. Die Problematik besteht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art der Übermittlungsform, wenn die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Da diese Voraussetzungen bei Parteienvertretern, die Mandantenbuchhaltungen machen, in der Regel gegeben sind, öffnet sich für diese die Schere des erheblichen Verwaltungsmehraufwandes mit zusätzlichem Risiko, was im Honorar kaum mehr Deckung findet. Die vom Fiskus angepriesenen Vorteile des Finanz Online für Steuerpflichtige entpuppen sich bei näherer Betrachtung als Etikettenschwindel, weil damit Verwaltungsmehrarbeit auf den Steuerpflichtigen überwälzt wird und zusätzlich auf ihn bzw. auf seinen Vertreter gleichzeitig erhöhte Risken überbunden werden. Wenn das BMF diese Übermittlungsform als neues Service preist und darin eine Verwaltungsvereinfachung für das Finanzamt und den Steuerpflichtigen erblickt, so gilt das vornehmlich für das Finanzamt. Glaubt es aber daran, dass es Vorteile für den Steuerpflichtigen bringt und hat es damit gut gemeint, so bewahrheitet sich wieder einmal sehr deutlich das Sprichwort „Gut gemeint ist das Gegenteil von gut.“ Der Parteienvertreter, der grundsätzlich über die technischen Voraussetzungen verfügt, steht vor der Wahl einer Gesetzesverletzung oder die Mehrarbeit samt dem damit verbundenen Risiko zu übernehmen. Im Budgetbegleitgesetz 2003 ist sogar eine Zwangsstrafe vorgesehen, um die Einreichung der UVA in Finanz Online zu erzwingen. Zwischenzeitlich ist auch die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen ergangen. Es sind aber nicht die technischen Voraussetzungen allein, es muss auch noch das entsprechend geschulte Personal vorhanden sein, um dem Gesetzesbefehl nachkommen zu können. Wenn letzteres fehlt, kann unseres Erachtens keine Gesetzesverletzung des Parteienvertreters vorliegen, wenn er die UVA nicht Finanz Online einreicht. Erklärung der nichtsteuerbaren AuslandsumsätzeUnter der Kennzahl 005 der Umsatzsteuervoranmeldung-Neu sind ab 2003 die nicht steuerbaren Auslandsumsätze zu erklären. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen fallen nicht darunter. Seitens des Fiskus verlautet, dass die Nichtangabe eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen könne. Das BMF argumentiert damit, dass diese Daten für statistische Zwecke benötigt würden. Für automatisch erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen ist eine entsprechende Programmierung erforderlich, da nicht umsatzsteuerbare Erlöse bisher in der UVA grundsätzlich nicht zu erfassen waren. Es stellt sich aber ohnedies die Frage, ob die Belastung der Unternehmen mit zusätzlicher Verwaltungsarbeit für statistische Zwecke zulässig bzw. gesetzlich gedeckt ist. Da diese Angaben für die Höhe der Umsatzsteuer unbeachtlich sind, kann die Nichtangabe nämlich auch keine abgabenrechtlichen Konsequenzen (z.B. Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, Verletzung einer Offenlegungspflicht, finanzstrafrechtliche Folgen etc.) haben.Darstellung von Entgeltsänderungen in der Umsatzsteuervoranmeldung:: Eintragung unter der Kennzahl 000 Entgeltsänderungen für den laufenden oder vorangegangenen Voranmeldungszeitraum sind in dieser Kennzahl, sowie in den korrespondierenden Kennzahlen der steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Umsätze einzutragen. :: Negative Bemessungsgrundlagen In diesem Fall ist in der betreffenden Kennzahl der Wert 0 einzutragen und der negative Betrag als Berichtigung des Steuerbetrages wie folgt zu erfassen: - Berichtigung Umsatzsteuer unter Kennzahl 90 (sonstige Berichtigungen) - Berichtigung Vorsteuer unter Kennzahl 67 (Berichtigung gemäß § 16) :: Darstellung der Entgeltsänderungen im Rechnungswesen Die oben angeführten Grundsätze gelten nur für die Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung und haben keine Auswirkung für die Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung. :: Auswirkung auf zusammenfassende Meldung und Jahresumsatzsteuererklärung Im Zuge der oben angeführten Berichtigungen kann es zu Abweichungen zwischen der Umsatzsteuervoranmeldung und der zusammenfassenden Meldung sowie der Jahressteuererklärung kommen, was bei finanzamtlichen Prüfungen unter Umständen zu Differenzen führen kann. Eine vorsorgliche Evidenzhaltung der Berichtigungen bzw Abgleichung der Beträge ist daher zu empfehlen.

Kurz-Info: Privatanteil bei gemischter Computer-Nutzung

Bei Verwendung von Computern im Privathaushalt vertritt das BMF die Ansicht, dass der Privatanteil üblicherweise 40 % beträgt. Bei Glaubhaftmachung einer höheren betrieblichen/beruflichen Nutzung kann der Privatanteil auch geringer sein. Der Privatanteil ist sowohl für das Grundgerät als auch für sämtliche mit dem Betrieb im Zusammenhang stehenden Aufwendungen anzuwenden. Beispielsweise wird angeführt: Fax und Telefonweiche, Disketten, Drucker, Scanner sowie Fax- und Telefonanteile.

Kurz-Info: Verfassungswidrigkeit der Bewertung privater Kaufpreisrenten

Der VfGH E. 9.10.2002, G 112/02 hat die Rentenbewertung gemäß § 16 BewG mit Wirkung ab 31. Dezember 2003 nunmehr tatsächlich als verfassungswidrig aufgehoben. Wir haben bereits in der Klienten-Info August 2002 über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens berichtet und dort ausgeführt, das ernste Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit insofern bestehen, weil insbesondere in den höheren Altersgruppen die Steuerpflicht der Rente bereits dann eintritt, wenn noch nicht einmal die Hälfte des hingegebenen Vermögens zurückgeflossen ist. Die Bewertung (Kapitalisierung) der Rente wirkt sich auf § 29 Z 1 EStG insofern aus, als die Steuerpflicht dann eintritt, wenn die bezahlten Renten den nach § 16 BewG kapitalisierten Betrag übersteigen. Dies tritt bei einem über 75jährigen Empfänger bereits nach drei Jahren ein. Der Verfassungsgerichtshof sieht auf Grund ungenügender Berücksichtigung demographischer Entwikklungen keine sachliche Rechtfertigung für die derzeit geltende Rentenbewertung und für die daraus resultierende Besteuerung der Rentenbezüge. Mit einem diesbezüglichen Vertragsabschluss sollte daher bis zur gesetzlichen Neuregelung zugewartet werden, um Vermögensverluste infolge zu hoher Besteuerung der Renten zu vermeiden. Die gegenteilige Auswirkung wird sich beim Rentenverpflichteten ergeben, da in diesem Fall die Rentenzahlung später steuerwirksam wird. Damit werden z.B. Familienmodelle betroffen sein, wenn Kinder mit hoher Steuerprogression von Eltern mit niedriger Steuerprogression gegen Kaufpreisrente - in Vorwegnahme der Erbschaft - Gegenstände erwerben. 

Kurz-Info: Neuer Haftungstatbestand für Vorsteuern

§ 27 Abs. 9 UStG normiert mit Wirkung ab 2003 die Haftung des Unternehmers als Rechnungsempfänger für eine in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer, wenn der Rechnungsaussteller entsprechend seiner vorgefassten Absicht die Umsatzsteuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außerstande gesetzt hat diese zu entrichten und der rechnungsempfangende Unternehmer bei Abschluss des Kaufvertrages davon Kenntnis hatte. Die Beweislast hinsichtlich der Kenntnis von der Absicht des Rechnungsausstellers, die Umsatzsteuer nicht zu entrichten, kann wohl nur beim Fiskus liegen, da ein Negativbeweis des Rechnungsempfängers unzumutbar ist.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

:: Verlängerung der Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW - Auslandsleasing bis 31. Dezember 2006 Die Befristung der Anwendung des § 1 Abs. 1 lit. d UStG auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2006 ausge-führt werden, bedeutet in der Praxis die Verlängerung einer Bestimmung bis Ende 2005, die voraussichtlich vom EuGH als gemeinschaftswidrig qualifiziert wird. In der Fachliteratur wird diese österreichische Lösung als im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht bezeichnet. :: Verpflichtende elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen Die Einreichung des amtlichen Vordrucks ist nur dann gestattet, wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzung unzumutbar ist. Bei Vorliegen der Verpflichtung zur Einreichung der UVA (Vorjahresumsatz über € 100.000,-), muss die UVA im elektronischen Wege übermittelt werden. Dies gilt erstmals für den Voranmeldungszeitraum April 2003 (15. Juni), bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum 15. August 2003.:: Rechnungsausstellungen bei Ärzten - Gegenüber Privatpersonen besteht keine Rechnungslegungspflicht, somit auch keine fortlaufende Nummerierung. - Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen besteht Rechnungslegungspflicht, wenn eine Rechnung verlangt wird. Die Anführung der UID-Nummer ist nur dann erforderlich, wenn das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dies kann nur auf Leistungen zutreffen, die umsatzsteuerpflichtig sind, demnach nicht auf steuerfreie ärztliche Leistungen.

Kurz-Info: Erhöhte Chance zur Vorsteuerrückholung für Kleinbusse durch das Rechtsmittel-Reformgesetz per 1. Jänner 2003

Die Neufassung des § 299 BAO ab 1. Jänner 2003 ermöglicht die Bescheidaufhebung durch die Abgabenbehörde erster Instanz (jenes Finanzamt welches den Bescheid erlassen hat) auf Antrag bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre), wenn der Bescheid mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht. Die neue Fassung ist ab 1. Jänner 2003 nämlich auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Bescheid vor dem 1. Jänner 2003 erlassen wurde. Der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ergibt sich durch das Urteil des EuGH vom 8. Jänner 2002 wodurch die Verordnung BGBL Nr. 273/1996 aufgehoben wurde, welche den Vorsteuerabzug für bestimmte Kfz ab 15. Februar 1996 ausgeschlossen hatte. Es ist daher zu empfehlen, in jenen Fällen, in denen ab 1996 kein Vorsteuerabzug bei der Anschaffung des betreffenden Kfz vorgenommen wurde und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, einen entsprechenden Antrag an das zuständige Finanzamt einzubringen. Gleiches gilt für gemeinschaftswidrig verweigerte Vorsteuern bei Bewirtungskosten und Arbeitszimmer (vgl. Klienten-Info Februar 2003).

Kurz-Info: Änderung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

:: Die Steuerfreiheit der lebenslänglichen Rente nach dem Tod des Versicherungsnehmers wird auf eheähnliche Lebensgemeinschaften erweitert. :: Die Nachversteuerung für zu unrecht erstattete Einkommensteuer wird mit 25 % der auf die Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge festgesetzt. Ursprünglich war die Nachversteuerung mit 6 % vom Auszahlungsanspruch vorgesehen, was zu einem steuerverzerrenden Effekt geführt hätte. :: Das Mindestausmaß des Aktienanteiles sinkt von 60 % auf nunmehr 40 %.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9   Dez.’02 105,2 110,7 144,8 225,0 394,9 503,2 Jän. ’03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1 Feb. ’03 105,5* 111,0* 145,2* 225,7* 396,0* 504,6* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544  

Kurz-Info: Sonntagszuschläge auch in Gastronomiebetrieben steuerfrei

Die bisher vom Fiskus nicht als lohnsteuerbegünstigt anerkannten Zuschläge für Sonntagsarbeit und damit zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden vom VwGH 17.12.2002, 2000/14/0098 nunmehr bis zu einem Betrag von € 360,- monatlich im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG als steuerfrei qualifiziert, da zwingendes Gesetz vor Kollektivvertrag geht.

Bis 31. Mai 2003 befristete Vereinfachungsregelung zur Finanzonline-Anmeldung von Unternehmen durch Wirtschaftstreuhänder

Die wesentliche Vereinfachung besteht im Entfall der Unterschriftsbeglaubigung der Spezialvollmacht.Vereinfachte Anmeldung:: Das Anmeldeformular ist vom Unternehmer zu unterzeichnen :: Spezialvollmacht des Unternehmers an den Wirtschaftstreuhänder (ohne Beglaubigung) :: Das Finanzamt veranlasst die Zusendung der Zugangserkennungen an den antragstellenden Unternehmer.Vorteile für den UnternehmerDer Zugang zur automationsunterstützten Datenübertragung ist damit neben den beratenden Berufen auch den sonstigen Unternehmungen in Bezug auf Anbringen, Erledigungen und Akteneinsicht eröffnet (z.B.Konteneinsicht, Rückzahlungen, Vorauszahlungen, Rückstandsaufgliederung, Lohnzettel, Abgabenerklärungen und Bescheide).

Kurz-Info: Nachfolgeregelung für den per Ende März 2003 ausgelaufenen pauschalen Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte

Der Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung (16,4 %) bei Überschreiten der 1 1/2-fachen Geringfügigkeitsgrenze (€ 464,07) ist Ende März 2003 ausgelaufen. Ab 1. Juni 2003 wird eine Dienstgeberabgabe in gleicher Höhe eingeführt, welche bis zum 15. Jänner des Folgejahres an die zuständige Gebietskrankenkassa zu entrichten ist. Infolge Inkrafttreten des Dienstgeberabgabengesetzes (DAG) mit 1. Juni 2003 bleiben die Monate April und Mai beitragsfrei. Die derzeit geltende Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % bleibt weiter bestehen.

Eingeschränkte steuerfreie Sparbuchschenkung bis Ende 2003

Die bereits einmal verlängerte steuerfreie Sparbuchschenkung ist im bisherigen Ausmaß Ende 2002 abgelaufen. Sie wurde in geänderter Form (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG) nunmehr bis Ende 2003 verlängert wie folgt:- In unbegrenzter Höhe schenkungssteuerfrei bleibt die Schenkung an nahe Verwandte der Steuerklasse I bis IV (Ehegatten, (Stief-) Kinder, Enkel, (Stief-) Eltern, Großeltern sowie Schwieger-Kinder und -Eltern) sowie an Personen der Steuerklasse V, wenn die Steuerschuld vor Inkrafttreten des Gesetzes entsteht. - Bis zu einem Freibetrag von € 100.000,- für Personen der Steuerklasse V, wenn die Steuerschuld nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht. Darunter fallen auch Lebensgefährten. Für den Freibetrag übersteigende Beträge fallen bis € 7.300,- (Freibetrag € 110,-) 14 % Schenkungssteuer an. Ab dieser Höhe steigen die Prozentsätze bis maximal 60 %, wenn der Schenkungsbetrag € 4.380.000,- übersteigt. - Die Befreiung gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war. - Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen Die Befreiung ist auch bei der Zusammenrechnung nach § 11 ErbStG mit Zuwendungen, die nach dem 31.Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögenswerte zusammenzurechnen.

Kurz-Info: Klarstellung zur Entgeltfortzahlung bei Dienstnehmerunfällen

Der Stichtag 30. September 2002 für die Entgeltfortzahlung bei Unfällen von Dienstnehmern bezieht sich auf das Datum des Unfalles und nicht des Dienstnehmereintrittes (Klienten-Info März 2003).

Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen in Zweifelsfällen

Bekanntermaßen wird die Qualität einer gesetzlichen Bestimmung am Umfang der hierzu ergangenen Kommentare gemessen. Zu der seit 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmung des § 19 Abs. 1 a UStG (reverse charge system in der Bauwirtschaft) sind - leider zum Teil mit erheblicher Verspätung - bisher drei umfangreiche Erlässe ergangen, wobei weitere Zweifelsfälle immer noch offen bleiben. In der Klienten-Info November und Dezember wurde bereits auf diese Neuerung hingewiesen. Der dritte Erlass ergänzt die beiden bisherigen Erlässe und fügt sie in die UStR 2000 (RZ 2602 ff) ein, wobei zu weiteren Zweifelsfällen Stellung genommen wird. Bauleistungen RZ 2602 c - fDort werden konkrete Einzelfälle angeführt, welche als Bauleistungen anzusehen sind und welche nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall von einer Bauleistung auszugehen ist, bleibt aufrecht. Die unrichtige Annahme aber, dass keine Bauleistung vorliegt, bleibt jedoch nur dann ohne Folgen, wenn es endgültig zu keinem Steuerausfall gekommen ist. Diesen Umstand muss der Leistungserbringer nachweisen. Wie er aber das bewerkstelligen soll bleibt ein Rätsel, da dieser Umstand doch nur dem Fiskus bekannt ist, wenn der Leistende rechtskräftig veranlagt ist. Wieder einmal verlangt der Gesetzgeber vom Normunterworfenen nahezu unmögliches.Richtige UID-NummerDer leistende Unternehmer ist seit 1. Oktober 2002 verpflichtet, in seine Rechnung die UID-Nummer des Leistungsempfangenden und ab 1. Jänner 2003 auch seine eigene UID-Nummer anzuführen. Die UID-Nummer ist ein Indiz für die Unternehmereigenschaft. Eine unrichtige UID-Nummer des Leistungsempfängers kann beim Leistenden eine Steuerschuld auslösen. Da die Verifizierung einer inländischen UID-Nummer aber verwaltungstechnisch nicht vorgesehen ist (Inländerdiskriminierung bei der UID-Abfrage), kann sie vom Steuerpflichtigen auch nicht überprüft werden. Aus diesem Grund entbindet der Fiskus den Unternehmer von der Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummer (USt Richtlinien RZ 1539). Wenn es dem Unternehmer aber ein Anliegen ist die Richtigkeit der UID-Nummer zu verifizieren, kann er sich auf das Auskunftspflichtgesetz als Ersatzlösung berufen.In der Rechnung ist folgender Vermerk anzubringen:Die Steuerschuld wird gemäß § 19 Abs. 1 a UStG 1994 vom Empfänger der Leistung geschuldet. Tipp für die PraxisDas "reverse charge system" ist nur im Unternehmerbereich anzuwenden, wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger eine Bauleistung erbringen. Ist das Vorliegen einer Bauleistung strittig, kann das reverse charge system vereinbart werden. Im Zweifelsfall ist dem Übergang der Steuerschuld der Vorzug zu geben, denn damit ist gewährleistet, dass der Fiskus nicht zu Schaden kommt. Die formalistische Regelung wurde schließlich nur aus diesem Grund eingeführt. Maßnahmen des Fiskus gegen die BaumafiaZur Bekämpfung des organisierten Betruges in der Bauwirtschaft setzt der Fiskus die SEG (schnelle Eingreiftruppe) und die KIAB (Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung) ein. Allein in Wien gehen jedes Jahr an die 900 Baufirmen (meist Scheinfirmen) in Konkurs, wodurch dem Staat erhebliche Ausfälle an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen. Als gesetzliche Gegenmaßnahme wurde im Umsatzsteuerrecht das "reverse charge system" eingeführt. Diese Maßnahmen werden nun - wie berichtet wird - durch überhöhte Scheinrechnungen umgangen, die wohl eine höhere Umsatzsteuerabfuhr bedingen, aber Ertragssteuern (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer) sparen.

Kurz-Info: Keine Änderung für pauschale Tages- und Nächtigungsgelder bei Selbstständigen

Ungeachtet des VwGH 30.01.2003, 99/15/0085 hält das Bundesministerium für Finanzen an der bisherigen Rechtsansicht fest, dass sich die Reisekostenbegriffe für Selbstständige und Arbeitnehmer decken. Dem Richterspruch, wonach Selbstständige keine pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder geltend machen können, ist laut BMF keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen. Festgehalten wird allerdings weiters an der Rechtsansicht, dass in allen Fällen, in denen ein abzugsfähiger Mehraufwand offenkundig nicht vorliegt, auch keine pauschalen Reisekosten geltend gemacht werden können.

Kurz-Info

Vermeidung der Sicherungssteuer bei ausländischen FondsDurch eine Offenlegungserklärung bei der Bank kann die Sicherungssteuer von vornherein vermieden werden. Der Steuerpflichtige darf aber nicht vergessen in seiner Steuererklärung die Fondsanteile offenzulegen, da das Finanzamt von der Bank informiert wurde. Erfolgt keine Offenlegungserklärung, kann die Sicherungssteuer im Zuge der Steuererklärung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden. (RZ 7720 ff EStR 2000)

Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:       2002 2003       € € bei einem Alter von 0-3 Jahren 152,- 155,-   bis 6 Jahren 194,- 198,-   bis 10 Jahren 250,- 255,-   bis 15 Jahren 288,- 293,-   bis 19 Jahren 338,- 344,-   bis 28 Jahren 426,- 334-, Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen. Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt. Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn– der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und – die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei unecht steuerbefreiten Umsätzen und innergemeinschaftlichem Erwerb

In der Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Jänner 2003 wird ausgeführt, dass ein Arzt, der aus Deutschland ein medizinisches Gerät um € 15.000,- erworben hat, infolge Zahllast (Erwerbssteuer) eine UVA abzugeben hat, obwohl er sonst ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigt. Die Erwerbsschwelle von € 11.000,- ist nämlich überschritten und der Arzt kann die fällige Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) nicht als Vorsteuer geltend machen. In diesem Zusammenhang sei auf die Probleme des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß Artikel 1 UStG (Binnenmarktregelung) hingewiesen. Überschreiten die Erwerbe im Binnenmarkt nicht die Erwerbsschwelle von € 11.000,-, liegt kein steuerpflichtiger Erwerb vor, wenn ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. Wird die Erwerbsschwelle voraussichtlich überschritten, kann der Arzt gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG auf diese Steuerbefreiung im vorhinein verzichten, ist aber dann mindestens zwei Jahre daran gebunden. Er hat ausländischen Lieferanten seine UID-Nummer bekannt zu geben und erhält eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer, muss aber vom Rechnungsbetrag in Österreich die Erwerbssteuer abführen.Darstellung der Folgen und Risken:: Es werden ausschließlich unecht steuerfreie Erlöse erzielt - Innergemeinschaftliche Erwerbe sind bis € 11.000,- von der österreichischen Erwerbssteuer befreit. Der Erwerb bleibt mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet. - Innergemeinschaftliche Erwerbe über € 11.000,- unterliegen der österreichischen Erwerbssteuer auch dann, wenn die ausländische Umsatzsteuer belastet worden ist. Das Risiko der Entlastung von der ausländischen Umsatzsteuer trifft den österreichischen Unternehmer (Gefahr der doppelten Umsatzsteuerbelastung). - Verzichtet der österreichische Unternehmer auf die Befreiung, fällt (unabhängig von der Erwerbsschwelle) beim Innergemeinschaftlichen Erwerb die österreichische Erwerbssteuer an. Dem ausländischen Lieferanten ist die UID-Nummer bekanntzugeben, damit die Befreiung von der ausländischen Umsatzsteuer erfolgen kann. Der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Jahre. - Die UVA ist in dem Monat abzugeben, in dem die Erwerbssteuer zu entrichten ist, wenn die Umsätze im vergangenen Jahr € 100.000,- überschritten haben. :: Neben den unecht steuerbefreiten Umsätzen werden auch (geringfügige) steuerpflichtige oder echt steuerfreie Umsätze getätigt. - Die Erwerbssteuer ist in jedem Fall abzuführen, unabhängig von der Erwerbsschwellengrenze (€ 11.000,-). - Der Unternehmer muss bei innergemeinschaftlichen Erwerben dem Lieferanten die UID-Nummer mitteilen, damit eine doppelte Umsatzsteuerbelastung (ausländische und inländische Umsatzsteuer) vermieden wird. - Die UVA ist in jenen Monaten abzugeben, in denen eine Zahllast entweder aus steuerpflichtigen Umsätzen oder eine Erwerbssteuer bzw. ein Überschuss resultiert, wenn der Umsatz im Vorjahr € 100.000,- überschritten hat. 

Rückholung der ausländischen Mehrwertsteuern aus 2002

Österreichische Unternehmen können sich aus allen Ländern der EU sowie einigen nicht-EU Ländern die dort gezahlten Umsatzsteuern aus dem Jahr 2002 im sog. Vergütungsverfahren zurückholen bzw. zurückholen lassen. Dies trifft besonders auf die im Ausland in Anspruch genommenen Dienstleistungen (z.B. Messeteilnahmen und -besuche, Seminare/Konferenzen, Reisekosten/Hotels/Mietwagen, Unterauftrags- und Leiharbeiten, Beratungen, Marketing/Sponsoring, diverse Services sowie Intercompany Verrechnungen) aber auch auf gewisse Konsumationen (z.B. Bewirtung, Repräsentation, Treibstoffe, Telekommunikation) zu. Für die Antragstellung sind komplette Unterlagen (Antrag, Unternehmerbestätigung, Originalrechnungen, Listen und ggf. länderweise unterschiedliche zusätzliche Nachweise, Fragebogen und Dokumentationen) bei den jeweils zuständigen Finanzbehörden im Ausland bis längstens 30. Juni 2003 (Achtung: Fallfrist!) vorzulegen. Je früher die Anträge gestellt werden können, desto eher erfolgt die Bearbeitung und Vergütung, da sich erfahrungsgemäß gegen Ende der Frist die Anträge im Ausland anhäufen und damit die Warteschlangen verlängern. Es ist in vielen Ländern auch möglich, unterjährig, z.B. vierteljährlich, einzureichen. Zur Erzielung einer möglichst hohen "Rückholquote" sind folgende Grundregeln zu beachten: :: Ausnützung aller gegebenen Chancen, d.h. Antragstellung für alle jeweils möglichen Positionen; diese sind unterschiedlich in den einzelnen Ländern, z.B. neu für 2002: – Frankreich, für Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen sowie Autobahnmauten und Diesel– Deutschland, für Bewirtung eigener Mitarbeiter (in voller Höhe! Hingegen bei Bewirtung Dritter nur auf 80%). :: Antragstellung in allen in Frage kommenden Ländern: Neben der EU, Schweiz und Norwegen vergüten schon die meisten EU-Beitrittskandidatenländer die MwSt aus 2002, allerdings auf unterschiedliche Aufwandspositionen (interessante Länder: H, SLO, PL, SK, BL, Baltische Staaten sowie CDN). :: Antragstellung nur mit Originalbelegen, welche die genauen Formalvorschriften erfüllen, da sonst das Risiko besteht, dass Anträge in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen werden: – besonders "pingelig": D, PL, E, F, CH; liberaler dagegen GB, NL und Skandinavien – für einige Länder ist die legale "Sanierung" von mit Mängeln behafteten Rechnungen möglich (allerdings gewisses Know-How erforderlich!), wofür allerdings Vorlaufzeiten benötigt werden. Es ist prinzipiell möglich, derartige Anträge direkt vom Unternehmen aus zu stellen. Verschiedene einschränkende aber auch erweiternde Gerichtsentscheidungen, Finanzerlässe, Ermessensspielräume der Sachbearbeiter, das Erfordernis der Antragstellung in den ausländischen Landessprachen sowie das Hinzukommen neuer Länder und Möglichkeiten haben aber in den letzten Jahren vermehrt dazu geführt, die Besorgung derartiger Rückholungen an Spezialdienstleister mit deren globalem, fachbezogenem Know-How auszulagern („Outsourcing“). Nachdem die amerikanische Meridian VAT-Reclaim ihr Servicebüro in Wien aufgegeben hat, empfiehlt sich dafür jetzt in Zusammenarbeit mit Ihrem inländischen Steuerberater die Cash Back Management GmbH in Wien als der langjährige „Platzhirsch“, der als Franchise-Unternehmer in einem internationalen Partner-Netzwerk eingebunden und bereits für viele österreichische Unternehmen tätig ist. Mehrwertsteuer-Rückerstattung in Europa Beispiele für Waren und Dienstleistungen, für die Mehrwertsteuer an österreichische Unternehmen vergütet werden kann (Stand Jänner 2003) Legende: Hotel Restaurant / Mahlzeiten Repräsentation, Bewirtung Konferenzen Schulungen Personentransporte Gütertransporte Benzin Diesel Messen und Ausstellungen Marketingaktivitäten Berater Telekommunikation Mietwagen Anwaltskosteno - volle MwSt.-Rückvergütung x - eingeschränkte Rückvergütung § - ohne MwSt. zu fakturieren, Rückvergütung über Lieferantengutschrift   Abk. für MwSt. MwSt.Satz 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Belgien TVA/BTW 21       o o x x x x o o o o x o Bulgarien DDS 20 x     o     o     o     x x   Dänemark MOMS 25 x x     o       o o § § o   o Deutschland MWST 16 o o   o o o o o o o § § o o § Estland KM 18       o o o o o o o o o o x o Finnland ALV 22 o     o o o o x x o     x x   Frankreich TVA 19,6 x x x o o   o   x o o o o   o Griechenland FPA 18         o     x   o o o o   § Großbritannien VAT 17,5 o o   o o o   o o o § § § o § Irland VAT 21       o x   o   o o x   §     Island VSK 20 o     o §   o o o o o o o   o Italien IVA 20       o o   o x x o § § x   § Kroatien PDV 22                   o           Luxemburg TVA 15 o o o o o o o o o o o o o o o Mazedonien   19,5       o o   o   o o o o o o o Niederlande BTW 19 o     o o o o o o o o o o o o Norwegen MVA 24         §   o x x § o o o x o Polen VAT/PTU 22     o o o o o x x o o o o o o Portugal IVA 19       o §       x o o o o   o Schweden MOMS 25 o x x o o o o o o o § § o x § Schweiz MWST/TVA 7,6 o x   o o o o o o o o o o o o Slowenien DDV 20       o o   o x x o o o o   o Spanien IVA 16 o o o o o o o o o o § § o o § Ungarn AFA 25 x x x o § o o   o o § § o   § Zypern FPA 15 o o o o o o o o o o o o o o o außereuropäisch                                   Kanada GST/TVQ 7-15 o                             Korea   10 o o x o   o o o o o o o o       Abk. für MwSt. MwSt.Satz 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15