2003

Klarstellungen des Bundesministeriums für Finanzen zu den neuen Rechnungsbestandteilen ab 2003

Mit Erlass vom 18. Dezember 2002 hat das BMF die UStR 2000 ergänzt und insbesondere zu den neu eingeführten Rechnungsbestandteilen fortlaufende Nummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer nähere Erläuterungen gegeben, bzw. Erleichterungen eingeführt. Die angeführten RZ betreffen die UStR 2000.Rechnungsbestandteile gemäß § 11 Abs. 1 UStG Name und Anschrift des Rechnungsausstellers Name und Anschrift des Rechnungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art der Leistung Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung Entgelt und Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag Ausstellungsdatum Fortlaufende Nummer Umsatzsteueridentifikationsnummer Erst wenn "alle Neune" erfüllt sind, kommt der Rechnung der Charakter eines Wertpapieres zu, welches zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Regelung gilt grundsätzlich auch für Teilrechnungen, Anzahlungen und Gutschriften. Eine Ausnahme bilden die Teilzahlungsanforderungen für Energielieferungen (Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme). Laut RZ 2458 UStR 2000 berechtigen diese Rechnungen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn die handelsübliche Bezeichnung und der Tag der Lieferung fehlen. Ferner müssen sie weder fortlaufend nummeriert sein, noch brauchen sie die UID-Nummer enthalten. Bei Kleinbetragsrechnungen bis € 150,- genügen gemäß §11 Abs. 9 UStG die Angaben laut Punkt 1, 3, 4, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz. Laut RZ 1550 können aber auch diese Rechnungen in die fortlaufende Nummerierung einbezogen werden. Rechnungen bis € 300,- müssen im Jahr 2003 laut RZ 1544 die neuen Rechnungsbestandteile laut Punkt 7, 8 und 9 noch nicht enthalten.Steuersatz und Steuerbefreiung RZ 1546Es genügt der bloße Hinweis auf die Steuerbefreiung, die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist Artikel 11 UStG zu beachten. (Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)Ausstellungsdatum RZ 1547 und 1816Bei rückdatierten Rechnungen steht der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungsausstellung zu. Langt eine Rechnung nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, kann der Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum des Einlangens geltend gemacht werden, wenn das Datum des Einlangens dokumentiert wird.Fortlaufende Nummer RZ 1548-1553 und 1539Bei der Nummernvergabe sind auch Buchstaben zulässig. In der Gestaltung der Nummerierung besteht weitgehende Freiheit. So sind z.B. auch tägliche Nummerierungen oder verschiedene Rechnungskreise (Filialen, Registrierkassen, Warengruppen) zulässig. Laut RZ 1539 ist der Rechnungsempfänger nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der fortlaufenden Nummer verpflichtet. Er wäre übrigens auch gar nicht dazu in der Lage, weil unmögliches nicht verlangt werden kann. UID-Nummer RZ 1554-1556, 1539 und 1831Die UID-Nummer muss nur dann angeführt werden, wenn mit der Rechnung das Recht zum Vorsteuerabzug vermittelt werden soll. Fehlt die UID-Nummer, kann die Vorsteuer erst zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die UID-Nummer nachgereicht worden ist. Stellt der Betriebsprüfer die fehlende UID-Nummer fest, kann die UID-Nummer innerhalb einer angemessenen Frist (RZ 1831 nennt einen Monat) ergänzt werden und der Vorsteuerabzug wird rückwirkend anerkannt. Für Land- und Forstwirte, die gemäß § 22 UStG nach dem Durchschnittsatz versteuern, ist der Vermerk „Durchschnittssteuersatz 12 %“ auf der Rechnung anzubringen. Derartige Rechnungen berechtigen auch ohne Angabe der UID-Nummer (diese Unternehmer erhalten nämlich keine) zum Vorsteuerabzug. Das BMF entbindet laut RZ 1539 den Rechnungsempfänger von der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der UID-Nummer. Hiezu muss allerdings angemerkt werden, dass eine Überprüfung der UID-Nummer über das UID-Büro für das Inland gar nicht vorgesehen ist und daher auch nicht abgefragt werden kann, weil das nur für den Binnenmarkt möglich ist. Auch hier gilt demnach der Grundsatz, dass unmögliches nicht verlangt werden kann. Eine weitere lex imperfekta ziert somit das österreichische Steuererrecht. Es ist allerdings anzunehmen, dass die Überprüfung wenigstens soweit gehen soll, dass die angeführte UID-Nummer einer solchen ähnlich sieht. Auch schon was!

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø’02 104,5* 109,9* 143,8* 223,5* 392,3* 499,9*   Juli ’02 104,6 110,0 143,9 223,7 392,7 500,3 Aug. ’02 104,8 110,2 144,2 224,2 393,4 501,3 Sept.’02 104,8 110,2 144,2 224,2 393,4 501,3 Okt.’02 105,0 110,5 144,5 224,6 394,2 502,2 Nov.’02 104,9 110,4 144,3 224,4 393,8 501,7 Dez.’02 105,2* 110,7* 144,8* 225,0* 394,9* 503,2* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544   

Kurz-Infos

Zuschüsse der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bei EntgeltfortzahlungFür den Entgeltfortzahlungsaufwand bei Freizeit- und Arbeitsunfällen ihrer Dienstnehmer, die nach dem 30.September 2002 eingetreten sind, erhalten Klein- und Mittelbetriebe (unter 51 Dienstnehmer) einen Zuschuss von 50 %, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat. Der Antrag ist mittels eines gesonderten Formulars nach Ende der Entgeltfortzahlung zu stellen (www.auva.sozvers.at). Wichtig: Ein unfallbedingter Krankenstand muss vom Dienstnehmer gesondert als solcher gemeldet werden.Reisekosten:: Taggeld ohne Übernachtung Das BMF teilt mit, dass entgegen der Auffassung des VwGH auch bei einer eintägigen Reise ohne Übernachtung das anteilige Taggeld steuerfrei zusteht. :: Nächtigungsgeld bei Gratisunterkunft In diesem Fall sind entweder die tatsächlichen Kosten für ein Frühstück oder bei Inlandsreisen pauschal in der Höhe von € 4,40,-, bei Auslandsreisen von € 5,85,- pro Nächtigung als Werbungskosten absetzbar. Übersteigen allerdings die steuerfreien Reisekostentersätze gemäß § 26 Z 4 EStG diese Pauschalbeträge, stehen keine Werbungskosten zu (Rz 317 LStR).Fristablauf 31. März 2003 im Rechtsmittelverfahren vor dem UFSFür eine am 1. Jänner 2003 noch nicht erledigte Berufung kann der Auftrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat (seit 1. Jänner 2003 Unabhängiger Finanz Senat), sowie auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt werden, und zwar auch dann, wenn nach den bis 1. Jänner 2003 geltenden Bestimmungen nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war. 

Unternehmensübertragungen - steuerliche Begünstigungen

Einleitend sei auf die Darstellung dieses Themas in der Klienten-Info Juli 2001 hingewiesen, in der den gesetzlichen Änderungen ab 1. Jänner 2001 besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Im folgenden liegt der Schwerpunkt auf den steuerlichen Begünstigungen durch das Konjunkturbelebungsgesetz 2002, sowie der Novelle zum Neugründungs-Förderungsgesetz den Euro-Beträgen sowie den Änderungen in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.1. Arbeitsrechtliche Haftungsbefristung§ 6 Abs. 2 AVRAG wurde mit BGBLI 2002/52 dahingehend geändert, dass die Endloshaftung des Betriebsveräußerers zugunsten einer befristeten Haftung für Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche aufgehoben wurde. Die Anwartschaftshaftung des Betriebsveräußerers endet nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung. Werden wesentliche Sicherungsmittel (Wertpapiere, Rückdeckungsversicherungen, etc.) an den Betriebserwerber übertragen, verkürzt sich die Haftung auf 1 Jahr. Die Änderung gilt für Betriebsübergänge, die nach dem 30. Juni 2002 und davor erfolgt sind. Für letztere endet die Haftung am 30. Juni 2007. Für Dienstverträge die ab 1. Jänner 2003 abgeschlossen werden, entfällt durch die Abfertigung neu diese Haftung. Für alte Dienstverträge, die noch nicht ins neue Abfertigungssystem übergeführt wurden sowie für betriebliche Pensionszusagen ist die Änderung allerdings von Bedeutung. 2. Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn2.1 Betrieb, Teilbetrieb oder Unternehmeranteil § 24 EStG2.1.1 Freibetrag € 7.300,- Fällt der Gewinn zur Gänze im Veräußerungs-, Aufgabejahr an, ist der Freibetrag von Amts wegen abzuziehen. Bei einer Teilveräußerung der entsprechende Anteil. Der übersteigende Betrag unterliegt dem vollen Einkommensteuertarif.2.1.2 Verteilung auf 3 Jahre Der auf das Veräußerungs-, Aufgabejahr entfallende Gewinn kann auf Antrag gleichmäßig auf 3 Jahre verteilt werden, wobei der Freibetrag entfällt. Die Mindestfrist von 7 Jahren seit Eröffnung/Erwerb des Betriebes muss verstrichen sein.2.1.3 Verteilung auf 5 Jahre Kommt es infolge einer (drohenden) Enteignung oder eines behördlichen Eingriffes zu einem Veräußerungs-bzw. Aufgabegewinn, so kann eine gleichmäßige Verteilung auf 5 Jahre beantragt werden. Stille Reserven laut § 12 EStG können aber nicht verteilt werden. Der Freibetrag steht nicht zu. Die oben angeführte 7-Jahres-Frist muss verstrichen sein.2.1.4 Hälftesteuersatz Für den zur Gänze im Veräußerungsjahr angefallenen Gewinn kann über Antrag der halbe Einkommensteuersatz - ohne Ansatz des Freibetrages - versteuert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: – Seit Eröffnung bzw. Erwerb des Betriebes müssen mindestens 7 Jahre verstrichen sein. – Der Steuerpflichtige ist entweder verstorben, erwerbsunfähig oder hat nach Vollendung des 60. Lebensjahres alle seine Erwerbstätigkeiten eingestellt.2.1.5 Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuern Auf Antrag kann die innerhalb der letzten 3 Jahre entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer, die anläßlich des Betriebserwerbes entrichtet wurde, angerechnet werden.2.1.6 Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnes – Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und steuerlichem Buchwert des Betriebsvermögens bzw. des Gesellschaftsanteiles. Ist der steuerliche Buchwert negativ, ist er dem Erlös hinzuzurechnen, sofern er vom Veräußerer nicht neutralisiert wird (z.B. Auffüllung des negativen Kapitalkontos durchden ausscheidenden Mitunternehmer). Die Übertragung eines buchmäßig überschuldeten Betriebes ohne Zahlung an nahe Angehörige ist als Schenkung zu qualifizieren. – Der Aufgabegewinn ist die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Betriebsvermögens und den im Zuge der Aufgabe des Betriebes erzielten Erlöse der veräußerten Wirtschaftsgüter, sowie der gemeinen Werte der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter. Der so ermittelte Aufgabegewinn ist nur einem Veranlagungszeitraum zuzuordnen, da er stichtagsbezogen zu ermitteln ist.3. Stille Reserven in Betriebsgebäude bei Aufgabe des gesamten Betriebes3.1 Steuerfreiheit Liegen die Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz (Z. 2.1.4) vor, dann bleiben auf Antrag bei der Betriebsaufgabe die stillen Reserven vom Betriebsgebäude unter den weiteren Voraussetzungen steuerfrei: – Das Gebäude diente bis zur Betriebsaufgabe dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz (ohne Mindestfrist). – Das Gebäude darf aber weder veräußert werden, noch der Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder einem anderen dienen. – Auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.3.2 Nachversteuerung Bei Widmungsänderung innerhalb von 5 Jahren nach Aufgabe des Betriebes kommt es zu einer Nachversteuerung wie folgt:3.2.1 Halber Steuersatz von Amt wegen (Rz 5714 EStR) Bei Veräußerung durch den Steuerpflichtigen oder seinen Erben, bei Schenkung, bei Verwendung zur Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen anderen.3.2.2 Halber Steuersatz auf 10 Jahre verteilt (Rz 5715 EStR) Bei Verwendung zur Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder bei Überlassung zur Einkünfteerzielung durch einen anderen kann zusätzlich zum halben Steuersatz der Antrag auf gleichmäßige Verteilung auf 10 Jahre gestellt werden. Es kommt demnach über Antrag zu einer steuerlichen Doppelbegünstigung. Die Verteilungsregel kommt aber nicht zur Anwendung, wenn das Gebäude verkauft oder verschenkt wird.4. Veräußerung gegen Rente4.1 Kaufpreisrente (Rz 5672 und 7031 EStR) Die Steuerpflicht tritt erst dann ein, wenn die Rentenzahlung zusammen mit einer eventuellen Einmalzahlung den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigt. Bei Erfassung dieses Veräußerungsgewinnes in mehr als einer Besteuerungsperiode kommt der normale Steuertarif zur Anwendung.4.2 Versorgungs- oder Unterhaltsrente Während die Versorgungsrente beim Verpflichteten als Sonderausgabe absetzbar und beim Empfänger als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern ist, bleibt die Unterhaltsrente auf beiden Seiten steuerneutral. Hinsichtlich der Kriterien, wann welche Rente vorliegt, sei auf Rz 7013 ff EStR verwiesen.5. Veräußerung auf Raten (Rz 5676 EStR)Die Differenz zwischen Barwert der Rente und Buchwert des veräußerten Betriebes ist der Veräußerungsgewinn. Der Zinsenanteil stellt nachträgliche betriebliche Einkünfte dar.6. Fruchtgenuss bei BetriebsübertragungIn diesem Fall handelt es sich um eine gemischte Schenkung bzw. Schenkung mit Auflagen. Beim Vorbehaltsfruchtgenuss geht das zivilrechtliche Eigentum über, die Früchte verbleiben beim ehemaligen zivilrechtlichen Eigentümer. Beim Zuwendungsfruchtgenuss ändert sich am zivilrechtlichen Eigentum nichts, es wird nur das Recht übertragen, daraus die Früchte zu ziehen. Steuerlich ist das Problem AfAzu lösen, da diese grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zusteht. Da das Steuerrecht aber auf den wirtschaftlichen Eigentümer abstellt, ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten. Bei entsprechender Vertragsgestaltung ist ferner eine Minimierung der Schenkungssteuer möglich, da der kapitalisierte Fruchtgenuss die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer mindert (Rz 111 ff EStR).7. Betriebsübergang durch faktisches VerhaltenFür einen Betriebsübergang ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Verfügung (Kauf, Tausch, Schenkung etc.) erforderlich. Der bloße Wechsel des für die weitere Entwicklung des Betriebes verantwortlichen Inhabers reicht hiefür aus (z.B. Übernahme der Dienstnehmer samt Maschinen).8. Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStGRücklagen aus der Aufdeckung stiller Reserven stellen laut Rechtssprechung "geparkten" laufenden Gewinn dar. Die Auflösung im Zuge einer Betriebsaufgabe ist als laufender Gewinn und nicht als Aufgabegewinn zu versteuern (Rz 7373 EStR). 9. Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften9.1. Beteiligungsveräußerung/Spekulationsgewinn Übersteigt die Beteiligung 1 % des Gesamtkapitals ist der Gewinn laut § 31 EStG steuerpflichtig. Bei einer Veräußerung unter 1 % innerhalb der Frist von einem Jahr kommt es zu einem Spekulationsgewinn gemäß § 30 EStG, wenn er € 440,- p.a. übersteigt. Der Spekulationsgewinn unterliegt dem Normalsteuersatz, der Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung dem Hälftesteuersatz.9.2. Auf eine steuerliche Besonderheit bei der Beteiligungsveräußerung sei hingewiesen, wenn das Kapital aus Gesellschaftsmittel erhöht worden ist. Der Erwerb von Anteilsrechten auf diese Art (Gratisaktien, Freianteile, etc.) ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 29 i.V.m. § 94 Z 9 EStG beim Gesellschafter steuer- und KESt-frei. Erfolgt allerdings innerhalb von 10 Jahren aufgrund einer Kapitalherabsetzung eine Rückzahlung, ist diese gemäß § 32 Z 3 EStG steuerpflichtig (halber Steuersatz gem. § 37 (4) Z 1 lit c EStG). Nach Ablauf von 10 Jahren ist die Rückzahlung aber steuerfrei. Anders ist die steuerliche Qualifikation bei der Veräußerung der Beteiligung gemäß § 31 EStG zu beurteilen. Die aus Gesellschaftsmittel (Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn) stammenden Teile der Kapitalerhöhung bleiben nämlich auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist steuerhängig, da die steuerlichen Anschaffungskosten - mangels anders lautender Bestimmung - unverändert bleiben.9.3. Beteiligungsveräußerung bei umgründungsbedingten negativen Anschaffungskosten In der Klienten-Info März 2002 wurde darauf hingewiesen, dass die gemäß § 4 Abs. 12 EStG in Evidenz zu haltenden negativen Anschaffungskosten nicht nur den Veräußerungs- bzw. Liquidationsgewinn erhöhen, sondern auch auf den Erben oder Geschenknehmer übergehen und bei diesem im gegebenen Fall steuerpflichtig werden.10. Verkehrssteuerliche Begünstigungen für Betriebsübertragung ab 1. Jänner 2002Die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes sind zum Teil nunmehr auch auf Betriebsübertragungen anzuwenden.10.1. Voraussetzung ist, dass der Betriebsinhaber wechselt und der neue Betriebsinhaber Jungunternehmer ist. Verbleibt die übertragende Person im Unternehmen, darf sie - nach einer weiten Auslegung - keine beherrschende Stellung mehr bekleiden. Darunter fallen auch alle Umgründungstatbestände aufgrund des Umgründungssteuergesetzes.10.2. Steuerbefreiungen – Die Grunderwerbssteuerbefreiung besteht insoweit, als der bei der grunderwerbsteuerlichen Berechnung anzusetzende Wert € 75.000,- nicht überstiegen ist (Freibetrag) – Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Schriften und Amtshandlungen – Gerichtsgebühren für Eintragungen im Firmenbuch und im Grundbuch – GesellschaftssteuernAnmerkung: Die Befreiungen gelten nur für Tatbestände, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsübertragung stehen (z.B. entgeltliche Übertragung, gemischte Schenkung, Anteilsvereinigung, Einbringungen etc.). Der Zuerwerb eines Grundstückes anlässlich der Betriebsübertragung fällt nicht unter die Befreiung.10.3. Antragstellung Für diese Zwecke stehen folgende Formulare zur Verfügung: – Neu Fö3-Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung Diese unterschriebene Erklärung ist bei der jeweils in betracht kommenden Behörde (Finanzamt, Gericht, Magistrat etc.) bzw. bei Parteienvertretern (z.B. Notar) vorzulegen, wodurch es zur unmittelbaren Befreiung von Abgaben und Gebühren kommt. – Neu Fö4 Da das Gesetz mit auf den 1. Jänner 2002 rückwirkender Begünstigung beschlossen worden ist und das Formular Neu Fö3 erst am 1. September 2002 aufgelegt worden ist, wurde für jene Betriebsübertragungen, welche in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 2002 erfolgten, das Formular Neu Fö4 aufgelegt, mit dem jene Personen, die in dieser Zeit die Steuern und Gebühren bereits entrichtet hatten, einen Antrag auf Rückerstattung stellen können.11. Steuerliche Begünstigung bei Schenkung und ErbschaftBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a ErbStG sind Unternehmensübertragungen von Todeswegen oder Schenkungen bis zu einem Wert von € 365.000,- (Freibetrag) steuerfrei. Angemerkt sei, dass hiefür nicht die Buchwerte laut Bilanz in Frage kommen, sondern die Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes (z.B. Einheitswert bei Grundstücken, gemeiner Wert bei Kapitalanteilen etc.)12. Bewertung von UnternehmenDer Unternehmensbewertung hat eine sorgfältige Prüfung (Due Diligence) betreffend Markt- und Wettbewerbssituation, Finanzlage, Steuern, Risiko, Humankapital etc. vorauszugehen. Dass aus den Jahresabschlüssen allein in der Regel keine aufschlussreichen Daten gewonnen werden können, ist bekannt. Hiezu folgende Kurzgeschichte: Dem Gutachter wird die Bilanz vorgelegt und er ersucht den Unternehmer ihm den Betrieb zu zeigen. Er besichtigt das Gebäude, die Maschinen, die Büroeinrichtung etc. und vergleicht diese mit den in der Bilanz ausgewiesenen Werten. Schließlich befragt er den Unternehmer nach dem wertvollsten in seinem Betrieb. Das sind meine Mitarbeiter bekommt er stolz zur Antwort. Für diesen Posten gibt es aber keinen Bilanzausweis, er ist vielmehr der größte Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung. Eine Diskussion über das diesbezügliche Einsparungspotential ist die Folge.Was ist also ein Unternehmen Wert?Bereits Moses hat seinem Volk diesbezüglich die Leviten gelesen. Im dritten Buch (Levitikus Vers 25, 14-16) steht geschrieben:„Wenn du deinem Stammesgenossen etwas verkaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen. Kaufst du von deinem Stammesgenossen, so berücksichtige die Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr; verkauft er dir, dann soll er die noch ausstehenden Ertragsjahre berücksichtigen. Je größer die Anzahl der Jahre, desto höher berechne den Kaufpreis; je geringer die Anzahl der Jahre, desto weniger verlang von ihm; denn es ist die Zahl von Ernteerträgen, die er dir verkauft.“Weder die Vergangenheitswerte in den Jahresabschlüssen noch der vorhandene Substanzwert bestimmen den Unternehmenswert, sondern sein Ertragswert. Wenn der Nutzen unter den Kosten liegt, ist der Kauf eine Fehlinvestition. Zukunftsbezogene Werte kranken allerdings definitionsgemäß an der Unsicherheit der Zukunft. Aus dem zitierten Bibelwort „… Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr…“ ist ableitbar, dass die Anzahl der Ernteerträge aber nicht unbegrenzt ist, denn im Jubeljahr (auch Brach- oder Erlassjahr) welches jeweils das siebente Jahr ist, soll es zu der Befreiung des Schuldners kommen. Die Nachhaltigkeit der Erträge ist demnach begrenzt. 13. SchlussbemerkungenIm Hinblick darauf, dass man in den nächsten 10 Jahren in Österreich mit einem Eigentümerwechsel von einem viertel bis einem drittel der Klein- und Mittelbetriebe rechnet, bei der etwa 440.000 Mitarbeiter betroffen sein werden, kommt der steuerlichen Qualifikation dieser Tatbestände erhöhte Bedeutung zu. Stellt man in Rechnung, dass die Vererbung von Sparguthaben und sonstigen endbesteuerten Wertpapieren in unbegrenzter Höhe steuerfrei ist, kann man wohl von einer Diskriminierung von Risikokapital bei der Vererbung von Betriebsvermögen sprechen, da hiefür nur ein Freibetrag von € 365.000,- besteht. 

Lohnzettel Neu ab 1.Jänner 2003

Das Formular L 16 wurde im Zuge der Umstellung auf die gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben wie folgt neu gestaltet: :: Zusammenfassung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrelevanten Daten :: Unterjährige Ausstellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Jahres bis 15. des Folgemonats ist zwingend. :: Zeitraumkonforme Ausstellung, wenn mehrere Dienstverhältnisse beim gleichen Dienstgeber in verschiedenen Perioden bestanden haben. Es darf zu keiner Summierung von Beitrags- bzw. Steuerbemessungsgrundlagen kommen. :: Lohndatenübermittlung In Papierform an das Betriebsstättenfinanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres, wenn eine elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist. Elektronische Übermittlung bis Ende Februar des Folgejahres entweder an die Sozialversicherungsanstalt oder die Finanzverwaltung. Wird die Lohnverrechnung händisch geführt, können die Daten über ELDA an die Sozialversicherungsanstalt bereits ab Beginn 2003 bzw. über Finanzonline aber erst ab dem zweitem Quartal 2003 übermittelt werden. Elektronische Lohnzettel-Datenübermittlung für 2002 hat ausschließlich an die Finanzverwaltung zu erfolgen. Betriebe mit Beitragsvorschreibung müssen ebenfalls den Lohnzettel NEU übermitteln. Liegt das arbeitsrechtliche Ende eines Dienstverhältnisses im Jänner 2003, ist sowohl der Lohnzettel 2002 als auch für Jänner 2003 bis 15. Februar 2003 zu übermitteln. Für weiterlaufende Versicherungszeiten (Urlaubs- oder Kündigungsentschädigung etc.) über den Jahreswechsel hinaus, ist ein getrennter Lohnzettel je Kalenderjahr zu übermitteln.

Umsatzsteuer-Neuerungen

Umsatzsteuervoranmeldung - Wiedereinführung ab 1. Jänner 2003Wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr Euro 100.000,- überstiegen haben, ist im Folgejahr die UVA an das Finanzamt einzureichen. Der erste Abgabetermin ist der 15. März 2003 für Jänner 2003. Ab 17. Februar 2003 besteht die Möglichkeit die UVA (U30) ab 01/2003 über FINANZOnline einzureichen (Info-Hotline 0810/22 11 00). Bleiben die Umsätze unter der erwähnten Grenze, braucht weiterhin keine UVA abgegeben zu werden, wenn die Zahllast rechtzeitig entrichtet wird. Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 - 28 UStG tätigen, sind von der Abgabeverpflichtung der UVA befreit, sofern sich für den Vorauszahlungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.Neue Rechnungsbestandteile, Dauerleistungen und Barverkauf ab 1. Jänner 2003Die UID-Nummer, das Ausstellungsdatum sowie die fortlaufende Rechnungsnummer müssen auch Dauerrechnungen enthalten (z.B. Miete, Energielieferungen etc.). Es ist aber weiterhin der Grundsatz anzuwenden, dass in der Rechnung auf andere Belege, welche diese Bestandteile enthalten, hingewiesen wird (z.B. genügt der Hinweis in der ersten Rechnung: "ab Jänner 2003 bis auf weiteres"). Zu den neuen Rechnungsbestandteilen führt das BMF aus, dass der Rechnungsempfänger nicht verpflichtet ist die UID-Nummer sowie die laufende Rechnungsnummer zu überprüfen. Fehlt allerdings die UID-Nummer auf der Rechnung (im weitesten Sinne, denn auch der Barverkauf ist mitumfasst), muss sie nachträglich ergänzt werden, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten.Vorsteuerabzug bei ArbeitszimmerAusgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind steuerlich nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Laut VwGH 24. September 2002, 98/14/0198 gilt dies nicht für die Umsatzsteuer. Hier genügt für den Vorsteuerabzug bereits die nahezu ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung. Damit ist jener Rechtsbestand wieder hergestellt, der umsatzsteuerlich zum 1. Jänner 1995 gegolten hat.Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-AuslandsleasingAuf Grund des Schlussantrages des Generalanwaltes im EuGH-Verfahren führt der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG zu einer gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Besteuerung. Das Urteil bleibt abzuwarten. Österreich beabsichtigt allerdings unter Berufung auf die 6. EG - RL die bisherige Regelung befristet auf drei Jahre weiterhin beizubehalten.Vorsteuerabzug bei ArbeitsessenAus dem oben zitierten VwGH Erkenntnis zum Arbeitszimmer ist der Schluss zu ziehen, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzuges beim Arbeitsessen gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG ebenfalls richtlinienwidrig ist. Es ist damit zu rechnen, dass gleichfalls der Rechtsbestand zum 1. Jänner 1995 wiederhergestellt wird (Hinweis auf Klienten-Info April 2002). In den beiden letztgenannten Fällen sollten in der Steuererklärung diesem Umstand bereits Rechnung getragen bzw. Rechtsbehelfe gegen Bescheide ergriffen werden.

Sachbezüge von Arbeitnehmern im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Gesetzliche Grundlagen:: Steuerrecht Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile (z.B. Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von KFZ zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. In § 3 Abs. 1 und § 26 EStG sind die steuerfreien Sachbezüge angeführt. Für Zwecke der bundeseinheitlichen Bewertung sind in den LStR 2002 die steuerpflichtigen Sachbezugswerte im Einzelnen aufgezählt, wobei auf die Sachbezugsverordnung (BGBl II Nr. 416/2001) hingewiesen wird. Im folgenden angeführte Rz verweisen jeweils auf die LStR. Handelt es sich um steuerpflichtige Sachbezüge, unterliegen diese der Lohnsteuer (in Ausnahmefällen der Einkommensteuer), dem DB, DZ und der Kommunalsteuer. Liegt im umsatzsteuerlichen Sinne ein Leistungsaustausch oder Eigenverbrauch vor, besteht auch Umsatzsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 u. 2 UStG. :: Sozialversicherungsrecht Im § 49 Abs. 3 ASVG sind die Sachbezüge angeführt, welche nicht zum beitragspflichtigen Entgelt zu rechnen sind. In der Regel unterliegen steuerpflichtige Sachbezüge - mit wenigen Ausnahmen - auch der Beitragspflicht. Eine gewisse Harmonisierung besteht also.Lohnsteuerpflichtige SachbezügeFür die Bewertung ist der objektive Wert maßgeblich, der gegebenenfalls zu schätzen ist. Für bestimmte Sachbezüge ist in der oben angeführten Sachbezugsverordnung eine bundeseinheitliche Bewertung vorgesehen. :: Freie Station (Rz 143) Diese ist mit € 196,20 pro Monat in Zehntelbeträgen je nach Inanspruchnahme von Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Verpflegung steuerpflichtig. Prozentuelle Erhöhungen sind für mitwohnende Angehörige vorgesehen. :: Dienstwohnung (Rz 149) Je nach Baujahr und Kategoriezurechnung (z.B. Wohnung, Eigenheim, etc.) sind die Quadratmeterpreise in Euro von € 0,94 bis € 3,27 festgelegt. Für übernommene Heizkosten besteht ein Zuschlag von € 0,58 pro Quadratmeter. :: Deputate in Land- und Forstwirtschaft (Rz 163) Der Sachbezugswert für die zur Verfügung gestellte Wohnung beträgt € 15,90 pro Monat. Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigte beträgt der Wert des Grunddeputates (z.B. Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) je nach Kategorie abgestuft nach Alleinstehende und Familienerhalter zwischen € 30,52 bis € 95,92 monatlich. In Rz 208 sind diverse Ver- und Gebrauchsgegenstände (z.B. Brennmaterial, Nahrungsmittel, Strom, etc.) mit den jeweiligen Euro-Beträgen aufgelistet. Sind die Anschaffungskosten des Arbeitgebers höher, dann sind diese als Sachbezugswerte anzusetzen. :: Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ (Rz 168) Als Sachbezug sind 1,5 % der Anschaffungskosten des KFZ inklusive Umsatzsteuer und Nova anzusetzen, maximal € 510,- pro Monat. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km, sind 0,75 % der Anschaffungskosten als Sachbezug zu versteuern, maximal € 255,- pro Monat. Wenn bei einem Ansatz von € 0,50 (ohne Chauffeur) bzw. € 0,72 (mit Chauffeur) pro Kilometer sich ein um 50 % geringerer Sachbezugswert ergibt, ist dieser anzusetzen. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist der Listenpreis bei der erstmaligen Zulassung maßgebend, wobei Sonderausstattungen unberücksichtigt bleiben oder es sind die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbes einschließlich der Sonderausstattung abzüglich Rabatte anzusetzen. Bei geleasten KFZ ist von den Anschaffungskosten, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegen, auszugehen. Vorführ-KFZ sind mit um 20 % erhöhten Anschaffungskosten anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Anschaffung mindern den Sachbezugswert. Der Kostenbeitrag kann entweder auf 8 Jahre verteilt vom Sachbezugswert abgezogen werden oder der Sachbezugswert ist von dem um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für Treibstoff mindern nicht den Sachbezugswert. Laut VwGH E. 18. Dezember 2001, 2001/15/0191 erfordert der Ansatz eines verminderten Sachbezuges einen konkreten Nachweis betreffend die Anzahl der gefahrenen Kilometer, sowie die zusätzliche Erbringung eines geeigneten Beweismittels, welches aber nicht nur das Fahrtenbuch alleine ist, da das Gesetz keine Einschränkung der Beweismittel kennt. Das Fahrtenbuch ist bekanntlich „geduldig“. Bei Privatnutzung durch mehrere Personen kommt es nicht zur Vervielfachung des Sachbezuges. Der einmal ermittelte Sachbezug ist entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten anteilig zu verteilen (BFH 15. Mai 2002). Damit wird eine Übersteuerung vermieden. :: Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstellplatzes (Rz 188) Kann der Arbeitnehmer das für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzte KFZ (gleichgültig, ob es sich um ein arbeitnehmer- oder arbeitgebereigenes KFZ handelt), während der Arbeitszeit auf einem Abstellplatz des Arbeitgebers parken, sind monatlich € 14,53 als Sachbezug anzusetzen, wenn sich der Abstellplatz in Bereichen befindet, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen. Befreit sind Körperbehinderte und einspurige Fahrzeuge. Anmerkung: Kosten des Arbeitnehmers für einen Parkplatz in der Nähe des Arbeitsplatzes sind keine Werbungskosten, da sie durch den Verkehrsabsetzbetrag / Pendlerpauschale abgegolten sind. :: Zinsenersparnisse (Rz 204) Für zinsenverbilligte oder unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse ist ein Sachbezugswert von 4,5 % anzusetzen. Es besteht allerdings ein Freibetrag von € 7.300,-, so dass nur Sachbezugswerte vom übersteigenden Betrag zu berechnen sind. :: Abgabe von Optionen an Arbeitnehmer (Rz 210) Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, sind als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. :: Incentivreisen (Rz 220) Entspricht die Reise einer einschlägigen Touristikreise, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Wird sie vom Arbeitgeber gewährt, ist der Preis der Reise inklusive Umsatzsteuer als Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Wird die Reise von einem Dritten (z.B. Geschäftspartner des Arbeitgebers) bezahlt, so ist der Vorteil einkommensteuerpflichtig. Dies trifft z.B. für die private Verwendung von beruflich erworbenen Bonusmeilen bei Vielfliegerprogrammen zu, wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Zuwendung durch den Dritten (Luftfahrtunternehmen) und dem Dienstverhältnis gegeben ist. :: Personalrabatte (Rz 221) Es handelt sich um lohnsteuerpflichtige Einnahmen, wenn aufgrund eines Dienstverhältnisses vom Dienstgeber Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblicherweise allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen (z.B. Verkauf zu Ausverkaufspreisen außerhalb der Ausverkaufszeit). Der begünstigte Bezug von Kleinmengen (z.B. Lebensmittel für den täglichen Bedarf) ist vernachlässigbar.Abgabenfreie SachbezügeLohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind folgende Sachbezüge: :: Arbeitskleidung Sofern es sich um typische Berufskleidung (z.B. Uniform) handelt, ist sowohl der Wert der unentgeltlichen Überlassung als auch dessen Reinigung steuerfrei. :: Aufmerksamkeiten (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag, etc.) stellen keinen Sachbezug dar. :: Beförderung von Arbeitnehmern Darunter fällt der Werkverkehr, bei Beförderung des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte in der Art eines Massenbeförderungsmittels. :: Branchenspezifische Sachbezugs-Befreiungen Beförderung von Arbeitnehmern und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben in Mengen, die einen Verkauf ausschließen Haustrunk im Brauereigewerbe, der außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird, in solchen Mengen, die einen Verkauf ausschließen Nachlässe von Versicherungsprämien, die den Dienstnehmern gewährt werden, sind gemäß § 49 Abs. 3 Z. 25 ASVG beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund einer lohngestaltenden Regelung gezahlt werden und allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden und nicht über jenen Vorteil hinausgehen, die auch anderen Personen (Groß- und Dauerkunden) gewährt werden. Steuerrechtlich ist auf die Befreiungsbestimmung für Personalrabatte hinzuweisen. Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Dienstnehmern im Gastronomiegewerbe unabhängig von der kollektivvertraglichen Regelung (Rz 147) :: Benützung von Einrichtungen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (Erholungs- und Sportanlagen). :: Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Betriebsfeiern, etc.) und dabei erhaltene Sachzuwendungen, soweit die Kosten angemessen sind. Bis € 365,- handelt es sich bei Betriebsveranstaltungen, bis € 168,- bei Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) um steuerfreie Zuwendungen. :: Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Darunter fallen auch die Essensbons bis € 4,40 zur Verköstigung in Gaststätten oder Lebensmittelgutscheine bis € 1,10 jeweils pro Arbeitstag (Freigrenzen). Ist die Verköstigung kollektivvertraglich geregelt liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Die volle freie Station für Arbeitnehmer, die in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind, ist steuerpflichtiger Sachbezug. :: Mitarbeiterbeteiligungen, in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers sind bis € 1.460,- pro Jahr steuerfrei. :: Schlafstellen oder einfache Wohnungen in der Nähe des Arbeitsplatzes z.B. für Saisonarbeiter im Fremdenverkehr (Rz 148). :: Telefonkosten (TZ 214) sind kein steuerpflichtiger Sachbezug, wenn die fallweise Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Festnetztelefones gewährt wird. Auch die zur Verfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons ist so zu behandeln. Bei umfangreicher Privatnutzung sind allerdings die tatsächlichen Kosten als Sachbezug zu versteuern. :: Zinsenersparnisse, soweit das Darlehen oder der Gehaltsvorschuss € 7.300,- nicht übersteigt, wurde bereits erwähnt. :: Lohnsteuerprotokoll 2002 zu Rz 138 Privatnutzung eines Laptops Wird dieser vom Arbeitnehmer regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen. Gleiches gilt für den Verkauf zum Zeitwert an den Arbeitnehmer, allerdings nicht bei kostenloser Übertragung, bei der der Wert des Gerätes dann als Sachbezug zu versteuern ist. Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers Prämien, die der Arbeitgeber entrichtet, wobei er Versicherungsnehmer und Begünstigter ist, stellen beim Arbeitnehmer zunächst keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Erst der Zufluss im Zeitpunkt der Weiterleitung der Versicherungssumme vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist lohnsteuerpflichtig.Sondertatbestände:: Fahrtkostenersätze an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sind gemäß § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG beitragsfrei. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür keine Befreiung vor, da im Einkommensteuerrecht das Fahrtkostenpauschale existiert. :: Entgelt besteht hauptsächlich aus Sachbezügen Erhält z.B. eine teilzeitbeschäftigte Hausgehilfin lediglich freie Station ohne Barentlohnung, hat der Arbeitgeber den vollen Dienstnehmeranteil zu übernehmen, da in diesem Fall die Einforderung des Dienstnehmer-Anteiles durch den Dienstnehmer unzulässig ist. Im übrigen darf der Abzug für den Dienstnehmer-Anteil 20 % des Geldbezuges des Dienstnehmers nicht übersteigen. :: Berechnung des pfändbaren Bezuges Für die Berechnung des Bruttogesamtbetrages sind alle Entgelte einschließlich der Sachbezüge heranzuziehen. Dem Arbeitnehmer hat allerdings von den Geldforderungen mindestens der halbe Grundbetrag zu verbleiben (absolutes Geld-Existenzminimum). :: Berechnung des Urlaubsentgeltes Nicht einzubeziehen sind jene Sachbezüge, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden können (z.B. Mahlzeiten, Getränke, Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, etc.). :: Bemessungsgrundlage bei kollektivvertraglichem Mindestlohn und Sachbezug Im E. 27. Juli 2001 Zl. 95/08/0037 vertritt der VwGH die Rechtsauffassung, dass die Beitragsgrundlage aus der Summe des fiktiven Mindestkollektivvertragslohnes zuzüglich des Sachbezugswertes besteht und zwar auch dann, wenn laut Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gewährte Sachbezug das kollektivvertragliche Mindestentgelt übersteigt und daher kein Barlohn zur Auszahlung gelangt. :: Truckverbot Das im 19. Jahrhundert eingeführte Verbot, den Dienstnehmern anstelle von Barzahlung Waren aufzudrängen, ist heute weitgehend funktionslos. In den Kollektivverträgen besteht wohl grundsätzlich ein Barzahlungsgebot, aber kein Verbot von Naturalentgelten.Umsatzsteuerpflichtige SachbezügeSachzuwendungen an Arbeitnehmer sind dann umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Leistungsaustausch bzw. ein Eigenverbrauch vorliegt. Das wesentliche Kriterium hierfür ist, in welchem Interesse der Sachbezug gewährt wird. Liegt der Schwerpunkt im Interesse des Arbeitgebers, besteht kein umsatzsteuerbarer Tatbestand. Dies trifft auch dann zu, wenn vom Arbeitnehmer keine Gegenleistung erbracht wird, was z.B. beim freiwilligem Sozialaufwand der Fall ist. Gleiches gilt für bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz). Die umsatzsteuerliche Qualifikation ist demnach fallbezogen zu beurteilen. Im folgenden sei auf das Umsatzsteuerprotokoll 2001 und die UStR 2000 verwiesen.Beispiele:Dienstwohnung als Leistungsaustausch (Rz 66 ff UStR) Darin sieht das BMF grundsätzlich einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch als gegeben an. Von der Miete kann der Arbeitgeber die Vorsteuer geltend machen. Als Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz sind die lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte heranzuziehen (Rz 149 ff LStR).Unentgeltliche Verköstigung von Arbeitnehmern als Eigenverbrauch:: Da die Verköstigung von Dienstnehmern in Gastronomiebetrieben kein steuerpflichtiger Sachbezug ist, handelt es sich umsatzsteuerlich um keinen Eigenverbrauch. Wird aber ein Kostenbeitrag verlangt ist dieser (gleichgültig wie hoch) umsatzsteuerpflichtig (UStR Rz 71). :: Stellt der Arbeitgeber ein kostenloses Mittagessen zur Verfügung (Kantine) beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zwei Drittel der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte. Aus diesem Bruttobetrag ist die USt herauszurechnen (UStR Rz 672). :: Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für ein Mittagessen, welches von einem Dritten bereitgestellt wird, errechnet sich wie folgt: Der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat ist durch 30 zu dividieren, wovon dann 3/10 auf ein Mittagessen entfallen. Von den so errechneten € 1,98 ist dann die Umsatzsteuer mit 10 % herauszurechnen, was eine Umsatzsteuer von € 0,18 ergibt. Diese Regelung begründet das BMF im Umsatzsteuerprotokoll 2001 damit, dass weder die für Gastronomiebetriebe geltende Erleichterung noch die Zwei-Drittelregelung anwendbar sei. Als pragmatische Lösung galt bisher: Keine Umsatzsteuer, wenn der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug geltend macht. 

Lockangebot des Fiskus für den Übergang zur Abfertigung Neu bereits ab 2003

Durch den Vorzieheffekt der möglichen steuerfreien Vollauflösung bestehender Abfertigungsrückstellungen bzw. steuerfreier Beträge bereits im Jahre 2002, ist der Übertragungsbetrag an die MV-Kasse bereits im Jahre 2003 in voller Höhe steuerlich verteilt auf 5 Jahre absetzbar. :: Rechtliche Situation § 47 Abs. 3 BMVG regelt die bis 31. Dezember 2012 befristete Vollübertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine MV-Kasse wie folgt: – Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Überweisung des Übertragungsbetrages in längstens 5 gleich hohen Jahresraten :: Steuerliche Qualifikation des Übertragungs- bzw. Auflösungsbetrages – Gemäß § 124 b Z 66 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung bzw. des steuerfreien Betrages bei Einnahmen-Ausgabenrechnern und dem an die MV-Kasse zu leistenden Betrag gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre absetzbar. – § 124 b Z 68 EStG gestattet die steuerfreie Auslösung der Abfertigungsrückstellung auf Kapitalkonto oder freie Rücklage. Nachfolgende Abfertigungszahlungen oder Übertragungen von Abfertigungsansprüchen an die MV-Kasse sind dann gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre abzusetzen. Diese Regelung galt ursprünglich für Abfertigungsrückstellungen, die am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Eine steuerfreie Auflösung wäre demnach frühestens im Jahre 2003 möglich gewesen. – Mit dem Hochwasserentschädigungsgesetz wurde am 19. September 2002 das Datum auf den 1. Jänner 2002 vorverlegt (Hinweis auf Klienten-Info November 2002), sodass die steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellung auch schon im Jahre 2002 möglich ist. Für Bilanzierende mit abweichendem Wirtschaftsjahr, welche die Bilanz für 2002 bereits erstellt haben, kommt die Regelung zu spät. :: Schlussfolgerung Erfolgt die steuerfreie Auflösung demnach bereits im Jahre 2002 und kommt es zur Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Jahre 2003, entfällt die Saldierung des Übertragungsbetrages mit der Abfertigungsrückstellung, da diese ja nicht mehr existiert. Damit kann der ganze Übertragungsbetrag verteilt auf 5 gleichmäßige Jahresraten abgesetzt werden. :: Entscheidungskriterien Je nach Inanspruchnahme der Voll- oder Teiloption in das neue System oder der Beibehaltung des alten Systems ergeben sich steuerlich unterschiedliche Aspekte. Bleibt es beim alten System, dann sinkt der 50%ige Rückstellungssatz bereits ab 2002 auf 47,5 % und ab 2003 auf 45 %. Für über 50jährige Dienstnehmer bleibt es bei 60 %. Ob es bei Beibehaltung des alten Systems sinnvoll ist, die Abfertigungsrückstellung 2002 oder 2003 aufzulösen ist eine Kalkulationsfrage, die individuell zu lösen ist. Besteht die Absicht bereits im Jahre 2003 die Volloption zur Abfertigung Neu in Anspruch zu nehmen, dann sollte überlegt werden die bestehenden Abfertigungsrückstellungen bzw. Freibeträge im Jahre 2002 aufzulösen. Die gleiche Vorgangsweise empfiehlt sich für die Jahre 2003/2004. In den Folgejahren gibt es keine steuerfreie Auflösung mehr. Ziel dieser steuerbegünstigenden Begleitmaßnahme ist die gleich zu Beginn höhere Ausstattung der MV-Kassen mit Veranlagungsvolumen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass mit dieser vordergründigen Steuerbegünstigung der Nachteil der Verteilung der Zahlungen für Abfertigungen und Übertragungsbeträgen auf fünf Jahre in Kauf zu nehmen ist, was nicht zu unterschätzen ist. In manchen Fällen kann die Fortführung der Rückstellung sogar vorteilhafter sein. 

Ausbau der dritten Säule der Altersvorsorge

Nachdem die (morsche) erste Säule der staatlichen Altersvorsorge in Form des Umlageverfahrens mit eher untauglichen Mitteln durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz in Form von ausschließlich Arbeitgeberbeiträgen zu stützen versucht worden ist und dem System der Altersvorsorge offenbar das Wasser bereits bis zum Hals steht, wurde im Zuge des Hochwasseropferentschädigungsgesetzes die dritte Säule der Altersvorsorge in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für alle weiter ausgebaut (§ 108g – i EStG). Beide Stützungsmaßnahmen sind per 1. Jänner 2003 wirksam geworden. Im Folgenden beschränken sich die Ausführungen ausschließlich auf die neueste Kreation des Gesetzgebers. :: Prämiengeförderte Pensionsvorsorge Ab 1. Jänner 2003 besteht für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dieses Vorsorgemodell. Damit können auch Selbstständige eine steuerbegünstigte Altersvorsorge in Anspruch nehmen. :: Steuerbegünstigungen – Prämienbegünstigte Beiträge Die Vorsorgeprämie errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz von der im Gesetz näher definierten Beitragshöchstgrenze. 2002 beträgt die begünstigte Beitragshöchstgrenze € 1.801,– p.a., wobei die steuerfreie Prämie 10 % (d.s. € 180,– p.a.) beträgt. Infolge Zinssatzsenkung auf 9,5 % und einer Anhebung der Höchstbeitragsgrundlagen kommt es ab 2003 zu einer Verminderung der steuerfreien Prämie auf voraussichtlich rund € 175,–. Darüber hinausgehende Beiträge sind möglich. – KEST-freie Kapitalerträge Die von der Zukunftsvorsorgeeinrichtung erzielten Kapitalerträge sind von der KEST befreit. – Steuerfreie Rente Diese kann frühestens nach 10 Jahren und nach erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezogen werden. :: Voraussetzung für die Vorsorgeprämie Die steuerfreie Vorsorgeprämie steht nur dann zu, wenn eine unwiderrufliche Erklärung über eine 10jährige Kapitalbindung abgegeben wird. Innerhalb dieser Frist kann der Steuerpflichtige über sein Kapital nicht verfügen. :: Verfügungsmöglichkeiten nach Ablauf der Kapitalbindung – Auszahlung der gesamten Ansprüche – Übertragung an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung – Überweisung an ein Versicherungsunternehmen für Zwecke einer Pensionszusatzversicherung, oder – an eine Bank zum Zweck des Erwerbes von Pensionsinvestmentfonds oder – an eine Pensionskasse. :: Steuerliche Folgen derVerfügungsmaßnahmen – Auszahlung der gesamten Ansprüche Die zugeflossene Prämie ist zur Hälfte rückzuerstatten und die steuerfrei zugeflossenen Kapitalerträge sind mit 6 % zu versteuern. Die Kapitalgarantie erlischt. – Verwendung zur Zukunftsvorsorge in Form einer Rente Die Rentenzuflüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie auf Beiträge zurückzuführen sind, die bei der Beitragsleistung die Vorsorgeprämie ausgelöst haben. Waren die seinerzeitigen Beiträge höher als die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgeprämie, dann sind diese Zuflüsse steuerpflichtig. :: Veranlagungsgrundsätze – Die Mittel sind zumindest mit 60 % in Aktien zu veranlagen. – Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden (Thesaurierunsgrundsatz) – Die Auszahlung in Rentenform darf nicht geringer sein als die Summe der eingezahlten Beiträge zuzüglich der Vorsorgeprämie (Kapitalgarantie) :: Übergangsregelung – Die bisherige Pensionsvorsorgeregelung gemäß § 108 a EStG (Beiträge bis € 1.000,– p.a.) läuft ab 1. Jänner 2004 aus. – Für Pensionsinvestmentsfonds gemäß § 108 b EStG soll in den Jahren 2003 und 2004 ein Umstieg in die neue Zukunftsvorsorge ermöglicht werden. :: Kritische Schlussbemerkung Zurecht wird die sprunghafte Änderung der langfristigen Rahmenbedingungen für den Aufbau einer geförderten privaten Altersvorsorge kritisiert, zumal die erst seit dem Jahr 2000 geltende prämienbegünstigte Pensionsvorsorgeregelung und die Pensionszusatzversicherung durch prämienbegünstigte Pensionsinvestmentfonds bereits wieder zur Makulatur wird. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Verpflichtung der Veranlagung der Mittel zumindest mit 60 % in Aktien, welche den Banken und Versicherungen als zu hoch erscheint, um eine Kapitalgarantie gewährleisten zu können. Diesbezüglich sind daher weitere Änderungen wahrscheinlich, so eine Senkung des Aktienanteiles auf 40 %. n

Meldeverpflichtung für bestimmte Honorarzahlungen gemäß § 109 a EStG

Für taxativ angeführte Honorarzahlungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, die nach dem 1. Jänner 2002 von Unternehmen geleistet werden, sind nach Ende des Kalenderjahres Mitteilungen an das Finanzamt zu übersenden. Dies trifft erstmals im Jahre 2003 für Zahlungen im Jahre 2002 zu. :: Mitteilungsverpflichtete Unternehmen im Sinne des § 2 UStG (auch ausländische) sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch ohne Unternehmereigenschaft) unterliegen dieser Mitteilungsverpflichtung. :: Leistungserbringer Darunter fallen natürliche Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, OEG, KG, KEG, GesbR, ARGE, Miteigentumsgemeinschaft) bei Personenvereinigungen besteht die Mitteilungspflicht nur hinsichtlich der Personenvereinigung und nicht hinsichtlich deren Mitgliedern. :: Mitteilungspflichtige Leistungen Für die nachfolgend taxativ angeführten Honorarzahlungen besteht Mitteilungspflicht:1) Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen 2) Bausparkassen- und Versicherungsvertreter 3) Stiftungsvorstände 4) Vortragende, Lehrende und Unterrichtende 5) Kolporteure und Zeitungszusteller 6) Privatgeschäftsvermittler 7) Funktionäre öffentlich rechtlicher Körperschaften, die Funktionsgebühren erhalten 8) Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.Anmerkung: Eine nähere Definition, welche Personen im Einzelnen darunter fallen, sind im Detail den RZ 8304 bis 8311 EStR zu entnehmen. In folgenden Fällen vertritt das BMF nachstehende Rechtsansicht: – Mitglieder des Sparkassenrates fallen unter Punkt 1, da sie eher eine überwachende als geschäftsführende Tätigkeit ausüben (BMF vom 30. August 2002) – Wertpapierdienstleister sind nicht nach Punkt 6 mitteilungspflichtig, sofern sie nicht unter Punkt 8 (freies Dienstverhältnis) fallen (BMF vom 25. Juni 2002) – Vermittler von KFZ-Käufern sind weder nach Punkt 2 noch nach Punkt 6 mitteilungspflichtig, sofern sie nicht unter Punkt 8 (freies Dienstverhältnis) fallen. (BMF vom 23. April 2002) Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Mitteilungspflicht auch für eine ehemalige mitteilungspflichtige Tätigkeit (z.B. Folgeprovisionen aus einer ehemaligen Vertretertätigkeit) besteht.Form der Mitteilung – Bis Ende Jänner des Folgejahres, mittels Formular E 18, wenn die Voraussetzungen für eine automatisch unterstützte Übermittlung nicht vorliegen. – Bis Ende Februar des Folgejahres, mittels elektronischer Übermittlung. Die Mitteilung hat an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu erfolgen.Bagatellgrenzen Übersteigt das Gesamtnettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Reisekostenersätze an eine Person p.a. nicht € 900,– bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,–, kann die Mitteilung unterbleiben.Auswirkung auf den HonorarempfängerDie Mitteilungsverpflichteten haben an den Honorarempfänger eine gleichlautende Mitteilung auszustellen. Diese sind verpflichtet die betreffenden Honorare in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung gesondert auszuweisen. Bilanziert der Honorarempfänger und wird die Rechnung erst im Folgejahr bezahlt, entfällt in beiden Jahren die gesonderte Ausweispflicht (RZ 8317 EStR).Sonderfall AufsichtsratstantiemeDie von einer AG oder GesmbH an Aufsichtsratsmitglieder laut Gesellschafterbeschluss ausbezahlten Tantiemen fallen unter die Mitteilungspflicht. Zu beachten ist, dass nur eine natürliche Person Aufsichtsratsmitglied sein kann, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat üben gemäß § 110 Abs. 3 ArbVG ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz angemessener Barauslagen und nicht auf eine Tantieme. Für eine rechtswidrig ausbezahlte Tantieme drohen dem verantwortlichen Organ Haftungsfolgen. Eine Meldepflicht für trotzdem ausbezahlte Tantiemen wird wohl vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass die Auszahlung einer Aufsichtsratstantieme an die Muttergesellschaft rechtlich nicht möglich ist, da nur eine natürliche Person Aufsichtsratsmitglied sein kann. Eine derartige Auszahlung wird in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Die Honorare des Aufsichtsratsmitgliedes sind als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 22 Ziffer 2 EStG) zu versteuern und unterliegen der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Erläuterung zu einzelnen Neuerungen ab 2003

1. Änderungen für Gewerbetreibende in der Sozialversicherung1.1. Reduzierung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung Zwecks Beseitigung der Ungleichheit zwischen ASVG- und GSVG-Krankenversicherungsbeiträgen wird die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG von € 1.045,63 p.m. auf € 537,78 p.m. reduziert. Damit vermindert sich bei dem ohnedies höchsten Satz in der Krankenversicherung der Gewerbetreibenden von 8,9 % der Beitrag um € 45,20 p.m. 1.2. Entlastung der Jungunternehmer in der Krankenversicherung In den ersten beiden Jahren der selbstständigen Erwerbstätigkeit beträgt der Mindestbeitrag € 47,86 p.m. und es bleibt auch dabei, da die Nachbemessung entfällt. Damit kommt es zu einer jährlichen Beitragsersparnis von bis zu € 3.500,16. 1.3. Erhöhung der Unfallversicherung Die Bemessungsgrundlage wird von € 9.655,72 auf € 15.198,91 p.a erhöht. Verbunden damit ist eine um rund 60 % höhere Unfallversicherungsrente. 1.4. Wahlmöglichkeiten in der Krankenversicherung Ab Jahresbeginn können sachleistungs- und geldleistungsberechtigte Versicherte ihre Krankenversicherung individuell gestalten. Folgende drei Optionen stehen jeweils offen für: Sachleistungsberechtigte: Beibehaltung der vollen Sachleistungsberechtigung, Option zur vollen Geldleistungsberechtigung oder halbe Geldleistungsberechtigung. Geldleistungsberechtigte: Beibehaltung der vollen Geldleistungsberechtigung, Option zur halben Geldleistungsberechtigung oder volle Sachleistungsberechtigung. Da mit den angeführten Optionen unterschiedliche Zusatzbeiträge verbunden sind, denen naturgemäß auch leistungsrechtliche Unterschiede gegenüberstehen, bleibt die Qual der Wahl beim Versicherten. Basis für die Entscheidung sind die Steuerbescheide 2000. Die Sozialversicherungsanstalt wird ein diesbezügliches Formular auflegen, mit dem bis Ende März 2003 rückwirkend ab 1. Jänner 2003 die gewünschte Option beantragt werden kann. 2. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen AbgabenIn Zukunft erfolgt die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Dienstgeberzuschlages sowie der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahnsteuer), in einem einheitlichen Prüfungsvorgang entweder durch das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse. Nach dem Motto „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“, erfolgt die Prüfung der drei Bereiche durch den Erstprüfer. Eine weitere Rationalisierung liegt in der Zusammenfassung des Jahreslohnzettels und des Beitragsnachweises zu einer einzigen Meldung. Damit ist auch die Auflage eines neuen Lohnzettelformulars (L16) verbunden. Für die Bescheiderstellung und einem eventuellen Rechtsmittelverfahren bleiben aber die einzelnen Behörden weiterhin zuständig. 3. Abgabe der Steuererklärung im InternetWird die Steuererklärung freiwillig per Internet abgegeben, wird sie EDV-mäßig geprüft und wenn keine Auffälligkeiten festgestellt werden, ist der Bescheid am selben Tag (vorläufig) fertig. Vorbehaltlich einer Stichprobenüberprüfung durch das Finanzamt ist der Bescheid endgültig. Während das Formular L1 (Arbeitnehmer-Steuererklärung) bereits für das Jahr 2002 zur Verfügung steht, werden die Formulare E1, K1 und U1 erst für 2003 eingerichtet. An die Stelle der bisherigen Beilagen (Jahresabschluss, Einnahmen- Ausgabenrechnung etc.) treten neue Beilagen (Formulare) in denen bestimmte Betriebskennzahlen anzugeben sind. Probleme, die sich infolge der Übermittlung falscher Datensätze, eventuell daraus resultierender (fahrlässiger) Abgabenhinterziehung sowie Einschränkung der Offenlegung ergeben könnten, werden noch zu lösen sein. 4. Kundmachung der Bundesgesetzblätter im InternetDie Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt werden ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei im Internet durch das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter der Adresse www.ris.bka.gv.at jedermann zugänglich sein. In Hinkunft erfolgt die Kundmachung auf elektronischem Weg. Die Drucklegung ist verfassungsrechtlich nicht mehr geboten. Es wird aber sichergestellt, dass Ausdrucke noch in Papierform bezogen werden können.

Wichtige Neuerungen 2003 im Überblick

1. Jänner Abfertigung Neu – Betriebliche Mitarbeitervorsorge Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für alle GSVG Wahlmöglichkeit zwischen Sachleistung, Geldleistung und Mischform in Krankenversicherung Mindestbeitragsgrundlage in Krankenversicherung reduziert auf € 537,78 p.m. Beitragsgrundlage Unfallversicherung erhöht auf € 15.198,91 DBAmit Deutschland Einziger Prüfungsvorgang für alle lohnabhängigen Abgaben Lohnzettel Neu Zusätzliche Angaben in allen Rechnungen (UID-Nummer und laufende Nummer) Unabhängige Finanz-Senate (UFS) statt Berufungsbehörde (FLD) Gerichtlicher Zahlungsbefehl bis € 30.000,– Neue Vorschriften für Rechnungslegung der Vereine Verlautbarung der Bundesgesetzblätter im Internet SV-Verzugszinsen 6,97% 31. Jänner Mitteilungspflicht für bestimmte Honorare 2002 gemäß § 109a EStG Formular E18 15. Feber MV-Kassenbeitrag für Jänner 2003 für alte Dienstverträge bei Übertragung der Abfertigungsanwartschaft an MV-Kasse per 1. Jänner 2003 28. Feber EDV-Meldung für bestimmte Honorare 2003 gemäß § 109a EStG 15. März MV-Kassenbeitrag für Februar 2003 für neue Dienstverträge ab Jänner 2003 31. März Ende der diskriminierenden Besteuerung ausländischer Invest Fonds lt. VfGH Ende des DB-FLAG-Pauschalbeitrages für geringfügig Beschäftigte lt. VfGH Ablauf der Optionsfrist für Wahl der gewünschten Krankenversicherung im GSVG 1. Juli Grenzüberschreitende EURO-Überweisungen im EU-Raum gebührenmäßig auf dem Niveau des Inlandes Verpflichtende Angabe der IBAN- und BIC-Daten bei Banküberweisungen bei grenzüberschreitenden Banküberweisungen Senkung der vom Basiszinssatz abhängigen Zinssätze   seit % ab % Basiszinsatz 09.11.01 2,75 11.12.02 2,20 Finanzamt:         Stundung 09.11.01 6,75 11.12.02 6,20 Aussetzung 09.11.01 3,75 11.12.02 3,20 Anspruchszinsen 09.11.01 4,45 11.12.02 4,20 Verzugszinsen* 01.08.02 10,75 01.01.03 10,20** * lt. ZRÄG ist im beiderseitigen Unternehmergeschäft sowie im Arbeitsrecht jeweils jener Basiszinssatz maßgeblich, der am 30. Juni bzw. 31. Dezember gilt. ** Wenn sich der Basiszinssatz (2,20 %) nach Drucklegung nicht mehr ändert.