2005

Steuerklausel als rückwirkende Gestaltungsmöglichkeit zur Steuervermeidung

Die zunehmende Komplexität des Steuerrechtes führt dazu, dass bei einer Vertragsgestaltung die steuerlichen Folgen oft nicht mit Sicherheit feststellbar sind, zumal die Finanzbehörde i.d.R. nicht bereit ist, sich diesbezüglich festzulegen. Steuerklauseln können dieser Rechtsunsicherheit vorbeugenund vor nicht gewollten Steuerfolgen schützen.:: RechtsgrundlagenGem. § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Mit Wirkung ab 20. Dezember 2003 besteht somit ein Verfahrenstitel zur Rechtskraftdurchbrechung eines Bescheides. Das Gesetz stellt das Prinzip der materiellen Rechtsrichtigkeit über jenes der formellen Rechtssicherheit.:: SteuerklauselSie ist eine unechte (auf vergangene/gegenwärtige Umstände abgestellte) auflösende Bedingung in einem zivilrechtlichen Vertrag, die dessen Gültigkeit davon abhängig macht, dass die steuerlichen Folgen, von denen die Parteien ausgehen, mit der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt identisch sind.Voraussetzungen für die rückwirkende Abgabenwirksamkeit sind: Die Bedingung (Steuerklausel) muss von den Vertragsparteien beachtet und in die Tat umgesetzt werden (Rückabwicklung des Vertrages). Die Parteien haben einen schriftlichen Antrag auf Abänderung des Bescheides an das Finanzamt zu stellen.:: Beispiele für Steuerklauseln Veräußerungsgeschäft Bleibt die Frage offen, ob das Finanzamt den begünstigten Steuersatz gewährt oder nicht, besteht die Möglichkeit mittels entsprechender Steuerklausel das Steuerrisiko zu beseitigen. Wendet das Finanzamt den vollen Steuersatz an, ermöglicht nunmehr ein Antrag gem. § 295a BAO die Rückgängigmachung der Steuerschuld. Verdeckte Gewinnausschüttung Besteht das redliche Bemühen um einen äquivalenten Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter, so kann im Falle einer sich nachträglich herausstellenden Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung unter Berufung auf § 295a BAO eine Rückabwicklung der Steuerpflicht mittels Steuerklausel vermieden werden.:: Rückwirkende Ereignisse gem. § 295aBAO Nachträgliche Besteuerung im Ausland bzw. Entrichtung ausländischer Quellensteuern, die auf die österreichische Steuer anrechenbar sind. Nachträglicher Kostenersatz in Folgejahren (z.B. geltend gemachte außergewöhnliche Belastung infolge Heilbehandlung) führt zur Bescheidänderung von Amts wegen. Rechtsgeschäfte sind z.B. wegen List, Irrtum oder Furcht anfechtbar. Ist die Anfechtung gebührenrechtlich beachtlich, steht zur Abänderung des Gebührenbescheides nunmehr § 295a BAO zur Verfügung. Steuerbegünstigte Betriebsaufgabe gem. § 24 Abs. 6 EStG: Liegen die Voraussetzungen für die Halbsatzbesteuerung bei der Privatentnahme eines Betriebsgrundstückes vor, kann es bei einer nachfolgenden Veräußerung des Grundstückes oder der Wiederaufnahme einer schädlichen Erwerbstätigkeit zum Verlust dieser Begünstigung kommen. Wird das Grundstück nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Betriebsaufgabe veräußert, handelt es sich gem. § 24 Abs. 6 Z 3 EStG um ein rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO und somit um den Verlust der Halbsatzbegünstigung. Ein verfahrensrechtliches Problem ergibt sich bei der Aufnahme einer begünstigungsschädlichen Erwerbstätigkeit. Laut Rz 7322 EStR 2000 gilt eine Frist von einem Jahr. Seit Einführung des § 295a BAO gilt aber für ein rückwirkendes Ereignis - und um ein solches handelt es sich unweigerlich - die zehnjährige Verjährungsfrist. Zur bestehenden Rechtsunsicherheit ist folgendes zu vermerken. Im Verfahren beim Finanzamt wird voraussichtlich weiterhin die Einjahresfrist zur Anwendung gelangen, da die Richtlinien eine interne Weisung darstellen, aber keine Gesetzeskraft haben. Vor einem UFS oder den Höchstgerichten wird die Richtlinienregelung aber keine Chance haben. Hier wird § 295a BAO zur Anwendung gelangen. :: Keine rückwirkenden Ereignisse sind Änderung der Rechtsprechung. Rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Vorschriften. Für diesen Fall sind die §§ 299 ff (Aufhebung des Bescheides), 303 ff (Wiederaufnahme des Verfahrens) und 295 (Änderung des Bescheides) BAO zuständig (Hinweis auf Anfragebeantwortung des BMF vom 12. Jänner 2005). Rückwirkend in Kraft gesetzte Doppelbesteuerungsabkommen.:: Verfahrensrecht Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag der Parteien erfolgen. Der Abänderungsantrag vermittelt aber keinen Anspruch auf Aussetzung der Einhebung. Der Antrag ist nicht befristet und unterliegt der Entscheidungspflicht mittels Bescheid im Rahmen des Ermessens der Abgabenbehörde, wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (gleichmäßige Besteuerung) der Vorrang vor Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Wenn Verjährung eingetreten ist, ist keine meritorische Erledigung des Antrages mehr möglich. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Abänderungen sind daher auch dann noch zulässig, wenn die vom Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches abgeleitete Bemessungsverjährungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen ist, aber die absolute Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO (10 Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruches) noch nicht eingetreten ist. Wie eingangs erwähnt, ist § 295a BAO am 20. Dezember 2003 in Kraft getreten. Als Verfahrensvorschrift ist diese Bestimmung aber auchdann anzuwenden, wenn der betreffende Bescheid vor In-Kraft-Treten ergangen,oder das Ereignis eingetreten ist. Steuerklauseln als auflösende Bedingung einer entstandenen SteuerschuldSteuerklauseln verknüpfen die zivilrechtliche Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit dem Eintritt bestimmter AbgabenfolgenSteuerklauseln nehmen abgabenrechtlichen Unsicherheiten die SpitzeBei Wiederaufnahme einer begünstigungsschädlichen Erwerbstätigkeit nach Betriebsaufgabe ist im Rechtsmittelverfahren mit der zehnjährigen Frist zu rechnen.

Pauschale Reisevergütungen an freie Dienstnehmer

Derartige Vergütungen (Km-Gelder, Tages- / Nächtigungsgelder) unterliegen bei freien Dienstnehmern lt. VwGH 15.3.2005, 2001/08/0176 der Sozialversicherungspflicht, weil lt. ASVG nur Ersätze von tatsächlichen - durch Belege nachgewiesene - Auslagen beitragsfrei sind. Diese Rechtsauslegung gilt grundsätzlich für die Vergangenheit. Um Aufrollungen zu vermeiden, konzediert die Sozialversicherung deren Anwendung erst ab Veröffentlichung des Erkenntnisses, somit abMai 2005. Nach wie vor ist zu empfehlen, an freie Dienstnehmer keine Reisevergütungen zu bezahlen, weil dies als Indiz für ein echtes Dienstverhältnis geltenkönnte.

Unterschiedliche Besteuerung von Pensionsbezügen - Steuerfreiheit bis zur Höherbelastung

EinkunftsartenGrundsätzlich liegen Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit gem. § 25 EStG vor, gleichgültig aus welcher aktiven Tätigkeit die Pension stammt. Dazu zählen z.B. Bezüge aus in- und ausländischen Pensionskassen, Arbeitnehmerstiftungen, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen, gesetzlichen Pensionen, sowie Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, wenn diese den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Ausländische Pensionsbezüge sind in bestimmten Fällen als wiederkehrende Bezüge nach § 29 EStG zu erfassen und es sind die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzuwenden.BesteuerungsformenPensionsbezüge können steuerfrei, anteilig zu 75% steuerfrei oder zum Tarif sogar höher besteuert sein, als Aktiveinkünfte.:: Steuerfreie Pensionen Bezüge aus Pensionskassen, soweit für die Beiträge bis e 1.000,- p.a. eine Prämie nach § 108a EStG (Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge) in Anspruch genommen worden ist. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung - wie oben - eine Prämie nach § 108a EStG in Anspruch genommen worden ist. Steuerfrei sind auch jene Pensionsbezüge, die auf die Veranlagungserträgeder o.a. Beiträge entfallen. :: Zu 75% steuerfreie Pensionen Jene Teile der Bezüge aus Pensionskassen, für welche die Beiträge vom Arbeitnehmer, vom wesentlich Beteiligten oder vom Arbeitgeber für sich selbst eingezahlt wurden. Gleiches gilt für die auf diese Beiträge entfallenden Gewinnanteile. Höherversicherungspensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit die Steigerungsbeträge nicht auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren.:: TarifbesteuerungAlle anderen Pensionsbezüge unterliegen der vollen Steuerbelastung, wobei für Pensionisten eine vom Arbeitnehmer unterschiedliche Monatssteuertabelle ab 2005 anzuwenden ist, weil unterschiedliche Absetzbeträge zur Anwendung gelangen. Während für Arbeitnehmer p.a. der Verkehrsabsetzbetrag von e 291,- der Arbeitnehmerabsetzbetrag von e 54,- und der Werbungskostenpauschbetrag von e 132,- (insgesamt also e 477,-) zustehen, gilt für den Pensionisten lediglich der Pensionistenabsetzbetrag von e 400,- p.a. und der auch nur in voller Höhe bis zu einem Jahreseinkommen von e 17.000,- mit einer Einschleifregelung bis e 25.000,-. Darüber entfällt er zur Gänze. Der Werbungskostenpauschbetrag steht nicht zu. Dadurch ist die Steuerbelastung des Pensionisten höher, als die des Aktiven.:: AuslandspensionenBezieher ausländischer Pensionen, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, sind unter KZ 359 in E 1 zu erklären. Einbehaltene ausländische Einkommensteuer ist in diesem Fall auf die österreichische Einkommensteuer anrechenbar, wenn dies im DBA oder § 48 BAO bzw. § 103 EStG (Zuzugsbegünstigung) vorgesehen ist. Steht Österreich aber das Besteuerungsrecht nicht zu, dann hat die Eintragung unter KZ 440 in E 1 (Progressionsvorbehalt) zu erfolgen. Bezüge aus ausländischen Pensionskassen, an welche die Beiträge freiwillig geleistet wurden bzw. im Ausland keine gesetzliche Beitragspflicht besteht, sowie Bezüge aus einer ausländischen Sozialversicherung, die nicht der inländischen vergleichbar ist, sind nach § 29 EStG zu versteuern und unter KZ 380 in E 1 zu erfassen. Bezüge aus ausländischen Pensionskassen sind gem. § 25 Abs. 1 2b EStG nur mit 25% steuerlich zu erfassen, soweit die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben (neue Formulierung im Gesetz ab 2005). Bisher lautete der Gesetzestext: …, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht. :: Praxishinweis für die Überprüfung der75%igen SteuerbefreiungVielfach ist aus der monatlichen Pensionsabrechnung nicht ohne weiteres ersichtlich, ob diese Steuerbefreiung auch tatsächlich berücksichtigt wurde. Das kann wie folgt leicht überprüft werden: Die Differenz zwischen der Bruttopension und der Steuerbemessungsgrundlage - unter Berücksichtigung des abgezogenen KV-Beitrages - ist der 75%ige steuerfreie Anteil, aus dem die gesamte Höherversicherungspension errechnet werden kann. Diese muss mit der Pensionsbestätigung der SVA, welche angefordert werden kann, übereinstimmen. Für die Berechnung der Lohnsteuer ist - wie oben ausgeführt - die Monatslohnsteuertabelle 2005 für Pensionisten heranzuziehen.

Änderung des BMVG ab 1. Juli 2005

Wie schon in der Klienten-Info April 2005 angekündigt, wurde mit dem BGBl I 2005/36 die Zwangszuweisung zu einer Mitarbeitervorsorgekasse eingeführt und dem Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit eröffnet die MVK-Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen monatlich odereinmal jährlich zu entrichten.ZwangszuweisungHat der Arbeitgeber nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses des ersten Arbeitnehmers, für den MVK-Beiträge zu entrichten sind, einen Beitrittsvertrag mit einer MVK abgeschlossen, wird er von der Krankenkasse aufgefordert binnen 3 Monaten eine MVK auszuwählen, andernfalls erfolgt die Zuweisung an eine bestimmte MVK. Dem Arbeitgeber wird aber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag der MVK eingeräumt. Diese Vorgangsweise gilt auch für Zeiträume, die vor dem 1. Juli 2005 begonnen haben.Zahlungsmodus bei geringfügig BeschäftigtenWählt der Arbeitgeber statt der monatlichen Zahlung die Zahlung zum Jahresende gilt folgendes: Der zu leistende Betrag erhöht sich um 2,5%. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der MVK- Beitrag 2 Wochen nach Ende des Dienstverhältnisses fällig. Die Änderung des Zahlungsmodus ist vom Arbeitgeber vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung vorgesehen ist, der Krankenkasse zu melden. Das bedeutet, dass erst für den Beitragszeitraum nach dem 31. Dezember 2005 - also für 2006 - die Änderung möglich ist, wenn spätestens Ende 2005 diese Meldung erfolgt.

Neuerungen gemäß Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005

Einkommensteuergesetz:: Steuerbegünstigung für Auftragsforschung ab 1. Jänner2005Der Forschungsfreibetrag und die Forschungsprämie stehen auch für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung zu, wodurch diese Steuerbegünstigung auch für Klein- und Mittelbetriebe anwendbar ist. Betroffen sind nur Zuwendungen an bestimmte Einrichtungen wie: Universitäten und Forschungseinrichtungen (WIFO oder IHS), die selbst keine steuerliche Forschungsförderung geltend machen können. :: Bausparen ab 1. September 2005Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages unterbleibt die Rückforderung der gewährten Bausparprämie, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder der Pflege verwendet werden. Weiters wird die Geschäftstätigkeit der Bausparkassen um die Finanzierung dieser Maßnahmen erweitert.Umsatzsteuergesetz:: UID-Nummer als Rechnungsbestandteil ab 1. Juli 2006Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,- übersteigt, ist weiters die UID-Nr. sowohl des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- und Leistungsempfängers anzugeben.:: Zusammenfassende Meldung ab 1. Jänner 2006Diese ist in Hinkunft monatlich, zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.:: Finanzstrafgesetz ab 1. Jänner 2006Das Höchstausmaß der Freiheitsstrafe bei strafbestimmenden Wertbeträgen von über € 3 Mio. wird auf 7 Jahre (bisher 5 Jahre) angehoben.

Unterschiedliche Höhe bei den steuerfreien Reisekostenersätzen und der Geltendmachung von Reisekosten

Dass alle Steuerpflichtigen gleich sind, manche aber gleicher, erhellt wieder einmal mehr aus der unterschiedlichen Höhe der Reisekostenersätze bzw. der Absetzbarkeit je nachdem, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit handelt und welche Tätigkeitausgeübt wird. :: Dienstreise § 26 Z 4 EStG, Rz 699 ff LStREine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt, oder so weit weg vom Familienwohnsitz arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, soweit kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht (Einsatzdauer länger als eine Woche). Eine Mindestentfernung ist nicht vorgesehen. Die „Reise um die Ecke“ genügt!Steuerfreie Kostenersätze Fahrtkosten: Entweder lt. Beleg in der tatsächlichen Höhe, oder bei Fahrten mit dem dienstnehmereigenen PKW € 0,36 pro Km. Tagesgeld: Im Inland, wenn länger als 3 Stunden € 2,20 pro angefangener Stunde, maximal € 26,40 pro Tag. Wird ein Arbeitsessen bezahlt, kommt es zu einer Kürzung um € 13,20 pro Essen. Im Ausland kommen die Höchstsätze der Bundesbediensteten (Reisegebührenvorschrift) zur Anwendung, wenn die Reise länger als 5 Stunden dauert. Bei über 5 Stunden 1/3, über 8 Stunden 2/3, über 12 Stunden voller Satz. Nächtigungsgeld: Entweder die tatsächlichen Ausgaben lt. Beleg (inklusive Frühstück), oder ohne Nachweis pauschal € 15,- / Nacht im Inland, im Ausland die Höchstsätze lt. RGV für Bundesbedienstete. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten nicht als Dienstreise. Deren Kosten sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag / Pendlerpauschale abgegolten.Diese Kostenersätze sind gem. § 49Abs. 3 ASVG auch beitragsfrei, sofern ein echtes Dienstverhältnis gegeben ist. Bei einem freien Dienstverhältnis ist das allerdings nicht der Fall, weil freie Dienstnehmer Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit (Selbständige Tätigkeit oder Gewerbebetrieb) beziehen. Derartige Kostenersätze sind daher bei freien Dienstnehmern sozialversicherungspflichtig, da § 49 Abs. 3 ASVG die Beitragsfreiheit nur für eine echtes Dienstverhältnis normiert. Ertragsteuerlich stellen die Kostenersätze steuerpflichtige Einnahmen dar, denen die entsprechenden Reisekosten als Ausgaben gegenüber stehen.:: Berufsreise § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, Rz 278 ff LStRDiese liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden im Inland bzw. mehr als 5 Stunden im Ausland vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.In diesem Fall handelt es sich um Einkünfte aus nicht betrieblicher Tätigkeit (nicht selbständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte). Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden wie folgt: Tagesgeld in Höhe der Pauschalbeträge nach § 26 Z 4 EStG, allerdings nur dann, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Als Fahrtkosten können die tatsächlichen Kosten oder für die Benutzung des eigenen PKW das Km-Geld in der Höhe von € 0,356 / Km - allerdings nur bis maximal 30.000 Kilometer - geltend gemacht werden. Für das Nächtigungsgeld gelten die gleichen Bestimmungen wie bei derDienstreise.:: Geschäftsreise § 4 Abs. 5 EStG, Rz 1378 EStRHier handelt es sich um betriebliche Einkünfte (Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständige Tätigkeit). Dieser Reisebegriff deckt sich mit der Berufsreise gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, ist aber von der Dienstreise gem. § 26 Z 4 EStG verschieden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Reisen, die Fahrtkosten sind jedoch in der tatsächlichen Höhe Betriebsausgaben, sofern nicht der Wohnort aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Es sind mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit möglich (z.B. Filialbetriebe, Einsatzort oder -gebiet, ein Fahrzeug mit dem täglich auf denselben Routen Fahrten unternommen werden etc.). Dieshat zur Folge, dass der Aufenthalt an diesen Orten keine Reise darstellt.- ReisekostenMehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sind ohne Nachweis in der tatsächlichen Höhe als Betriebskosten absetzbar, wenn sie die Beträge lt. § 26 Z 4 EStG nicht übersteigen. Tagesgeld kann auch nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Fahrtkosten können in der tatsächlichen Höhe, oder bei Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen PKW mit € 0,356 / Km abgesetzt werden, aber nur bis 30.000 Kilometer. Darüber hinaus geht das Finanzamt davon aus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% im einkommensteuerlichen Sinn als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen ist und damit die tatsächlichen Betriebsausgaben abzusetzen sind.- VorsteuerabzugSowohl vom pauschalen Tages- als auch Nächtigungsgeld kann der Unternehmer die Vorsteuer mit 9,0909% geltend machen. Gleiches gilt für den Dienstgeber als Unternehmer für Kosten einer Dienstreise des Dienstnehmers. :: Reisekosten für Aus- und Fortbildung §§ 4 Abs. 4 Z 7 u. 16 Abs. 1 Z 10 EStG, Rz 365 LStRNeben den unmittelbaren Kosten (Kursgebühren, Skripten etc.) können auch Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Entfernung muss aber mindestens 25 Kilometer betragen. Als Km-Geld können € 0,356 / Km, als Tagesgeld nach Stunden bis maximal € 26,40 / Tag und als Nächtigungsgeld pauschal € 15,- pro Nacht im Inland geltend gemacht werden. Wird Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück in tatsächlicher Höhe beansprucht, ist es mit € 81,45 begrenzt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Höchstbetrag der Bundesbediensteten von € 18,10 erhöht um 350%. Vergleichbares gilt bei Auslandsreisen. Für Deutschland und Italien beträgt das Nächtigungsgeld € 27,90; maximal können daher pro Nacht € 125,55 geltend gemacht werden. In der Schweiz sind es € 147,15 (von € 32,70 gerechnet). Dauert ein Seminar länger als 5 Tage, kommt es infolge Vorliegens eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit zu einem Wegfall des Tagesgeldes. :: Reisekosten bei Vereinstätigkeiten (Rz 774 VereinsRL)Die steuerfreien Reisekostenersätze für Funktionäre, Trainer, Masseure, Sportler, Künstler etc. im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit betragen für: Verpflegungskosten bis 4 Stunden € 13,20, darüber maximal € 26,40 pro Tag. Fahrtkosten, die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleichs von € 3,-, bis 4 Stunden nur € 1,50. Es besteht keine Mindestgrenze für die Fortbewegung, die Tatsache einer Reise muss aber glaubhaft gemacht werden (z.B. Aufzeichnungen des Vereines ). Wird Km-Geld verrechnet, ist dieses um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels und dem Reisekostenausgleich zu kürzen. Da einerseits Nächtigungsgelder in den VereinsRL nicht erwähnt sind, andererseits aber sogenannte „Unterhaltskosten“ im Zusammenhang mit Fahrt- und Verpflegungskosten angeführt sind, erhebt sich die Frage nach der Geltendmachung von Nächtigungsgeldern und was mit Unterhaltskosten bei Reisen gemeint sein kann. Die Verrechnung von pauschalen Nächtigungskosten in der Höhe von € 15,- im Inland dürfte aber nicht steuerschädlich sein. Trägt die Person selbst einen Teil der Reiseaufwendungen, können diese als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Neben den steuerfreien Vergütungen besteht für Funktionäre ein weiterer Freibetrag in der Höhe von € 75,- pro Monat. Diese Reisekostenregelung gilt nicht für Dienstnehmer des Vereines.:: Lohngestaltende Vorschriften § 68 EStG u. Rz 734ff LStRAuf Grund des Verweises in § 26 Z 4 EStG auf § 68 EStG werden lohngestaltende Vorschriften zum unmittelbaren Gesetzesinhalt, sofern sie hinsichtlich des Dienstreisebegriffes günstiger sind als das EStG. Darunter fallen insbesondere Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstordnungen etc. Davon sind z.B. betroffen: Die Festlegung des Dienstortes, die Dauer der Dienstreise sowie die Abrechnung nach Kalendertagen. Keine Änderung ist aber hinsichtlich der im EStG festgelegten steuerfreien Beträge und einer kürzeren Reisedauer möglich.:: ReisegebührenvorschriftFür Bundesbedienstete gilt die RGV laut VO BGBl 87/2001 mit Wirkung ab 2002. Die Nächtigungsgebühr für das Inland beträgt gem. § 13 Abs. 1 RGV € 18,10. Für Auslandsreisen können gem. § 26 Z 4 EStG für Dienst-, Berufs- und Geschäftsreisen die Höchstsätze (es gibt 4 Gebührenstufen) für Tages- und Nächtigungsgelder geltend gemacht werden. :: Zusammenfassung der Unterschiede Reisebegriffe Dienstreise Berufsreise Geschäftsreise Mindestentfernung keine 25 Km 25 Km Mittelpunkt der Tätigkeit „neuer“ Mittelpunkt über eine Woche mehrere möglich Km-Geld € 0,36 € 0,356 € 0,356 30.000 Km-Grenze keine** höchst darüber Betriebsausgabe Wohnung- Arbeitsstätte Keine * Betriebsausgabe Tagesgeld ja nur bei Übernachtung möglich Nächtigungsgeld ja ja ja Vorsteuer Unternehmer * ja   *) Nur in jenen Fällen, in welchen der Steuerpflichtige als Unternehmer anzusehen ist (z.B. VSt bei Einkünften aus V&V). **) lt. VwGH vom 19.5.2005, 2001/15/0088 aber auch bei Dienstreise - BildungsreiseMindestentfernung: 25 Km Nächtigungsgeld nach Beleg: Höchstgrenzen (Inland z.B. 81,45) Km-Geld: € 0,356 / Km- Vereinstätigkeit (lt. VereinsR)Keine Mindestentfernung Verpflegungskosten: Bis 4 Stunden € 13,20, darüber € 26,40 Fahrtkosten: Massenbeförderungsmittel plus Reisekostenausgleich, bis 4 Stunden € 1,50, darüber € 3,-. Km-Geld mit Anrechnung. Nächtigungsgeld: In den VereinsR nicht gesondert erwähnt (dafür aber „Unterhaltskosten“?)- Lohngestaltende VorschriftenGünstigere Regelungen für den Dienstreisebegriff werden zum Gesetzesinhalt.- ReisegebührenvorschriftFür Bundesbedienstete beträgt die pauschale Nächtigungsgebühr € 18,10. Die Gebührenstufe 4 gilt bei Auslandsreisen auch für das EStG. Erstaunlich ist, dass die Rechtsprechung die Ungleichheiten in den Reisekostenbegriffen und insbesondere bei den Tagesgeldern als sachlich gerechtfertigt findet. Welche sachliche Rechtfertigung gibt es dafür, dass Dienstnehmer bei einer „Reise um die Ecke“ ab 4 Stunden Tagesgeld steuerfrei erhalten, während der Unternehmer, wenn er von früh bis spät unterwegs ist, keinen Anspruch auf einen Verpflegungsmehraufwand ohne Übernachtung hat, weil die Richtermeinen, er könne sich ja aus dem Jausensackerl verpflegen.

Einkünfte aus Vermietung bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

Werden Einkünfte aus Vermietung z.B. für die Anbringung eines Handy-Mastes oder einer ehemaligen Hausbesorgerwohnung erzielt, so wird nicht die Gemeinschaft, sondern der einzelne Wohnungseigentümer einkommensteuerpflichtig, während für die Umsatzsteuer die Gemeinschaft Steuersubjekt ist. Die Einkünfte sind aber nicht einheitlich und gesondert festzustellen, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht (Rz 6410a EStR). Der Hausverwalter hat vielmehr bei der Jahresabrechnung die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Einkünfte gesondert auszuweisen und auf die Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Werden diese Einkünfte mit dem Wohngeld saldiert, stellen sie eine Einkommensverwendung dar und ändern nichts an der Steuerpflicht. Hat der Wohnungseigentümer ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit oder Pensionseinkünfte, unterbleibt die Einkommensteuererklärungspflicht, wenn die anteiligen Mieteinkünfte unter € 730,- p.a. bleiben.

Kommunalsteuerpflicht aus der Sicht des BMF

In einer 58 Seiten umfassenden Information vom 9. Mai 2005 hat das BMF die aktuelle Verwaltungsübung und die umfangreiche Rechtsprechung der letzten Jahre akribisch zusammengefasst. Wesentliche Kriterien für den Unternehmerbereich seien im folgenden kurz angeführt:SteuergegenstandDie Arbeitslöhne an Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens unterliegen der Kommunalsteuer in der Höhe von 3% der monatlichen Bruttolohnsumme. Übersteigt diese im Kalendermonat nicht € 1.460,- sind davon € 1.095,- abzuziehen.DienstnehmerLohnsteuerliches DienstverhältnisNeben den echten Dienstnehmern zählen dazu auch bis 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG, auch dann, wenn sie nicht weisungsgebunden sind. Im Ausland ansässige Personen, die im Inland ihren Arbeitsort haben und in der Regel sich an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger) sind ebenfalls einbezogen. Funktionäre von juristischen Personen des privaten Rechts (Vorstände von Vereinen, Genossenschaften, Stiftungen etc.) allerdings nur dann, wenn ein echtes Dienstverhältnis vorliegt.Dienstnehmerähnliche Beschäftigung:: Wesentlich beteiligte Personen an Kapitalgesellschaften als Dienstnehmer im Sinne des KommStG. Beteiligung mehr als 25% bis unter 50% ohne Sperrminorität bei Weisungsgebundenheit, wenn eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes gegeben ist, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen wird und eine laufende Entlohnung gewährt wird. Beteiligung mehr als 50%, oder mehr als 25% mit Sperrminorität, ohne Weisungsgebundenheit. In diesem Fall genügt die Eingliederung in den Betrieb, wobei das Unternehmerrisiko und die Art der Entlohnung unmaßgeblich sind.:: EingliederungDiese ist gegeben, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum die Aufgabe der Geschäftsführung erfüllt. Auf die zivilrechtliche Einstufung der Tätigkeit kommt es nicht an (echtes Dienstverhältnis, freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder Auftrag). Bezieht sich aber ein Werkvertrag ausschließlich auf ein abzuwickelndes konkretes Projekt, spricht das gegen die Eingliederung. Der Eingliederung stehen aber nicht entgegen: Die Tätigkeit als Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften, unregelmäßige Arbeitserbringung, die Delegierung von Arbeiten und die Möglichkeit sich vertreten zu lassen.:: UnternehmerrisikoUm ein ins Gewicht fallendes Risiko handelt es sich dann, wenn die Entlohnung tatsächlich starken Schwankungen unterliegt (gelegentliches Ausfallen der Bezüge oder Rückzahlung derselben), welche mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zusammenhängen. Kein relevantes Unternehmerrisiko liegt dann vor, wenn nur ein Teil der Entlohnung vom Erfolg abhängig ist, die Sozialversicherungsbeiträge vom Gesellschafter selbst getragen werden, Reisekosten nicht vollständig vergütet werden, die Arbeitskleidung selbst beizustellen ist oder die Vergütung von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden abhängt. Ferner spricht gegen die Übernahme des Unternehmerrisikos, wenn Anspruch auf Betriebspension und Abfertigung besteht. Da die Übernahme einer Haftung oder Bürgschaft für die Gesellschaft primär mit der Gesellschafterstellung zusammenhängt, wird die Geschäftsführerfunktion davon nicht tangiert und hat auf die Geschäftsführerbezüge daher keine Auswirkung.:: EntlohnungEs kommt nicht auf die vertragliche Regelung, vielmehr auf die tatsächliche Abwicklung an. Steht z.B. in Verlustjahren kein Entgelt zu, kommt es darauf an, ob dieses auch tatsächlich nicht ausbezahlt worden ist, wobei das periodenübergreifend zu beurteilen ist. Als laufende Entlohnung ist nicht notwendig eine monatliche zu verstehen. :: Unterschiedliche Bemessungsgrundlage bei KommSt und ESt- Sozialversicherung Beiträge für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die von der Gesellschaft einbehalten und abgeführt werden, mindern wohl das steuerpflichtige Einkommen, nicht aber die Bemessungsgrundlage für die KommSt. Arbeitgeberanteile, die von der Gesellschaft dagegen wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abgeführt werden, zählen nicht zu den Vergütungen im Sinne des KommStG.- Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges Für die KommSt ist der geldwerte Vorteil durch den Ansatz eines Sachbezuges, entweder in Anlehnung an die Sachbezugs-VO (1,5% vom Anschaffungswert max. 600 p.m.), oder in der Höhe der (geschätzten) tatsächlichen Kosten zu erfassen. Für die Gewinnermittlung nach dem EStG ist lt. Rechtsprechung der Sachbezugswert bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern dagegen ausschließlich gem. § 184 zu schätzen (vgl. Klienten-Info Juli 2005).- Zinsen für Verrechnungskonto Diese betreffen die Gesellschafterstellung und sind daher nicht kommunalsteuer-, aber sehr wohl einkommensteuerpflichtig (kein KESt-Abzug!).- Verdeckte Gewinnausschüttung Diese stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und sind daher nicht kommunalsteuerpflichtigKritische Anmerkung:Da nur eine Dienstnehmerfiktion iSd KommStG besteht, im einkommensteuerlichen Sinne aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, entfallen alle steuerlichen Begünstigungen der Lohnsteuer (feste Steuersätze für 13. und 14. Bezug, lohnsteuerfreie Bezüge, begünstigte Sachbezüge etc.). Unter Duldung des VfGH 1.3.2001,G 109/00 entfallen also die Vorteile, dafür treten die Nachteile in Kraft, schließlich handelt es sich ja um unternehmerische Tätigkeit mit ungleich hoher Steuerbelastung! ArbeitskräfteüberlassungDienstnehmer iSd KommStG sind: Personen, die von einer inländischen Betriebstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden. Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden. Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden. Strafgefangene sind davon ausgenommen. Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, gelten als Dienstnehmer - im Sinne des KommStG - des beschäftigenden Unternehmers. In diesem Fall kann es zur Abweichung von der Lohnsteuer kommen, wenn laut DBA- Recht für kurzfristige Tätigkeiten eine Lohnsteuer-Freistellung besteht. Weitere InformationenDas BMF nimmt weiters zu folgenden Themen ausführlich Stellung: Unternehmerbegriff und Betriebsstätten (In- und Ausland), Bemessungsgrundlage und deren Zerlegung, Steuerschuldner, Befreiungen, Prüfung und Strafbestimmungen.GPLA-RLIn dieser Richtlinie sind die Grundsätze der gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben, welche ab 1. Jänner 2003 anzuwenden sind, näher erläutert. Diese Prüfung umfasst die lohnabhängigen Abgaben gemäß EStG, die Kommunalsteuer und die ASVG-Beiträge.

Steuerliche Qualifikation einer Domain-Adresse

Ein deutsches Finanzgericht qualifizierte eine Domain-Adresse als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Es untersteht dem Schutz des Namens- sowie des Markenrechtes und kann am Markt gehandelt werden. Es gebe weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliege. Damit ist also kein im Laufe der Zeit eintretender Wertverzehr verbunden. Schlußfolgerung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind weder als Betriebsausgaben sofort noch im Wege der AfA absetzbar.

Werbungskosten bei Nutzung eines Fremdfahrzeuges

Bei Verwendung eines fremden Fahrzeuges für Dienstfahrten kann das Kilometergeld laut Rz 372 LStR 2002 geltend gemacht werden, was bisher nicht der Fall war. Anders ist die Situation bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten. In diesem Fall kann die anteilige AfA nur dann abgesetzt werden, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Steuerpflichtigen steht (Rz 376 LStR 2002).

Arbeitsverhältnis oder familiäre Beistandspflicht

Das Bestreben, die Mitarbeit der Ehegattin im Betrieb des Ehegatten (oder umgekehrt) - gleiches gilt für Lebensgemeinschaften - in Form eines Dienstverhältnisses zu gestalten, ist vornehmlich vom Gedanken der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung (KV, UV, PV etc.) beherrscht. Um dieses Ziel zu erreichen genügen aber nicht die bloße Anmeldung bei der GKK und die Abfuhr der Beiträge und Steuern. Vielmehr kommt es darauf an, ob sämtliche Kriterien für ein Dienstverhältnis erfüllt sind.Merkmale für ein DienstverhältnisWesentlich sind: Die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitsverpflichtung, die disziplinäre Verantwortung und Fremdbestimmtheit der Arbeit, die Treuepflicht, sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen kommt noch hinzu, dass diese nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren - jeden Zweifel ausschließenden - Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschossen worden wären, um zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anerkennung zu gelangen. Gesetzliche Grundlagen: § 1151 Abs. 1 ABGB, § 47 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 2 ASVG. Rechtsprechung:: Beschäftigung nach BedarfDer VwGH 22.2.2000,99/14/0082 hat die Anerkennung eines Dienstverhältnisses der Ehegattin verweigert, weil keine Vereinbarung über Dienstbeginn und Dienstende bestanden hat und damit nicht sichergestellt sei, auf welche Weise die Arbeitnehmerin die vereinbarten 20 Wochenstunden erbringt.:: Bereitschaftsdienst der EhegattinIm Falle des VwGH 13.10.1999, 93/13/0074 stellt sich die Frage der betrieblichen Veranlassung des Bereitschaftsdienstes der Ehegattin eines Apothekers. Die Argumentation, die Gattin arbeite praktisch rund um die Uhr und verfüge über keinerlei Freizeit, stellte für das Gericht eine "praktisch undurchführbare Tätigkeit" dar. Einem Fremdvergleich kann diese Tätigkeit nicht standhalten.:: Familiäre BeistandspflichtDer OGH 9 Ob A 25/01v hat in folgendem Fall den Anspruch der beschäftigten Ehefrau auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen. Die Ehefrau war von zu Hause aus für den Betrieb des Ehemannes tätig. Vereinbart war, dass sie Arbeiten zu erbringen habe, die ihr der Ehemann übertrage. Infolge finanzieller Probleme konnte das Gehalt lange Zeit nicht ausgezahlt werden. Im Konkurs beanspruchte schließlich die Ehefrau vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ihre ausstehenden Gehaltsforderungen. Das Gericht qualifizierte das Vertragsverhältnis als atypisch und nicht dem Fremdvergleich standhaltende Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses.SchlussfolgerungFehlen die wesentlichen Merkmale für ein echtes Dienstverhältnis, handelt es sich um ein nichtiges Scheindienstverhältnis. Die geleisteten Beiträge stellen verlorenen Aufwand dar und begründen keine ASVG-Versicherung, was insbesondere für die angestrebte Pensionsversicherung fatale Folgen hat. Zu prüfen wäre allenfalls, ob ein Freies Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG besteht, oder Neue Selbständigkeit gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliegt, was z.B. bei Übernahme der Buchhaltung oder Lohnverrechnung denkbar wäre. Aber auch in diesen Fällen ist der Fremdvergleich ein maßgebliches Kriterium. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, dringend zu empfehlen. Das gilt insbesondere für Dienstverträge in denen alle wesentlichen Merkmale enthalten sein müssen. Zur formellen Gestaltung kommt allerdings noch deren materielle Erfüllung hinzu. Nach dem Motto Papier ist geduldig ist darauf zu achten, dass der Vertrag auch "gelebt" wird.

EU-Quellensteuer und Bankgeheimnis

Seit Einführung der EU-Quellensteuer (BGBl I Nr. 33/2004) mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und dem BMF-Erlass vom 16. Juni 2005 samt Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer, ist das Bankgeheimnis im EU-Raum auch nicht mehr das, was es einmal war. Bis auf Österreich, Belgien und Luxemburg besteht nämlich zwischen Banken und Fiskus ein gegenseitiger Informationsaustausch betreffend die steuerliche Erfassung der Zinsenerträge von in anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Privatanlegern. Österreich ist es gelungen, vorerst sein gem. § 38 BWG im Verfassungsrang befindliches Bankgeheimnis zu wahren, weil es für einen Übergangszeitraum statt den Informationsaustausch, eine Quellensteuer einhebt (15% von 2005 bis 2007, 20% von 2008 bis 2010 und 35% ab 2011), solange bis bestimmte Drittstaaten (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Monaco etc.) bereit sind, am Informationsaustausch teilzunehmen und somit auf die Geheimhaltung zu verzichten. Der aktuelle Stand des Bankgeheimnisses in folgenden Ländern sei kurz dargestellt::: ÖsterreichDas Bankgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt. Gem. § 38 Abs. 2 BWG bestehen folgende Ausnahmen: Bei einem gerichtlichen und finanzbehördlichen Strafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens. Bei Verdacht auf Geldwäscherei und im Rahmen der Einlagensicherung. Im Verlassenschaftsverfahren gegenüber Gericht und Gerichtskommissär, allerdings keine Meldepflicht bei Ableben eines ausländischen Kontoinhabers. Gegenüber dem Vormundschafts- und Pflegegericht. Schließlich bei Entbindung durch den Bankkunden.Die Verletzung des Bankgeheimnisses steht unter Strafsanktion (bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe).Sparbücher und Wertpapierdepots Identitätsfeststellung des Bankkunden besteht für Namens-Sparbücher seit 1. November 2000 und für Wertpapierdepots seit 1. Juli 2002. Verfüger müssen sich ausweisen. Nummernsparbücher bis zu einem Maximalguthaben von € 14.999,- dürfen nicht auf Namen (weder des Eigentümers noch eines Dritten) lauten; es ist aber ein Losungswort zwingend erforderlich. Über dieses Sparbuch kann der Überbringer bei Nennung des Losungswortes frei verfügen. Im Verlassenschaftsverfahren macht die Bank weder Meldung an das Finanzamt noch an den Notar. Eine Meldung an den Notar erfolgt nur dann, wenn dieser der Bank die Sparbuchnummer bekannt gibt. Diese Sparbuchart ist daher nach wie vor als anonym zu qualifizieren. :: DeutschlandSeit 1. April 2005 ist das Bankgeheimnis abgeschafft. Finanzämter, Sozialversicherungsbehörden und Arbeitsagenturen haben auch ohne begründeten Verdacht auf Steuervergehen über die zentrale Kontoevidenz Zugang zu sämtlichen Bankkonten und Wertpapierdepots ohne richterliche Erlaubnis und ohne die Bank oder den Kontoinhaber informieren zu müssen.:: SchweizDas dort bestehende Bankgeheimnis kann durch Anordnung einer richterlichen Behörde im Falle eines Steuerbetruges (vorsätzlicher Gebrauch gefälschter Urkunden oder Geschäftsbücher in betrügerischer Absicht) aufgehoben werden. Die Schweiz hat sich gegenüber der EU zur Amtshilfe bei Steuerbetrug (bei Gegenseitigkeit) verpflichtet.:: LiechtensteinBei Strafverfolgung und Steuerbetrug gilt das Bankgeheimnis nicht. Bei bloßer Steuerhinterziehung gibt es aber keine Rechtshilfe, mit Ausnahme gegenüber den USA seit 2002.SchlussbemerkungWie bereits in der Klienten-Info März 2005 ausgeführt, sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch über Zinserträge für Österreicher (natürliche aber nicht juristische Personen!), aus Ländern mit Informationsaustausch steuerlich relevant ist. Die Nichterfassung dieser Zinsen in der Steuererklärung kann finanzstrafrechtliche Folgen haben, welche nur durch rechtzeitige Selbstanzeige vermieden werden können. Zu den quellensteuerpflichtigen Einkünften gehören insbesondere: Geldeinlagen bei Banken, Forderungswertpapiere, Investmentfonds mit mehr als 15% Obligationenanteil, thesaurierende Investmentfonds mit mehr als 40% Obligationenanteil, echte stille Gesellschaften und Forderungen gegenüber Nichtbanken (z.B. Zinsen aus Privatdarlehen). Nicht betroffen sind: Aktiendividenden, Gewinne aus GmbH-Anteilen, Privatstiftungen, Immobilieninvestmentfonds, Versicherungsleistungen, Indexpapiere ohne Kapitalgarantie und Derivate (z.B. Optionen, Futures etc.).

Neue Zuständigkeit für die Feststellung einer Behinderung ab 2005

Folgende Stellen sind nunmehr für die Feststellung einer Behinderung (geminderte Erwerbsfähigkeit) für steuerliche Zwecke zuständig : Landeshauptmann, für den Empfang einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz. Sozialversicherungsträger, bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in allen übrigen Fällen.Der Amtsarzt ist nicht mehr zuständig! Bisherige Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit. Das Antragsformular ist beim Finanzamt oder im Internet (www.help.gv.at, HELP-Amtshelfer für Behinderung, Behindertenpass) erhältlich und ist bei der jeweiligen Landesstelle für Soziales und Behindertenwesen einzureichen. Ein Behindertenpass wird aber nur dann ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Liegt der Grad unter 50% ergeht ein abschlägiger Bescheid, aus dem der niedrigere Grad der Behinderung hervorgeht. Hinweise für die steuerliche Geltendmachung: Wenn beim Pensionsversicherungsträger die Berücksichtigung des Behindertenfreibetrages beantragt wurde, muss zum Nachweis der Behinderung der Behindertenpass oder der abschlägige Bescheid beim Finanzamt vorgelegt werden. Wird der Freibetrag oder eine außergewöhnliche Belastung (z.B. Diätverpflegung) beim Finanzamt beantragt, dann sind der Steuererklärung keine Beilagen anzuschließen, es sei denn, das Finanzamt fordert den Behindertenpass oder den abschlägigen Bescheid gesondert an.

Neuregelung der Lohnkontenführung ab 2005

Mit dem AbgÄG 2004 wurde die Lohnkontenführung wie folgt neu geregelt:Mindestangaben gem. § 76 Abs. 1 EStGZusätzlich zu den schon bisher geforderten Pflichtangaben, wie Name, Versicherungsnummer, Wohnsitz, etc. kommt ab 2005 neu hinzu: Kinderzuschläge samt Name und Versicherungsnummer der betreffenden Kinder. Weitere Daten gem. § 76 Abs. 2 EStGDie bisher laut Gesetz geforderten weiteren Daten sind nunmehr in der Lohnkontenverordnung 2005 wie folgt geregelt: Bruttolohn (inklusive sonstige Bezüge und Vorteile), Zahltag, Lohnzahlungszeitraum, Trennung nach Tarifbesteuerung und festen Steuersätzen. Einbehaltene Lohnsteuer Bemessungsgrundlage und Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse Steuerfreie Bezüge gem. § 3 EStG und zwar: Z 4a: Wochengeld, Zuwendungen von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen ... Z 5a,c: Arbeitslosengeld, Notstands-, Überbrückungshilfe ... Z 8: Zulagen bei Auslandsbeamten ... Z 9: Einkünfte von Auslandsbeamten ... Z 10: Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeit ... Z 11: Bezüge der Entwicklungshelfer ... Z 12: Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten ... Z 15a,b,c: Zuwendungen für Zukunftssicherung (€ 300,-), Abgabe von Beteiligungen (€ 1.460,-) und Optionen auf Beteiligungen (€ 36.400,-) Z 22: Bezüge der Soldaten ... Z 23: Bezüge der Zivildiener ... Z 24: Auslandszulagen ... Z 30: Einkünfte von Ortskräften im Auslandsdienst ... Nicht steuerbare Leistungen § 26 Z 4 EStG: Pauschale Reisekostenvergütungen ... § 26 Z 6, 7a EStG: Umzugskostenvergütungen; Beiträge an Pensions- und Unterstützungskassen ... ErleichterungenLaut § 4 der VO brauchen die o.a. Daten - sofern sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen - für Arbeitnehmer, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht in einem Lohnkonto erfasst zu werden, es sei denn, es handelt sich um vom inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsendete Arbeitnehmer. Betroffen sind Arbeitnehmer, die in von inländischen Unternehmen ins Ausland ausgelagerten Betrieben beschäftigt sind und von inländischen Unternehmen entlohnt werden. Für solche Arbeitnehmer ist eine inländische Lohnverrechnung überhaupt nicht erforderlich, da keine inländische Steuerpflicht besteht. Ferner entfällt die Lohnkontoführung für bestimmte Politikerbezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 4b EStG, wenn nicht mehr als € 200,- pro Monat ausbezahlt werden (z.B. Stadtrat, Bürgermeister etc.). Ab 2005 gibt es nicht mehr die Möglichkeit auf Antrag Erleichterungen bei der Lohnkontoführung vom Finanzamt zu erwirken. Damit soll ein einheitlicher Standard bei der Lohnkontoführung hergestellt werden. Nach Auskunft vom BMF tritt aber für die Vergangenheit keine Änderung betreffend die auf diese Weise erreichten Erleichterungen ein. Geltungszeitraum und RiskenWeniger erfreulich ist, dass die Lohnkontenverordnung 2005 rückwirkend ab den Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, bereits anzuwenden ist. Dadurch können sich einerseits rückwirkende Anpassungserfordernisse ergeben, andererseits aber auch Vorteile durch die Erleichterungen, wodurch eine nachträgliche Sanierung eintritt. Die mit der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verbundenen Risken können - nach Expertenmeinung - schlimmstenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit zur Folge haben, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.625,- sanktioniert ist.

Änderung der Besteuerung ausländischer Investmentfonds ab 1. Juli 2005

Ausgehend vom VfGH 15.10.2004, G 49,50/04-8, womit das Gesetz betreffend die pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Fonds aufgehoben worden ist, wurde im AbgÄG 2004 die Besteuerung neu geregelt. Zu den bisher bestehenden Fondsarten schwarz und weiß kommt der "superweiße" hinzu. Künftige Besteuerungsarten:: Schwarze FondsDie Pauschalbesteuerung wurde aber in modifizierter Form wieder eingeführt. Sie entfällt in Zukunft nur dann, wenn der Steuerpflichtige gem. § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG den Selbstnachweis der ausschüttungsgleichen Erträge "in gleicher Form" wie ein steuerlicher Vertreter spätestens 4 Monate (bei nicht in €-Währung zusätzlich noch 2 Wochen) nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds erbringt und die Kapitalertragsteuer vom Fonds an die Österreichische Kontrollbank gemeldet wird. Dies gilt rückwirkend ab 5. Dezember 2004, somit für Fonds deren Geschäftsjahr nach dem 4. August 2004 endet. Die Gleichstellung der Besteuerung mit Inlandsfonds hängt daher von der Qualitätsanforderung dieser Nachweiserbringung ab. Das BMF hat mit seiner Info vom 4. und 25. Mai 2005 eine Berechnungsmethode bekanntgegeben, die dem "Nachweis in gleicher Form" entspricht. Für diese Zwecke ist in der Homepage des BMF ein elektronisches Formular veröffentlicht, mit dessen Hilfe diese Erträge - nach Eingabe der betreffenden Daten - berechnet werden können und damit ein schwarzer Fonds in einen weißen oder superweißen umgewandelt werden kann. Diesem Nachweis ist weiters der Rechenschaftsbericht (auf Verlangen des Finanzamtes in deutscher Sprache) des Fonds beizulegen. Die inländische Besteuerung erfolgt mit dem Sondersteuersatz (25%) bei der individuellen Steuerveranlagung eines weißen bzw. durch KESt- Abzug beim superweißen Fonds. Liegen die Voraussetzungen für die Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG nicht vor, ist wie folgt vorzugehen: Pauschalermittlung dieser Erträge gem. § 42 Abs. 2 InvFG. Die KESt beträgt mindestens 2,5% des Depotwertes (25% von 10% des Rücknahmepreises), mit Endbesteuerungswirkung. Neu ist, dass eine tatsächliche Ausschüttung vom pauschal ermittelten Betrag abgezogen werden kann, soweit kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag daraus resultiert. Nachträglich tatsächlich ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge bleiben steuerfrei. Sicherungssteuer gem. § 42 Abs. 4 InvFG in der Höhe von 1,5% des Depotwertes (25% von 6% des Rücknahmepreises), wenn keine Offenlegung erfolgte. Damit ist keine Endbesteuerung verbunden. Bei einer Steuerveranlagung ist die Sicherungssteuer aber auf die Einkommensteuer anrechenbar.:: Weiße FondsHier handelt es sich um in Österreich steuerlich vertretene Fonds. Bei einem Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ohne taggenauer Zinsenabgrenzung sind die Fondserträge wie bisher mit dem Sondersteuersatz (25%) im Wege der individuellen Steuerveranlagung (KZ 754 und 409 im Formular E 1) zu versteuern. :: Superweiße FondsInländische Banken können (freiwillig!) ab 1. Juli 2005 den KESt-Abzug vornehmen, wenn die ausschüttungsgleichen Erträge nachgewiesen werden, wobei eine taggenaue Zinsenabgrenzung einschließlich Ertragsausgleich gewährleistet sein muss und die Kapitalertragsteuer vom ausländischen Fonds an die Österreichische Kontrollbank gemeldet worden ist (bis fünf Tage Unterbrechung werden toleriert). Dies gilt demnach für Fonds, deren Geschäftsjahr nach dem 28. Februar 2005 endet. Damit ist die völlige Gleichstellung der Besteuerung mit Inlandfonds hergestellt (§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG).Sonderfälle:: SubstanzgewinneBei im Betriebsvermögen befindlichen inländischen Fonds ist ein Substanzgewinn erst bei der Veräußerung oder der tatsächlichen Ausschüttung zu versteuern, während bei im Privatvermögen befindlichen Fonds die KESt jährlich mit 25% von 20% des Substanzgewinnes (demnach mit 5%) abzuführen ist, wobei Forderungswertpapiere davon ausgenommen sind (Rz 167 f InvFR). Bei thesaurierenden Auslandsfonds sind die Substanzgewinne Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge und unterliegen der laufenden Gewinnermittlung (Rz 305 InvFR). Wird das erwähnte elektronische Formular zum Selbstnachweis für ausschüttungsgleiche Erträge entsprechend ausgefüllt, wird der steuerpflichtige Substanzgewinn alternativ für Betriebs- und Privatvermögen automatisch berechnet.:: KESt- Abzug bei AusschüttungenDieser ist bei KESt-pflichtigen Erträgen (Zinsen, Dividenden und Substanzgewinnen) vorzunehmen. Wurde mangels Meldung von der gesamten Ausschüttung KESt einbehalten, kann eine Erstattung der zuviel einbehaltenen KESt beantragt werden. Bei geeignetem Nachweis kann die Ausschüttung wie ein Aufwand abgezogen und ein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag geltend gemacht werden (Rz 126 InvFR). Die Geltendmachung erfolgt in der E 1 dergestalt, dass entweder in KZ 754 die Kapitaleinkünfte vermindert, oder bei Fehlen dieser Einkünfte die negativen Einkünfte in KZ 760 eingetragen werden. Kommt es zu keiner Steuerveranlagung, ist die Erstattung gem. § 240 BAO zu beantragen. :: Zertifikate versus ausländische InvestmentfondsGilt für Investmentfonds das InvFG, handelt es sich bei Zertifikaten um von Banken individuell strukturierte Anlageprodukte. Beispiele: Index-Z, Garantie-Z (Kapitalgarantie zum Fälligkeitszeitpunkt), Discont-Z (wie eine Schuldverschreibung einzustufen), Strategie-Z (Anpassung an Marktverhältnisse), Bonus-Z (Kursgewinn auch dann, wenn Basiswert einen Kursverlust erleidet), Turbo-Z (Hebeleffekt begünstigt Gewinn, erhöht aber das Verlustrisiko), Kick- Start Z (basiert auf einer Aktie mit Kurs zum Fälligkeitszeitpunkt), Zins-Z, Aktienanleihen, Nullkuponanleihen sowie Optionsanleihen. Aus Rz 6175 EStR sind weitere Beispiele zu entnehmen, sowie Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung von Unterschieden zwischen Ausgabe- und Einlösungswert. Investmentfonds sind geschütztes Sondervermögen, während Zertifikate Wertpapiere der emittierenden Bank sind und von deren Bonität abhängen. Das Geld kann daher im Insolvenzfall der Bank verloren gehen. Zertifikate inländischer Banken erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 42 InvFG, um als Fonds qualifiziert zu werden, wogegen Zertifikate ausländischer Emittenten unter bestimmten Voraussetzungen als ausländische Investmentfonds gelten, da für die Beurteilung die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend ist. Demnach können z.B. Miteigentumsgemeinschaften, Trustkonstruktionen etc. unter die Definition ausländischer Fonds fallen. Ein ausländischer Investmentfonds liegt dann vor, wenn eines der beiden Kriterien nicht vorhanden ist: Ein überwiegender tatsächlicher Erwerb der die Wertentwicklung bestimmenden Wertpapiere durch den Emittenten oder einen von ihm beauftragten Treuhänder unterbleibt, und kein aktiv gemanagtes Vermögen.Ist eines der beiden angeführten Kriterien also nicht erfüllt, liegt - nach Ansicht des BMF - ein ausländischer Investmentfonds iSd § 42 InvFG vor. In der Fachliteratur wird diese wirtschaftliche Betrachtungsweise aber als Redaktionsversehen kritisiert, da sie zu einer unverständlichen Aussage wird, insbesondere dann, wenn das Vermögen zwar aktiv gemanagt wird, es aber zu keinem tatsächlichen Erwerb der Wertpapiere kommt. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 124 b Z 85 EStG sind Indexzertifikate seit 1. März 2004 KESt-pflichtig. Es fällt daher vom Substanzgewinn KESt an. Wer ein Indexzertifikat kauft, das vor diesem Zeitpunkt ausgegeben wurde, bleibt bei einem Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Gleiches gilt für Aktienzertifikate. Zur Problematik der KESt-Pflicht von Indexzertifikaten vor und nach dem 1. März 2004 hat das BMF am 25. März 2004 Stellung genommen und auf Rz 6 194 EStR hinsichtlich der Definition des Indexbegriffes verwiesen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kommt das BMF nämlich zu dem Schluss, dass allfällige Wertsteigerungen von Indexzertifikaten, die vor dem 1. März 2004 begeben wurden, doch KESt-pflichtig seien. Wer kann da noch den Überblick behalten?:: ImmofondsDeren Besteuerung hängt von der Rechtskonstruktion ab. Geschlossene Fonds gelten als Personengesellschaften, bei welchen die Gewinne den Anteilsinhabern individuell zuzurechnen sind. Bei Auslandsfonds sind die Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden. Ein Veräußerungsgewinn wird nach 10 Jahren steuerfrei. Offene Fonds. Die Erträge werden ebenfalls den Anlegern individuell als Kapitaleinkünfte (KESt-pflichtig) zugerechnet. Bei ausländischen Fonds kann die ausländische Quellensteuer auf die inländische Steuer angerechnet werden. Der Verkauf des Anteils ist nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Immo-AG. Diese ist wie eine normale AG steuerpflichtig. Der Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist steuerfrei. Immobilien-Investmentfonds lt. ImmoInvFG seit 1. September 2003. Steuerpflichtig ist der Anteilsinhaber mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Es bestehen Sondervorschriften für die Gewinnermittlung. Gem. § 42 ImmoInvFG sind die steuerlichen Bestimmungen des § 42 Abs. 2 und 4 InvFG (Pauschalbesteuerung bzw. Sicherungssteuer) auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. :: GenussscheineDer Inhaber hat den Status eines Fremdkapitalgebers. Die Zinsen unterliegen im Normalfall der 25%igen KESt.:: Zinserträge aus Bankguthaben und sonstigen Forderungen gegen Kreditinstitute im Ausland.Das Budgetbegleitgesetz 2003 hat für ausländische Kapitalerträge in § 37 Abs. 8 EStG eine dem KESt-Abzug mit Endbesteuerungswirkung vergleichbare Rechtslage geschaffen. Dies geht aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hervor, ohne allerdings im Gesetz seinen ausdrücklichen Niederschlag zu finden. Diese Kapitalerträge unterliegen der 25%igen Sondersteuer (KZ 754 im Formular E 1) unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer bis zu 15% (KZ 757 im Formular E 1) des Ertrages. Auf die Möglichkeit der Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer im Quellenstaat sei hingewiesen (Klienten-Info April und Mai 2005).Erbschaftssteuerbefreiung von KapitalvermögenVon der Erbschaftssteuer sind gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG Kapitalvermögen befreit, deren Erträge der inländischen KESt, oder dem Sondersteuersatz von 25% unterliegen. Damit sind auch ausländische Fonds, welche von dieser Steuer erfasst sind, endbesteuert. Von dieser Befreiung sind sowohl Anteile an ausschüttenden als auch thesaurierenden Kapitalanlagefonds, sowie an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften umfasst, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Beteiligung unter 1% am Nennkapital liegt.

Privatnutzung eines Firmen-KFZ durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

Die zu § 15 Abs. 2 EStG ergangene Sachbezugsverordnung regelt die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch den Arbeitnehmer. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer bezieht aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit, obwohl diese hinsichtlich Dienstgeberbeitrags den Dienstnehmern zugeordnet werden. Laut VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029 ändert das aber nichts daran, dass sie in einkommensteuerlicher Sicht nicht als Dienstnehmer anzusehen sind. Anstelle der Ermittlung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des Firmen-KFZ nach der Sachbezugs-VO (1,5% des Anschaffungswertes bis max. € 600,- p.m.) ist der Sachbezug, der als Betriebseinnahme zu versteuern ist, gem. § 184 BAO zu schätzen. Für die Kommunalsteuer dagegen ist die Sachbezugs-VO anwendbar (Rz 74 Info BMF vom 9. Mai 2005).

Steuerbefreiung von ortsüblichen Trinkgeldern

Gem. § 3 Abs. 1 Z 16a BGBl I 2005/35 vom 9.6.2005 EStG sind die nach der Verkehrsauffassung ortsüblichen freiwillig gewährten Trinkgelder in bar oder über Kreditkartenabrechnung rückwirkend ab 1999 steuerfrei. Zu unterscheiden ist zwischen Stadt und Land, sowie nach Branchen (Handwerk und Gastronomie). Die Befreiung bezieht sich auf Einkommen- und Lohnsteuer samt DB und KommSt. Ist die Annahme von Trinkgeldern durch den Arbeitnehmer von Dritten aber verboten (Gesetz oder KV etc.) und werden diese vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt, besteht Steuerpflicht wie bisher. In der BMF-Info vom 18. Mai 2005 wird die Vorgangsweise bei laufenden bzw. abgeschlossenen Lohnsteuerprüfungen oder Berufungsverfahren erläutert, sowie welche Maßnahmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen haben, wenn in der Vergangenheit Lohnsteuer für Trinkgelder einbehalten wurde bzw. der Arbeitnehmer Einkommensteuer bezahlt hat. Beispiele: Unterbrechung der Lohnsteuerprüfung und Stattgebung der Berufung Wurde eine Berufung eingebracht und sind die Bescheide nicht älter als 1 Jahr, erfolgt die Aufhebung von Amts wegen. Lohnzettel sind rückwirkend zu korrigieren und die Trinkgelder als "sonstige steuerfreie Bezüge" einzutragen. Die Bruttobezüge bleiben gleich. Arbeitnehmerveranlagungen werden von Amts wegen berichtigt. Aufrollung der Lohnverrechnung 2005, wenn Trinkgelder versteuert worden sind. Ab 2005 sind Trinkgelder weder im Bruttobetrag noch unter steuerfreie Einnahmen auszuweisen. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Herabsetzung des DB für die Vergangenheit anregen. Die KommSt ist in der BMF-Info leider nicht in diesem Zusammenhang erwähnt. Einkommensteuerbescheide, in denen Trinkgelder erfasst sind, werden auf Anregung ab 1999 wiederaufgenommen.SozialversicherungSolange die §§ 44 Abs. 3 und 49 Abs. 3 ASVG (Katalog der Ausnahmen von der Beitragspflicht) nicht dem EStG angepasst werden, werden Trinkgelder weiterhin beitragspflichtig bleiben, was für spätere Pensionen vorteilhaft ist.

Neue Luxustangente für PKW und Sachbezüge ab 2005

:: AnschaffungskostenIn der Klienten-Info 10/2004 wurde über das UFS-Urteil zur "Luxustangente bei PKW" berichtet. Gemäß VwGH (22.12.2004, 2004/15/0101) wird die Angemessenheitsgrenze bis 2004 nicht valorisiert. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG ist derart zu interpretieren, dass PKWs der durchschnittlichen Mittelklasse als angemessen gelten - PKWs europäischer Hersteller sind hierbei zu berücksichtigen. Die Marktsituation zum Zeitpunkt der Anschaffung des KFZ als Neuwagen ist hierbei maßgebend.Laut VO des BMF (BGBl. II Nr. 466/2004) gelten folgende Angemessenheitsgrenzen: Bis 2004: € 34.000,- Ab 2005: € 40.000,-Zu den Anschaffungskosten zählen neben der USt und NOVA auch alle nicht selbständig bewertbaren Sonderausstattungen (z.B. serienmäßiges Autoradio, Airbag, Allradantrieb, Klimaanlage etc.). Für Gebrauchtwagen, die nicht älter als fünf Jahre sind, ist der Listenpreis bei Erstzulassung zur Ermittlung der Luxustangente heranzuziehen. Bei älteren Gebrauchtwagen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen. Für Leasing- und Mietfahrzeuge sind die der Leasing-Rate bzw. Miete zugrunde liegenden Anschaffungskosten zur Ermittlung der Luxustangente heranzuziehen. Ausgenommen hiervon sind Mietfahrzeuge mit einer Mietdauer von höchstens 21 Tagen.:: SachbezügeDie Sachbezugs-Höchstgrenze (1,5% des Anschaffungswertes) für Firmen-Pkw, die auch privat genutzt werden dürfen, beträgt ab 2005 € 600,- (bisher € 510,-). Liegt die private Nutzung unter durchschnittlich 500 km/Monat, kommt die Höchstgrenze von € 300,- (bisher € 255,-) zur Anwendung.

Neues zu den Anspruchszinsen

1. Verlängerung des VerzinsungszeitraumesDer Zeitraum für Nachforderungs- und Gutschriftszinsen wird von bisher 42 auf 48 Monate ab 2005 verlängert. Am Beginn, 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, aus dem die Zinsen resultieren, ändert sich nichts.2. Herabsetzung / Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen gem. § 205 Abs. 6 BAOSind die Nachforderungen für Einkommen- oder Körperschaftsteuern die Folge eines rückwirkenden Ereignisses und betreffen die Zinsen die Zeit vor Eintritt dieses Ereignisses, so sind sie auf Antrag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Ein rückwirkendes Ereignis liegt z.B. vor bei: Antrag auf gleichmäßige Verteilung positiver Einkünfte auf 3 Jahre Nachzahlung von Pensionen Nachträgliche Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Ausscheiden aus der Unternehmungsgruppe innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt Nachträgliche Entrichtung ausländischer Steuern, die auf die inländische Abgabe anzurechnen sind Nachforderungen infolge rückwirkender Erhöhung der Einkünfte, die aus einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte resultieren.3. AntragDer Antrag ist schriftlich innerhalb der Verjährungsfrist vom Abgabenschuldner der Anspruchszinsen zu stellen. Der Antrag kann aber bereits vor Festsetzung der Zinsen gestellt werden. Dies ist insbesondere beim Antrag auf Verteilung der positiven Einkünfte auf 3 Jahre sinnvoll. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für das betreffende Jahr Beschreibung und Eintritt des rückwirkenden Ereignisses Bezeichnung des abzuändernden Zinsenbescheides, wenn dieser bereits erlassen wurde.4. Entscheidungspflicht des FinanzamtesAls Erledigungen kommen in Betracht: Die bescheidmäßige Abänderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides bzw. ein Nichtfestsetzungsbescheid. Die Entscheidung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.5. GeltungsumfangObwohl das Gesetz per 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, bezieht sich das Antragsrecht auch auf vor dem In-Kraft- Treten eingetretene rückwirkende Ereignisse und demnach auf vor diesem Zeitpunkt festgesetzte Anspruchszinsen. Einige Bestimmungen des EStG und des UmgrStG normieren aber die Nichtanwendung des § 205 Abs.6 BAO.

Berechnung der Urlaubstage / krankheitsbedingte Unterbrechung des Urlaubs und Kündigung

UrlaubsanspruchPro Arbeitsjahr hat der Arbeitnehmer bei weniger als 25 Dienstjahren (Vordienstzeiten, Schulzeiten, Studienzeiten etc. nach § 3 UrlG) Anspruch auf 30 Werktage, bei mehr als 25 Dienstjahren auf 36 Werktage.Werktage / ArbeitstageGrundsätzlich geht das Gesetz bei der Berechnung der Urlaubstage von Werktagen aus, das sind 6 Tage pro Woche. Laut Rechtsprechung ist aber auch die Berechnung in Arbeitstagen, das sind 5 Tage / Woche zulässig, wenn der Konsum vom Arbeitgeber bewilligt wird. Wird daher von Montag bis Freitag gearbeitet, ist es ratsam, den Urlaubsanspruch in Arbeitstagen zu vereinbaren. Damit ist klar gestellt, dass ein Feiertag, der auf einen regelmäßig arbeitsfreien Tag fällt (Samstag) für die Urlaubsberechnung bedeutungslos ist. Ein Feiertag spielt nur dann eine Rolle, wenn er auf einen Arbeitstag (Mo-Fr) fällt. Wird am Freitag nur halbtags gearbeitet, so gilt für die Urlaubsberechnung dieser Tag als ganzer Arbeitstag.Halbtagsurlaub / Urlaub nach StundenFür die Gewährung besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Selbst bei jahrelanger Übung entsteht kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch darauf. Wird ohne spezielle Vereinbarung nur für einige Stunden Urlaub genommen, ist davon auszugehen, dass ein ganzer Urlaubstag verbraucht wurde.TeilzeitbeschäftigungDer Urlaubsanspruch ist auf die tatsächlichen Arbeitstage umzurechnen. Wird z.B. an 3 Tagen / Woche gearbeitet, beträgt der Urlaubsanspruch 15 Arbeitstage pro Arbeitsjahr (5 Wochen zu je 3 Arbeitstagen). Demnach werden bei einer Woche Urlaub 3 Urlaubstage konsumiert.Schwankende Anzahl der ArbeitstageHier bietet sich die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage / Woche an. Es kann aber auch von der Anzahl der ausfallenden Arbeitstage während des Urlaubs ausgegangen werden. Sinnvoll ist es in diesem Fall im Arbeitsvertrag einen sachgerechten Modus zu vereinbaren. Erkrankung im Urlaub- Unterbrechung Dauert die Erkrankung (Unfall) länger als 3 Tage und ist der Umstand nicht auf eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zurückzuführen, wird der Urlaub unterbrochen, wenn unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung an den Dienstgeber erfolgt.- Nachweispflicht Bei Wiederantritt des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit ohne schuldhafte Verzögerung vorzulegen.- Rechtsfolgen der Unterbrechung Sie führt nicht zu einer Verlängerung des Urlaubs. Der Dienst ist grundsätzlich nach Ablauf der getroffenen Vereinbarung anzutreten, es sei denn die Arbeitsunfähigkeit dauert über diesen Zeitpunkt hinaus an. In diesem Fall ist der Dienst mit Ende des Krankenstandes anzutreten.- Erkrankung vor Urlaubsantritt Diese kann zum Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung führen, oder bei wieder rechtzeitiger Genesung direkt in den Urlaub münden.- Erkrankung im Ausland Diese unterliegt einer strengeren Nachweispflicht. Dem ärztlichen Zeugnis ist eine behördliche Bestätigung (z.B. ausländische Behörde, österreichischen Botschaft, Konsulat etc.) beizulegen, dass das Zeugnis von einem zugelassenen Arzt stammt, es sei denn es liegt die Bestätigung einer Krankenanstalt vor.- Urlaubskrankenschein für Ausland Bis Ende 2005 steht noch das Formular E 111 zur Verfügung, welches für alle EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der neuen Mitgliedsstaaten, zur Verfügung steht. Im Zweifelsfalle ist Auskunft bei der GKK einzuholen. Mit der geplanten E-card (voraussichtlich ab 2006) ist dann die europäische Krankenversicherungskarte automatisch verbunden. - Kündigung im Krankenstand Häufige Krankenstände rechtfertigen eine Kündigung, da sie einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen können, insbesondere wenn ein planmäßiger Einsatz des Arbeitnehmers durch das Ausmaß der Krankenstände unmöglich gemacht wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Vergangenheit maßgebend ist, sondern eine Prognose für die Zukunft. Laut OGH 25.1.2005,10 Obs 200/04s kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit 7 Wochen oder mehr im Jahr betragen. Dieser Umstand ist gerichtlich aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu klären. Wird die Kündigung ausgesprochen, endet das Dienstverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist unter Wahrung aller sonstigen damit verbundenen Rechte.